RAGO. RAGO professionell. Sonderausgabe. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt 2003 die BRAGO. 1. Die Gliederung des RVG-E

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1 B RAGO Sonderausgabe Inhalt RAGO professionell Entwurf zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gliederung des RVG-E Seite 1 2. Zivilrecht Seite 1 Außergerichtliche Beratung Seite 2 Mediationsverfahren Seite 3 Außergerichtliche Vertretung Seite 3 Vergleich/Einigung Seite 5 Erledigung Seite 5 Gerichtliche Vertretung Seite 6 FGG-Verfahren Seite 7 Zeugenbeistand Seite 7 3. Steuerrecht Seite 8 4. Verwaltungsrecht Seite 8 5. Strafrecht Seite 9 Allgemeine Änderungen Seite 9 Ermittlungsverfahren Seite 9 Gerichtliche Verfahren Seite 9 Rechtsmittel Seite 10 Zeugen/Sachverständige Seite 10 Strafvollstreckung Seite 10 Wiederaufnahme Seite 11 Pauschgebühr Seite 11 Bußgeld Seite 12 Internet: Informationsdienst für die Rechtsanwaltskanzlei Sonderausgabe Seiten 1-12 Gesetzgebungsinitiative Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt 2003 die BRAGO Ende Oktober 2001 hat die Bundesministerin der Justiz den Entwurf einer BRAGO-Expertenkommission zur Strukturnovelle der BRAGO zur allgemeinen Begutachtung freigegeben (RVG-E; zum Downloaden: Abruf-Nr ). Dieser Entwurf dient nun dem Bundesjustizministerium als Arbeitsgrundlage für einen Referentenentwurf und soll zum die BRAGO völlig ablösen. Die vorliegende Sonderausgabe von BRAGO professionell gibt einen Überblick über die geplanten Änderungen. 1. Die Gliederung des RVG-E Der Vorschlag der Kommission unterscheidet sich bereits in der äußeren Form von der geltenden BRAGO. Nach dem Vorbild des GKG soll es einen Allgemeinen Gesetzesteil geben, dem ein Vergütungsverzeichnis angehängt ist: Der Allgemeine Teil wird die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts regeln. Er ist in 8 Abschnitte mit insgesamt 58 Paragrafen unterteilt. Die Gebührentatbestände sollen sich als Anlage zu 6 RVG-E im Vergütungsverzeichnis (VV) finden. Dieses ist in sieben Teile teilweise mit Abschnitten und Unterabschnitten gegliedert. Es enthält vierstellige Nummern und ist ähnlich wie das Kostenverzeichnis zum GKG strukturiert. Zu den verschiedenen Teilen, Abschnitten und Unterabschnitten gibt es Vorbemerkungen sowie Anmerkungen zu den einzelnen Nummern des VV. 2. Die wesentlichen zivilrechtlichen Änderungen Aus der Strukturreform soll das Gebührenaufkommen bei der Anwaltschaft erhöht werden, ohne dass dies derzeit aber rechnerisch bereits kalkuliert ist. Dazu sollen in Auftrag gegebene bzw. geplante Erhebungen bei den Bundesländern und den Rechtsanwälten Erkenntnisse bringen. Die in dem Kommissionsentwurf genannten Gebührenbeträge sind nur vorläufig, soweit es sich bei den vorgeschlagenen Gebühren um Betragsrahmengebühren handelt. Die Kommission konnte mangels entsprechender Daten, die durch die Chefärzte-Brief BRAGO professionell Chefärzte-Brief BRAGO professionell Chefärzte-Brief BRAGO Chefärzte-Brief professionell Chefärzte-Brief BRAGO professionell Chefärzte-Brief BRAGO professionell Chefärzte-Brief BRAGO Chefärzt profe

2 erwähnten Erhebungen bei den Gerichten gewonnen werden müssen, nur einen Tendenzvorschlag unterbreiten. Dabei wurden folgende vier Zielsetzungen für einen sachgerechten Orientierungsrahmen zu Grunde gelegt: Ziel der Gebührenanpassung insgesamt ist die Angleichung der Einkommen der Rechtsanwälte an die Einkommensentwicklung in anderen Bereichen z.b. Tarifgehälter der Angestellten der gewerblichen Wirtschaft und der Gebietskörperschaften. Die auf Grund der Preisentwicklung über höhere Streitwerte gestiegenen Gebühreneinnahmen sind zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt der Einnahmeverbesserung soll im Strafrechts-Bereich liegen. In diesem Bereich fallen die vorgeschlagenen Anpassungen deshalb deutlich höher als in den anderen anwaltlichen Tätigkeitsbereichen aus. Bezogen auf das Gesamtvolumen der BRAGO-Gebühren in der Anwaltschaft hält das BMJ eine Gebührenanhebung von etwa 20 Prozent für den maßgeblichen Zeitraum seit der letzten Anpassung zum zum unverbindlich geplanten In-Kraft- Treten der Strukturänderung zum für angemessen. Die Vertreter der Bundesländer in der Expertenkommission haben allerdings einen Kostenvorbehalt erklärt: Sie erwarten, dass die Mehrbelastungen, die das RVG für die Länderhaushalte mit sich bringen wird, durch gleichzeitig in Kraft tretende Erhöhungen der Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte zumindest ausgeglichen werden. Im Einzelnen gilt: 