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1 1 R e c h t s p f l e g e r b l a t t 58. Jahrgang Jan. März 2011 ISSN Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl Adolf Freiherr von Knigge Bescheiden ist, wer sich den Käse mit den größten Löchern nimmt.. In dieser Ausgabe Editorial Wolfgang Lämmer ist neuer Bundesvorsitzender Landesverbände Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen E.U.R. Fachhochschulausbildung für österreichische Rechtspfleger Gesetzentwurf zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger mhaselmayer@bdronline.de Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

2 RECHTSPFLEGER STUDIENBUCHER Schriftleitung: Prof. Dieter Eickmann Familienrecht Wieder neu! 4 begründet von Dipl.-Rpfl. Klaus Meyer-Stolte, fortgeführt von Dipl.-Rpfl. Dagmar Zorn, Lehrkraft an der HWR Berlin, 5. völlig neu bearb. Auflage (Januar) 2011, XIV und 250 Seiten brosch. e [D] 34, ISBN Die grundlegende Einführung sowie die Fälle zu Gesetzliche Vertretungen Abstammung und elterliche Sorge Tod eines Elternteils Vormundschaft und Genehmigungen Eingriffe des Familiengerichts in die elterl. Sorge Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger Betreuerbestellung Vermögensverwaltung Einzelprobleme bei Betreuungen wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf aktuellen Stand gebracht. Insbesondere das am in Kraft getretene FamFG hat zu grundlegenden Änderungen in Familien-, Betreuungs- und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen geführt. Auf die neuen verfahrensrechtlichen Abläufe wird daher ganz besonders eingegangen. Ein neuer Fall zu den Gesetzlichen Vertretungsausschlüssen und angeordnetem Verwaltungsausschluss setzt sich zudem intensiv mit der prüfungs- und praxisrelevanten Problematik des Abstraktionsprinzips auseinander. Damit bietet das Werk Studierenden wie Praktikern umfassende und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen. Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht Band 251 Herausgeber: Dogmatik und Effizienz im Recht der Zwangsversteigerung von Priv.-Doz. Dr. Klaus Bartels, 2010; XCIV und 553 Seiten, brosch. 128, e [D] ISBN Prof. Dr. Dr. h. c. Bosch ( ) Prof. Dr. Dr. h. c. Gaul Prof. Dr. Sandrock Das Recht der Zwangsversteigerung regelt im Schwerpunkt den letzten Akt realer Darlehensbesicherung. Dem technisch aufwendigen Verwertungsvorgang gelingt es jedoch meist nicht, einen angemessenen Erlös zur Verteilung anzubieten. So fallen Gläubiger mit ihrer Forderung aus; der Schuldner verliert sein Grundstück weit unter Wert und bleibt verpflichtet. Die Arbeit nähert sich dieser volkswirtschaftlich bedeutsamen, aber keineswegs neuen Feststellung mit Überlegungen zur Effizienz des Verfahrens und will das Patt der Schutzabwägungen zwischen Schuldner- und Gläubigerbelangen durch verstärkte Berücksichtigung der Erwerbsinteressenten (Bieter) überwinden. Der Blick richtet sich so auf die Reputation des Verfahrens. Zugleich wird die Eignung des überkommenen Bieterwettbewerbs hinterfragt. Vor allem hier liefert der Text zahlreiche Gesetzgebungsvorschläge. Zweite Spur der Untersuchung ist die Dogmatik. Das anspruchsvolle System des ZVG von 1897 vereint in hohem Maß Regeln des Prozessrechts und des materiellen Rechts. Bereits die Zuordnungsfragen sind von erheblichem Erkenntniswert. Die Durchsicht zeigt aber auch, dass die Rechtsinstitute des ZVG in wesentlichen Teilen ohne echten Anschluss an die moderne Prozessualistik sowie an die zivilrechtliche Doktrin geblieben sind, vielmehr oftmals ein Eigenleben führen. Hier bemüht sich die Arbeit um recht umfassende Abhilfe und verfolgt so, jeweils mit Blick auf die Fernwirkungen, auch ein klassifikatorisches Anliegen.... Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach Bielefeld Fax kontakt@gieseking-verlag.de Gieseking Verlag Postfach Bielefeld Fax kontakt@gieseking-verlag.de Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

