JAP. [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] 2005/2006

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "JAP. [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] 2005/2006"

Transkript

1 JAP [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] must know Judikatur Das Schengener Informationssystem Sterbehilfe Versetzung und Versetzungsschutz Eingetragene Personengesellschaften Die monistische SE fasst Fuß Die Behandlung von ausländischen Investmentfonds im Ertragsteuerrecht Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 Sachenrechtliche Änderungen im ABGB durch die Handelsrechtsreform Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern Musterfall 2005/ Musterfälle aus Öffentlichem Wirtschaftsrecht und Bürgerlichem Recht Redaktionsleitung Alexander Reidinger Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Georg Kofler Roman Alexander Rauter Susanne Reindl Gert-Peter Reissner Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Martin Binder Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch ISSN

2 JAP Das neue österreichische Schiedsrecht Die wichtigsten Neuerungen des SchiedsRÄG 2006 im Überblick Teil 2 JAP 2005/2006/ ff ZPO idf des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes 2006 Schiedsverfahren; Schiedsspruch; Aufhebungsklage; gerichtliches Verfahren Mit tritt das SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) in Kraft. Die folgende Darstellung vervollständigt den in Teil 1 begonnen Überblick über die Neufassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts. Von Christian Koller Inhaltsübersicht: F. Durchführung des Schiedsverfahrens 1. Allgemeines 2. Rechtshilfe durch Gerichte G. Schiedsspruch und Beendigung des Schiedsverfahrens 1. Anwendbares materielles Recht 2. Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium 3. Schiedsvergleich und Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut 4. Beendigung des Schiedsverfahrens 5. Entscheidung über die Kosten 6. Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs H. Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch 1. Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und Aufhebungsgründe 2. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs 3. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen außerhalb des Aufhebungsverfahrens I. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche J. Gerichtliches Verfahren und Sonderbestimmungen 1. Zuständigkeit und Verfahren 2. Sonderbestimmungen für Konsumenten und Arbeitsrechtssachen K. Zusammenfassung F. Durchführung des Schiedsverfahrens 1. Allgemeines Die Parteien sind auch bei der Verfahrensgestaltung weitgehend frei. Dabei können sie auf eine Verfahrensordnung verweisen, wie sie zum Beispiel vom Internationalen Schiedsgericht der Wiener Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt wird, oder auch eigene Regeln aufstellen, sofern diese nicht zwingenden Bestimmungen des vierten Abschnittes widersprechen. Nur für den Fall, dass weder die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung noch subsidiär das Gesetz eine Regelung enthält, können die Schiedsrichter nach freiem Ermessen vorgehen (vgl 594 Abs 1). Unabhängig davon ist jedenfalls zwingend dem fair trial isd Art 6 EMRK entsprechend vorgesehen, dass die Parteien fair zu behandeln sind und stets jeder Partei das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl 594 Abs 2). Überdies kann gem 594 Abs 3 das Recht jeder Partei, sich durch eine Person ihrer Wahl vertreten oder beraten zu lassen, nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze ist der Schiedsspruch aufhebbar. Anders als im gerichtlichen Verfahren (vgl 396 ZPO) ist nicht schon aufgrund der Säumnis des Beklagten das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten und eine Säumnisentscheidung zu fällen. Vielmehr hat das Schiedsgericht über das Vorbringen des Klägers zu verhandeln und allenfalls auch Beweise aufzunehmen (vgl 600 Abs 2). Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage (vgl 587 Abs 2 ZPO alte Fassung) können die Parteien aber vereinbaren, dass das Schiedsgericht im Fall der Säumnis dazu ermächtigt ist, eine (echte) Säumnisentscheidung zu fällen. 2. Rechtshilfe durch Gerichte Da dem Schiedsgericht grundsätzlich keine Zwangsgewalt zukommt und es nicht zur Vornahme sämtlicher richterlicher Handlungen, wie zb zur eidlichen Vernehmung eines Zeugen, befugt ist, bedarf es der gerichtlichen Rechtshilfe. Nach der bisher geltenden Rechtslage wurden Rechtshilfeersuchen von Schiedsgerichten wie solche von inländischen Gerichten behandelt (vgl Art XIII EGJN). 602 verweist nunmehr aber auf die Bestimmungen über die Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte. Dies wurde vom Gesetzgeber dem Boltzmann-Entwurf folgend als zweckmäßiger angesehen, weil dadurch insb 39 Abs 2 JN erfasst wird, der Ersuchen um solche Handlungen regelt, die dem österreichischen Prozessrecht unbekannt sind. 1) Als weiteres Novum ist zu nennen, dass nicht allein das Schiedsgericht, sondern auch die Parteien selbst mit Zustimmung des Schiedsgerichts die gerichtliche Rechtshilfe beantragen können. G. Schiedsspruch und Beendigung des Schiedsverfahrens 1. Anwendbares materielles Recht Das bisher geltende Recht enthält keine explizite Regelung, welches materielle Recht das Schiedsgericht seiner 1) Vgl Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 21 (SchiedsRÄG 2006). 244 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 JAP [2005/2006] 04

