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1 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC), Wiesbaden sowie dem Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie NRW, Düsseldort und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Hannover sowie dem IG BCE - Landesbezirk Nordrhein, Düsseldort wird folgender Tarifvertrag als unternehmensbezogener Tarifvertrag geschlossen. Präambel Die Tarifvertragsparteien haben die folgenden Regelungen mit dem Ziel der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und damit der Arbeitsplätze für die dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages untertallenden Unternehmen entwickelt. Sie ermöglichen insbesondere, unterschiedliche Bedingungen für Serviceleistungen in einem einheitlichen Vergütungssystem zu berücksichtigen und flexibler auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu reagieren. I. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich/fachlich für die Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG (BIS) und die Bayer Business Services GmbH (BBS) 2. persönlich für alle Mitarbeiter/innen der beteiligten Gesellschaften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist; nicht für Mitarbeiter/innen, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als es die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und 1

2 deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch EinzeIvertrag aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages herausgenommen worden sind; nicht für Mitarbeiter/innen, die sich bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Altersteilzeit befinden (die dort vereinbarten Konditionen gelten bis zum Ablauf des Altersteilzeitvertrages fort) bzw. Mitarbeiter/innen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Alte rsteilzeitve rtrag, einen Aufhebungsvertrag oder eine Vereinbarung über den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand vereinbart haben (die dort vereinbarten Konditionen bleiben unberührt) oder sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden; nicht für Auszubildende, Praktikanten, Mitarbeiter/innen, die als Ausgebildete in einem "Pool" ein besonderes Arbeitsverhältnis zur Bayer Business Services GmbH haben Für die beteiligten Gesellschaften gelten zum Teil spezifische Regelungen. Diese sind regelmäßig in ergänzenden tariflichen Vereinbarungen enthalten. 11. Konkurrierende Tarifverträge Die Regelungen dieses Tarifvertrages ersetzen die entsprechenden Regelungen des BETV Chemie und korrespondierende/ergänzende regionale Entgelttarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Diese und die sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist Tarifentgelt IEingruppierung 1) Eingruppierungsgrundsätze Die Mitarbeiter/innen werden in Entgeltbänder (X1 bis X5) eingruppiert. Für die Eingruppierung in ein Entgeltband ist allein die Tätigkeit der Mitarbeiter/innen unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Qualifikation maßgebend. Die Eingruppierung/Positionierung richtet sich nach den in Absatz 111, 2 dieses Tarifvertrages beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen. Für die Eingruppierung/Positionierung in einem Band werden darüber hinaus Kriterien wie Fachwissen, Erfahrung, Vielseitigkeit, Selbständigkeit, Verantwortung und Flexibilität berücksichtigt. Zusätzlich kann die Wettbewerbssituation bei der Positionierung in einem Band Berücksichtigung finden (siehe Abs. 111, 4). Üben Mitarbeiter/innen innerhalb ihres zugewiesenen Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, die sich mehreren Entgeltbändern zuordnen 2

3 lassen, so erfolgt eine Eingruppierung in das Entgeltband, dessen Anforderungen den Charakter des Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Die Mitarbeiter/innen werden schriftlich über die erfolgte Eingruppierung und Lage in einem Entgeltband, ihr Tarifentgelt oder über den Wechsel des Entgeltbandes informiert. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein anteiliges Entgelt entsprechend ihrer individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit. Dabei ist die betriebliche Mitbestimmung zu beachten. 2) Eingruppierung in die X-Bänder Die Eingruppierung in eines der 5 Entgeltbänder sowie die Positionierung innerhalb eines Entgeltbandes erfolgt gemäß nachstehende Bestimmungen. Die in der Anlage g dargestellten Richtbeispiele sind als Konkretisierung zu verstehen und enthalten keine abschließende Aufzählung. Band X1: Beschäftigte mit Tätigkeiten einfachen Schwierigkeitsgrades, für die eine Anlernzeit erforderlich ist. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine kürzere als 3 oder 3Y2jährige Ausbildung zur Unterstützung von technischen, kaufmännischen oder naturwissenschaftlichen Routinetätigkeiten notwendig ist. Die Durchführung dieser Tätigkeiten erfolgt unter Fachaufsicht bzw. wird nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt. Band X2: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine 3 bzw. 3Y2jährige Ausbildung zur Erledigung von kaufmännischen, technischen und naturwissenschaftlichen Routineaufgaben nach allgemeinen Anweisungen auf Basis des Berufsbildes notwendig ist. Beschäftigte ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben oder für die über die Anforderungsmerkmale des Bandes X1 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind. Dies umfasst Berufsanfänger nach der Ausbildung, Beschäftigte, die mehrere unterschiedliche Tätigkeiten durchführen, für die eine mehrjährige Berufserfahrung zur Erreichung der notwendigen höheren Flexibilität benötigt wird bis hin zu Beschäf- 3

