Pandemie Schweinegrippe Mexikogrippe und Arbeitsrecht
|
|
- Jan Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pandemie Schweinegrippe Mexikogrippe und Arbeitsrecht Dr. Hans-Ulrich Stooss, Rechtsanwalt und Notar, Vizepräsident des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern. Abdruck unter Quellenangabe gestattet. A. Keine Sonderregeln für den Pandemiefall Vorweg festzuhalten ist einmal, dass die Schweiz im aktuellen Zeitpunkt (26. August 2009) keine besonderen arbeitsrechtlichen Sondervorschriften für den Pandemiefall kennt. Mit anderen Worten: Die arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie sind mit den bestehenden Vorschriften, namentlich OR 324 und 324a/b, aber auch den Schutzvorschriften des ArG zu bewältigen. Das EVD hat auf seiner Homepage einige FAQ s zu diesem Thema aufgelistet. Die entsprechenden Antworten sind zum Teil aber recht unvollständig. Im Folgenden werden die für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht gültigen Regeln abgehandelt. Das öffentliche Anstellungsrecht (Bund, Kantone, Gemeinden) kann Abweichungen enthalten. Eine Pandemie kann beim Arbeitsverhältnis in verschiedenen Bereichen ansetzen: Beim Arbeitnehmer persönlich, beim Arbeitgeber oder aber irgendwo dazwischen. B. Die Pandemie beim Arbeitnehmer 1. Gegenseitige Rechte und Pflichten 1.1 Betriebliche Hygienevorschriften Der Arbeitgeber ist berechtigt, Weisungen für die Hygiene am Arbeitsplatz zu erlassen. Arbeitnehmende sind verpflichtet, sich an diese Weisungen zu halten. Für schikanöse Anordnungen besteht allerdings keine Befolgungspflicht. Im Zweifelsfall sind aber die Weisungen einzuhalten. Es kann nicht Sache der Arbeitnehmenden sein, nach Gutdünken über die Zweckmässigkeit von Weisungen des Arbeitgebers zu entscheiden. Verlangt der Arbeitgeber die Einhaltung behördlicher Empfehlungen, etwa des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), haben sich die Arbeitnehmenden ohne Zweifel daran zu halten. Je nach Betrieb dürfen aber die Vorschriften ohne Weiteres auch verschärft werden.
2 2 1.2 Pflicht zum Fernbleiben vom Arbeitsplatz Jeder Krankheitsfall stellt für den Arbeitgeber eine Belastung dar. Ist von einer hohen Ansteckungsgefahr auszugehen, wie etwa im Falle einer Pandemie, sind Arbeitnehmende verpflichtet, bereits bei begründetem Verdacht der Arbeit fernzubleiben, um nicht andere anzustecken. Entsprechend kann der Arbeitgeber auch im Verdachtsfall Arbeitnehmende nach Hause schicken. 1.3 Impfzwang? Eine Impfung stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Person dar. Sie kann deshalb nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Ohne entsprechende behördliche Anordnung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmende einem Impfzwang unterzogen werden können. Ausnahmefälle sind dann denkbar, wenn für das Wohl der Allgemeinheit zwingend notwendige Institutionen wie etwa Spitäler und Polizei den Betrieb aufrechterhalten müssen, und wenn gleichzeitig erstellt ist, dass eine Impfung gegen hoch ansteckende Krankheiten eine weitgehende Schutzwirkung entfalten. In derartigen Fällen dürfte das öffentliche Interesse die Interessen des Einzelnen überwiegen. Dies gilt jedenfalls insoweit eine Impfung mit relativ geringen Gefahren verbunden ist. 2. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Im Zusammenhang mit einer Pandemie stellt sich für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zunächst die Frage der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Hier gilt in der Pandemie dasselbe wie sonst auch: Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit an der Arbeit verhindert, hat er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von OR 324a/b Anspruch auf Lohnfortzahlung. 2.1 Voraussetzungen für die Lohnfortzahlungspflicht Während der ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses besteht im Regelfall keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Voraussetzung ist nämlich, dass entweder das Arbeitsverhältnis zum Vornherein und verbindlich für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, oder aber, dass das (auf unbestimmte Zeit abgeschlossene) Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat. Wird also z. B. eine Arbeitnehmerin drei Tage vor dem Ende des dritten Anstellungsmonats krank und bleibt es während total zehn Tagen so, erhält sie für die ersten drei Tage keinen Lohn, wohl aber dann für die weiteren sieben Tage. 2.2 Wie lange dauert die Lohnfortzahlungspflicht?
