Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tritt zum in Kraft

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1 Kostenrechtsnovelle 2004 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tritt zum in Kraft Nun ist es amtlich: Ein neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt zum die BRAGO. Der Bundesrat hat am dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und damit auch dem RVG abschließend zugestimmt (lesen Sie zu den wichtigsten Neuregelungen auch den Beitrag von Ministerialrat Klaus Otto, einem der Väter des RVG. Sie können diesen Beitrag unter der Abruf-Nr kostenlos herunterladen.) Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) am beschlossen. Dessen Artikel 3 bildet das neue RVG. Der Bundestag hat das RVG noch an einigen Stellen geändert. Der Bundesrat hat dem Gesetzesbeschluss (Abruf-Nr ) zugestimmt (BRat-Drs. 116/04). Die von allen vier Fraktionen des Bundestags getragene Strukturreform des anwaltlichen Gebührenrechts kann damit neben weiteren Änderungen auch beim Gerichtskostenrecht und den Entschädigungsregelungen für Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher und ehrenamtliche Richter (JVEG) zum in Kraft treten. Für die Anwaltsvergütung bei außergerichtlicher Beratung wurde bereits eine zum in Kraft tretende Änderung mit verabschiedet. Auf Grund der Änderungen durch den Bundestag haben wir die Sonderausgabe auf den neuesten Stand gebracht. Abruf-Nr Bundesrat hat dem RVG zugestimmt 1. Die Gliederung des RVG Schon nach der äußeren Form aber auch im Sprachgebrauch unterscheidet sich das RVG deutlich von der BRAGO. 1.1 Vergütung statt Gebühr Bereits im Titel des RVG und anschließend im Text der Vorschriften allerdings nicht ganz konsequent wird ein Wandel im Blickwinkel deutlich: Aus der Gebühr wird künftig die Vergütung des Anwalts. Praxishinweis: Das ist wohl auch zutreffend. Gebühren sind hoheitlichstaatliche Geldforderungen. Für moderne privatrechtlich vereinbarte Dienstleistungen sind Gebühren nicht vorgesehen. 1.2 Allgemeiner Teil und Vergütungsverzeichnis In Anlehnung an das bereits seit vielen Jahren bekannte Strukturmodell des GKG gibt es zunächst einen Allgemeinen Gesetzesteil, dem ein umfangreiches Vergütungsverzeichnis als Anlage beigefügt ist: RVG besteht aus zwei Teilen Der Allgemeine Teil regelt die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts, aber auch eine Reihe von Besonderheiten, insbesondere bei den Wertvorschriften. Er ist in neun Abschnitte mit insgesamt 61 Paragraphen gegliedert. 1

2 Gebührentatbestände befinden sich im VV Die eigentlichen Gebührentatbestände finden sich als Anlage 1 (zu 2 Abs. 2 RVG Höhe der Vergütung) im Vergütungsverzeichnis (VV) und als Anlage 2 (zu 13 Abs. 1 RVG Wertgebührentabelle) wieder. Das VV gliedert sich in sieben Teile, die in Abschnitte und Unterabschnitte strukturiert sind. Es enthält rund 250 vierstellige Nummern. Inhaltlich folgt es der Struktur des Kostenverzeichnisses zum GKG. Jedem Teil vorangestellt sind Vorbemerkungen, gegliedert in Absätze. Auch vor einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten finden sich Vorbemerkungen. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Anmerkungen zu den einzelnen Nummern des VV. Neu ist außerdem, dass künftig alle Gebührenvolumina nicht mehr in Bruchteilen, sondern als Dezimalzahl angegeben werden; also aus 10/10 bisher wird künftig 1,0. Gebührenbeträge ändern sich nicht Zu der in 13 Abs. 1 RVG und der diesbezüglichen Anlage 2 ausformulierten Gebührentabelle ist anzumerken, dass hier keine Veränderungen der Gebührenbeträge oder der Wertstufen gegenüber der BRAGO vorgesehen werden. Die vom Gesetzgeber der Anwaltschaft ausdrücklich zugestandene Anpassung der Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung findet also nur über strukturelle Veränderungen, nicht über eine Anhebung der Tabellenbeträge statt. Das Justizministerium nennt ein Steigerungsvolumen für die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren von 14 Prozent. Die Bundesländer und die Versicherungswirtschaft haben dagegen 20 Prozent und mehr errechnet. 2. Wichtige Änderungen im Allgemeinen Teil Das RVG sieht folgende Änderungen vor: Kein Abschlag mehr für Neu-Mandate ab Anforderungen an Honorarvereinbarungen erleichtert 2.1 Gebührenabschlag Ost fällt weg Der aus dem Einigungsvertrag abgeleitete Gebührenabschlag Ost in Höhe von ursprünglich 20 Prozent und derzeit 10 Prozent auf die meisten Anwalts- und Gerichtsgebühren und Entschädigungssätze in den neuen Bundesländern entfällt ab dem für die nach diesem Datum erteilten Mandate. Das entspricht zudem der Aufforderung zur gesetzgeberischen Problemlösung, wie sie das BVerfG in seiner Entscheidung vom (1 BvR 487/01; BRAGO prof. 03, 37, Abruf-Nr ) formuliert hat. 2.2 Vereinbarung der Vergütung 4 RVG umfasst in sechs Absätzen den Regelungsbereich des 3 BRAGO. Nach Abs. 1 soll das Verbot des 3 Abs. 1 BRAGO gelockert werden, dass im Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten sein dürfen. Es soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen unwirksam sind, wenn der Vordruck z.b. eine Gerichtsstandsvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten enthält. Nach Ansicht des Gesetzgebers dürfte die im RVG vorgesehene Regelung dem Schutzinteresse des Auftraggebers ausreichend Rechnung tragen. 2