3 Entscheidung zugrunde zu legen hat. 2) Nach 603 Abs 1 ist in erster Linie das von den Parteien vereinbarte Recht ausschlaggebend. Das Gesetz ermöglicht den Parteien die Wahl von Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln, wodurch klargestellt wird, dass nicht nur das (gesatzte) Recht eines bestimmten Staates oder vergleichbarer Organisationen, sondern auch sonstige Systeme von Handlungsanordnungen (wie etwa die UNI- DROIT-Principles of International Contract Law) gewählt werden können. 3) Haben die Parteien das materielle Recht eines Staates gewählt, so ist im Zweifel das Kollisionsrecht dieses Staates nicht erfasst (Ausschluss der Gesamtverweisung). Fehlt eine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des anwendbaren Rechts, dann hat das Schiedsgericht abweichend von Art 28 ModellG ohne Rückgriff auf ein Kollisionsrecht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Schiedsrichter dazu ermächtigt werden, vollkommen willkürlich Rechtsvorschriften auszuwählen; vielmehr wird auch der Bezug einer Rechtssache zu einer bestimmten Rechtsordnung ausschlaggebend sein, und daher die Wahl des sachnächsten Rechtes vom kollisionsrechtlichen Grundprinzip der engsten Beziehung geleitet werden. 4) Unklar ist jedoch nach dem Wortlaut des 603 Abs 2, ob das Schiedsgericht in seiner Wahl auf die Rechtsvorschriften nur eines Staates beschränkt ist oder etwa auch Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zur Beurteilung der Rechtssache heranziehen kann. Eine Billigkeitsentscheidung kommt gem 603 Abs 3 nur dann in Betracht, wenn die Parteien das Schiedsgericht dazu ausdrücklich ermächtigt haben. 2. Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium Grundsätzlich ist für jede Entscheidung des Schiedsgerichts die Stimmenmehrheit aller Mitglieder erforderlich, wobei der Vorsitzende von den Parteien oder allen Mitgliedern des Schiedsgerichts ermächtigt werden kann, in Verfahrensfragen allein zu entscheiden. 604 Z 2 verhindert die Möglichkeit einzelner Schiedsrichter, die Handlungsunfähigkeit des Schiedsrichterkollegiums durch ungerechtfertigte Nichtteilnahme an der Abstimmung herbeizuführen. Es können daher die übrigen Schiedsrichter entscheiden, jedoch wird die Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter berechnet. 3. Schiedsvergleich und Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Der in 605 Z 1 vorgesehene Schiedsvergleich ist auch nach der bisher geltenden Rechtslage zulässig. 5) Die objektive Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Ansprüche hängt jedoch nicht mehr von der Vergleichsfähigkeit der Rechtssache ab (vgl schon Teil 1 Pkt C.1.). Der Gesetzgeber musste daher die Zulässigkeit des Schiedsvergleiches in 605 wieder auf vergleichfähige Rechtssachen einschränken, um nicht über den Umweg der Schiedsgerichtsbarkeit ansonsten unzulässige Dispositionen zu ermöglichen. Anstatt des Schiedsvergleichs steht den Parteien aber auch der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zur Verfügung. In Österreich ist ein Schiedsvergleich als Vollstreckungstitel anerkannt (vgl 1 Z 16 EO). Da dies nicht in allen Ländern der Fall ist, bringt der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut den Vorteil der weitreichenden Vollstreckbarkeit im Ausland nach dem NYÜ mit sich. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nicht aber der Schiedsvergleich hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache, er ist mit der Aufhebungsklage anfechtbar und muss die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen eines Schiedsspruchs nach 606 erfüllen. 4. Beendigung des Schiedsverfahrens In 608 wird in Anlehnung an Art 32 ModellG die häufig unklare Frage der Verfahrensbeendigung geregelt. Abgesehen vom Schiedsspruch in der Sache und dem Schiedsvergleich besteht die Möglichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Beschluss nach 608 Abs 2. Ein solcher Beschluss ist unter anderem bei Klagsrücknahme vorgesehen, sofern nicht der Beklagte widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt. Der Beklagte wird immer dann ein berechtigtes Interesse an der endgültigen Streitbeilegung haben, wenn das Risiko besteht, erneut in ein Schiedsverfahren zum selben Streitgegenstand verwickelt zu werden. 6) Ein Beendigungsbeschluss ist auch dann zu fällen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Einen Unterfall der Unmöglichkeit stellt es dar, wenn die Parteien das Verfahren nicht weiter betreiben, obwohl das Schiedsgericht sie schriftlich dazu auffordert und auf die Möglichkeit der Beendigung hinweist. Mit der Beendigung des Schiedsverfahrens endet auch das Amt des Schiedsgerichts mit Ausnahme von Nachbereitungshandlungen, wie zb der Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien (vgl 608 Abs 3). Wird in der Folge der Schiedsspruch aufgehoben oder nach einer Beendigung gem 608 Abs 2 erneut ein Verfahren eingeleitet, so ist ein neues Schiedsgericht zu bilden. 5. Entscheidung über die Kosten Das Recht vor der Reform wie auch das ModellG sah keine Bestimmung über die Kostenentscheidung durch das Schiedsgericht vor. 609 enthält daher die sehr wichtige Klarstellung, dass das Schiedsgericht grundsätzlich über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und diesen dann auch betragsmäßig festzusetzen hat, unabhängig davon, ob dies in der Schiedsverein- 2) Vgl Liebscher/Schmid in Weigand, Practitioner s Handbook on International Arbitration (2002) Austria Rz ) Vgl Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 22 (SchiedsRÄG 2006). 4) So bereits Bajons, Zur Nationalität internationaler Schiedssachen, in FS Kralik (1986) 3 (26) zum Art VII des Europäischen Übereinkommens; differenzierend Oberhammer, Erläuterungen ) Vgl nur Fasching, Schiedsgericht 136; ders, Lehrbuch² Rz ) So zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland Schlosser in Stein/ Jonas, ZPO IX 22 (2002) 1056 Rz 4; diesem folgend v Saucken, Reform 288, der daraus folgert, dass eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens indiziere. JAP [2005/2006] 04 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 245