2.1 Außergerichtliche Beratung Vor allem der Bereich der außergerichtlichen Beratung soll erheblich verändert werden. In 32 RVG-E ist vorgesehen, dass ein Anwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Dazu stellt die BRAGO-Expertenkommission zwei Modelle zur Diskussion: Nach dem Modell 1 sind künftig für alle Beratungstätigkeiten (und für die Tätigkeit als Mediator) keine konkret bestimmten Gebühren vorgesehen. Statt dessen wird in 32 Abs. 1 RVG-E bestimmt, dass der Anwalt bei einem Beratungs-/Mediationsmandat auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, soll sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen. Dabei soll die Erstberatungsgebühr im Grundsatz beibehalten, jedoch von derzeit 350 DM (ab : 180 ) auf 100 reduziert werden. Diesem Vorschlag liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden, als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist. Dadurch soll die deutsche Anwaltsgebührenregelung insgesamt europafest gemacht werden, da die BRAGO dem EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits ein Dorn im Auge ist. Es soll für den Auftraggeber und nicht zuletzt auch für den Verbraucher transparent sein, was er dem Anwalt für dessen Tätigkeit schuldet. Ist eine Gebührenvereinbarung getroffen, so kann es nicht zu möglicherweise vor Gerichten durchzuführenden Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühr kommen. 2

3 Im außergerichtlichen Bereich nehmen Vereinbarungen seit einigen Jahren ohnehin stark zu. Die Vereinbarung der Gebühren ist dazu geeignet, späteren Streit über deren Höhe zu vermeiden und wirkt deshalb justizentlastend. Sie ermöglicht außerdem eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gestaltung der Anwaltsvergütung. Die Regelung ist ein Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Für den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung erleichtern, da er sozusagen vom Gesetzgeber dazu aufgefordert wird. Nach dem Modell 2 ist entsprechend dem geltenden Recht als Vergütung für die außergerichtliche Beratung eine Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0 und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr von 1,0 bis 2,0 der vollen Gebühr nach 12 RVG-E vorgesehen. Die in der Begründung genannten Argumente lauten: Wertabhängige Rahmengebühren sind systemgerecht. Für den Fall, dass keine Honorarvereinbarung geschlossen wird, beschränken wertabhängige Rahmengebühren den Streit über die Höhe des Vergütungsanspruchs auf den Wert und den vorgegebenen Rahmen. Dieses Modell erspart dem Anwalt, bereits bei Beginn der Tätigkeit Gespräche über das Honorar führen zu müssen. Häufig werden bei Beginn der Beratung die maßgeblichen Kriterien für eine Gebührenvereinbarung noch nicht feststehen. Die Alternative stellt eine gesetzliche Rahmengebühr als Auffangvergütung zur Verfügung. Auch im Beratungsbereich besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch Dritte (Verzug, Schadenersatz). Die Erstattung einer geregelten Vergütung ist unproblematischer als die einer vereinbarten Vergütung. 2.2 Mediationsverfahren Für Mediationsverfahren ist auf ausdrücklichen Wunsch des BMJ eine Gebührenregelung aufgenommen worden ( 32 RVG-E). 2.3 Außergerichtliche Vertretung Im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sollen die zurzeit geltende Aufteilung des 118 BRAGO in drei verschiedene Gebühren und der begrenzte Rahmen von jeweils 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr aufgegeben werden (siehe dazu schon DAV- Gebührenstrukturvorschläge, Beilage zum AnwBl. 5/98). Die Vorschläge für die Vergütung des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Vertretung eines Mandanten finden sich in Teil 2 des VV (Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, VV-Nr bis 2509) und dort speziell in Abschnitt 3 (Vertretung, VV-Nr. 2300, 2301) und Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten Angelegenheiten, VV-Nr bis 2404). Abschnitt 5 (VV-Nr bis 2509) befasst sich schließlich mit Sonderregelungen zur Beratungshilfe. Ergänzt werden die Regelungen der einzelnen VV-Tatbestände durch allgemeine Vorbemerkungen zu Teil 2 (Abs. 1 bis 3) und jeweils abschnittsbezogene Vorbemerkungen zu den Abschnitten 3, 4 und 5. Im Einzelnen ist Folgendes geplant: 3