4 tigten, die eine zusätzliche betriebliche Ausbildung in speziellen Gebieten erlangt haben. Band X3: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine zusätzliche planmäßige Spezialausbildung oder eine zusätzliche abgeschlossene Aus- und Weiterbildung (z. B. Chemotechniker, vergleichbare Techniker oder eine vergleichbare kaufmännische / informationstechnische Zusatzausbildung, IHK-Meister etc.) erforderlich ist. Beschäftigte ohne eine derartige zusätzliche planmäßige Spezialausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis in X2 gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben bzw. Teams koordinierend führen. Beschäftigte, die höherwertige technische, kaufmännische und naturwissenschaftliche Tätigkeiten verrichten oder die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten selbständig arbeiten. Band X4: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule (Ingenieur, Wirtschaftsinformatiker oder ein vergleichbarer kaufmännischer Abschluss) vorausgesetzt werden, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische, (informations-) technische oder naturwissenschaftliche Tätigkeiten verrichten. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz des Bandes X3 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. Beschäftigte mit Hochschulabschluss, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die Spezialwissen mindestens auf Teilgebieten vorausgesetzt werden. Meister mit schwierigem Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich Verantwortung tragen, wenn in diesem Aufsichtsbereich überwiegend Beschäftigte des Bandes X2 oder X3 sind. Band X5: Beschäftigte mit Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien kaufmännische, (informations-) technische oder naturwissenschaftliche Tätigkeiten selbständig verrichten, für die neben Berufserfahrung Spezialwissen vorausgesetzt wird und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete zu tragen ist. 4

5 Meister, die in einem besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihnen Beschäftigte des Bandes X4 zugeordnet sind. 3) Entgeltbänder I Entgeltaufbau Die Vergütung der von diesem Tarifvertrag erfassten Mitarbeiter/innen wird in Entgeltbändern geregelt. Für die Entgeltbänder gelten die in Anlage 1 dieses Tarifvertrages festgelegten Monatsbeträge. Das individuelle monatliche Tarifentgelt ergibt sich für jede Tätigkeit aus der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltbänder (siehe Abs. 111, 1 und 2) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Wettbewerbssituation (siehe entsprechende "tarifliche Durchführungsvereinbarung" für die Gesellschaften). In den Entgeltbändern spiegelt sich die Wertigkeit der Tätigkeit. 3a) Entwicklung innerhalb eines Bandes Für die Entwicklung innerhalb eines Bandes sind die Tätigkeit und die Tätigkeitsmerkmale des Bandes nach diesem Tarifvertrag (s. Abs. 111, 2) maßgeblich. Mittels dieser Konkretisierungen wird der für die Tätigkeit relevante Bandbereich festgelegt. Bei unveränderter Tätigkeit ist eine Entwicklung in diesem Bandbereich unter Berücksichtigung von Kriterien wie Fachwissen, Qualifizierung, Erfahrung, Vielseitigkeit, Selbständigkeit, Verantwortung und Flexibilität möglich. Eine weitere Entwicklung erfolgt aufgrund der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit bzw. von zusätzlichen Aufgaben, soweit nicht der Wechsel in ein anderes Band erforderlich wird. 3b) Wechsel zwischen Bändern Bei einem Wechsel in ein anderes Band aufgrund einer höherwertigen Tätigkeit, wird das Tarifentgelt überprüft und mindestens um 50 angepasst. Liegt das bisherige Tarifentgelt unterhalb der Banduntergrenze des neuen X- Bandes, so wird es auf das Niveau des Tarifentgelts an der Banduntergrenze dieses X-Bandes angehoben. In dem neuen X-Band kann dann eine weitere Entwicklung aufgrund der zuvor beschriebenen Kriterien erfolgen. 4) Wettbewerbssituation Für eine Gesellschaft oder Teilbereiche einer Gesellschaft können die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Wettbewerbssituationen berücksichtigen. Daraus resultieren Festlegungen für unterschiedliche Tarifentgelte. Die Festlegungen für die Gesellschaften sind in entsprechenden "tariflichen Durchführungsvereinbarungen" getroffen. 5