4 JAP barung oder einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde. 7) Die Kostenentscheidung hat in Form eines Schiedsspruchs zu ergehen, wodurch einerseits die internationale Vollstreckbarkeit nach dem NYÜ und andererseits die Anfechtbarkeit der Entscheidung beim ordentlichen Gericht sichergestellt wird. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch, dass das Schiedsgericht den Kläger zum Kostenersatz verpflichten kann, wenn es sich mangels Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt. 8) Die festgesetzten Grundsätze für die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts lehnen sich an das Kostenersatzrecht des Außerstreitgesetzes und der ZPO an. Das Schiedsgericht hat jedoch einen breiten Entscheidungsspielraum; es hat die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und es kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung angemessenen Kosten berücksichtigen. 9) 6. Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruches 610 schafft eine Grundlage für die bekannten prozessualen Instrumente der Berichtigung und Ergänzung einer Entscheidung (vgl 419 und 423 ZPO) auch für den Schiedsspruch. Darüber hinaus ist auch die Erläuterung des Schiedsspruchs vorgesehen, womit Fälle erfasst werden sollen, in denen der Schiedsspruch unklar oder unverständlich gefasst ist. Der Begriff des Erläuterns anstatt des Auslegens (vgl 1058 dzpo) wurde gewählt, um zu verdeutlichen, dass das Ergebnis des Schiedsspruchs durch die Erläuterung nicht mehr verändert werden kann. 10) Eine Erläuterung ist nur dann zulässig, wenn die Parteien dies wenn auch durch Verweis auf eine Schiedsverfahrensordnung (vgl Art 29 ICC Rules, Art 35 Swiss Rules) vereinbart haben. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung ist jedenfalls der jeweils anderen Partei rechtliches Gehör zu gewähren (vgl 610 Abs 2). Während Berichtigung und Erläuterung zum Bestandteil des (ursprünglichen) Schiedsspruchs werden, ist bei einer Ergänzung ein eigenständiger und neuer Schiedsspruch zu fällen. Daraus folgt, dass bei einer Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs die Anfechtungsfrist nicht neu zu laufen beginnt. H. Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch 1. Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und Aufhebungsgründe Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (vgl 607). Zur Bekämpfung des Schiedsspruchs ist wie auch nach der bisher geltenden Rechtslage ausschließlich 11) die Aufhebungsklage (Rechtsgestaltungsklage) vorgesehen. Die Aufhebungsgründe werden in 611 Abs 2 taxativ aufgezählt. Sie entsprechen in Anlehnung an Art 34 ModellG weitgehend den Versagungsgründen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach Art V des NYÜ. Der Schiedsspruch kann aus folgenden Gründen aufgehoben werden: Ü Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung und mangelnde subjektive Schiedsfähigkeit (sie liegt vor, wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut nicht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung befähigt war); Ü Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung, falls das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und somit das Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung verneint hat; Ü Verletzung des rechtlichen Gehörs; die zu 595 Abs 1 Z 2 ZPO alte Fassung unterschiedliche Formulierung soll klarstellen, dass nicht jede Gehörverletzung einen Aufhebungsgrund darstellt, so würden bspw Mängel bei der Beweisaufnahme nicht ausreichen. 12) Ansonsten ist keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage bezweckt; Ü Kompetenzüberschreitung durch das Schiedsgericht (sofern diese nicht präkludiert ist, vgl 592 Abs 2) und Entscheidungen ultra petita, dh dass im Schiedsspruch mehr zugesprochen wird, als das (Schieds-)- Begehren umfasst. Dieser Aufhebungsgrund entspricht der bisher geltenden Rechtslage (vgl 595 Abs 1 Z 5 ZPO alte Fassung). Ausdrücklich vorgesehen ist nunmehr, dass nur der mangelhafte Teil des Schiedsspruchs aufzuheben ist; Ü Unzulässige Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Im Einklang mit dem ModellG jedoch abweichend von der dzpo ist nicht erforderlich, dass sich der Konstituierungsmangel auch auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat; Ü Verstoß des Schiedsverfahrens gegen ordre public (= verfahrensrechtlicher ordre public). Dieser neu eingefügte Aufhebungsgrund stellt klar, dass auch außerhalb der Verletzung des rechtlichen Gehörs grobe Verfahrensfehler, die von der Rechtsordnung nicht mehr akzeptiert werden können, zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. 13) Abweichend von Art 34 Abs 2 lit a Punkt (iv) ModellG wurde der Aufhebungsgrund des Verfahrensverstoßes eng ausgestaltet; Ü Strafrechtliche Wiederaufnahmegründe isd 530 Abs 1 Z 1 bis 5, nicht jedoch Gründe nach Z 6 (Auffinden einer früheren Entscheidung über die Sache) und Z 7 (Auffinden neuer Tatsachen oder Beweismittel); lediglich in Schiedsverfahren mit Verbraucherbeteiligung und in Arbeitsrechtssachen bilden die beiden letztgenannten Wiederaufnahmegründe auch Aufhebungsgründe (vgl 617 Abs 6); 7) Vgl zur bisher geltenden Rechtslage Fasching, Schiedsgericht 109, 129; ders, Lehrbuch² Rz 2212; vgl aus der Rsp OGH , 7 Ob 647/94 JBl 1995, ) Diese Kompetenz zur bisher geltenden Rechtslage ablehnend vgl Fasching, Der Kostenersatzanspruch des Beklagten bei Unzuständigkeitsausspruch des Schiedsgerichtes, in FS Habscheid (1989) 93 (96); krit v Saucken Reform 306, da die Beschränkung der Ersatzpflicht auf den Kläger unangemessen sei. 9) Vgl 41 Abs 1 ZPO, der von zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten spricht. Dieser Unterschied soll hervorheben, dass Schiedsgerichte sich nicht an die Rsp zum ZPO-Kostenersatzrecht halten müssen, vgl Oberhammer, Erläuterungen ) Vgl Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 25 (SchiedsRÄG 2006). 11) Außer die Parteien haben eine zweite Schiedsinstanz vereinbart; dies ist in der Praxis äußerst selten. 12) Vgl dazu Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 27 (SchiedsRÄG 2006); s auch Oberhammer, Erläuterungen ) Vgl die Beispiele bei Oberhammer, Erläuterungen Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 JAP [2005/2006] 04

