AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

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1 AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der in Würzburg Würzburg, 12. Februar Jahrgang Nr. 3 Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Verordnung der vom Nr /96 über die Änderung der Verordnung der Regierung von Unterfranken vom , Nr /96, über das Verbot der Prostitution in der Stadt Schweinfurt...13 Bek der vom Az. 11- A /08 über die Ernennung der Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter im Regierungsbezirk Unterfranken...14 Bek vom Nr /08 über die Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2005 und 2006 des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) mit Sitz in Würzburg...17 Bek vom Nr /08 über Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Krankenhauszweckverbandes für das Klinikum Aschaffenburg für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /94 über die Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk...22 Bek vom Nr /08 über die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Mainfränkisches Museum Würzburg für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /08 über die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Staatliche Realschule Bessenbach für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /08 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /08 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /08 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk für das Haushaltsjahr Bek vom Nr /09 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Erholungsund Wandergebiet Würzburg für das Haushaltsjahr Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bek vom Nr /09 über den Entwurf der X- ten Verordnung Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain betreffend Kapitel B I, Ziel , Trenngrün T 12 zwischen Stockstadt am Main und Aschaffenburg ; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 13 BayLplG...27 Bek vom Nr /09 über den Entwurf der X-ten Verordnung Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untemain betreffend das Kapitel B III Land- und Forstwirtschaft ; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 13 BayLplG...28 Bek vom Nr /09 über den Entwurf der X-ten Verordnung Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain betreffend das Kapitel B IV Gewerbliche Wirtschaft (nunmehr: Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen ) - ohne Abschnitt 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen -; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 13 BayLplG...28 Bek vom Nr /09 über den Entwurf der X-ten Verordnung Änderung des Regionalplans der Region Würzburg (2) betreffend die Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 13 BayLplG...28 Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bek vom Nr /87 über die 15. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes Würzburg und der Reststoffdeponie Hopferstadt...29 Bek vom Nr über die Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage des Universitätsklinikums Erlangen...30 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen...30 Sicherheit, Kommunales und Soziales Verordnung der vom , Nr /96 über die Änderung der Verordnung der vom , Nr /96, über das Verbot der Prostitution in der Stadt Schweinfurt Aufgrund des Art. 297 Abs. 1 und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2614) und 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom (GVBl S. 80; BayRS I), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 91), erlässt die Regierung von Unterfranken auf Antrag der Stadt Schweinfurt folgende Verordnung Die Verordnung der vom , Nr /96, über das Verbot der Prostitution in der Stadt Schweinfurt wird wie folgt geändert: 1 (1) In 1 Abs. 1 werden die Worte unbeschadet Absatz 2 gestrichen. Die Nummerierung des Abs. 1 entfällt. (2) 1 Abs. 2 wird gestrichen. Der als Anlage 1 beigefügte Plan (Maßstab 1 : 1000) entfällt. 2 (1) In 2 Abs. 1 der Verordnung werden die Worte zuletzt geändert durch Gesetz vom BGBl. I S durch die Worte zuletzt geändert durch Gesetz vom BGBl. I S ersetzt. (2) In 2 Abs. 2 werden die Worte Absatz 1 gestrichen und 184 a Strafgesetzbuch durch 184 e Strafgesetzbuch ersetzt. 13

2 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der in Kraft. Würzburg, Dr. Beinhofer Regierungspräsident GAPl 2125 RABl 2009 S. 13 Europawahl am 07. Juni 2009; Ernennung der Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter im Regierungsbezirk Unterfranken Bekanntmachung der vom 23. Januar 2009 Az. 11-A /08 Gemäß 4 und 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) in Verbindung mit 9 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394), 3 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Mai 1994 (BGBl I S. 957), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03. Dezember 2008 (BGBl S. 2378) und 2 der Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen vom 17. Januar 1984 (GVBl S. 15, BayRS I) sind im Regierungsbezirk Unterfranken für die Europawahl 2009 zu Kreis- und Stadtwahlleitern und deren Stellvertretern ernannt worden: Landkreis/ kreisfreie Stadt Kreiswahlleiterin/ Kreiswahlleiter, Stadtwahlleiter Stellvertreterin/Stellvertreter (fehlende Angaben entsprechen denen des Kreis-/ Stadtwahlleiters bzw. der Kreiswahlleiterin) Landkreis: Aschaffenburg Dr. Wolf, Wilhelm Oberregierungsrat Landratsamt Aschaffenburg Bayernstraße Aschaffenburg Tel.: 06021/ Fax: 06021/ wahlamt@lra-ab.bayern.de Oster, Otmar Oberamtsrat Tel.: 06021/ Fax: 06021/ wahlamt@lra-ab.bayern.de 14

