ASSET MANAGEMENT NEWS 1/2016

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1 ASSET MANAGEMENT NEWS 1. REGULATORY NEWS Matthäus Den Otter 1.1. News vom Eidgenössischen Finanzdepartement Der Bundesrat setzte Ende November 2015 das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Damit finden in der Schweiz für Finanzmarktinfrastrukturen wie etwa Handelsplätze und zentrale Gegenparteien sowie für den Handel mit Derivaten neue Regeln Anwendung, die den in diesem Bereich geltenden internationalen Standards entsprechen. Es gibt allerdings grosszügige Übergangsfristen, die sich teilweise über mehrere Jahre erstrecken. Link Medienmitteilung INHALTSVERZEICHNIS 1. Regulatory News 2. Die Auswirkungen des FINIG auf unabhängige Vermögensverwalter 3. Besteuerung von Anlagefonds Wichtige Praxisänderung 1.2. News von der FINMA Die FINMA veröffentlichte am 9. Dezember 2015 die Finanzmarktinfrastrukturverordnung- FINMA (FinfraV-FINMA). Die Verordnung beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht für den Effektenhandel, zur Abrechnungspflicht von Derivaten sowie zum Bereich Offenlegung und Übernahmen. Sie tritt zusammen mit dem FinfraG und der FinfraV des Bundesrats am 1. Januar 2016 in Kraft. Eine erste Einschätzung der Auswirkungen auf die KAG-Vermögensverwalter und sonstigen KAG-Institute finden Sie unter Ziff Link Vorabdruck Verordnung 1.3. News von der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) Regulatory Pipeline der SFAMA In der letzten, von der SFAMA veröffentlichten «Regulatory Pipeline» vom Januar 2016 sind auch die folgenden Pendenzen im Bereich der Selbstregulierung aufgeführt: SFAMA-Richtlinien für Geldmarktfonds (Anpassung an IOSCO-Empfehlungen) Aktualisierung Fachinformation «Kennzahlen für Immobilienfonds» Anpassung Musterprospekte mit integriertem Fondsvertrag für schweizerische Immobilienfonds an die teilrevidierte KKV-FINMA März 2016

2 Seite 2 Während die SFAMA-Richtlinien für Geldmarktfonds erst ca. 1 Jahr nach der noch nicht erfolgten Verabschiedung durch die FINMA in Kraft treten, sollen die Fachinformation und die Anpassung der Dokumente der Immobilienfonds schweizerischen Rechts noch im 1. Quartal 2016 verabschiedet werden Musterprospekt mit integriertem Fondsvertrag Am 9. Dezember 2015 hat die SFAMA den von der FINMA zustimmend zur Kenntnis genommenen, an die KKV-FINMA angepassten Musterprospekt mit integriertem Musterfondsvertrag für schweizerische Effektenfonds (Einzelfonds) veröffentlicht. Die Dokumente stehen sowohl «clean» als auch «mark-up» ab sofort in Deutsch und Französisch zur Verfügung. Link SFAMA Am 9. Dezember 2015 hat die SFAMA den von der FINMA zustimmend zur Kenntnis genommenen, an die KKV-FINMA angepassten Musterprospekt mit integriertem Musterfondsvertrag für schweizerische Effektenfonds (Einzelfonds) veröffentlicht Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern Modifikation der Grenzwerte für die Beurteilung der Wesentlichkeit bei Bewertungsfehlern Die SFAMA hat die Grenzwerte für die Beurteilung der Wesentlichkeit bei Bewertungsfehlern für offene kollektive Kapitalanlagen gemäss nachfolgender Übersicht angepasst: Für Geldmarktfonds: 0.25% Für Obligationenfonds: 0.50% Für Aktienfonds: 1.00 % Gemischte Fonds: 0.50% Zudem wurde die Richtlinie in folgenden Bereichen an die internationalen Empfehlungen angepasst: Wegfall der speziellen Regeln für Anlagen in Emerging Markets Wegfall der speziellen Regeln für die Anlageklasse Wandelobligationen Wegfall der Zweiteilung der Anlagestrategiefonds Weiterhin gibt es keine spezifischen Vorschriften für Übrige Fonds für alternative Anlagen; hier ist jeweils eine eigene Richtlinie erforderlich. Die geänderte Richtlinie tritt am 1. Juli 2016 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft. Sie gilt als von der FINMA anerkannter Mindeststandard im Sinne des FINMA-Rundschreibens 2008/10 vom 20. November Link SFAMA

