Notare Rechtsanwälte Fachanwälte HORNE HEIDORN KRÜGER TOMADICH GEISSLER RICHTER FRIEMANN
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1 Notare Rechtsanwälte Fachanwälte HORNE HEIDORN KRÜGER TOMADICH GEISSLER RICHTER FRIEMANN MITGLIEDSCHAFTEN Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Logistik-Initiativen Schleswig-Holstein e.v. und Hamburg e.v. RECHTSANWALT FRANK GEISSLER FACHANWALT FÜR TRANSPORT UND SPEDITIONSRECHT KONTAKT Ohechaussee 9 und Norderstedt Tel.: 040 / / 03 Fax: 040 / zugelassen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Kiel schleswig-holstein.de geissler@hkt-jur.de NEWSLETTER MÄRZ / APRIL 2012 TRANSPORT- und ARBEITSRECHT TRANSPORTRECHT Haftung des Fixkostenspediteurs wegen schlechter Verpackung Wenn der Spediteur zusätzlich die Pflicht zur Verpackung übernimmt, muss der Auftraggeber eine Verletzung dieser Pflicht und einen hierdurch verursachten Schaden am Transportgut vollständig beweisen. Ein Unternehmen beauftragte eine Spedition im April 2007 zu festen Kosten mit dem Transport einer Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen von Dubai nach N. Die Beförderung sollte von Dubai nach Bremerhaven per Schiff und anschließend per LKW erfolgen. Die Spedition wurde außerdem mit der Verpackung der Maschine für den Seetransport beauftragt. Wie genau zu verpacken war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Spedition übernahm die Maschine im Juni 2007 in Dubai zur Verpackung. Am 15. Juli 2007 kam die auf Deck transportierte Maschine in Bremerhaven an. Die Plane, mit der die Maschine während des Seetransports
2 Blatt 2 abgedeckt war, hatte sich gelöst und war zerrissen. Eine Verpackung der Maschine in Folie war bei der Ankunft in Bremerhaven nicht vorhanden. Nach dem Gutachten eines von dem Versender beauftragten Ingenieurbüros war die Maschine bei der Ankunft in Bremerhaven mit erheblichem Rostansatz behaftet. Die Klägerin verlangte von der Spedition vollen Ersatz u.a. für die Korrosionsschäden in Höhe von ,99, da weder die Verpackung, noch die Beförderung der Maschine auf Deck den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen hätten. Die nach der Ankunft festgestellten Korrosionsschäden seien aufgrund der unterlassenen Konservierung, der mangelhaften Verpackung und der vertragswidrigen Beförderung des Gutes an Deck erst während des Seetransports entstanden. Das Landgericht gab der Klägerin einen Anspruch in Höhe von ¾ und meinte, diese müsste die ebenfalls verlangten Kosten für eine seetaugliche Konservierung selbst tragen. Die dagegen von der Beklagten beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegte Berufung blieb erfolglos. Stattdessen wurde die Beklagte sogar in vollem Umfang verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil in der Revision nun auf und beauftragte das OLG mit der weiteren Tatsachenaufklärung. Das OLG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beklagte Spedition aus Frachtvertrag wegen eines Schadens der Maschine in ihrem Gewahrsam haften würde. Wenn eine Verpackung bei einem Transportauftrag als Nebenpflicht übernommen werde, haftet der Auftragnehmer aus Speditionsvertrag nur für eine schuldhafte Pflichtverletzung und der Geschädigte müsse dies und die Ursächlichkeit für einen während der Beförderung eingetretenen Schaden vollständig beweisen. Im vorliegenden Fall sei nicht bewiesen worden, dass der Spediteur eine seegerechte Verpackung mit vorheriger Entrostung, Konservierung, Verpackung in Kisten und Verladung unter Deck versprochen hätte. Er hatte nur die Maschine für den Seetransport in Folien zu verpacken. Er habe den Auftraggeber allerdings vor Transportbeginn auf die fehlende Entrostung und Konservierung hinweisen müssen. Dass die Maschine vor Beginn der Seebeförderung keine Rostschäden aufwies, müsse dagegen der Auftraggeber noch vollständig beweisen. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 Az. I ZR 150/10 Seite 2 von insgesamt 5
3 Blatt 3 Inhaltsangaben im Konnossement gelten nur gegen den Aussteller Mit einem kleinen, aber feinen Unterschied hat sich kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in zweiter Instanz beschäftigt. Hier ging es um die Frage, ob als Stücke im Sinne der Seefrachtvorschrift des 660 Abs. II HGB einzelne Schuhe oder einzelne Container anzusehen sind. Ein Importeur erteilte einem Fixkostenspediteur den Auftrag zur Beförderung einer Partie Damenschuhe mit einem Gesamtgewicht von ,60 kg in 3 Containern auf dem Seeweg von Haiphong / Vietnam nach Hamburg. Der Spediteur beauftragte einen Seefrachtführer SF, welcher wiederum einen weiteren Seefrachtführer USF einschaltete. Von letzterem wurde über 2 Container ein Konnossement (B/L) ausgestellt, welches als Empfänger den Importeur ausweist. In diesem Dokument ist vermerkt, dass die Container insgesamt Kartons mit Paar Damenschuhen enthielten. Auf der Reise nach Singapur geriet das Seeschiff "Stellar Pacific" in schwere See, wobei zwei der mit den Schuhen beladenen Container von Bord gespült wurden. Der Transportversicherer des Importeurs regulierte dessen Schaden in Höhe von ,52 und verlangte nun vom Fixkostenspediteur deren Erstattung. Das in erster Instanz zuständige Landgericht (LG) Hamburg sprach