3 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 1 Editorial Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 1 Bundesleitung: Präsidiumssitzung in Weimar Bundesforum Vormund schaft und Pflegschaft Landesverbände: Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Thüringen E.U.R.: Hochschulausbildung für österreichische Rechtspfleger Fortbildung: Bad Boll 2010 Loccum Liebe Kolleginnen und Kollegen, Erscheinungsbilder ändern sich gelegentlich, aber an das Gesicht werden Sie sich schon gewöhnen! Wer ist das auf dem Bild? Mein Name lautet Wolfgang Lämmer, Mitglied im Bund Deutscher Rechtspfleger seit 1977, Rechtspfleger seit 1980 und seit Anfang der 90 ger Jahre aktiv in der Verbandsarbeit. Nach einigen Aufgaben auf der Bezirksebene wurde ich 1997 zum ersten Mal in die Bundesleitung gewählt, der ich bis 2004 angehörte. Danach habe ich mich ganz auf die Arbeit in meinem Bundesland NRW konzentriert, dessen Landesvorsitzender ich seit 2002 bin. Seit dem 05.November 2010 bin ich nun der neu gewählte Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger. Wieso das denn? Im Spätsommer dieses Jahres hat sich das eingestellt, was die meisten von Ihnen aus dem täglichen Alltag kennen Überlastung. Mein Vorgänger im Amt, Peter Damm, war der Vielfachbelastung eines aktiven Rechtspflegers und Vorsitzenden des größten deutschen Berufsverbands für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gesundheitlich nicht mehr gewachsen und musste eines aufgeben. Logischerweise konnte das wohl kaum der Beruf sein, denn Vorsitzender des BDR ist man im Ehrenamt, also ohne eigenes Einkommen. Mein Dank jedenfalls gebührt ihm und seinem unermüdlichen Einsatz für unsere Sache. Wofür steht dieser neue Bundesvorsitzende? Seit Einführung des Rechtspflegerberufs zu Beginn des letzten Jahrhunderts hat er sich stetig fort entwickelt. Dabei gab es mal rasantere und mal langsamere Fortschritte, aber Bewegung war immer drin. Das lag nicht zuletzt, wenn nicht gar zuerst, am Bund Deutscher Rechtspfleger. Neue Ideen müssen gedacht und verbreitet werden, das ist unsere Aufgabe. Und Stellung beziehen müssen wir! Aber Stellung zu beziehen ist keine Sache von Vorständen oder Präsidien. Stellung beziehen müssen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Soweit sie bei uns organisiert sind, werden diese Positionen von uns gebündelt und weitergetragen. Dabei müssen vorhandene Positionen immer wieder auch in Frage gestellt werden. Gesellschaften verändern sich und wir sind nicht davon losgelöst. Ich stehe für die Weiterentwicklung des Rechtspflegerberufs. Neue Gedanken zum Berufsbild müssen ohne Tabu diskutiert werden. Das Ziel ist die Fortentwicklung zum unabhängigen Rechtsentscheidungsorgan neben der Richterschaft und den Staatsanwälten. Mit allen erforderlichen Konsequenzen, die die hierfür rechtsstaatlich erforderliche Unabhängigkeit mit sich bringt. Das ist kein Neuland! Was ist mit der Justizverwaltung? Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bilden heute die Führungsriege der justiziellen Behördengefüge. Ich betrachte dies nicht als einen anderen Beruf, sondern als eine Spezialaufgabe innerhalb der Rechtspflege. Dieses Konstrukt ist ein unverzichtbares Instrument der justiziellen Selbstverwaltung. Hierhin gehören Fachjuristen und keine Fachkräfte der allgemeinen Verwaltung. Es mag sein, dass hier noch die eine oder andere Aufgabenkritik erforderlich ist, um das Bild des Rechtspflegers als Behördenspitze glattzuziehen, aber das ist genauso notwendig wie wir es im Bereich der Rechtspflege tun. In diesem Sinne; ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Verlauf. Das gilt sowohl für die Zeit mit mir als auch für das neue Jahr Wolfgang Lämmer Stellungnahmen: Insolvenzrecht Deutsch-Französischer Wahlgüterstand 9 Kurznachrichten 11 Termine 12 Rechtsprechung 13 Impressum / Studienheft 16 Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