6 Für eine Gesellschaft oder Teilbereiche einer Gesellschaft wird zur Berücksichtigung der Wettbewerbssituation jeweils die Bandbreite für jedes X-Band festgelegt, die zur Vergütung relevant ist. Die Tarifvertragsparteien können für jede Gesellschaft oder Teile einer Gesellschaft auf Basis des MTV abweichende Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren, die das ausgewiesene Einsparvolumen in der jeweils gültigen "tariflichen Durchführungsvereinbarung" sichern. Entsprechend ändert sich der Einfluss der Wettbewerbssituation auf das Tarifentgelt. Durch eine Arbeitszeitänderung darf kein Personalabbau entstehen. Die Wettbewerbssituation wird für eine Gesellschaft oder die Teile einer Gesellschaft alle 3 Jahre überprüft. Danach werden Konsequenzen einvernehmlich festgelegt. Das beinhaltet sowohl die Komponente Arbeitszeit als auch Entgelt. Als Grundlage für die Beurteilung der Wettbewerbssituation können der relevante Arbeitsmarkt, Benchmark-Untersuchungen und konkurrierende Tarifverträge herangezogen werden. Auf Wunsch einer Tarifvertragspartei werden die Tarifvertragsparteien jedoch auch vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums über eine Veränderung beraten. IV. Tariferhöhungen Die Anpassung der Tarifentgelte erfolgt durch die Übernahme der Tarifabschlüsse der Chemischen Industrie, soweit dort eine prozentuale Anhebung der Tarifentgeltsätze erfolgt. Die daraus resultierenden Entgelterhöhungen werden jeweils auf der Basis des individuellen Tarifentgelts errechnet. Die Bänder werden durch Anwendung der prozentualen tabellenwirksamen Tarifanhebung auf die Bandunter- und -obergrenze ebenfalls angepasst. Die weiteren Bestandteile von Tarifabschlüssen bleiben von dieser Regelung unberührt. V. Spezifische Regelungen für die Gesellschaften Dieser Tarifvertrag bildet einen bindenden Rahmen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gesellschaften gemäß VI. in den Geltungsbereich des Tarifvertrages aufgenommen werden, können Konkretisierungen notwendig werden. Das betrifft spezifische, für eine zutreffende Eingruppierung in die Entgeltbänder geeignete Konkretisierungen der Tätigkeiten und die Berücksichtigung der Wettbewerbssituationen unter Einbeziehung einer möglichen Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit. Entsprechende Vorschläge der Gesellschaften werden nach Beratung und Zustimmung durch die Tarifvertragsparteien für jede Gesellschaft in einer gesonderten "tariflichen Durchführungsvereinbarung" zusammengefasst. 6

7 VI. Schlussbestimmungen Weitere Service Gesellschaften des Bayer-Konzerns können durch eine gesonderte Vereinbarung ebenfalls in den Geltungsbereich des Tarifvertrages aufgenommen werden. Auf Wunsch einer Tarifvertragspartei werden die Tarifvertragsparteien darüber beraten. Dieser Tarifvertrag tritt zum in Kraft. Er kann jeweils zum eines Jahres mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. Erstmalig ist die Kündigung zum möglich. Es wird die Nachwirkung vereinbart. Die Parteien werden sich im Falle der Kündigung rechtzeitig darüber verständigen, welche Anschlussregelung getroffen werden kann. Sollten einzelne Bestimmungen bzw. unternehmensspezifische Regelungen aus Sicht einer Partei einer Modifizierung bedürfen, werden die Parteien sich hierüber zeitgerecht verständigen. Die Anlagen sind Bestandteil des Tarifvertrages. Wiesbaden / Hannover, den 06. Juni 2007 Bundesarbei} eberverband Chemie 1cJrli...~. Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie Energie 7

8 Anlage 1 zum unternehmensbezogenen Tarifvertrag vom 06. Juni 2007 Entgeltbänder (Banduntergrenze, Bandobergrenze): Im Rahmen des Tarifvertrages werden folgende Entgeltbänder zur Eingruppierung der Mitarbeiter/innen aufgrund ihrer Tätigkeiten festgelegt. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Entgeltbänder sind im Tarifvertrag Abs. 111,2 beschrieben. Entgeltband Banduntergrenze (BUG) Bandobergrenze (BOG) [ /Monat] [ /Monat] X X X X X

9 Anlage 2 zum unternehmensbezogenen Tarifvertrag vom 06. Juni 2007 Richtbeispiele zur Eingruppierung in die X-Bänder Die Eingruppierung in eines der 5 Entgeltbänder sowie die Positionierung innerhalb eines Entgeltbandes el10lgt gemäß nachstehenden Bestimmungen. Die in dieser Anlage dargestellten Richtbeispiele sind als Konkretisierung zu verstehen und enthalten keine abschließende Aufzählung. Band X1: Beschäftigte mit Tätigkeiten einfachen Schwierigkeitsgrades, für die eine Anlernzeit erforderlich ist. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine kürzere als 3 oder 3Y2jährige Ausbildung zur Unterstützung von technischen, kaufmännischen oder naturwissenschaftlichen Routinetätigkeiten notwendig ist. Die Durchführung dieser Tätigkeiten erfolgt unter Fachaufsicht bzw. allgemeinen Anweisungen ausgeführt. wird nach Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele dienen: Einfache unterschiedliche Tätigkeiten, insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung Anwendung von Standardsoftware, z.b. für Textbearbeitung und Tabellenkalkulation Anfertigen einfacher Zeichnungen mit den dazu gehörenden Berechnungen Routinearbeiten bei der Bestellung und Abgabe von Einsatzstoffen und Produkten Prüfung bzw. Kontrolle von Ein-/Ausgabedaten aufgrund von Abstimm- und Prüfungsanweisungen Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen, Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden Band X2: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine 3 bzw. 3Y2jährige Ausbildung zur Erledigung von kaufmännischen, technischen und naturwissenschaftlichen Routineaufgaben nach allgemeinen Anweisungen auf Basis des Berufsbildes notwendig ist. Beschäftigte ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben oder für die über die Anforderungsmerkmale des Bandes X1 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erlorderlich sind. 9

10 Dies umfasst Berufsanfänger nach der Ausbildung, Beschäftigte, die mehrere unterschiedliche Tätigkeiten durchführen, für die eine mehrjährige Berufserfahrung zur Ereichung der notwendigen höheren Flexibilität benötigt wird bis hin zu Beschäftigten, die eine zusätzliche betriebliche Ausbildung in speziellen Gebieten erlangt haben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele dienen: Überwachen und/oder Steuern von Anlagen oder Teilanlagen in Produktions-, Versorgungs-, Entsorgungs- oder Energiebetrieben (bis hin zu komplexen Anlagen hohen Schwierigkeitsgrades) mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des o.a. Personenkreises Fertigen, Zusammenbauen, Installieren oder Instandhalten von Geräten, Maschinen oder Anlagen (bis hin zu komplizierten Geräten, Maschinen oder Anlagen hohen Schwierigkeitsgrades), auch mit Funktionsprüfung, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des o.a. Personenkreises Anfertigen (bis hin zu schwierigen) technischer Zeichnungen mit den dazu gehörenden Berechnungen Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen, Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten, bis hin zu unterschiedlichen Gebieten Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten (bis hin zu hohen Schwierigkeitsgraden) Kaufm. / techno Sachbearbeitung (bis hin zu hohen Schwierigkeitsgraden) Einführen und Verwalten von Informations- und Kommunikationssystemen Band X3: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine zusätzliche planmäßige Spezialausbildung oder eine zusätzliche abgeschlossene Aus- und Weiterbildung (z. B. Chemotechniker, vergleichbare Techniker oder eine vergleichbare kaufmännische / informationstechnische Zusatzausbildung, IHK-Meister etc.) erforderlich ist. Beschäftigte ohne eine derartige zusätzliche planmäßige Spezialausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis in X2 gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben bzw. Teams koordinierend führen. Beschäftigte, die höherwertige technische, kaufmännische und naturwissenschaftliche Tätigkeiten verrichten oder die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten selbständig arbeiten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele dienen: Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten mit zusätzlicher qualifizierter Sachbearbeitung (bis hin zu schwierigen) kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten, die wesentlich durch die Verwendung von bis zu zwei Fremdsprachen geprägt sind 10

