<Dr. J. Zimmer> Winterschulung Weinbau LELF, R 31
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- Kornelius Günther
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1 Rechtliche Grundlagen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau <Dr. J. Zimmer> 0
2 I. Organisation des Pflanzenschutzdienstes in Brandenburg II. EU-Recht Pflanzenschutz III. Neues Pflanzenschutzrecht IV. Pflanzenschutzmittel Zulassung und Sonderregelungen V. Anwendungsbestimmungen und Auflagen VI. Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz VII. Bienenschutz VIII. Informationsmöglichkeiten 1
3 I. Organisation des Pflanzenschutzdienstes in Brandenburg 2
4 Organisation des Pflanzenschutzdienstes BB Struktur der Abteilung 3 des LELF Abteilungsleiter Pflanzenschutzdienst Referat 31 Allgemeiner Pflanzenschutz Referat 32 Pflanzenschutz Ackerbau / Grünland Referat 33 Pflanzenschutz Obst-, Gemüse-, Zierpflanzenbau, Baumschulen/Öffentl.Grün Referat 34 Phytopatholog. Spezialuntersuchungen von Schaderregern Referat 35 Pflanzengesundheitskontrolle EU Warenaustausch u. Drittlandverkehr Geräteanerkennung / Sachkunde Überwachung Schaderregerauftreten / Warndienst Überwachung Schaderregerauftreten / Warndienst Untersuchung zum Schaderregerauftreten Pflanzenquarantäne / Pflanzengesundheitskontrolle Versuche für lokale Genehmigungen, Prüfung von Pflanzenschutzmitteln Erarbeitung von Bekämpfungsstrategien Erarbeitung von Bekämpfungsstrategien Genzeinlassuntersuchungen Pflanzengesundheitskontrolle Genehmigungen zur Anwendung von PSM Kontrollmanagement gesetzl. Bestimmungen, Aufklärung und Schulung zum Pflanzenschutzrecht Kontrollmanagement gesetzl. Bestimmungen, Aufklärung und Schulung zum Pflanzenschutzrecht Ausfuhruntersuchungen Kontrollmanagement gesetzl. Bestimmungen, Aufklärung und Schulung zum Pflanzenschutzrecht Bearbeitung von Bekämpfungslücken Bearbeitung von Bekämpfungslücken Überwachung zu Bioabfallverordnung Information / Dokumentation, Gebühren Nichtchemischer Pflanzenschutz Nichtchemischer Pflanzenschutz Augenstecklingsprüfung Dienstsitze: Neuruppin, Wünsdorf, Prenzlau, Waldsieversdorf, Cottbus 3
5 Organisation des Pflanzenschutzdienstes BB Struktur der Abteilung 3 des LELF 5 Außendienstsitze: Neuruppin Schönberg Prenzlau Waldsieversdorf jeweils: 2 Sachberater Feldbau 1 Sachberater Gartenbau Wünsdorf Wünsdorf Cottbus Frankurt/Oder 1 Sachbearbeiter Pflanzengesundheitskontrolle 4
6 II. EU-Recht Pflanzenschutz 5
7 Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Ebenen der Gesetzgebung Europäische Union Rahmenrichtlinien Verordnungen EU-Mitgliedsstaaten (z.b. Deutschland) Gesetze Verordnungen Rechtskräftig Inkrafttreten Bundesländer (z.b. Brandenburg) Gesetze Verordnungen 6
8 EU-Vorschriften VO (EG) 1107/2009 unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten in vollem Umfang anzuwenden seit enthält Regelungen - zur EU-Registrierung von PSM-Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, Zusatz- und Beistoffe - zur nationalen Zulassung von PSM - zur zonalen Zulassung von PSM - zum Parallelhandel - zur Aufzeichnungspflicht Ziele: - hohes Schutzniveau für Mensch, Tier, Umwelt - Harmonisierung der Vorschriften für Inverkehrbringen von PSM - Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion löst bisherige Richtlinie 91/414/EWG ab 7
9 EU-Vorschriften VO (EG) 1107/2009 Einführung von gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe und Zusatzstoffe Substitutionsprinzip: Bestimmung von zu ersetzenden Wirkstoffen auf EU-Ebene, vergleichende Bewertung bei Pflanzenschutzmittelzulassung in den Mitgliedsstaaten zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gegenseitige Anerkennung von Zulassungen durch die Mitgliedsstaaten innerhalb einer Zone 8
10 EU-Vorschriften Richtlinie 2009/128/EG Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden nationale Umsetzung bis Ziele - Reduktion von Risiken des PSM-Einsatzes auf menschliche Gesundheit und Umwelt - Förderung integrierter Pflanzenschutz - Förderung alternativer Methoden und Verfahren im Pflanzenschutz 9