4 Einfache Schreiben: Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr nach VV-Nr künftig 0,3 einer vollen Gebühr. Das Gebührenvolumen wird gegenüber der geltenden Regelung um 0,1 angehoben, weil im RVG-E generell kein niedrigerer Gebührensatz als 0,3 der vollen Gebühr aus den Tabellen bei 12 Abs. 1 S. 2 und 46 RVG-E vorgesehen ist. 120 Abs. 1 BRAGO regelt zurzeit eine Betragsrahmengebühr von 2/10 der vollen Gebühr. Abs. 2 der Vorschrift reduziert diesen Betrag für anwaltliche Schreiben, die nur dem äußeren Betreiben eines Verfahrens dienen, auf die Mindestgebühr gemäß 11 Abs. 2 S. 1 BRAGO, also heute auf 20 DM und ab auf 10. Praxishinweis: Zur Abgrenzung einfacher Schreiben und der darüber hinausgehenden außergerichtlichen Vertretung soll es künftig entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 83, 2452) allein auf den Inhalt des erteilten Auftrags und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ankommen. Die Regelung von VV-Nr gilt deshalb nicht, wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind. Vertretung: Für den heute in 118 BRAGO geregelten Bereich der außergerichtlichen Vertretung (drei Gebührentatbestände mit Bruchteilsrahmen von 5/10 bis 10/10) sieht VV-Nr eine einzige, als Dezimalrahmen gestaltete Geschäftsgebühr von 1,0 bis 2,0 der vollen Gebühr vor. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts oder das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags, aber nicht für eine Beratung oder für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (siehe dazu die Sonderregelung Teil 2, Abschnitt 1, VV-Nr bis 2103) erhalten. Die theoretische Mittelgebühr der vorgeschlagenen Neuregelung läge mit 1,5 auf gleichem Niveau wie die zurzeit nach 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO addierten Mittelbeträge für eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr (jeweils 7,5/10). Nach der Begründung des Kommissionsentwurfs soll der gegenüber 118 BRAGO weiter gefasste, künftige Rahmen eine flexiblere Gebührengestaltung ermöglichen. Praxishinweis: Eine separate Besprechungsgebühr ist nicht mehr vorgesehen. Auch ohne Besprechungen oder Beweisaufnahmen kann bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Die einzelnen Tätigkeitsmerkmale entsprechen im Wesentlichen der heute noch geltenden Regelung. Anrechnung der Geschäftsgebühr in gerichtlichen Verfahren: Nach Abs. 4 und Abs. 5 (bei selbstständigen Beweisverfahren) der Vorbemerkungen zu Teil 3 wird die Hälfte der Gebühr, jedoch höchstens eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren: Nach Abs. 3 der Vorbemerkung zu Abschnitt 3 (Vertretung) ist ein Anrechnungstatbestand der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren vorgesehen: Soweit wegen desselben Gegenstands die Geschäftsgebühr in einem Verwaltungsverfahren bereits entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr höchstens eine 0,5-Geschäftsgebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren übergegangen ist, auf die Geschäftsgebühr des weiteren Verwaltungsverfahrens angerechnet. 4

5 Verwaltungszwangsverfahren: Außerdem regelt Abs. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 für das Verwaltungszwangsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen aus Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 des VV (VV-Nr bis 3005). Fazit: Die Geschäftsgebühr ist zum einen so flexibel gestaltet, dass Gebührenvereinbarungen im Normalfall daneben nicht mehr erforderlich sein dürften. Diese neue Regelung soll zum anderen vereinfachend wirken und die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die geltende Besprechungsgebühr wird hierbei oft als hinderlich angesehen. Anspruchsgegner speziell Versicherungen scheuen häufig den Griff zum Telefon, weil durch ein Telefonat mit dem Anwalt des Gegners die Besprechungsgebühr ausgelöst wird. Angesichts der Häufigkeit von Kfz-Unfallschadenabwicklungen ist die Verhinderung dieser zusätzlichen Gebühr für die damit befassten Anwälte besonders gravierend. Nach der neuen Regelung löst eine Besprechung keine weitere Gebühr aus, sondern kann allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Ein einzelnes kurzes Telefonat würde hier kaum ins Gewicht fallen. 