11 Kaufmännische / technische Sachbearbeitung, die wesentlich durch die Verwendung von bis zu zwei Fremdsprachen geprägt ist Vorbereiten, Berechnen und Durchführen (bis hin zu schwierigen) Analysen, Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten, bis hin zu unterschiedlichen Gebieten Durchführen von technischen Kalkulationen zur Ermittlung des Maschinenbedarfs und des Arbeitsganges Auswerten, Darstellen und Präsentieren von Versuchsergebnissen Band X4: Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule (Ingenieur, Wirtschaftsinformatiker oder ein vergleichbarer kaufmännischer Abschluss) vorausgesetzt werden, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische, (informations-) technische oder naturwissenschaftliche Tätigkeiten verrichten. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz des Bandes X3 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. Beschäftigte mit Hochschulabschluss, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die Spezialwissen mindestens auf Teilgebieten vorausgesetzt werden. Meister mit schwierigem Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich Verantwortung tragen, wenn in diesem Aufsichtsbereich überwiegend Beschäftigte des Bandes X2 oderx3 sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele dienen: Durchführen von komplexen technischen Kalkulationen zur Ermittlung des Maschinenbedarfs und des Arbeitsganges Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten mit Personal- und/oder übertragener Budgetverantwortung Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse z.b. auf den Gebieten der Logistik, des Finanz- und Rechnungswesens oder in Fremdsprachen voraussetzen Entwickeln von IT-Konzepten Durchführen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Hauptberufliche Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, mit entsprechender Berufserfahrung als Ausbilder 11

12 Band X5: Beschäftigte mit Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien kaufmännische, (informations-)technische oder naturwissenschaftliche Tätigkeiten selbständig verrichten, für die neben Berufsetiahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu etiüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete zu tragen ist. Meister, die in einem besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihnen Beschäftigte des Bandes X4 zugeordnet sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele dienen: Durchführen von komplexen technischen Kalkulationen zur Ermittlung des Maschinenbedarfs und des Arbeitsganges Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten mit Personal- und/oder übertragener Budgetverantwortung Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse z.8. auf den Gebieten der Logistik, des Finanz- und Rechnungswesens oder in Fremdsprachen voraussetzen Durchführen schwieriger Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Anwendungstechnisches Beraten von Kunden im Außendienst 12

13 Protokollnotiz in Erganzung des untemehmensbezogenen Tarifvertrages vom 6. Juni 2007 Seite 1 von 2 Protokollnotiz In Ergänzung des unternehmensbezogenen Tarifvertrages vom 6. Juni 2007 in der Bayer Business Services GmbH (BBS) werden für die Festsetzung / Verteilung der Budgets für die Entwicklung der Mitarbeiter/innen im Band und für einen Wechsel des Bandes folgende Regelungen getroffen. 1. "Entwicklung innerhalb eines Bandes" gemäß 111 Ziff. 3 ades unternehmensbezogenen Tarifvertrages Das in 111 Ziff. 3 a vorgesehene Verfahren zur Entwicklung in einem X-Band wird für die Bayer Business Services GmbH (_BBS") unter Vereinbarung nachstehender Grundsätze wie folgt konkretisiert. 1.1 Jährliche Budgetierung Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres legt die Geschäftsführung der BBS einen Vorschlag für ein Budget zur Bandentwicklung vor. Dieser Vorschlag wird zwischen der Unternehmensleitung der BBS und dem zuständigen Betriebsrat beraten. Anschließend wird das Budget durch die Geschäftsführung der BBS festgelegt. Die Geschäftsfelder erhalten danach - auf der Basis des dargestellten Entwicklungsbedarfs - jeweils ein Budget für die Erhöhung der monatlichen Tarifentgelte zur Entwicklung der Mitarbeiter/innen in den X-Bändern. Die Verteilung des Budgets/Entwicklung der Mitarbeiter/innen kann über das ganze Kalenderjahr erfolgen. Bei der Budgetverteilung an den/die Mitarbeiter/in ist ein Erhöhungsbetrag von mindestens 50 pro Monat einzuhalten. Der zuständige Betriebsrat wird monatlich mit einer namentlichen Aufstellung über die Erhöhungsbeträge informiert. Halbjährlich erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung des Verfahrens durch die Betriebsparteien, die sich ggfs. mit dem Wunsch einer Modifizierung an die Tarifvertragsparteien wenden können. 1.2 Verteilungsverfahren / individuelle Bandentwicklung Den X-Bändern sind jeweils Tätigkeitsbeschreibungen zugeordnet (siehe hierzu auch Anlage 2 des untemehmensbezogenen Tarifvertrages vom 6. Juni 2007). Maßgeblich für die Entwicklung innerhalb eines Bandes ist die Beurteilung / Einschätzung der/des Vorgesetzten, ob und wie der/die Mitarbeiter/in die Tätigkeit und die Tätigkeitsmerkmale des Bandes erfüllt. Hierbei legt die / der Vorgesetzte die im Tarifvertrag festgelegten Kriterien wie Fachwissen. Qualifizierung. Erfahrung und Vielseitigkeit. Selbständigkeit. Übernahme von Verantwortung und Flexibilität zugrunde. Mitarbeiter/innen ohne einschlägige Berufserfahrung im Band sollen nach diesen Kriterien in der Regel nach 5-6 Jahren in den mittleren Bandbereich der jeweiligen X Bänder entwickelt sein.