4 Bundesleitung RpflBI 2011, Heft 1, Seite 2 Wolfgang Lämmer neuer Vorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger Präsidium des Bundes Deutscher Rechtspfleger wählt in seiner Sitzung vom November 2010 Wolfgang Lämmer (NRW) zum neuen Vorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger Ohne Gegenstimme hat das Präsidium des Bundes Deutscher Rechtspfleger auf seiner Herbsttagung in Weimar Wolfgang Lämmer zum Vorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger gewählt. Mit einem Rückblick, dass Weimar nicht nur für die Bundesrepublik sondern auch für den Bund Deutscher Rechtspfleger ein geschichtsträchtiger Ort sei, eröffnete der geschäftsführende Bundesvorsitzende Mario Blödtner die Herbsttagung des Präsidiums in Weimar und erinnerte daran, dass vor 20 Jahren, im Jahre 1990, in Weimar der Interessenverband Bund Deutscher Rechtspfleger, gegründet wurde, dessen Mitglieder sich heute im Bund Deutscher Rechtspfleger integriert wissen. Neben der Neuwahl von Wolfgang Lämmer zum neuen Bundesvorsitzenden wurde Kollege Manfred Georg (RLP) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zum neuen Schatz meister gewählt. Manfred Goerg übernimmt damit dieses Amt von Ulrich Kämpf, der ebenso wie Peter Damm aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt als Schatzmeister zurücktreten muss. Im Beisein des Präsidenten der E.U.R. Thomas Kappl wurde auf der Präsidiumssitzung auch über Fragen der Finanzierung der E.U.R. nachgedacht. Einstimmig war das Präsidium der Auffassung, dass es derzeit keiner Änderung des Finanzierungssystems und damit einer Änderung der Artikel 15 und 22 des Statuts der E.U.R. bedürfe. In Österreich gibt es zwei Interessenvertretungen für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Justizgewerkschaft und der Verband der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Österreichs. Ziel des Bundes Deutscher Rechtspfleger ist eine Kooperation und Zusammenarbeit mit beiden Verbänden. Einer einseitigen Kooperationsvereinbarung zugunsten des Verbandes der Rechtspflegerinnen und Rechtspflegers Österreichs wollte deshalb das Präsidium nicht zustimmen. Mit knapper Mehrheit wurde der Antrag Hamburgs angenommen, die im April 2010 in Berlin beschlossene Beitragserhöhung in zwei Schritten umzusetzen. Aus Niedersachsen berichtete Kollege Trauer nicht, dass aktuell die Einführung der Eingangsbesoldung A10 und die Übernahme aller Rechtspfleger in die Funktionsgruppenverordnung diskutiert werde. Die Einführung der Vertrauensarbeitszeit habe sich bewährt und soll nunmehr auch für die Serviceeinheiten pilotiert werden. Kurze Bearbeitungszeiten kann es nur geben, wenn eine ausreichende Personalausstattung durch die Länder gewährleitet sei, für die sich der Bund Deutscher Rechtspfleger schon seit Jahren einsetzt. Mit dieser Bemerkung wurde die Diskussion über den Gesetzentwurf zum Schutz vor überlangen Verfahren und die weiteren Gesetzesvorhaben, wie etwa die von der Bundesregierung geplante Änderung der Insolvenzordnung, das Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendung für die Prozesskostenhilfe, das Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts u.a. eröffnet. Mit der Einrichtung einer Kommission, die sich mit einer zukünftigen funktionalen Verteilung der Geschäfte zwischen Richter und Rechtspfleger und einer daraus folgenden möglichen Fortschreibung des Leipzigers Programms beschäftigen soll, endete die Herbstsitzung. Bund Deutscher Rechtspfleger Mitglied im Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft Im Frühjahr 2010 hat der Bund Deutscher Rechtspfleger zusammen mit zahlreichen weiteren sozial caritativen Organisationen das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft gegründet. Ziel des Bundesforums ist die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung einer bundesweiten Fachtagung mit dem Namen Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, deren Aufgabe in der Verbesserung der Arbeit für die unter Vormundschaft und Pflegschaft stehenden Kinder und Jugendlichen im Netzwerk aller beteiligten Professionen und Akteure liegt. Die Fachtagung soll in diesem Sinne in die Praxis zurückwirken und die Kooperation der Beteiligten verbessern, Einfluss auf die (fach-)politische Diskussion und die Öffentlichkeit nehmen und die Fachwelt sowie Wissenschaft einbinden. Die Zusammenarbeit umfasst auch die Nachbereitung der ersten Tagung und die Diskussion über eine geeignete Form kontinuierlicher bundesweiter Fachtagungen für die Zukunft. Träger der Veranstaltung sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. und die Landeshauptstadt Dresden. Die Träger der Veranstaltung arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung mit den anderen Beteiligten gleichberechtigt zusammen. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

