Analysen und Berichte Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
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- Cornelia Becke
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1 Mon ltsbencht des BMF November VerfolQunQ von Steuerstraftaten und SteuerordnunQswidriQkeiten im Jahr 2016 BMF Analysen und Berichte Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2016 Auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt das.ß..mf. jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung. Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 112.MiQ, fustgesetzt. Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von rund 3,2 Mrd. festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von Jahren verhängt worden. Einleitung Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehört die Steuerhinterziehung nach 370 der Abgabenordnung (AO) genauso wie z. B. die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie z. B. die leichtfertige Steuerverkürzung nach 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach 380 AO. Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fa!rrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er die Konsequenz leicht hätte vorhersehen und vermeiden können. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2016 dargestellt. In den Statistiken werden die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern. Besitzsteuern knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an. Verkehrsteuern sind Steuern, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer). Arbeitsergebnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über Einstellung eines htlp:/iwww.bundesfinanzministerium.de/monatsberichte/20 17/11 Jlnhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Verfolgung-Steuerstraftaten-Steuerverordnungswi... 1/6
2 Monatsbericht des BMF November VerfolQunq von Steuerstraftaten und Steuerordnunj:lswidrij:lkeiten im Jahr 2016 Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, sie können Strafbefehle beantragen, die Strafsache gegebenenfalls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und erlassen auch Bußgeldbescheide. Verfolgung von Steuerstraftaten Im Jahr 2016 wurden von den Bußgeld- und StrafsachensteIlen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesamt Strafverfahren abgeschlossen. In Abbildung 1 wird dargestellt, mit welchen Ergebnissen die Strafverfahren von den Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossen wurden. Anzahl der von Bußgeld- und StrafsachensteIlen abgeschlossenen Strafverfahren 301 Einslellungdfr Vt'rfahrtn 756.Absthtn l'ondu-ve.qolgilj:l9 bl bcsonoo('nfälltn aantrogoujstmjbtfthl Abgabe an anclo.. Suß9"d und Stra'S<lc:ht."", Abbildungl Unter den nach 170 Ap.., 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Steuerstrafverfahren sind Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis In weiteren 756 Fällen wurde von der Verfolgung in besonderen Fällen abgesehen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 12,1 Mio.. Die Einstellungen der Steuerstrafverfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach 153a StPO waren mit Geldauflagen in Höhe von 59,5 Mio. verbunden. Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen Hierbei handelt es sich um Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag von mehr als Von der Strafverfolgung wird gemäß 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige - zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuer - einen Geldbetrag in folgender Höhe an die Staatskasse zahlt: 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag übersteigt und 1 Mio. nicht übersteigt, 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. übersteigt. Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten wurden im gleichen Zeitraum Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. In Abbildung 2 wird gezeigt, mit welchen Ergebnissen die Strafverfahren von den Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossen wurden
3 Monatsbericht des BMF Nov mber Verfol un von Steuerstraftaten und Steuerordnun swidri keiten im Jahr 2016 Anzahl der von Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossenen Strafverfahren '. Absohenl'On"",Vtrfo/gung in btsond... fällm '.. S,.JI><fehl.,.. Und! m,ll SlnIf /J<:i"""'g.w.Is, ', B.Jl9"dfom<r ng.sönslz"ge EinsttllunYM Abbildung 2 Die Einstellungen der Steuerstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach 153a StPO waren mit Geldauflagen von ca. 28,7 Mio. verbunden. In 169 Fällen der Selbstanzeige mit einem hinterzogenen Betrag von jeweils mehr als wurde gegen zusätzliche Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von insgesamt circa 5,7 Mio. von der Strafverfolgung abgesehen. Im Jahr 2016 ergingen Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach 370 AO. Den verhängten Freiheits- und Geldstrafen lagen 1,08 Mrd. hinterzogene Steuern zugrunde. Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und StrafsachensteIlen im Berichtszeitraum bundesweit insgesamt Bußgeldverfahren abgeschlossen. Im Ergebnis wurden Bußgeldbescheide von den Finanzämtern erlassen. In weiteren 31 Fällen wurden Geldbußen durch die Gerichte festgesetzt. Bußgelder werden insbesondere wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ( 378 AO), Steuergefahrdung ( 379 AO), Gefahrdung der Abzugsteuern ( 380 AO), Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ( 26b UStG) sowie wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgesetzt. Des Weiteren werden Bußgeldbescheide auch in Fällen der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß 29a OWiG (Einziehung des Wertes von Taterträgen) erlassen. In Abbildung 3 ist für den Berichtszeitraum die Anzahl der rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide bezogen auf die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten dargestellt. htlp:/lwww.bundesfinanzministerium.de/monatsberichte/ /1nhalte/kapitel-3-analysen/3-5-verfolgung-steuerstraftaten-stel!erverordnungswi... 3/6
