JAP. [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] 2005/2006

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1 JAP [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] must know Judikatur Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) Der Allgemeine Teil des Verwaltungsstrafgesetzes Die Liberalisierung des Firmenrechts Der Unternehmensübergang gemäß 38 UGB Die Behandlung von inländischen Investmentfonds im Ertragsteuerrecht Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 Bakkalaureatsstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg Die wichtigsten Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern Musterfall 2005/ Musterfälle aus Strafrecht, Römischem Recht und Bürgerlichem Recht Redaktionsleitung Alexander Reidinger Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Georg Kofler Roman Alexander Rauter Susanne Reindl Gert-Peter Reissner Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Martin Binder Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch ISSN

2 JAP [ZIVILVERFAHRENSRECHT] Das neue österreichische Schiedsrecht Die wichtigsten Neuerungen des SchiedsRÄG 2006 im Überblick Teil 1 JAP 2005/2006/ ff ZPO idf des Schieds- rechts- Änderungsgesetzes 2006 Anpassung an das UNCITRAL- Modellgesetz; Änderungen zur bisherigen Rechtslage Mit tritt das SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) in Kraft. Die folgende Darstellung dient dem Überblick über die Neufassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Schwerpunktmäßig werden die Änderungen zur bisher geltenden Rechtslage aufgezeigt. Von Christian Koller Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich 2. Umfang gerichtlicher Tätigkeit 3. Rügeobliegenheit für verfahrensrechtliche Verstöße 4. Empfang schriftlicher Mitteilungen C. Die Schiedsvereinbarung 1. Objektive Schiedsfähigkeit 2. Form der Schiedsvereinbarung 3. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht D. Die Bildung des Schiedsgerichtes 1. Zusammensetzung des Schiedsgerichtes 2. Bestellung der Schiedsrichter 3. Die Ablehnung von Schiedsrichtern E. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen A. Einleitung Die private Schiedsgerichtsbarkeit erlangt immer größere Bedeutung als alternative Methode zur Streitbeilegung gegenüber den staatlichen Gerichten. Diese Entwicklung erfasst aber nicht nur den Bereich der internationalen Wirtschaftstransaktionen, sondern immer öfter werden auch österreichische Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten ausgetragen. Ein prominentes Beispiel dafür bietet der Millionenstreit um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines österreichischen Behördenfunknetzes ( Adonis ) zwischen dem Bieterkonsortium Master-talk und der Republik. 1) Das Schiedsverfahren ermöglicht die Entscheidung durch fachkundige, von den Parteien gewählte Schiedsrichter in einem raschen und flexiblen Verfahren; dies, aber auch die umfassende Vollstreckungsmöglichkeit von Schiedssprüchen in allen (derzeit 137) Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200, im Folgenden NYÜ ) charakterisieren die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Verfahren. Abgesehen von den Änderungen im Zuge der Zivilverfahrensnovelle 1983 (BGBl 1983/135), 2) entsprechen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren weitestgehend der Stammfassung der ZPO aus dem Jahr Das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden ModellG ) wurde am von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht angenommen und bisher von einer Vielzahl von Staaten mit mehr oder weniger großen Abweichungen rezipiert. 3) Auch der deutsche Gesetzgeber orientierte sich bei seiner Reform des Schiedsverfahrensrechtes 1998 ganz wesentlich am ModellG. Mit In-Kraft-Treten des SchiedsRÄG 2006 wird auch Österreich zum Model Law Country und passt sich somit internationalen Standards an. Grundlage für die Neufassung des Schiedsverfahrensrechtes war neben dem ModellG der Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen (im Folgenden Boltzmann-Entwurf ). 4) Überdies orientierte sich der Gesetzgeber an den Überlegungen im deutschen Reformprozess und beachtete den gegenwärtigen Stand der Entwicklungen zum NYÜ. B. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen des österreichischen Schiedsverfahrensrechtes gelangen gem 577 Abs 1 (im Folgenden sind ohne Bezeichnung solche der ZPO idf Schieds- RÄG 2006) immer dann zur Anwendung, wenn der Sitz des Schiedsgerichtes in Österreich liegt. Es wird damit ausdrücklich, in Übereinstimmung mit dem ModellG und der dzpo, das Territorialitätsprinzip normiert. Der Anknüpfungspunkt des Sitzes des Schiedsgerichtes 1) Vgl Presse Rechtspanorama vom ; s in diesem Zusammenhang OGH , 2 Ob 235/05f. 2) Vgl dazu Krilyszyn/Bajons, Zur Internationalisierung des österreichischen Schiedsrechts, Jahrbuch für die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit I (1987) 234. Durch das E-Commerce-Gesetz (BGBl I 2001/152) wurde die Formvorschrift für Schiedsvereinbarungen in 577 Abs 3 ZPO im Hinblick auf elektronische Datenübermittlung novelliert. 3) Vgl die Auflistung der über 40 Staaten unter ( ). 4) Veröffentlicht im Jahr 2002 als Band XXVII der Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen mit dem Titel Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts mit Erläuterungen von Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer. 182 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 JAP [2005/2006] 03

3 [ZIVILVERFAHRENSRECHT] ist daher grundsätzlich auch für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsverfahren ausschlaggebend. Die Parteien können gem 595 Abs 1 den Sitz des Schiedsgerichtes frei wählen; fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz vom Schiedsgericht bestimmt. Aus 595 Abs 2 ergibt sich, dass die Anknüpfung an den Sitz des Schiedsgerichtes keinerlei Verfahrenshandlungen an diesem Ort voraussetzt, dh es handelt sich um einen fiktiven Sitz (= rechtlicher Schiedsort). 5) Nach dem Sitz des Schiedsgerichtes richtet sich auch die Abgrenzung zwischen ausländischen und inländischen Schiedsverfahren und in weiterer Folge die Nationalität des Schiedsspruches (vgl 606 Abs 3). 6) Folgende in 577 Abs 2 aufgezählte Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Sitz des Schiedsgerichtes nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist: Umfang der gerichtlichen Tätigkeit, Empfang schriftlicher Mitteilungen, Form der Schiedsvereinbarung, Verhältnis der Schiedsvereinbarung zu einer Klage vor Gericht, Vollstreckung vorläufiger und sichernder Maßnahmen, gerichtliche Rechtshilfe, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruches und die Bestimmung über die Anerkennung und Vollstreckung nicht-inländischer Schiedssprüche. Hat eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel (Bildung des Schiedsgerichtes) genannten gerichtlichen Aufgaben. Damit wird sichergestellt, dass bei entsprechenden Anknüpfungspunkten im Inland die Hilfe staatlicher Gerichte zur Bildung des Schiedsgerichtes in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn der Sitz des Schiedsgerichtes noch nicht bestimmt ist. 7) 2. Umfang gerichtlicher Tätigkeit Gem 578 dürfen Gerichte in den im vierten Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht. Es ergibt sich zwar bereits aus allgemeinen Grundsätzen (Legalitätsprinzip), dass Gerichte nur dann tätig werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, doch würde das Fehlen einer solchen Bestimmung nach Ansicht des Gesetzgebers vor allem bei ausländischen Unternehmerkreisen zu Verunsicherungen gemeint über den Umfang der Eingriffsbefugnisse staatlicher Gerichte führen. 8) Darüber hinaus folgt jedoch aus dieser Bestimmung, dass anders als nach der bisher geltenden Rechtslage eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung weder vor noch während des Schiedsverfahrens zulässig ist. 9) 3. Rügeobliegenheit für verfahrensrechtliche Verstöße Mit der Bestimmung des 579 wird der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung auch im Schiedsverfahren hervorgehoben, denn verfahrensrechtliche Verstöße des Schiedsgerichtes gegen dispositives oder von den Parteien vereinbartes Recht müssen unverzüglich nach Kenntnis oder, sofern eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser gerügt werden. Unverzüglich bedeutet in der nächsten mündlichen Verhandlung, oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, mit sofortigem Schriftsatz. 