3 Bad Kissingen Dr. Keck, Anna Barbara Regierungsrätin Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße Bad Kissingen Tel.: 0971/ Fax: 0971/ Wahlen@landkreis-badkissingen.de Hofmann, Sabine Regierungsamtfrau Tel.: 0971/ Fax: 0971/ Wahlen@landkreis-badkissingen.de Haßberge Albert, Thomas Oberregierungsrat Landratsamt Haßberge Am Herrenhof Haßfurt Tel.: 09521/ Fax: 09521/ wahl@landratsamt-hassberge.de Schor, Michael Verwaltungsfachwirt Tel.: 09521/ Fax: 09521/ wahl@landratsamt-hassberge.de Kitzingen Graber, Antonette Oberregierungsrätin Landratsamt Kitzingen Kaiserstraße Kitzingen Tel.: 09321/ Fax: 09321/ antonette.graber@kitzingen.de Taub, Sabine Regierungsamtfrau Tel.: 09321/ Fax: 09321/ sabine.taub@kitzingen.de Main-Spessart Eckel, Jürgen Oberregierungsrat Landratsamt Main-Spessart Marktplatz Karlstadt Tel.: 09353/ Fax: 09353/ juergen.eckel@lramsp.de Weissenberger, Elmar Verwaltungsoberamtsrat Tel.: 09353/ Fax: 09353/ elmar.weissenberger@lramsp.de Miltenberg Feil, Oliver Regierungsrat Landratsamt Miltenberg Brückenstraße Miltenberg Tel.: 09371/ Fax: 09371/ oliver.feil@lra-mil.de Leiblein, Lothar Regierungsamtmann Tel.: 09371/ Fax: 09371/ lothar.leiblein@lra-mil.de 15

4 Rhön-Grabfeld Warmuth, Wolfgang Regierungsdirektor Landratsamt Rhön-Grabfeld Spörleinstraße Bad Neustadt a.d.saale Tel.: 09771/ Fax: 09771/ Schuhmann, Hiltrud Regierungsamtfrau Tel.: 09771/ Fax: 09771/ oder Schweinfurt Dr. Lauer, Carolin Regierungsrätin Landratsamt Schweinfurt Schrammstraße Schweinfurt Tel.: 09721/ Fax: 09721/ carolin.lauer@lrasw.de Schmitt, Harald Regierungsamtmann Tel.: 09721/ Fax: 09721/ harald.schmitt@lrasw.de Würzburg Hipskind, Markus Oberrechtsrat Landratsamt Würzburg Zeppelinstraße Würzburg Tel.: 0931/ Fax: 0931/ m.hipskind@lra-wue.bayern.de Reinhart, Walter Verwaltungsoberamtsrat Tel.: 0931/ Fax: 0931/ w.reinhart@lra-wue.bayern.de Stadt: Aschaffenburg Dr. Gruber, Meinhard Stadtdirektor Stadt Aschaffenburg Dalbergstraße Aschaffenburg Tel.: 06021/ Fax: 06021/ Meinhard.Gruber@aschaffenburg.de oder wahlamt@aschaffenburg.de Großmann, Walter Verwaltungsoberamtsrat Tel.: 06021/ Fax: 06021/ Walter.Grossmann@aschaffenburg.de oder wahlamt@aschaffenburg.de Schweinfurt Montag, Jürgen berufsmäßiger Stadtrat Stadt Schweinfurt Markt Schweinfurt Tel.: 09721/ Fax: 09721/ juergen.montag@schweinfurt.de Braun, Winfried Verwaltungsamtsrat Tel.: 09721/ Fax: 09721/ winfried.braun@schweinfurt.de 16