5 Ü Mangelnde objektive Schiedsfähigkeit. Nach der bisher geltenden Rechtslage stellte ein Schiedsspruch über einen nicht objektiv schiedsfähigen Streitgegenstand einen Nichtschiedsspruch dar, der ipso iure wirkungslos ist. 14) Ü Verstoß des Schiedsspruchs gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (= materiellrechtlicher ordre public). Der Verstoß gegen zwingendes Recht, das auch durch eine Rechtswahl nicht abbedungen werden kann (vgl 595 Abs 1 Z 6 ZPO alte Fassung), zählt gem 617 Abs 6 nur noch in Schiedsverfahren mit Verbraucherbeteiligung und in Arbeitsrechtssachen zu den Aufhebungsgründen. Die beiden letztgenannten Aufhebungsgründe sind auch ohne Vorbringen des Klägers von Amts wegen wahrzunehmen (vgl 611 Abs 3). Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang (Zustellung) des Schiedsspruches zu erheben. Strafrechtliche Wiederaufnahmegründe können mittels Aufhebungsklage jedoch innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Strafurteils bzw des Einstellungsbeschlusses über das Strafverfahren geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht für diese Wiederaufnahmegründe eine absolute Klagefrist von zehn Jahren (vgl 611 Abs 4 ivm 534 Abs 3 ZPO). Österreichische Gerichte sind gem 577 Abs 1 nur für die Aufhebung inländischer Schiedssprüche zuständig (vgl schon Teil 1 Pkt B.1.). 2. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs Durch 612 wird den Parteien ermöglicht, in den Fällen eine Feststellungsklage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs zu erheben, in denen unklar ist, ob das Schiedsgericht überhaupt einen Schiedsspruch erlassen hat oder nicht etwa ein Schiedsgutachten oder eine sonstige informelle Handlung des Schiedsgerichtes vorliegt. 15) In Anlehnung an 228 ZPO setzt dieser Antrag ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob die Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Schiedsspruchs auch erhoben werden kann, wenn eine Entscheidung über einen objektiv nicht schiedsfähigen Streitgegenstand gefällt wurde oder der Schiedsspruch ordre public-widrig ist. Diese Frage stellt sich nur hinsichtlich inländischer Schiedssprüche, weil für diese kein Exequaturverfahren vorgesehen ist (siehe sogleich unten Pkt 3). Dagegen spricht, dass die genannten Gründe ausdrücklich als Aufhebungsgründe normiert sind und für die Erhebung der negativen Feststellungsklage, anders als für die Aufhebungsklage, keine Frist vorgesehen ist. Andererseits sieht der Gesetzgeber in 613 vor, dass derart mangelhafte Schiedssprüche in anderen Verfahren von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht zu beachten sind; diesen gegenüber liegt folglich ein Nichtschiedsspruch vor. ME ist die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage zu befürworten, denn die Parteien haben auch nach Ablauf der Frist für die Aufhebungsklage ein Interesse daran, Rechtsklarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass negative Feststellungsklagen lediglich dazu verwendet werden, die Anfechtungsfrist des 611 Abs 4 zu umgehen, denn die im Schiedsverfahren unterlegene Partei wird in der Regel daran interessiert sein, so schnell wie möglich Sicherheit bezüglich der Wirksamkeit des Schiedsspruches zu erlangen. 16) 3. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen außerhalb des Aufhebungsverfahrens Der Staat sollte in keinem Zeitpunkt gezwungen werden, ordre public-widrige Entscheidungen und solche über einen nicht objektiv schiedsfähigen Streitgegenstand die in sein Rechtsprechungsmonopol eingreifen anzuerkennen oder zu vollstrecken. Der Gesetzgeber sieht deshalb in 613 vor, dass solche Schiedssprüche in anderen (als dem Aufhebungs-)Verfahren vor Gerichten oder Behörden nicht zu beachten sind. Diese Regelung zielt auf inländische Schiedssprüche ab, weil diese anders als ausländische Schiedssprüche unmittelbar vollstreckbare Exekutionstitel darstellen (vgl 1 Z 16 EO), ohne dass ein vorangehendes Exequaturverfahren vorgesehen ist, in dem Versagungsgründe für die Vollstreckung geprüft werden. Ebenso verhält es sich, wenn ein Schiedsspruch in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als präjudiziell anerkannt werden soll. 17) Das Gericht oder die Behörde prüft inzidenter ohne Bindungswirkung für andere Verfahren ob ein Schiedsspruch zu beachten ist oder nicht. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll diese Lösung der Inzidentalprüfung im jeweiligen Verfahren einen Anreiz für die Parteien darstellen, die Frist für einen Aufhebungsantrag nicht ungenützt verstreichen zu lassen, sondern eine allseitige (bindende) Entscheidung über das Vorliegen eines ordre public-verstoßes oder über das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit im Aufhebungsverfahren zu erreichen. 18) ME ist jedoch auch die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Schiedsspruches zulässig (siehe Pkt 2.), wodurch widersprüchliche wenn auch nicht bindende Entscheidungen verschiedener Gerichte bzw Verwaltungsbehörden vermieden werden. I. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich wie auch bisher nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht Völker- bzw Gemeinschaftsrecht etwas anderes bestimmt; sehr große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem NYÜ zu. 19) Ergänzend ist gem 614 vorgesehen, dass Schiedssprüche auch dann anzuerkennen und zu vollstrecken sind, wenn die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung zwar zb nicht den Formerfordernissen des Art II NYÜ entspricht, aber sowohl die österrei- 14) Vgl statt vieler Fasching, Lehrbuch² Rz 2222; aus der Rsp: OGH , 5 Ob 123/03d SZ 2004/1 = wobl 2005, ) Vgl Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 28 (SchiedsRÄG 2006). 16) Vgl v Saucken Reform ) Vgl dazu Oberhammer, Erläuterungen ) Vgl Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 29 (SchiedsRÄG 2006); krit dazu v Saucken Reform ) Vgl ausführlich Burgstaller, Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Österreich, ZfRV 2000, 83. JAP [2005/2006] 04 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 247