2.4 Vergleich/Einigung Die Förderung der außergerichtlichen Erledigung ist eines der vorrangigen Ziele der Gebührenstrukturnovelle. In diesem Zusammenhang ist auf die vorgesehene neue Einigungsgebühr von 1,5 vollen Gebühren nach VV-Nr hinzuweisen. Diese Gebühr steht ihrer Bedeutung entsprechend als erste Nummer im Vergütungsverzeichnis. Praxishinweis: Die Einigungsgebühr soll die geltende Vergleichsgebühr ersetzen und diese gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr ( 23 BRAGO) durch Verweisung auf 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, soll die neue Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren. Die Einigungsgebühr soll nach Abs. 2 der Anmerkung zu VV-Nr auch dann anfallen, wenn der Rechtsanwalt nur bei den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war. Einzige Ausnahme soll sein, dass in dem Vertrag ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird. Diese Einschränkung soll einem Missbrauch entgegenwirken. Außerdem soll durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten sind. So würde künftig unstreitig die Gebühr anfallen, wenn der Anspruchsgegner einen Anspruch vertraglich anerkennt und sich gleichzeitig zur Schaffung eines Titels z.b. durch notarielle Beurkundung verpflichtet. Praxishinweis: Die Gebühr entsteht nicht in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (Abs. 5 der Anmerkung zu VV-Nr. 1000). Für diese Fälle bleibt die bisherige Aussöhnungsgebühr in VV-Nr mit dem Umfang von 1,5 erhalten. 2.5 Erledigung Die gleiche Zielrichtung verfolgt die 1,5-Erledigungsgebühr nach VV-Nr Sie entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Anwalts erledigt. Dies gilt auch, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt. Praxishinweis: Bei Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält ( 22 RVG-E), soll die Einigungsbzw. die Erledigungsgebühr nach VV-Nr künftig 40 bis 520 betragen. 5

6 2.6 Gerichtliche Vertretung In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV-Nr ) sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren, die nicht gesondert in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind, zusammengefasst werden. Die Vorschriften sollen für alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sowie für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gelten. Dazu gehören jeweils auch die Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Vollziehung der Arreste, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen. Nach Abschnitt 1 des Teils 3 soll es demnächst nur noch eine Verfahrensgebühr einerseits und eine Terminsgebühr andererseits, aber keine besondere Beweisgebühr mehr geben: Verfahrensgebühr: An die Stelle der Prozess- bzw. Geschäftsgebühr tritt eine 1,5-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr würde dem Umfang und der Bedeutung der Vorarbeiten des Anwalts vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens eher gerecht als die zurzeit geltende Regelung mit einer 10/10-Prozessgebühr. Terminsgebühr: Die vorgeschlagene Terminsgebühr entspricht in ihrer Höhe der zurzeit geltenden Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO). Der Rechtsanwalt erhält sie für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für das Mitwirken an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Praxishinweis: Insofern wird der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr gegenüber dem bisherigen Anwendungsbereich der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ganz erheblich ausgeweitet. Es soll künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Keine Terminsgebühr gibt es allerdings für die Besprechungen mit dem Auftraggeber (Abs. 3 der Vorbemerkungen zu Teil 3 des VV-RVG-E). Beweisgebühr: Die Beweisgebühr soll ganz entfallen und in der Terminsgebühr aufgehen. Dies führt zu einer bedeutenden Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts. Von der Abschaffung der Beweisgebühr in Verbindung mit der erhöhten Verfahrensgebühr erhofft man sich eine steuernde Wirkung: Sie soll das Interesse des Anwalts an einer gerichtlichen Beweisaufnahme verringern und die Vergleichsbereitschaft vor einer Beweisaufnahme erhöhen. Praxishinweis: Der Wegfall der Beweisgebühr würde nicht zu einem verschlechterten Gebührenaufkommen der Anwälte führen. Nach geltendem Recht fallen in Zivilprozessen mit anwaltlicher Vertretung vor dem LG nach einer Berechnung des BMJ durchschnittlich 22,2/10 an Gebühren insgesamt an. In den Berufungsverfahren vor 6

