Swiss Rules of International Arbitration 2012 erste Erfahrungen des Schiedsgerichtshofs. EuropaInstitut Zürich

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1 Swiss Rules of International Arbitration 2012 erste Erfahrungen des Schiedsgerichtshofs lic.iur. Elena Stancato, Leiterin Rechtsabteilung, Sekretariat des Gerichtshofs, ZÜRCHER HANDELSKAMMER, Zürich lic.iur. Daniel Hochstrasser, Rechtsanwalt, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BÄR & KARRER AG, Zürich lic.iur. Sandra De Vito Bieri, Rechtsanwältin, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB AG, Zürich EuropaInstitut Zürich

2 Warum die Swiss Rules?

3 Weil wir in der Schweiz sind? X Internationaler Standard mit Schweizer Qualität Innovativ, effizient, professionell Beschleunigtes Verfahren Auch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit eine Alternative Good Value for Money

4 weil die Kosten ein wichtiges Kriterium sind Swiss Rules: ad valorem System Kostenkontrolle und abschliessender Kostenentscheid durch den Gerichtshof (Art. 40.4; Art. 41.1) 80% der Gesamtkosten (SchGer, Institution, Rechtsvertretung) sind Kosten für die Rechtsvertretung Schiedsverfahrenskosten hängen ab: (i) von der Dauer des Schiedsverfahrens; (ii) vom Schiedsort (bestimmt Aufhebungsverfahren inkl. Dauer und Anzahl Instanzen)

5 Revision 2012

6 1. Motivation und Gründe für die Revision Jahre Erfahrung - Praxis Revision UNCITRAL Rules Binnenschiedsgerichtsbarkeit früher separate Regeln der einzelnen Industrie- und Handelskammern Neue Schweizerische Zivilprozessordnung 2011 Insgesamt nur kleine Anpassungen

7 Swiss Chambers Arbitration Institution 7 kantonale Industrie- und Handelskammern BA BE GE NE TI VD ZH SCAI

8 2. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Allgemeine Organisation (2) Neuer Wortlaut: Einführung zu den Swiss Rules, lit.(b): Zur Administration der Verfahren nach dieser Schiedsordnung hat die Swiss Chambers Arbitration Institution einen aus erfahrenen Praktikern der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bestehenden Schiedsgerichtshof geschaffen [ ].

9 3. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Allgemeine Organisation (3) SCAI Gerichtshof Special Committee Case Admin. Committee 7 Sekretariate

10 4. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Internal Rules Befugnisse Gerichtshof (Art. 2) Aufgaben Case Administration Committee (Art. 3) Aufgaben Court Special Committee (Art. 4) Dringlicher Rechtsschutz (Art. 6) Kommunikation mit Schiedsrichtern (Art. 7)

11 Die Institution

12 1. Von der Kammerschiedsgerichtsbarkeit zur heutigen Struktur Individuelle Schiedsgerichtsbarkeit in Zürich, Genf und Basel seit mehr als 100 Jahren Ausarbeitung der Swiss Rules of International Arbitration Gemeinsame Trägerschaft (zuerst einfache Gesellschaft, dann Verein) Dezentrale Administration / Einheitliches Entscheidungsorgan

13 2. Die Organe der Institution Vereinsversammlung Vorstand Revisor Gerichtshof Advisory Council for Mediation

14 3. Aufgaben Arbitration Court administriert die Fälle Case Administration Committee für laufende Entscheide in den einzelnen Fällen Court Special Committee für spezielle Entscheide 1 Sekretariat mit 7 Büros

15 4. Falladministration aus Perspektive des Sekretariats (I) Kommunikation mit Gerichtshof Vorgehen bei Eingang einer Einleitungsanzeige Musterbriefe vereinheitlicht Bestellung Schiedsgericht -> Verwendung neuer Formulare «Annahme- und Unabhängigkeitserklärung»

16 (II) Kostenvorschuss Schiedsgericht wird auf Höhe Verwaltungskosten hingewiesen Schiedsgericht wird auf den Betrag hingewiesen, der ohne Rücksprache mit dem Gerichtshof von den Parteien eingefordert werden kann

17 (III) Kostenvorschuss Im beschleunigten Verfahren: Einforderung vorläufiger Kostenvorschuss

18 (IV) Kostenkontrolle Anhand case information sheet Anzahl schriftliche Eingaben der Parteien Anzahl Verfügungen des Schiedsgerichts Hearing days, Telefonkonferenzen etc. Aufwand und besondere Vorkommnisse

19 (V) Kostenkontrolle Sekretariat erhält Entwurf der Kostenentscheidung zur Genehmigung / Anpassung durch den Gerichtshof Achtung: Art. 38 Swiss Rules Honorare des Schiedsgerichts für jedes Mitglied einzeln angeben

20 (VI) Honorare des Schiedsgerichts - Richtlinien für Schiedsrichter Angemessenheit Honorare Zeiterfassung Honorarabsprachen

