Urteil = Sachentscheidung Beschluss
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- Johann Schmidt
- vor 7 Jahren
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1 Entscheidungsarten Urteil = Sachentscheidung Beschluss Prozessentscheidung Sachentscheidung» Endbeschluss» Zahlungsbefehle, -aufträge» Aufträge im Bestandverfahren Urteilsarten Typen Leistung Feststellung Rechtsgestaltung Inhalt Stattgebung Abweisung Gemischt Urteilsarten Umfang Endurteil Teilurteil bei Anspruchshäufung über Anspruchsteil bei Klage / Widerklage über Klage bei Aufrechnung 1
2 Urteilsarten Umfang Zwischenurteil» über Anspruchsgrund» über Zwischenantrag Ergänzungsurteil» wenn Anspruch übergangen wurde» wenn Kostenentscheidung fehlt Urteilsarten Grundlage zweiseitiges = kontradiktorisches Urteil einseitiges Urteil» Anerkenntnisurteil» Verzichtsurteil» Versäumungsurteil Urteilswirkungen - Urteilsrelevanz Urteilsrelevanz Selbstbindung Wirksamkeit gegenüber den Parteien Formelle Rechtskraft Urteilswirkungen materielle Rechtskraftwirkung (alle Urteile) Vollstreckbarkeitswirkung (Leistungsurteile) Gestaltungswirkung Tatbestandswirkung (bloße Reflexwirkung) 2
3 Formelle Rechtskraft Unanfechtbarkeit des Urteils Eintritt letztinstanzliche Entscheidung Fristablauf Rechtsmittelverzicht, -zurücknahme Ziel: Verhinderung wiederholter oder abweichender Urteile Wirkungen Einmaligkeitswirkung, ne bis in idem Bindungs-, Feststellungswirkung Wesen hm: prozessrechtliche Wirkung (materiellrechtliche Wirkung) subjektive Grenzen: Rechts-kraft erfasst Parteien Rechtsnachfolger Dritte bei Rechtskrafterstreckung (zb 42 GmbHG) Gerichte und Behörden 3
4 objektive Grenzen I: Rechts- kraft erfasst im Spruch erledigten Anspruch zur Individualisierung erforderliche Tatsachen das begriffliche Gegenteil» bei Verneinung des Anspruchs» bei Präjudizialität des Anspruchs objektive Grenzen II: Rechts- kraft erfasst nicht Tatsachenfeststellungen Vorfragenbeurteilungen rechtliche Ausführungen Einreden, Einwendungen (außer Aufrechnungseinrede) Sinnzusammenhänge zeitliche Grenzen entscheidungserheblicher Zeitpunkt = Verhandlungsschluss erster Instanz Präklusionswirkung = Ausschluss erheblicher Tatsachen und Beweise bei nova reperta Wiederaufnahme bei nova producta keine Rechtskraft 4
5 Wahrnehmung der Rechtskraft Amtswegigkeit ( 411 Abs 2 ZPO) Einmaligkeitswirkung Klagszurückweisung Bindungswirkung Abweichungsverbot Verletzung Nichtigkeit Rechtskraft - Beseitigung Nichtigkeitsklage Wiederaufnahmsklage Antrag gem 42 Abs 2 JN Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorfragen - Bindungsproblematik Vorfrage = Voraussetzung für Beurteilung der Hauptfrage ( Präjudizialität) Arten privatrechtliche öffentlichrechtliche strafrechtliche Liegt bereits rechtskräftige E über die (Vor-)Frage vor oder nicht? 5
6 Vorfragen - Bindungsproblematik Es liegt noch keine Entscheidung vor Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorfrage» Noch kein anderes Verfahren anhängig Zivilrichter hat die Vorfrage selbst zu beurteilen» Bereits ein anderes Verfahren anhängig Zivilrichter hat die Wahl» Sondervorschriften (zb 460 Z 10 ZPO) Strafrechtliche Vorfrage» Noch kein Strafverfahren anhängig Abhängig vom maßgeblichen Einfluss im Zivilprozess (vgl 191 Abs 1 ZPO) Vorfragen - Bindungsproblematik Es liegt bereits eine rk Entscheidung eines Zivilgerichts oder Strafgerichts vor Nichtbeachtung Nichtigkeitsgrund Unrichtige Annahme Mangelhaftigkeit Es liegt bereits eine rk Bescheid einer Verwaltungsbehörede vor jedenfalls wenn gesetzlich angeordnet jedenfalls bei Unterbrechungspflicht jedenfalls bei konstitutivem Akt im Übrigen str; OGH grds für Bindung Vorfragen - Bindungsproblematik Strafurteil und Bindung - OGH-Rsp nur verurteilende Erkenntnisse auch ausländische Strafurteile keine Bindung Dritter nicht bei Verkehrsunfällen (wegen 28 KHVG 1994) ausländische Entscheidung und Bindung (inzidente Anerkennung) 6
7 Vollstreckbarkeit = Befugnis, Anspruch mit staatlichem Zwang durchzusetzen grds nur bei Leistungsurteilen Eintritt Ablauf der Leistungsfrist Ablauf der Rechtsmittelfrist Gestaltungswirkung = Änderung der Rechtslage durch Richterspruch Eintritt bei formeller Rechtskraft Umfang - str hm: allseitige Wirkung aa: begrenzte Wirkung Tatbestandswirkung Gesetz knüpft eine bestimmte Rechtsfolge ausdrücklich an das Bestehen eines Urteils an (zb Verjährungsfrist verlängert sich auf 30 Jahre; 1355 ABGB Haftung des Ausfallbürgen) die vom Urteil bewirkte Änderung der Rechtslage erfüllt den Tatbestand einer anderen Norm des Privatrechts 7
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