Newsletter Nr. 11/2016

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2 Verband Mittelständischer Bauunternehmen Sachsen / Sachsen-Anhalt e.v. Auenweg 1, Taucha Tel: / Fax: /

3 Aus aktuellem Anlass: Ab erhöht sich der Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz wird zum von 8,50 auf 8,84 brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Die Bundesregierung (Kabinett) hat eine entsprechende Verordnung verabschiedet und setzt damit die Entscheidung der Mindestlohnkommission von Juni 2016 um. Danach soll der neue Mindestlohn von 8,84 brutto pro Arbeitsstunde zum in Kraft treten. Bis zum können noch abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen, wenn die Tarifvertragsparteien repräsentativ sind und der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer und Beschäftigten in der Branche verbindlich gilt. So betrifft dies z. B. die Branche Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau. Allerdings muss hier ab mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 im Tarifvertrag vorgesehen sein. Ab gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 dann für alle Beschäftigten. Darüber hinaus gilt in allen Betrieben des Baugewerbes aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung hierzulande für alle gewerblichen Arbeitnehmer der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn). Der aktuelle TV Mindestlohn ist am in Kraft getreten und kann erstmals zum gekündigt werden. Die aktuelle Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales regelt, dass die Festlegung der Höhe der Mindestlöhne auch auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen Anwendung findet, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen erbringt. Als zwingende Arbeitsbedingung gelten daher in der Baubranche ab für gewerbliche Arbeitnehmer folgende Mindestlöhne: Im Gebiet TV West: Lohngruppe 1 in Höhe von 11,30 Lohngruppe 2 in Höhe von 14,70 Im Gebiet TV Ost: Lohngruppe 1 in Höhe von 11,30 Im Gebiet TV Berlin: Lohngruppe 1 in Höhe von 11,30 Lohngruppe 2 in Höhe von 14,55. Zum einen sind sie als Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Entgeltleistungen zu erbringen. Zum anderen sind diese Erhöhungen auch als Auftraggeber von Nachunternehmern von Belang. Gemäß 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses 1

4 Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder eines von dem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (z. B. Soka-Bau) wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Nachunternehmer besteht in Höhe des Nettoentgeltes bzw. in Höhe der Beiträge gegenüber der Soka-Bau. Dies betrifft bei Beauftragungen von Bauunternehmen den geltenden Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe (siehe oben) und bei allen anderen beauftragten Unternehmen (z. B. bei Lieferungen) jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes ist daher auch in der Baubranche von Belang und z. B. bei Lieferantenverträgen zu berücksichtigen. Zahlreiche Auftraggeber lassen sich daher vom Nachunternehmer, Lieferanten etc. jeweils bestätigen, dass dieser den aktuellen für ihn geltenden Mindestlohn zahlt, um die Haftungsrisiken zu minimieren. Sofern in diesen Erklärungen ein konkreter Betrag als Höhe des gezahlten Mindestentgeltes angegeben ist, muss dieser für Leistungen ab dem wie oben aufgeführt angepasst werden. Mitteilung in eigener Sache: Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kollegin, Frau Friederike Kaltefleiter bereits im September 2016 den Titel Fachanwältin für Vergaberecht erworben hat. Ihre vergaberechtlichen Probleme sind bei uns also in bester Hand. 2

5 Rechtsprechung Arbeitsrecht Ausschlussfristen über Mindestentgelt in AGB s sind unwirksam Eine vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach 2 der am in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen 9 Satz 3 i.v.m. 13 AEntG. Urteil des BAG vom , Az.: 5 AZR 703/15 Das Problem / Der Sachverhalt: Die Klägerin war vom bis zum beim Beklagten, der damals einen ambulanten Pflegedienst betrieb, als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als allgemeine Geschäftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen 2 Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht würde. Die Klägerin war vom bis arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hatte trotz ärztlicher Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der Klägerin am anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage statt gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte legt Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. 3