14 Protokolfnotiz in Erganzung des unternehmensbezogenen Tarifvertrages vom 6. Juni 2007 Seite 2 von 2 Der Tarifvertrag sieht vor, dass eine Entwicklung im Band durch die Übernahme von höherwertigen Tätigkeiten im Band möglich ist. In Ergänzung hierzu wird bei der BBS die Entwicklung im Band durch die "Fachkompetenz" und "Umsetzungskompetenz" sichergestellt. Dabei gilt: Für die Entwicklung von der Banduntergrenze in den mittleren Bandbereich ist die Ausprägung der so genannten Fachkompetenz überwiegend maßgebend. Hierzu werden die Kriterien Fachwissen, Qualifizierung, Erfahrung und Vielseitigkeit herangezogen. Für die Entwicklung aus dem mittleren Bandbereich bis zur Bandobergrenze ist die Ausprägung der so genannten Umsetzungskompetenz maßgebend. Dabei werden die Kriterien Selbständigkeit, Flexibilität und die Übernahme von Verantwortung berücksichtigt. 2. "Wechsel zwischen den Bändern" gemäß 111 Zift. 3 b des unternehmensbezogenen Tarifvertrages Um eine gleichartige Verfahrensweise in der BBS sicherzustellen, gelten in Ergänzung zum Tarifvertrag grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Entgeltsteigerungsbeträge: X-Bänder Betrag X1~X2 100 X2~X3 150 X3~X4 200 X4~X5 250 Die Tarifparteien sind sich einig, dass nach Beratung mit dem Betriebsrat in begründeten Einzelfällen auch andere Entgeltsteigerungsbeträge festgesetzt werden können. Abweichungen sind zulässig, soweit die tariflichen Mindestbeträge It. Tabelle nicht unterschritten werden. Ferner muss das Tarifentgelt mindestens auf die Banduntergrenze des neuen X-Bandes angehoben werden und darf die Bandobergrenze nicht übersteigen. 3. Schlussbestimmungen Diese Protokollnotiz ist Bestandteil des Tarifvertrages und tritt mit ihrer Unterzeichnung rückwirkend in Kraft. Düsseldorf, den 26. Mai 2008 Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie von Nordrhein-Westfalen Indu riegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Landesbezirk Nordrhein

15 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC), Wiesbaden sowie dem Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie NRW, Düsseldort und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Hannover sowie dem IG BCE - Landesbezirk Nordrhein, Düsseldort wird folgende tarifliche Durchführungsvereinbarung für die Bayer Business Services GmbH (BBS) für den unternehmensbezogenen Tarifvertrag vom 06. Juni 2007 (nachstehend TARIFVERTRAG genannt) geschlossen. Präambel Die Tarifsystematik des BETV wird mit dem Inkrafttreten des TARIFVERTRAGES durch die dort in Abs. 111 geregelte neue Tarifsystematik ersetzt. Er bietet für eine Gesellschaft oder Teilbereiche einer Gesellschaft die Möglichkeit, durch die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Wettbewerbssituationen für Serviceleistungen zu berücksichtigen (Abs. 111,4). Für die BBS wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass für die Laufzeit des TARIFVERTRAGES für die Mitarbeiter/innen nachstehende Regelungen gelten. I. Berücksichtigung der unterschiedlichen Wettbewerbssituation tür Serviceleistungen 1. Entgeltregelungen Die Tarifvertragsparteien haben für die BBS die Wettbewerbssituation der verschiedenen Serviceleistungen untersucht. Dabei wurden Benchmark Untersuchungen herangezogen. 1