3 Seite FinfraG und KAG-Vermögensverwalter erste Einschätzung Das FinfraG und dessen Verordnungen gelten in zweierlei Hinsicht auch für die Fondsleitungen, die SICAV und die KAG-Vermögensverwalter von in- und ausländischen Kollektivanlagen: Neue Marktverhaltensregeln beim Handel mit OTC-Derivaten: Fondleitungen, KAG-Vermögensverwalter und selbstverwaltete SICAV gelten neu als «Finanzielle Gegenparteien» bzw. «Kleine Finanzielle Gegenparteien» (sofern die über 30 Werktage berechnete gleitende Durchschnitts-Bruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte kleiner als CHF 8 Mrd. auf Gruppenstufe ist). Gewisse, von der FINMA definierte OTC-Derivatgeschäfte müssen über Zentrale Gegenparteien abgerechnet werden. Ausnahmen: Geschäfte mit/zwischen «Kleinen Gegenparteien» sowie Devisentermingeschäfte. Zudem werden diverse sog. «Risikominderungspflichten» eingeführt. OTC-Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten/anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden. Sobald dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist, wird eine Plicht, OTC-Derivatgeschäfte über einen von der FINMA bewilligten/anerkannten Handelsplatz/Betreiber eines organisierten Handelssystems zu handeln, eingeführt. Diese Pflicht gilt aber nicht bei Geschäften mit «Kleinen Gegenparteien». Bei Geschäften zwischen «Kleinen Finanziellen Gegenparteien» und «Finanziellen Gegenparteien», wie insbesondere Banken, ist jeweils nur die grössere «Finanzielle Gegenpartei» meldepflichtig. «Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt». Fazit: Für die KAG-Institute dürfte es trotz deren Unterstellung unter das FinfraG aufgrund einer ersten Analyse kaum Handlungsbedarf geben: weder Fondsleitung noch SICAV können direkt als Gegenpartei bei OTC-Derivatgeschäften auftreten; der KAG-Vermögensverwalter dürfte schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit seiner in- oder ausländischen Fondsleitung/Management Company gar nicht berechtigt sein, selber für Rechnung des Fonds OTC-Derivatgeschäfte mit Dritten abzuschliessen. Vielmehr nimmt die Depotbank, welche als Bank in der Regel automatisch als «Finanzielle Gegenpartei» qualifiziert, alle einschlägigen Aufgaben/Pflichten wahr. Für in der Schweiz domizilierte KAG-Vermögensverwalter, die ausländische offshore-funds managen, welche keine Depotbank im Sinne des KAG haben, könnte sich dies eventuell anders verhalten. Aber auch hier ist anzunehmen, dass die Ausführung von OTC-Derivatgeschäften über den vom Fonds beauftragten «Prime Broker» oder «Administrator» erfolgen wird. Meldepflichten zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren Fazit: Diese bereits bestehenden Meldepflichten werden neu in Art FinfraG bzw. Art FinFraV-FINMA geregelt. Materiell neu ist nur, dass Art. 10 FinfraV-FINMA die Definition der wirtschaftlich Berechtigten materiell etwas ausgeweitet hat: «Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt». Die Meldepflicht in dieser neuen Fassung soll Ende März 2016 in Kraft treten.