6 Die Entscheidung Erfolglos! Die Klägerin hat für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen. Die nach in Kraft treten der PflegeArbbV vom Beklagten gestellte Klausel verstößt gegen 9 Satz 3 AEntG und ist deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlöscht. 9 AEntG regelt, dass ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig, im Übrigen ausgeschlossen ist, eine Verwirkung dieses Anspruches ebenfalls ausgeschlossen ist und in Satz 3, dass Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach 7 AEntG zugrundeliegenden Tarifvertrag geregelt werden können und diese Frist mindestens 6 Monate betragen muss. Für das Mindestentgelt kann die hier arbeitsvertraglich vorgesehene Klausel daher nicht zum Verfall der Ansprüche führen. Das Bundesarbeitsgericht lehnt jedoch auch für alle anderen Ansprüche, die über das Mindestentgelt hinaus gehen, eine Wirksamkeit der Klausel ab. Diese könne nicht aufrecht erhalten werden und ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich ist und eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben darstelle. Praxishinweis: Die ausführliche Urteilsbegründung des BAG ist noch nicht veröffentlicht. Interessant dürfte jedoch sein, ab wann (ab welchen Mindestfristen) eine solche Verfallklausel nach dieser Rechtsprechung nunmehr noch wirksam sein kann. Hinsichtlich der Fristen des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe hat diese Entscheidung jedoch keine Auswirkungen, da diese lediglich Vereinbarungen in (Individual-) Arbeitsverträgen und gerade nicht in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen betrifft. Diesbezüglich ist weiterhin von einer Wirksamkeit von den Ausschlussfristen gemäß 14 BRTV auszugehen. Einzelvertragliche Ausschlussfristen bedürfen nach dieser Rechtsprechung des BAG jedoch der Überarbeitung. 4

7 Rechtsprechung Baurecht VOB-Vertrag: Wirkungen eines einseitigen Aufmaßes des Auftragnehmers Unterlässt es der Auftragnehmer, den Auftraggeber zu einem gemeinsamen Aufmaß aufzufordern und legt er seiner Schlussrechnung ein einseitiges Aufmaß zugrunde, so muss er, sofern der Auftraggeber pauschal und ohne nähere Begründung die Richtigkeit der angesetzten Mengen bestreitet, beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Urteil des OLG Bamberg vom , Az.: 4 O 196/15 Das Problem / Der Sachverhalt: Nach Durchführung eines VOB- Einheitspreisvertrages stellt der AN die Schlussrechnung auf Grundlage der von ihm per einseitigem Aufmaß ermittelten Mengen. Der AG zahlt nicht, mit der Behauptung, die angesetzten Mengen seien fehlerhaft berechnet. Eine Begründung hierfür wird nicht gegeben. Der AN hält die Zahlungsverweigerung für willkürlich und verlangt vom AG, ein eigenes Aufmaß vorzulegen oder zumindest zu erläutern, weshalb die Berechnungen des AN falsch seien. Hat der AN hierauf einen Anspruch? Die Entscheidung NEIN! Das OLG Bamberg hält die Schlussrechnung des AN zwar auch ohne ein gemeinsames Aufmaß für prüffähig, allerdings gibt der AN dadurch die Vorteile eines im gegenseitigen Einvernehmen gefertigten Aufmaßes auf und hat im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich so erbracht worden sind, wie einseitig aufgemessen. Führt der AN nachweislich kein gemeinsames Aufmaß herbei, so hat der AG das Recht, die Richtigkeit des einseitigen Aufmaßes zu bestreiten. Er ist dann nicht dazu verpflichtet, diese Behauptung zu begründen. 5

8 Praxishinweis: Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der AG zuvor zum gemeinsamen Aufmaß aufgefordert wurde und eine Teilnahme unberechtigt verweigert. Dem AN wird daher dringend empfohlen, den AG unter setzen einer angemessenen Frist zum gemeinsamen Aufmaß aufzufordern. Kommt er dem grundlos nicht nach und ist später nicht mehr nachprüfbar, ob die vom AN einseitig festgestellten Mengen tatsächlich zutreffen, geht dies zu Lasten des AG. Er trägt dann die Beweislast dafür, dass das einseitige Aufmaß des AN nicht richtig ist. 6