11 III. Neues Pflanzenschutzrecht 10
12 Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Was ist bisher dazu gelaufen? Gesetzgebungsverfahren: September Beratungen in den Bundesratsausschüssen Oktober 1. Durchgang Bundesrat (Stellungnahme des Bundesrates) November Dezember Formulierungsvorschläge des BMELV (Diskussion im Bundestag) Beratungen in Ausschüssen Lesungen des Gesetzentwurfes im Bundestagsplenum 2. Durchgang im Plenum des Bundesrates 16. Dezember Beschluss zum Pflanzenschutzgesetz im Bundestag Veröffentlichung Gesetzestext 11
13 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Integrierter Pflanzenschutz RL 2009/128/EG Art. 14: Integrierter Pflanzenschutz Maßnahmen zur Förderung eines Pflanzenschutzes mit geringer PSM-Verwendung, Vorzug nichtchemischer Methoden Allgemeine Grundsätze Anhang III PflSchG (neu), 3 Gute fachliche Praxis und Integrierter Pflanzenschutz Anpassung der Grundsätze der Guten fachlichen Praxis Kulturspezifische Leitlinien 12
14 Allgemeine Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes Anhang III der RL 2009/128/EG 1. neben anderen Optionen sollte die Bekämpfg. von SE vor allem erreicht werden durch : Fruchtfolge geeignete Kultivierungsverfahren Verwendung resistenter / toleranter Sorten bzw. von entsprechendem Pflanzgut ausgewogene Düngungs- und Bewässerungsverfahren angepasste Hygieneverfahren zur Verhinderg. der Ausbreitung von Schadorganism. Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen Schaderregerüberwachung, Nutzung qualifizierter Berater 3. Nutzung regionsspezifischer Schwellenwerte für die Bekämpfungsentscheidungen 4. nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Maßnahmen zu geben 5. eingesetzte Pestizide müssen... zielartenspezifisch sein und die geringsten Nebenwirkg. auf die menschl. Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben 6. berufliche Verwender sollten die Verwendung... auf das notwendige Maß begrenzen! 7. Resistenzvermeidungsstrategien sind zu verwenden 8. berufliche Verwender müssen mit Hilfe der Aufzeichnungen den Erfolg der Maßnahmen überprüfen Grundsätze sind ab 2014 verbindlich! 13
15 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Nationaler Aktionsplan RL 2009/128/EG Art. 4: Nationale Aktionspläne Mitgliedstaaten müssen Nationale Aktionspläne erlassen (Termin ) Festlegen quantitativer Ziele zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln Maßnahmen und Zeitpläne Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Verfahren PflSchG (neu), 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird derzeit erarbeitet bzw. überarbeitet umfasst konkrete Ziele, Maßnahmen und Indikatoren 14
16 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Sachkunde CC RL 2009/128/EG Art. 5: Fort- und Weiterbildung Fort- und Weiterbildung für alle beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater Ausreichende Kenntnisse über die Themen in Anhang I Einführung einer Bescheinigungsregel bis zum PflSchG (neu), 9 Persönliche Anforderungen Anwender, Berater, Vertreiber von PSM (auch Internethändler) müssen Sachkundenachweis der zuständigen Behörde haben Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde Ausstellung Sachkundebescheinigung auf Antrag Verpflichtende Fortbildung / Weiterbildung (Zeitraum 3 Jahre) Entzug der Sachkunde bei wiederholtem Verstoß Übergangsregelung für derzeit Sachkundige ( ) 15
17 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Sachkunde Hinweise für die Praxis: Sachkundigkeit muss durch Pflanzenschutzdienst bescheinigt werden, Anträge auf Anerkennung sind bis zum 26. Mai 2015 zu stellen alte Sachkundenachweise gelten noch bis 26. November 2015 qualifizierte Fortbildung (amtlich anerkannt) innerhalb von 3 Jahren ist verpflichtend erforderlich 16
18 Möglichkeiten des Nachweises von Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde 17
