Besoldungstabellen Brandenburg
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- Klara Dunkle
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1 Besoldungstabellen Brandenburg für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. Januar 2015 mit aktuellen Erschwerniszulagen
2 Für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg Neue Besoldung: Umstrukturierung des Familienzuschlags und Verbesserungen bei Erschwerniszulagen Ende 2013 hatte der Brandenburger Landtag eine Novellierung der Beamtenbesoldung beschlossen. Am 1. Januar 2015 wurde der letzte, den Familienzuschlag betreffende Teil des neuen Besoldungsrechts wirksam. Neugestaltung des Familienzuschlags Der Familienzuschlag wurde grundlegend umstrukturiert. Die 1 des Familienzuschlags (sog. Verheiratetenzuschlag ) entfällt künftig als besonders ausgewiesener Zuschlag. Die Hälfte des bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zahlbetrages (60,10 ) wurde in die Besoldungstabelle integriert. Der DGB konnte erreichen, dass allen am 31. Dezember 2014 im Dienst stehenden, verheirateten oder verpartnerten Beamtinnen und Beamte eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages der Besoldung zum vollen Verheiratetenzuschlag gezahlt wird. Der Familienzuschlag 2 (sog. Kinderzuschlag ) wird dafür zum Teil aufgewertet. Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind beträgt er nun 140 pro Kind. Erhöhung wichtiger Erschwerniszulagen Nach einem monatelangen Ringen um die Erhöhung von Erschwerniszulagen verkündete die Brandenburger Landesregierung im September 2014 eine neue Erschwerniszulagenverordnung. Der DGB und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes setzten sich dafür ein, dass mit der Novellierung auch einige, seit Jahren in der Höhe unveränderte Zulagen wieder erhöht wurden. Hierzu zählen unter anderem die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst. Neu eingeführt wurde zum 1. August 2014 eine Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in besonderen Verwendungen. In dieser Neuauflage der Besoldungsfaltkarte sind die Erhöhungen der Erschwerniszulagen mit dem Rechtsstand 1. Januar 2015 eingearbeitet. Die Erschwerniszulagenverordnung mit allen Änderungen finden Sie im Internet unter Der DGB Stark für Beamtinnen und Beamte!
3 Riester-Rente + Sondertarif = Das RentenPlus Besoldungstabelle A ab (Monatsbeträge in ) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus A , , , , , , , , , ,83 A , , , , , , , , , ,53 A , , , , , , , , , ,46 A , , , , , , , , , ,08 A , , , , , , , , , ,92 A , , , , , , , , , ,40 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,41 A , , , , , , , , ,49 A , , , , , , , , ,08 A , , , , , , , , ,23 A , , , , , , ,26 A , , , , , , ,24 Besoldungstabelle B ab (Monatsbeträge in ) Besoldungsgruppe B B ,26 B ,02 B ,15 B ,21 B ,27 B ,78 B ,24 B ,19 B ,19 B ,36 B ,43 Familienzuschlag ab (Monatsbeträge in ) Der Familienzuschlag beträgt für das erste zu berücksichtigende Kind 140,00 für das zweite zu berücksichtigende Kind 140,00 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 320,20
4 Besoldungstabelle C ab (Monatsbeträge in ) C , , , , , , , ,91 C , , , , , , , ,89 C , , , , , , , ,53 C , , , , , , , ,00 Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe C , , , , , ,08 C , , , , , , ,16 C , , , , , , ,98 C , , , , , , ,58 Besoldungstabelle W ab (Monatsbeträge in ) Besoldungsgruppe W W ,07 W ,22 W ,55 Nach 30 Abs. 2 S. 1 BbgBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zum Grundgehalt feste Leistungsbezüge in Höhe von 675,17 gewährt. Leistungsbezüge nach 30 Abs. 1 S. 1, Nr. 3 BbgBesG, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 unberücksichtigt. Besoldungstabelle R ab (Monatsbeträge in ) R , , , , , , , , , , ,09 R , , , , , , , , ,98 R ,02 R ,15 R ,21 R ,19 R ,19 R ,36 Anwärtergrundbetrag ab (Monatsbeträge in ) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 4 958,05 A ,11 A 5 bis A ,53 A ,06 A 9 bis A ,07 A 13 + Zulage (Nummer 13 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R ,