3 Der in 4 Abs. 6 RVG enthaltene Hinweis, dass 8 Beratungshilfegesetz (BerHG) unberührt bleibt, dient der Klarstellung. 8 Abs. 1 BerHG wird aufgehoben (so Art. 4 Abs. 19 Nr. 1 des KostRMoG). 8 BerHG wird künftig lauten: Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. 2.3 Tätigkeit von Vertretern des Rechtsanwalts 5 RVG, der die Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Anwalts betrifft, übernimmt 4 BRAGO in erweiterter Form. Künftig soll sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit auch nach dem RVG bestimmen, wenn der Anwalt einen Assessor mit der Vertretung betraut. Eine solche Regelung ist für die Tätigkeit eines Assessors in der Übergangszeit bis zur Zulassung als Anwalt von Bedeutung. Nach geltendem Recht ist streitig, welche Vergütung der Anwalt für eine Tätigkeit beanspruchen kann, die von in 4 BRAGO nicht genannten Assessoren als Vertreter des Anwalts wahrgenommen worden ist. Jetzt Vergütung für Tätigkeit eines Assessors vorgesehen In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass keine Vergütung beansprucht werden kann, nur die Auslagen von Porto und Schreibarbeiten zu ersetzen sind, ein Auslagenersatz (Reisekosten, Zeitaufwand) geleistet wird, die angemessenen Aufwendungen zu ersetzen sind oder dass eine Vergütung bis zu den vollen Gebühren des Anwalts zu zahlen ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist es insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation des Assessors nicht gerechtfertigt, dass der Anwalt zwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten soll, bei einer Vertretung durch den Assessor dagegen nicht. 2.4 Mehrere Auftraggeber Das RVG behält den Gebührenzuschlag aus 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 3/ 10 für jeden weiteren Auftraggeber grundsätzlich bei ( 7 RVG). Nach VV Nr erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 sofern dieselbe Angelegenheit vorliegt. Mehrvertretungszuschlag ist übernommen worden Mehrere Erhöhungen dürfen den Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten. Bei Festgebühren beträgt der Zuschlag 30 Prozent, ebenso bzgl. der Mindest- und Höchstbeträge bei Betragsrahmengebühren. Für die Vollstreckungsvergütung und für Geschäftsgebühren unterhalb von 1,0 (bislang 10/10), z.b. für einfache Schreiben, bedeutet das eine Verbesserung. Bei der Vergütung für mehrere Auftraggeber ist die in 6 Abs. 2 S. 1, HS. 2 BRAGO enthaltene Begrenzung der Auslagenerstattung nur bzgl. notwendiger Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern entfallen. Nach dem RVG kann der Anwalt die Erstattung der Dokumentenpauschale auch fordern, wenn sie nur durch Unterrichtung mehrerer (also ab zwei) Auftraggeber entstanden ist. Die Kosten sind aber nur erstattbar, sofern mehr als 100 Ablichtungen angefertigt werden (VV Nr Ziff. 1c). 2.5 Festsetzung Beibehalten wurde die schon in früheren RVG-Entwürfen des Jahres 2002 vorgesehene Neuregelung bei 11 Abs. 8 RVG. Nach dieser Vorschrift ist 3

4 künftig eine Festsetzung der Anwaltsvergütung bei Rahmengebühren auf Antrag des Anwalts möglich, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung ist aber abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag oder spätestens während des Festsetzungsverfahrens vorlegt. 2.6 Bemessung von Rahmengebühren 14 RVG übernimmt 12 BRAGO über die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Betragsrahmengebühren in modifizierter Form. Die für die Bestimmung der Gebühr maßgeblichen Kriterien werden in Abs. 1 erweitert. Ein im Einzelfall besonderes Haftungsrisiko des Anwalts kann künftig berücksichtigt werden. Richten sich die Gebühren nicht nach dem Streitwert, soll das Haftungsrisiko grundsätzlich berücksichtigt werden, weil das Risiko in diesen Fällen, anders als bei Wertgebühren, sonst keinen Eingang in die Gebührenhöhe finden würde. Haftungsrisiko wird Bemessungsfaktor Der Gesetzgeber hat damit akzeptiert, dass bei der Bewertung anwaltlicher Tätigkeit gerade aus der Sicht des verständigen Mandanten in besonderen Fällen das Haftungsrisiko, das ein Anwalt auf sich nimmt, eine Rolle spielt. Ein in Einzelfällen vorliegendes höheres Risiko soll demgemäß auch zu einer höheren Gebühr führen. Im Übrigen erwähnt schon heute 3 Abs. 5 BRAGO das Haftungsrisiko als Vergütungskriterium: Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung... müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Im Wesentlichen unverändert bleibt 12 Abs. 2 BRAGO. Danach muss im Rechtsstreit das Gericht ein Gutachten des Kammervorstands einholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist ( 14 Abs. 2 RVG). Wertobergrenze in derselben Angelegenheit 2.7 Deckelung des Gegenstandswerts Eine für Anwaltskanzleien mit Großmandaten ungünstige Neuregelung findet sich in 22 Abs. 2 RVG: Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. EUR, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Praxishinweis: Die Einführung dieser Gegenstandswert-Deckelung beruht auf Forderungen seitens der Bundesländer. Eine parallele Streitwertdeckelung ist auch im GKG ( 39 GKG) vorgesehen. Eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aus 30 Mio. EUR beträgt EUR. Im Verfahren, das mit einem Urteil endet, würden bei einem Auftraggeber künftig Gebühren von höchstens EUR anfallen. Nach heutiger Regelung ohne Gegenstandswertdeckelung betragen die gesetzlichen Gebühren aus BRAGO beim Gegenstandswert von 100 4