5 Würzburg Kleiner, Wolfgang rechtskundiger, berufsmäßiger Stadtrat Stadt Würzburg Rückermainstraße Würzburg Tel.: 0931/ Fax: 0931/ Wolfgang.Kleiner@stadt.wuerzburg.de oder wahlen@stadt.wuerzburg.de Waibel, Horst Verwaltungsdirektor Tel.: 0931/ Fax: 0931/ Horst.Waibel@stadt.wuerzburg.de oder wahlen@stadt.wuerzburg.de Würzburg, Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident GAPl 1361 RABl 2009 S. 14 Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2005 und 2006 des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) mit Sitz in Würzburg Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) mit Sitz in Würzburg hat in ihrer Sitzung am mit Beschluss Nr die Jahresabschlüsse 2005 und 2006 auf Grund des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband gemäß 24 der Verbandssatzung i.v.m. Art. 102 ff. GO festgestellt. Nach 25 Abs. 4 EBV i.v.m. 25 der Verbandssatzung werden die festgestellten Jahresabschlüsse sowie der Bestätigungsvermerk des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom nachfolgend öffentlich bekannt gemacht: Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Gemäß dem Beschluss Nr der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain vom werden der am ausgewiesene Jahresverlust in Höhe von ,53 und der am ausgewiesene Jahresverlust in Höhe von ,75 auf neue Rechnung vorgetragen. III. Für die Jahresabschlüsse für die Jahre 2005 und 2006 in den aus den Anlagen 1 mit 4 des Prüfungsberichts ersichtlichen Fassungen erteilte der Bayer. Kommunale Prüfungsverband folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: Für die Jahresabschlüsse 2005 und 2006 und die Lageberichte 2005 und 2006 in den aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassungen haben wir am 17. April 2008 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Die Buchführung und die Jahresabschlüsse für die Jahre 2005 und 2006 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Die Jahresabschlüsse vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Lageberichte stehen im Einklang mit den Jahresabschlüssen; die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung sind zutreffend dargestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. München, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Dr. Pentenrieder Wirtschaftsprüfer GAPl 1444 RABl 2009 S. 17 S. Anlagen 1-4 ab Seite 18 17

6 Anlage 1 18

7 Anlage 2 19

8 Anlage 3 20

9 Anlage 4 21

10 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Krankenhauszweckverbandes für das Klinikum Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes für das Klinikum Aschaffenburg hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Der Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von ,00 wurde nach Art. 71 Abs. 2 GO i.v.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG genehmigt. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg, Am Hasenkopf, Aschaffenburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Haushaltssatzung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg für das Klinikum Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2009 Auf Grund von Art. 41 des Gesetzes für kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Artikel 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Krankenhauszweckverband Aschaffenburg folgende Haushaltssatzung: 1 Übersicht Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf und im Vermögensplan in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen für Investitionen sind in Höhe von Euro vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden im Wirtschaftsplan 2009 nicht festgesetzt. 4 Umlagen 1. Betriebsumlagen für Verlustzuweisungen Betriebsumlagen gem. 18 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung sind nicht zu erheben. 2. Investitionsumlagen Der durch Fördermittel und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan wird auf festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt: Stadt Aschaffenburg (50%) Landkreis Aschaffenburg (50 %) Örtliche Beteiligungen zu Fördermitteln nach Art. 11 Bay- KrG sind nach Art. 10b Abs. 2 FAG vom Aufgabenträger aufzubringen und werden durch Förderbescheid bei der Regierung fällig. Der förderfähige Gesamtbetrag für 2009 wird im Vermögensplan auf festgesetzt. Die örtliche Beteiligung beträgt 10 % und wird auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt: Stadt Aschaffenburg (50%) Landkreis Aschaffenburg (50 %) Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Erfolgsplan wird auf festgesetzt. 6 Inkrafttreten Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Aschaffenburg, Dr. Ulrich Reuter Verbandsvorsitzender und Landrat GAPl 1444 RABl 2009 S. 22 Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk Bekanntmachung vom Nr /94 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk hat in ihrer Sitzung am die Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Nach Art. 48 Abs. 3 KommZG wird nachfolgend die Änderungssatzung zur Verbandssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Änderung der Verbandssatzung Die Verbandsversammlung erlässt auf Grund Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und dem heutigen Beschluss folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern: 1 Änderung Die Verbandssatzung vom 08./ in der Fassung der Änderungssatzung vom wird wie folgt geändert: 17 Örtliche Rechnungsprüfung erhält folgende Fassung: (1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. Das Rechnungsprüfungsamt des Verbandsmitglieds Bezirk Unterfranken ist zur Prüfung vorher umfassend als Sachverständiger heran zu ziehen. (2) Der/Die Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor. (3) Die Jahresrechnung soll vom Rechnungsprüfungsausschuss binnen 12 Monaten örtlich geprüft werden. Der Rechnungs- 22