6 JAP chischen Formvorschriften (vgl 583) erfüllt als auch die (Formvorschriften) des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung gem Art IV Abs 1 lit b NYÜ nur mehr nach Aufforderung durch das Gericht daher bei Zweifel über das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung erforderlich ist. Es wird somit das Formalerfordernis der Vorlage eingeschränkt. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass auf den Nachweis der Existenz der Schiedsvereinbarung, sofern diese umstritten sein sollte, verzichtet wird. 20) Weiterhin ist jedoch mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem Art IV Abs 1 lit a NYÜ eine gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift desselben vorzulegen. J. Gerichtliches Verfahren und Sonderbestimmungen 1. Zuständigkeit und Verfahren Für die Aufhebungsklage, die Feststellungsklage auf (Nicht-)Bestehen des Schiedsspruchs sowie die Mitwirkung bei der Bestellung oder Abberufung der Schiedsrichter sind gem 615 Abs 1 die Landesgerichte eigenzuständig. Örtlich zuständig ist, sofern die Parteien hierüber keine Vereinbarung bereits im Schiedsvertrag oder nach 104 JN getroffen haben, das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Liegt der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland oder ist dieser noch nicht bestimmt, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. Fallen die dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten unter die Handelsgerichtsbarkeit (isd 51 JN) oder handelt es sich um Arbeitsrechtssachen (isd 50 Abs 1 ASGG), so entscheiden die Landesgerichte in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien oder das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das Verfahren für die Aufhebungsklage und die Feststellungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Erkenntnisverfahren der ZPO, auf das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel (Bildung des Schiedsgerichtes) sind die Bestimmungen des AußStrG anwendbar. Schiedsverfahren werden grundsätzlich nicht-öffentlich geführt und unterliegen dem Gebot der Vertraulichkeit. Um diesen Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit nicht im staatlichen Verfahren zunichte zu machen, ermöglicht der Gesetzgeber einer Partei bei Vorliegen berechtigter Interessen, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen (vgl 616 Abs 2). 2. Sonderbestimmungen für Konsumenten und Arbeitsrechtssachen Die Notwendigkeit, Schutzbestimmungen für Konsumenten vorzusehen, ergibt sich daraus, dass das SchiedsRÄG 2006 in Anlehnung an das ModellG weitgehend auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgestimmt ist, und daher eigene Regelungen für besonders schutzwürdige Personenkreise aufgestellt werden müssen. Gem 617 Abs 1 können Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nur für bereits entstandene Streitigkeiten geschlossen werden, wodurch eine Beschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit normiert wird. Für Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Konsumenten, und auch zwischen Konsumenten untereinander, gelten strengere Formvorschriften. Anders als im Unternehmerbereich, in dem die Formvorschriften hauptsächlich die Sicherung des Inhalts der Schiedsvereinbarung bezwecken, verfolgen die Formgebote im Bereich der Konsumenten den Zweck, letztere vor dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung und den möglichen Folgen zu warnen und Übereilung beim Abschluss zu verhindern. Nach 617 Abs 2 muss die Schiedsvereinbarung in einem eigenhändig vom Verbraucher unterzeichneten Dokument enthalten sein, wobei dieses Dokument ausschließlich Vereinbarungen über das Schiedsverfahren, nicht aber sonstige Vereinbarungen, enthalten darf. Überdies trifft den Unternehmer eine schriftliche Belehrungspflicht über Bedeutung und Auswirkung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung; wird diese schriftliche Rechtsbelehrung unterlassen, so ist der Schiedsspruch nach 617 Abs 7 aufhebbar. Verbraucher werden davor geschützt, sich Schiedsverfahren an Orten stellen zu müssen, die für sie nicht vorhersehbar oder nicht leicht erreichbar sind. 21) Es ist daher gem 617 Abs 4 der Sitz des Schiedsgerichts in der Schiedsvereinbarung festzulegen. Verfahrenshandlungen an anderen Orten sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers oder in Ausnahmesituationen zulässig. Die Wahl eines Schiedsortes, zu dem der Verbraucher keine Nahebeziehung isd 617 Abs 5 hat, ist nur beachtlich, wenn sich der Verbraucher auf die Schiedsvereinbarung beruft, indem er selbst die Klage beim Schiedsgericht erhebt oder sich auf das Verfahren einlässt. Klagt der Verbraucher in diesem Fall hingegen beim staatlichen Gericht, so ist die Schiedsvereinbarung nicht zu beachten. (Zu den Erweiterungen der Aufhebungsgründe bei Verbraucherbeteiligung vgl bereits oben Punkt H.1.). Gem 618 sind die für Konsumenten geltenden Schutzbestimmungen des 617 Abs 2 bis 7 auch auf Arbeitsrechtssachen nach 50 Abs 1 ASGG sinngemäß anzuwenden. K. Zusammenfassung Das österreichische Schiedsrecht wird durch das SchiedsRÄG 2006 umfassend neu geregelt. Die Übernahme des ModellG bewirkt eine Anpassung an international anerkannte Standards und steigert die Attraktivität Österreichs als Austragungsort für Schiedsverfahren. Dabei wurde das ModellG nicht sklavisch übernommen, sondern auf österreichische Besonderheiten Bedacht genommen. Im Vordergrund steht nunmehr im gesamten Bereich des Schiedsverfahrens die Parteiautonomie, die nur dort Einschränkungen er- 20) Vgl Oberhammer, Erläuterungen ) So die Erläut zur RV 1158 BlgNR 22. GP 30 (SchiedsRÄG 2006). 248 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 JAP [2005/2006] 04