19 kein Antrag Sachkunde 2012 > noch altes Recht < Antrag Antrag Sachkunde- Prüfung bestanden Berufsabschluss lt. Sachkunde VO gleichgestellte Berufsabschlüsse der DDR FA für Gartenbau Forstfacharbeiter FA für Pflanzenproduktion anerkannte Berufsabschl. mit langjähr. Berufserfahrg. bis Agrotechniker / Mechanisatoren anerkannte gleichwertige Berufsabschlüsse von Bürgern aus MS der EU Sachkundig für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Beratung über den Pflanzenschutz, das gewerbsmäßige in Verkehr bringen (auch über Internethandel) 18
20 Pflanzenschutzrecht Sachkunde des Anwenders Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses / einer bestandenen Abschlussprüfung für die Berufe: Landwirt / Landwirtin Pflanzenschutzlaborant / Pflanzenschutzlaborantin, Forstwirt / Forstwirtin Gärtner / Gärtnerin Winzer / Winzerin landwirt. Laborant / landwirt. Laborantin, landw. techn. Assistent / landwirt.-techn. Assistentin Fachagrarwirt / Fachagrarwirtin Landtechnik Fachkraft Agrarservice geprüfter Schädlingsbekämpfer / geprüfte Schädlingsbekämpferin 19
21 Pflanzenschutzrecht Sachkunde des Anwenders Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind erbracht, durch Nachweis eines abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der: Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie des Weinbaus 20
22 Pflanzenschutzrecht Sachkunde des Anwenders Gleichgestellt sind Abschlusszeugnisse eines anderen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des EWR wenn Gegenstand der Ausbildung die Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten war. Der Pflanzenschutzdienst stellt auf Antrag eine Bescheinigung über den Besitz erforderlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten aus. 21
23 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Anzeige bei Beratung und Anwendung bisher: 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) - Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - Anzeige bei Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln neu: 10 PflSchG - Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - Anzeige bei Beratung über den Pflanzenschutz Bei Anzeige vorzulegen: Sachkundenachweis(e): - neu: Bescheinigungsregelung (Übergangsfrist bis ) - neu: Befristung der Sachkunde (Notwendigkeit des Fortbildungsnachweises innerhalb bestimmter Zeiträume) 22
24 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Aufzeichnungs- und Informationspflichten CC VO (EG) 1107/2009, Art. 67: Aufzeichnungspflicht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln - Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels - Zeitpunkt der Verwendung - verwendete Menge - behandelte Fläche (Bezeichnung / Größe) - behandelte Kultur 11 PflSchG (neu) - Betriebsleiter führt Dokumentation der einzelnen Anwender zusammen - Namen der einzelnen Anwender müssen genannt werden - Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 3 Jahre ab dem auf Entstehung der Aufzeichnungen folgenden Jahr 23
25 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Anwendung von Pflanzenschutzmitteln PflSchG (neu), 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entspricht 6 und 6a des bisherigen PflSchG Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur: wenn diese zugelassen sind, in den festgesetzten, gültigen Anwendungsgebieten entsprechend den festgesetzten, gültigen Anwendungsbestimmungen keine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und Flächen die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden keine Anwendung unmittelbar an und in Oberflächengewässern (Länderregelung, BB = 1 m ab Böschungsoberkante) CC 24
26 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Beseitigungspflicht CC PflSchG (neu), 15 Beseitigungspflicht neu Pflanzenschutzmittel deren Anwendung durch Rechtsverordnung vollständig verboten sind, oder die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der EG nicht in Anhang 1 der RL 91/414/EWG bzw. VO (EG) 1107/2009 aufgenommen wurden,. (Informationen dazu über Warnpost) sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. unverzüglich = Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. 25