4 Seite Eidgenössische Steuerverwaltung Musterreportings für kollektive Kapitalanlagen Die Musterreportings für kollektive Kapitalanlagen des Kreisschreibens Nr. 24 vom 1. Januar 2009 wurden wie folgt aktualisiert: Das Format Excel 2003 der Anhänge VII und VIII wurde durch das Format Excel 2013 ersetzt Neu ist ein Musterreporting für Einzelfonds verfügbar (befindet sich am Schluss der Liste der Anhänge: Link Kreisschreiben Seit 1. Januar 2016 müssen die Fondsleitung, die SICAV und der KAG-Vermögensverwalter die neuen Vorschriften zu Riskmanagement/Risikokontrolle und zum Einsatz von Derivaten einhalten. Siehe dazu auch unter Ziff. 4 den Artikel «Besteuerung von Anlagefonds Wichtige Praxisänderung» von Stefan Bouclainville. 1.5 Reminder für KAG-Vermögensverwalter: laufende Übergangsfristen der KKV-Finma Seit 1. Januar 2016 müssen die Fondsleitung, die SICAV und der KAG-Vermögensverwalter die neuen Vorschriften zu Riskmanagement/Risikokontrolle und zum Einsatz von Derivaten einhalten. KAG-Vermögensverwalter, Fondsleitung, SICAV und Depotbank haben hingegen noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2017, um a. die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren Organisationsdokumenten aufzuführen; b. die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 5 KKV-FINMA betreffend die Delegation ins Ausland einzuhalten. Bis zum 1. Januar 2017 sind auch die an die KKV-Finma angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente der FINMA zur Genehmigung einzureichen.

5 Seite Internationale News Inkrafttreten MiFID II auf 3. Januar 2018 verschoben Die EU-Kommission hat dem entsprechenden Begehren der ESMA entsprochen und das Inkrafttreten von MiFID II um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben ESMA & AIF-Manager aus Drittstaaten Am 19. Januar 2016 hat die ESMA ein weiteres Schreiben der EU-Kommission über das in der AIFMD vorgesehene Verfahren betreffend Gewährung des EU-Passes an Drittstaaten veröffentlicht. Die wichtigsten 3 Punkte aus Sicht der Schweiz: Die EU-Kommission hat dem entsprechenden Begehren der ESMA entsprochen und das Inkrafttreten von MiFID II um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben. Die EU-Kommission bestätigt, dass für die Prüfung weiterhin ein «Country-by-Country Approach» gelten soll; Sie ersucht die ESMA weiter, die noch pendenten Länderprüfungen in Bezug auf die USA, Hong Kong, Singapore, Japan, Canada, Isle of Man, Cayman Islands, Bermuda und Australien bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen; Und schliesslich ersucht sie die ESMA, im Rahmen der jeweiligen Länderprüfungen auch die allfälligen Auswirkungen auf den europäischen AIFM-Markt abzuschätzen, indem sie neu ein «preliminary asessment of the expected inflow of funds by type and size into the EU from relevant third countries» verlangt The European Council publishes level 2 measures for UCITS V Am 18. Dezember hat der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung der Kommission zur Ergänzung der UCITS V-Richtlinie im Hinblick auf die Verpflichtungen der Hinterlegungsstellen veröffentlicht. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben jeweils jetzt 3 Monate, um den Verordnungsentwurf zu prüfen und allfällige Kommentare anzubringen. Link Dokument

6 Seite 6 2. DIE AUSWIRKUNGEN DES FINIG AUF UNABHÄNGIGE VERMÖGENS-VERWALTER Fabian Schmid 2.1 Einleitung Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) werden in der aktuellen politischen Debatte häufig in einem Atemzug genannt. Dies ist selbstverständlich berechtigt, da die Vorlagen als «Regulierungspaket» daher kommen, welches die gleiche Entstehungsgeschichte verbindet und mit welchem die gleichen übergeordneten legislatorischen Ziele - primär Anlegerschutz und Angleichung an europäische Standards im Hinblick auf den Zugang zum Europäischen Binnenmarkt - verfolgt werden. Dabei wird die Debatte einerseits durch die vorgesehenen neuen Verhaltensregeln des FIDLEG und deren konkrete Umsetzung bei Banken, anderseits durch die allfällige Unterstellung der externen Vermögensverwalter (EVV) unter eine prudenzielle (Selbst-)Regulierung beherrscht. Denn insbesondere die Zukunft der EVV steht und fällt mit der konkreten Ausgestaltung des FINIG. Aufgrund seines zwischenzeitlich redimensionierten Geltungsbereiches wird das FINIG hinter vorgehaltener Hand denn auch mittlerweile schlicht als «Vermögensverwalter-Gesetz» bezeichnet. Rund Einheiten beträgt die Anzahl EVV in der Schweiz nach