1. Abschnitt: Beendigung durch streitiges Urteil

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1 ZPO I Teil 6: ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 1. Abschnitt: Beendigung durch streitiges Urteil ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 2 1

2 Urteil Die Arten des Urteils, Einteilung in Bezug auf den sachlichen Gehalt Prozessurteil: Entscheidung nur über Sachurteilsvoraussetzungen ("Klageabweisung "als unzulässig") Sachurteil: Klageabweisung "als unbegründet" oder Zusprechung Einteilung in Bezug auf die Beendigung des Rechtsstreits Endurteil, 300 Zwischenurteil, 280, 303 f Voll- und Teilurteil, Schlussurteil, 301 Vorbehaltsurteile, 302, 305, 305a Einteilung in Bezug auf das Zustandekommen Streitiges (kontradiktorisches) Urteil Anerkenntnisurteil, beruht ohne weitere Prüfung der materiellen Rechtslage auf dem Anerkenntnis des Bekl. Verzichtsurteil, beruht ohne weitere Prüfung der materiellen Rechtslage auf dem Verzicht des Kl., 330 f - beruht auf der Säumnis einer Partei und ggf. erforderlicher materieller (Schlüssigkeits-) Prüfung. Eckardt ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 3 Urteil Form und Inhalt des Urteils ( ) - Siehe dazu ergänzend Urteil in Musterakte Bl Az. Verkündungsvermerk und -datum Eingangsformel Rubrum Gericht Datum der letzten mündlichen Verhandlung Entscheidungsformel (Tenor- mit Betonung auf der ersten Silbe, also nicht musikalisch!) Entscheidung zur Hauptsache Nebenentscheidungen Kostenentscheidung Vollstreckbarkeit, 708 ff Tatbestand Unstreitiges -- Kl.-Vorbringen Anträge -- Bekl.-Vorbringen -- Prozessgeschichte Entscheidungsgründe Rechtsbehelfsbelehrung (seit vorgesehen in) 232 ZPO Unterschrift(en) (Streitwertbeschluss) Eckardt ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 4 2

3 Eckardt ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 5 Die Wirkungen des Urteils Die formelle Rechtskraft ( 705) Bedeutung keine Anfechtung mit Rechtsmitteln möglich Beendigung des Prozesses Eintritt der formellen Rechtskraft bei letztinstanzlichen Entscheidungen mit dem Wirksamwerden Ablauf der Rechtsmittelfrist Verzicht auf Rechtsmittel Beginn der Verjährungsfrist, 201 BGB ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 6 3

4 Materielle Rechtskraft: bezieht sich auf die inhaltliche Maßgeblichkeit des Urteils - das Ergebnis des Prozesses darf nicht durch einen neuen Prozess in Frage gestellt werden Prozess darf nicht noch einmal geführt werden Klagen mit demselben Streitgegenstand oder Verfahren über das kontradiktorische Gegenteil der Entscheidung sind unzulässig Entscheidung muss in späteren Verfahren beachtet werden Klagen mit anderem (!) Streitgegenstand, deren Erfolg im Widerspruch zu der rechtskräftigen Entscheidung stünde, sind deshalb unbegründet. Voraussetzung: nur Urteile und andere Entscheidungen, die formell rechtskräftig sind und für weitere Entscheidungen maßgeblich werden können. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 7 Zweck der Rechtskraft wie Zivilprozess allgemein: Schutz und Bestärkung des subjektiven Rechts Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (Problem: "falsches" Urteil) Wirkung: materielle Rechtskraft wirkt rein prozessual, gerade nicht materiell-rechtlich (gestaltet also nicht etwa die materielle Rechtslage um) Begriff der materiellen Rechtskraft (auch: "innere" Rechtskraft), der die Maßgeblichkeit des Urteils für spätere Prozesse betrifft, erklärt sich als Gegenbegriff zur formellen ("äußeren") Rechtskraft Eckardt ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 8 4

5 2 Instrumente zur Herstellung der Verbindlichkeit des Entscheidungsinhalts: "negative" Wirkung der Rechtskraft: Wiederholungsverbot ("ne bis in idem" = nicht zweimal in derselben Sache) bei Streitgegenstandsidentität neuem Prozess über denselben Streitgegenstand steht das Rechtskrafthindernis entgegen ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 9 "positive Wirkung" der Rechtskraft: Bindungswirkung bei Präjudizialität ist die Entscheidung präjudiziell (vorgreiflich) in einem anderen Prozess mit anderem Streitgegenstand, ist die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ungeprüft zugrunde zu legen an sich ebenfalls Fall des Wiederholungsverbots: bezieht sich in dieser Konstellation nicht auf die gesamte Klage; unzulässig ("präkludiert") ist vielmehr nur der Tatsachenvortrag zu der bereits entschiedenen Vorfrage, so dass das Gericht des zweiten Prozesses die im Vorprozess zuerkannte Rechtsfolge ohne weiteres zugrundezulegen hat und nicht mehr hiervon abweichen darf. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 10 5