27 Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln Information auf 26
28 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Pflanzenschutzgeräte CC RL 2009/128/EG Art. 8: Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten Regelmäßige von Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Kontrollzeitraum bis Jahre, danach 3 Jahre Ausnahmen für bestimmte Geräte (z. B. Handgeräte) sind durch Mitgliedsstaaten zu regeln PflSchG (neu), 16 und 52 Anwendung von PSM nur mit Geräten, von denen keine schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen (CE-Kennzeichnung und Prüfliste JKI) Bei PSM-Zulassungen mit besonderen Anforderungen an PS-Geräte nur Verwendung entsprechend geprüfter Geräte Prüfpflicht für im Gebrauch befindliche Geräte über Verordnung (alle 4 Kalenderhalbjahre) 27
29 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Prüfpflicht Pflanzenschutzgeräte Gültige Prüfplaketten für das Jahr 2012 Geprüftes Pflanzenschutzgerät Erstes Zweites Halbjahr 2000 Geprüftes Pflanzenschutzgerät Erstes Zweites Halbjahr 2000 Geprüftes Pflanzenschutzgerät Erstes Zweites Halbjahr 2002 Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte 2012 grün 2013 orange 2014 blau Nächste Pflichtprüfung I oder II Halbjahr 28
30 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Besondere Gebiete RL 2009/ 128/EG Art. 12:Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. deren Risiken in besonderen Gebieten Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, bzw. Risikomanagement in bestimmten Gebieten Öffentliche Parks, Gärten, Sportplätze, Spielplätze Schutzgebiete (NSG, FFH) PflSchG (neu), 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen die von der Allgemeinheit genutzt werden Insbesondere öffentl. Parks, Gärten, Spielplätze, Sportplätze, Friedhöfe, Nur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko PflSchG (neu), 12, 13, 22 Verbote, Befugnisse zum Erlass von Vorschriften in Ländern 29
31 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Ausbringung PSM mit Luftfahrzeugen CC neu RL 2009/128/EG Art. 9: Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Ausnahmegenehmigungen in besonderen Fällen und mit Auflagen PflSchG (neu), 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Anwendungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt (Wälder, Weinbau in Steillagen und in Einzelfällen) Auflagen für die Anwendung, Details über Verordnung 30
32 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Parallelhandel Parallelimport = Einfuhr eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das in seiner Zusammensetzung identisch mit einem im Einfuhrland zugelassenen Mittel ist VO (EG) 1107/2009, Art. 52: Genehmigungspflicht für Parallelimporte Nachweis der Identität mit dem Referenzmittel: - Herstelleridentität - Identität in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und in Formulierung - identisch oder gleichwertig hinsichtlich Beistoffen und Verpackung PflSchG, (neu) - Konkretisierung 31
33 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Parallelhandel (2) PflSchG, (neu): - Genehmigung für den Parallelhandel ( 46) - Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel ( 47) - Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel ( 48) - Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel ( 49) - Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel ( 50) 32
34 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Importe zum Eigenbedarf PflSchG, 51 (neu): Innergemeinschaftlicher Import von Pflanzenschutzmitteln möglich entsprechend Regelungen für Parallelhandel - Genehmigung durch BVL erforderlich (gültig nur im eigenen Betrieb) - Kennzeichnungsvorschriften nach 47 Abs. 1 PflSchG nicht anzuwenden - Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel ( 49) gelten nicht - Gebrauchsanleitung des Referenzmittels muss vorliegen 33