vorsichtigen Schätzungen aktuell. Die Gretchenfrage, welche die Branche umtreibt, ist jene nach den Auswirkungen der neuen Regulierung auf die Anzahl Institute. Rund Einheiten beträgt die Anzahl EVV in der Schweiz nach vorsichtigen Schätzungen aktuell. Die Gretchenfrage, welche die Branche umtreibt, ist jene nach den Auswirkungen der neuen Regulierung auf die Anzahl Institute. Werden die meisten EVV ihre Geschäftstätigkeit in der bisherigen Weise weiterführen können und sich der neu zu schaffenden Aufsichtsbehörde unterstellen? Falls ja, nehmen sie hierzu die Dienstleistungen von Outsourcing-Partnern in Anspruch, binden sie sich näher an die Depot führenden Banken oder organisieren sie sich in EVV- Netzwerken bei Beibehaltung einer gewissen unternehmerischen Autonomie? Oder werden FIDLEG/FINIG stattdessen ein «Massensterben» unter den EVV bewirken? Letzteres könnte durch die neue Geschäftspolitik einzelner Banken, nur noch ab einem gewissen Mindestvolumen mit einem EVV zusammen zu arbeiten, noch beschleunigt werde. Fraglich wäre diesfalls aber auch, was mit jenen EVV geschieht, die vom Markt verschwinden. Stellen sie den Betrieb schlicht ein, schliessen sie sich anderen EVV an oder werden sie gar wieder zu «internen» Vermögensverwaltern und lassen sich wieder von einer Bank anstellen?

7 Seite 7 In der Diskussion über die Folgen der neuen Regulierung für die EVV geht häufig vergessen, nach den wesentlichen konkreten Änderungen zu fragen, welche sich für einen typischen EVV im Vergleich zu heute ergeben werden. Diese werden sich primär aus dem FINIG ergeben bzw. aus dessen (noch zu legiferierenden) Konkretisierungen in den Ausführungserlassen. Wir werden diese wesentlichen Änderungen daher nachfolgend basierend auf dem Wortlaut des aktuellen FINIG-Entwurfs und unter Berücksichtigung der bestehenden Vorgaben für FINMA-regulierte Vermögensverwalter zusammentragen. Anschliessend werden ausgewählte Prognosen und Meinungen über die Zukunft der EVV nach FINIG zusammengestellt, um vor diesem Hintergrund unsere eigene Prognose zu wagen. 2.2 Die wesentlichen neuen Anforderungen an EVV aufgrund des FINIG 2,2.1 Prudenziell und umfassend statt (wie heute) nur partiell Mit dem Inkrafttreten des FINIG werden externe Vermögensverwalter erstmals über eine Bewilligung einer (para-)staatlichen Aufsichtsorganisation verfügen müssen (Art. 4 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 E-FINIG) und werden von dieser prudenziell überwacht werden. Der Paradigmenwechsel von einer heute partiellen (auf GwG und Standes regeln) beschränkten, zu einer neu umfassenden, eben prudenziellen, Beaufsichtigung bringt insbesondere die Pflicht zur regelmässigen Meldung bestimmter Vorgänge an die Aufsichtsbehörde sowie spezialgesetzliche Prüfungen durch eine akkreditierte Revisions gesellschaft mit sich. Die Erfahrung mit FINMAregulierten KAG-Vermögensverwaltern zeigt, dass derartige Anforderungen in der Praxis rasch die Schaffung und Implementierung eines zehn oder mehr einzelne Regelwerke umfassenden internen Weisungswesens bedeuten können Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit Das FINIG wird den EVV zudem Gewährserfordernisse auferlegen, wie sie aktuell für FINMAregulierte Institute gelten. Dies bedeutet, dass die qualifiziert am EVV beteiligten Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Letztere müssen zudem über einen guten Ruf und angemessene fachliche Qualifikationen aufweisen. Zu vermuten ist, dass den Instituten in diesem Zusammenhang auch spezifische Corporate-Governance-Vorschriften auferlegt werden dürften, wie beispielsweise das für KAG-Vermögensverwalter bestehende Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig sein müssen und mehrheitlich nicht operativ tätig sein dürfen Anforderungen an die Organisation Die für die meisten EVV wohl folgenschwersten Neuerungen dürften aber die Anforderungen an die Organisation gemäss Art. 8 des aktuellen FINIG-Entwurfs sein. Gemäss Art. 8 Abs. 1 werden EVV «angemessene Regeln» zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein müssen, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Die Erfahrung mit FINMAregulierten KAG-Vermögensverwaltern zeigt, dass derartige Anforderungen in der Praxis rasch die Schaffung und Implementierung eines zehn oder mehr einzelne Regelwerke umfassenden internen Weisungswesens bedeuten können. Auch dürften die in diesem Zusammenhang noch zu erlassenden Konkretisierungen spezifische organisatorische Vorgaben zur Funktionentrennung bringen, welche im Ergebnis dazu führen, dass Kleinstbetriebe ohne die Inanspruchnahme spezifischer Outsourcing-Lösungen kaum Chancen haben, die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. In sich hat es aber auch der zweite Absatz von Art. 8 des aktuellen FINIG-Entwurfs, wonach der externe Vermögensverwalter seine Risiken (einschliesslich Rechts- und Reputationsrisiken) identifizieren, messen, steuern und überwachen und zudem für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS) sorgen muss. Neben der Pflicht zur Schaffung eines funk-