7 dem OLG sinkt der Durchschnittswert sogar auf 21,3/10 der vollen Gebühr. In Zivilprozessen würde ein Anwalt in Zukunft immer 15/10 (= 1,5) der vollen Gebühr und bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins 25/10 (2,5) der vollen Gebühr verdienen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es nicht zu einer Beweisaufnahme kommt; ebenso bei Versäumnisurteilen. Weiterhin fällt ins Gewicht, dass die neue Terminsgebühr ebenfalls sehr viel häufiger und unter erleichterten Voraussetzungen entstehen wird als die heutige Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr. Z.B. fällt eine Terminsgebühr auch an, wenn der anberaumte Gerichtstermin mangels Erscheinen der Gegenseite ausfällt und abgesagt oder vertagt wird. Schließlich ist auf die erhebliche Kompensation hinzuweisen, die durch die Einbeziehung der FGG-Sachen in die BRAGO entsteht. Hier ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Vergütung nach Kostenordnung augenfällig. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Strukturveränderung kann nicht die Rede davon sein, dass durch den Wegfall der Beweisgebühr der forensisch tätige Anwalt künftig gebührenmäßig schlechter gestellt würde, als dies nach heutiger Regelung der Fall ist. 2.7 FGG-Verfahren Die neuen Gebühren für Anwälte gelten also auch bei sämtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach Auffassung des BMJ ist die unterschiedliche Vergütung von FGG-Verfahren im geltenden Recht nicht nachvollziehbar, da trotz regelmäßig gleicher Arbeitsbelastung bislang unterschiedliche Gebühren anfallen. Praxishinweis: Auch in FGG-Verfahren wäre nach dem Kommissionsvorschlag die Vergütung gegen den eigenen Mandanten ohne Einschränkung nach 10 RVG-E festsetzbar. Bisher ist eine Festsetzung bei Rahmengebühren grundsätzlich ausgeschlossen. Durch die Einbeziehung der FGG-Verfahren würde im Kostenfestsetzungsverfahren die Prüfung der Ermessenskriterien des 13 RVG-E entfallen. In strittigen Fällen soll hierdurch viel Zeit von Richtern, Rechtspflegern und Rechtsanwälten gespart werden. Die vorgeschlagene Regelung führt außerdem zu einer deutlichen Verbesserung der Gebührenvolumina (insbesondere bei den isolierten Familiensachen). 2.8 Zeugenbeistand Nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil 3 soll der Anwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in den in diesem Abschnitt geregelten Verfahren die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten. Damit sollen die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erstmals gesetzlich geregelt sein. Die Gleichstellung mit dem Verfahrensbevollmächtigten ist gerechtfertigt, weil sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet. Maßgebend ist nicht der Gegenstandswert des Verfahrens, in dem der Zeuge aussagt oder in dem der Sachverständige herangezogen wird. Denn der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert würde sich vielmehr nach 23 Abs. 3 S. 2 RVG-E nach billigem Ermessen bestimmen, soweit sich der Gegenstandswert nicht aus Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, nicht jedoch über anzunehmen. 7

8 3. Anwaltsvergütung für Hilfeleistung in Steuersachen Die geltende BRAGO enthält keine ausdrückliche Regelung der Gebühren für die anwaltliche Hilfeleistung in Steuersachen. Die Gebühren sind nach 118 BRAGO zu bestimmen. Diese Vorschrift eignet sich nach Auffassung der BRAGO-Expertenkommission für die Gebührenberechnung weder im Falle der Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten z.b. bei der Erstellung von Steuererklärungen oder der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben noch im Falle der Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Deshalb schlägt 33 RVG-E vor, für diese Tätigkeiten auf die entsprechenden Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) zu verweisen. Die 23 bis 39 StBGebVO regeln die für die Hilfeleistung in Steuersachen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend. 4. Gebühren in verwaltungsrechtlichen Mandaten Nach dem geltenden 114 BRAGO erhält der Anwalt die Gebühren des 31 BRAGO zunächst nur bei den gerichtlichen Verwaltungsstreitigkeiten. Die Gebühren in Eilverfahren oder in Zwangsvollstreckungsverfahren werden erheblich reduziert bzw. angerechnet. Für die Beauftragung in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren sind nur die Gebühren nach 118 BRAGO mit der vollen Anrechnung der Geschäftsgebühr bei nachfolgendem gerichtlichen oder behördlichem Verfahren vorgesehen. Diese Struktur erfährt durch den Kommissionsentwurf erhebliche Strukturveränderungen und sichtbare Verbesserungen für die Rechtsanwälte. Bedeutsam dafür ist die Definition von verschiedenen Angelegenheiten in 16 RVG-E. Dort sind nach Nr. 1 verschiedene Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren, das Vorverfahren (Einspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung und das gerichtliche Verfahren. Praxishinweis: Hierdurch wird eine Vervielfältigung der Gebührentatbestände erzielt. Bislang bilden nach 119 Abs. 1 und 3 BRAGO das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren zur Nachprüfung des Verwaltungsakts sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung nur eine Angelegenheit. Der Kommissionsentwurf begründet diesen Vorschlag damit, dass die geltende Regelung der oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht wird. Der im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmäßig erheblich. Gerade z.b. ein typisches baurechtliches Mandat rechtfertigt es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ablehnenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit zu betrachten. Aus ähnlichen Argumenten soll auch in gebührenrechtlicher Hinsicht das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet werden, z.b. bei beitragsrechtlichen Aufträgen, die regelmäßig neben der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auch eine Tätigkeit in einem Verfahren gemäß 80 Abs. 4 VwGO umfassen. 8

9 5. Die wesentlichen strafrechtlichen Änderungen Ebenso einschneidend sind die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Neuerungen für die Vergütung der Rechtsanwälte in Strafsachen (Teil 4 des VV, Nr ). 5.1 Allgemeine Änderungen Die Neuregelung unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestands nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts (bisher 97 ff. BRAGO). Diese sind aber nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich. Für den Wahlanwalt sind weiterhin Rahmengebühren vorgesehen. Für den bestellten bzw. beigeordneten Anwalt sollen Festgebühren gelten, die auf den Wahlanwaltsgebühren basieren. Dies erleichtert die Anwendung gegenüber dem jetzigen 97 BRAGO, da derzeit die konkrete Höhe für jede einzelne Gebühr erst errechnet werden muss. Anders als bisher in 97 BRAGO wird aber nicht mehr das Vier- bzw. Fünffache der Mindestgebühren angesetzt. Vielmehr soll Grundlage die Mittelgebühr des Wahlanwalts sein, von der der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 Prozent erhält. Die in 97 Abs. 1 S. 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlanwalts wird damit entbehrlich. 5.2 Ermittlungsverfahren Die Förderung der außergerichtlichen Erledigung wird durch eine Verbesserung der Verteidigergebühren im Ermittlungsverfahren unterstrichen. Der RVG-E berücksichtigt insbesondere die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte entsprechend ihrem Umfang und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker. Dazu soll eine Grundgebühr eingeführt werden, die in Höhe von 30 bis 300 für die Information anfällt. Diese steht dem Verteidiger auch zu, wenn er nicht schon im Ermittlungsverfahren, sondern erst in einem späteren Verfahrensabschnitt erstmalig tätig wird. Daneben soll der Rechtsanwalt für das Ermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 30 bis 200 erhalten. Neu gegenüber dem geltenden Recht ist, dass in gleicher Höhe eine Terminsgebühr vorgesehen ist. Jede dieser Gebühren soll als Festgebühr auch für den Pflichtverteidiger anfallen, so dass deren wirtschaftliche Situation erheblich verbessert wird. Praxishinweis: Die neue Terminsgebühr soll der Rechtsanwalt für jeden Tag erhalten, an dem ein polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Vernehmungstermin oder eine Verhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft stattfindet, ferner für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie für einen Sühnetermin nach 380 StPO. Im Ermittlungsverfahren kann der Anwalt damit also künftig bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (= Eingang der Anklageschrift bei Gericht) bereits bis zu drei verschiedene Gebühren erhalten. 5.3 Gerichtliches Verfahren Im Bereich des Strafverfahrens (und des Wiederaufnahmeverfahrens) stehen die Verbesserung der Honorierung im Ermittlungs-Verfahren und eine höhere Honorierung des Pflichtverteidigers im Vordergrund. Der Wahlverteidiger kann mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 30 Prozent rechnen. Dem entspricht die Einnahmeverbesserung beim Pflichtverteidiger, die darüber sogar teilweise erheblich hinausgeht. Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr. Deren Rahmen ist gegenüber der derzeitigen Regelung in 83 BRAGO jedoch gesenkt wor- 9

