Rahmenvereinbarung. über die Lieferung von Rollendruckpapier auf Grundlage der Ausschreibung SU Ö16006

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1 zwischen der Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Rollendruckpapier auf Grundlage der Ausschreibung SU Ö16006 Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Hauptsitz Karlsruhe, Gartenstraße 105, Karlsruhe und - als Auftraggeber wird mit Zuschlag ergänzt - als Auftragnehmer - beide nachfolgend auch Vertragsparteien genannt - Präambel Der Auftraggeber ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Land und betreut mit rund Mitarbeitern als moderner und bürgernaher Dienstleister mehr als 3,6 Millionen Versicherte und deren Familien. Beim Auftraggeber besteht ein Bedarf für Rollendruckpapier für eine Rollendrucksystem der Marke Canon. Die Art und der Umfang des Bedarfs stehen allerdings nicht fest, sondern bestimmen sich kurzfristig. Deshalb wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem Vertragspartner über das benötigte Verbrauchsmaterial europaweit ausgeschrieben. Der Auftragnehmer hat das wirtschaftlichste Angebot in diesem Vergabeverfahren abgegeben. Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Rahmenvereinbarung geschlossen, die die wesentlichen Rahmenbedingungen und allgemeinen Regelungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien enthält. 1 Vertragsgegenstand (1) Entsteht beim Auftraggeber ein konkreter Bedarf für den Bezug des in seinem Angebot (Anlage 2) genannten Vertragsprodukts, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer per (Textform) kontaktieren und die Lieferung der benötigten Vertragsprodukte verlangen. Über diese Lieferung kommt ein Liefervertrag zustande. (2) Durch diese Rahmenvereinbarung bzw. die einzelnen Lieferverträge wird der Auftraggeber nicht daran gehindert, die zu liefernden Produkte auch von einem Dritten zu beziehen. (3) Sofern in den einzelnen Lieferverträgen ausdrücklich von dieser Rahmenvereinbarung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so gehen diese der Rahmenvereinbarung vor. Seite 1 von 6

2 (4) Für den Auftraggeber besteht keine Abnahmeverpflichtung. Es gibt insbesondere keine Mindest- oder Höchstabnahmemenge. 2 Preise und Preisanpassung (1) Es gilt der nachfolgend aufgeführte Preis des Angebotes des Auftragnehmers vom wird mit Zuschlag ergänzt für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern es keine Preisanpassungen gibt. Pos. Leistung Preis á Blatt netto 1 Rollendruckpapier wird mit Zuschlag ergänzt (2) Eine Preisanpassung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erfolgen. Die Geltendmachung einer Preisanpassung (Preiserhöhung) ist vom Auftragnehmer schriftlich und mindestens 8 Wochen im voraus zu stellen. (3) Eine Preisanpassung ist möglich, sofern sich der zugrunde gelegte Papierpreis um mehr als 1,5 % erhöht hat bzw. mehr als 1,5 % gesenkt hat. Der Auftragnehmer hat diese Preiserhöhung/-senkung vom Hersteller entsprechend nachzuweisen. Der Preis á Stück wird dann wie folgt angepasst: Preisanpassung ( x1 in %) = Preiserhöhung/-senkung ( x in %) - 1,5 % Der Preis á 1000 Blatt netto wird dann um x1 angepasst. (4) Die Preisanpassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragsgebers. (5) Kommt es zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht zu einer Einigung über die Preisanpassung, steht dem Auftraggeber das Recht einer außerordentlichen Kündigung zu. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zulässig. 3 Regelungen zur Subunternehmerschaft (1) Will der Auftragnehmer während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung Leistungen an Subunternehmer (z. B.: Handelspartner/ Tochterunternehmen) übertragen und hat der Auftraggeber dieser Übertragung bisher im Rahmen des Vertragsverfahrens nicht bereits zugestimmt, hat er Art und Umfang der Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu benennen. Die Frist für die Ankündigung einer Subunternehmerschaft beträgt 14 Tage. (2) Die Beauftragung eines Subunternehmers zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (3) Im Verhältnis zum Auftraggeber haftet der Auftragnehmer für alle von den Subunternehmern verursachten Mängel und/ oder Schlechtleistungen. (4) Die Pflichten des Auftragnehmers aus dieser Rahmenvereinbarung bleiben durch die Einschaltung von Subunternehmern unberührt. Seite 2 von 6

3 4 Vertragsstruktur und Rangfolge der Vertragsbestandteile (1) Dieser Rahmenvereinbarung liegt die Verdingungsordnung für Leistungen - Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zugrunde. Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. (2) Vertragsbestandteile sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bzw. Regelungen: a. Dieser Vertragstext. b. Vergabeunterlagen nebst Leistungsbeschreibung (Anlage 1) c. Angebot des Auftragnehmers vom wird mit Zuschlag ergänzt d. Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) (3) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsbestandteilen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsbestandteilen oder innerhalb eines Vertragsbestandteils ist die speziellere Regelung maßgebend. (4) Liegt aus Sicht des Auftragnehmers ein Widerspruch zwischen den in Absatz (1) bezeichneten Vertragsbestandteilen vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und eine Entscheidung des Auftraggebers über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen. 5 Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Vertragsprodukte frei von Sachmängeln sind ( 434 BGB) und mit den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen übereinstimmen. (2) Bei für den Auftraggeber erkennbaren Sachmängeln bei Anlieferung ist die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Gewährleistung nach Absatz (1) auf die Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware beschränkt. Bei sonstigen Sachmängel richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften ( 434 ff. BGB). (3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bei dem Auftraggeber oder einem Bezugsberechtigten als Folge unzutreffender bzw. nicht sachgemäßer Verwendung entgegen den von dem Auftragnehmer übergebenen Gebrauchsanleitungen entstehen. (1) Es gilt 17 VOL/B. 6 Zahlungsbedingungen (2) Über die eventuelle Gewährung von Skonti über die vertraglichen Absprachen hinaus wird zwischen den Parteien ggf. eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Seite 3 von 6