10) Wird ein Verfahrensverstoß nicht gerügt, so tritt Präklusion ein, und dieser Verstoß kann auch im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Verstöße gegen zwingendes Recht sind von dieser Bestimmung nicht erfasst. Darüber hinaus setzt das Gesetz die positive Kenntnis des Verfahrensverstoßes voraus, daher schadet auch fahrlässige Unkenntnis nicht. 4. Empfang schriftlicher Mitteilungen Hinsichtlich des Empfanges schriftlicher Mitteilungen im Schiedsverfahren stellt 580 Abs 1 primär auf die persönliche Übergabe an den Empfänger oder eine zum Empfang berechtigte Person ab, subsidiär auf den Zugang in der Sphäre des Empfängers. Anders als nach Art 3 ModellG ist die fiktive Zustellung gem 580 Abs 2 erst dann möglich, wenn der Empfänger bereits Kenntnis vom Verfahren hat. Eine abweichende Vereinbarung der Parteien ist nicht zulässig. Die Standards für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke im Schiedsverfahren sollen somit nicht hinter jenen für die Zustellung von Klagen im staatlichen Verfahren zurück bleiben (vgl 8 ZustellG). 580 Abs 1 ist jedoch eine dispositive Bestimmung; haben die Parteien bspw die Anwendung einer Schiedsverfahrensordnung (vgl dazu Teil 2 Punkt F.1) vereinbart, so sind die dort vorgesehenen Bestimmungen für den Empfang schriftlicher Mitteilungen ausschlaggebend, somit ist auch die elektronische Übermittlung schriftlicher Mitteilungen möglich. 11) C. Die Schiedsvereinbarung 1. Objektive Schiedsfähigkeit Die objektive Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten wurde in Anlehnung an 1030 dzpo neu geregelt. 582 Abs 1 sieht vor, dass grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können. Nach der bisher geltenden Rechtslage hing die Schiedsfähigkeit gem 577 Abs 1 ZPO alte Fassung von der Vergleichsfähigkeit der Rechtssache ab, dh von der Dispositionsfähigkeit der Parteien, die sich nach ma- 5) Vgl EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 5 (SchiedsRÄG 2006); vgl auch Oberhammer, Erläuterungen 94. 6) Nach der überwiegenden Lehre zur bisherigen Rechtslage kommt es auf den Ort an, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, wobei dieser dem Willen der Parteien entsprechen muss; vgl Rechberger/ Melis in Rechberger, ZPO² 594 Rz 2 mwn. 7) Vgl EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 6 (SchiedsRÄG 2006). 8) Vgl EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 6 (SchiedsRÄG 2006). 9) Vgl EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 6 (SchiedsRÄG 2006); s auch Oberhammer, Erläuterungen ) Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland s Geimer in Zöller, ZPO 25 (2005) 1027 Rz 2; weniger streng Schlosser in Stein/Jonas, ZPO IX 22 (2002) 1027 Rz 3. 11) Vgl Oberhammer, Erläuterungen 37; vgl zb Art 3 ICC Schiedsgerichtsordnung: (...) Zustellungen und Mitteilungen können erfolgen durch (...) Übermittlung durch Telekopie, Telex, Telegramm oder jede andere Form der Telekommunikation, bei der ein Sendebericht erstellt wird. JAP [2005/2006] 03 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 183

4 JAP [ZIVILVERFAHRENSRECHT] teriellem Recht richtet. 12) Hinsichtlich nicht vermögensrechtlicher Ansprüche bleibt das Kriterium der Vergleichsfähigkeit weiter aufrecht. Unter vermögensrechtlichen Ansprüchen versteht man Ansprüche, die sich aus vermögensrechtlichen Rechtsverhältnissen ableiten oder die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Es kommt auf die Natur des Rechtes an, dessen Schutz der Kläger begehrt. Selbstverständlich sind vom prozessrechtlichen Begriff Anspruch auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen umfasst, sofern diesen eine vermögensrechtliche Beziehung zugrunde liegt. 13) Aus der grundsätzlich uneingeschränkten Schiedsfähigkeit von vermögensrechtlichen Ansprüchen folgt, dass Verfügungs-, Vergleichs-, und Verzichtsverbote wie bspw nach 10 GmbHG die Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Ansprüche nicht mehr einschränken. In 582 Abs 2 zählt der Gesetzgeber jene Materien auf, die unabhängig von ihrer vermögensrechtlichen Natur oder Vergleichsfähigkeit jedenfalls nicht objektiv schiedsfähig sind. Dabei handelt es sich vor allem um jene Bereiche, in denen das staatliche Rechtsschutzmonopol unberührt bleiben soll. Gänzlich ausgenommen aus dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit sind daher einerseits familienrechtliche Ansprüche sowie andererseits Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die wenn auch nur teilweise in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes fallen. 