9 Rechtsprechung Vergaberecht Wir möchten Sie heute auf zwei Entscheidungen, die sich beide mit dem Problem der Abweichung vom Leistungsverzeichnis befassen, aufmerksam machen. 1. Bieter gibt zwei Fassungen des Leistungsverzeichnisses ab - Ausschlussgrund? Zusätzliche Angaben des Bieters neben dem Leistungsverzeichnis führen jedenfalls dann nicht zum Angebotsausschluss, wenn sie von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht abweichen und das von der Vergabestelle vorgegebene Leistungsverzeichnis für allgemeinverbindlich anerkannt wurde. VK Sachsen-Annhalt, Beschluss vom , Az.: 3 VK LSA16/16 Das Problem / Der Sachverhalt: Gemäß 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A können Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allgemeinverbindlich anerkennen. Derartige Abschriften dürfen jedoch gemäß 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A nicht zur Änderung der Vergabeunterlagen führen. Fraglich ist, was passiert, wenn die Abschrift des Bieters detaillierter ist als das eigentliche Leistungsverzeichnis. Dies zeigt nachfolgender Sachverhalt: Die Vergabestelle schreibt Leasingleistungen für einen LKW mit Ladekran aus. Bieter A gibt das ausgefüllte Leistungsverzeichnis und vier zusätzliche Seiten ab, auf denen er detaillierte Angaben zu den Leistungsdaten des Fahrzeuges macht. Frage: Darf das Angebot des Bieters A gewertet werden oder weicht es vom AG-LV unzulässig ab? Die Entscheidung: Die VK Sachsen-Anhalt hält das Angebot für wertbar. Der Bieter A hatte das Angebot vollständig und unterschieben eingereicht und damit die Bedingungen des Auftraggebers akzeptiert, insbesondere dessen Leistungsverzeichnis als allgemeinverbindlich anerkannt. Sämtliche Angaben zu Preis und Typ des angebotenen Fahrzeugs sind zwar detaillierter als das eigentliche LV, jedoch identisch mit diesem. Damit sind Abweichungen nicht feststellbar und die zusätzlichen Angaben zum Kfz bedeuten keine Änderung des LV: Auch eine Aufklärung war hier nicht angezeigt. 7

10 Der Praxishinweis: Die Entscheidung erging zur VOIL/A, ist jedoch auf Bauleistungen übertragbar. Entscheidend ist, dass auf den zusätzlich abgegebenen Seiten inhaltlich keine Widersprüche zu den Vorgaben des LV standen. Bei Widersprüchen hätte die Entscheidung anders ausgesehen. Die Bieter sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass nur, weil die Vorgabe des Langtextes als allgemeinverbindlich anerkannt wurde, dennoch auftretende Widersprüche damit unbeachtlich wären. Dies ist nicht der Fall. 8

11 Rechtsprechung Vergaberecht 2. Abweichung vom Leistungsverzeichnis führt zum Ausschluss. Auf ein Angebot, dass den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. VK Nordbayern, Beschluss vom , Az.: 21.VK /16 Das Problem / Der Sachverhalt: Die Vergabestelle schreibt Bauleistungen im offenen Verfahren aus. Daneben war ein Wartungsvertrag anzubieten. Dieser lautete wie folgt: Ein Stück Wartungskosten gemäß beiliegendem Vertragsentwurf für die Dauer der Gewährleistung von vier Jahren als Gesamtsumme Bieter B hat im Begleitschreiben zum Angebot mitgeteilt, dass zum Wartungsvertrag ein Betrag für ein Wartungsjahr eingetragen worden sei. In der entsprechenden Position findet sich noch der zusätzliche Eintrag Wartungskosten für ein Jahr. Die Vergabestelle rechnet die Jahrespauschale auf vier Jahre und beabsichtigt, auf das Angebot den Zuschlag zu erteilen. Ein anderer Bieter reicht Nachprüfungsantrag ein. Zu Recht? Die Entscheidung: JA! Die Vergabekammer Nordbayern hat entschieden, dass da Angebot des Bieters B nicht bezuschlagt werden kann. Die von der Vergabestelle durchgeführte Hochrechnung auf die verlangte vier-jahres-pauschale durch Multiplikation des angegebenen Preises mit dem Faktor vier ist unzulässig. Das Angebot darf in diesem Sinne nicht ausgelegt bzw. verstanden werden. Die Vergabekammer Nordbayern war der Auffassung, dass die Gleichbehandlung aller Bieter nur gewährleistet ist, wenn nur solche Angebote gewertet werden, die die geforderten Erklärungen enthalten. Vergleichbare Angebote liegen jedoch nur dann vor, wenn diese in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht tatsächlich vergleichbar sind. Dies war vorliegend für die Vergabekammer nicht der Fall, da noch eine Hochrechnung hätte erfolgen müssen. 9

12 Der Praxishinweis: Bitte überlegen Sie gut, bevor Sie Erklärungen, insbesondere in Begleitschreiben abgeben, die über die Anforderungen der Vergabeunterlagen hinaus gehen. Beispielsweise führt der Verweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen immer zum Ausschluss, da dies eine Abweichung von den Verdingungsunterlagen ist. 10

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