5 Riester-Rente + DGB-Vorteil = Das RentenPlus Unsere Riester-Rente mit dem zusätzlichen Plus für Gewerkschaftsmitglieder Die Riester-Rente ist eine vom Staat unterstützte private Altersvorsorge. Sie wird durch Steuervergünstigungen und staatliche Zulagen gefördert. Die Grundzulage beträgt 154 im Jahr. Zusätzlich gibt es für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Zulage von 300 pro Jahr (185 für Kinder, die vor dem geboren wurden). Jugendliche bis 25 Jahre erhalten als Berufsstarterbonus beim Abschluss eines Riester-Vertrages einmalig eine Zulage von 200 (bei Vorliegen der Voraussetzung für staatliche Förderung). Das RentenPlus Das RentenPlus ist eine Riester-Rente plus besonders günstige Sonderkonditionen für Gewerkschafts - mitglieder und deren Angehörige plus hohe Rente durch besonders niedrige Verwaltungs- und Abschlusskosten plus flexible Vertragsbedingungen und Beiträge plus qualifizierte Beratung durch namhafte und geprüfte Partner des DGB. Das RentenPlus bietet zwei Vorsorgevarianten: Rentenversicherung Mit der Rentenversicherung setzen Sie auf die solideste Form der Finan zie rung Ihrer privaten Altersvorsorge. Das Kapital wird in eine sicherheitsorientierte Anlage mit einer Garantie ver zinsung investiert. Hinzu kommt eine nicht garantierte Überschussbeteiligung. Fondssparplan Mit dem Fondsprodukt setzen Sie auf eine hervorragende Zukunfsvorsorge mit starken Refe renzen: Die UniProfiRente wurde von den unabhängigen Experten von Finanztest erneut empfohlen: Geht es Ihnen vor allem um die hohen Renditechancen, empfehlen wir die UniProfiRente. (Finanztest 11/2009) Ä Jetzt persönliches Angebot anfordern!
6 Für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg Allg. Stellenzulage (Nr. 13 Abs. 1 Vorbem. zu BBesO A und B) Besoldungsordnung A Mittlerer Dienst A 5 bis A 8 18,70 A 9 und A 10 73,13 Gehobener Dienst A 9 bis A 13 81,28 Höherer Dienst A 13 81,28 Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten je Stunde ( 5 EZulVO) Zulagen je Stunde an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am und nach 12 Uhr (sofern dies kein Sonntag ist) 3,20 an den übrigen Samstagen zwischen 13 und 20 Uhr im Polizeivollzugsdienst, Einsatzdienst der Feuerwehr und in Justizvollzugsanstalten 0,77 sonst 0,73 im Übrigen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 1,47 Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst ( 19 EZulVO) Zulagen Wechselschichtzulage gem. Abs ,00* Schichtzulage gem. Abs. 2 Nr. 1 75,00* Schichtzulage gem. Abs. 2 Nr. 2 55,00* Schichtzulage gem. Abs. 2 Nr. 3 45,00* *) Bei Bezug einer Sicherheitszulage, Polizeizulage, Feuerwehrzulage oder Vollzugsdienstzulage für denselben Zeitraum wird der angegebene Betrag nur zur Hälfte gewährt ( 19 Abs. 4 EZulVO). Mehrarbeit im Schuldienst ( 4 Abs. 3 MVergV) Vergütung bei Mehrarbeit abweichend je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nummer 2 und 3 fallen 17,16 des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der BesGr. A 12 zugeordnet sind, des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 21,26 des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der BesGr. A 13 zugeordnet sind, des höheren Dienstes an Sonder- und Realschulen 25,23 des höheren Dienstes an Gymnasien und berufsbildenden Schulen 29,48 des höheren Dienstes an Fachhochschulen 29,48
7 Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte je Stunde ( 4 Abs. 1 MVergV) ab Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 11,36 A 5 bis A 8 13,45 A 9 bis A 12 18,43 A 13 bis A 16 25,41 Ausgewählte Zulagen Zulagen für Beamtinnen und Beamte pro Monat Polizei- und Feuerwehrzulage (Nr. 8.1/9.1) nach einer Dienstzeit von einem Jahr nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 63,69 127,38 Vollzugsdienstzulage (Nr. 10.1) 95,53 Meisterzulage (Nr. 11) 38,35 Außendienstzulage (Nr. 12.1) im mittleren Dienst im gehobenen Dienst 17,05 38,35 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze ( 21 EZulVO) für MEK, SEK, Observation beim Verfassungsschutz, Personenschutz, verdeckte Ermittler mit Legende (Abs. 1) 225,00 bei Verwendung in Mobiler Fahndungseinheit, als Tatbeobachter in einer 100,00 Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (Abs. 2) Kontakt DGB Bezirk Berlin-Brandenburg Matthias Schlenzka Keithstr. 1 3, Berlin Telefon Telefax [email protected] Impressum Herausgeber: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, Fuchslochweg 1, Neidenstein; Verantwortlich für den Inhalt und redaktionelle Bearbeitung: Uwe Tillmann, Telefon , Telefax , infoservice@ beamten-informationen.de, Gestaltung: Monika Rohmann, Dormagen; Druck: Pomp, Bottrop Stand: Januar 2015
