Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, in der neuen Ausgabe finden Sie den zweiten Teil der Beitragsserie zum Steuervorteil für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Daneben hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses neu geregelt. Hier ist ein Überblick über alle Beiträge in der aktuellen Ausgabe: ALLE STEUERZAHLER Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen... 2 Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder... 4 Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder... 5 Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform.. 5 Finanzgericht erkennt Zivilprozesskosten nicht an... 5 UNTERNEHMER & EXISTENZGRÜNDER Kontrolle der Künstlersozialabgabe soll verstärkt werden... 2 Finanzminister fordert manipulationssichere Kassen... 2 Leistungsbeschreibung in einer Rechnung... 2 Investitionsabzugsbetrag nur mit Nachweis der Investitionsabsicht.. 3 Ausgleichzahlungen bei Leasingende... 4 Bundesfinanzhof hat Verfassungsbedenken an Zinsschranke... 4 Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung... 6 STEUERTERMINE 5-7/2014 Mai Jun Jul Umsatzsteuer mtl Umsatzsteuer viertelj Lohnsteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Schonfrist für Zahlungen zu obigen Steuern Gewerbesteuer Grundsteuer Schonfrist für Zahlungen zur Gewerbe-/Grundst SV-Beitragsnachweis Fälligkeit der SV-Beiträge GMBH-GESELLSCHAFTER & -GESCHÄFTSFÜHRER Wichtiger Grund für vorzeitige Beendigung einer Organschaft... 6 ARBEITGEBER Aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge... 6 ARBEITNEHMER Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Minijobber... 4 Dienstwagen zählt zum unterhaltspflichtigen Einkommen... 5 IMMOBILIENBESITZER Bewertungsabschlag für Mietwohnungen gilt nicht für Erbbaurecht.. 3 Amtliche Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung... 4 KAPITALANLEGER Abgeltungsteuer gilt nicht für Gesellschafterdarlehen... 3 = diese Meldung finden Sie in der Spalte Kurz notiert AUF DEN PUNKT»Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuernzahlen. Die Kenntnis aber häufig.«amschel Meyer Rothschild»Das Känguru ist das Wappentier der Finanzminister. Es macht auch mit leerem Beutel noch große Sprünge.«Joseph Joubert

2 KURZ NOTIERT Kontrolle der Künstlersozialabgabe soll verstärkt werden Das Arbeitsministerium feilt am Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Was sich zunächst nach einem sinnvollen Ziel anhört, bedeutet in der Praxis aber vor allem eine deutliche Ausweitung der Kontrollen bei den Unternehmen. Mit einem Budget von 12 Millionen Euro will das Ministerium rund 250 zusätzliche Betriebsprüfer finanzieren, die zusätzliche Einnahmen von rund 32 Millionen Euro erschließen sollen. Neben anderen Änderungen soll die Rentenversicherung dazu ab 2015 alle Unternehmen, die schon jetzt die Künstlersozialabgabe zahlen, sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre prüfen. Immerhin ist eine Bagatellgrenze von 450 Euro im Jahr vorgesehen, bis zu der Aufträge an Künstler abgabenfrei bleiben sollen. Finanzminister fordert manipulationssichere Kassen Der Finanzminister von Nordrhein-Westfalen will neue Vorschriften für Branchen mit einem hohen Anteil an Bargeschäften, weil er überzeugt ist, dass Registerkassen derzeit viel zu manipulationsanfällig sind. Er fordert, dass sich Bund und Länder auf die Einführung einer Software verständigen, die Manipulationen aufdeckt. Darüber hinaus verlangt er, dass die Finanzämter künftig auch unangemeldet Kassen in Betrieben überprüfen können. Außerdem sollen die Herstellung und der Vertrieb von Software mit Manipulationsmöglichkeiten verboten werden. Leistungsbeschreibung in einer Rechnung In einer Rechnung muss die abgerechnete Leistung grundsätzlich hinreichend präzise benannt sein, weil sonst kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können aber auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Klarheit für den recht häufigen Fall, in dem periodisch über vereinbarte Leistungen abgerechnet wird. Die Geschäftsunterlagen, auf die Bezug genommen wird, müssen der Rechnung dabei nicht beigefügt sein. Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen Das Bundesfinanzministerium hat eine aktualisierte Fassung seiner Vorgaben für die Steuerbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Minijobs veröffentlicht. Nach vier Jahren hat das Bundesfinanzministerium wieder seine Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Damals enthielt die Verwaltungsanweisung zum ersten Mal eine Aufstellung darüber, welche konkreten Leistungen begünstigt oder nicht begünstigt sind. Diesmal gibt es eher geringfügige Änderungen. Die folgenden Regeln gelten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse. Beschäftigungsverhältnisse: Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis als Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens geführt wird. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, führt der Minijob zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch ein Arbeitgeber-Pool oder Beschäftigungsverhältnisse im EU-/EWR-Ausland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt. Nahe Angehörige: Arbeitsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Lebensgefährten, Ehepartnern oder anderen Familienangehörigen sind nicht begünstigt. Auch eine zwischengeschaltete Person oder ein Betrieb (GmbH etc.) ändert daran nichts. Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im selben Haushalt leben, können dagegen anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen die Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind aber nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern sowie kranken oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie Botengänge usw. sind daher nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören. Nicht begünstigte Leistungen: Nicht begünstigt ist die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall, es sei denn, der Bereitschaftsdienst ist nur Teil einer begünstigten Hauptleistung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Verwaltergebühren oder Leistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht sowie Aufwendungen, bei denen die Entsorgung nicht nur Nebenleistung ist, sondern im Vordergrund steht (Müllabfuhr). 2

3 Auch personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden. Kinderbetreuung und Au-pair: Kinderbetreuungskosten sind vorrangig als Sonderausgaben abziehbar und daher in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das gilt sowohl für den abziehbaren wie den nichtabziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten. Bei Aufnahme eines Au-pairs fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden. Zubehörräume und Außenanlagen: Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne der Steuerbegünstigung entsprechen daher in der Regel den Grundstücksgrenzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. So gehört beispielsweise auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende Gartenanlage im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer zum Haushalt der Bewohner. Öffentliches Gelände: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Gehwegreinigung, Winterdienst etc.), ist nur der Teil auf dem Privatgelände begünstigt, selbst wenn wie beim Winterdienst - eine konkrete Verpflichtung besteht. Leistungen muss der Rechnungsaussteller entsprechend aufteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Gleiches gilt für die Nebenkostenabrechnung. Zweitwohnungen: Begünstigt ist auch die einem Kind überlassene Wohnung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie eine selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Ebenfalls begünstigt ist eine selbstgenutzte geerbte Wohnung, und zwar auch für Leistungen, die noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden, für die der Erbe aber die Rechnungen bezahlt hat. Die Höchstbeträge für den Steuervorteil gelten auch bei mehreren Wohnungen unverändert. Umzug: Bei einem geplanten Umzug gehört auch die neue Immobilie zum Haushalt, wenn der Steuerzahler tatsächlich dorthin umzieht. Nach dem Umzug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung am alten Wohnort noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerzahlers handelt, hängt vom im Mietvertrag vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder vom Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf vom Übergang von Nutzen und Lasten ab. Ein abweichender Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters, Übergabe-/Übernahmeprotokoll) nachzuweisen. Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben al- Abgeltungsteuer gilt nicht für Gesellschafterdarlehen Wie bei Darlehen mit nahen Angehörigen sieht das Gesetz auch für die Zinsen, die eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter zahlt, einen Ausschluss der Abgeltungsteuer vor. Das Finanzgericht Münster hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Investitionsabzugsbetrag nur mit Nachweis der Investitionsabsicht Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, stößt beim Finanzamt meist auf wenig Gegenliebe. So erging es auch dem Inhaber eines Taxiunternehmens, der nach einer Betriebsprüfung für das Jahr 2008 noch einen Investitionsabzugsbetrag für einen 2010 angeschafften Neuwagen geltend machen wollte. Doch keines der vorgebrachten Argumente dafür, warum die Investitionsabsicht schon 2008 bestanden habe, konnten das Finanzamt oder das Finanzgericht Düsseldorf überzeugen. Unter anderem blieb der Hinweis ungehört, dass bisher regelmäßig neue Fahrzeuge angeschafft und über fünf Jahre abgeschrieben wurden. Weil Investitionen von vielen betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängen, lässt das Gericht eine betriebliche Übung nicht als aussägekräftig für die Verhältnisse im Streitjahr gelten. Selbst wer also für geplante Investitionen noch nicht unmittelbar einen Abzugsbetrag geltend machen will, tut gut daran, für den späteren Eventualfall Nachweise für eine Investitionsabsicht aufzuheben. Bewertungsabschlag für Mietwohnungen gilt nicht für Erbbaurecht Für zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen Bewertungsabschlag von 10 %, wenn die Immobilie nicht zu einem ohnehin begünstigten Betriebsvermögen gehört. Dieser Bewertungsabschlag gilt aber nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht für ein Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist. Zwar stünden auf dem Grundstück vermietete Wohnimmobilien, für die der Erbbauberechtigte nach Auslaufen des Erbbaurechts Anspruch auf eine Entschädigung hat. Aber zum Zeitpunkt ist der Empfänger eben noch nicht Eigentümer der Wohnimmobilien und damit mit dem Eigentümer eines unbebauten Grundstücks vergleichbar. 3

4 Bundesfinanzhof hat Verfassungsbedenken an Zinsschranke Der Bundesfinanzhof hat ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken an der Zinsschranke geäußert. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat er daher die Aussetzung gewährt, obwohl bisher noch nicht einmal eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Minijobber Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Selbstständige und andere freiwillig Versicherte für einen neben der Hauptbeschäftigung ausgeübten Minijob Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Für den Minijob muss ein freiwillig Versicherter zwar keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, weil der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber aber keinen Pauschalbetrag, weshalb die Beitragspflicht bestehen bleibt. Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch. Amtliche Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Website eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück veröffentlicht. Bei diesen Immobilien muss nämlich der Gesamtkaufpreis in einen Anteil für das Gebäude und einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufgeteilt werden, um die AfA für das Gebäude ermitteln zu können. Die Excel-Datei des Ministeriums ermöglicht es, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. so zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages geltend machen, es sei denn, sie einigen sich gegenüber dem Finanzamt auf eine andere Aufteilung. Wird der gemeinsame Haushalt aber erst im Lauf des Jahres begründet oder aufgelöst, kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. In welchem Haushalt die Aufwendungen entstanden sind, spielt dann keine Rolle, solange jeder zumindest für einen Teil des Jahres einen eigenen Haushalt geführt hat. Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Zahlungen per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung werden in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt. Dagegen werden Barzahlungen grundsätzlich nicht anerkannt. Das gilt selbst dann wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird. Zeitpunkt: Für die Steuerermäßigung entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Ausführung. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei Minijobs gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres. Ausgleichzahlungen bei Leasingende Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert. Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Leasingnehmers für Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nämlich nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Dass der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat, ist keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, aber hat es auch zum Anlass genommen, sich gleich grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses zu äußern. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist demnach entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen Schadensfall eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Konkret heißt das: Verpflichtet sich der Leasingnehmer für durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung eine Schadensersatzleistung. Wie bei Schadensersatz üblich ist diese 4

5 Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten, weil durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist. Dagegen stellen Ausgleichzahlungen für die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar und wirken sich somit bei der Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Auch Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes. Grundsätzlich gelten diese Vorgaben in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat aber wie in solchen Fällen üblich eine Übergangsfrist gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen der neuen Regeln über eine steuerbare Leistung abgerechnet wurde und der Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet. Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder Auch für verheiratete Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Ehepartners. Noch vor kurzem hat sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt gestellt, dass der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind auch eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt. Die sei nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. In diesen Fällen liege die vorrangige Unterhaltspflicht nämlich beim Ehepartner oder beim anderen Elternteil des Enkelkindes. Ein Anspruch auf Kindergeld bestünde nach dieser Auffassung nur dann noch, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Der Bundesfinanzhof ist dieser Verwaltungsauffassung jetzt klar entgegengetreten und hat kategorisch festgestellt: Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung beim Kindergeld seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Es gebe schon seit mehreren Jahren nicht mehr die Notwendigkeit, dass für einen Kindergeldanspruch eine typische Unterhaltssituation vorliegt. Hauptgrund für diese Entscheidung ist für den Bundesfinanzhof aber die Abschaffung der Einkommensprüfung beim Kind. Die Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze allein für verheiratete Kinder zum Zweck der Prüfung eines Mangelfalles würde dem mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung verfolgten Vereinfachungszweck widersprechen. Zudem hat der Bundesfinanzhof zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken, wenn Eltern verheirateter Kinder gegenüber Eltern unverheirateter Kinder, die ihren Kindern aber aus anderen Gründen ebenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, benachteiligt würden. Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde vor einigen Jahren geregelt, dass ein Verlustfeststellungsbescheid inhaltlich an den Einkommensteuerbescheid des gleichen Jahres gebunden ist. Es gibt also nicht mehr die Möglichkeit, nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids noch eine abweichende Verlustfeststellung zu beantragen. Auch wenn die Gesetzesänderung im Prinzip rückwirkend gilt, hat das Finanzgericht Düsseldorf keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung. Der Gesetzgeber habe nämlich mit der Änderung lediglich eine lange herrschende Rechtspraxis festgeschrieben, um einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs entgegenzuwirken. Weil sich also in der Praxis nichts Grundsätzliches geändert hat, bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in die neue Rechtsprechung. Gegen das Urteil ist jetzt die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Finanzgericht erkennt Zivilprozesskosten nicht an Zwar sind Prozesskosten nach einer entsprechenden Gesetzesänderung im letzten Jahr inzwischen grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Vor dieser Gesetzesänderung war ein Abzug aber durchaus denkbar, seit der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung vor einigen Jahren geändert hatte. Entgegen der Mehrheit der Finanzgerichte hat sich das Finanzgericht Düsseldorf jetzt aber gegen den Bundesfinanzhof gestellt, den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung bestätigt und die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs kritisiert. Wie der sich zu der Kritik stellt, muss sich nun zeigen. Dienstwagen zählt zum unterhaltspflichtigen Einkommen Am Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens will sich nicht nur das Finanzamt über die Lohnsteuer beteiligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich entschieden, dass der Nutzungsvorteil außerdem das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht. Wer also zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, muss sich den Dienstwagen in dem Umfang anrechnen lassen, in dem er Kosten für einen eigenen Pkw spart. Sofern kein geringerer Umfang der Privatnutzung nachgewiesen wird, ist in der Regel der Betrag aus der Gehaltsabrechnung anzusetzen. 5

6 Wichtiger Grund für vorzeitige Beendigung einer Organschaft Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nicht daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist. Auch dass die Organgesellschaft später ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt, hält der Bundesfinanzhof nicht für problematisch. Wenn der Gewinnabführungsvertrag aber vorzeitig aufgehoben wird, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, so ist das kein wichtiger Kündigungsgrund, der unschädlich für die Anerkennung der Organschaft wäre. Aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Entsprechend hat auch das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Gesamtübersicht der Zuschläge veröffentlicht, die Arbeitgeber ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern steuerfrei zahlen können. Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hatte der Bundesfinanzhof vor einem Jahr entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt. Die Finanzverwaltung, die bisher die Auffassung vertreten hat, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt, hat dieses Urteil nun akzeptiert. Das Bundesfinanzministerium hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Damit sollten Unternehmen in Zukunft keine Probleme mehr mit dem Finanzamt fürchten müssen, wenn sie in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachträglich noch die Vorsteueraufteilung korrigieren wollen, weil der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen bisher zu niedrig angesetzt wurde. Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns. Mit freundlichen Grüßen 6

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