8 Seite 8 tionierenden und auf die Geschäftstätigkeit zugeschnittenen IKS dürfte diese Bestimmung in der weiteren Konkretisierung auch bedeuten, dass die EVV über eine von der operativen Geschäftstätigkeit unabhängige Compliance-Funktion sowie ein angemessenes Riskmanagement bzw. eine unabhängige Risikokontroll-Funktion werden verfügen müssen. 2.3 Erwartete Auswirkungen auf die Branche der Vermögensverwalter Seit längerer Zeit gehen Beobachter davon aus, dass der Branche der EVV, trotz der erwarteten weiteren Zunahme der verwalteten Vermögen, schwierige Zeiten bevorstehen. So stehe jedenfalls in Bezug auf die Anzahl Marktteilnehmer eine grössere Konsolidierung bevor. Insbesondere das bevorstehende Inkrafttreten des FIDLEG und des FINIG, aber auch zunehmende Schwierigkeiten bei der Betreuung ausländischer Kunden sowie der immer häufigere Verzicht auf die Entschädigung von EVV mittels Retrozessionen dürften in der Tat eine Konsolidierung oder je nach Betrachter sogar eine deutliche Abnahme der Anzahl Institute in naher Zukunft bewirken. Gleichzeitig wird aber auch damit gerechnet, dass viele EVV aufgrund des Outsourcings von Tätigkeiten in Bereichen wie Compliance oder IT ihre bisherige Geschäftstätigkeit auch in einem veränderten regulatorischen und tatsächlichen Umfeld fortsetzen können. Eine kürzlich publizierte Untersuchung zur Frage, wie sich die Einführung einer staatlichen Aufsicht über die EVV in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Liechtenstein auf deren Bestand und die verwalteten Vermögen ausgewirkt hat, gelangt immerhin zum Schluss, dass sich «die These, wonach die Einführung einer staatlichen Aufsicht zu einer erheblichen Abnahme unabhängiger Vermögensverwalter führe, nicht in allen untersuchten Staaten belegen» lasse. Die meisten kleinen Institute dürften angesichts der beschriebenen Entwicklungen vor die Wahl gestellt werden, ihre uneingeschränkte unternehmerische Eigenständigkeit entweder aufzugeben, sich zu grösseren Einheiten zusammenzuschliessen oder die regulatorischen Anforderungen selbst umzusetzen, indem sie Dienstleistungen eines externen Partners in Anspruch nehmen. Ob es mit Inkrafttreten des FINIG tatsächlich zu einer «Strukturbereinigung» der Branche kommen wird, lässt sich angesichts der zahlreichen noch offenen Fragen schwer abschätzen. Noch im September 2015 konnte man in einer führenden Tageszeitung lesen, dass es bei den EVV wohl nicht zur «Strukturbereinigung» kommen werde, da den Kosten entgegen gewirkt werden könne, indem zum Beispiel die kostspielige Compliance-Funktion ausgelagert werde. Die gleiche Zeitung stellte sich nur drei Monate später auf den Standpunkt, dass das FINIG zwangsläufig zu einer Reduktion der Vermögensverwalter führen werde. Daraus wird deutlich, dass abschliessende Prognosen in der aktuellen Situation kaum möglich sind. Fest steht, dass die gesetzlichen Anforderungen, welche durch das FINIG und dessen Ausführungserlasse verursacht werden, bei den EVV zu einem Kostenschub führen werden. So schätzt eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Winterthur (ZHAW) die Initialkosten für die Zeit ab Inkrafttreten des FINIG je nach Grösse des Vermögensverwalters auf zwischen CHF und CHF Die wiederkehrenden Kosten sollen sich im Rahmen von CHF und CHF bewegen (ebenfalls abhängig von der Grösse des Vermögensverwalters). Gemäss aktuellen Erhebungen handelt es sich beim überwiegenden Teil der externen Vermögensverwalter um kleine Institute mit durchschnittlich drei oder noch weniger Mitarbeitenden. Die meisten von Ihnen dürften angesichts der beschriebenen Entwicklungen vor die Wahl gestellt werden, ihre uneingeschränkte unternehmerische Eigenständigkeit entweder aufzugeben, sich zu grösseren Einheiten zusammenzuschliessen oder die regulatorischen Anforderungen selbst umzusetzen, indem sie Dienstleistungen eines externen Partners in Anspruch nehmen.