6 ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 11 Objektive Rechtskraftgrenzen Entscheidung über den "Anspruch" im Gegensatz zur Entscheidung über vorgreifliche Rechtsverhältnisse oder gar tatsächliche Fragen Anspruch (Streitgegenstand) incl. "kontradiktorisches Gegenteil" - i.d.r. im Entscheidungstenor ersichtlich, deshalb üblicher, aber verkürzter Ausdruck, nur der Tenor werde rechtskräftig. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 12 6

7 also nicht: Tatsachenfeststellungen, vorgreifliche Rechtsverhältnisse, Einwendungen Ausnahme: Aufrechnung, 322 II bei Klageabweisung als unzulässig (Prozessurteil) ist nur rechtskräftig entschieden, dass Sachurteilsvoraussetzungen zur Zeit (!) fehlen Gründe für die Beschränkung auf die Entscheidung über den Anspruch: insbes. Rechtsklarheit, Dispositionsbefugnis der Parteien Zwischenfeststellungs(wider-)klage gem. 256 II als Ausgleich für die Beschränkung der Rechtskraft ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 13 Insbes. im Fall der Klageabweisung, aber auch in anderen Fällen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe als Auslegungshilfsmittel zur Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehen Besonderheiten bei Teilklagen "offene" Teilklage bei Obsiegen: Beschränkung auf Streitgegenstand unzweifelhaft bei (teilw.) Klageabweisung: nach h.m. ändert sich nichts, aber str. "verdeckte" Teilklage: nach h.m. ändert sich nichts, aber str. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 14 7

8 Subjektive Rechtskraftgrenzen Grundsatz: Rechtskraft wirkt (nur) zwischen den Parteien des Rechtsstreits = "inter partes", 325 I, 1. Halbs. Ausn.: Erweiterung auf Rechtsnachfolger, 325 I, 2. Halbs. Gegenausnahme: Überwindung der Rechtskraft durch gutgläubigen Erwerb (bei Sachen!), 325 II i.v.m. 892, 932 (Erfordernis der "doppelten Gutgläubigkeit", bezogen auf Eigentum und Rechtshängigkeit/Rechtskraft ) Ausnahme: Statusurteile, 640h - Gestaltungsurteile, z.b. 248 AktG Parteien kraft Amtes, gesetzliche und gewillkürte Prozessstandschafter (vgl. 327). Musterentscheid nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ( 325a). ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 15 Zeitliche Rechtskraftgrenzen Die Rechtskraft bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (s. 767 II!!!), wenn spätere Umstände den eingeklagten Anspruch entstehen oder wegfallen lassen, kann dies trotz Rechtskraft geltend gemacht werden Bekl. kann die weitere Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage verhindern, 767 I Kl. kann erneut klagen - insofern ist jede Abweisung der Klage eine Klageabweisung als zur Zeit [der letzten mündlichen Verhandlung] unbegründet ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 16 8

9 2. Abschnitt: Beendigung durch nicht streitiges Urteil ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Abschnitt, 1. Unterabschnitt: ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 18 9

10 Das Versäumnisverfahren Vorverständnis Die Parteien sind nicht verpflichtet, am Verfahren teilzunehmen selbst dann, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird, 141 I, kann dies nicht unmittelbar erzwungen werden, vgl. 141 III Erscheinen ist lediglich eine Obliegenheit (Last) wenn sie ihr nicht nachkommt, trägt die Partei gewisse Nachteile Prozessverschleppung muss verhindert werden daher auch die vorläufige Vollstreckbarkeit des VU ohne Sicherheitsleistung, 708 Nr. 2 allerdings: Risikohaftung aus 717 II beachten! ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 19 Das Allgemeine Voraussetzungen Säumnis einer Partei Antrag des Gegners Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sonst Abweisung der Klage als unzulässig durch kontradiktorisches Urteil (nicht VU Berufung statt Einspruch) kein Ausschlussgrund nach 335 insbes. ordnungsgemäße Ladung, 335 I Nr. 2 ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 20 10

