Schaan, 4. Juni 2013

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1 Schaan, 4. Juni 2013

2 SCHEITERN DES ABKOMMENS MIT DER SCHWEIZ: Was nun? - Sicht aus Deutschland A. Einführung B. Grundzüge Selbstanzeige C. Fallbeispiele D. Beihilfe und andere Delikte 2

3 A. Einführung Massive Erhöhung der Strafzumessung im Steuerstrafrecht: BGH v StR 416/08, NJW 2009, 528 Einführung von Tarifstufen (bei Regelbeispiel und Strafzumessung): EUR: Großes Ausmaß i.s.v. 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, wenn Täter ungerechtfertigte Zahlung von FA erlangt EUR: Großes Ausmaß i.s.v. 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, wenn Täter FA pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt Folge Strafrahmenverschiebung (Mindeststrafe 6 Monate) Verfolgungsverjährung 10 Jahre ( 376 Abs. 1 AO) Regelmäßig Freiheitsstrafe auf Bewährung/Geldstrafe nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe EUR: Freiheitsstrafe nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich 3

4 A. Einführung Strafrechtliche Verfolgungsverjährung: Abgabe Steuererklärung Steuerstrafverfahren Jahre Ab : 376 Abs. 1 AO n.f.: 10 Jahre in Fällen des 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 5 AO Steuerliche Festsetzungsverjährung: Steuerbescheide für Steuerbescheide für Korrektur Steuerbescheide in regelmäßig: 4 Jahre (bei Abgabe Steuererklärung jeweils im Folgejahr) 2012 Ausnahmsweise: 10 Jahre (soweit Steuern hinterzogen) Wer am 3. Juni 2013 den unrichtigen Steuerbescheid für 2012 erhält, muss sich (mindestens) bis zum 3. Juni 2018 strafrechtlich verantworten. Liegt eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor, ist dies sogar bis zum 3. Juni 2023 der Fall. Daneben bleibt die steuerliche Änderung des Bescheides bis zum 31. Dezember 2023 möglich. 4

5 A. Einführung Auswege aus der Steuerhinterziehung Selbstanzeige Abgeltung Neuerliche Steuerflucht? 5

6 A. Einführung Welche Parameter sind für die Entscheidung relevant? Höhe der Steuerbelastung Wie sicher ist die Regelung gibt es Risiken, warum die Strafbefreiung gefährdet werden könnte Diskretion und Art der Abwicklung 6

7 B. Grundzüge Selbstanzeige Gesetzestext 371 Abs. 1, 2 AO (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten, vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist oder b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder 7

8 B. Grundzüge Selbstanzeige Gesetzestext 371 Abs. 1, 2 AO 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. 8

9 B. Grundzüge Selbstanzeige Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart fristgerechte Nachzahlung Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige Kein Sperrgrund nach 371 Abs. 2 AO: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach 196 AO bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Tatentdeckung einer der Steuerstraftaten Steuerverkürzung größer EUR je Tat 9

10 B. Grundzüge Selbstanzeige Fall 1: Umfang der Offenlegung S erbte im Jahr 2007 ein Depot in der Schweiz, aus dem er in Deutschland steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erzielte. Weder zeigte S die Erbschaft an noch gab er eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung ab. Die in den Jahren 2007 bis 2010 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuerte S in Deutschland ebenso wenig. Im Juni 2011 legt S seine Kapitaleinkünfte im Wege einer Selbstanzeige vollständig offen. Dabei gibt S an, dass das Konto schon immer ihm gehöre. Unterschiedliche Steuerarten, Selbstanzeige für ESt wirksam (Strafbarkeit wegen Erbschaftsteuer bleibt bestehen, infiziert aber nicht ESt) 10

11 B. Grundzüge Selbstanzeige Fall 2: Geringfügige Abweichungen S gibt für das Jahr 2008 eine Selbstanzeige über nicht deklarierte ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR ab. Tatsächlich erzielte S im Jahr 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR, so dass die nacherklärten Einkünfte um 6% zu gering ausfielen. In sämtlichen strafbefangenen Jahren verwirklichte S keine weiteren Hinterziehungssachverhalte. Bislang galt: Abweichung von 6 10% unmaßgeblich Selbstanzeige in vollem Umfang wirksam Bagatellabweichungen führen, wie bisher, nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige 11