21 (VII) Vorteile der Arbeitsweise mit dem CAC: Schnell Stellvertretung sichergestellt Qualität der Entscheide Förderung einheitlicher Praxis (keine ad-hoc Committees)

22 5. Statistik 120 Anzahl Verfahren

23 Verfahrenssprache Anwendbares Recht % 3% 2% 1% 15% 11% 5% 63% English German French Italian Other 4% 3% 5% 9% 73% CH not specified DE Others Int. Trade Law UK FR IT

24 Streitgegenstände 2013 Rund 25% der Fälle betrafen Dienstleistungsverträge, 20% Kauf / Verkauf von Waren und rund 10% Aktienkaufverträge In je 6% der Fälle betraf der Streitgegenstand IP/Lizenzen, Aktionärsbindungsvertrag, Vertrieb/Agentur, Bau (Construction)

25 6. Fazit Einheitliche Institution mit dezentralen Anlaufstellen Neuer Name für Institution und Arbitration Court «Leichte» Administration bleibt erhalten Differenzierung Aufgaben Court / Sekretariat Kompetenzen des Court und seiner Komitees umfassend umschrieben in Swiss Rules und Internal Rules

26 Das beschleunigte Verfahren

27 Das beschleunigte Verfahren: Ein Siegeszug! 2013: 48 % aller Fälle im beschleunigten Verfahren! Wieso? Art. 42 Swiss Rules Weil die Parteien in nur 6 Monaten zu einem Schiedsurteil kommen! Schnelle Rechtssicherheit! Weiterführung der wirtschaftlichen Beziehungen möglich! Tiefe Kosten! Weil es sich auch für komplexe und langfristige Verträge eignet!

28 Zwei Beispiele: Verkauf von Gütern Gaslieferverträge; Dauerschuldverhältnisse

29 Schiedsklausel für beide Fälle Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem (bei Anwendung von Art. 42(2)) oder drei Mitgliedern bestehen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist... Die Sprache des Schiedsverfahrens ist...

30 Konsolidierung

31 Vereinigung von Verfahren (Art. 4.1) (1) Voraussetzungen: Ein Schiedsverfahren ist unter den Swiss Rules hängig. Eine neue Einleitungsanzeige wird eingereicht. Kompetenz des Gerichtshofs

32 Vereinigung von Verfahren (Art. 4.1) (2) Entscheid über das Vereinigungsgesuch: Gerichtshof berücksichtigt alle massgeblichen Umstände. Zustimmung der Parteien ist nicht erforderlich. Im Falle eines positiven Entscheids: Der Zweitfall wird mit dem bereits hängigen Schiedsverfahren vereinigt.

33 Emergency Arbitrator

34 1. Dringlicher Rechtsschutz (Art. 43)(1) Konzept / Grundidee Geltungsbereich ( Opt-out -Prinzip) Begehren um dringlichen Rechtsschutz Ernennung Emergency Arbitrator Ablehnung Emergency Arbitrator Frist für Einleitungsanzeige

35 2. Dringlicher Rechtsschutz (Art. 43)(2) Sitz und Durchführung dringliches Rechtsschutzverfahren Entscheid über Begehren für dringlichen Rechtsschutz Kosten dringlicher Rechtsschutz Vor- und Nachteile

36 3. Vorsorgliche Massnahmen: Preliminary Orders (1) Das Schiedsgericht kann vorläufige Massnahmen auf einseitiges Vorbringen anordnen, bevor der Antrag den anderen Parteien mitgeteilt (und dieser das rechtliche Gehör gewährt) wurde (ex parte) (Art. 26.3). Nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände: Besondere Dringlichkeit. Vereitelungsgefahr.

37 4. Vorsorgliche Massnahmen: Preliminary Orders (2) Entscheid nur in der Form einer Anordnung (kein vorläufiger Schiedsspruch) Spätestens mit der Anordnung hat das Schiedsgericht den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen Das Schiedsgericht hat den anderen Parteien ohne Verzug rechtliches Gehör zu gewähren

38 5. Weitere Punkte der Revision 2012 (Ziel der Verfahrensbeschleunigung) Prima facie-prüfung der Zuständigkeit (Art. 3.12) Kompetenz des Gerichtshofs, das Verfahren einzustellen (Art. 5.4) Kürzere Fristen im Ablehnungsverfahren (Art. 11.1) Verpflichtung, auf effiziente Durchführung des Verfahrens hinzuwirken (Art. 15.7) Schriftstücke und andere Beweismittel sind mit der Klage bzw. Klageantwort einzureichen (Art. 18.3/19.2)

39 Vielen Dank! lic. iur. Elena Stancato, Leiterin Rechtsabteilung, Sekretariat des Schiedsgerichtshof, ZÜRCHER HANDELSKAMMER, Zürich lic. iur. Daniel Hochstrasser, Rechtsanwalt, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BÄR & KARRER AG, Zürich lic. iur. Sanda De Vito Bieri, Rechtsanwältin, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB AG, Zürich

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