11 Voraussetzungen: Nichtabgabe der Verteidigungsanzeige, 276 I, 331 III Nichterscheinen, 330, 331 I 1 auch: nicht ordnungsgemäße Vertretung bei Anwaltszwang, 78, 79, 157 Nichtverhandeln, 333, 220 II aktive Beteiligung der Partei an der (auf eine Tat- oder Rechtsfrage bezogenen) Erörterung des Rechtsstreits vor Gericht Stellung eines förmlichen Antrages: Hinreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung Nicht ausreichend: Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache in der ordnungsgemäß angesetzten mündlichen Verhandlung jeder Termin der mündlichen Verhandlung ist gesondert zu betrachten, 332 trotz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung! Nichterscheinen bei Beweisaufnahme i.d.r. unschädlich, 367 ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 21 Folgen der Säumnis auf Antrag der anwesenden Partei Säumnis des Klägers (auch Widerklägers): sein Sachvorbringen bleibt unberücksichtigt, 330 Prozessergebnisse aus früheren Terminen gehen verloren z.b. Geständnis des Beklagten, Ergebnis der Beweisaufnahme Abweisung der Klage durch VU ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 22 11

12 Folgen der Säumnis (2) Säumnis des Beklagten (kommt öfter vor): Geständnisfiktion bzgl. des Sachvorbringens des Klägers, 331 I 1 Behauptungen, die durch Geständnis nicht beeinflusst werden, werden geprüft (= alles, was von Amts wegen zu beachten ist) Prozessergebnisse aus früheren Terminen gehen verloren nur Sachurteilsvoraussetzungen + Schlüssigkeit wird geprüft zulässig + schlüssig VU gegen den Beklagten unzulässig oder unschlüssig Abweisung der Klage aber nicht durch VU, sondern durch kontradiktorisches Urteil (sog.: unechtes VU, dagegen aber Berufung, nicht Einspruch!!! ) ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 23 kein Einspruch, sondern Berufung ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 24 12

13 Echtes nur auf Antrag der anwesenden Partei nicht, wenn die säumige Partei nicht rechtzeitig geladen war ( 335 I Nr. 2) oder ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war, 337 dann Vertagung und neue Ladung, 335 II, 337 volle Gerichtskosten anders beim Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, 708 Nr. 2 Rechtsbehelf: Einspruch (s. gesondert) ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 25 Einspruch, 338 spezieller Rechtsbehelf gegen (echtes!) auch gegen Vollstreckungsbescheid, 700 I Einreichung und Begründung in einer Notfrist von 2 Wochen, 339 Zugleich ist der Einspruch zu begründen, 340 III 1, oder zumindest ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, 340 III 2 sinnvoll auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der ZwV nach 719 I, 707, da die vorläufige Vollstreckbarkeit des s nicht berührt wird zulässiger Einspruch versetzt das Verfahren in die Lage vor Eintritt der Säumnis, 342 bei Nichterscheinen in erstem Termin nach Einspruch: ohne erneute Schlüssigkeitsprüfung (h.m.) ergeht zweites, 345, Tenor: "Der Einspruch des (Klägers/Beklagten) gegen das vom wird verworfen." gegen das kein erneuter Einspruch möglich ist (nur Nachweis, dass keine Säumnis im Rechtssinne, 513 II) ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 26 13

14 ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 27 Problem: Zulässigkeit und Schlüssigkeit erneut zu prüfen? h.m.: nein 345 sieht keine Schlüssigkeitsprüfung vor 345 ist lex specialis zu 342 Umkehrschluss aus 700 VI, der die Anwendbarkeit des 342 explizit erwähnt (der wiederum zur Anwendbarkeit des 331 führt, der eine Schlüssigkeitsprüfung vorsieht) keine Schutzwürdigkeit des Beklagten A.A.: ja 342 ist anwendbar und führt zur Anwendbarkeit des 331, der eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetzt Klägervortrag könnte zwischenzeitlich geändert worden sein [wichtig: auch nach h.m. Schlüssigkeitsprüfung [+], wenn 2. VU nach vorherigem Vollstreckungsbescheid!] ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 28 14