12 B. Grundzüge Selbstanzeige 371 Abs. 2 Nr. 3 AO Hinterziehungsbetrag > EUR Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. Hinterziehungsbetrag > EUR: für diese Tat Selbstanzeige ausgeschlossen Betragsgrenze bezieht sich auf jeweilige Tat (Steuerart/Veranlagungszeitraum) bzgl. anderer Taten Selbstanzeige weiter möglich 12

13 B. Grundzüge Selbstanzeige 398a AO: Verfahrenseinstellung In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt ( 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. 13

14 B. Grundzüge Selbstanzeige Folgen einer Selbstanzeige Steuernachzahlung Jahre (nicht festsetzungsverjährt) + Hinterziehungszinsen i.h.v. 6% (schöpfen lediglich Liquiditätsvorteil ab) Ggf. Zuschlag i.h.v. 5% auf Hinterziehungsbetrag ( 398a AO) Keine Strafe (kein Gerichtsverfahren, keine Vorbestrafung, kein Geständnis erforderlich) 14

15 B. Grundzüge Selbstanzeige Folgen einer Selbstanzeige Anzeige unterliegt dem Steuergeheimnis, d.h. eine Weitergabe an die Pressestelle oder andere Stellen ist nicht erlaubt (sogar strafbewehrt nach 355 StGB) Temporäre Einleitung eines Strafverfahrens Erlangung völliger Straflosigkeit im Rahmen eines diskreten Verfahrens ( Vermeidung von Öffentlichkeit!) Befreiung von latenten Entdeckungs-/Erpressungsrisiken ( höhere Lebensqualität) Vermeidung öffentlichkeitswirksamer Ermittlungsmaßnahmen (z.b. Durchsuchung) Dauer des Verfahrens: 6 12 Monate 15

16 C. Fallbeispiele Fall 3: Typisches Depot Die Ehegatten unterhalten seit 30 Jahren ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Seit dem haben keine Zu- und Abflüsse stattgefunden. Das Vermögen hat aus sich heraus gearbeitet. 1. Berechnungsparameter: Depotbestand 31. Dez EUR Depotbestand 31. Dez EUR K b Depotbestand 31. Dez EUR K 8 Depotbestand 31. Dez EUR K 10 und K r Wertzuwachs K b - K r EUR Steuerpflichtige Einkünfte EUR 2. Vergleichsrechnung Abgeltungsteuer/Selbstanzeige Gesamtbelastung in % d. akt. Verm. Selbstanzeige EUR 12,36% Anonyme Abgeltung: EUR 21,00% Delta EUR 16

17 C. Fallbeispiele Fall 4: Verkauf Immobilie Die Ehegatten besitzen seit 30 Jahren eine Immobilie in St. Moritz, die aus versteuerten Einnahmen angeschafft wurde. Zum Unterhalt des Domizils unterhalten sie von jeher ein kleines Sparkonto, dessen Zinserträge nicht deklariert wurden. Ende des Jahres 2010 veräußern sie die Immobilie zu einem Preis von 2,5 Mio. EUR. Den Kaufpreis lassen sie sich auf das Sparkonto überweisen. 1. Berechnungsparameter: Depotbestand 31. Dez EUR Depotbestand 31. Dez EUR K b Depotbestand 31. Dez EUR K 8 Depotbestand 31. Dez EUR K 10 und K r Wertzuwachs K b - K r EUR Steuerpflichtige Einkünfte EUR 2. Vergleichsrechnung Abgeltungsteuer/Selbstanzeige Gesamtbelastung in % d. akt. Verm. Selbstanzeige EUR 2,56% Anonyme Abgeltung: EUR 33,67% Delta EUR 17

18 C. Fallbeispiele Fall 5: Laufende Schwarzeinnahmen Der Freiberufler unterhält seit 10 Jahren ein Konto, auf dem er in dem Zeitraum bis jährlich EUR Schwarzeinnahmen vereinnahmt. 1. Berechnungsparameter: Depotbestand 31. Dez EUR Depotbestand 31. Dez EUR K b Depotbestand 31. Dez EUR K 8 Depotbestand 31. Dez EUR K 10 und K r Wertzuwachs K b - K r EUR Steuerpflichtige Einkünfte EUR 2. Vergleichsrechnung Abgeltungsteuer/Selbstanzeige Gesamtbelastung in % d. akt. Verm. Selbstanzeige EUR 55,83% Anonyme Abgeltung: EUR 30,87% Delta EUR Hinweis: Es handelt sich offensichtlich um einen schweren Fall von Steuerhinterziehung, Gleichwohl kommen die neuen Höchstsätze des Ergänzungsprotokolls nicht zum 18 Tragen.