4 Monatsbericht des BMF November Verfol un von Steuerstraftaten und Steuerordnun swidri keiten im Jahr 2016 Anzahl der rechtskräftig gewordenen Buflgeldbescheide bezogen auf einzelne Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Ldcht/trtigt Sk'uC'tl'crkürtung.. G<fähTdung der Ab<Ilg.t.u<m.Schlldig""gd" Unuat;stwerdujkommtm Unb</ug.. HII/.,... o9 in S/".. nociw\.711 Sonstigf Ordnungswidrigktiten _726 Abbildung 3 Abbildung 4 informiert für den Berichtszeitraum über die Anteile der einzelnen Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten am gesamten Bußgeldaufkommen. Anteile der einzelnen Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten am gesamten Bußgeldaufkommen intsd. :'-" 930. B S/...,g./äh""'ng.. " a<jallnf.ng der Abntgst"'rn BScMdigungd... Um$Qw(t'U~rai4Jromfums.... ~nb<fu9t. Hilj,I<i.ltUIgin $/t"r... c!tm. BOnfnunglwidrigk,ittn nachstlk,g.. Onfnungswidrigkeift. nach OWia;.. Abbildung 4 Den oben dargestellten Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung lagen verkürzte Steuerbeträge in Höhe von insgesamt 18,7 Mio. zugrunde. Die Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens basierten auf nicht oder nicht vollständig entrichteter Umsatzsteuer in Höhe von 75,3 Mio.. htlp:/twww.bundesfinanzministerium.de/monatsberichte/2017/11ilnhalteikapitel-3-analysen/3-5-verfolgung-steuerstraftaten~steuerverordnungswi... 4/6
5 Monatsbericht des BMF November Verfolj:lunj:l von Steuerstraftaten und Steuerordnunj:lswldrij:lkeiten im Jahr 2016 Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2016 Tätigkeitsgebiet der Steuerfahndung Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seiueu steuerlichen Pflichten - also der Erklärung seiner Einkünfte - in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfalmdung tätig.. Dabei handelt es sich um mit besonderen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzund Verkehrsteuern zuständig. In einigen Ländern ist die Steuerfahndung den F1nanzämtern angegliedert, in anderen Ländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet. Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für das Jahr 2016 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die speziellen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst. Anzahl der Ermittlungs:fälle Die Falmdungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln, für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen. Im Jahr 2016 erledigten die Steuerfahndungen der Länder insgesamt Prüfungen, davon Fahndungsprüfungen und Prüfungen aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen. Festgestellte Mehrsteuern Auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnnngswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung. Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundiagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Statistisch erfasst wurden für das Jahr 2016 die vorläufig festgestellten Mehrergebnisse der Steuerfahndung. Die Erfassung der vorläufigen Ergebnisse ermöglicht eine periodengerechte Betrachtungsweise in Bezug auf die im Jahr abgeschlossenen Fahndungsprüfungen. Ausgewiesen werden sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind. Im Jahr 2016 wurden durch die Steuerfahndungsstellen der Länder Mehrergebnisse von insgesamt circa 3.179,7 Mio. erzielt. In Abbildung 5 wird die Verteilung auf die Steuerarten ausgewiesen. 5/6
6 Monatsbericht des BMF November Vertel un von Steuerstraftaten und Steuerordnun swidri keiten im Jahr 2016 Höhe der vorläufig festgestellten Mehrsteuern nach Steuerarten in Mio. Umsawftucr " 1,407,4 ":,~;,;:,.Ei~mm~,ur~Utr-,: Lofu\sttuer 112.Q.Zinsen AbbildungS Einleitung und Abschluss von Strafverfahren Auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung wurden im Jahr 2016 bundesweit Strafverfahren eingeleitet. Im Ergebnis der abgeschlossenen Strafverfahren haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen von bundesweit Jahren als auch Geldstrafen in Höhe von 28,9 Mio. verhängt. In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten.die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen ( 153a StPO). Bundesweit wurden Geldbeträge von 46,8 Mio. festgesetzt. Leichtfertige Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem OWiG geahndet. Im Jahr 2016 wurden Geldbußen in Höhe von 144,2 Mio. rechtskräftig festgesetzt. hhp:/iwww.bundesfinanzministerium.dejmonatsberichte/20 17/11/lnhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Verfolgung-Steuerstraftaten-Steuerverordnungswi... 6/6
7 Abbildung 1:
8 Abbildung 2:
9 Abbildung 3:
10 Abbildung 4:
11 Abbildung 5:
1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65
Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse
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