14) Darüber hinaus bleiben auch gesetzliche Vorschriften über die Schiedsfähigkeit außerhalb der ZPO unberührt. So können gem 9 ASGG in Arbeitsrechtssachen nach 50 Abs 2 ASGG sowie in Sozialrechtssachen keine wirksamen Schiedsvereinbarungen geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass 124 KartG alte Fassung in das KartG 2005 (BGBl I 2005/61) als unzeitgemäß nicht übernommen wurde. 15) Diese Vorschrift ermöglichte es den Parteien trotz einer im Kartellvertrag vorgesehenen Schiedsvereinbarung, im Falle einer Kartellrechtsstreitigkeit die ordentlichen Gerichte anzurufen, wobei die Einrede der Schiedsvereinbarung dann nicht erhoben werden konnte. 2. Form der Schiedsvereinbarung Bei den neuen Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen orientierte sich der Gesetzgeber an der bisher geltenden Rechtslage, an Art 7 ModellG und 1031 Abs 1 und 3 dzpo. Die im Boltzmann-Entwurf vorgesehene weitgehende Auflockerung des Schriftformerfordernisses hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Die Schiedsvereinbarung muss daher gem 583 Abs 1 entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, s oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Neu ist im Vergleich zu 577 Abs 3 ZPO alte Fassung, dass neben den derzeit gebräuchlichen modernen Kommunikationsmitteln (Telefax, ) alle Formen der Nachrichtenübermittlung für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung anerkannt werden, die einen (reproduzierbaren) Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Die Abschlussformen sind daher nicht auf Papier als Trägermaterial beschränkt. Durch diese Generalklausel werden gleichzeitig zukünftige technische Entwicklungen auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung erfasst. Es spricht insgesamt für eine Lockerung der Formerfordernisse, dass der Gesetzgeber neben dem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück alternativ und gleichwertig Abschlussformen zur Verfügung stellt, die einer eigenhändigen Unterschrift nicht zugänglich sind oder diese nicht erfordern. Außerdem sind die Formerfordernisse erfüllt, wenn ein 583 Abs 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsvereinbarung enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie die Schiedsvereinbarung zum Bestandteil des Vertrages macht. In Betracht kommt vor allem der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und eigene frühere Abreden der Parteien. Eine wesentliche Neuerung stellt die Möglichkeit der Heilung einer formungültigen Schiedsvereinbarung gem 583 Abs 3 dar. Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird demnach durch Einlassung in die Hauptsache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch einen Vertreter bedarf gem 1008 ABGB (inhaltlich) einer Spezialvollmacht und nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung der für die Schiedsvereinbarung vorgesehenen Form. 16) Der Gesetzgeber hält im Rahmen des Unternehmergesetzbuches (BGBl I 2005/120, In-Kraft- Treten ) das Erfordernis der Spezialvollmacht im Bereich des Unternehmensrechts nicht mehr aufrecht. Damit wird klargestellt, dass die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung umfasst. Die Handlungsvollmacht kann mündlich oder konkludent erteilt werden, während die Prokura der Eintragung ins Firmenbuch bedarf. Eine schriftliche Spezialvollmacht als Gültigkeitsvoraussetzung für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist international unüblich, 17) daher sind die Änderungen durch das Unternehmergesetzbuch sehr zu begrüßen. Zu beachten ist, dass die bisher geltenden Formvorschriften weiterhin auf alle vor dem In-Kraft-Treten ( ) abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen anzuwenden sind. Für Konsumenten und Arbeitsrechtssachen bestehen besondere (strengere) Formvorschriften (vgl dazu Teil 2 Punkt J.2.). 12) Vgl Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht (1973) 17; zum Meinungsstand allgemein s Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit (1990) 108ff. 13) Vgl dazu eingehend Simotta in Fasching² I 99 Rz 14; s zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland Schlosser in Stein/Jonas, ZPO IX 22 (2002) 1030 Rz 2. 