19 D. Beihilfe und andere Delikte Berufstypische ( neutrale ) Handlungen von Bankmitarbeitern, z.b. gezielte Anonymisierung von Bankgeschäften Verschleierung von Vermögenstransfers/Scheckeinlösungen Hinweise auf sichere Geldanlage in der Schweiz oder in Luxemburg Verringerung des Aufdeckungsrisikos der Steuerhinterziehung des Bankkunden psychische Unterstützung 19

20 D. Beihilfe und andere Delikte Grenze der neutralen Handlung zur Beihilfe mögliche Steuerhinterziehung des Mandanten ( erkennbar tatgeneigter Täter ) lässt sich Berater angelegen sein ( Solidarisierung mit dem Täter) (BGH v , wistra 2000, 340, 342) 20

21 D. Beihilfe und andere Delikte Abstufung nach der subjektiven Einstellung (BGH v , wistra 2000, 340): 1. Haupttäter beabsichtigt Steuerhinterziehung und Gehilfe weiß dies strafbare Beihilfe 2. Gehilfe hält es nur für möglich, dass Haupttäter Beitrag für Steuerhinterziehung nutzt keine Beihilfe 3. Gehilfe erkennt Risiko, dass Haupttäter seine Unterstützung zur Regelung einer Straftat nutzt und führt Hilfeleistung dennoch aus strafbare Beihilfe 21

22 D. Beihilfe und andere Delikte Beihilfefälle: gezielte Anonymisierung von Geldtransfers (ins Ausland) zur Verringerung des Entdeckungsrisikos (BGH v , wistra 2000, 340) Anlagetipp : steuerlich günstiger Vermögenstransfer in die Schweiz, nach Luxemburg (BGH v , wistra 2003, 385) Transaktionen über Anderkonten im Zusammenhang mit riskanten Geldgeschäften der Mandanten (BGH v , wistra 1999, 103) gutachterliche Darstellung einer Rechtsfrage, die Mandant zu betrügerischen Zwecken einsetzt (BGH v , wistra 1999, 459) Errichtung/Verwaltung sog. Off-shore-Gesellschaften/Stiftungen/Trusts in Steueroasen zur Anonymisierung des Geldflusses bzw. Verheimlichung von Einkünften 22

23 D. Beihilfe und andere Delikte Beihilfe Selbstanzeige möglich Zurückdrehen des eigenen Tatbeitrages Haftung für die hinterzogenen Steuern des Haupttäters Nachzahlung nicht Bedingung für Straflosigkeit 398a AO wohl nicht relevant Täter persönlicher Strafaufhebungsgrund jeder Teilnehmer wäre anzugeben 23

24 D. Beihilfe und andere Delikte 257 StGB: Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstigte als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 248a gilt sinngemäß. 24

25 D. Beihilfe und andere Delikte 257 StGB: Sog. Anschlusstat Steuerpflichtige Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung Dritter Beihilfe zur Steuerhinterziehung Vermögen ertraglos Begünstigung 25

26 D. Beihilfe und andere Delikte Rechtsprechung: Ford-Fall (BGH v , wistra 1999, 103) Die Anwälte X und Y waren in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte des nach Paraguay geflüchteten, der Steuerhinterziehung verdächtigten S dabei behilflich, dessen in der Schweiz und anderenorts angelegtes Vermögen in Höhe von mind. 11,6 Mio. DM zusammenzuführen und den Verbleib durch mehrere Transaktionen über Rechtsanwaltsanderkonten in der Schweiz und Luxemburg sowie den Ankauf und die Einschaltung mehrerer ausländischer Domizilgesellschaften zu verschleiern. 26

27 Kontakt Dr. Karsten Randt Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuer-/Strafrecht Bonn Berlin Frankfurt am Main München Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ bonn@fgs.de Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ berlin@fgs.de Platz der Einheit Frankfurt/Main Telefon 069/ Telefax 069/ frankfurt@fgs.de Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ muenchen@fgs.de Zürich Wien Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich Telefon 0041/44/ Telefax 0041/44/ zuerich@fgs-zuerich.ch Am Heumarkt Wien Telefon +43/1/ Telefax +43/1/ wien@fgs-wien.at 27

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