35 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Abverkaufsfrist / Aufbrauchfrist VO (EG) 1107/2009, Art. 46: Möglich nach Zulassungsende: Abverkaufsfrist bis zu 6 Monaten plus Aufbrauchfrist bis zu weiteren 12 Monaten PflSchG, 28 (neu): Bei Zulassungsende durch Zeitablauf oder Zulassungswiderruf auf Antrag des Zulassungsinhabers: Abverkaufsfrist 6 Monate für Ware, die sich bereits im Verkehr befindet PflSchG, 12 (neu): Aufbrauchfrist 18 Monate ab Zulassungsende (einschließlich Abverkaufsfrist!) (zurzeit: Ermessensentscheidung des BVL) 34
36 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Zusatzstoffe VO (EG) 1107/2009, Art. 2: Zusatzstoffe = Stoffe oder Zubereitungen in dem Verwender gelieferten Form, die zur Beimischung zu Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, um dessen Wirkung zu verstärken PflSchG, (neu): - Genehmigungspflicht durch BVL - Genehmigung im Einvernehmen bzw. Benehmen mit weiteren Bundesbehörden - Regelungen zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen ( 43) - Regelungen zur Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe ( 44) 35
37 VO (EG) 1107/2009: keine Regelungen dazu Neuerungen Pflanzenschutzrecht Pflanzenstärkungsmittel Pflanzenstärkungsmittel (neu) = Stoffe und Gemische einschl. Mikroorganismen, - die zur Gesunderhaltung von Pflanzen dienen und die nicht Pflanzenschutzmittel sind - die zum Schutz von Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen bestimmt sind PflSchG, 45 (neu): - Formulierung und beabsichtigte Kennzeichnung muss vor erstem Inverkehrbringen BVL bekannt gegeben werden - BVL kann Inverkehrbringen untersagen bzw. Änderung der Kennzeichnung verlangen 36
38 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Behandeltes Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstrat VO (EG) 1107/2009, Art. 49: Regelungen zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut PflSchG, 32 (neu): - Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstraten nur, wenn Pflanzenschutzmittel in D oder anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind - kein Inverkehrbringen mehr nach Zulassungswiderruf oder Ruhen der Zulassung PflSchG, 19 (neu): - komplett neu: Vorschriften für Ausbringung / Verwendung von behandeltem Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstrat - Verwendung nur, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung rechtmäßiges Inverkehrbringen möglich ist 37
39 IV. Pflanzenschutzmittel Zulassung und Sonderregelungen 38
40 Pflanzenschutzmittel Zulassungsbehörden Zuständig für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) - im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut (JKI) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). 39
41 Pflanzenschutzmittel Möglichkeiten der legalen Anwendung Anwendung möglich auf Grundlage von reguläre Zulassung Zulassung nach Art VO VO (EU) 1107/2009 Ausweitung Geltungsbereich v. v. Zulassungen nach Art VO VO (EU) 1107/2009 Genehmigung nach PflSchG 40
42 VO (EG) 1107/2009, Art. 53: Pflanzenschutzmittel Lückenindikation / Notfälle - ersetzt bisherige Regelung nach 11 (2) PflSchG (Genehmigungen bei Gefahr im Verzug) - auf Antrag Notfallzulassung (nicht Genehmigung!) für eine Dauer von max. 120 Tagen durch BVL - Vorliegen einer nicht anders abzuwehrende Notfallsituation - Vorliegen einer Gefahr im Verzug muss nicht mehr zwingend nachgewiesen werden 41
43 VO (EG) 1107/2009, Art. 51: Pflanzenschutzmittel Lückenindikation / Notfälle - ersetzt bisherige Regelung nach 18, 18a PflSchG (bundesweit gültige Genehmigungen bei Kleinkulturen) - jetzt: Ausweitungen des Geltungsbereichs von Zulassungen - nur für national aktuell zugelassene Pflanzenschutzmittel möglich - Haftungsbeschränkungen des Zulassungsinhabers z. B. in Bezug auf Phytotoxizität 42
44 PflSchG (neu), 22 Abs. 2-6: Pflanzenschutzmittel Lückenindikation / Notfälle - ersetzt bisherige Regelung nach 18 b PflSchG (einzelbetriebliche Genehmigungen bei Kleinstkulturen) - Erteilung durch zuständige Behörden der Bundesländer - Handlungsrahmen künftig wahrscheinlich enger 43