8 Das RentenPlus Persönliches Angebot anfordern Bitte per Post oder Fax an: * Rentenversicherung Ich wünsche Beratung durch: Debeka (Konsortialführer) DEVK NÜRNBERGER DBV HUK-COBURG PB Versicherungen Fondssparplan UniProfiRente (Beratung durch die BBBank) Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Telefax Ich willige ein, dass meine Daten an die von mir ausgesuchten Unternehmen weitergeleitet werden. Alle persönlichen Angaben werden vertraulich behandelt. Datum Unterschrift *) kostenfrei Antwort Das RentenPlus Postfach Koblenz Bitte freimachen, falls Briefmarke zur Hand
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Besoldungstabellen Bayern für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 01.03.2015 gültig ab 01.03.2016
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Besoldungstabellen Nordrhein-Westfalen für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. September 2014
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Besoldungstabelle für Beamtinnen 2018 und Beamte in NRW gültig ab 01.01.2018 Liebe Kolleginnen und Kollegen, der DGB NRW hat noch mit der rot-grünen Landesregierung vereinbart, dass für 2018 das Tarifergebnis
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Besoldungstabelle für Beamtinnen 2017 und Beamte in NRW gültig ab 01.04.2017 Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch diese Besoldungsrunde hat wieder einmal gezeigt, dass es keinen Automatismus gibt, wenn
Besoldungstabelle 2013/14. für Beamtinnen und Beamte in NRW
Besoldungstabelle 2013/14 für Beamtinnen und Beamte in NRW Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2013 Besoldungsordnung A (gültig seit 01.01.2013) 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Anlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) S t u f e
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 27 vom 16. November 2011 2 Anlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A 2-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze
1. Bundesbesoldungsordnung A
gültig ab 1. April 2011 Anlage 1 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungsgruppe S t u f e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1 626,51
1. Bundesbesoldungsordnung A
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungsgruppe S t u f e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1 602,47 1 640,66 1 678,87 1 717,06 1 755,25
1. Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage 1 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus S t u f e 4-Jahres-Rhythmus 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1
Bundesbesoldungsordnung A
Anlage 1 Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungsgruppe S t u f e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1 974,47 2 017,28 2 060,13 2 102,95
beamtinnen + beamte BESOLDUNGSFALTKARTE_Nordrhein-Westfalen Gültig ab dem 1. April 2011 Beamtinnen und Beamte Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
beamtinnen + beamte b e a m t i n n e n + b e a m t e _ aktiv. kompetent. fortschrittlich. BESOLDUNGSFALTKARTE_Nordrhein-Westfalen Landes- und Kommunalverwaltung Gültig ab dem 1. April 2011 Beamtinnen
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Grundgehaltssätze 1. Besoldungsordnung A (gültig seit 01.06.2013)* 2 - Jahres - Rhythmus 3 - Jahres - Rhythmus 4 - Jahres - Rhythmus Besold. Erfahrungsstufe Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1718,78
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1)
HBVAnpG 2013 1422 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578) 1 Anpassung der Besoldung (1) Zum 1. Januar 2013 werden die am 31. Dezember
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007
602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG
Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Gültig ab 1. Juli 2013 Anlage 14 (ersetzt Anlage IX zum BBesG) Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Bundesbesoldungsgesetz Nummer
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)
HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil
Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage 14 (ersetzt Anlage IX zum BBesG) Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 2 ( 42 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 126,04 272,29 übrige Besoldungsgruppen 132,34 278,59
Anlage 6 (zu 41) Familienzuschlag Stufe 1 ( 42 Absatz 1) Stufe 2 ( 42 Absatz 2) n A 2 bis A 8 126,04 272,29 übrige n 132,34 278,59 Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 146,25 Euro für das zweite
beamtinnen + beamte BESOLDUNGSFALTKARTE_Bund Gültig ab 1. März 2012 1. Januar 2013 1. August 2013 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
beamtinnen + beamte b e a m t i n n e n + b e a m t e _ aktiv. kompetent. fortschrittlich. BESOLDUNGSFALTKARTE_Bund Beamtinnen und Beamte Richterinnen und Richter Soldatinnen und Soldaten des Bundes Versorgungsempfängerinnen
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Anhang 1 zu Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018 Anlage IV 1. Besoldungsordnung
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Anhang 6 zu Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018 Anlage IV 1. Besoldungsordnung
Besoldungsordnung A. Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) E r f a h r u n g s s t u f e
Anhang 1 zu Artikel 4 Nr. 2 Anlage 1 Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus E r f a h r u n g s s t u f e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen Nr. 20 vom 23. August (Erfahrungs-)Stufe. 1. Besoldungsordnung A (gültig seit
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen Nr. 20 vom 23. August 2013 355 Grundgehaltssätze 1. Besoldungsordnung A (gültig seit 01.01.2013) Besold. Gruppe 2 - Jahres - Rhythmus 3 - Jahres - Rhythmus
(Monatsbeträge in Euro)
1 Anlage 5 1. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe 1 2 3 4
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
7 C 3232 A Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Kiel,. Juli 205 29..205 Gesetz zur Besoldungs- und
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Anlage 1 Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A Besol- 2 - Jahres - Rhythmus 3 - Jahres - Rhythmus 4 - Jahres - Rhythmus dungs- Erfahrungsstufe gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 5 2179,79 2251,30
HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
177 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 27 DIENSTAG, DEN 30. JUNI 2009 Tag Inhalt Seite 16. 6. 2009 Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (HmbBVAnpG
Anhang 11 (zu Artikel 2 Nummer 3)
Anhang 11 Grundgehaltssätze Anlage 6 Landesbesoldungsordnung A Besol- 2 - Jahres - Rhythmus 3 - Jahres - Rhythmus 4 - Jahres - Rhythmus dungs- Erfahrungsstufe gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 5 2231,02
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Berichtigung. Drucksache 15/4523. zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/4465
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4523 zu Drucksache 15/4465 05. 05. 2010 Berichtigung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/4465 Landesbeamtengesetz (LBG) Durch ein
Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April
Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April 2017 199 1732/2017 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
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H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 529 2011 Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. Oktober 2011 Nr. 19 Tag Inhalt Seite 6. 10. 11 Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung
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Senatsverwaltung für Inneres und Sport -- Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des
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Musterberechnungen für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Gültig ab 01. April 2019
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Stand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5
Beispiele für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Die hier aufgezeigten Berechnungen
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