5 Mio. EUR für eine 10/10 Gebühr EUR und bei einem Verfahren, bei dem drei volle Gebühren anfallen, insgesamt EUR. Selbst wenn bei solchen Gegenstandswerten Honorarvereinbarungen die Regel sein dürften, spielt die gesetzliche Gebührenregelung als Kulisse für die Verhandlungsposition der Kanzlei und die Bildung von Marktpreisen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Hier wird sich die Deckelung des Gegenstandswertes nachteilig für die betroffenen Anwälte auswirken. 2.8 Einigungsgebühr Die neue Einigungsgebühr (VV Nr bis 1007) soll die Förderung außergerichtlicher Erledigungen stärken. Sie tritt an Stelle der bisherigen Vergleichsgebühr. Der Gesetzgeber definiert außergerichtliche Streitschlichtung als eines der vorrangigen Ziele der Gebührenstrukturnovelle. Die Gebühr steht ihrer Bedeutung entsprechend als erste Nummer im VV. Die neue Einigungsgebühr soll die geltende Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern diese gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr ( 23 BRAGO) durch Verweisung auf 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, honoriert die neue Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits. Die Einigungsgebühr fällt nach Abs. 2 der Anmerkung zu VV Nr auch an, wenn der Anwalt nur bei den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vertrages nicht ursächlich war. Neu: Einigungsgebühr Sie ersetzt und erweitert die Vergleichsgebühr Einzige Ausnahme soll sein, dass im Vertrag ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird (Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 1000). Diese Einschränkung soll einem Missbrauch entgegenwirken. Zudem soll durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten sind. So würde künftig unstreitig die Gebühr anfallen, wenn der Anspruchsgegner einen Anspruch vertraglich anerkennt und sich gleichzeitig zur Schaffung eines Titels, z.b. durch notarielle Beurkundung, verpflichtet. Aber auch der oft umstrittene Fall der streitbeseitigenden Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Stundungsabrede lösen künftig die Einigungsgebühr aus. Praxishinweis: Die Einigungsgebühr entsteht nicht in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (Abs. 5 der Anmerkung zu VV Nr. 1000). Für diese Fälle bleibt die bisherige Aussöhnungsgebühr in VV Nr mit dem Umfang von 1,5 erhalten. 2.9 Selbstständiges Beweisverfahren Besonders hilfreich ist die Regelung in VV Nr. 1003: Sie stellt klar, dass auch eine Einigung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Gebührensatz 1,5 vergütet wird und nicht, wie bei anderen gerichtlichen Verfahren, nur mit 1, Erledigungsgebühr Die gleiche Zielrichtung wie die Einigungsgebühr verfolgt die 1,5-Erledigungsgebühr nach VV Nr Sie entsteht, wenn sich eine Rechtssa- Gebühr für Einigung im selbstständigen Beweisverfahren: 1,5 Erledigungsgebühr: 1,5 5

6 che ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die Mitwirkung des Anwalts erledigt. Dies gilt auch, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt. Praxishinweis: Bei Einigung oder Erledigung sozialrechtlicher Angelegenheiten beträgt die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr als Betragsrahmengebühr ( 3 RVG) nach VV Nr künftig 40 bis 520 EUR. 25 BRAGO wird übernommen Zahl der notwendigen Ablichtungen wird Maßstab der Erstattung 2.11 Allgemeine Auslagen Teil 7 des VV regelt die Erhebung von Auslagen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorbemerkung wird 25 Abs. 1 BRAGO übernommen, nach dem die allgemeinen Geschäftskosten durch die Gebühren abgegolten werden. S. 2 der Vorbemerkung Abs. 1 stellt klar, dass 675 i.v.m. 670 BGB über den Aufwendungsersatz grundsätzlich anwendbar bleibt. Dies ist bereits allgemeine Ansicht für die geltende Formulierung in der BRAGO Kopierkosten Die auf Grund der BGH-Entscheidung von Dezember 02 derzeit ungünstige aktuelle Rechtslage für einen Anspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten bzw. einen zur Kostentragung verpflichteten Dritten auf Erstattung der Kopierkosten wird in VV Nr neu strukturiert. Zwar bleiben die angesetzten Pauschbeträge mit 0,50 EUR für die ersten 50 abrechenbaren Ablichtungen pro Seite und mit 0,15 EUR für jede weitere Seite gleich. Künftig ist aber nicht die Anzahl der Gegner, weitere Beteiligte oder Auftraggeber ausschlaggebend, sondern allein die Anzahl der konkret notwendig gewesenen Ablichtungen Maßstab einer Erstattungsregelung. Nach der Gesetzesbegründung soll künftig die Anfertigung von weniger als 100 Ablichtungen grundsätzlich als mit den Gebühren abgegolten angesehen werden. Ein Erstattungsanspruch für die Kopierpauschale entsteht damit für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Vorschrift oder nach gerichtlicher Aufforderung, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind (VV Nr Nr. 1 a bis d). Pauschale für elektronische Dokumente vorgesehen 2.13 Elektronische Dokumente Neu geregelt wird die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten bei elektronisch gespeicherten Dateien an Stelle der in VV Nr Nr. 1 b bis d genannten Ablichtungen. Dafür entsteht ein Erstattungsanspruch je Datei von pauschal 2,50 EUR. Hier ist Streit zu erwarten, 6