14) Krit dazu Oberhammer/Chiwitt-Oberhammer, (Nicht-)Schiedssprüche in außerstreitigen Mietrechtsangelegenheiten Überlegungen aus Anlass von OGH 5 Ob 123/03d, wobl 2005, 181 (185); zur bisher geltenden Rechtslage vgl auch Reiner, Zur objektiven Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten aus dem MRG unterliegenden Mietverträgen zugleich eine Besprechung von 2 Ob 158/00z, wobl 2001, ) Vgl EB zur RV 926 BlgNR 22. GP 3 (Kartellgesetz 2005). 16) Vgl ausführlich Aburumieh/Koller/Pöltner, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006 (im Druck). 17) Vgl Oberhammer, Erläuterungen Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 JAP [2005/2006] 03

5 [ZIVILVERFAHRENSRECHT] 3. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung bewirkt einerseits die Entscheidungsbefugnis und Zuständigkeit des Schiedsgerichtes (positive Wirkung) und andererseits ein Prozesshindernis für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten (negative Wirkung). Der Beklagte muss jedoch gem 584 Abs 1 die Einrede des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung noch vor oder spätestens zugleich mit der Einlassung in die Sache erheben, ansonsten ist die Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit aufgehoben und die Rechtssache wieder auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Vice versa wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet, wenn der Beklagte nicht vor oder spätestens zugleich mit der Einlassung in die Sache die Formungültigkeit der Schiedsvereinbarung (vgl 583 Abs 3) oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes (vgl 592 Abs 2) einwendet. Unterschiedliche Auswirkungen hat gem 584 Abs 1 und Abs 3 die Gerichtshängigkeit auf die Einleitung von Schiedsverfahren und umgekehrt die nun gesetzlich vorgesehene Schiedshängigkeit auf die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Die Schiedshängigkeit schließt grundsätzlich die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens aus, während trotz Gerichtshängigkeit der Rechtssache ein Schiedsverfahren eingeleitet und ein Schiedsspruch erlassen werden kann. Lediglich für den Fall, dass der Beklagte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes spätestens mit der Einlassung in die Sache rügt und eine Entscheidung des Schiedsgerichtes in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist, besteht gem 584 Abs 3 die Möglichkeit, Klage vor Gericht zu erheben. Wie nach bisher geltender Rechtslage hat das Schiedsgericht die Kompetenz zumindest vorläufig, über seine Zuständigkeit zu entscheiden ( Kompetenz- Kompetenz ). 18) Neu eingeführt wurde die Möglichkeit für das Schiedsgericht, über seine Zuständigkeit mit eigenem Schiedsspruch zu entscheiden, der wie jeder andere Schiedsspruch gem 611 sofort anfechtbar ist. Erklärt sich das Schiedsgericht für unzuständig und erhebt der Kläger daraufhin Klage bei Gericht, so erlischt sein Recht, die Aufhebungsklage gegen den (Unzuständigkeits-)Schiedsspruch geltend zu machen. 584 Abs 4 enthält eine für die Praxis sehr bedeutsame Bestimmung, die es ermöglicht, eine allfällige Verjährung des Anspruches trotz Beschreitens des falschen Rechtsweges zu verhindern. Im Verhältnis zwischen inländischen staatlichen Gerichten wird das Verjährungsrisiko dadurch abgewehrt, dass der Kläger bei Einbringung der Klage beim sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht die Möglichkeit hat, einen Überweisungsantrag gem 230 a oder 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Zwischen Schiedsgericht und Gericht und vice versa besteht diese Möglichkeit nicht. 584 Abs 4 sieht nun vor, dass dann, wenn eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder anderen Schiedsgerichtes rechtskräftig zurückgewiesen wird, der Anspruch nicht verjährt sein soll, wenn die Klage unverzüglich vor dem (zuständigen) Gericht bzw Schiedsgericht erhoben wird. D. Die Bildung des Schiedsgerichtes 1. Zusammensetzung des Schiedsgerichtes Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage enthält 586 Abs 1 die zwingende Regelung, dass die Schiedsrichter eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen haben, wenn die Parteien eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern vereinbart haben. Eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern und die damit verbundenen Probleme, die sich bei Uneinigkeit der Schiedsrichter oder Stimmengleichstand ergeben können, sind somit ausgeschlossen. 