45 V. Anwendungsbestimmungen und Auflagen 44
46 Anwendungsbestimmungen Schutz von Oberflächengewässern Übersicht über wichtige Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern NW600 NW601 NW602 // NW603 fester Abstand zu zu Oberflächengewässern jeglicher Art Art fester Abstand, nur nur gelegentlich wasserführende Oberflächengewässer ausgenommen flexibler Abstand in in Abhängigkeit von Ausbringtechnik, Gewässerbeschaffenheit, Randvegetation Anwendungsbestimmungen werden nicht mehr vergeben 45
47 Beispiel für die Anwendungsbestimmung NW 601 zum Schutz von Oberflächengewässern Mindestabstände zu ständig oder periodisch wasserführenden Gewässern sind bei der Anwendung des Mittels fest vorgeschrieben. Böschungsoberkante Abstand = 20 m Gewässer 46
48 Anwendungsbestimmungen Schutz von Oberflächengewässern Übersicht über wichtige Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern aktuelle Anwendungsbestimmungen NW605 bis bis NW609 Erteilung bei bei Zulassungen ab ab dem Jahr 2002 flexible Abstände in in Abhängigkeit von der der Anwendungstechnik maximal m Abstand 47
49 Anwendungsbestimmungen Schutz von Oberflächengewässern Übersicht über über wichtige Anwendungsbestimmungen zum zum Schutz von von Oberflächengewässern aktuelle Anwendungsbestimmungen NW605 bis bis NW609 (Forts.) NW605 Ausbringung mit mit verlustmindernder Technik, Abstände je je nach nach Abdriftminderungsklasse NW606 Abstand bei bei Verwendung von von Standardtechnik NW605 und und NW606 werden immer zusammen vergeben! NW607 verlustmindernde Technik vorgeschrieben, Abstände je je nach nach Abdriftminderungsklasse NW608 fester fester Abstand, verlustmindernde Technik nicht nicht relevant NW609 fester fester Abstand bei bei Standardtechnik, für für verlustmindernde Technik kein kein Abstand vorgeschrieben Wenn durch durch eine eine Anwendungsbestimmung nichts anderes festgelegt ist, ist, gilt gilt in in Brandenburg ein ein Mindestabstand von von 1 m ab ab Böschungsoberkante! 48
50 Beispiel für die Anwendungsbestimmungen NW 605 und NW 606 zum Schutz von Oberflächengewässern Mindestabstände zu ständig oder periodisch wasserführenden Gewässern sind bei der Anwendung des Mittels variabel entsprechend der Nutzung abtriftmindernder Düsensysteme. Böschungsoberkante Abstand = 5 m Abstand = 10 m 90 % Abstand = 15 m 75 % 50 % ohne Abtriftminderung (NW 606) Gewässer Abstand = 20 m 49
51 Beispiel für die Anwendungsbestimmung NW 607 zum Schutz des Oberflächenwassers Mindestabstände zu ständig oder periodisch wasserführenden Gewässern sind bei der Anwendung des Mittels variabel entsprechend der Nutzung abtriftmindernder Düsensysteme. Einsatz verlustmindernder Technik 90% auf gesamter Fläche! Böschungsoberkante Abstand =5m Abstand = 10m 75% 50% Abtriftminderung Gewässer Abstand = 20m 50
52 Anwendungsbestimmungen Schutz terrestrischer Lebensräume Einsatz abtriftmindernder Technik in in einem m breiten Streifen zum Saumbiotop oder Einhaltung eines 5 m breiten unbehandelten Randstreifens oder 5 m breiter unbehandelter Randstreifen und Einsatz abtriftmindernder Technik auf auf einem m breiten Streifen Ohne abtriftmindernde Technik: unbehandelter Randstreifen von 5 m, m, m oder m NT NT 111: 5 m unbehandelter Randstreifen unabhängig von verwendeter Technik 51
53 Anwendungsbestimmungen Schutz terrestrischer Lebensräume Ausnahmen: Angrenzende Flächen sind landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege oder Plätze. Saumbiotope mit mit < 3 m Breite Nachweislich auf auf ehemals landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegte Hecken Ausbringung der der Pflanzenschutzmittel erfolgt mit mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten Anwendung des Mittels erfolgt in in einem Gebiet, dass vom JKI JKI im im Verzeichnis der der regionalisierten Kleinstrukturanteile als als Agrarlandschaft mit mit ausreichendem Anteil an an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. ist. 52
54 Verzeichnis der Kleinstrukturelemente Neues (Biotopindex) Verzeichnis Neu der Kleinstrukturelemente im Zusammenhang mit Anwendungsbestimmungen NT Berechnungsgrundlage: Gemeinden statt Naturräume! Weitere Informationen unter
55 Beispiel für die Anwendungsbestimmungen NT 101 NT 102 NT 103 zum Schutz terrestrischer Lebensräume Saumbiotop Ackerfläche 20 Meter breiter Streifen unbehandelt oder Restfläche mit üblichen Düsen Weg 20 Meter breiter Streifen mit Düsen mit einer Abtriftminderungsklasse von mindestens 50% NT 101, 75% NT 102, 90% NT 103 Restfläche mit üblichen Düsen >3 Meter 20 Meter 54
56 VI. Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz 55
57 Gute fachliche Praxis Schutz von Anwohnern und Nebenstehenden Mindestabstände - angrenzende Flächen Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern (Bekanntmachung des BVL v ) 1 m bei der Behandlung von Flächenkulturen 3 m bei der Behandlung von Raumkulturen trifft zu für Flächen auf denen sich Menschen regelmäßig aufhalten (Wohnbebauung, privat genutzte Gärten, Flächen für die Allgemeinheit entspr. 17 PflSchG) trifft auch zu für Wege, die regelmäßig von Fußgängern genutzt werden weitere Abstände sind u. U. möglich, entsprechende Festlegung in Anwendungsbestimmungen 56
58 Gute fachliche Praxis Temperatur / Wind / Abdrift Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei dauerhaften Windgeschwindigkeiten > 5 m / s bei Temperaturen > 25 C oder rel. Luftfeuchten < 30 % Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden besonders auf sensible Flächen (Oberflächengewässer, schützenswerte Biotope, gefährdete Objekte) Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km / h optimale Einstellung der Spritztechnik Ausbringen von Brüheresten stark verdünnt auf Behandlungsfläche Spritzenreinigung nie auf befestigten Flächen 57
59 VII. Bienenschutz 58
60 Bienenschutz Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 Wann gilt gilt ein ein Pflanzenschutzmittel als als bienengefährlich? wenn vom BVL so so eingestuft oder wenn in in höherer als als der der in in der der Zulassung festgesetzten höchsten Aufwandmenge bzw. Konzentration angewendet Was sind blühende Pflanzen? Pflanzen, an an denen sich geöffnete Blüten befinden 59
61 Bienenschutz Bienenschutzverordnung vom 22. Juli
62 Bienenschutz Bienengefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln Einstufung der der Pflanzenschutzmittel nach Bienengefährlichkeit: bienengefährlich (B1) bienengefährlich, außer nach dem täglichen Bienenflug bis bis Uhr (B2) nicht bienengefährlich, aufgrund festgelegter Anwendung (B3) nicht bienengefährlich (B4) Anwendung bienengefährlicher Mittel ist ist lt. lt. Bienenschutzverordnung verboten an an blühenden Pflanzen, an an anderen Pflanzen, wenn sie sie von Bienen beflogen werden 61
63 Bienenschutz Tipps zur Vermeidung von Bienenschäden Absprache und gegenseitige Information Landwirt (Winzer) -- Imker! vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf blühende Unkräuter und Vorblüher im im Bestand achten vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf Blattlausbefall // Honigtaubildung im im Bestand achten nach Applikation bienengefährlicher PSM Pflanzenschutzmaschine besonders gründlich reinigen Aufwandmengen einhalten Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide (z. (z. B. B. Karate mit mit Zeon Technologie) mit mit Triazol-Fungiziden (z. (z. B. B. Topas, Systhane EW) sind i.d.r. bienengefährlich (B2 bzw. B1) 62
64 VIII. Informationsmöglichkeiten 63
65 Informationsmöglichkeiten Pflanzenschutzdienst 64
66 Informationsmöglichkeiten Pflanzenschutzdienst 65
67 Informationsmöglichkeiten Pflanzenschutzdienst 66
68 Erreichbarkeit Pflanzenschutzdienst Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Abt. 3 (Vollzug und Kontrolle im Pflanzenschutz) Mülllroser Chaussee Frankfurt (Oder) Tel.: 0335 / Ansprechpartner: Frau Holz (Pflanzenschutz Gartenbau) Tel / Herr Dr. Zimmer (Allgemeiner Pflanzenschutz) Tel /
69 68
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