dem Versicherer nur einen Betrag von umgerechneten ,20 Sonderziehungsrechten (SZR) etwa ,- zu. Bei der Berechnung des Betrages dieser Höchsthaftung hatte das Gericht die Kilogramm-Alternative des HGB von 2 SZR je Kg des Sendungsgewichts zugrunde gelegt. Zwar können bei Beförderung in einem Container nach Abs. II der Vorschrift stattdessen die darin enthaltenen einzelnen Packstücke als Stücke angesehen werden mit der Folge, dass hier 666,67 SZR pro Schuh als Obergrenze gelten würden. Dies gilt aber nur im Verhältnis zwischen dem Aussteller des B/Ls und seinem jeweiligen Vertragspartner, hier also zwischen USF und dem ersten Seefrachtführer SF. Das hiergegen in der Berufung angerufene OLG Hamburg bestätigte ausdrücklich diese Rechtsauffassung und sieht sich damit auch in Übereinstimmung mit dem BGH: Seite 3 von insgesamt 5
4 Blatt 4 Mit Konnossement sei immer nur dasjenige gemeint, welches der Verfrachter ausgestellt hat, der auch für einen etwaigen Schaden haftbar gehalten wird. Angaben in sog. Fremdkonnossementen muss sich der Verfrachter dagegen nicht zurechnen lassen, denn der Unterverfrachter stellt das Konnossement nicht für den Hauptverfrachter, sondern nur für sich selbst aus. OLG Hamburg, Urteil vom 08. Dezember Az. 6 U 205/10 ARBEITSRECHT Urlaubsverlust nur bei eindeutiger Freistellung Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat jetzt klargestellt, dass eine nach Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber erteilte Freistellung nicht auf Resturlaubsansprüche des Mitarbeiters anzurechnen ist. Einer Ladenangestellten war knapp sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses - offensichtlich wegen Zahlungsunfähigkeit des Geschäftsinhabers - betriebsbedingt gekündigt worden. Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage war sie durch Schreiben der Anwälte des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am unter Anrechnung etwaig zustehender Freizeit- und/oder Urlaubsansprüche freigestellt worden. Im Prozess verlangte sie neben rückständigem Gehalt und Überstundenvergütung auch Urlaubsabgeltung, da sie die Urlaubsanrechnung mit der Freistellung für unwirksam hielt. Das ArbG Berlin gab der Klägerin recht: Die einseitige Freistellung des Arbeitgebers sei unklar gewesen, da sie sowohl Urlaubs- als auch sonstige Freizeitansprüche umfassen sollte. Da aber gewährte Urlaubsansprüche generell unwiderruflich seien, hätte der Arbeitgeber dies durch eine ausdrücklich unwiderrufliche Freistellung deutlich machen müssen. Hinsichtlich sonstiger Ansprüche auf Freizeit, wie z.b. Überstundenabgeltung, würden diese strengen Urlaubsgrundsätze jedoch nicht gelten. Insofern hätte daher klargestellt werden müssen, welcher Zeitraum der Freistellung - unwiderruflicher Urlaub und welcher sonstige Freizeitgewährung sein sollte. ArbG Berlin, Urteil vom 13. Januar Az.: 28 Ca 11537/11 Seite 4 von insgesamt 5
5 Blatt 5 Tankkosten des Dienst-Pkw hat die Firma auch bei privater Nutzung zu tragen Bei privater Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss der Arbeitgeber auch Tankkosten tragen, die ausschließlich während privater Benutzung anfallen, hat jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. Einem als technischem Leiter beschäftigten Arbeitnehmer war im Arbeitsvertrag die dienstliche wie private Nutzung eines Ford, Typ S-Max, überlassen worden. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer hatte der Arbeitnehmer zu tragen, weitere Regelungen enthielt die Klausel nicht. Betreffend Dienstreisekosten wurden vertraglich Mietwagenkosten und dienstlich veranlasste Tankquittungen ersetzt. Im März 2011 bat der Mitarbeiter um Erstattung von 376,66 für verauslagte Tankkosten, obwohl er in diesem Monat das Fahrzeug ganz überwiegend zu privaten Zwecken nutzte wegen Urlaubs und nachfolgender Krankheit. Die Beklagte kündigte darauf mit Schreiben vom 14. April 2011 das Arbeitsverhältnis fristlos wegen versuchten Spesenbetrugs. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben dem Arbeitnehmer recht. Der Arbeitsvertrag sehe vor, dass der Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen erhalte, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Einschränkungen, welche die Privatnutzung betreffen könnten, seien dort nicht enthalten. Die Vertragspartner hätten nur geregelt, dass der Kläger den Vorteil der privaten Nutzung zu versteuern hat. Auch die Spesenregelung spreche hierfür, da sie nur für Dienstreisen eine Einschränkung der Kostenübernahme vorsehe. Schließlich sei Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Spritkosten auch nicht praktikabel, weil eine klare Differenzierung zwischen privat und dienstlich veranlassten Fahrten schwierig und ein herausrechnen konkreter Kosten kaum möglich sei. LAG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2012 Az. 7 Sa 1485/11 Hinweis: Die erfassten Urteile wurden redaktionell bearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine gewerbliche Weiterverarbeitung- oder -verbreitung an Personen oder Institutionen außerhalb des Empfängerkreises ist nicht gestattet. Seite 5 von insgesamt 5
Notare Rechtsanwälte Fachanwälte HORNE HEIDORN KRÜGER GEISSLER
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