11 prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten. (4) Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, hat sie die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (5) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der/die Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Würzburg, Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 22 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Mainfränkisches Museum Würzburg für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mainfränkisches Museum Würzburg hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Mainfränkisches Museum Würzburg, Festung Marienberg, Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Auf Grund des 8 Spiegelstrich 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Mainfränkisches Museum Würzburg und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Mainfränkisches Museum Würzburg folgende Haushaltssatzung 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen mit ,00 Euro in den Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen mit ,00 Euro in den Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Von den nicht gedeckten Ausgaben trägt gemäß 17 Absatz 1 der Zweckverbandssatzung die Stadt Würzburg 60 % und die Unterfränkische Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken 40 %. Die Verbandsumlage beträgt für die Stadt Würzburg ,00 Euro die Unterfränkische Kulturstiftung ,00 Euro 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Würzburg, Zweckverband Mainfränkisches Museum Würzburg Erwin Dotzel Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 23 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Staatliche Realschule Bessenbach für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Staatliche Realschule Bessenbach hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in der Geschäftsstelle im Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstraße 18, Aschaffenburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. 23

12 Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Staatliche Realschule Bessenbach für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund 10 Verbandssatzung vom 15. Juni 2007 (RABl Ufr. Nr. 12 vom 02. Juli 2007) i.v.m. Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG- (BayRS I), Art. 57 ff. i.v.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (BayRS I) erlässt der Zweckverband Staatliche Realschule Bessenbach, Sitz Aschaffenburg, folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Ergebnishaushalt mit der ordentlichen Erträge von der ordentlichen Aufwendungen von der Finanzerträge von 700 der Finanzaufwendungen von der außerordentlichen Erträge von 100 der außerordentlichen Aufwendungen von 0 und im Finanzhaushalt mit der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 0 der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit ab. 2 Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Finanzhaushalt sind nicht vorgesehen. 4 (1) Die Betriebskostenumlage gem. 16 Verbandssatzung im Ergebnishaushalt wird auf festgesetzt. Zahlungspflichtiger der Betriebskostenumlage ist der Landkreis Aschaffenburg. Die Betriebskostenumlage wird zum und mit jeweils fällig. (2) Eine Investitionskostenumlage gem. 16 Verbandssatzung im Finanzhaushalt wird nicht festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft. Aschaffenburg, Dr. Ulrich Reuter Landrat und Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 23 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Der Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von ,00 wurde nach Art. 71 Abs. 2 GO i.v.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG genehmigt. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, Aschaffenburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.v.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung und den 14 ff. der Satzung des Zweckverbandes vom 18. Dezember 2007 (RABl Nr. 4/2008, S. 37) erlässt der Zweckverband folgende 24

