FAQ Liste Langzeitkonten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FAQ Liste Langzeitkonten"

Transkript

1 FAQ Liste Langzeitkonten A. Langzeitkonten A.1. Was ist ein Langzeitkonto?...3 B. Betriebsvereinbarung B.1.Muss der Arbeitgeber ein Langzeitkonto anbieten?...3 B.2.Hat eine Betriebsvereinbarung über Langzeitkonten bei Kündigung Nachwirkung?...3 B.3.Wozu sollen Langzeitkonten dienen?...3 B.4. Werden bestehende Betriebsvereinbarungen durch Langzeitkonten beeinflusst?...4 B.5.Zu welchem Zweck können Langzeitkonten gebildet werden?...4 B.6.Wann müssen individuelle Verwendungszwecke festgelegt werden?...4 B.7. Kann individuell als Verwendungszweck Altersversorgung vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (noch) keine Versorgungszusage gemacht hat?...4 C. Wertguthaben C.1. Was versteht man unter einem Wertguthaben?...5 C.2. Welche Arten der Kontenführung sind zulässig?...5 C.3. Was kann in das Wertguthaben eingebracht werden?...5 C.4.Können in ein in Zeit geführtes Langzeitkonto nur Zeitanteile, in ein in Geld geführtes Konto nur Geldanteile eingebracht werden?...6 C.5. Wann muss der Arbeitnehmer über die Einbringung von Ansprüchen entscheiden?...6 C.6.Muss der Arbeitnehmer sich bei der Einbringung von wiederkehrenden Zulagen und Zuschlägen für einen Mindestzeitraum festlegen?...6 C.7. Zu welchen Zwecken kann das Wertguthaben genutzt werden?...6 C.8. Wie wird das Wertguthaben wieder abgebaut?...7 C.9. Wer bestimmt über den Entnahmezeitpunkt?...7 C.10. Was geschieht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über Umfang und/oder zeitliche Lage der Freistellung nicht einigen?...7 C.11. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer während der Entnahme?...7 C.12. Können während einer bezahlten Freistellung weiterhin Geld- oder Zeitanteile ins Langzeitkonto eingebracht werden?...7 C.13. Hat der Arbeitnehmer während der Freistellung weiterhin Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld, Jahresleistung sowie überund außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers?...8 C.14. Wann müssen bei einem Geldkonto Gewinne aus dem Kapitalanlageerfolg versteuert werden?...8 D. Störfall D.1.Was ist ein Störfall?...8 D.2.Muss das Wertguthaben beim alten Arbeitgeber während der Kündigungsfrist aufgelöst werden?...9 D.3.Wie kann das Langzeitkonto bei Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden?...9 D.4.Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber die Übertragung des Langzeitkontos ablehnt?...9 D.5.Wann kann das Wertguthaben in Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden?...9 D.6.Können im Störfall Wertguthaben in unbegrenztem Umfang ohne steuerliche Nachteile für die betriebliche Altersversorgung verwandt werden?...9 D.7.Muss das Wertguthaben aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird?...10 Stand:

2 D.8.Hat ein Betriebsübergang nach 613 a BGB Auswirkungen auf ein bestehendes Wertguthaben?...10 E. Insolvenzsicherung E.1. Ab wann muss eine Insolvenzsicherung getroffen werden?...10 E.2. Legt der Tarifvertrag die Art der Insolvenzsicherung fest?...11 F. Arbeitsunfähigkeit/Krankheit F.1. Hat krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Einbringung ins Wertguthaben?...11 F.2. Unterbricht Arbeitsunfähigkeit die Freistellung?...11 G. Kurzarbeit G.1.Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf das Wertguthaben?...12 H. Urlaub H.1.Kann ich noch im laufenden Kalenderjahr Urlaub in ein Langzeitkonto einbringen?...12 H.2. Stehen dem Arbeitnehmer auch für Zeiten der bezahlten Freistellung Urlaubsansprüche zu?...13 H.3. Welcher Geld- bzw. Stundenwert muss für einen übergesetzlichen tariflichen Urlaubstag ins Wertguthaben eingestellt werden?...13 Stand:

3 FAQ Liste Langzeitkonten A. Langzeitkonten A. 1. Was ist ein Langzeitkonto? Ein Langzeitkonto ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Arbeitszeitkonto, das nicht auf kurzfristigen Ausgleich ausgerichtet ist. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Langzeitkonto gibt es nicht. Nach der tarifvertraglichen Definition ( 2b MTV Chemie) muss es sich um ein Arbeitszeitkonto handeln, das einen längeren Verteilzeitraum als 12 Monate vorsieht. Das Langzeitkonto ist in einer zusätzlichen Betriebsvereinbarung zu regeln und von den bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung der tariflichen Arbeitszeit abzugrenzen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Betriebsparteien mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf eine Verlängerung des Verteilzeitraums auf bis zu 36 Monate verständigt haben. B. Betriebsvereinbarung B.1. Muss der Arbeitgeber ein Langzeitkonto anbieten? Nein. Die Einführung von Langzeitkonten setzt gemäß 2b MTV Chemie eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich bei Nichteinigung der Betriebsparteien ein Einigungsstellenverfahren anzurufen. B.2. Hat eine Betriebsvereinbarung über Langzeitkonten bei Kündigung Nachwirkung? Eine Nachwirkung findet nicht statt, weil es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung handelt ( 76 Abs. 6 BetrVG). B.3. Wozu sollen Langzeitkonten dienen? Langzeitkonten stellen eine zusätzliche Option für die Betriebsparteien dar, mit der Zielsetzung, eine mittel- und/oder langfristige Flexibilisierung der Arbeitszeit vorzunehmen. Zielsetzung ist nicht, die Arbeitszeit für konjunkturelle Schwankungen einzusetzen, sondern im Vordergrund steht die individuelle Planung des Arbeitnehmers, mit dem angesparten Langzeitkonto Freistellungsansprüche zu erwerben, die für Qualifizierung, Freistellung vor der Rente oder ggf. andere Nutzungszwecke, die durch die Betriebsvereinbarung festgelegt werden müssen, zu erreichen. So ist es nicht zulässig, dass aufgrund der Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Zeit und/oder Geldanteile in das Langzeitkonto einzustellen. Genauso un- Stand:

4 möglich ist es, dass der Arbeitgeber einseitig auf das Langzeitkonto zurückgreift, um die Langzeitkonten in auftragsschwachen Zeiten abzubauen. B.4. Werden bestehende Betriebsvereinbarungen durch Langzeitkonten beeinflusst? Nein, die bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit werden durch die Schaffung von Langzeitkonten nicht tangiert, sondern bleiben grundsätzlich bestehen. Sie können eventuell dahingehend angepasst werden, dass und inwieweit erworbene Zeitguthaben in ein Langzeitkonto übertragen werden können. B.5. Zu welchem Zweck können Langzeitkonten gebildet werden? Die Betriebsvereinbarung zu Langzeitkonten muss eine Zweckbestimmung enthalten, das heißt die betriebliche Regelung muss festschreiben, für welche Ziele die Zeitentnahmen aus dem Langzeitkonto möglich sind. Der Tarifvertrag sieht als Zweckbestimmung vorrangig Qualifizierung und Freistellung vor der Altersrente vor, lässt jedoch auch andere Zweckbestimmungen wie beispielsweise Langzeiturlaub (Sabbatical) zu. B.6. Wann müssen individuelle Verwendungszwecke festgelegt werden? Grundsätzlich kann bereits bei der erstmaligen Bildung von Wertguthaben auch der Verwendungszweck im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Zwingend erforderlich ist dies allerdings nur für den Fall, dass bei Eintritt des Störfalles das Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung verwandt werden soll. Ansonsten reicht es aus, den Verwendungszweck erst in der Freistellungsvereinbarung dem Arbeitgeber zu definieren. B.7. Kann individuell als Verwendungszweck Altersversorgung vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (noch) keine Versorgungszusage gemacht hat? Die Verwendung des Wertguthabens zum Zwecke der Altersversorgung kann auch dann vereinbart werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungszusage des Arbeitgebers besteht, weil weder eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung noch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers vorliegen. Ohne eine solche Vereinbarung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen später eine Verwendung für die Altersversorgung nicht mehr möglich. Tritt allerdings ein Störfall ein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage erteilt hätte, ist trotz entsprechender Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung ausgeschlossen. Stand:

5 C. Wertguthaben C.1. Was versteht man unter einem Wertguthaben? Ein Wertguthaben entsteht, wenn der Arbeitnehmer Zeit- und/oder Geldansprüche in das Langzeitkonto einstellt. Gesetzlich definiert wird das Wertguthaben in 7 Abs. 1a SGB IV. Diese sozialrechtliche Regelung geht dann von einem Wertguthaben aus, wenn für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Nach dieser gesetzlichen Regelung können sowohl Zeit- als auch Geldansprüche in das Wertguthaben eingebracht werden. Auch nach der tariflichen Regelung des 2b MTV Chemie sind beide Varianten möglich, da sowohl Zeitkomponenten in Form von Zeitguthaben, Altersfreizeiten, Mehrarbeit und Urlaubsansprüche als auch Geldkomponenten in Form von Mehrarbeitszuschlägen, Zulagen und Zuschlägen in das Wertguthaben eingebracht werden können. C.2. Welche Arten der Kontenführung sind zulässig? Nach der tariflichen Vorschrift kann das aus den Langzeitkonten resultierende Guthaben in Zeit und/oder Geld geführt werden. Welche von beiden Möglichkeiten gewählt wird, muss durch die freiwillige Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Betriebsparteien müssen eine Einigung erzielen, ob eine Kontenführung in Zeit oder Geld gewählt wird; allerdings besteht auch die Möglichkeit, beide Modelle betrieblich anzubieten und dem Arbeitnehmer die Entscheidungsfreiheit einzuräumen, für welche Kontenführung er sich entscheidet. Von einem Zeitwertkonto spricht man dann, wenn alle eingebrachten Ansprüche (unabhängig davon ob es sich um Geld- oder Zeitanteile handelt) in Zeitansprüche umgerechnet werden. Im Umfang dieses erworbenen Zeitguthabens berechnet sich der Umfang der Freistellung bei Entnahme. Individuelle Einkommenszuwächse aus Tariferhöhungen, Jahressprüngen und Höhergruppierungen sind bei dieser Kontenart zu berücksichtigen. Bei einem Geldwertkonto liegt eine Kontenführung in Geld zu Grunde. Hier bestimmt sich der Umfang der Freistellung nach dem finanziellen Gegenwert der eingebrachten Geld- und/oder Zeitanteile sowie dem Zinsertrag, der durch das Geldwertkonto erwirtschaftet worden ist. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann durch diese Kontenführung gegenüber einer Kontenführung in Zeit vergrößert werden, da der Anlageerfolg hier allein dem Arbeitnehmer zugute kommt. Allerdings werden bei diesem Kontenmodell die persönliche und tarifliche Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer trägt das Kapitalanlagerisiko. C.3. Was kann in das Wertguthaben eingebracht werden? Was der Arbeitnehmer in das Langzeitkonto einbringen kann, muss durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Nach der tariflichen Rahmenregelung sind hierfür Zeitguthaben, Altersfreizeiten, Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschläge, Zulagen und Zuschläge sowie über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubsansprüche vorgesehen. Ob all diese tariflichen Ansprüche in das Wertguthaben eingestellt werden können, entscheiden die Betriebsparteien. Sie können die tariflichen Einbringungsmöglichkeiten auch beschränken. Andererseits können sie zulassen, beispielsweise auch übertarifliche Bestandteile in das Langzeitkonto zu übertragen. Nicht zulässig ist es, über die tariflichen Rahmenvorgaben hinaus an- Stand:

6 dere tarifliche Ansprüche wie beispielsweise das zusätzliche Urlaubsgeld oder die Jahresleistung in ein Langzeitkonto einzubringen. Nach den Rahmenvorgaben der Betriebsvereinbarung wiederum kann der Einzelne die Entscheidung treffen, welche Ansprüche er in welcher Höhe in das Langzeitkonto übertragen will. C.4. Können in ein in Zeit geführtes Langzeitkonto nur Zeitanteile, in ein in Geld geführtes Konto nur Geldanteile eingebracht werden? Eine solche Beschränkung enthält der Tarifvertrag nicht. Für beide Arten der Kontenführung stehen alle durch den Tarifvertrag zugelassenen Einbringungsmöglichkeiten offen. C.5. Wann muss der Arbeitnehmer über die Einbringung von Ansprüchen entscheiden? Nach dem Tarifvertrag ( 2b Abs.3 MTV) können nur noch nicht fällige Ansprüche eingebracht werden. Fällig sind solche Ansprüche, deren Erfüllung der Arbeitnehmer verlangen kann. Enthält die freiwillige Betriebsvereinbarung über Langzeitkonten auch Verfahrensvorschriften über die Modalitäten der Einbringung, sind diese ebenfalls zu beachten. C.6. Muss der Arbeitnehmer sich bei der Einbringung von wiederkehrenden Zulagen und Zuschlägen für einen Mindestzeitraum festlegen? Der Tarifvertrag enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Einbringung von tariflichen Zulagen und Zuschlägen. Es ist daher sowohl möglich, jeweils monatlich erneut über die Einbringung von Zulagen und Zuschlägen zu entscheiden als auch eine Vereinbarung über einen längeren Zeitraum zu treffen. Einzelheiten zur Einbringung von Vergütungsbestandteilen in das Langzeitkonto können auch in der freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden, die dann auch für die Individualvereinbarung verbindlich ist. C.7. Zu welchen Zwecken kann das Wertguthaben genutzt werden? Der Tarifvertrag überlässt die Festlegung des Nutzungszwecks grundsätzlich den Betriebsparteien. Ausdrücklich genannt werden lediglich Qualifizierung und Freistellung vor Altersrente. Andere Nutzungszwecke können ebenfalls vereinbart werden. Allerdings kann hier gemäß 170 Abs.4 SGB III eine Auflösung des Wertguthabens bei Kurzarbeit in Betracht kommen. Die Freistellung des Arbeitnehmers kann nur für die durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Zweckbestimmungen erfolgen. In der schriftlichen Freistellungsvereinbarung muss zudem der individuelle Zweck der Freistellung benannt sein. Soll das Wertguthaben nachrangig zum Zwecke der Altersversorgung verwandt werden, muss dies ausdrücklich bereits in der ersten Vereinbarung über den Aufbau eines Langzeitkontos enthalten sein. Stand:

7 C.8. Wie wird das Wertguthaben wieder abgebaut? Grundsätzlich erfolgt der Abbau des Wertguthabens ausschließlich im Rahmen seiner Zweckbestimmung durch bezahlte Freistellung von der Arbeit unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Daher ist eine Kapitalauszahlung regelmäßig ausgeschlossen (Ausnahme: Störfall). Um betriebsorganisatorische Schwierigkeiten vor allem bei längerer Freistellung aus dem Wertguthaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, angemessene Ankündigungsfristen betrieblich zu vereinbaren. C.9. Wer bestimmt über den Entnahmezeitpunkt? Die Entnahme aus dem Wertguthaben ist schriftlich (aufgrund 7 Abs.1a SGB IV) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. In der schriftlichen Vereinbarung müssen die Zweckbestimmung, der Umfang sowie Beginn und Ende der Freistellung verabredet werden. C.10. Was geschieht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über Umfang und/oder zeitliche Lage der Freistellung nicht einigen? Hierzu trifft der Tarifvertrag keine Aussage. Allerdings kann (und sollte) in der zugrundeliegenden freiwilligen Betriebsvereinbarung ein Verfahren vorgesehen werden, wie Streitfälle verbindlich und schnell beigelegt werden können. Beispielsweise könnte vereinbart werden, die Grundsätze des Urlaubsrechtes (einschließlich des Beteiligungsrechtes gemäß 87 Abs.1 Nr.5 BetrVG) entsprechend anzuwenden. C.11. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer während der Entnahme? In der Entnahmephase wird der Arbeitnehmer grundsätzlich (Ausnahme: Störfall) unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem aktuellen Tarifentgelt des Arbeitnehmers; über- und außertarifliche Vergütungsbestandteile sind nicht einzubeziehen. Der Tarifvertrag lässt die Möglichkeit zu, ein um bis zu 25 v. H. abweichendes Arbeitsentgelt durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Zulässig sind daher gegenüber dem Tarifentgelt nicht nur Abschläge, sondern auch Erhöhungen, z.b., um eine bisher übertarifliche Effektivvergütung aufrechtzuerhalten. Notwendig ist hierzu neben der betrieblichen Rechtsgrundlage stets eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung. Nur ausnahmsweise, im sogenannten Störfall, erfolgt zur Entnahme eine Kapitalauszahlung. C.12. Können während einer bezahlten Freistellung weiterhin Geld- oder Zeitanteile ins Langzeitkonto eingebracht werden? Grundsätzlich ja. Zu beachten ist allerdings, dass bei gangjähriger Freistellung durch zusätzliche Arbeitsleistung kein Zeitkonto mehr aufgebaut werden kann; Vergütungsbestandteile, die an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung anknüpfen, fallen gleichfalls nicht an. Auch in einem Jahr der Freistellung kann der Arbeitnehmer allerdings den übergesetzlichen Tarifurlaub Stand:

8 ins Langzeitkonto einstellen. Ob dies für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, hängt von der Ausgestaltung der Freistellungsvereinbarung ab. C.13 Hat der Arbeitnehmer während der Freistellung weiterhin Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld, Jahresleistung sowie über- und außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers? Während der Entnahmephase wird der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freigestellt. Ihm stehen daher alle Vergütungsansprüche zu, die nicht ausdrücklich an die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung geknüpft sind. Aus diesem Grunde hat der Arbeitnehmer sowohl Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen als auch auf die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahresleistung. Hinsichtlich anderer tariflicher Vergütungsbestandteile ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch ohne tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung ein Anspruch fortbesteht. Dies gilt auch für freiwillige über- und außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers. C.14. Wann müssen bei einem Geldkonto Gewinne aus dem Kapitalanlageerfolg versteuert werden? Der Arbeitnehmer muss die Gewinne erst dann versteuern, wenn sie ihm zufließen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er aus dem Langzeitkonto bezahlt freigestellt wird. Im Störfall erfolgt die Versteuerung bei Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer. D. Störfall D.1. Was ist ein Störfall? Ein Störfall tritt dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass vorher das bestehende Wertguthaben durch bezahlte Freistellung von der Arbeit vollständig aufgelöst worden wäre. Dann erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Kapitalauszahlung im Umfang des Wertguthabens. Diese Kapitalauszahlung muss er versteuern und verbeitragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen werden; möglich ist ggf. auch die Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. Stand:

9 D.2. Muss das Wertguthaben beim alten Arbeitgeber während der Kündigungsfrist aufgelöst werden? Eine Freistellungsvereinbarung mit dem alten Arbeitgeber während der Kündigungsfristen ist nur dann möglich, wenn durch die Betriebsvereinbarung weitere Freistellungszwecke als Qualifizierung und Freistellung vor der Altersrente vereinbart wurden. D.3. Wie kann das Langzeitkonto bei Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden? Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht nur dann eine Übertragungsmöglichkeit des Langzeitkontos auf den neuen Arbeitgeber, wenn der neue Arbeitgeber dem zustimmt ( 2b Abs. 8 MTV Chemie ). Nicht erforderlich ist, dass beim neuen Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu Langzeitkonten besteht. Ein weiterer Aufbau des Langzeitkontos setzt allerdings dessen tarifrechtliche Zulässigkeit nach den für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Regelungen voraus. Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung zu, wird die Freistellung entweder aufgrund einer vorhandenen Betriebsvereinbarung zu Langzeitkonten bzw. auf einzelvertraglicher Ebene geregelt. D.4. Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber die Übertragung des Langzeitkontos ablehnt? Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung des Langzeitkontos nicht zu, muss das Wertguthaben aufgelöst werden. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer im Umfang des vorhandenen Wertguthabens eine Kapitalauszahlung, die dann verbeitragt und versteuert werden muss. Der neue Arbeitgeber kann die Zustimmung auch verweigern, wenn für ihn eine Betriebsvereinbarung Langzeitkonten gilt. D.5. Wann kann das Wertguthaben in Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden? Die Möglichkeit Wertguthaben in Versorgungsansprüche umzuwandeln, muss in der Betriebsvereinbarung von Beginn an als ergänzende Zweckbestimmung benannt sein. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer hierüber mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung getroffen haben. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist dann eine Umwandlung möglich, wenn eine bezahlte Freistellung unmöglich ist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Invalidität, Anspruch auf gesetzliche Altersrente oder Tod des Arbeitnehmers eingetreten ist. D.6. Können im Störfall Wertguthaben in unbegrenztem Umfang ohne steuerliche Nachteile für die betriebliche Altersversorgung verwandt werden? Wie die Überführung des Wertguthabens in betriebliche Altersversorgung steuerrechtlich zu handhaben ist, richtet sich nach dem Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Für Direktversicherungen und Pensionskassen im Sinne des 40 b EStG ist ein Grenzbetrag maßgebend, der sich ergibt, wenn der Betrag von mit der Anzahl der Dienstjahre vervielfacht wird, die der Arbeitnehmer beim letzten Arbeitgeber zurückgelegt hat. Allerdings werden von diesem Betrag die im laufenden Kalenderjahr und den letzten 6 Kalenderjahren tatsächlich für die Direktversicherung verwandten Beträge abgezogen. Hinzuweisen ist darauf, Stand:

10 dass in der gegenwärtigen politischen Diskussion die ersatzlose Streichung des 40 b EStG zum 1. Januar 2005 erörtert wird. Für Pensionskassen im Übrigen und Pensionsfonds gilt die Regelung des 3 Nr. 63 EStG; danach können kalenderjährlich lediglich Beiträge in Höhe von maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (2003: ) steuerfrei für eine Altersversorgung aufgewandt werden. Überschießende Wertguthaben wären zu versteuern. Bestehen die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse, können Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei überführt werden. Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Überführung seines Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen sollte bereits bei Beginn des Wertguthabens eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Dies gilt um so mehr, als angesichts der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes die heute maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht notwendigerweise auch bei Eintritt des Störfalles mit dem heutigen Inhalt gelten werden. D.7. Muss das Wertguthaben aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird? Hier muss das Wertguthaben nicht sofort aufgelöst werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften ( 23b Abs.3 SGB IV ) kann das Wertguthaben bei Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers weiterhin 6 Monate beim alten Arbeitgeber bestehen bleiben. Eine Auflösung des Wertguthabens muss erst vorgenommen werden, wenn die Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate andauert oder der neue Arbeitgeber die Übernahme des Wertguthabens ablehnt. Die Auflösung des Wertguthabens erfolgt dann durch einmalige Kapitalauszahlung, die dann versteuert und verbeitragt werden muss. D.8. Hat ein Betriebsübergang nach 613 a BGB Auswirkungen auf ein bestehendes Wertguthaben? Hier gelten die Vorschriften des 613 a Abs. 1. Hier wird das Wertguthaben auf den neuen Inhaber übertragen. Hat der neue Inhaber eine Betriebsvereinbarung zu Langzeitkonten ersetzen diese Bestimmungen die Regelungen der Betriebsvereinbarung Langzeitkonten, die beim alten Arbeitgeber existiert hat. Besteht keine Betriebsvereinbarung gelten die früheren Regelungen der Betriebsvereinbarung auf arbeitsvertraglicher Ebene weiter. E. Insolvenzsicherung E.1. Ab wann muss eine Insolvenzsicherung getroffen werden? Der Tarifvertrag setzt bei Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu Langzeitkonten eine Insolvenzsicherung von Anfang an voraus. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die zur Insolvenzsicherung getroffene Maßnahme schriftlich mitteilen ( 2b Abs. 7 Stand:

11 MTV Chemie ). Ein bestimmter Umfang des Wertguthabens ist für die Insolvenzsicherung nicht erforderlich. E.2. Legt der Tarifvertrag die Art der Insolvenzsicherung fest? Nein. Die Insolvenzsicherung kann sowohl betrieblich als auch in einer ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung erfolgen. Welches Modell der Insolvenzsicherung die Betriebsparteien wählen, steht ihnen grundsätzlich im Rahmen dieser tariflichen Vorgabe frei. Die Tarifvertragsparteien empfehlen, von den für die Chemische Industrie entwickelten Branchenmodellen Gebrauch zu machen. F. Arbeitsunfähigkeit/Krankheit F.1. Hat krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Einbringung ins Wertguthaben? Das hängt davon ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht. Soweit der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er solche vom Arbeitnehmer eingebrachten Vergütungsbestandteile ins Wertguthaben des Arbeitnehmers einstellen, die ohne eine Vereinbarung über Langzeitkonten der Entgeltfortzahlungspflicht unterlägen. Endet die Entgeltfortzahlungsverpflichtung, muss der Arbeitgeber nur solche Ansprüche ins Wertguthaben einbringen, auf die der Arbeitnehmer trotz fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch behält (z.b.: tarifliche Urlaubsansprüche). F.2. Unterbricht Arbeitsunfähigkeit die Freistellung? Sollte der Arbeitnehmer während des festgelegten Freistellungszeitraumes erkranken wird die Entnahme aus dem Langzeitkonto nur dann unterbrochen, wenn die Freistellung für Qualifizierungszwecke erfolgt. Hierzu haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Handhabe analog dem Urlaubsrecht verständigt. Durch die Krankheit wird eine Entnahme aus dem Zeitguthaben gestoppt, der Arbeitnehmer hat während der Krankheitsphase Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für die anderen Freistellungszwecke (Freistellung vor Altersrente, Langzeiturlaub- Sabbatical) hat die Krankheit keinen Einfluss auf die Freistellungsvereinbarung. Der durch die schriftliche Vereinbarung festgelegte Zeitraum bleibt bestehen, die Entnahme aus dem Zeitguthaben wird fortgesetzt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, da der Arbeitnehmer bereits aufgrund der Freistellungsvereinbarung Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht ebenfalls nicht ( 49 Abs.1 Nr.6 SGB V). Stand:

12 G. Kurzarbeit G.1. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf das Wertguthaben? Dies hängt davon ab, welche Zweckbestimmungen für Langzeitkonten in der Betriebsvereinbarung vereinbart sind. Benennt die Betriebsvereinbarung die im Tarifvertrag festgelegten Verwendungszwecke, Qualifizierung und Freistellung vor der Altersrente, kann das Wertguthaben nicht angetastet werden. Das Arbeitsamt kann in diesem Fall nicht verlangen, dass die Wertguthaben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen abgebaut werden müssen, bevor Kurarbeitergeld bezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die betriebliche Regelung als weiteren Nutzungszweck die nachrangige Umwandlung der Wertguthaben in Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge vorsieht ( 170 Abs.4 SGB III ). Ein Abbau der Wertguthaben vor Gewährung von Kurzarbeitergeld ist dann möglich, wenn die Betriebsvereinbarung neben den obengenannten Nutzungszwecken auch oder ausschließlich den Nutzungszweck von Langzeiturlaub ( Sabbatical ) zulässt. In diesen Fällen kann die Auflösung / der Abbau der Wertguthaben vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit das Wertguthaben den Umfang von 10 v. H. der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresleistung übersteigt und / oder das Wertguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. H. Urlaub H.1. Kann ich noch im laufenden Kalenderjahr Urlaub in ein Langzeitkonto einbringen? Grundsätzlich ja. Allerdings kann nur der Urlaub ins Langzeitkonto eingestellt werden, der im jeweiligen Kalenderjahr über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sind dies im Regelfall 10 Urlaubstage. Dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nach einmaliger Erfüllung der gesetzlichen und tariflichen Wartezeit von 6 Monaten bei Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in vollem Umfang fällig werden, ist für ihre Einbringung in das Langzeitkonto unschädlich. Das liegt zum einen daran, dass Urlaubsansprüche als solche weder steuer- noch beitragspflichtig sind; in das Langzeitkonto eingestellt wird auch nicht der Urlaubsanspruch selbst (mit seiner Bindung an das Kalenderjahr und seiner Befristung auf den 31. März des Folgejahres), sondern ein wertgleicher Ersatzanspruch, der erst bei entsprechender Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht und fällig wird. Stand:

13 H.2. Stehen dem Arbeitnehmer auch für Zeiten der bezahlten Freistellung Urlaubsansprüche zu? Ja. Mit Beginn jeden Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis fortbesteht, entsteht der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene individuelle Urlaubsanspruch in voller Höhe. Der Urlaubsanspruch ist nicht von der Erbringung einer Arbeitsleistung im jeweiligen Urlaubsjahr abhängig. Aus diesem Grunde muss der Arbeitnehmer die bezahlte Freistellung in jedem Kalenderjahr nur in dem Umfang aus seinem Langzeitkonto finanzieren, der nach Abzug des gesetzlichen und tariflichen Urlaubs noch verbleibt. Hierzu gibt es eine gemeinsame Auslegung zwischen IG BCE und BAVC folgenden Wortlauts: "Während der Freistellung aus dem Langzeitkonto besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis. Insoweit gelten die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften auch für diese Phase des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise auch für Urlaubsansprüche. Daher besteht der Urlaubsanspruch unabhängig von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr. In Kalenderjahren, in denen die Freistellung aus dem Langzeitkonto heraus vereinbart ist, wird der Urlaub als Rechengröße bzw. Zeitmaßstab berücksichtigt und umgesetzt. Im Beispiel der Freistellung für das gesamte Kalenderjahr bedeutet das im Normalfall die Zugrundelegung von 46 Wochen Freizeit aus dem Langzeitkonto und sechs Wochen Urlaub als Rechenmodell. Damit gilt der Urlaub als gewährt und der Urlaubsanspruch als erfüllt. Entsprechendes gilt bei kleineren Zeiteinheiten der Freistellung bis hin zu Kalendermonaten (anteilige Gewährung/Zwölftelungsprinzip). Die Urlaubsbezahlung erfolgt nach den tariflichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der in der Freistellungsregelung ggf. festgelegten reduzierten Arbeitszeiten." H.3. Welcher Geld- bzw. Stundenwert muss für einen übergesetzlichen tariflichen Urlaubstag ins Wertguthaben eingestellt werden? Bei einem in Zeit geführten Langzeitkonto muss bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für jeden eingebrachten Urlaubstag ein Stundenwert von 7,5 Stunden gutgeschrieben werden. Das gilt unabhängig vom betrieblichen Arbeitszeitmodell und der sich hieraus ergebenden Dauer der täglichen Arbeitszeit. Denn der Tarifvertrag orientiert sich auf der Grundlage der 37,5 Stundenwoche hinsichtlich der Urlaubsdauer sowohl an der 5-Tagewoche als auch an der Gleichwertigkeit des Urlaubs im Hinblick auf die ausfallende Arbeitszeit. Wird das Konto in Geld geführt, muss für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Betrag gutgeschrieben werden, der sich ergibt, wenn der Stundenwert von 7,5 mindestens mit dem tariflichen Stundenentgelt vervielfacht wird. Bei Teilzeitbeschäftigten müssen sowohl die Zeit- als auch die Geldwerte im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit ermittelt werden. Stand:

H.2. Stehen dem Arbeitnehmer auch für Zeiten der bezahlten Freistellung Urlaubsansprüche

H.2. Stehen dem Arbeitnehmer auch für Zeiten der bezahlten Freistellung Urlaubsansprüche H.2. Stehen dem Arbeitnehmer auch für Zeiten der bezahlten Freistellung Urlaubsansprüche zu? Ja. Mit Beginn jeden Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis fortbesteht, entsteht der auf das jeweilige

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK)

T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK) T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK) vom 15. Dezember 2005 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung

Mehr

Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie

Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie Die Auswirkungen des demografischen Wandels gestalten Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie 22. September 2010 Sozialpartner-Fachtagung In Zusammenarbeit mit: Lebensarbeitszeit und

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Gliederung: Verhandlungsergebnis Arbeitszeitgestaltung Bezirksleitung Baden-Württemberg

Gliederung: Verhandlungsergebnis Arbeitszeitgestaltung Bezirksleitung Baden-Württemberg Gliederung: o Verhandlungsauftrag Ludwigsburg o Flexibles Arbeitszeitkonto o Langzeitkonto o Weitere Verhandlungsergebnisse 1 Verhandlungsauftrag Ludwigsburg Protokollnotiz im MTV vom 5.4.2000 Die Tarifvertragsparteien

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft

Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Rechtsanwältin Betina Kirsch Mögliche Freistellungszwecke i.r.v. Langzeitkonten Pflege

Mehr

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften

Mehr

Lebensarbeitszeitguthaben

Lebensarbeitszeitguthaben Online-Präsentation Pä ti Lebensarbeitszeitguthaben Online-Präsentation Lebensarbeitszeitguthaben Arbeitszeitkonten im Überblick Online-Präsentation Lebensarbeitszeitguthaben Lebensarbeitszeit guthaben

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Flexibilisierung der Arbeitszeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 08.06.2005 Gültig ab: 01.08.2005

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Nordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER LANGFRISTKONTEN

Nordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER LANGFRISTKONTEN Vorstand Frankfurt am Main 011 18 200 524 072 00 Nordrhein-Westfalen Industrie: Arbeiter Angestellte Eisen- und Stahlindustrie Abschluss: 13.12.2000 gültig ab: 01.01.2001 kündbar zum: 31.12.2007 TARIFVERTRAG

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV

Mehr

Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen

Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten Aktenzeichen:

Mehr

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Dirk Blens, Rechtsreferent Stand: 03.02.12 Sabbatjahr Ein Sabbatjahr verschafft

Mehr

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?

Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012 Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI

Arbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Tarifvertrag T-ZUG 2019

Tarifvertrag T-ZUG 2019 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag T-ZUG 2019 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres Zwischen dem

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen, Dortmund Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen, Hannover Fachverband Tischler Nord, Hamburg

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Zeitwertkonten bei Schunk. Herausforderungen und Perspektiven

Zeitwertkonten bei Schunk. Herausforderungen und Perspektiven Zeitwertkonten bei Schunk Herausforderungen und Perspektiven Agenda Zeitwertkonten bei Schunk Hintergrund Allgemeine Informationen Aktuelle Zahlen Ausblick und Benefits 29.09.2014 Friedrich// Zeitwertkonten

Mehr

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

(EntgeltumwandlungsTV-ias)

(EntgeltumwandlungsTV-ias) 1 Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft (EntgeltumwandlungsTV-ias) 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Anspruchsvoraussetzungen 3 Umwandelbare

Mehr

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender

Mehr

Die Entgeltumwandlung bringt Ihnen für Ihre Altersvorsorge eine Reihe von Vorteilen, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten:

Die Entgeltumwandlung bringt Ihnen für Ihre Altersvorsorge eine Reihe von Vorteilen, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten: ALTERSVORSORGE ENERGIZED BY LANXESS Vorsorge durch Entgeltumwandlung Ergänzende Informationen zur Entgeltumwandlung für Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter ENTGELTUMWANDLUNG Auch im Rentenalter

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung

Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird zur Regelung der Arbeitszeit und zur Sicherung der Beschäftigung folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 11.12.2013 Gültig

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 Zwischen METALL

Mehr

Aktive Arbeitsphase. Grundmodell Altersteilzeit mit Zeitwertkonten. ver.di FB 10 SAT Tarifvertrag 160 Zeitwertkonten

Aktive Arbeitsphase. Grundmodell Altersteilzeit mit Zeitwertkonten. ver.di FB 10 SAT Tarifvertrag 160 Zeitwertkonten Grundmodell Altersteilzeit mit Sie arbeiten die Hälfte ihrer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit. Versteuerung und fällige Sozialabgaben des Guthabens. Sie arbeiten entsprechend Ihres Arbeitsvertrages

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung:

Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Nach LStR 104 a in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 17.11.2004 ist die Entgeltumwandlung bei ZWK steuerfrei: LStR 104a Zufluß von Arbeitslohn (1) Der Lohnsteuerabzug

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015

Mehr

IG BCE Bezirk Thüringen

IG BCE Bezirk Thüringen IG BCE Bezirk Thüringen 1 Ausgangssituation Arbeitszeitpolitik der IG BCE Länger arbeiten, wenn....ausstieg mit 60 möglich ist. weitere Entlastung bzw. Arbeitszeitverkürzungen für ältere Arbeitnehmer vorhanden

Mehr

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäckerhandwerk vom 1. April 2016 Herausgeber: Landes-Innungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk - 1 - Tarifvertrag über eine tarifliche

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge

Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Zwischen dem Landesverband für Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e. V., Magdeburg sowie dem Landesverband Ost der Gewerblichen Verbundgruppen e. V., Bornheim-Roisdorf einerseits

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

IG Metall macht Tarifpolitik für Ingenieure/innen. Hochflexibel Lebensarbeitszeit gestalten! Krisensicher!

IG Metall macht Tarifpolitik für Ingenieure/innen. Hochflexibel Lebensarbeitszeit gestalten! Krisensicher! IG Metall macht Tarifpolitik IG mit Metall und für macht Ingenieure/innen Tarifpolitik für Ingenieure/innen Hochflexibel Lebensarbeitszeit gestalten! Krisensicher! Ergänzungs-Tarifvertrag der IG Metall

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig

Mehr

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-

Mehr

Anlage 6 TV-L-AnwBeschl Empfehlungen zur Durchführung von Sabbatzeitmodellen für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Anlage 6 TV-L-AnwBeschl Empfehlungen zur Durchführung von Sabbatzeitmodellen für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Empfehlungen Sabbatzeitmodelle Sabbatzeit 520e Anlage 6 TV-L-AnwBeschl Empfehlungen zur Durchführung von Sabbatzeitmodellen für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck 1. Anwendungsbereich

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004.

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004. Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg vom 13. Februar 2003 Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder

Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder IG Metall Informationstagung Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder am 4. März 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19 20095 Tel: 040 30 96

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Seite 1 von 6 Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) In der Fassung vom 7. März 2019 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr