ÖPUL 2007 Schulungsunterlage Integrierte Produktion

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1 ÖPUL 2007 Schulungsunterlage Integrierte Produktion Allgemeiner Teil IP Gemüse IP im geschützten Anbau Dieses Projekt wurde gefördert aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und der Länder Seite 1 von 40

2 Schulungsunterlage Integrierte Produktion (IP) Inhaltsverzeichnis: IP allgemeiner Teil 1. Einleitung und Allgemeines zur IP Acker im ÖPUL 2007: 4 2. Teilnahmevoraussetzungen in der IP Acker: 5 3. Grundsätze der integrierten Produktion (Ideologie): 7 4. Bodenuntersuchung: 9 5. Düngung und Gießwasseruntersuchung: Pflanzenschutz: Fruchtfolgeauflagen: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen: 20 IP Gemüse 1. Einleitung und Allgemeines zur IP Gemüse im ÖPUL: Teilnahmevoraussetzungen in der IP Gemüse: Grundsätze der IP Produktion: Bodenuntersuchung: Düngung und Gießwasseruntersuchung: Pflanzenschutz: Fruchtfolgeauflagen: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen: 33 IP im geschützten Anbau 1. Ziele der IP im geschützten Anbau Teilnahmevoraussetzungen in der IP im geschützten Anbau: Grundsätze der IP Produktion: Bodenuntersuchung: Gießwasseruntersuchung: Düngung: Pflanzenschutz: Schulung und Weiterbildung: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten: Zusatzoption Nützlingseinsatz: Höhe der Prämien 39 Anhang E4 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007: Seite 2 von 40

3 Impressum Autoren: DI Andreas Achleitner Mario Almesberger Ing. Klaus Eschlböck DI Franz Xaver Hölzl DI (FH) Gregor Hoffmann DI Klaus Zambra DI (FH) Alfred Unmann Anita Kamptner DI Josef Keferböck DI Ferdinand Lembacher DI Johannes Mayer DI Josef Springer DI Elisabeth Schübl Ing. Wilhelm Hauck LK Steiermark LK Burgenland LK Oberösterreich LK Oberösterreich LK Wien LK Wien LK Tirol LK Niederösterreich LK Niederösterreich LK Niederösterreich LK Niederösterreich LK Niederösterreich LK Niederösterreich Die Rübenbauern Projektleitung und Projektkoordination: DI Guenther Rohrer LK/LFI Österreich Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: LFI Österreich, Schauflergasse 6, 1014 Wien Layout und Produktion: G&L Wien, 1030 Wien Haftung: Die gegenständlichen Erläuterungen stellen stark verkürzt Inhalte von EU-Verordnungen, nationalen Gesetzen und/oder Sonderrichtlinien dar; sie sind rechtlich unverbindlich. Alle Angaben und Zitierungen erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Somit ist eine Haftung des Medieninhabers ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die einschlägigen Rechtsvorschriften; diese können bei der Bezirksbauernkammer/Bezirksreferat oder den Landwirtschaftskammern bezogen bzw. eingesehen werden. Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechtergerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen. Copyright: Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlage darf in irgendeiner Form ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Dieses Projekt wurde gefördert aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und der Länder Seite 3 von 40

4 Die allgemeinen Teilnahmebedingungen für IP im ÖPUL 2007 (abgeleitet aus der Sonderrichtlinie des BMLFUW für ÖPUL 2007) werden in dieser Schulungsunterlage erklärt. Diese Unterlage lässt die Erfahrung aus der Abwicklung bisheriger ÖPUL- Programme einfließen und soll dazu dienen, Probleme bei Kontrollen und damit in weiterer Folge finanzielle Sanktionen weitgehend zu vermeiden. 1.) Einleitung und Allgemeines zu IP im ÖPUL 2007 Im Rahmen des ÖPUL 2007 werden auf Ackerflächen folgende IP Maßnahmen angeboten: IP Gemüse IP Kartoffel IP Erdbeere IP Rübe Für den geschützten Anbau wird die IP geschützter Anbau angeboten. Welche Mindestbetriebsgröße muss erreicht werden, damit am ÖPUL 2007 teilgenommen werden kann? Es muss zumindest eine der angeführten Mindestbetriebsgrößen im ersten Teilnahmejahr erreicht werden, wobei die Flächen in Österreich liegen müssen: 0,3 ha im geschützten Anbau 0,5 ha Spezialkulturen (Obst und Hopfen) oder Weinflächen 2,0 ha Landwirtschaftliche Nutzfläche Almbetriebe: 3,0 ha Almfutterfläche und mindestens 3,0 RGVE Wie kann ich ÖPUL - Maßnahmen beantragen und wie lange ist die Laufzeit? ÖPUL - Maßnahmen können ausschließlich im Herbstantrag beantragt werden Letztmalige Einstiegsmöglichkeit besteht im Herbstantrag 2008 Ende der Verpflichtung unabhängig vom Beginn ist 2013 Welche Kombinationsverpflichtungen sind bei IP Acker bzw. im geschützten Anbau zu beachten? IP Rübe, IP Kartoffel und IP Erdbeere erfordert die Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Gründlandflächen (UBAG) IP Gemüse und IP im geschützten Anbau hat keine Kombinationsverpflichtung mit anderen ÖPUL - Maßnahmen Ein Rücktritt aus beantragten IP Acker - Maßnahmen des Herbstantrages ist bis zur Abgabe des darauf folgenden MFA möglich, wobei jedoch beachtet werden muss, dass die Teilnahmevoraussetzungen ab dem 1. Jänner einzuhalten sind Seite 4 von 40

5 2. Teilnahmevoraussetzungen in der IP ACKER (IP Kartoffel, IP Gemüse, IP Rüben und IP Erdbeeren): Für alle Kulturen: Keine Teilnahme an der Maßnahme Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen Verzicht auf Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm auf der ganzen Ackerfläche. Verzicht auf Kauf und Lagerung von in der Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln. Einsatz nur von Pflanzenschutzmitteln gemäß jeweils verbindlicher Positivliste und Einhaltung der dort festgelegten zusätzlichen Beschränkungen (z.b. Zahl der Anwendungen pro Jahr, zusätzliche Mengenbeschränkung, Beschränkung, Einschränkung auf bestimmte Schadensfälle) (Grundsätze zur Erstellung der Positivliste sind in Anhang K festgelegt) Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Feststellung der Notwendigkeit auf Grund von regelmäßigen Kontrollgängen oder nach Hinweisen der Pflanzenschutzwarndienste oder der Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z.b. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) erfolgen; die Feststellungen sind in den verpflichtenden schlagbezogenen Aufzeichnungen entsprechend zu dokumentieren. Einhaltung der Düngevorgaben und Aufzeichnungsverpflichtungen betreffend die Stickstoff-Düngung gemäß den Anhängen E1. Bei Einsatz von Phosphor-Mineraldünger: 1. Verzicht auf Phosphor-Mineraldünger, wenn 60 kg P 2 O 5 /ha im Schnitt aller Ackerund Grünlandflächen des Betriebes durch Wirtschaftsdünger abgedeckt sind 2. Verzicht auf Phosphor-Mineraldünger über den durchschnittlichen Entzugswert (auf Basis aller Acker- und Grünlandflächen) von 60 kg P 2 O 5 /ha 3. Der durchschnittliche Entzugswert ist bei Vorliegen von Bodenuntersuchungsergebnissen einer autorisierten Stelle, die nicht älter als 6 Jahre sein dürfen, entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat entsprechend den Vorgaben der Sachgerechten Düngung zu erfolgen. 4. Die Düngung ist betriebsbezogen zu dokumentieren. Schlagbezogene Aufzeichnungen: Führung von Schlagblättern mit folgender Dokumentation: 1. Standardangaben: Betrieb, Jahr, Feldstücksnummer, Feldstücksbezeichnung, Schlaggröße und Kulturart gemäß MFA, Vorkultur; 2. Pflanzenschutz und Nützlingseinsatz: Anwendedatum, Pflanzenschutzmittel- Registernummer, Pflanzenschutzmittel oder Nützling, Aufwandmenge/ha oder Konzentration. Im Falle des Einsatzes von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sind die entsprechenden Kontrollgänge, Hinweise der Pflanzenschutzwarndienste oder der Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z. B. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) zu dokumentieren. 3. Mechanische Pflegemaßnahmen zur Unkrautregulierung: Art und Datum. 4. Düngung: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha. 5. Anbau- und Erntetermin/Erntezeitraum. Identisch bewirtschaftete Schläge können auf einem Schlagblatt ausgewiesen werden. Schulung und Weiterbildung: 1. Besuch von 2 einschlägigen Lehrgängen durch den Bewirtschafter oder eine dauerhaft während des Verpflichtungszeitraumes in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person. Es muss sich dabei um 2 getrennte Lehrgänge (Mindestdauer: je 4 Stunden) handeln; davon einen bis Seite 5 von 40

6 spätestens zum Ende des 3. Verpflichtungsjahres und den anderen bis zum Ende des 5. Verpflichtungsjahres. 2. Als einschlägig gilt ein Lehrgang, der als Mindestinhalt der Schulung die Schulungsunterlagen des BMLFUW heranzieht und vermittelt, insbesondere Grundsätze der Integrierten Produktion, Pflanzenschutz (Geräteprüfung, Einschränkungen beim chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Aufzeichnungen), Düngung (Einschränkungen, Aufzeichnungen, Bodenuntersuchungen), Fruchtfolgen. 3. Die schriftliche Bestätigung über den Besuch des Lehrganges ist auf dem Betrieb aufzubewahren Bodenproben: 1. Im Verpflichtungszeitraum ist eine zweimalige Bodenuntersuchung im repräsentativen Ausmaß vorgeschrieben. Die Grunduntersuchung des Bodens umfasst eine Überprüfung hinsichtlich des ph-wertes sowie des Phosphor- und Kalium-Gehaltes. 2. Die erste Bodenuntersuchung muss innerhalb der ersten drei Jahre des Verpflichtungszeitraumes erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, welche auf Grund der einschlägigen rechtlichen Regelungen auf EU- oder nationaler Ebene nicht mehr verwendet werden dürfen, ist jedenfalls auch in der IP verboten. Einhaltung von folgenden Fruchtfolgeauflagen: Kultur Pflanzenfamilien Fruchtfolgeabstände J = Jahr HK = Hauptkultur Gemüse Liliengewächse während 4 J maximal 1 J als HK ausgenommen Spargel Kreuzblütler während 4 J maximal 2 J als HK Korbblütler während 4 J maximal 2 J als HK Kürbisgewächse während 4 J maximal 2 J als HK einschließlich Ölkürbis Doldenblütler während 3 J maximal 1 J als HK Spargel maximal 1 mal im Verpflichtungszeitraum als HK Schmetterlingsblütler während 3 J maximal 2 J als HK Nachtschattengewächse während 3 J maximal 1 J als HK Sonstige Keine Vorgaben Erdäpfel 4 J Fruchtfolge Zumindest 3 J keine Erdäpfel; bei Früherdäpfel und Nematoden resistenten Sorten ist auch eine dreijährige Fruchtfolge zulässig Erdbeeren Maximale Kulturdauer 3 J und Kulturpause mindestens 2 J Rüben Futter- und Zuckerrüben 4 J Fruchtfolge; zumindest 3 J keine Rüben Zusätzlich für Erdbeeren, Erdäpfel und Rübe: Teilnahme an der Maßnahme Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen. Ausschließliche Verwendung von zertifiziertem Saatgut bei Rübe und jährlich zumindest 15 % zertifiziertes Saatgut (Pflanzgut) bei Erdäpfel. Gießwasseruntersuchungen bei Erdbeeren: 1. Bis zum Ende des 3. Jahres der Verpflichtung ist durch eine geeignete Methode (visuelles Ablesen von Messstreifen nicht ausreichend) oder eine autorisierte Stelle eine Gießwasseruntersuchung (Nitrat) durchzuführen Seite 6 von 40

7 2. Das Ergebnis der Untersuchung ist bei den Betriebsaufzeichnungen aufzubewahren. Zusätzlich für Gemüse: Stickstoff-Düngung nach N min - Sollwertsystem: 1. Jährliche Durchführung von N min - Untersuchungen zur Ermittlung des Bodenvorrats. 2. Stickstoffdüngung nach dem N min - Sollwertsystem; der N min - Sollwert bildet die Basis für die N-Düngung. Dabei sind die Werte nach Anhang E1 zu berücksichtigen. 3. N min - Untersuchungen sind jährlich vor Anbau der Kultur (jedenfalls aber vor der ersten Düngung) und am Kulturende in folgendem Umfang durchzuführen: bei 1 bis 3 Schlägen pro Betrieb bei zumindest 1 Schlag bei 4 bis 10 Schlägen pro Betrieb bei zumindest 2 Schlägen ab 11 Schlägen pro Betrieb bei zumindest 3 Schlägen Gießwasseruntersuchungen: 1. Bis zum Ende des 3. Jahres der Verpflichtung ist durch eine geeignete Methode (visuelles Ablesen von Messstreifen nicht ausreichend) oder eine autorisierte Stelle eine Gießwasseruntersuchung (Nitrat) durchzuführen. 2. Das Ergebnis der Untersuchung ist bei den Betriebsaufzeichnungen aufzubewahren. Spritzgeräteüberprüfung 1. Maschinen und Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz sind durch eine vom BMLFUW autorisierte Stelle auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. 2. Die Verpflichtung gilt für alle Geräte, die im Gemüsebau eingesetzt werden. Ausgenommen sind Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden. 3. Das letzte Prüfungsprotokoll der autorisierten Stelle darf nicht älter als 3 Jahre (bezogen auf das Kalenderjahr) sein. 4. Neugeräte mit der ÖAIP- Plakette, die innerhalb der Verpflichtung gekauft wurden, müssen nach spätestens 3 Jahren ab Kaufdatum (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft sein. 5. Maschinen und Geräte, die noch nie oder vor Verpflichtungsbeginn überprüft wurden beziehungsweise Neugeräte ohne ÖAIP- Plakette, müssen bis spätestens des 3. Verpflichtungsjahres überprüft sein. Ausschließliche Verwendung von zertifiziertem Saatgut, wenn für die angegebene Sorte eines verfügbar ist. 3.) Grundsätze der integrierten Produktion (Ideologie) Ziele des kontrollierten integrierten Anbaus: Das Hauptziel des kontrollierten integrierten Anbaues ist die Erzeugung von qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, unter besonderer Berücksichtigung von umweltschonenden Produktionsgrundlagen und des aktuellen Wissensstandes. Standortfaktoren: Um eine Fläche auf ihre Eignung für die Produktion der jeweiligen IP Kultur bewerten zu können, sind folgende Kriterien zu überprüfen: Klima: Seite 7 von 40

8 Die artentypischen Ansprüche der jeweiligen Kultur in Bezug auf Frostgefahr, Luftfeuchtigkeit, Luftverunreinigungen, Windverhältnisse und Niederschläge sind zu beachten. Boden: Tiefgründigkeit, Nährstoffgehalt und Verfügbarkeit, sowie Staunässe, Humusgehalt und ph - Wert sind zu beachten. Bodenschadstoffe: Bei einem vorliegenden Verdacht auf Verunreinigungen oder Belastungen sind die Böden entsprechend überprüfen zu lassen und gegebenenfalls aus der Nutzung auszuschließen. Lage: Bei erosionsgefährdeten Flächen sind entsprechende Maßnahmen wie Querpflügen, Durchführung von Mulch- oder Direktsaat, Anlage von Zwischenfrüchten etc. vorzusehen. Wasserversorgung: Für den Anbau qualitativ hochwertiger IP Kulturen ist eine entsprechende Wasserversorgung in geeigneter Qualität vorauszusetzen. Kulturtechnische Maßnahmen: Bodenpflege: Bei der Bodenbearbeitung und Bodenpflege ist die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit in den Mittelpunkt zu stellen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Ausreichender Humusaufbau und Humusneubildung Ausreichende Kalkversorgung unter Berücksichtigung der Bodenart und des ph-wertes Bevorzugen einer strukturschonenden Bodenbearbeitung im Hinblick auf den Einsatz bodenschonender Arbeitsgeräte, die Felder nur bei ausreichender Tragfähigkeit befahren und bearbeiten, Einsatz der Bodenfräse nur bei unbedingter Notwendigkeit Maßnahmen zur Minimierung von Erosionsverlusten Einsatz von biologisch abbaubaren Mulchmaterialien Vermeidung von langen Schwarzbrachen, um Stickstoffverluste zu minimieren Winterbegrünung der Flächen Sortenwahl: Es sind Sorten mit guten Toleranzen bzw. Resistenzen gegen Schädlinge und Krankheiten zu bevorzugen. Saatgut / Jungpflanzen: Eine gute Saatgut- bzw. Jungpflanzenqualität ist Grundlage für eine gesunde Entwicklung der Kulturen. Zugekauftes Saatgut muss den gesetzlichen Grundlagen entsprechen Seite 8 von 40

9 Kranke Pflanzen sind bei Verwendung von Jungpflanzen auszusondern. Durch die Veredelung auf resistente Unterlagen kann ein gesünderes Wachstum vor allem bei Kulturen im geschützten Anbau erzielt werden. Bestandesdichte: Die Bestandesdichten sind so zu wählen, dass ein vermehrtes Auftreten von Krankheiten und Anbauproblemen verhindert wird. Dazu sind die aus Versuchen erprobten Bestandesdichten anzuwenden. Bewässerung: Die Wassergaben sind an Pflanzenart, Wachstumsstadium, Bodenart und klimatische Verhältnisse anzupassen. Durch eine bedarfsgerechte Wasserversorgung werden die Nährstoffe bestmöglich ausgenutzt bzw. einem Nitrateintrag in das Grundwasser entgegengewirkt. Dabei gilt es wassersparende und strukturschonende Bewässerungsmethoden einzusetzen. 4.) Bodenuntersuchung: Grundbodenuntersuchung Im Verpflichtungszeitraum ist eine zweimalige Bodenuntersuchung im repräsentativen Ausmaß vorgeschrieben. Die Grundbodenuntersuchung muss eine Analyse des ph-wertes, des Phosphorgehaltes und des Kaliumgehaltes umfassen. Die erste Grundbodenuntersuchung muss bis zum Ende des dritten Verpflichtungsjahres durchgeführt werden. Bis spätestens im Herbst des 3. Verpflichtungsjahres müssen aktuelle Ergebnisse von Bodenproben vorliegen. Es werden auch Grundbodenuntersuchungsergebnisse in die Bewertung mit aufgenommen, die vor 2007 datiert sind. Sie dürfen jedoch nicht älter als 6 Jahre sein. Ob das Ausmaß der Untersuchungen ausreichend ist, wird im Einzelfall entschieden. z.b. wenn Bodenverhältnisse homogen sind, sind weniger Proben nötig als bei inhomogenen (z.b. wird die Bodenkarte herangezogen) Die Bewertung des repräsentativen Ausmaßes bezieht sich auf jene Flächen, die sich in den IP- Maßnahmen befinden. Empfehlung im Bezug auf repräsentatives Ausmaß von Bodenproben: Für 30% der in der IP befindlichen Flächen soll im entsprechenden Jahr ein gültiges Untersuchungszeugnis vorhanden sein! Was ist bei der Bodenprobennahme zu beachten? Es sollen für jede Probe mindestens 25 Einstiche - verteilt über die gesamte Fläche - vorgenommen werden. Die Probe soll anschließend gut durchmischt und die erforderliche Menge in einen entsprechenden Behälter gefüllt werden. Die Probennahmetiefe soll an die Krumentiefe (Pflugtiefe) angepasst werden (meist ca. 30 cm). Eine Lagerung an einem trockenen Ort ist bis zu 4 Wochen möglich Seite 9 von 40

10 Beispiele für Labors, die eine Grundbodenuntersuchung durchführen: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) Spargelfeldstraße 191; A-1220 Wien Zuckerforschung Tulln Gesellschaft m.b.h. Josef-Reither-Strasse 21-23; A-3430 Tulln UIS Umweltinstitut GmbH, Industriezeile 54, A-5280 Braunau am Inn BOLAP Obere Langgasse 40, D Speyer CEWE - Landwirtschaftliches Labor GmbH, Audorf 17, A-4542 Nußbach Labor Dr. Pottmann, Grabengasse 19, A-2333 Leopoldsdorf bei Wien W- Analyt, Wolfgang Heinrich GmbH Ludwig Boltzmannstraße 2, A-7100 Neusiedl am See 5.) Düngung und Gießwasseruntersuchung: 5.1 CC Bestimmungen Die EU Nitratrichtlinie wird in Österreich durch die Verordnung Aktionsprogramm Nitrat umgesetzt und gilt bundesweit für alle Betriebe. Mit Februar 2006 erfolgte eine Novellierung des Aktionsprogramms Diese Novelle brachte vor allem eine Änderung bei den Stickstoffanfallswerten in der Tierhaltung. Das Aktionsprogramm Nitrat enthält unter anderem eine Obergrenze für die Stickstoffdüngung zu feldfallender Wirkung (175 bzw. 210 kg N/ha). Ausgenommen sind davon der Gartenund der Feldgemüsebau bei entsprechend hohem Stickstoffbedarf. Die Begrenzung für den Einsatz von Wirtschaftsdüngerstickstoff in der Höhe von 170 kg WD-N je Hektar und Jahr ist jedoch auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten. Schnell wirksame bzw. leicht lösliche Stickstoffgaben (N in Handelsdüngern und Ammoniumstickstoff- Anteil von Wirtschaftsdüngern) von mehr als 100 kg je Hektar und Jahr sind zu teilen (Ausnahme: Hackfrüchte und Gemüse auf Böden mit mehr als 15% Tongehalt). Einstufung der Bodenschwere nach dem Tongehalt oder der Bodenart Bodenschwere Tongehalt Bodenart leicht unter 15% S, us, ls, su mittel % TS, U, lu, sl schwer über 25 % L, ul st,lt, T Sand (S); Schluff (U); Lehm (L), Ton (T) 5.2 ÖPUL 2007 Bestimmungen Phosphor Düngung in der IP Acker Im Rahmen des ÖPUL 2007 ist bei IP Acker (IP Gemüse, IP Kartoffel, IP Rüben und IP Erdbeeren) die mineralische P-Düngung Auflagen unterworfen. Maximale Phosphatdüngung entsprechend dem durchschnittlichen Entzugswert für Acker- und Grünland von 60 kg P 2 O 5 /ha und Jahr Seite 10 von 40

11 Keine mineralische Phosphatdüngung, wenn mehr als 60 kg P 2 O 5 /ha aus Wirtschaftsdüngern ausgebracht werden Bodenuntersuchungsergebnisse, die nicht älter als 6 Jahre sind, müssen berücksichtigt werden Die Phosphatdüngung ist betriebsbezogen zu dokumentieren. Welche Bodenuntersuchungsergebnisse müssen für P-Bilanz berücksichtigt werden? Es müssen alle Ergebnisse berücksichtigt werden, die nicht älter als 6 Jahre sind, auch wenn die Untersuchungen noch vor dem Beginn des ÖPUL 2007 durchgeführt wurden. Anpassung der 60 kg P 2 O 5 /ha Obergrenze an die Bodenuntersuchungsergebnisse Gehaltsstufe mg P 2 O 5 /100 g Faktor P 2 O 5 /ha Feinboden A unter 6 mg 1,5 90 kg B 6 10 mg 1,25 75 kg C kg D (bei Gemüse 0,5) 0 kg (bei Gemüse 30 kg) E über kg Beispiel 1: Betrieb mit 30 ha Acker- + Grünland, keine Bodenuntersuchung (BU), keine Wirtschaftsdünger jährliche Phosphatbegrenzung: 30 ha x 60 kg P 2 O 5 /ha = kg P 2 O 5 Beispiel 2: Betrieb mit 30 ha Acker- + Grünland, keine BU Durchschnittstierbestand: 350 Mastschweine, P-Standardfütterung; (Korrekturfaktor bei Mastschweinen 1,26) 350 x 1,26 x 4,4 = kg P 2 O 5 in WD 30 ha x 60 kg P 2 O 5 /ha = kg P 2 O kg P 2 O 5 jährliche Phosphatbegrenzung bereits mit Wirtschaftsdünger (WD) abgedeckt KEIN ZUKAUF von mineralischen Phosphor-Düngemitteln möglich (P-Gehaltswerte von Wirtschaftsdüngern siehe Betriebsheft) Beispiel 3: Betrieb mit 30 ha Acker- + Grünland, keine BU jährliche Phosphatbegrenzung: 30 ha x 60 kg P 2 O 5 /ha = kg P 2 O Seite 11 von 40

12 Zukauf Wirtschaftsdünger: 50 m³ Pferdemist, 100 m³ Rindermist (einstreuarm) Phosphor aus WD wird lt. Standardwerten SGD (siehe Tabelle in Betriebsheft) errechnet: 50 m³ x 1,5 kg P 2 O 5 /m³ = 75 kg P 2 O m³ x 2,5 kg P 2 O 5 /m³ = 250 kg P 2 O 5 Gesamtanfall aus WD 325 kg P 2 O 5 jährliche Phosphatbegrenzung am Betrieb kg P 2 O 5 - Gesamtanfall aus WD kg P 2 O 5 max. Zukaufsmenge an mineralischem Phosphat kg P 2 O 5 Beispiel 4: Betrieb mit 30 ha Acker- + Grünland, lt. BU 3 ha Gehaltsstufe B, 5 ha Gehaltsstufe E, Durchschnittstierbestand beträgt 100 Mastschweine mit P-Standardfütterung und 20 Zuchtschweine mit P-Standardfütterung (durchschnittliche Ferkelanzahl pro Sau und Jahr zwischen 18 und 20 => Korrekturfaktor: 2,9) Ermittlung der jährlichen Phosphatbegrenzung: 22 ha x 60 kg = 1320 kg P 2 O 5 3 ha x 75 kg = 225 kg P 2 O 5 5 ha x 0 kg = 0 kg P 2 O 5 jährliche Phosphatbegrenzung: kg P 2 O 5 Phosphatanfall aus Tierhaltung: Mastschweine 100 Stück x Faktor 1,26 x Anfall 4,4 kg P 2 O 5 = 554 kg P 2 O 5 Zuchtschweine (inkl. Ferkel bis 8 kg): 20 Stück x Anfall 10,6 kg P 2 O 5 = 212 kg P 2 O 5 Ferkel (8-32 kg): 58 Stück (20 Zus x Faktor 2,9) x Anfall 2,0 kg P 2 O 5 = 116 kg P 2 O 5 Gesamtanfall kg P 2 O 5 aus Tierhaltung: 882 kg P 2 O 5 Zulässige Zukaufsmenge an mineralischem Phosphat: Jährlicher Phosphatgrenzwert 1545 kg P 2 O 5 jährlicher Anfall an WD Phosphat kg P 2 O 5 zulässige Zukaufsmenge 663 kg P 2 O 5 Was muss bei der Ausbringung von P-Düngern beachtet werden? Einzelschlagbezogene Aufzeichnungen der P-Düngung sind nicht erforderlich. Schaukeldüngung kann durchgeführt werden (siehe Beispiel). Was ist eine Schaukeldüngung? Unter Schaukeldüngung versteht man, dass nicht auswaschungsgefährdete Pflanzennährstoffe (Phosphor, Kalium, Magnesium,..) nicht jedes Jahr zu der entsprechenden Kultur gedüngt werden, sondern dass diese in bestimmten Abständen (z.b. jedes 2. oder 3. Jahr) gedüngt werden. Meist wird die Schaukeldüngung zu Hackfrüchten durchgeführt und die folgenden Getreidekulturen nicht mit Phosphor, Kalium oder Magnesium gedüngt. Beispiel: Betrieb düngt 120 kg P 2 O 5 pro ha zu Zwiebeln und zum folgenden Winterweichweizen erfolgt keine P-Düngung Seite 12 von 40

13 Stickstoffdüngung in der IP Acker Der Anhang E1 enthält Stickstoffdüngebegrenzungen für die einzelnen IP Ackerkulturen (Kartoffel, Gemüse, Rüben und Erdbeeren) nach Ertragslagen. Zur Ermittlung der erlaubten Düngung ist eine schlüssige Einschätzung der Ertragserwartung erforderlich. Sie orientiert sich an den Durchschnittserträgen der letzten Jahre. Zu beachten ist: Nichtberücksichtigung von Ausreißern nach oben (Spitzenerträge) und unten (Mindererträge durch Trockenheit, Hagel,...) Die Einschätzung ist durch ertragsbestimmende Faktoren beeinflusst (Sorten, Bewässerung, Kulturdauer,...) Für den Gemüsebau sind folgende 3 Ertragslagen vorgegeben: Niedrig mittel hoch Bei Rüben, Kartoffel und Erdbeeren werden 4 Ertragslagen unterschieden: Niedrig mittel hoch1 hoch2 Jeder Ertragslage ist ein Ertragsbereich (Erntemenge in Tonnen je Hektar) zugeordnet. Eine Einstufung der Ertragserwartung mit hoch/hoch 1 und hoch 2 ist nur möglich, wenn für den überwiegenden Anteil der Fläche eines Schlages (über 50%) der natürliche Bodenwert lt. österreichischer Bodenkartierung nicht als geringwertiges Ackerland ausgewiesen ist oder die Ackerzahl lt. österreichischer Finanzbodenschätzung größer als 30 ist oder die Bodenklimazahl (BKZ) größer als 30 ist. Die BKZ errechnet sich aus Ertragsmesszahl (EMZ; im Grundstücksverzeichnis angegeben) dividiert durch Grundstücksfläche in Ar. Die Einstufungen sind als gleichwertig anzusehen und die Ermittlung nach nur einem Kriterium ist ausreichend. Beispiel für die Ermittlung der BKZ GSt. Nr EMZ Fläche (m2) Fläche (ar) BKZ ,99 16,4 (737/44,99) = 16, ,33 20,8 (882/42,33) = 20, ,69 21,2 (777/36,69) = 21, ,33 20,6 (336/16,33) = 20,6 BKZ < 30 Stickstoffmengen für Ertragslagen hoch / hoch1 und hoch 2 nicht zulässig Seite 13 von 40

14 5.2.3 Wirtschaftsdünger und organische Sekundärrohstoffe Die Ausbringung ist im Betriebsheft als Düngemaßnahme zu dokumentieren. Der Stickstoffgehalt des Wirtschaftsdüngers ist betriebsspezifisch (Tierliste + Mengenanfall/Jahr) zu ermitteln. Betriebe, die nicht an der Maßnahme UBAG teilnehmen, können Durchschnittswerte aus der Sachgerechten Düngung verwenden (siehe Tabelle im Betriebsheft). Bei der Anrechnung der Wirtschaftsdünger ist auf die verschiedenen Wirksamkeiten zu achten. 1. Tierbestand x N-Anfallswerte = N ab Lager 2. N ab Lager x Faktor für Ausbringungsverluste = N feldfallend Ausbringungsverluste für Gülle und Jauche: 13 % (= N ab Lager x 0,87) für Miste und Komposte: 9 % (= N ab Lager x 0,91) 3. N feldfallend x Faktor Jahreswirkung = N jahreswirksam Wirtschaftsdüngerarten Rindergülle Schweinegülle Geflügelgülle Jauche Mist Rottemist Kompost Faktoren für Jahreswirkung für Acker 0,75 0,85 0,90 1,00 0,60 0,40 0,20 und Grünland (ÖPUL 2007) Beispiel Berechnung Wirksamkeit Wirtschaftsdünger Auf einem Feldstück, Größe 0,65 ha, werden 18 m 3 ausgebracht. Wie viel N/ha wird jeweils ausgebracht? Rindergülle (unverdünnt) Schritt 1: Umrechnung auf ha (Aufzeichnungen sind immer pro ha anzugeben!!) 18 dividiert durch 0,65 = 27,7 m 3 Rindergülle pro ha Schritt 2: Berechnung N/ha ab Lager betriebsspezifisch, lt. Untersuchungswert oder lt. Standardwert (IP Gemüse ohne UBAG) Annahme Gülle ab Lager enthält 4,4 kg N/m 3 4,4 x 27,7 m³ = 121,88 kg N/ha Schritt 3: Ermittlung N/ha feldfallend 121,88 x 0,87 (= Faktor N-Ausbringungsverlust Gülle) = 106 kg N/ha Schritt 4: Ermittlung N/ha jahreswirksam 106 x 0,75 (= Faktor Jahreswirkung Rindergülle) = 79,5 kg N/ha Seite 14 von 40

15 Schema Betriebsbezogene Dokumentation der N Düngung N ab Lager (nur für Wirtschaftsdünger) Max. 170 kg N/ha LN im Betriebsdurchschnitt - CC N feldfallend (Summe aller N-Dünger) Max. 210 kg N/ha LN im Betriebsschnitt (Summe aller N-Dünger) CC Gartenbau und Feldgemüsebau ausgenommen (bei entsprechend höherem N-Bedarf)! N jahreswirksam (Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, organ. Dünger,...) ÖPUL 2007-Obergrenzen je Ertragslage Bzw. CC-Obergrenzen je Ertragslage (für Nicht-ÖPUL- Teilnehmer) Die Gesamtsumme aller jahreswirksamen Düngemaßnahmen muss kleiner oder gleich sein als der Bedarf der Kulturen. Der Nitratgehalt des Beregnungswassers ist bei IP- Gemüse und IP- Erdbeeren als Düngungsmaßnahme zu berücksichtigen. Für Feldgemüse mit N min - Untersuchung gilt: Der N min - Gehalt im Boden zu Kulturbeginn + der Gesamtsumme aller jahreswirksamen Düngemaßnahmen muss kleiner oder gleich dem Sollwert der Kultur sein. Für die betriebsbezogene Dokumentation der Phosphatdüngung ist außerdem die mit Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffen ausgebrachte Phosphatmenge zu ermitteln. 6.) Pflanzenschutz: 6.1. Pflanzenschutz aus CC Sicht (bundesweit) Giftbezugsbewilligung: Für giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel. Voraussetzung: o Vollendetes 19. Lebensjahr o Sachkundigkeit o Erste Hilfe Kurs (Ausmaß mind. 8 Stunden) Sachkundenachweis bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Spezifische Regelungen in den Bundesländern können der Tabelle entnommen werden. Details dazu können der jeweiligen aktuellen Auflage des Cross Compliance Merkblattes der Agrarmarkt Austria entnommen werden (z.b.: Ausnahmeregelungen) Seite 15 von 40

16 Sachkundenachweis - Anforderungen Teilnahme an einem Ausbildungskurs (z.b. von einer Landwirtschaftskammer oder einer Landarbeiterkammer veranstaltet) Bundesland B K NÖ OÖ S Stmk T Vgb W x x x (2) x (2) x x x x x Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer oder die Landesarbeiterkammer (auch eines anderen Bundeslandes) bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung Abschluss einer einschlägigen (gewerblichen) Berufsausbildung Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abschluss einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt Abschluss eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen x x (9) x x (1) x x (3) x (3) x x x (5) x (5) x x (1) x (4) x (4) x x x (5) x (5) x x x x x x x x x x x x x x x x x x x (7) x x x x x Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland absolvierten Ausbildung oder eine sonstige einschlägige Ausbildung, wenn eine Bestätigung zur Ausbildung vorliegt Abschlusse einer (von der Landesregierung anerkannten gleichwertigen) schulischen oder sonstigen Ausbildung x (6) x x (8) x x x x (11) x x (6) Angehörige der EU oder gleichgestellter Drittstaaten: Ohne Nachweis im Rahmen einer vorübergehenden, gelegentlichen selbständigen Berufsausübung, weiters bei rechtmäßiger Niederlassung im Rahmen einer selbständigen Berufsausübung zur Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln im Herkunftsstaat, sofern dort die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln oder die Ausbildung dazu regelmentiert ist, oder wenn dies nicht der Fall ist, die Niederlassung in den letzten 10 Jahren zumindest 2 Jahre bestanden hat x (10) (1) sofern Pflanzenschutz nach dem Lehrplan unterrichtet wird (2) im Ausmaß von mind. 20 Stunden (3) der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Weinbau und Kellerwirtschaft oder Gartenbau (4) im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau (5) Fachrichtung Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder in den Sondergebieten Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau oder Feldgemüsebau (6) EU - Mitgliedsstaaten und EWR (7) nur Universität für Bodenkultur (8) wenn NÖ Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landwirtschaftskammer bestätigt, dass zumindest Gleichwertigkeit gemäß Ausbildung in NÖ vorliegt (9) Bestätigung über die erforderliche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer oder der Landesarbeiterkammer eines anderen Bundeslandes, wenn die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer bestätigt, dass zumindest Gleichwertigkeit gemäß Ausbildungskurs des eigenen Bundeslandes besteht. (10) Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder aufgrund des Rechtes der EU gleichzustellenden Drittstaaten (11) Abschluss einer (von der Landesregierung anerkannten) schulischen oder sonstigen Ausbildung, allenfalls nach Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung Seite 16 von 40

17 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln: Kein Zugriff für Unbefugte, insbesondere Kinder PSM-Lager muss ein verschlossener Raum oder Sicherheitsschrank, der an der Wand befestig ist, sein. Bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln ist unbedingt ein Schrank aus Metall erforderlich. Bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln muss der Lagerraum bzw. der Metallschrank eine flüssigkeitsdichte Wanne und eine Be- und Entlüftung aufweisen. Keine Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel im Lagerraum. Pflanzenschutzmittel (PSM) sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit anderen Stoffen ausgeschlossen sind. Beipacktexte sind gemeinsam mit den Behältnissen aufzubewahren. Schränke und Räume, in denen giftige (T) und sehr giftige (T+) Pflanzenschutzmittel lagern, sind mit dem Warnzeichen Warnung vor giftigen Stoffen (Totenkopfsymbol) zu kennzeichnen. Weiters muss in einem solchen Raum an gut sichtbarer Stelle die Nummer der Vergiftungszentrale (01/ ), des Arztes und der Rettung angebracht sein. Zusätzliche Bundesländer spezifische Anforderungen sind zu beachten! Diese können der jeweils aktuellen Auflage des Cross Compliance Merkblattes der Agrarmarkt Austria entnommen werden! Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden Über Art und Umfang der Dokumentation von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden bestehen derzeit keine detaillierten Vorgaben. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels bzw. Biozids - Behandelte Kultur bzw. Feldstück oder Verwendungsbereich bei Bioziden - Datum bzw. Häufigkeit der Anwendung Durch das Inkrafttreten von Gesetzesnovellen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol sowie durch die Erlassung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetztes besteht nunmehr in den genannten Bundesländern die Möglichkeit, dass Pflanzenschutzmittel bis längstens 1 Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen (Verwendungsfrist), soweit nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetztes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist. Es kann daher prinzipiell in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Tirol nach Ablauf der Abverkaufsfrist drei verschiedene Situationen geben: Seite 17 von 40

18 - Nach dem Zulassungsende wurde 1 Jahr Abverkaufsfrist eingeräumt mit zusätzlich einem Jahr Verwendungsfrist. - Nach Zulassungsende wurde weniger als ein Jahr Abverkaufsfrist eingeräumt und eine eventuelle zusätzliche Verwendungsfrist wäre vom Landesgesetzgeber festzulegen und ist nachzufragen. - Nach Zulassungsende wurde keine Abverkaufsfrist und somit wird auch keine Verwendungsfrist eingeräumt Pflanzenschutz aus ÖPUL 2007-Sicht Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur laut IP Positivliste. Die Liste ist im Internet abrufbar unter oder in der Bezirksbauernkammer erhältlich. Beschränkungen im amtlichen PSM-Register gelten jedenfalls, auch wenn sie in der IP- Positivliste nicht angeführt sind. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Feststellung der Notwendigkeit auf Grund von regelmäßigen Kontrollgängen oder nach Hinweisen der Pflanzenschutzwarndienste oder der Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z.b. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) erfolgen; die Feststellungen sind in den verpflichtenden schlagbezogenen Aufzeichnungen entsprechend zu dokumentieren. Vorgebeiztes Saatgut mit Beize, welches nicht in der IP- Positivliste aufscheint, kann verwendet werden, wenn die Beizung im Ausland erfolgte. Die Höchstwerte (vereinheitlicht oder national) sind einzuhalten. Liegt kein Höchstwert vor, so gilt die Nachweisgrenze. Die Verantwortung liegt jedoch beim Landwirt. Lagerung und Kauf unzulässiger Betriebsmittel: Die Lagerung von in der Maßnahme unzulässigen Betriebsmittel ist nur dann gestattet, wenn die Verwendung dieser Betriebsmittel in anderen Kulturen, welche nicht unter die Maßnahmen fallen, plausibel ist. Zum Beispiel: Produziert ein Betrieb Getreide und verwendet das PSM Juwel, so ist die Verwendung und Lagerung dieses Pflanzenschutzmittels plausibel, wenn Pflanzenschutzmittel-Menge und Getreidefläche zusammenpassen. Geräteüberprüfung: Diese ist im Rahmen von IP Gemüse und UBAG durchzuführen. Bei UBAG gilt die Geräteüberprüfung bei Verwendung der Geräte für: Gemüse, Erdbeeren, Heil- und Gewürzpflanzen, Alternativen, Saatgutvermehrung, Kartoffel und Rüben. Die Prüfung darf nur durch vom BMLFUW autorisierte Werkstätten erfolgen. Ausgenommen von der Überprüfung sind Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden, oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht, oder die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden. Autorisierte Werkstätten findet man auf der Homepage der Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg: unter Technik/Pflanzenschutz- Gerätetechnik. Wann ist mein Gerät zu überprüfen? Die letzte Überprüfung darf nicht älter als 3 Jahre bezogen auf das Kalenderjahr sein. Maschinen und Geräte, die noch nie oder vor Verpflichtungsbeginn überprüft bzw. gekauft wurden, müssen bis spätestens des dritten Verpflichtungsjahres überprüft werden. Der Kauf von Neugeräten mit der ÖAIP- Plakette entspricht einer Überprüfung. Spätestens 3 Jahre (bezogen auf das Kalenderjahr) nach Kauf, ist das Gerät wieder überprüfen zulassen Seite 18 von 40

19 Erfolgt die Spritzung durch Dritte (Maschinenring, Nachbar,...) muss das Überprüfungszertifikat des eingesetzten Gerätes am Betrieb aufliegen. Beispiele: a) Bei Einstieg in das Programm im Jahr 2007 ist bis spätestens eine Überprüfung erforderlich und die nächste bis spätestens Erfolgt der Einstieg 2008, so ist bis zum eine Überprüfung durchzuführen, eine zweite bis spätestens b) Die Verpflichtung beginnt mit Der Kauf bzw. die Überprüfung des Gerätes erfolgte am Die nächste Überprüfung ist bis spätestens erforderlich, eine weitere spätestens bis c) Die Verpflichtung beginnt mit Der Kauf eines Neugerätes mit ÖAIP Plakette erfolgte am Die nächste Überprüfung ist bis spätestens erforderlich. Die Überprüfung des alten/vorigen Gerätes hat bis spätestens zu erfolgen. Erfolgte der Kauf eines Neugerätes mit ÖAIP Plakette am ist keine Überprüfung des alten/vorigen Gerätes notwendig, jedoch eine weitere bis spätestens d) Die Verpflichtung beginnt mit Der Kauf eines gebrauchten Gerätes erfolgt 2008 und es liegt keine Untersuchung des Vorbesitzers vor. Die nächste Überprüfung ist bis spätestens erforderlich, und eine zweite bis spätestens ) Fruchtfolgeauflagen: Fruchtfolge: Planmäßige Aufeinanderfolge von Pflanzenarten für die geordnete Nutzung eines Feldes. Die Fruchtfolge trägt wesentlich zur Bodenfruchtbarkeit und Ertragssicherheit bei. Wofür Fruchtfolge? Prophylaktische (vorbeugende) Maßnahme gegen: Bodenmüdigkeit (Wachstumsstörungen bzw. Ertragsminderungen ohne Nährstoffmangel und ohne Übervermehrung von Schaderregern) Anreicherung von Schadorganismen wie: Pilze (Kohlhernie, Fusarium, Verticillium, Phytophtora, ) Bakterien (Pseudomonas, ) Viren (Tomatenmosaik, Tabakmosaik, ) Nematoden (Wurzelnematoden, Stängelnematoden, ) Insekten (Kleine Kohlfliege, Zwiebelfliege, Kartoffelkäfer, ) Seite 19 von 40

20 Fruchtfolgeauflagen: Kultur Pflanzenfamilien Fruchtfolgeabstände J = Jahr HK = Hauptkultur Gemüse Liliengewächse während 4 J maximal 1 J als HK ausgenommen Spargel Kreuzblütler während 4 J maximal 2 J als HK Korbblütler während 4 J maximal 2 J als HK Kürbisgewächse während 4 J maximal 2 J als HK einschließlich Ölkürbis Doldenblütler während 3 J maximal 1 J als HK Spargel maximal 1 mal im Verpflichtungszeitraum als HK Schmetterlingsblütler während 3 J maximal 2 J als HK Nachtschattengewächse während 3 J maximal 1 J als HK Sonstige Keine Vorgaben Erdäpfel 4 J Fruchtfolge Zumindest 3 J keine Erdäpfel; bei Früherdäpfel und Nematoden resistenten Sorten ist auch eine dreijährige Fruchtfolge zulässig Erdbeeren Maximale Kulturdauer 3 J und Kulturpause mindestens 2 J Rüben Futter- und Zuckerrüben 4 J Fruchtfolge; zumindest 3 J keine Rüben 8.) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen: Das Führen von Aufzeichnungen (z.b.: Schlagblätter in einem Betriebsheft) ist ein unerlässlicher Bestandteil bei der Teilnahme an der IP Gemüse, IP Kartoffeln, IP Rübe, IP Erdbeeren und der IP im geschützten Anbau und somit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungen im Rahmen von ÖPUL. Die Aufzeichnungen müssen tagaktuell geführt werden. Bei einer Kontrolle ist dem Prüforgan Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Aufzeichnungen, die mittels EDV Programmen geführt werden, müssen bei einer Vorortkontrolle ausdruckfertig vorliegen. Es wird daher dringend empfohlen die Schlagblätter in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Falls keine Aufzeichnungen vorliegen ist mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen. Das Betriebsheft kann mehrere Jahre verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 8.1 Standardangaben Folgende Standardangaben sind erforderlich: Betrieb, Jahr, Feldstücksnummer gem. MFA, Feldstücksbezeichnung, Vorkultur, Kulturart, Schlaggröße Seite 20 von 40

21 Auf einem Schlagblatt können auch gleich bewirtschaftete Feldstücke (Hausacker, Grundfeld) aufgezeichnet werden Beispiel: Schlagblatt (IP Acker, IP geschützter Anbau) Erntejahr: 2008 Betriebsnummer: Name: Ing. Karl Musterer Adresse: Musterdorf, Gemüseweg1 Feldstücksbezeichnung: Hausacker, Grundfeld Feldstücksnummer: 3, 7 Schlagnummer lt. MFA: 3/1, 7/1 Nutzung bzw. Kultur lt. MFA: Feldgemüse einkulturig 1 Ernte Schlaggröße: 3,90 ha / 2,45 ha Vorkultur: Sonnenblume, Winterweichweizen Skizzen: Hinweis: Ab 2008 gibt es für einige Schlagnutzungen im Gemüsebau neue Bezeichnungen Für Feldstücke bzw. Schläge laut MFA, die weiter unterteilt sind (z.b. verschiedene Kulturarten nebeneinander am Schlag), ist eine Skizze anzufertigen, aus der die Schlagaufteilung und das Flächenausmaß hervorgehen. Bsp: Feldstückgröße 4,3 ha, 3 verschiedene Gemüsekulturen nebeneinander Salat 1,3 ha Kohlrabi 1,8 ha Kraut 1,2 ha Satzweiser Anbau, Sorte, Anbau Ernte, Ertragserwartung: Identisch bewirtschaftete Schläge und satzweiser Anbau können in dieser Tabelle aufgeschlüsselt werden Seite 21 von 40

22 Feldstücksnummern bei identischen Feldstücken oder Satznummer bei satzweisem Anbau Beispiel: Laufende. Nr. Kulturarten für Gemüse laut Anhang E1 benennen Kulturart Sorte Fläche: bundesweit Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass es sich bei der angebauten Sorte um Z- Saatgut handelt (Rübe 100%, Kartoffel 15%, Gemüse 100% Z- oder Standard- Saatgut falls verfügbar, Erdbeere 0%) Aussaat / Pflanzung Ernte Ertragserwartung Beginn: Ende: Beginn: Ende: niedrig mittel hoch / hoch1 hoch2 3 Zwiebel tr Spirit 3, X 7 Zwiebel tr Wiener Bronzekugel 2, X Anbau- und Erntetermin beziehungsweise Zeiträume sind zu dokumentieren. Für Gemüse gibt es 3 Ertragserwartungen (Niedrig, Mittel, Hoch) Rübe, Kartoffel und Erdbeere haben 4 Ertragserwartungen (Niedrig, Mittel, Hoch1, Hoch2). Die gewählte Ertragserwartung bestimmt die Höhe der möglichen Stickstoff - Düngung Pflanzenschutz: Folgende Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmaßnahmen sind erforderlich: Datum, behandelte Fläche, Präparat/ Nützling/ sonstige Maßnahmen, Registernummer von Pflanzenschutzmitteln, Aufwandmenge/ Konzentration sowie die Begründung der Notwendigkeit einer chemischen Pflanzenschutzmaßnahme. Mechanische Pflegemaßnahmen zur Unkrautregulierung sind zu dokumentieren: Datum, Art der Maßnahme Die Pflanzenschutzmaßnahmen sind in dieser Spalte den identischen Feldstücken oder Sätzen zuzuordnen Beispiel Laufende Nr. Pflanzenschutz / ha (biologische, mechanische und chemische Maßnahmen) Datum Register Numme r Präparat/ Nützlinge + sonstige Maßnahmen Nur in der IP- zugelassene PSM verwenden!!! Amtliche PSM-Liste beachten! Menge/ Konz. Wartefrist Tage Kontrollgänge sind für ÖPUL verbindlich zu dokumentieren Kontrollgänge, Warndienst, Schadschwelle, sonstige Aufzeichnungen z.b. Schadfaktoren für AMA Gütesiegel 3/ Stomp SC 3,5 l keine Vorauflauf- Anwendung 3/ Goal 2 E 0,15l keine Unkräuter vorhanden, vom /7 5.5 Handhacke Spin Tor 0,3l 14 Thripsbefall festgestellt am / Fusilade Max 1 l 28 Hirseaufkommen beobachtet am / Ortiva 1 l 14 Falscher Mehltau vom / Acrobat Plus WG 2 kg 14 Falscher Mehltau Folgebehandlung Wartefrist ist nur für Global- Gap und AMA Gütesiegel erforderlich Seite 22 von 40

23 8.4. Düngung Folgende Düngungsmaßnahmen bei Kulturen in gewachsenen Böden sind erforderlich: Datum, Düngemittel, Nährstoffgehalte des Düngemittels, Menge/ha, Angabe in kg je to oder m³ bei Wirtschaftsdünger und Komposten. In kg/100 kg bei Mineraldünger Angaben je Hektar Jahreswirksamer N-Gehalt der Düngemittel. Die Summe des N jw aus allen ausgebrachten Düngemitteln darf den Bedarf nicht überschreiten! Bsp. für Feldstück 7: Bedarf 163 kg (= maximaler N lt. Tabelle im Betriebsheft) Düngung: (15t x1,9kg) + (2dt x 12kg) + (3,0dt x 27)= 133,5 kg N/ha => Düngungsobergrenze eingehalten Laufende Nr. 3 Düngung / ha Datum Düngemittel 3) (kg,t, Menge Bewässerung (50 mg Nitrat) Nährstoffgehalt in kg / Einheit m³,l) N jw 2) P 2 O 5 K 2 O 150 mm Rindermist 15 t 1,9 28, DC Frucht 600 kg DC Frucht 200 kg / NAC 300 kg N jw 2) /ha N aus Bewässerung: Der Stickstoffgehalt des Beregnungswassers ist bei Gemüseund Erdbeerschlägen zu berücksichtigen. Die ausgebrachte Stickstoffmenge lässt sich aus einer Umrechnungstabelle des Betriebsheftes ablesen. Dafür erforderliche Daten: Nitratgehalt des Beregnungswassers die vom Landwirt zu Kulturbeginn angenommene Beregnungsmenge. Empfehlung für UBAG- Teilnehmer: Die Summe der N- Düngemittel, die auf den im Aufzeichnungsblatt beschriebenen Flächen ausgebracht wurden, zur Eigenkontrolle ins UBAG Hilfssummenblatt übertragen. Ergibt in diesem Fall: DC Frucht: (600 kg x 3,9 ha) + (200 kg x 2,45 ha) NAC: 300 kg x (3,9 ha + 2,45 ha) Rindermist: 15 t x 2,45 ha = 2830,0 kg = 1905,0 kg = 36,5 t N min - Analysen sind für Gemüse auf ausgewählten Schlägen vor der ersten N- Düngung und am Kulturende durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der Düngung zu berücksichtigen Seite 23 von 40

24 Laufende Nr. N min- Ergebnis vor + nach der Kultur 1) Datum kg/ha Auf Feldstücken mit einer N min - Analyse muss nach dem N min - Sollwertsystem gedüngt werden: => Sollwert minus N min! Bsp. Für Feldstück 3: Sollwert: 203 kg minus 15 kg N min = 188 kg Bedarf Düngung: 17 kg N + (6 dt x 12 kg N) + (3 dt x 27 kg N) = 170 kg N/ha => Düngungsobergrenze eingehalten Bodenuntersuchungen müssen spätestens bis Ende des dritten Teilnahmejahres im repräsentativen Ausmaß vorhanden sein. Düngemaßnahmen bei Substratkulturen sind gemäß des Düngemenüs des Beraters zu erstellen. Bei den Aufzeichnungen sind weiters aufzubewahren: - Gießwasseruntersuchungsergebnisse (bei IP Gemüse und IP Erdbeeren) - N min - Untersuchungsergebnisse (bei IP Gemüse und IP geschützter Anbau) - Grunduntersuchungsergebnisse - Düngemenü des Beraters bei Düngung über Tröpfchenbewässerung - Prüfbericht bzw. Plakette über die Pflanzenschutzgeräteprüfung (oder Plakette am Gerät), - Bestätigung des Besuches von IP- Schulungen bzw. Weiterbildungsveranstaltungen - Lieferscheine, Rechnungen, Sackanhänger die die Verwendung von zertifiziertem Saatgut (bzw. bei Gemüse z.t. Standardsaatgut) belegen Seite 24 von 40

25 Die Aufzeichnungen des Betriebsheftes werden auch bei der AMA- Gütesiegelproduktion (AMAGAP, anerkannter Global GAP Standard) anerkannt. Folgende Aufzeichnungen sind zusätzlich notwendig: Bei der Pflanzenschutzdokumentation muss der Schadfaktor (Begründung für die Anwendung) in der letzten Spalte angeführt werden. Das Aufzeichnungskriterium Wartefrist in der Schlagkartei ist zwingend vorgeschrieben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle in den Kulturen erforderlichen Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen vom Betriebsleiter selbst durchgeführt werden. Falls eine andere Person oder ein Lohnunternehmer diese Maßnahmen durchführt, ist dies unter der Spalte Sonstige Aufzeichnungen in der Schlagkartei zu dokumentieren. Geräte zur Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind jährlich laut den Vorgaben eines von der AMA-Marketing zur Verfügung gestellten Kontrollblattes zu überprüfen. Falls sich mehrere Geräte am Betrieb (z.b. 2 Feldspritzen) befinden, die in den IP- Kulturen verwendet werden, sind diese zu überprüfen. In diesem Fall ist bei jedem Einsatz zu vermerken, welches Gerät verwendet wurde. Die Dokumentation des Wirkstoffes der Pflanzenschutzmittel ist in der Schlagkartei nicht notwendig, da er in der jeweiligen aktuellen IP- Mittelliste angeführt ist. Diese muss jedoch am Betrieb vorhanden sein Alle weiteren für das AMAGAP notwendigen Aufzeichnungsblätter werden jährlich von der AMA Marketing an die Teilnehmer verschickt Seite 25 von 40

26 Seite 26 von 40

27 ÖPUL 2007 Schulungsunterlage Integrierte Produktion IP Gemüse Seite 27 von 40

28 IP Gemüse Die spezifischen Teilnahmebedingungen für IP- Gemüse in ÖPUL 2007 (abgeleitet aus der Sonderrichtlinie des BMLFUW für ÖPUL 2007) werden in dieser Schulungsunterlage erklärt. Diese Unterlage lässt die Erfahrung aus der Abwicklung bisheriger ÖPUL-Programme einfließen und soll dazu dienen, Probleme bei Kontrollen und damit in weiterer Folge finanzielle Sanktionen weitgehend zu vermeiden. 1.) Einleitung und Allgemeines zur IP Gemüse im ÖPUL 2007: Siehe allgemeiner Teil 2.) Teilnahmevoraussetzungen in der IP Gemüse: Siehe allgemeiner Teil 3.) Grundsätze der IP Produktion Ziele des kontrollierten Integrierten Anbaus: Siehe allgemeiner Teil 4.) Bodenuntersuchung: Grundbodenuntersuchung in der IP Gemüse: Siehe allgemeiner Teil Grundbodenuntersuchung N min - Bodenuntersuchung: Bodenprobenahme (siehe allgemeiner Teil Grundbodenuntersuchung) N min - Proben sollten so rasch als möglich untersucht werden bzw. wenn eine Untersuchung nicht gleich möglich ist, müssen die Proben unbedingt gekühlt werden. Sollte die Untersuchung bzw. die Kühlung nicht vorgenommen werden, kommt es zu einer starken Verfälschung der Messwerte (Mineralisation des Bodens). In welchem Umfang müssen N min - Proben durchgeführt werden? Gemüse im Freiland: Die zu untersuchende Anzahl an Flächen ist abhängig von der Anzahl der Gemüseschläge des Betriebes: Anzahl der Gemüseschläge am Zu untersuchende Flächen Betrieb 1 3 Schläge Mindestens 1 Schlag 4 10 Schläge Mindestens 2 Schläge Mehr als 10 Schläge Mindestens 3 Schläge Die zu untersuchenden Flächen müssen vor dem Anbau bzw. der ersten Düngung und nach der Ernte der Kultur beprobt werden Seite 28 von 40

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