19) Für eine solche Pattstellung sah 591 ZPO alte Fassung das Außer-Kraft-Treten der Schiedsvereinbarung auf Antrag einer Partei vor; eine derartige Regelung ist künftig nicht mehr erforderlich. 2. Bestellung der Schiedsrichter Die Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichtes sind überwiegend dispositiver Natur und werden daher oftmals durch die von den Parteien gewählte Schiedsverfahrensordnung überlagert. Hervorzuheben ist jedoch, dass unabhängig vom vereinbarten Bestellungsmodus die Anrufung des Gerichtes zur Bestellung des Schiedsrichters immer dann möglich ist, wenn die Bestellung aus welchen Gründen auch immer binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei nicht erfolgen kann, und keine andere Regelung vorhanden ist, die zu einer Bestellung in angemessener Zeit führen kann (Auffangtatbestand des 587 Abs 6 ZPO). Gegen die Bestellung des Schiedsrichters durch das Gericht ist kein Rechtsmittel zulässig; die Ablehnung der Bestellung ist hingegen anfechtbar (zur Frage der Zuständigkeit vgl Teil 2 Punkt J.1.). 3. Die Ablehnung von Schiedsrichtern 588 Abs 1 normiert eine Offenlegungspflicht für Schiedsrichter hinsichtlich aller Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Erfüllt ein Schiedsrichter eine von den Parteien vereinbarte Voraussetzung nicht, oder liegen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, so kann dieser abgelehnt werden. Im Unterschied zu 586 ZPO alte Fassung verweist 588 nicht mehr auf die Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern (vgl 19 und 20 JN), sondern erfasst eine größere Reichweite möglicher Ablehnungsgründe, die den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit gerecht werden sollen. 20) Ebenso wie das Bestellungsverfahren können die Parteien auch das Ablehnungsverfahren grundsätzlich frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abge- 18) Vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 (2003) Rz 956. Die Entscheidung ist nur vorläufig, da der Schiedsspruch durch das Gericht aufgehoben werden kann. Entscheidet in parallel geführten Verfahren das Gericht vor dem Schiedsgericht, so bindet diese Entscheidung das Schiedsgericht. 19) EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 11 (SchiedsRÄG 2006). 20) Vgl v Saucken, Die Reform des österreichischen Schiedsverfahrensrechts (2004) 133. JAP [2005/2006] 03 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 185

6 JAP [ZIVILVERFAHRENSRECHT] lehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (vgl 589 Abs 2). Bleibt die Ablehnung eines Schiedsrichters nach dem von den Parteien oder subsidiär von 589 Abs 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei gem 589 Abs 3 bei Gericht binnen vier Wochen eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Bestimmung kann durch Parteienvereinbarung nicht abbedungen werden. Die sofortige Klärung der Ablehnungsfrage durch das Gericht bedeutet eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage, denn nach dieser war eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnungsentscheidung erst im Aufhebungsverfahren möglich (vgl 595 Abs 2 Z 4 ZPO alte Fassung). Versäumt eine Partei die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Ablehnungsgründe (vgl 589 Abs 2) oder zur Stellung eines Ablehnungsantrages bei Gericht, so ist die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren unzulässig. 21) Dasselbe gilt, wenn das Gericht den gestellten Ablehnungsantrag rechtskräftig abgewiesen hat. E. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen Nach der hm zur bisher geltenden Rechtslage sind Schiedsgerichte nicht berechtigt, einstweilige Maßnahmen zu erlassen. Dies wird vor allem mit der fehlenden Exekutionsgewalt der Schiedsgerichte begründet. 