9 Seite 9 3. BESTEUERUNG VON ANLAGEFONDS WICHTIGE PRAXISÄNDERUNG - Stefan Bouclainville Damit in der Schweiz ansässige natürliche Personen ihre Einkünfte aus Anlagefonds korrekt versteuern können, haben Anlagefonds die entsprechenden Einkünfte an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu melden, die sie dann auf der Kursliste veröffentlicht, welche wiederum als Grundlage für das Ausfüllen der Steuererklärung dient. Zur Berechnung dieser Einkünfte durften bisher bei Fund-of-Fund-Strukturen für thesaurierende Zielfonds die 5-Jahres-Swap-Sätze verwendet werden. Diese Praxis wird von der ESTV nun nicht mehr akzeptiert, was einige praktische Fragen aufwirft. Angesichts des tiefen, in gewissen Währungen sogar negativen Zinsniveaus akzeptiert die ESTV seit längerer Zeit die Swapsätze nur noch für Zeiträume vor dem , weil sie aufgrund des Lehmann Brothers Konkurses eingebrochen seien. 3.1 Grundlagen für das Steuerreporting Mit dem Kreisschreiben Nr. 24 hat die ESTV die Praxis bei der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben bei Anlagefonds festgelegt und mit dem Kreisschreiben Nr. 25 ESTV die Besteuerung der Anlagefonds und ihrer Anleger näher erläutert. Unter anderem regelt das Kreisschreiben 25 in Ziffer 4.6.4, dass ein Anlagefonds, der per Abschluss seines Geschäftsjahres in mindestens 5 andere Anlagefonds (Zielfonds) investiert ist, als Masterfonds gilt, womit die Spezialvorschriften für Fund-of-Funds- Strukturen zur Anwendung gelangen. Diese besagen, dass grundsätzlich auf jeder Stufe eine transparente Besteuerung zu erfolgen hat und auf Ebene der Zielfonds die jeweils geprüfte Jahresrechnung nach anerkanntem GAAP zur Bestimmung des steuerbaren Ertrags verwendet werden darf, wobei auf die letzte verfügbare Jahresrechnung abzustellen ist. Für die Berechnungen stellt die ESTV mit Anhang V zum Kreisschreiben 25 ein Musterreporting für ausländische Anlagefonds zur Verfügung. Aus diesem geht hervor, dass bei Zielfonds, für die weder auf der Kursliste noch über eine Jahresrechnung Steuerdaten zur Verfügung stehen, für thesaurierende Anlagefonds die steuerbaren Einkünfte durch Multiplikation der 5-Jahres-Swapsätze der Anlagefondswährung und des Net Asset Values (NAV) des Zielfonds per Masterabschlusstag ermittelt werden müssen. Für ausschüttende Anlagefonds ist grundsätzlich die Ausschüttung als Einkommen als steuerbarer Ertrag zu berücksichtigen, soweit es sich hierbei nicht um Kapitalrückzahlungen oder Ausschüttungen von Kapitalgewinnen handelt. 3.2 Praxisänderung Seit einiger Zeit erfolgte im Bereich der Verwendung von Swapsätzen für thesaurierende Anlagefonds aber eine wichtige Praxisänderung. Angesichts des tiefen, in gewissen Währungen sogar negativen Zinsniveaus akzeptiert die ESTV seit längerer Zeit die Swapsätze nur noch für Zeiträume vor dem , weil sie aufgrund des Lehmann Brothers Konkurses eingebrochen seien. Diese wichtige Änderung ist in den heutigen Kreisschreiben noch nicht enthalten, soll aber im Zuge der diesjährigen Überarbeitung der Kreisschreiben einfliessen. Laut Auskunft der ESTV, solle stattdessen die Nettorendite der Basiswerte der Zielfonds als «marktgerechte» Verzinsung verwendet werden. Bei Immobilienfonds solle der steuerbare Ertrag entsprechend aufgrund einer adäquaten Immobilienrendite ermittelt werden, die auf entsprechenden Mietzinserträgen beruhe.