3 3 Gemäss OR 324a hat der Arbeitgeber im ersten Anstellungsjahr bei einer Verhinderung den Lohn lediglich während drei Wochen zu bezahlen, später für eine angemessen längere Zeit. In der Praxis wird die angemessen längere Zeit oft über die sogenannte Berner Skala definiert. Mehrere Verhinderungen im Dienstjahr werden zusammengerechnet (Das Dienstjahr ist in der Regel nicht mit dem Kalenderjahr identisch, da vom Eintrittsdatum an zu rechnen ist). War also eine im ersten Dienstjahr stehende Arbeitnehmerin bereits drei Wochen oder länger an der Arbeit verhindert, besteht für den Fall der Schweinegrippe auch keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mehr. Das Arbeitsgesetz sieht eine Lohnfortzahlungspflicht nur für bis zu drei Tage vor (ArG 36 III). Das OR kennt diese zeitliche Beschränkung nicht (vgl. vorstehend). Es ist also durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber für mehr als drei Tage den Lohn bezahlen muss. Die Bestimmung des Arbeitsgesetzes bringt aber Vorteile für diejenigen Arbeitnehmer mit sich, deren auf unbestimmte Dauer geschlossenes Arbeitsverhältnis noch nicht drei Monate gedauert hat: ArG 36 III gilt in jedem Falle vom Anfang jedes Arbeitsverhältnisses an. 2.3 Was gilt als Arbeitsverhinderung auf Seiten des Arbeitnehmers? OR 324a nennt einmal als Grund für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers die in der Person des Arbeitnehmers liegende unverschuldete Arbeitsverhinderung in der Form der Krankheit: Wer aus medizinischen Gründen nicht arbeiten kann oder soll, gilt im Sinne von OR 324a als an der Arbeit verhindert. Heute wird von den Gesundheitsbehörden empfohlen, dass man bereits im Falle von Anzeichen der Schweinegrippe der Arbeit fernbleibt, und dass man die Arbeit auch einige Zeit nach dem Abklingen des Krankheitsbildes noch nicht aufnimmt, obwohl man die Arbeit eigentlich noch bzw. wieder verrichten könnte. Man will also nicht, dass Arbeitnehmende als Krankheitsträger mit der entsprechenden Ansteckungsgefahr für andere am Arbeitsplatz erscheinen. Die Verhinderung liegt im Kranksein des Arbeitnehmers, auch wenn er physisch und psychisch arbeitsfähig wäre. Im Gegensatz zu anderen leichten Erkrankungen gilt man also von den ersten Grippesymptomen an bis einige Zeit nach dem Abklingen der Krankheitssymptome als an der Arbeit verhindert. OR 324a spricht ja nicht von einer Arbeitsunfähigkeit, sondern von einer in der Person des Arbeitnehmers liegenden Arbeitsverhinderung. Als unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung gilt nach OR 324a aber auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Gesetzliche Pflichten stellen auch die Fürsorgepflichten gemäss ZGB dar: ZGB 159 verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam für die Kinder zu sorgen, aber auch, sich gegenseitig Beistand zu gewähren. Auch Eltern und Kinder sind sich gegenseitig allen Beistand schuldig (ZGB 272). Im Gegensatz zur eigentlichen Unterhaltspflicht gibt es für diese Verpflichtung keine gesetzliche Altersgrenze: Das Eltern-Kind-Verhältnis bleibt lebenslang bestehen. Generell besteht eine Unterstützungspflicht in auf- und absteigender Linie sowie für Geschwister unter einander (ZGB 128). Auch für
4 4 eingetragene Partnerschaften gilt eine gegenseitige Fürsorgepflicht (PartG 12). Es gilt aber zu betonen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin persönlich die Pflege übernehmen will, sondern ob sie das muss, weil Fremdpflege nicht möglich oder für die zu pflegende Person etwa schwerst- oder todkranke Menschen objektiv gesehen nicht zumutbar ist. 2.4 Nachweis der Arbeitsverhinderung Wer eine Tatsache behauptet und aus dieser Tatsache Rechte für sich ableitet, hat die Tatsache zu beweisen (ZGB 8). Eine Lockerung dieser Beweislast etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gibt es auch im Pandemiefall nicht. Wer also behauptet, aufgrund der Erkrankung an Schweinegrippe keine Arbeit leisten zu müssen/dürfen und doch Anspruch auf Lohn zu haben, hat die Tatsache des Befalls mit Schweinegrippe oder zumindest die Anzeichen unter Beweis zu stellen. Im Gerichtsfall muss der Richter also davon überzeugt sein, dass ein Schweinegrippefall vorliegt. Am besten überzeugt man den Richter mit einem Arztzeugnis. Möglich ist aber durchaus auch der Beweis mittels Zeugen: Arbeitskolleginnen oder - kollegen, Freunden oder Bekannten. Diese Personen müssen aber glaubwürdig sein und selber die Grippesymptome bei der fraglichen Person festgestellt haben. Verwandte, Verlobte, Partner und Freunde sind zwar je nach kantonalem Prozessrecht auch mögliche Zeugen. Immerhin ist aber ihre Glaubwürdigkeit aufgrund mehr oder weniger enger Beziehungen eher in Zweifel zu ziehen als bei anderen Personen. Stellen sich dann Arbeitnehmende auf den Standpunkt, nicht arbeiten zu können, weil sie für kranke Personen zu sorgen hätten, so müssen sie auch das beweisen. Im Falle kranker Kinder z. B. müsste also deren Krankheit bewiesen werden, zusätzlich aber