4 7 Lieferfrist und Lieferverzug (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 12 Stunden nach Eingang einer Bestellung eine Auftragsbestätigung per (Textform) zu übermitteln. Darin hat der Auftragnehmer den voraussichtlichen Liefertermin anzugeben. Sofern die Vertragsparteien im Nachgang keinen Alternativtermin vereinbaren, stimmt der Auftraggeber dem Liefertermin zu. (2) Die für die Durchführung von Aufträgen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Termine und alle sonstigen Termine sind verbindlich (Fixgeschäft). (3) Die Lieferfrist für die Einzelabrufaufträge beträgt x (wird mit Zuschlag ergänzt) Werktage, d.h. der Auftragnehmer ist nach Eingang der Bestellung seitens des Auftraggebers verpflichtet, die bestellten Vertragsprodukte spätestens innerhalb von x (wird mit Zuschlag ergänzt) Werktagen an den Auftraggeber auszuliefern. Die Anlieferung der Vertragsprodukte erfolgt frei VerwendungssteIle an die vorgegebene Lieferadresse. (4) Im Falle eines Verzugs in Gestalt einer Lieferverzögerung ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. (5) Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den Auftraggeber erhält keinen Verzicht auf diesem gegebenenfalls gegenüber dem Auftragnehmer zustehende (Schadensersatz-)Ansprüche. 8 Rücknahme- und Entsorgungspflichten (1) Die Verpackung der zu liefernden Vertragsprodukte hat den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verpackung nach dessen Gebrauch durch den Auftraggeber auf Anforderung ( Abholaufforderung ) unentgeltlich (ohne Vergütung oder Kostenerstattung) abzuholen bzw. zurückzunehmen und ordnungsgemäß gemäß den rechtlichen Anforderungen zu entsorgen. (3) Die Abholaufforderung für die Rücknahme der Verpackung kann durch den Auftraggeber schriftlich per Brief, per Telefon, per Fax oder per (Textform) erfolgen. Das Gebot der Abfallvermeidung/-verminderung ( 1 a AbfG) wird beachtet. (4) In der Abholaufforderung nach Absatz (3) teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Abholzeitraum mit. Die Vertragsparteien vereinbaren daraufhin im angegebenen Abholzeitraum einen konkreten Abholtermin. Der Abholort wird im Regelfall der Standort (Lieferort) der Vertragsprodukte sein. 9 Vertragslaufzeit (1) Die Vertragspartner vereinbaren eine Vertragslaufzeit von zunächst 3 Jahren, d. h. der Vertrag beginnt am wird mit Zuschlag ergänzt und endet am wird mit Zuschlag ergänzt. Seite 4 von 6

5 (2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit den Vertrag einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern (Verlängerungsoption). Möchte der Auftraggeber von dieser Verlängerungsoption Gebrauch machen, teilt er dies dem Auftragnehmer bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich oder per in Textform mit (Optionsausübungserklärung). Der Auftragnehmer ist nach Erhalt der Optionsausübungserklärung verpflichtet, dem Auftraggeber den Erklärungserhalt und die dadurch ausgelöste Vertragsverlängerung unverzüglich schriftlich und per in Textform zu bestätigen. (3) Der Vertrag endet spätestens nach 4 Jahren. 10 Datenschutz und Geheimhaltung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (2) Die Vertragsparteien sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags zur Geheimhaltung aller bei dessen Durchführung erlangten Informationen, Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Keine Partei darf derartige Informationen und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu Zwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten. 11 Höhere Gewalt (1) Die Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag ruhen insoweit und so lange, wie ein Fall höherer Gewalt besteht oder deren Folgen noch andauern. Fälle höherer Gewalt sind z.b. Naturereignisse, Krieg, Verfügungen von hoher Hand, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Explosion u.ä. (2) Liegt bei einem Vertragspartner ein Fall höherer Gewalt vor, so hat er den anderen Vertragspartner hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt unverzüglich zu unterrichten. 12 Kündigung (1) Eine Kündigung dieser Rahmenvereinbarung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann diese Rahmenvereinbarung erstmals mit Wirkung zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündigen. Die Kündigung kann schriftlich oder per (Textform) und muss vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung durch den Auftraggeber erfolgen. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere: - (a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des betreffenden Vertragspartners oder die Stellung eines entsprechenden Eröffnungsantrags; Seite 5 von 6

6 - (b) schwerwiegende, schuldhafte Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch einen Vertragspartner, auf Grund derer es für den kündigenden Vertragspartner unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzusetzen, (3) Eine Kündigung ist in dem Fall des Absatzes (2) (b) erst dann zulässig, wenn eine schriftlich oder per in Textform zu setzende Nachfrist von einer Woche zur Beseitigung der Folgen des Verstoßes (Abmahnung) fruchtlos verstrichen ist. (4) Eine Kündigung dieser Rahmenvereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der bis zum Zeitpunkt der Kündigung geschlossenen Einzelabrufaufträge. 13 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages oder der Anhänge zum Vertrag bedürfen der Schriftform und sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe. Ort: Ort: Datum: Datum: Auftragnehmer Auftraggeber Seite 6 von 6

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