10 den. Daneben soll der Verteidiger für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung auch die jeweilige Terminsgebühr erhalten, so dass die Aufteilung der alten Hauptverhandlungsgebühr nicht zu Mindereinnahmen führen wird. Die Terminsgebühr soll wie nach geltendem Recht für jeden Tag der Hauptverhandlung entstehen. Entfallen wird jedoch die Unterscheidung in der Höhe der Gebühr zwischen dem ersten und den folgenden Hauptverhandlungstagen. Praxishinweis: Beibehalten wird die Gewährung eines 25-prozentigen-Zuschlags auf diese Gebühren, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet. Dieser gilt abweichend vom derzeitigen 83 Abs. 3 BRAGO nicht nur, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht, sondern bereits, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt. Beibehalten hat der Entwurf die Abhängigkeit der Gebührenhöhe von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit kann wie bisher die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt werden. Der RVG-E hat auch die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer ( 74a, 74c GVG) in den Katalog der Verfahren aufgenommen, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll. Damit werden diese Verfahren den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt, was wohl schon lange überfällig ist. Praxishinweis: Neu ist ein bei der Terminsgebühr vorgeschlagener Verlängerungszuschlag für den Pflichtverteidiger, das heißt: Dauert die Hauptverhandlung mehr als fünf Stunden, wird z.b. beim LG ein Zuschlag von 108 gewährt. Dauert die Hauptverhandlung sogar mehr als acht Stunden, beläuft sich der Zuschlag auf das Doppelte, also z.b. beim LG auf 216. Von einer Ausdehnung der Regelung auf den Wahlverteidiger wurde abgesehen. 5.4 Rechtsmittelverfahren Die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Diese steht ihm gegebenenfalls mit (Haft-)Zuschlägen zu. Für Revisionsverfahren wird die Unterscheidung zwischen Revisionen vor dem BGH und vor dem OLG entfallen. Die Gebührenhöhe soll in beiden Fällen gleich sein. 5.5 Vertretung von Zeugen und Sachverständigen Neu soll sein, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit im Entwurf vorgesehene Regelung für das Strafverfahren übernommen. 5.6 Strafvollstreckung Der RVG-E schlägt vor, die Gebühren des Rechtsanwalts als Verteidiger in der Strafvollstreckung zu regeln, um in Zukunft auch hierbei eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung der Verurteilten sicherzustellen. (Nach derzeit geltendem Recht wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren nach 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert.) Die geplanten Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren mit Verfahrens- und Terminsgebühr. Eine Grundgebühr ist allerdings nicht vorgesehen. 10

11 Praxishinweis: Diese Gebührentatbestände sollen auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger gelten. Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Verteidiger einen (Haft-)Zuschlag auf die Gebühr. Ist der Rechtsanwalt nicht Verteidiger, erhält er seine Tätigkeit in der Strafvollstreckung trotzdem auch vergütet. Die Verfahren nach 57a, 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung sind im RVG-E jetzt ausdrücklich als Einzeltätigkeiten erwähnt. Damit wird der derzeit in Rechtsprechung und Literatur zu 91 BRAGO bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist, vergütet werden, (endlich) erledigt sein. 5.7 Wiederaufnahmeverfahren Einen wesentlichen Schwachpunkt im bisherigen Gebührenrecht bildet die Regelung des Wiederaufnahmeverfahrens. Nach 90 BRAGO erhält der Rechtsanwalt zurzeit für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nämlich nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. In diesem Bereich sieht der RVG-E nun eine deutliche Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte vor. Der Verteidiger kann hier demnächst bis zu vier Gebühren verdienen. Fallen im Wiederaufnahmeverfahren gerichtliche Termine an, entsteht dafür zusätzlich die Terminsgebühr. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr der ersten Instanz. Die Gebühr wird bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des Haftzuschlags gewährt. Außerdem wird gegebenenfalls eine Zusatzgebühr wegen langer Dauer des Termins gewährt. Praxishinweis: Die bisherige Anrechnungsregelung in 101 BRAGO soll geändert werden. Nach 55 Abs. 3 RVG-E sollen in Zukunft für bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren angerechnet werden. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren wird also nicht (mehr) auch auf die Gebühren für die Hauptverhandlung angerechnet. Das ist eine sachgerechte und damit zu begrüßende Klarstellung. 5.8 Änderungen im Bereich der Pauschvergütung Die vorgeschlagene Pauschvergütung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden 99 BRAGO, wobei allerdings der praktische Anwendungsbereich wohl eingeschränkt wird. So werden in das VV neue Gebührentatbestände aufgenommen, bei denen die zu Grunde liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig von den OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Geplant sind außerdem Neuregelungen, um in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreite zu beseitigen. So soll z.b. durch 48 Abs. 1 S. 1 RVG-E klargestellt werden, ob und inwieweit eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensteile festgesetzt werden kann. Geklärt wird auch die Frage, ob die vom Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind. Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger in Zukunft ausdrücklich ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschgebühr zustehen soll. Nach 39 RVG-E soll zudem eine Pauschgebühr für den Wahlanwalt bestimmt werden. Für diesen kann bisher in Verfahren, die insgesamt oder teilweise besonders umfangreich oder besonders schwierig waren, auf Antrag durch das OLG nur eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festgestellt werden. 11

12 5.9 Bußgeldverfahren Künftig sollen die Bußgeldsachen von den Strafsachen abgekoppelt werden, wenngleich die Regelungen vergleichbar strukturiert sind (Teil 5 des VV, Nr ). Der Verteidiger erhält also z.b. eine Grundgebühr unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält er Verfahrens- und gegebenenfalls Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Abs. 2 der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt 2, vor VV-Nr. 5102). Im gerichtlichen Verfahren können ebenfalls Verfahrensund Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag entstehen. Neu ist der Vorschlag, für Bußgeldsachen wie in Strafsachen eine Dreiteilung der Gebühren nach der Bedeutung der Verfahren einzuführen. Hintergrund ist der Umstand, dass bisher die Gebühren in Bußgeldsachen bei der Festsetzung von niedrigen Geldbußen häufig als zu hoch angesehen worden sind. Deshalb sollen Bußgeldverfahren in Zukunft bei einer Geldbuße von weniger als 40 (= Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister) niedriger als nach geltendem Recht entgolten werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen ( ) soll in etwa das derzeitige Niveau beibehalten werden. Bußgeldverfahren mit hohen Geldbußen (über ) und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen und in der Regel hohem anwaltlichem Aufwand sollen dagegen besser vergütet werden. Übt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Betroffenen aus, die sich auf ein Fahrverbot erstreckt, erhält er erhöhte Gebühren. Grund-, Verfahrens und Terminsgebühr stehen ihm dann nämlich mit einem 25-prozentigen Zuschlag zu. Praxishinweis: Die Dreiteilung der Gebühren wird von der Kommission allerdings nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren vorgeschlagen. Für die Rechtsbeschwerde bleibt es bei einem einheitlichen Gebührensatz (Unterabschnitt 4, VV-Nr ). Fazit Abschließend ist festzustellen: Wird der vorliegende Experten-Entwurf in dieser Form, insbesondere auch mit den von der Kommission vorgeschlagenen Gebührenhöhen Gesetz, können die Rechtsanwälte im Großen und Ganzen zufrieden sein. Denn die durch die Änderung der Gebührenstruktur und die Anhebung der Gebühren eintretenden Erhöhungen wären erheblich. Bislang liegt allerdings nur der Kommissionsentwurf vor. Ob und in welchem Umfang er zu einem Referenten- oder gar Regierungsentwurf werden wird, wird man abwarten müssen. Allerdings sollte man nicht übersehen, dass immerhin drei Mitglieder der Kommission aus dem BMJ stammten. Jedenfalls ist zu hoffen, dass eine Änderung der BRAGO nun bald kommt. Denn diese ist nach nunmehr sieben Jahren überfällig zumindest was die Anhebung der Anwaltsgebühren angeht. Impressum: BRAGO professionell ISSN Verlag: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag. Steuern. Recht. Wirtschaft GmbH & Co. KG, Bergstraße 18, Nordkirchen, Tel.: 02596/922-0, Fax: 02596/922-99, ein Unternehmen der Vogel Medien Gruppe Bezugsbedingungen von BRAGO professionell : Die Sonderausgabe zum Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist ein kostenloser Service von BRAGO professionell. Jahresbezugspreis BRAGO professionell : 132 (258,17 DM) inkl. Porto, Versand, USt. Das Abonnement ist zu jedem Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Einzelbezug der Sonderausgabe: 10 (19,56 DM) inkl. Porto, Versand, USt. Erscheinungsweise von BRAGO professionell : monatlich Hinweis: Die Ausgabe ist nach bestem Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen. Online-Service: Internet: info@iww.de 12

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