7 Ü fährt, wo Rechtsschutzgarantien gewahrt werden müssen. Als wesentliche Neuerungen sind zu nennen: die Ausweitung der objektiven Schiedsfähigkeit, die Erweiterung der sofort anfechtbaren Entscheidungen (Zuständigkeit, Schiedsrichterablehnung), die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie die Neuregelung der Aufhebungsgründe. Ü Kontrollfragen Sind der Parteiautonomie bei der Verfahrensgestaltung Grenzen gesetzt? Gibt es ein Pendant zum gerichtlichen Vergleich auch im Schiedsverfahren? Wie kann man gegen einen Schiedsspruch vorgehen? Welche besonderen Schutzbestimmungen bestehen für Konsumenten? Ü Zum Autor Mag. Christian Koller ist Assistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien. JAP [2005/2006] 04 Ü Christian Koller Ü Das neue österreichische Schiedsrecht, Teil 2 249

Schiedsverfahren ZPOidFdes SchiedsRÄG Dr. Gerold Zeiler. von. Schönherr Rechtsanwälte GmbH RECHT

Schiedsverfahren ZPOidFdes SchiedsRÄG Dr. Gerold Zeiler. von. Schönherr Rechtsanwälte GmbH RECHT Schiedsverfahren 577-618ZPOidFdes SchiedsRÄG 2006 von Dr. Gerold Zeiler Schönherr Rechtsanwälte GmbH RECHT Wien Graz 2006 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 11 Gesetz vom 1.8.1895, RGB1113, über das gerichtliche

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Mehr

DAS NEUE SCHIEDSRECHT

DAS NEUE SCHIEDSRECHT Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm SPEZIAL DAS NEUE SCHIEDSRECHT Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 herausgegeben und erläutert von Dr. Barbara Kloiber. Abteilungsleiteriri im Bundesministerium

Mehr

TRAUNER VERLAG. Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft

TRAUNER VERLAG. Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft TRAUNER VERLAG UNIVERSITÄT REIHE A: Rechtswissenschaften ANDREA PAMMER Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft INHALTSÜBERSICHT

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112

Mehr

Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016

Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 23.5.2016 Einführung in die Schiedsgerichtsbarkeit Rüdiger Morbach Gliederung: A. Das Schiedsverfahren bis zum Schiedsspruch B. Kontrolle und Durchsetzung von

Mehr

A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5

A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5 INHALTSVERZEICHNIS A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5 1. Bundesrepublik Deutschland 5 a. Definition 6 b. Gelegenheitsgerichte

Mehr

Die Doppelkontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte

Die Doppelkontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte Marie-Louise von Bernuth Die Doppelkontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel: Deutschland 6 A.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 13 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 13. Jänner 2006 Teil I 7. Bundesgesetz: Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 SchiedsRÄG 2006 (NR: GP XXII RV 1158 AB 1236

Mehr

Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Das neue 10. Buch der ZPO

Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Das neue 10. Buch der ZPO RalfMônnikes Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts Das neue 10. Buch der ZPO Verlag Dr. Kovac I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkfirzungsverzeichnis IX XXXI I. Einfuhrung 1 II. Ziel

Mehr

Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996

Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996 Philipp Sebastian Heigl Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996 PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis

Mehr

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte

Mehr

Roland Stolle. Das Recht der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Schweden und Deutschland im Vergleich. Verlag Dr. Kovaö

Roland Stolle. Das Recht der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Schweden und Deutschland im Vergleich. Verlag Dr. Kovaö Roland Stolle Das Recht der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Schweden und Deutschland im Vergleich Verlag Dr. Kovaö Literaturverzeichnis XV 1. Kapitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Das schwedische Schiedsverfahrensrecht

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Nc 6/11a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Zivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR

Zivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR FS 2012 Tanja Domej Zivilverfahrensrecht III Thema: Überblick über das IZVR I. Regelungsgegenstände und Rechtsquellen des internationalen Zivilverfahrensrechts im Überblick 1. Problemfelder Gerichtsbarkeit

Mehr

Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit

Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit Von Dr. Sebastian Stolzke Carl Heymanns Verlag Vorwort V Einleitung 1 I. Problemstellung 1 II. Gang der Darstellung 5 1. Kapitel: Entwicklung von

Mehr

JAP. [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] 2005/2006

JAP. [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] 2005/2006 137 200 www.manz.at JAP [Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung] must know Judikatur Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) Der Allgemeine Teil des Verwaltungsstrafgesetzes Die Liberalisierung