auch, dass eine Pflege erforderlich ist, und dass diese nicht durch andere Personen etwa Verwandte, Freunde oder Nachbarn gewährleistet werden kann. Dabei ist keineswegs etwa gesagt, dass stets (nur) die Mutter berechtigt und verpflichtet ist, für die Kinder zu sorgen. Bei zwei Elternteilen wird abzuwägen sein, welcher Elternteil eher als berechtigt zu beachten ist, oder ob gar ein Abwechseln zwischen ihnen angezeigt ist. Stets ist auch abzuwägen, ob eine persönliche Pflege notwendig ist, oder ob die Pflege anderweitig sichergestellt werden kann. Wo letzteres denkbar erscheint, gilt die Absenz von Eltern nur insoweit als unverschuldet, als eine Pflege organisiert werden muss. Ärzten ist zu empfehlen, in ihren Zeugnissen auch diese Aspekte zu behandeln, kennen Sie doch in der Regel auch das Umfeld ihrer Patienten: Bestätigung des Pflegeerfordernisses, evtl. des Erfordernisses der persönlichen Pflege, dass eine Mutter bzw. ein Vater alleinerziehend ist etc. Denkbar sind etwa die Vermerke persönliche Pflege durch Mutter erforderlich bis (Datum) oder Pflege erforderlich. Keine Möglichkeit ausser Vater bis (Datum).
5 5 C. Die Pandemie beim Arbeitgeber Zu denken ist etwa daran, dass der Arbeitgeber aufgrund der Pandemie keine Werkstoffe erhält, Aufträge ausbleiben, derart viele Arbeitnehmer ausfallen, dass der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann etc. etc. Grundsätzlich geht all das als Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers: Er gerät in Annahmeverzug, wenn er die Arbeit des Arbeitnehmers nicht annimmt oder annehmen kann, weil auf seiner Seite gewisse Ereignisse eingetreten sind. In diesem Falle schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn. Der Arbeitnehmer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, die versäumte Arbeitsleistung nachzuholen. Im Falle einer Pandemie aber, die ein Ereignis höherer Gewalt darstellt, ist an die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu erinnern: Man könnte durchaus zum Schluss gelangen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Treuepflicht die versäumte Arbeitszeit ganz oder teilweise nachholen muss. Gerichtsentscheide scheinen aber zu diesem Thema nicht vorzuliegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind jedenfalls gut beraten, hier eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies geschieht am besten nicht erst dann, wenn Meinungsdifferenzen auftauchen, sondern bereits dann, wenn z.b. die Schliessung einer Abteilung oder eines Betriebs bevorsteht. Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn Betriebe aufgrund der Pandemie behördlich geschlossen werden sollten. D. Die Pandemie auf dem Arbeitsweg Kann der Arbeitsweg nicht zurückgelegt werden wegen Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel, wegen behördlich verfügten Reiseverboten oder aber weil z. B. ein Auto aufgrund pandemiebedingter Schliessung einer Garage nicht repariert werden kann, liegt die Ursache des Arbeitsversäumnisses weder beim Arbeitgeber noch in der Person des Arbeitnehmers. Aus diesen Gründen schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Lohn, wenn dieser aufgrund irgendwelcher Ereignisse nicht zur Arbeit gelangen kann. DB90021
RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN
RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN Inhaltsübersicht 1. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers 2. Versicherungslösung 3. Beweis der Arbeitsunfähigkeit
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen
ZHAW School of Management and Law, Winterthur Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen Das Auffangnetz für erkrankte Arbeitnehmende: Lohnfortzahlung
MehrIV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
MehrAktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrDienstvertrag für Angestellte
Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:
MehrArbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis Schürer, Hans Ueli Arbeit und Recht 2004 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4
Mehr1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot
BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier
MehrAnstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007
- Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00
MehrFreistellung bei Erkrankung von Kindern
Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen
MehrKündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004)
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz während der Krankheit Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das
MehrBundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrSkalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Skalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall VPS-Verlag 1 Übersicht 1. Terminologie und Grundlagen 2. Lohnfortzahlung gemäss Gesetz 3. Versicherungslösungen
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrSVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.
SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,
MehrDas Kinderzimmer am Arbeitsplatz Interdisziplinäre Fachtagung zum Thema «Stillen und Arbeit»
Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz Interdisziplinäre Fachtagung zum Thema «Stillen und Arbeit» 18. September 2014 Ruth Derrer Balladore Schweizerischer Arbeitgeberverband, Das Wesen des Arbeitsvertrages
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrBerechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit
Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Die Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Karenzzeit, die Art (Krank, Unfall), der
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrArbeit und Rechl VERLAG:SKV
Hans Ueli Schürer Arbeit und Rechl VERLAG:SKV Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Ärbeitsrecht 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG)
MehrSIZ Care AG. Kurt Mettler, RA Streitpunkt Arztzeugnis - Rechtsgrundlagen und Praxistipps. 6. Juni 2018
SIZ Care AG Kurt Mettler, RA kurt.mettler@sizcare.ch 6. Juni 2018 Streitpunkt Arztzeugnis - Rechtsgrundlagen und Praxistipps Die Krankschreibung 21.11.2014 Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit
MehrPersonenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht
Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Vaudoise Die Lohnfortzahlung sichern und den reibungslosen
MehrRecht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
MehrArbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1
Arbeitsschutzrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre - Durchsicht des Arbeitsgesetzes ArG
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrDürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Arzt?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 15.04.2016 Dürfen Beschäftigte
Mehrkann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.
- 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb
MehrLOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG
LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG I. Das Problem / Ausgangslage Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Ziel des Gesetzes Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrLeistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen
Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 Fachbereich:
MehrArbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung im Bereich der Abrufarbeit ist auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen,
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrBerechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Die Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Art (Krank, Unfall), der Grad
MehrArbeitsrecht: Was Sie wissen sollten.
P O D I U M M Ä R Z 2 0 1 9 Arbeitsrecht: Was Sie wissen sollten. Nicole Vögeli Galli, Dr.iur., Rechtsanwältin, Küng & Vögeli Rechtsanwälte, Kloten Daniel Mägerle, lic.iur., Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei
MehrRechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen
Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht
MehrArbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?
Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Prof. Dr. Kurt Pärli Agenda 1 Das Thema im grösseren Kontext 2 Das Dreisäulensystem 3 Versicherungsschutz
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrDie Bedeutung des Verschuldens im schweizerischen Arbeitsrecht
St. Galler Tagung zum Arbeitsrecht 2013 Die Bedeutung des Verschuldens im schweizerischen Arbeitsrecht Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht sowie
MehrManagementverantwortung Gesundheit: Die juristische Perspektive
27. Oktober 2016 Managementverantwortung Gesundheit: Mario C. Baudacci Einleitende Bemerkungen a) Allgemeines zur Managementverantwortung Gesundheit b) Geschichtliches Die rechtlichen Rahmenbedingungen
MehrArbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?
Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1 Wer oder was ist die EKAS? 2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrDie Verdachtskündigung im Arbeitsrecht. Roland Falder und Dr. Frank Walk. München, 23. Mai 2017
Coffee@EMPLAWYERS Die Verdachtskündigung im Arbeitsrecht München, 23. Mai 2017 Roland Falder und Dr. Frank Walk Tatkündigung: Arbeitgeber ist überzeugt (und kann ggfls. beweisen), dass Arbeitnehmer schwerwiegend
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrAuswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf die berufliche Vorsorge
Auswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf die berufliche Vorsorge Urs Muntwyler Leiter Abteilung Aktiv Versicherte Voraussetzungen für eine eingetragene Partnerschaft Nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG,
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrInformation für schwangere Arbeitnehmerinnen
Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Die vorliegende Information soll Arbeitnehmerinnen neutral aufzeigen, welche Rechte sie während der Schwangerschaft sowie nach der Niederkunft (inkl. Stillen)
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrDas ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH.
Das ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH. Als Tom seinen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommt, fragt er sich, inwiefern der Vertrag
MehrRundschreiben 7/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.10.2008 050 Rundschreiben 7/2008 I. Stundenentgelttabellen zu 14 Abs. 6 Satz 3 KAT (Anlage 1 und 2) II. Aus der Tarifkommission
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrNormalarbeitsvertrag Landwirtschaft * Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014)
Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, IX D/7/1 gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts
Mehrvom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,
MehrSchwangerschaft und Mutterschaft
Herzlich Willkommen Schwangerschaft und Mutterschaft 17.01.2019 1 Eine Dentalassistentin, im 2. Dienstjahr erhält am 22. Januar die Kündigung per 31. März. Am 5. Februar macht sie dem Arbeitgeber die Mitteilung,
MehrGAV Schweiz. Holzindustrie
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.05.2017 04.06.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Örtlicher Geltungsbereich
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
MehrDer Vertrauensarzt im privatrechtlichen
Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen Law for Private and Public Enterprises Band / Volume 3 Manuel Stengel Dr. iur. Der Vertrauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Vorwort Inhaltsübersicht
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel
MehrEignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge
Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 3. Offshore Symposium in Rostock 22. Februar 2017 Hannah Gaedeke Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abteilung Arbeits- und Tarifrecht
MehrArbeit, Krankheit, Invalidität: Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen
Arbeit, Krankheit, Invalidität: Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen Tagung "Krebsbetroffene am Arbeitsplatz" der Swiss Cancer Foundation, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und der Krebsliga
MehrSonderregelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen im privatrechtlichen
Herzlich Willkommen! Sonderregelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Bratschi Wiederkehr & Buob, St.
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrAktuelles zum Krankentaggeld
Aktuelles zum Krankentaggeld Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Zürich Themenübersicht Art. 324a Abs. 4 OR als Schnittstelle (Urteil 4A_98/2014 ) Eintritt des Versicherungsfalles (Urteil 4A_10/2016) Krankheit
MehrNr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)
Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrWeiterbildung Arbeitsrecht. Fehler im Umgang im Falle einer Mutterschaft / Vaterschaft
Herzlich Willkommen Weiterbildung Arbeitsrecht Fehler im Umgang im Falle einer Mutterschaft / Vaterschaft Referat vom 8. September 2016 ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.
MehrDie geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann
Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann Rechtsanwalt Philipp Rosenberg Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Übersicht 1 Was muss der Arbeitnehmer leisten 2 Wie kann ich rechtlich reagieren
MehrDienstverhinderung/ Pflegefreistellung
Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung HOCHZEIT, Behördenwege, erkrankte Angehörige WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrMerkblatt zur Kürzung der Ferien
Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrWICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG
WICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG 3500 Lehrgang Baukaufleute Rolf Müller, Rechtsanwalt lic.iur. Fachanwalt SAV Arbeitsrecht CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG Postfach, 6210 Sursee, Telefon 041
MehrDer Schweizer Arbeitsvertrag. CIP-Kurztitelaufnahme der deutschen Bibliothek
CIP-Kurztitelaufnahme der deutschen Bibliothek Herausgeber: Thomas Wachter Projektleitung: Andrea Krugfahrt WEKA Business Media AG, Schweiz WEKA Business Media AG, Zürich, 2011 Alle Rechte vorbehalten,
MehrMustervertrag: Praktikantenvertrag
: Praktikantenvertrag Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrFlexibilität im Arbeitsrecht
Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:
MehrArbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte
Arbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte Janine Junker Leu, Rechtsanwältin Geschäftsführerin VSAO Bern Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 031 381 39 39 junker@vsao-bern.ch, www.vsao-bern.ch Sie haben Rechte!
MehrRegierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht
Mehr