13 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf festgesetzt. 5 Die Zweckverbandsumlage für die durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben wird auf insgesamt festgesetzt. Sie ist durch die Verbandsmitglieder gemäß 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Zweckverbandssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt aufzubringen: 1. Investitionsumlage Landkreis Aschaffenburg ,00 Stadt Aschaffenburg , ,00 2. Verwaltungs- und Betriebsumlage Landkreis Aschaffenburg 76,77 v.h. = 1.305,09 Stadt Aschaffenburg 22,23 v.h. = 394,91 100,00 % 1.700,00 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft. Aschaffenburg, Zweckverband Fachoberschule/Berufsoberschule Aschaffenburg Klaus Herzog Oberbürgermeister und Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 24 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen, Silcherstraße 5, Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Haushaltssatzung Aufgrund Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung und 15 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband Fränkisches Freilandmuseum Fladungen für das Haushaltsjahr 2009 folgende Haushaltssatzung 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt. Er schließt ab im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 (1) Die Höhe des durch seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 42 KommZG und 15 der Satzung auf die Verbandsmitglieder umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt: Betriebskosten ,00 Investitionskosten ,00 Sonderkosten Sonderbetriebskosten Landkreis Rhön-Grabfeld ,31 Sonderbetriebskosten Stadt Fladungen 1.360,96 (2) Die Umlage beträgt a) Betriebskostenumlage ,00 Bezirk Unterfranken (66 v.h.) ,00 Landkreis Rhön-Grabfeld (32 v.h.) ,00 Stadt Fladungen ( 2 v.h.) ,00 b) Investitionskostenumlage ,00 Bezirk Unterfranken (66 v.h.) ,00 Landkreis Rhön-Grabfeld (32 v.h.) ,00 Stadt Fladungen ( 2 v.h.) 4.500,00 c) Sonderumlagen Sonderbetriebskostenumlage Landkreis Rhön-Grabfeld ,31 25

14 Sonderbetriebskostenumlage Stadt Fladungen 1.360,96 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Würzburg, Zweckverband Fränkisches Freilandmuseum Fladungen Erwin Dotzel Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident GAPl 1444 RABl 2009 S. 25 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /08 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /08 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Meisterschule Ebern, Silcherstraße 5, Würzburg, während der Dienstzeit zur Einsichtnahme öffentlich auf. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund von 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Verbandssatzung und der Art. 40, 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 55 ff. der Bezirksordnung (BezO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung 1 Haushaltsplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf festgesetzt. 2 Kredite Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Betriebskostenumlage Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Aufwendungen im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf festgesetzt und nach der Satzung auf die Verbandsmitglieder wie folgt aufgeteilt: Bezirk Unterfranken Landkreis Haßberge Stadt Ebern Fachverband Schreinerhandwerk Bayern Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt zum in Kraft. Würzburg, Zweckverband Meisterschule Ebern für das Schreinerhandwerk Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 26 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Erholungs- und Wandergebiet Würzburg für das Haushaltsjahr 2009 Bekanntmachung vom Nr /09 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Erholungs- und Wandergebiet Würzburg hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /09 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Erholungs- und Wandergebiet Würzburg, Zeppelinstraße 15, Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. 26

15 Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg Aufgrund der 17 und 18 der Verbandssatzung i.v.m. Art. 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg folgende Haushaltssatzung 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf ,00 in den Ausgaben auf ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf ,00 in den Ausgaben auf ,00 festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt Die Verbandsumlage zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes (Verwaltungskosten) nach 20 Abs. 1 der Verbandssatzung wird auf ,00 festgesetzt. 2. Die Verbandsumlage zur Finanzierung des Vermögenshaushaltes (Investitionskosten) nach 20 Abs. 1 i.v.m. 19 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf ,00 festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Würzburg, Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg Eberhard Nuß Landrat 1. Vorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 26 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Entwurf der X-ten Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain betreffend Kapitel B I, Ziel , Trenngrün T 12 zwischen Stockstadt am Main und Aschaffenburg ; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß Art. 13 BayLplG Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 Nr /09 Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain (1) hat am 18. Dezember 2008 beschlossen, im Kapitel B I das Ziel bezüglich der Ausweisung des Trenngrüns T 12 zwischen Stockstadt am Main und Aschaffenburg fortzuschreiben und das dafür erforderliche Anhörungsverfahren durchzuführen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521) ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Deshalb wird der Planentwurf einschließlich Änderungsbegründung und Umweltbericht bei der - höhere Landesplanungsbehörde - Peterplatz 9, Würzurg, Zimmer H 210 vom bis während der Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr) öffentlich ausgelegt. Vor einer Einsichtnahme ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0931/ empfehlenswert. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain (Bayernstraße 18, Aschaffenburg) oder der, Sachgebiet 24 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung (Peterplatz 9, Würzburg). Der Planentwurf wird in der genannten Zeit auf den Internetseiten der unter eingestellt. Hinweis: Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 13 Abs. 2 Satz 5 BayLplG). Würzburg, 28. Januar 2009 Wolfgang Jäger Leiter des Bereichs Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr GAPl 8151 RABl 2009 S