16 Auf Basis des Abs. 111, 4 des TARIFVERTRAGES haben die Tarifvertragsparteien deshalb folgende Festlegungen für alle Mitarbeiter/innen der BBS für einen Entgeltfaktor und die Nutzung der Bandbreiten (ab Banduntergrenze) der X-Bänder getroffen: Entgeltfaktor 0,967 X-Bänder Nutzung der Bandbreite X1 100% X2 100% X3 100% X4 100% X5 89% 2. Arbeitszeitregelungen Die Tarifvertragsparteien vereinbaren hiermit gemäß Tarifvertrag Abs. 111, 4 für alle Mitarbeiter/innen der BBS bis zum eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 hlwoche, ohne Entgeltausgleich, um damit einen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze zu leisten. Für Wechselschichtmitarbeiter/innen wird die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Weise umgesetzt, dass sich ihre Arbeitszeit um 2,5 hlwoche, ohne Entgeltausgleich, erhöht. Bei Teilzeitmitarbeitern/innen wird das individuelle Tarifentgelt im gleichen prozentualen Verhältnis angepasst. Auf Wunsch können Teilzeitmitarbeiter/innen ihr bisheriges individuelles Tarifentgelt bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeit im gleichen Maßstab beibehalten. 11. Schlussbestimmungen Diese "tarifliche Durchführungsvereinbarung" tritt zum in Kraft. Die Wettbewerbssituation wird für BBS gemäß TARIFVERTAG Abs. 111, 4 alle 3 Jahre überprüft. Danach werden Konsequenzen einvernehmlich festgelegt. Als Grundlage für die Beurteilung der Wettbewerbssituation können der relevante Arbeitsmarkt, Benchmark-Untersuchungen und konkurrierende Tarifverträge herangezogen werden. Auf Wunsch einer Tarifvertragspartei werden die Tarifvertragsparteien jedoch auch vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums über eine Veränderung beraten. Bei der Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß Tarifvertrag Abs. 111., 4 werden beide Komponenten (Arbeitszeit und Entgelt) betrachtet. Bei veränderter Wettbewerbssituation können beide Komponenten geändert werden. Die Tarifvertragsparteien haben vorstehend gemäß Tarifvertrag Abs. 111, 4 für alle Mitarbeiter/innen der BBS die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß MTV von 37,5 auf 40 hlwoche, ohne Entgeltausgleich, vereinbart, um 2

17 damit einen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze zu leisten. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist zum werden die Tarifvertragsparteien wie im MTV vorgesehen auf der Grundlage der dann bestehenden Wettbewerbssituation überprüfen, ob die Arbeitszeit geändert werden soll oder ob es bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h/ Woche bleibt. Hierbei liegt die letzte Entscheidung über eine Änderung der Arbeitszeitkomponente bei der IG BCE und den Betriebsräten. Die "tarifliche Durchführungsvereinbarung" endet mit dem Auslaufen des TARIFVERTRAGES, ggf. einschließlich des Nachwirkungszeitraumes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wiesbaden / Hannover, den 06. Juni 2007, ;rrRtr( IndustriegeWerkSCha~ergbaU' Energie Chemie ~t ~...I ~.vk'. Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie NRW 3

18 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC), Wiesbaden sowie dem Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie NRW, Düsseldorf und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG SCE), Hannover sowie dem IG BCE - Landesbezirk Nordrhein, Düsseldorf wird folgende tarifliche Überführungsvereinbarung für die Mitarbeiter/innen der Bayer Business Services GmbH (BBS) im Geltungsbereich des unternehmensbezogenen Tarifvertrages vom 06. Juni 2007 (nachstehend TARIFVERTRAG genannt) geschlossen. Dabei werden die Möglichkeiten des TARIFVERTRAGES zur Berücksichtigung unterschiedlicher Bedingungen für Serviceleistungen der BBS in einem einheitlichen Vergütungssystem genutzt. I. Überführungsregelungen Die Tarifsystematik des BETV wird mit dem Inkrafttreten des TARIFVERTRAGES durch die dort in Abs. 111 geregelte neue Tarifsystematik ersetzt. Die Übertührung der Mitarbeiter/innen der Gesellschaft in die neuen Entgeltbänder erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Überführungsvereinbarung (Stichtag) und ertasst die Mitarbeiter/innen im persönlichen Geltungsbereich des TARIFVERTRAGES, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis zu der BBS stehen. Ausgehend von dem bisherigen monatlichen Tarifentgelt zum Stichtag, den X Bändem und den Eingruppierungsregeln des TARIFVERTRAGES erfolgt die Festlegung des neuen monatlichen Tarifentgeltes (Zieleinkommen). Überführungssystematik: 1. Es erfolgt zunächst die Zuordnung zu einem X-Band gemäß TARIFVERTRAG. 2. Die Wettbewerbssituation wird danach gemäß TARIFVERTRAG (Abs. 111, 4.) wie folgt berücksichtigt: Bisheriges monatliches Tarifentgelt zum Stichtag x Entgeltfaktor (*) = Zieleinkommen (neues monatliches Tarifentgelt in dem X-Band) (* Entgeltfaktor siehe Anlage 1) 1