10 Seite 10 Bei Aktienfonds soll dies die Nettodividendenrendite sein, wobei man selbst bei US Aktien, die nicht im S&P 500 Index enthalten sind, dennoch die Nettodividendenrendite des S&P 500 nehmen könne, da diese Rendite eine marktgerechte Rendite für US-Aktien wiedergebe. Entsprechendes gelte auch für Aktien aus anderen Ländern. Bei Obligationen käme es auf die Bonität (Staats- oder Industrieanleihe) an. In jedem Fall müsse man die Assets der entsprechenden Zielfonds auseinandernehmen, was auch für Sidepockets gelte. 3.3 Praktische Konsequenzen Für die Praxis stellt dies jedoch einige Herausforderungen dar. Erstens muss bekannt sein, in was für Vermögenswerte ein entsprechender Zielfonds investiert. Zweitens investieren Zielfonds oft in verschiedene Kategorien von Investments (Immobilien, Private Equity, Waren etc.), deren Anteile sich drittens auch noch während des Geschäftsjahres des Zielfonds laufend verändern. Da sich die Asset Allocation laufend verändert, müssten zur Berechnung der steuerbaren Erträge dementsprechend gewichtete Renditen verwenden werden, was natürlich viertens auch entsprechende Datenbanken mit Renditen pro Anlagekategorie und Zeit voraussetzt. Gerade bei Zielfonds, bei denen keine entsprechende Jahresrechnung vorliegt, ist es aber oft sehr schwierig, eine entsprechende Berechnung durchzuführen, da Informationen über die Asset Allocation oft gar nicht zur Verfügung stehen. Es wird daher künftig höchstens näherungsweise möglich sein, den korrekten steuer-baren Ertrag zu berechnen. Zudem bleibt abzuwarten, wie die durch die faktische Abschaffung der Verwendung von Swapsätzen veränderte Praxis im konkreten Fall durch die ESTV gehandhabt wird. In einigen Fällen müssen wohl Kompromisslösungen ausgehandelt werden. In jedem Fall wird die Berechnung dadurch massiv komplexer. BDO ist spezialisiert auf das Steuerreporting von kollektiven Kapitalanlagen. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Gerne hilft Ihnen auch Ihr Kundenpartner oder eine der folgenden Ansprechpersonen weiter: Franco A. Straub Partner und Leiter Audit Asset Management/KAG Tel Jacques Fournier Partner und Leitender Prüfer Asset Management/KAG Tel Dr. Matthäus Den Otter Leitender Rechtsberater Asset Management/KAG Tel Tobias Schüle Manager Audit Asset Management/KAG Tel Thomas Hulmann Rechtsberater Regulatory & Compliance Tel Stefan Bouclainville Steuerberater im Finanzbereich Tel Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns. BDO AG Aarau Tel Affoltern a. A. Tel Altdorf Tel Baden-Dättwil Tel Basel Tel Bern Tel Biel Tel Burgdorf Tel Chur Tel Delémont Tel Frauenfeld Tel Freiburg Tel Genf Tel Glarus Tel Grenchen Tel Herisau Tel Langenthal Tel Laufen Tel Lausanne Tel Liestal Tel Lugano Tel Luzern Tel Olten Tel Sarnen Tel Sion Tel Solothurn Tel Stans Tel St. Gallen Tel Sursee Tel Wetzikon Tel Zug Tel Zürich Tel

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