15 Beispielsfall: K hat bei B ein Fahrzeug bestellt, das Ende Oktober 2014 geliefert werden sollte. Als das Fahrzeug Anfang November 2014 immer noch nicht geliefert ist, kauft K sich bei C ein gleichwertiges, das aber um 800,00 teurer ist, die er gegen B einklagt. B erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 29 Lösung: K hat bisher nur vorgetragen, dass ein Schuldverhältnis besteht (Kaufvertrag) und dass B, indem er bei Fälligkeit nicht leistete, eine Pflicht verletzt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt aber weiter voraus, dass entweder K dem B erfolglos eine Frist gesetzt hat oder dass die Fristsetzung nach 281 II BGB entbehrlich war. Weder das eine noch das andere hat K vorgetragen. Sein eigener Vortrag rechtfertigt also nicht den Klageantrag: die Klage ist unschlüssig. Folge: Der K müsste hierauf grundsätzlich zunächst hingewiesen werden. Erfolgte schon vor der mündlichen Verhandlung der Hinweis und kam K dem nicht nach, ergeht unechtes. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 30 15

16 K verklagt den B auf Erfüllung einer Kaufpreisforderung. Das Gericht bestimmt frühen ersten Termin auf dem und stellt dem B die Klageschrift nebst der Ladung zum Termin am zu. B erscheint im Termin nicht. K, der den Kaufpreisanspruch in der Klageschrift schlüssig begründet hat, beantragt den Erlass eines s. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 31 Lösung: Das darf nach 335 I Nr. 2 ZPO nicht ergehen, weil B nicht ordnungsgemäß geladen war: Entgegen 274 III ZPO wurde die Ladung zum Termin nicht zwei Wochen, sondern lediglich sechs Tage vor dem Termin zugestellt. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 32 16

17 Beispiel: Alternative Möglichkeit K klagt schlüssig gegen B einen Werklohnanspruch ein. Die Einwendungen des B lassen vermuten, dass eine Ebbe in der Kasse die Zahlung hindert. Nachdem schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem die Anträge gestellt, der Rechtsstreit dann aber vertagt wurde, um dem B die Gelegenheit zu geben, auf Hinweise des Gerichtes zu reagieren, erscheint B im neu anberaumten Termin nicht. K will alsbald einen endgültigen Titel. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 33 Lösung: Alt. 1: K beantragt VU. Das ist ohne Sicherheitsleistung vorl. vollstreckbar, aber mit Einspruch anzugreifen, so dass sich das Verfahren nochmals in der ersten Instanz hinzieht. Ggf. könnte B das Verfahren mit weiteren Einwendungen verzögern. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 34 17

18 Alt. 2: K kann eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. 331a ZPO ergehen. Das ist ein kontradiktorisches Endurteil, das nur noch mit der Berufung angegriffen werden kann. Voraussetzungen ( 331a, 251a ZPO): Eine Partei erscheint in einem ordnungsgemäß anberaumten Termin nach ordnungsgemäßer Ladung nicht; die Sache ist entscheidungsreif (End- oder Beweisbeschluss) sofern Urteil ergehen soll: es wurde in einem vorherigen Termin bereits verhandelt (d.h.: die Anträge waren gestellt worden. Die nicht erschienene Partei beantragt nicht innerhalb von 7 Tagen ab Mitteilung des Spruchtermins die mündliche Verhandlung und entschuldigt (Glaubhaftmachung) ihr Nichterscheinen und die Unterlassung eines Terminsverlegungsantrags. ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Abschnitt, 2. Unterabschnitt: Anerkenntnis- und Verzichtsurteil ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 36 18

19 Anerkenntnis- und Verzichtsurteil Begrifflichkeiten: Verzicht, 306: Möglichkeit des Klägers, wenn eine Klagerücknahme an der mangelnden Zustimmung des Beklagten scheitert Anerkenntnis, 307: Bekl. erkennt die Klageforderung an Voraussetzungen für beide Einseitige Erklärung vor Gericht Zulässigkeit der Klage Verzichts- oder Anerkenntnisurteil = Sachurteil (auch entsprechende Rechtskraft) Befugnis zur Disposition über den Verfahrensgegenstand z.b. nicht nach 617, 640 auch wenn verzichtende/anerkennende Partei an sich im Recht gewesen wäre - Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt Widerruf nur bei Zustimmung des Gegners oder Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach 580; 290 gilt nicht ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 37 Anerkenntnis- und Verzichtsurteil Folgen Sachurteil ergeht auf Antrag des Gegners bei Verzicht Klageabweisung bei Anerkenntnis Verurteilung Kosten: in beiden Fällen nach 91 ff. Besonderheit des Anerkenntnisurteils: bei "sofortigem Anerkenntnis" des Beklagten und fehlender Veranlassung der Klageerhebung trägt der Kläger die Kosten, 93 Rechtskraft: 322 I (nach BGH sogar mit besonders umfassender Präklusionswirkung) ZPO - Teil 6 - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 38 19

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