Mehr

Nomos. 59 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht. Lukas Schultze-Moderow

Nomos. 59 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht. Lukas Schultze-Moderow 59 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht Lukas Schultze-Moderow Schiedsverfahren und Insolvenz Eine autonome Kollisions-Lösung für Schiedsgerichte mit Sitz in Deutschland Nomos

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung 27. Erstes Kapitel Rechtsgrundlagen 30

Inhaltsverzeichnis. Einführung 27. Erstes Kapitel Rechtsgrundlagen 30 Inhaltsverzeichnis Einführung 27 Erstes Kapitel Rechtsgrundlagen 30 A. Rechtsquellen 30 I. Internationales Recht 31 1. UNÜ und EuÜ 31 2. Die Moskauer Konvention von 1972 31 3. Das Kiewer Übereinkommen

Mehr

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Internationales Schiedsverfahrensrecht der Unternehmenspraxis Priv.-Doz. Dr. Christoph Reymann, LL.M. Eur. Würzburg, 13. März 2014 Schiedsvereinbarungen

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen

Mehr

Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17

Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17 Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17 Voraussetzungen Anwendbares Recht Konstellationen: 1. beide Parteien haben Wohnsitz in einem Vertragsstaat 2. Parteien mit

Mehr

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte sind private Gerichte. Ihnen kann durch Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. Die staatlichen

Mehr

Kommentar zur ZPO. Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar. 4. Auflage 1^ VERLAG ÖSTERREICH. bearbeitet von

Kommentar zur ZPO. Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar. 4. Auflage 1^ VERLAG ÖSTERREICH. bearbeitet von Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar zur ZPO bearbeitet von Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien Dr. Robert Fucik, Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz, Wien Dr. Edwin Gitschthaler,

Mehr

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Straßburg/Strasbourg, 20.I.1966 Anlage I Einheitliches Gesetz

Mehr

Schiedsgerichte in Erbsachen

Schiedsgerichte in Erbsachen Schiedsgerichte in Erbsachen 4. Mai 2017 Inhaltsverzeichnis A. Österreich B. Deutschland D. UNÜ (NYÜ) Modul : Nachfolgeplanung Seite 2 1 A. Österreich 581 Abs. 2 ZPO: «Die Bestimmungen dieses Abschnitts

Mehr

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens

Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens Dr. Christian Oetiker, LL.M. ASA Gruppe Basel Basel, 7. September 2010 08.09.2010 1 I. Bestellung

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht 13 A. V. Entscheidungen Richterliche Entscheidungsformen s. 160 III Nr. 6 ZPO Verfügungen Beschlüsse Urteile idr prozessleitende Anordnungen vom Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 12.12 OVG 12 B 2.11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Nageil Gottwald Internationales Zivilprozessrecht Begründet von Dr. jur. Heinrich Nagel t Vizepräsident des OLG Bremen a.d. Honorarprofessor an der Universität Göttingen Neu bearbeitet von Dr. jur. Peter

Mehr

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Monika Ruggli, GRP Gloor Ruggli Partner Warschau, April 2009 1/ 6 Inhaltsverzeichnis: 1. Warum Schiedsgerichtsbarkeit?... 3 2. Warum Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz?...

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Die Schiedsvereinbarung im Zessionsfall

Die Schiedsvereinbarung im Zessionsfall Die Schiedsvereinbarung im Zessionsfall von Dr. Alice Fremuth-Wolf, LLM V-J OSTERREICH.9 VERLAO DER K.U.K. Wien 2004 Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkiirzungsverzeichnis 11 Literaturverzeichnis 21 Einleitung

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34sch031_06 letzte Aktualisierung: OLG München, Sch 031/06

DNotI. Dokumentnummer: 34sch031_06 letzte Aktualisierung: OLG München, Sch 031/06 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34sch031_06 letzte Aktualisierung: 04.04.2007 OLG München, 23.02.2007-34 Sch 031/06 UN-Ü Art. V Abs. 2 lit. b; ZPO 1062 Abs. 1 Nr. 4 Vollstreckbarerklärung

Mehr

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS)

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) DIS Hauptgeschäftsstelle: DIS Office Berlin: Beethovenstraße 5 13 Lennéstraße 9 50674 Köln 10785 Berlin Neueste Entwicklungen der Schiedsgerichtsbarkeit

Mehr

Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung 1 Anwendungsbereich Die Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten aus dem Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts, die gemäß Vereinbarung der Parteien unter Ausschluss

Mehr

7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :

7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g : 7Ra58/11t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes

Mehr

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport Schriften zum Sportrecht Band 8 Monika Hinteregger und Gert-Peter Reissner (Hrsg) Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport herausgegeben von Univ.-Prof. Mag. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser Ao. Univ.-Prof.

Mehr

Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht

Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Die Informatik AG hat für die Automobile AG ein neues Softwareprogramm im Wert von CHF 100'000.- entwickelt. Die Automobile AG behauptet, das Programm weise technische

Mehr

Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven

Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Vom 29. Februar 2016 ( Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven 04.2016, S. VII ff.) 1 Zuständigkeit (1) Dieses Regulativ

Mehr

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller 7 Ob 136/13w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Internationales Privatrecht 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit I Geltungsbereich Sitz des Schiedsgerichts II Schiedsfähigkeit III Schiedsvereinbarung Art. 176 1 Die Bestimmungen dieses

Mehr

Die objektive Schiedsfähigkeit von Immaterialgüterrechts Streitigkeiten

Die objektive Schiedsfähigkeit von Immaterialgüterrechts Streitigkeiten Nelson Holzner Die objektive Schiedsfähigkeit von Immaterialgüterrechts Streitigkeiten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 17 Teil 1: Die objektive

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Urteil = Sachentscheidung Beschluss

Urteil = Sachentscheidung Beschluss Entscheidungsarten Urteil = Sachentscheidung Beschluss Prozessentscheidung Sachentscheidung» Endbeschluss» Zahlungsbefehle, -aufträge» Aufträge im Bestandverfahren Urteilsarten Typen Leistung Feststellung

Mehr

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Praktische Bedeutung Sachverhalt: Ein in Wien wohnhafter Österreicher ist Eigentümer

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

Dr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten

Dr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Dr. Alice Broichmann 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Donnerstag, 8. November 2012 I. Schiedsgerichtsbarkeit Was sind die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit?

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6

II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6 Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XVII I. II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6 III.

Mehr

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1 Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XVII I. Einleitung 1 II. Arten von M&A-Transaktionen 5 A. Private Transaktionen/Öffentliche Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren

Mehr

Der Rekurs der klagenden Partei wird

Der Rekurs der klagenden Partei wird 9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und

Mehr

Schiedsgerichtsbarkeit:

Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsgerichtsbarkeit: eine neue Landschaft in Belgien seit 2013 Luc Demeyere Rechtsanwalt luc.demeyere@contrast-law.be 17/01/2014 Minervastraat 5 1930 ZAVENTEM T +32 (0)2 275 00 75 F +32 (0)2 275 00

Mehr

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht Originaltext Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht 0.732.021.1 Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1957

Mehr

'IIP Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg

'IIP Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Schiedsgerichtsbarkeit in Polen von Dr. jur. Beata Pankowska-Lier LL. M. Ludwigshafen und Kasan/Rußland 'IIP Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Abkürzungsverzeichnis 19 Vorbemerkung 23 I. Das

Mehr

Österreichische Entscheidungen zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)

Österreichische Entscheidungen zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO) Österreichische Entscheidungen zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO) (VO [EG] Nr 805/2004 vom 21. 4. 2004, ABl L 2004/143, 15) Gericht Datum GZ Fundstelle Rechtssätze Artikel OGH 17.

Mehr

Kartellrecht und internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Kartellrecht und internationale Schiedsgerichtsbarkeit internationale Schiedsgerichtsbarkeit (6. Juli 2016) Ringvorlesung EU-Kartellrecht im globalen Kontext Wintersemester 2016/2017 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für

Mehr

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)

Mehr

Dr. Francesca Mazza, Generalsekretärin, DIS / Dr. Torsten Lörcher, Partner, CMS Hasche Sigle

Dr. Francesca Mazza, Generalsekretärin, DIS / Dr. Torsten Lörcher, Partner, CMS Hasche Sigle I. Einleitung II. Grundlagen des Schiedsverfahrens 1. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit? a) Endgültige, verbindliche und vollstreckbare Entscheidung durch Schiedsgericht b) anstelle eines staatlichen Gerichts

Mehr

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.

Mehr

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie 2 R 29/10w B e s c h l u s s Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch

Mehr

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

Mehr

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger walter.buchegger@jku.at Wechselmandatsverfahren ( 555 bis 559 ZPO) Wechselklage Wechselmandatsklage Kausalklage Wechselklage

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. 8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Gericht: BayObLG Datum: 11.08.2000 B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen

Mehr

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:

Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen ZPO. Lukas Wyss, Rechtsanwalt

Die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen ZPO. Lukas Wyss, Rechtsanwalt Die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen ZPO Lukas Wyss, Rechtsanwalt 1 1. Einordnung des 3. Titels CH ZPO (1) Art. 353-397 CH ZPO regeln die Binnenschiedsgerichtsbarkeit Sie ersetzen das Konkordat

Mehr

Zivilverfahrensrecht FS April 2015

Zivilverfahrensrecht FS April 2015 Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Freitag, 24. April 2015, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht Grundlagen Klagearten Feststellungsklage

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

KGH.EKD II-0124/P6-08

KGH.EKD II-0124/P6-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.4.2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.04.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland

Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland Annette Lionnet FOERSTER+RUTOW RECHTSANWÄLTE www.fr-lawfirm.de 11.05.2007 RO195924/ALI/DLA/KR/kdo FOERSTER+RUTOW 2007 1/10 1. Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland... 3 2. Deutsches Schiedsverfahrensrecht...

Mehr

ECA VERFAHRENSORDNUNG

ECA VERFAHRENSORDNUNG ECA VERFAHRENSORDNUNG 1. Benennung und Bestellung von Schiedsrichtern (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien benennen jeweils einen Schiedsrichter aus der ECA Schiedsrichterliste.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger walter.buchegger@jku.at Schiedsgerichtliches Verfahren ( 577 bis 618 ZPO) Wesen und Formen alternative Streiterledigung außerhalb

Mehr

Die Kontrolle der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit

Die Kontrolle der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht Etudes de droit de procédure civile suisse Band / Volume 16 Mladen Stojiljković Die Kontrolle der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1 Gegenstand - Art 126a B-VG - VfGH entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger, welcher

Mehr

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten Ilja Alexandrow Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten dissertation.de Verlag im Internet 5 I. Allgemeines 10 1)Problemstellung 10 2)Russische und deutsche Fachterminologie

Mehr

EuGH , C 137/14

EuGH , C 137/14 EuGH 15.10.2014, C 137/14 Auswirkungen auf Umweltverfahren vor dem VwG? Wolfgang Wessely Auswirkung auf Umweltverfahren 1/16 Übersicht Status quo EuGH-Ansatz Tenor Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,

Mehr