16 Entwurf der X-ten Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain betreffend das Kapitel B III Land- und Forstwirtschaft ; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß Art. 13 BayLplG Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 Nr /09 Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain (1) hat am 18. Dezember 2008 beschlossen, das Kapitel B III Land- und Forstwirtschaft fortzuschreiben und das dafür erforderliche Anhörungsverfahren durchzuführen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521) ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Deshalb wird der Planentwurf einschließlich Änderungsbegründung und Umweltbericht bei der - höhere Landesplanungsbehörde - Peterplatz 9, Würzburg, Zimmer H 210 vom bis während der Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr) öffentlich ausgelegt.vor einer Einsichtnahme ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0931/ empfehlenswert. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain (Bayernstraße 18, Aschaffenburg) oder der, Sachgebiet 24 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung (Peterplatz 9, Würzburg). Der Planentwurf wird in der genannten Zeit auf den Internetseiten der unter eingestellt. Hinweis: Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 13 Abs. 2 Satz 5 BayLplG). Würzburg, 28. Januar 2009 Wolfgang Jäger Leiter des Bereichs Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr GAPl 8151 RABl 2009 S. 28 Entwurf der X-ten Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain betreffend das Kapitel B IV Gewerbliche Wirtschaft (nunmehr: Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen ) - ohne Abschnitt 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen - ; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß Art. 13 BayLplG Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 Nr /09 Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain (1) hat am 18. Dezember 2008 beschlossen, das Kapitel B IV Gewerbliche Wirtschaft (nunmehr Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen ) - ohne Abschnitt 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen - fortzuschreiben und das dafür erforderliche Anhörungsverfahren durchzuführen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521) ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Deshalb wird der Planentwurf einschließlich Änderungsbegründung und Umweltbericht bei der - höhere Landesplanungsbehörde - Peterplatz 9, Würzburg, Zimmer H 210 vom bis während der Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr) öffentlich ausgelegt. Vor einer Einsichtnahme ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0931/ empfehlenswert. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain (Bayernstraße 18, Aschaffenburg) oder der, Sachgebiet 24 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung (Peterplatz 9, Würzburg). Der Planentwurf wird in der genannten Zeit auf den Internetseiten der unter eingestellt. Hinweis: Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 13 Abs. 2 Satz 5 BayLplG). Würzburg, 28. Januar 2009 Wolfgang Jäger Leiter des Bereichs Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr GAPl 8151 RABl 2009 S. 28 Entwurf der X-ten Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Würzburg (2) betreffend die Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß Art. 13 BayLplG Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 Nr /09 Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Würzburg (2) hat am 12. September 2008 und 9. Dezember 2008 die Fortschreibung des Regionalplans der Region zur Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung und die Durchführung des dafür erforderlichen Anhörungsverfahrens beschlossen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521) ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Deshalb werden 28