19 3. Liegt bei der Eingruppierung und unter Berücksichtigung einer Wettbewerbssituation das Zieleinkommen unterhalb der Banduntergrenze des relevanten X-Bandes, so wird für das Zieleinkommen die Banduntergrenze festgelegt. 4. Liegt bei der Eingruppierung und unter Berücksichtigung einer Wettbewerbssituation das Zieleinkommen oberhalb der Bandobergrenze des relevanten X-Bandes, wird das Zieleinkommen dadurch nicht berührt. 5. Zum Stichtag werden auch die Vereinbarungen zur wöchentlichen Arbeitszeit wirksam. Überführung mit Anrechnung von Einkommenszuwächsen: Ist der Entgeltfaktor bei der Überführung kleiner 1, so entsteht eine Differenz zwischen dem bisherigen monatlichen Tarifentgelt am Stichtag und dem neuen monatlichen Tarifentgelt (Zieleinkommen) in den X-Bändern. In diesem Fall gelten für die Überführung folgende Grundsätze: 1. Das bisherige monatliche Tarifentgelt wird in gleicher Höhe als "monatliches Entgelt" (Zieleinkommen zuzüglich Unterschiedsbetrag gemäß nachstehender Zift. 3) bis zum Ende der Überführung weitergezahlt. 2. Das Zieleinkommen steigt durch tabellenwirksame Tariferhöhungen an. 3. Der Unterschiedsbetrag zwischen "monatlichem Entgelt" und Zieleinkommen wird durch Tariferhöhungen des Zieleinkommens verringert. Ist der Unterschiedsbetrag gleich Null, so ist die Überführung abgeschlossen. 4. Während der gesamten Zeit der Überführung ist das "monatliche Entgelt" die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der tariflichen Zulagen und Zuschläge und der tariflichen Jahresleistung. 5. Die im TARIFVERTRAG vereinbarte Entwicklung der Mitarbeiter/innen in den X-Bändern wird während der Überführung berücksichtigt. 6. Zwischen dem bisherigen monatlichen Tarifentgelt x 12,95 und dem Zieleinkommen x 12,95 wird ein Besitzstand (Jahresbetrachtung) gebildet, der innerhalb von 4 Jahren durch Anrechnung von tabellenwirksamen Tariferhöhungen, basierend auf dem weiter gezahlten "monatlichen Entgelt", abgebaut werden soll. 7. Für den Abbau des Besitzstandes sind zwei Fälle zu unterscheiden: a. Die Tariferhöhungen, basierend auf dem "monatlichen Entgelt", reichen aus, um den Besitzstand innerhalb von vier Jahren auf Null zu reduzieren. Wenn außerdem kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen "monatlichem Entgelt" und durch Tariferhöhungen gestiegenem Zieleinkommen besteht, ist die Überführung abgeschlossen. 2

20 b. Die Tariferhöhungen, basierend auf dem "monatlichen Entgelt", reichen nicht aus, um den Besitzstand innerhalb von vier Jahren vollständig abzubauen. Dann bringen die Mitarbeiter/innen zunächst in der verbleibenden Höhe Teile ihrer tariflichen Jahresleistung (nicht mehr als 50%) und danach der variablen Erfolgsbeteiligung ein. Durch weitere Tariferhöhungen wird dann der Besitzstand vollständig abgebaut und gleichzeitig stehen die eingebrachten Teile der tariflichen Jahresleistung und der variablen Erfolgsbeteiligung wieder für die normale Vergütung zur Verfügung. Wenn außerdem kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen "monatlichem Entgelt" und durch Tariferhöhungen gestiegenem Zieleinkommen besteht, ist die Überführung abgeschlossen. 8. Vor der Überführung bestehende betriebliche Vereinbarungen zur Anrechnung von Tariferhöhungen bleiben unberührt und haben Vorrang vor den Überführungsregeln. Die Überführung der Mitarbeiter/innen wird durch eine paritätische Kommission begleitet. 11. Laufzeit Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. Sie endet durch Zweckerreichung, wenn alle Mitarbeiter/innen endgültig in den TARIFVERTRAG überführt sind und die Entgeltanpassungen vollständig abgeschlossen sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser tariflichen Überführungsvereinbarung. Wiesbaden / Hannover, den 06. Juni

21 Anlage 1 zur tariflichen Überführungsvereinbarung vom 06. Juni 2007 Entgeltfaktoren für die Überführung der Mitarbeiter/innen der BBS Für alle Mitarbeiter/innen gilt ein Entgeltfaktor von 0,967. 4

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