22) Die gänzlich neue Bestimmung des 593 Abs 1 sieht in Anlehnung an Art 17 ModellG hingegen vor, dass Schiedsgerichte nunmehr zur Anordnung vorläufiger und sichernder Maßnahmen zuständig sind, sofern die Parteien diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen haben (opting-out Regelung). Dadurch wird aber die Möglichkeit, auch vor staatlichen Gerichten einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschlossen, denn gem 585 (vgl auch Art 9 ModellG) können die Parteien vor und während des Schiedsverfahrens bei Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragen. Zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten aufgrund dieser Doppelzuständigkeit hat das Gericht den Vollzug einstweiliger Maßnahmen, die von Schiedsgerichten erlassen wurden, abzulehnen, wenn sie mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar sind (vgl 593 Abs 4 Z 3). Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen nur nach Anhörung der jeweils anderen Partei anordnen, der österreichische Gesetzgeber hat sich daher gegen die im Rahmen der Reform des ModellG diskutierte Möglichkeit 23) von ex parte (einseitigen) Maßnahmen entschieden. Hinsichtlich der Form ist lediglich vorgesehen, dass einstweilige Maßnahmen schriftlich anzuordnen sind, wobei abweichend von den Bestimmungen über den Schiedsspruch dem Eilcharakter einer solchen Anordnung entsprechend auch die Unterschrift des Vorsitzenden bzw bei dessen Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters ausreicht. Einstweilige Maßnahmen sind daher keine Schiedssprüche, vielmehr handelt es sich um eine eigene Entscheidungsform. 593 Abs 3 bis 5 regelt die Vollziehung der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen durch das ordentliche Gericht. Die jeweils zuständigen Bezirksgerichte sind auf Antrag einer Partei zur Vollziehung der Maßnahme verpflichtet, sofern nicht einer der Versagungsgründe des 593 Abs 4 vorliegt; dies hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Es liegt im Ermessen des Gerichtes, den Antragsgegner vor der Bewilligung des Vollzugs der Maßnahme zu hören; wird dieser nicht gehört, so kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch isd 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann nur geltend gemacht werden, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach 593 Abs 4 vorliegt. Entsprechen die in der Maßnahme vorgesehenen Sicherungsmittel oder Sicherungsmaßnahmen nicht dem österreichischen Zwangsvollstreckungsrecht, 24) so kann das Gericht jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichtes am nächsten kommt. Zur Verwirklichung ihres Zweckes kann das Gericht die Maßnahme des Schiedsgerichtes auch abweichend fassen. Beide Vorgangsweisen setzen anders als das deutsche Recht (vgl 1041 dzpo) einen entsprechenden Antrag voraus, zu dem der Antragsgegner zu hören ist (vgl 593 Abs 3). Das Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen nur gegen eine andere Partei (des Schiedsverfahrens) anordnen, es darf daher nicht in die Rechte Dritter wie bspw durch ein Drittverbot 25) eingegriffen werden. 21) EB zur RV 1158 BlgNR 22. GP 14 (SchiedsRÄG 2006); aa v Saucken, Reform 142, der die Präklusionswirkung der in 589 Abs 3 vorgesehenen Frist mit dem Argument verneint, dass Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zum verfahrensrechtlichen Ordre public zählen und die Geltendmachung ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden könne. 22) Vgl nur Fasching, Schiedsgericht 22; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² 577 Rz ) Vgl zum Diskussionsstand Sorieul, UNCITRAL s Current Work in the Field of International Commercial Arbitration, Journal of International Arbitration 2005, ) Vgl dazu allgemein Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht 4 (2005) 222ff. Das österreichische Recht kennt bspw keine dem englischen Recht vergleichbaren Prozessführungsverbote (antisuit injunctions). 25) Vgl zum Drittverbot Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht 4 (2005) 223. Ü Ü Kontrollfragen Wann gelangen die Bestimmungen des österreichischen Schiedsrechtes zur Anwendung? Welche Formvorschriften müssen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erfüllt werden? Kann bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden? Ü Zum Autor Mag. Christian Koller ist Assistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien. 186 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 1 JAP [2005/2006] 03

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