17 bei der - höhere Landesplanungsbehörde - Peterplatz 9, Würzburg, Zimmer H 210 vom bis während der Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr) folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt: Verordnung Normative Vorgaben Anhang zum Ziel B X 3.2 Begründung des Anhangs zum Ziel B X 3.2 Karte 2b Siedlung und Versorgung - Windkraftnutzung Begründungskarte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung Begründungskarte Ausschluss- und Beschränkungsgebiete für Windkraftnutzung. Vor einer Einsichtnahme ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0931/ empfehlenswert. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Würzburg (Postanschrift: c/o Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, Karlstadt, Andrea.Fueller@ lramsp.de) oder der (Postanschrift: Peterplatz 9, Würzburg, Rainer.Kern@reg-ufr. bayern.de). Der Planentwurf wird in der genannten Zeit auf den Internetseiten der unter (Navigation: Wirtschaft, Verkehr, Landesentwicklung - Raumordnung, Landes- und Regionalplanung - Regionalplan Region Würzburg (2)) eingestellt. Hinweis: Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 13 Abs. 2 Satz 5 BayLplG). Würzburg, 5. Februar 2009 Wolfgang Jäger Leiter des Bereichs Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr GAPl 8152 RABl 2009 S. 28 Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 15. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes Würzburg und der Reststoffdeponie Hopferstadt Bekanntmachung vom Nr /87 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg hat in ihrer Sitzung am folgende Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes Würzburg und der Reststoffdeponie Hopferstadt beschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 KommZG wird die Änderungssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Dr. Dieter Aufderhaar Abteilungsdirektor II. Gebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes Würzburg und der Reststoffdeponie Hopferstadt 15. Änderung der Satzung 1 Die Gebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg für die Benutzung des Müllheizkraftwerkes Würzburg und der Reststoffdeponie Hopferstadt vom (RABl Nr. 6/1988, Seite 36), zuletzt geändert zum (RABl Nr. 15/2006, Seite 98) wird wie folgt geändert: Die Satzung erhält in 3 folgende Fassung: Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Gebühr bemisst sich nach dem Gewicht der Abfälle. (2) Die Gebühr beträgt für 1. die Verbrennung selbst angelieferter Abfälle im Müllheizkraftwerk Würzburg pro angefangene 50 kg 5,60 2. die Verbrennung selbst angelieferter Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts einschließlich der Stationierungsstreitkräfte pro angefangene 50 kg 6,70 3. und 4. unverändert. (3) unverändert 2 Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Würzburg, Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg Tamara Bischof Landrätin, Verbandsvorsitzende GAPl 8741 RABl 2009 S

18 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage des Universitätsklinikums Erlangen Bekanntmachung vom , Nr Verfügender Teil des Verwaltungsaktes: Dem Universitätsklinikum Erlangen wurde auf Antrag die Verkleinerung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im Laborbereich durchgeführt werden, am Institut für Klinische und Molekulare Virologie, Schloßgarten 4, Erlangen, mit Bescheid der vom gentechnikrechtlich genehmigt. In der gentechnischen Anlage werden die bereits genehmigten Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im Laborbereich weitergeführt. Die gentechnische Anlage ist der Sicherheitsstufe 3 zugeordnet. Diese Zuordnung bedeutet, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Wissenschaft ein mäßiges Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. 2. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift, Abschrift oder Ablichtung beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. 3. Einsichtnahme und Anforderung: Der Genehmigungsbescheid liegt vom Tage der Bekanntmachung zwei Wochen bei der, Peterplatz 9, Würzburg, Zimmer 266, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung von den Beteiligten schriftlich bei der, Peterplatz 9, Würzburg, unter Angabe des Aktenzeichens angefordert werden. 4. Zustellung: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Würzburg, Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident GAPl 8791 RABl 2009 S. 30 Nichtamtlicher Teil BUCHBESPRECHUNGEN Schieckel/Grüner/Dalichau Arbeitsförderungsgesetz Europäisches Recht 71. Ergänzungslieferung Stand: 15. November 2008 Preis: 71,00 Euro Verlag Wolters Kluwer Deutschland Mit der vorliegenden Ergänzungslieferung wird die Berücksichtigung der Änderungen und Berichtigungen folgender Rechtsvorschriften fortgeführt: Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (abgedruckt unter Nr. EG 151). Verordnung über den europäischen Fonds für regionale Entwicklung (abgedruckt unter Nr. EG 152) und Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (abgedruckt unter Nr. EG 736). Neu in die Sammlung aufgenommen werden zudem die folgenden wichtigen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (abgedruckt unter Nr. EG 343), Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (abgedruckt unter Nr. EG 366), Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (abgedruckt unter Nr. EG 918), Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Mai 2007 über die Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (abgedruckt unter Nr. EG 520), Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2008 über den Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Jahr 2008 zu einem Pilotprojekt für die Angehörigen der Gesundheitsberufe (abgedruckt unter Nr. EG 396), Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2008 über die Einsetzung einer Europäischen Clusterpolitikgruppe 30