7 insbesondere über die Frage, was unter einer Datei zu verstehen ist. Ist eine komprimiert versandte Sammeldatei (z.b. eine Zip-Datei ), bestehend aus mehreren Textdokumenten, als eine Datei oder als nur technisch begründete Zusammenfassung mehrerer Dateien zu bewerten? Und wie bewertet man ein mehrseitiges Dokument, bei dem jede Seite auf Grund der Einscan-Technik als separates PDF-Formt dargestellt wird Postpauschale Wie bislang können nachgewiesene Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe erstattet verlangt werden (VV Nr. 7100). Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird nach VV Nr künftig mit 20 Prozent der Gebühren angesetzt, höchstens aber wie heute mit 20 EUR. Dagegen verbessert sich die Regelung für die Postpauschale für Strafsachen und Bußgeldverfahren, für die bislang maximal 15 EUR festgelegt sind, 26 S. 2 BRAGO Fahrtkosten Bei der Fahrtkostenerstattung für Geschäftsreisen, deren Definition 28 Abs. 1 BRAGO entspricht, erhöht das RVG bei VV Nr den heutigen Betrag von 0,27 EUR pro gefahrenen Kilometer um ca. 11 Prozent auf künftig 0,30 EUR für jeden Kilometer Tage- und Abwesenheitsgelder Die bisher in 28 Abs. 3 BRAGO festgelegten Tage- und Abwesenheitsgelder werden bei gleichbleibender Stundenstaffel moderat angehoben und zwar von 15 EUR (unter 4 Stunden) auf 20 EUR, 31 EUR (4 bis 8 Stunden) auf 35 EUR und 56 EUR (mehr als 8 Stunden) auf 60 EUR (VV Nr. 7005). Der Zuschlag für Auslandsreisen bleibt mit 50 Prozent unverändert Haftpflichtversicherungsprämie Neu ist die Regelung in VV Nr Sie sieht vor, dass eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung (Accidentenversicherung) für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR entfällt, in voller Höhe vom Mandanten erstattet verlangt werden kann. Postpauschale beträgt weiterhin maximal 20 EUR Fahrtkostenerstattung: 0,30 EUR pro Kilometer Tage- und Abwesenheitsgelder erhöht Haftpflichtversicherungsprämie erstattbar Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in 22 Abs. 2 RVG-E bei 30 Mio. EUR. Maßgebend soll grundsätzlich der entsprechende Betrag nach der Prämienberechnung des Versicherers sein. Ist die Prämienberechnung nicht aufgeschlüsselt, soll die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme in das Verhältnis zur Gesamtversicherungssumme gesetzt und die Prämie entsprechend aufgeteilt werden. 7

8 3. Wichtige Änderungen für das Zivilrecht Das RVG sieht hier erhebliche Änderungen vor: 3.1 Außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit Beratung: Der nun von Parlament und Länderkammer beschlossene Gesetzestext greift 32 eines früheren RVG-Fraktionsentwurfs aus dem Jahr 2002 inhaltlich fast unverändert in VV Nr bis 2103 auf. Die Beratungsgebühr soll sich vorläufig noch nach dem Gegenstandswert richten. Sie ist als in Dezimal-Rahmengebühr (0,1 bis 1,0) ausgestaltet. Für Angelegenheiten, bei denen der Anwalt im Gerichtsverfahren Betragsrahmengebühren erhält, beträgt die Beratungsgebühr 10 bis 260 EUR als Rahmengebühr (VV Nr. 2101). Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber ein Verbraucher, beläuft sich die Beratungsgebühr auf höchstens 190 EUR (VV Nr. 2102). Regelung ist bis befristet Diese Regelung ist bis zum befristet. Nach Art. 5 i.v.m. Art. 8 (In- Kraft-Treten) des KostRMoG gilt ab dem ein neuer 34 RVG (Beratung, Gutachten und Mediation). Erst dann soll die Anknüpfung an den Gegenstandswert und Dezimalrahmen aufgegeben werden: Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung),... für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des VV keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Praxishinweis: Der im Änderungstext bei Art. 5 KostRMoG erwähnte Teil 2 Abschnitt 1 des VV zum RVG betrifft ab die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (VV Nrn bis 2103). Der Hinweis auf das BGB zielt auf 612 Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Es bleibt auch ab bei der gesetzlichen Kappungsgrenze für Verbraucher als Auftraggeber. Dann beträgt die gesetzliche Gebühr für die Beratung oder Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens für einen solchen Mandanten jeweils maximal 250 EUR. Die Bemessung erfolgt nach den Kriterien des 14 RVG, die an die des 12 BRAGO angelehnt sind (Art. 5 Nr. 3 KostRMoG i.v.m. 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Für ein erstes Beratungsgespräch gegenüber einem Verbraucher bleibt es bei der Kappungsgrenze von 190 EUR. Abweichende Honorarvereinbarungen sind zulässig. Gutachtengebühr entspricht 21 BRAGO Gutachten: Befristet bis zum sieht das RVG in Nr VV für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Gebühr als Gutachtengebühr vor. Die Kriterien des 14 RVG sind anzuwenden. Die Regelung ist identisch mit 21 BRAGO. Nach dem erfolgt auch für Gutachtenaufträge die weitgehende Aufhebung der Ge- 8

9 bührenkriterien entsprechend 34 RVG in der dann geltenden Fassung, aber mit einer Kappungsgrenze bei 250 EUR bei Mandatierung durch einen Verbraucher. Es empfiehlt sich ggf. eine Honorarvereinbarung. Vertretung: Deutlich verbessert wurde VV Nr bis 2301 des früheren RVG-Fraktionsentwurfs aus dem Jahr 2002 zur Vertretung (BT-Drs. 14/9037). Dort war ein gespaltener Gebührenrahmen vorgesehen. Im Regelfall sollte die Geschäftsgebühr im Umfang von 0,5 bis 1,5 anfallen. Nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Tätigkeit des Anwalts sollte der volle Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung stehen. Im RVG sieht VV Nr jetzt eine Geschäftsgebühr mit einem einheitlichen, weiten Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Rahmen der Geschäftsgebühr beträgt 0,5 bis 1,5 Die rechnerische Mittelgebühr beträgt 1,5. Allerdings kann der Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellenwert 1,3). Die Voraussetzungen für das Erreichen der oberen Rahmenhälfte dürften in der Regel darstellbar sein, z.b. für die Mehrzahl der Mandate, für die bislang eine Besprechungsgebühr anfällt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Regelung nicht in zwei Gebührenrahmen zerfällt (einen unteren von 0,5 bis 1,3 und einen höheren von 1,3 bis 2,5). Im Vergleich dazu: Heute sieht 118 Abs. 1 BRAGO drei unterschiedliche Gebührentatbestände vor (Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr) mit Rahmen von jeweils 5/10 bis 10/10. Der Anfall von mehr als 20/10 ist heute extrem selten. In den meisten Fällen bewegt sich heute die Vergütung zwischen 7,5/10 und 15/10. Sonstiges: Die übrigen Vergütungsvorschriften des RVG für Schreiben einfacher Art, für die Geschäftsgebühr des Anwalts für das Widerspruchsverfahren, wenn er bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren tätig war, für die Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten und in der Beratungshilfe entsprechen früheren Entwürfen zum RVG aus dem Jahr Struktur und Beträge des Honorars für Beratungshilfe werden im Vergleich zur BRAGO leicht verbessert. Statt 2/10 bzw. 10 EUR sind einfache Schreiben künftig mit 0,3 der vollen Gebühr zu vergüten. Immerhin eine Verbesserung von 50 Prozent. Honorar für Beratungshilfe bleibt unverändert Sozialrechtliche Angelegenheiten: Auch bei der Regelung der Gebühren für die Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen der Anwalt Betragsrahmengebühren erhält ( 3 RVG), zieht das RVG erstmals Kappungsgrenzen für die in VV Nr genannte Geschäftsgebühr ein. Aus dem prinzipiellen Rahmen von 40 bis 520 EUR kann der Anwalt eine Gebühr von mehr als 240 EUR nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellenwert 240 EUR). Widerspruchsverfahren: In gleicher Weise wie bei außergerichtlicher Vertretung im Zivilrecht ist eine Kappungsgrenze bei der besonderen, reduzierten Geschäftsgebühr nach VV Nr (Betragsrahmen von 40 bis 260 EUR) für das Widerspruchsverfahren vorgesehen, wenn der Anwalt 9

10 bereits im Verwaltungsverfahren tätig war: Eine Gebühr von mehr als 120 EUR kann er nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellenwert 120 EUR). Anrechnung begrenzt 3.2 Prozessvertretung Anrechnung: Das RVG hat die Regelung im VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 für die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden Gerichtsverfahrens verbessert. Noch der RVG-Fraktionsentwurf aus dem Jahr 2002 sah die Anrechnung der vollständigen Geschäftsgebühr maximal bis zum Gebührensatz von 0,75 vor. Das RVG sieht jetzt nur noch die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 zur Anrechnung vor. Heute wird die komplette Geschäfts- auf die Prozessgebühr angerechnet, eine Besprechungsgebühr bleibt aber anrechnungsfrei ( 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO). Verfahrensgebühr und Terminsgebühr: Nahezu unverändert zum RVG- Fraktionsentwurf 2002 bleiben die vereinheitlichten speziellen Regelungen der Prozessgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten, in FGG-Verfahren, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, in den Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und in ähnlichen Verfahren (RVG VV Teil 3, VV Nr bis 3518). Der Entwurf der BRAGO-Expertenkommission 2001 enthielt dazu den Vorschlag für 1,5 Verfahrens- und 1,0 Terminsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Werte nicht aufgegriffen. Die beiden neuen prozessualen Anwaltsgebühren treten an die Stelle der Prozess-, der Verhandlungs- oder Erörterungs- und der Beweisgebühr von je 10/10. Verfahrensgebühr: Der Ausgangsbetrag beläuft sich auf 1,3 (Nr VV RVG). Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung und ähnlichen Konstellationen beträgt die Verfahrensgebühr künftig 0,8. 32 BRAGO sah insoweit bisher nur eine 5/10-Prozessgebühr vor. Verfahrensgebühr erhöht Sozialgerichtliche Verfahren: Der Rahmen für die Verfahrensgebühr in den Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen der Anwalt Betragsrahmengebühren erhält ( 3 RVG i.v.m. VV Nr. 3102/3103) wird gegenüber früheren Entwürfen deutlich verbessert: Der zunächst von 40 bis 230 EUR (Mittelgebühr 135 EUR) reichende Rahmen wird auf 40 bis 460 EUR (Mittelgebühr 250 EUR) bzw. 20 bis 320 EUR (Mittelgebühr 170 EUR) erweitert. Terminsgebühr: Im Normalfall beträgt die Terminsgebühr 1,2. Beim üblichen Versäumnistermin reduziert sie sich auf 0,5 (VV Nr RVG). Erörtert der Anwalt der erschienenen Partei mit dem Gericht z.b. die Schlüssigkeit der Klage, dürfte es bei der Terminsgebühr (1,2) bleiben. Berufung: Grundsätzlich beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 (Nr VV RVG) und die Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202). Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Nr VV RVG). Bei sozialgerichtlichen Berufungen vor dem LSG (Betragsrahmengebühr- Fälle des 3 RVG) gibt es Rahmengebühren von 50 bis 570 EUR (Mittelgebühr 310 EUR) für die Verfahrensgebühr und 20 bis 380 EUR (Mittelgebühr 200 EUR) für die Terminsgebühr (Nrn. 3204, 3205 VV RVG). 10

11 Hat ein Termin stattgefunden, in dem auf Antrag des Berufungsbeklagten ein Versäumnisurteil ergeht, weil der Berufungskläger nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und nur ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, reduziert sich die Gebühr auf 0,5 (Nr VV RVG). Revision: Bei ihnen sieht das RVG grundsätzlich eine Verfahrensgebühr von 1,6 (VV-Nr. 3206) und eine Terminsgebühr von 1,5 (VV-Nr. 3210) vor. Ist die Vertretung durch einen BGH-Anwalt vorgeschrieben, beträgt dessen Verfahrensgebühr 2,3. Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 1,1, bei BGH-Anwaltsvertretung auf 1,8 (VV- Nrn. 3207, 3209). Im Versäumnistermin reduziert sich die Terminsgebühr unter den o.g. Kriterien auf 0,8 (VV-Nr. 3211). Neue Gebühren auch für Revision Sofern Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG) beträgt die Verfahrensgebühr in der Revision vor dem BSG zwischen 80 und 800 EUR (Mittelgebühr: 440 EUR) und die Terminsgebühr zwischen 40 und 700 EUR (Mittelgebühr: 370 EUR; Nrn und 3213 VV RVG). Vergaberecht: In einem besonderen Unterabschnitt 1 im Abschnitt 3 des Teil 3 (Gebühren für besondere Verfahren) regelt das RVG die Verfahren zur Nachprüfung von Vergabeentscheidungen vor den Vergabekammern. Vergütung für Tätigkeit im Vergaberecht wird geregelt 4. Wichtige Änderungen für das Verwaltungsrecht Erheblich umstrukturiert wird die Gebührenregelung für verwaltungsrechtliche Mandate. Nach 114 BRAGO erhält der Anwalt die Gebühren des 31 BRAGO zunächst nur bei den gerichtlichen Verwaltungsstreitigkeiten. Die Gebühren in Eilverfahren oder in Zwangsvollstreckungsverfahren werden erheblich reduziert bzw. angerechnet. Für die Beauftragung in Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren gibt es heute nur Gebühren nach 118 BRAGO mit voller Anrechnung der Geschäftsgebühr bei nachfolgendem gerichtlichen oder behördlichem Verfahren. Das RVG hat die Regelung verbessert. Bedeutsam dafür ist die Definition von verschiedenen Angelegenheiten in 17 Nr. 1 RVG: Verschiedene Angelegenheiten sind das Verwaltungs-, Vor-, Einspruchs-, Beschwerdeoder Abhilfeverfahren, Verfahren auf Aussetzung oder auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und das Gerichtsverfahren. Hierdurch werden die Gebührentatbestände vervielfältigt. Bislang bilden das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung nur eine Angelegenheit, 119 Abs. 1, 3 BRAGO. Der Gesetzgeber des RVG begründet die Neuregelung damit, dass die bisherige Regelung der oft komplexen Tätigkeit des Anwalts in diesen genannten Verfahren nicht gerecht wird. Der im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmä- Vergütungsregelungen verbessert Verwaltungsrechtliche Mandate sind arbeitsintensiv 11

12 ßig erheblich, vor allem, weil neben einer möglicherweise erforderlichen Ortsbesichtigung, z.b. im Baugenehmigungsverfahren, auch Besprechungen sowohl mit Vertretern der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbehörde zu führen sind. Gerade ein typisches öffentlich- baurechtliches Mandat rechtfertigt es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ablehnenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit zu betrachten. Aus ähnlichen Argumenten soll auch in gebührenrechtlicher Hinsicht das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet werden, z.b. bei beitragsrechtlichen Aufträgen, die regelmäßig neben der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auch eine Tätigkeit in einem Verfahren gemäß 80 Abs. 4 VwGO umfassen. 5. Wichtige Änderungen für das Steuerrecht BRAGO enthält dazu keine Regelungen Verweis auf StGebVO Die geltende BRAGO enthält keine ausdrückliche Regelung über die Gebühren für die Hilfeleistung in Steuersachen. Die Gebühren sind nach 118 BRAGO zu bestimmen. Diese Vorschrift eignet sich nach Auffassung der BRAGO-Expertenkommission weder für die Gebührenberechnung im Falle der Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten, z.b. bei der Erstellung von Steuererklärungen oder der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, noch für die Gebührenberechnung im Falle der Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Deshalb verweist 35 RVG für Hilfeleistung in Steuersachen auf die entsprechenden Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (StGebVO). Die 23 bis 39 i.v. mit 10 bis 13 StGebVO, auf die verwiesen wird, regeln die für die Hilfeleistung in Steuersachen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend. 6. Wichtige Änderungen für das Strafrecht Die im RVG enthaltenen Neuerungen/Änderungen für die Vergütung der Anwälte in Strafsachen (Teil 4 des VV, Nr bis 4304) sind einschneidend. Neben erheblichen strukturellen Änderungen stehen die Verbesserung der Honorare, vor allem im Ermittlungsverfahren, und eine höhere Honorierung des Pflichtverteidigers im Vordergrund. Der Wahlverteidiger kann mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 30 Prozent rechnen. Dem entspricht die Einnahmeverbesserung beim Pflichtverteidiger, die darüber sogar teilweise noch erheblich hinausgeht. Keine Unterscheidung mehr zwischen Pflicht- und Wahlverteidiger 6.1 Allgemeine Änderungen Das RVG unterscheidet beim Gebührentatbestand nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts (bisher 97 ff. BRAGO). Diese sind aber nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich: Für den Wahlanwalt sind weiterhin Rahmengebühren vorgesehen. Für den bestellten bzw. beigeordneten Anwalt sollen Festgebühren gelten, die auf den Wahlanwaltsgebühren basieren. Dies erleichtert 12

13 die Anwendung gegenüber dem jetzigen 97 BRAGO, da derzeit die konkrete Höhe für jede einzelne Gebühr erst errechnet werden muss. Anders als bisher in 97 BRAGO wird aber nicht mehr das Vier- bzw. Fünffache der Mindestgebühren angesetzt. Vielmehr ist Grundlage die Mittelgebühr des Wahlanwalts, von der der gerichtlich bestellte Anwalt 80 Prozent erhält. Die in 97 Abs. 1 S. 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlanwalts ist damit entbehrlich geworden. 6.2 Ermittlungsverfahren Zur Förderung der außergerichtlichen Erledigung ist der Umfang der dem Anwalt als Verteidigergebühren im Ermittlungsverfahren zustehenden Gebühren erheblich angehoben worden. Das RVG berücksichtigt insbesondere die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte entsprechend ihrem Umfang und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker. Dazu wird eine Grundgebühr eingeführt werden, die in Höhe von 30 bis 300 EUR für die Information anfällt. Gebührenumfang erweitert Praxishinweis: Diese Grundgebühr steht dem Verteidiger auch zu, wenn er nicht schon im Ermittlungsverfahren, sondern erst in einem späteren Verfahrensabschnitt, z.b. in der Rechtsmittelinstanz, erstmalig tätig wird. Daneben erhält der Anwalt für das Ermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 30 bis 250 EUR. Neu gegenüber der BRAGO ist, dass auch bereits im Ermittlungsverfahren Terminsgebühren anfallen können. So sieht die Nr VV eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Haftterminen, an richterlichen und sonstigen Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden, an richterlichen Augenscheinseinnahmen und für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und für die Teilnahme an einem Sühnetermin nach 380 StPO vor. Die Gebührenhöhe beträgt 30 bis 250 EUR. Der Anfall der Gebühren ist aber beschränkt. Die Terminsgebühr entsteht nach den Erläuterungen zu RVG VV 4102 im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Terminsgebühren auch im Ermittlungsverfahren Diese Gebühr fällt als Festgebühr auch für den Pflichtverteidiger an, so dass deren wirtschaftliche Situation ebenfalls erheblich verbessert wird. Der Pflichtverteidiger erhält 112 EUR. Im Ermittlungsverfahren kann der Anwalt damit also künftig bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (= Eingang der Anklageschrift bei Gericht) bereits bis zu drei verschiedene Gebühren, nämlich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und gegebenenfalls Terminsgebühr erhalten. 6.3 Gerichtliches Verfahren Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr. Deren Rahmen ist gegenüber 83 BRAGO gesenkt worden. Neben der Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung in Zukunft auch die jeweilige Terminsgebühr, so dass die Absenkung des Gebührenrahmens der alten Hauptverhandlungsge- Verfahrens- und Terminsgebühr im Gerichtsverfahren 13

14 bühr nicht zu Mindereinnahmen des Anwalts führen wird. Die Terminsgebühr soll wie schon nach der BRAGO für jeden Tag der Hauptverhandlung entstehen. Entfallen wird jedoch die Unterscheidung in der Höhe der Gebühr zwischen dem ersten und den folgenden Hauptverhandlungstagen. Praxishinweis: Beibehalten wird die Gewährung eines 25-prozentigen Zuschlags auf diese Gebühren, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet. Er gilt abweichend von 83 Abs. 3 BRAGO aber nicht nur, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht, sondern zwingend, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt. Die BRAGO sah zudem in 88 S. 3 BRAGO einen 25-prozentigen Zuschlag vor, wenn der Anwalt eine Tätigkeit für den Betroffenen ausübte, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Dieser ist entfallen. Katalog für Höchstgebühren erweitert Beibehalten worden ist hingegen die Abhängigkeit der Gebührenhöhe von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Anwalt tätig wird. Damit wird wie bisher die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt. Das RVG hat nun auch die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer ( 74a, 74c GVG) in den Katalog der Verfahren aufgenommen, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll. Damit sind diese Verfahren den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt, was von der Praxis wegen des teilweise erheblichen Schwierigkeitsgrades dieser Verfahren schon lange gefordert worden ist. Praxishinweis: Neu ist ein bei der Terminsgebühr vorgesehener Verlängerungszuschlag für den Pflichtverteidiger, das heißt: Dauert die Hauptverhandlung mehr als fünf Stunden, wird z.b. beim LG ein Zuschlag von 108 EUR gewährt. Dauert die Hauptverhandlung sogar mehr als acht Stunden, beläuft sich der Zuschlag auf das Doppelte, also z.b. beim LG auf 216 EUR. Von einer Ausdehnung der Regelung auf den Wahlverteidiger ist abgesehen worden, da dieser auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Honorarvereinbarung hat. Gebührenstruktur entspricht der der ersten Instanz 6.4 Rechtsmittelverfahren Die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Diese steht ihm gegebenenfalls mit (Haft-)Zuschlägen zu. Für Revisionsverfahren ist die Unterscheidung zwischen Revisionen vor dem BGH und vor dem OLG entfallen. Die Gebührenhöhe ist in beiden Fällen gleich. Zeugenbeistand erhält Verteidigergebühren 6.5 Vertretung von Zeugen und Sachverständigen Neu ist, dass der Anwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und Streitigkeiten vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit im Entwurf vorgesehene Regelung für das Strafverfahren übernommen. 14

15 6.6 Strafvollstreckung Das RVG regelt auch die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung. Damit ist künftig auch hier eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung der Verurteilten sichergestellt. Nach derzeit geltendem Recht wird die Tätigkeit des Anwalts im Strafvollstreckungsverfahren nur nach 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. Die neuen Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren mit Verfahrens- und Terminsgebühr. Eine Grundgebühr gibt es aber nicht. Praxishinweis: Diese Gebührentatbestände gelten auch für den gerichtlich bestellten Anwalt/Pflichtverteidiger. Ist der Mandant inhaftiert, erhält der Verteidiger ebenfalls einen (Haft-)Zuschlag auf die Gebühr. Ist der Anwalt kein Verteidiger, erhält er seine Tätigkeit in der Strafvollstreckung trotzdem vergütet. Die Verfahren nach 57a, 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung sind im RVG ausdrücklich als Einzeltätigkeiten erwähnt. Damit ist der Streit der Rechtsprechung und Literatur zu 91 BRAGO, nach welcher Vorschrift solche Tätigkeiten des Anwalts, der kein Verteidiger ist, vergütet werden, erledigt. Einzeltätigkeiten werden jetzt ausdrücklich erwähnt 6.7 Wiederaufnahmeverfahren Ein wesentlicher Schwachpunkt in der BRAGO war die Regelung der Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren. Nach 90 BRAGO erhielt der Anwalt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nur eine Gebühr i.h. der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. Hier bringt das RVG eine deutliche Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte. Der Verteidiger verdient bis zu vier Gebühren. Fallen im Wiederaufnahmeverfahren gerichtliche Termine an, entsteht dafür zusätzlich die Terminsgebühr. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr der ersten Instanz. Die Gebühr wird bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des Haftzuschlags gewährt. Außerdem wird gegebenenfalls eine Zusatzgebühr wegen langer Dauer des Termins gewährt. 6.8 Anrechnungsregelung Die Anrechnungsregelung in 101 BRAGO wird geändert. Nach 58 Abs. 3 RVG sollen in Zukunft für bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren angerechnet werden. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren wird also nicht (mehr) auch auf die Gebühren für die Hauptverhandlung angerechnet. Das ist eine sachgerechte Änderung/Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung. 6.9 Änderungen im Bereich der Pauschvergütung Die Pauschvergütungsregelung für den Pflichtverteidiger in 51 RVG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden 99 BRAGO, wobei dessen praktischer Anwendungsbereich allerdings wohl eingeschränkt wird. Denn in das VV werden neue Gebührentatbestände aufgenommen, bei denen die zu Grunde liegenden Tätigkeiten bislang von Es fallen maximal vier Gebühren an Anrechnungsvorschrift geändert Pauschvergütung wird eingeschränkt 15

16 den OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt z.b. für die lange Dauer einer Hauptverhandlung oder für die Teilnahme an Vernehmungsterminen. Praxishinweis: Demnächst kann auch der Wahlverteidiger gemäß 42 RVG in besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Sachen die Feststellung einer Pauschvergütung beantragen. Diese kann vom OLG bis zum Doppelten der so genannten Wahlverteidigerhöchstgebühr festgestellt werden. Die Feststellung durch das OLG ist für das Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Das RVG entscheidet außerdem in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreitfragen. So wird z.b. durch 51 Abs. 1 S. 3 RVG klargestellt, dass eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte festgesetzt werden kann. Geklärt wird durch eine Verweisung auf 48 Abs. 5 RVG auch die Frage, dass die vom Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind. Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger ausdrücklich ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschgebühr zusteht Bußgeldverfahren Die Bußgeldsachen werden von den Strafsachen abgekoppelt. Die Regelungen sind aber vergleichbar strukturiert (Teil 5 des VV, Nr bis 5200). Der Verteidiger erhält also z.b. eine Grundgebühr unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält er Verfahrens- und gegebenenfalls Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Abs. 2 der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt 2, vor VV-Nr. 5102). Im gerichtlichen Verfahren können ebenfalls Verfahrensund Terminsgebühren für jeden Hauptverhandlungstag entstehen. Neu ist wie in Strafsachen eine Dreiteilung der Gebühren nach der Bedeutung der Verfahren. Hintergrund für diese Neuregelung ist der Umstand, dass bisher die Gebühren in Bußgeldsachen bei der Festsetzung von niedrigen Geldbußen häufig als zu hoch angesehen worden sind. Deshalb sollen Bußgeldverfahren in Zukunft bei einer Geldbuße von weniger als 40 EUR (= Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister) niedriger als nach geltendem Recht entgolten werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen (40 bis EUR) wird in etwa das derzeitige Niveau beibehalten werden. Bußgeldverfahren mit hohen Geldbußen (über EUR) und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen und in der Regel hohem anwaltlichen Aufwand werden dagegen besser vergütet. Praxishinweis: Die Dreiteilung der Gebühren wird aber nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das Gerichtsverfahren eingeführt. Für die Grundgebühr und für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt es beim einheitlichen Gebührensatz (Nr bis 5125 VV RVG). 16

17 Sonderausgabe Sonderausgabe (2. Auflage Stand: ) RVG professionell Aktuelle Informationen für die Rechtsanwaltskanzlei Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Einleitung Vergütung statt Gebühr/Allgemeiner Teil und Vergütungsverzeichnis Seite 1 2. Wichtige Änderungen im Allgemeinen Teil Gebührenabschlag Ost fällt weg/ Vereinbarung der Vergütung Seite 2 Tätigkeit von Vertretern des Rechtsanwalts/ Mehrere Auftraggeber/Festsetzung Seite 3 Bemessung von Rahmengebühren/ Deckelung des Gegenstandswerts Seite 4 Einigungsgebühr/Selbstständiges Beweisverfahren/ Erledigungsgebühr Seite 5 Allgemeine Auslagen/Kopierkosten/ Elektronische Dokumente Seite 6 Postpauschale/Fahrtkosten/Tage- und Abwesenheitsgelder/ Haftpflichtversicherungsprämie Seite 7 3. Wichtige Änderungen für das Zivilrecht Außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit Seite 8 Prozessvertretung Seite 9 4. Wichtige Änderungen für das Verwaltungsrecht Umstrukturierung der Gebührenregelung Seite Wichtige Änderungen für das Steuerrecht Verweis auf StGebVO Seite Wichtige Änderungen für das Strafrecht Allgemeine Änderungen Seite 12 Ermittlungsverfahren/Gerichtliches Verfahren Seite 13 Rechtsmittelverfahren/Vertretung von Zeugen und Sachverständigen/Strafvollstreckung Seite 14 Wiederaufnahmeverfahren/Anrechnungsregelung/ Änderungen im Bereich der Pauschvergütung Seite 15 Bußgeldverfahren Seite 16

18 Impressum Impressum Herausgeber und Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Bergstraße 18, Nordkirchen, ein Unternehmen der Vogel Medien Gruppe, Telefon: 02596/922-0, Fax: 02596/92280, Internet: Redaktion RA Günter Leißing (Chefredakteur); RA Gudrun Möller Hinweise Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck, jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien ist selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlags erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Druck Rademann GmbH, Lüdinghausen

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