19 (abgedruckt unter Nr. EG 74 (2)), Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte (abgedruckt unter Nr. EG 56 (1)), Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (abgedruckt unter Nr. EG 575). Die Nummern EG 276, 337, und EG 343 werden wegen Geltungsablaufs aus der Sammlung entfernt. Carlheinz Gräter / Jörg Lusin dem got genat Steinkreuz und Bildstock in Kunst und Literatur 128 Seiten mit 15 Farb- und 62 Schwarzweißabbildungen 19,3 x 23 cm, gebunden Preis: 15,30 Euro ISBN Echter Verlag GmbH, Würzburg Sie zieren wie selbstverständlich die Landschaft und sind Träger und Symbole von Geschichte und Tradition. Steinkreuze und Bildstöcke sind in der Historie Frankens verwurzelt und spiegeln diese wider. Ursprung und Bedeutung dieser Glaubens- und Kulturerzeugnisse sind der Kernpunkt des Buches. Mit Liebe zum Detail gehen die Autoren auf die Entstehung und Entwicklung der unterfränkischen Bildstock- und Steinkreuztradition ein und zeigen, dass diese Gebilde mehr als nur Denkmäler am Wegesrand sind. Sie stellen Abbilder des Glaubens und der Lebensart ihrer Auftragsgeber und deren Gemeinden dar. Sie sind Zeugen ihrer Zeit, erzählen Geschichte(n) und bauen eine Brücke zwischen Vergangenheit und Heute, laden ein zum Verweilen, Beten und Nachdenken. Linhart/Adolph Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII Asylbewerberleistungsgesetz 60. Aktualisierung Umfang dieser Lieferung: 166 Seiten Stand: Dezember 2008 Preis: 60,80 Euro Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm Mit dieser 60. Aktualisierung werden die Rechtsänderungen bis einschließlich des Gesetzes zur Änderung des Kindergeldgesetzes vom 24. September 2008 und des Gesetzes zur Neuregelung des Wohnrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches, ebenfalls vom 24. September 2008, die am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten sind bzw. am 1. Januar 2009 in Kraft treten, berücksichtigt. Neu bearbeitet ist der vollständige Zweite Abschnitt des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches XII ( 85 bis 89 SGB XII). Zudem wurde die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Landessozialgerichte eingearbeitet, soweit uns die Entscheidungsgründe bis 1. November 2008 vorlagen. Wolfgang Brückner Frommes Franken Kult und Kirchenvolk in der Diözese Würzburg seit dem Mittelalter 208 Seiten 17 x 24 cm, gebunden Preis: 19,90 Euro ISBN Echter Verlag GmbH, Würzburg Theologie ist der wissenschaftlich-theoretische Umgang mit christlicher Gottesgelehrsamkeit, die dazu gehörige Anwendung jener Theorie bildet die gläubige Praxis, das heißt die gelebte pietas, die Frömmigkeit. Öffentliche Frömmigkeitsformen des christlichen Spätmittelalters waren in den Fürstbistümern am Main besonders ausgeprägt. Eine barocke Konfessionsfrömmigkeit prägt noch heute das Bild von Kulturlandschaft und Siedlungen. Innerhalb des neuen bayerischen Staatsverbandes ist ein mehr säkulares Frankenbewusstsein herangewachsen, dessen äußere Abzeichen aber immer noch christlich besetzt sind mit Kreuzberg, Kilian, Käppele sowie Marientürmen, -säulen und -bildstöcken. Unsere Wahrnehmung der historischen Gestalt von Frömmigkeit lehrt ihre einstigen Formen besser zu verstehen und ihre heutigen genauer zu betrachten. Detlef Peters Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht Gesetzliche Grundlagen mit Erläuterungen, Verträge, Satzungsmuster und Fallbeispiele 48. Ergänzungslieferung Stand: 1. August 2008 Preis: 45,58 Euro Verlag Wolters Kluwer Deutschland Mit der 48. Ergänzungslieferung werden die Ausführungen der bis zum August 2008 ergangenen Rechtsprechung angepasst. Das Stichwortverzeichnis wurde erneut aktualisiert. 31

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