5 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 3 Landesverbände Baden-Württemberg Verbesserung der Beförderungssituation kostet weniger als 50 Meter Neubaustrecke zwischen Ulm und Stuttgart v. l.: Achim Müller, Ralf Prokop, Stephanie Schneider, Roger Butzer, Monika Haas, Stefan Lissner Am Freitag, den , fand im Kaisersaal des Historischen Kaufhauses im schönen Freiburg im Breisgau die Festveranstaltung anlässlich des Landesverbandstags 2010 statt. Der Landesvorsitzende Achim Müller konnte zu diesem Anlass eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen sowie zahlreiche Vertreter der Landesjustizverwaltung, verschiedenster Justizbehörden, befreundeter Verbände sowie der Politik begrüßen. Nach einem kurzen musikalischen Auftakt durch das Zupfensemble Kollnau begrüßte Achim Müller die anwesenden Ehren gäste. Bedauerlicherweise musste der Justiz minister Prof. Dr. Goll seine Teilnahme kurzfristig absagen. So konnte der Landesvorsitzende den Dank für die in Aussicht gestellten 110 Stellenhebungen im Rechtspflegerbereich nur stellvertretend an den Amtschef Herrn Ministerialdirektor Steindorfner aussprechen. In der folgenden Ansprache des Vorsitzenden wurden u.a. die Themen Grundbuch- und Notariatsreform einschließlich einer Übertragung von Nachlasssachen auf die Notare sowie die Stellensituation angesprochen. Die Schaffung besserer Beförderungsstrukturen für die Kolleginnen und Kollegen koste so der Vergleich zum aktuellen politischen Tagesgeschehen weniger als 50 m der Schienenneubaustrecke Stuttgart-Ulm. Ministerialdirektor Michael Steindorfner zollte den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in seiner Festansprache Dank und Anerkennung für die von ihnen so hervor ragend geleistete Arbeit. Insbesondere auch im bundesweiten Vergleich verfüge die Baden-Württembergische Justiz über Ressourcen, die Ihresgleichen suche und auf die die übrigen Bundesländer neidvoll blickten. Ganz im Mittelpunkt seiner Rede standen jedoch wesentliche Veränderungen im Berufsbild des Rechtspflegers. Nicht zuletzt durch die Bereitschaft zu Veränderungen behalte die Baden-Württembergische Justiz auch weiterhin eine Vorreiterrolle im bundesweiten Vergleich. Angesprochen wurde insbesondere eine mittel- bis langfristige weitere Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger. Angedacht sei beispielsweise zukünftig, zivilgerichtliche Verfahren bis zu einer gewissen Forderungshöhe vom Richter auf den Rechtspfleger zu übertragen. Dies gehe jedoch auch einher mit einer weiteren Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegers auf die Servicemitarbeiter. Zu einem Workshop zur Richter-/Rechtspflegerassistenz wurde auch der BDR eingeladen. Hinsichtlich der Zentralisierung der Grund buchämter versprach Herr Ministerialdirektor Steindorfner eine sozialverträgliche Umsetzung und Berücksichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeiter. Im Jahr 2010 sei geplant, an den Standorten Achern, Villingen-Schwenningen, Tauberbischofsheim und Emmendingen den Betrieb aufzunehmen. Für Mannheim und Heidelberg sei eine zeitliche Streckung angestrebt, um den Wechsel schrittweise zu vollziehen. Zusätzlich versprach er, dass die Beförderungen der Rechtspfleger von den Stellenbewegungen der Notare unberührt bleiben würden. Abschließend würdigte er die konstruktive Zusammenarbeit mit dem BDR Baden-Württemberg und sicherte dem Landesvorsitzenden zu, auch weiterhin stets ein offenes Ohr für die Belange der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu haben. Bärbel Schäfer, Leiterin des Rechtsamtes der Stadt Freiburg, zeigte in Ihrem Grußwort Unterschiede und Parallelen zur kommunalen Verwaltung auf. Im Hinblick auf den drohenden Verlust des Grundbuchstandortes Freiburg betonte Frau Schäfer, dass man dies wohl hinnehmen müsse. Nachvollziehbare Gründe könne man jedoch nicht erkennen. Auch der SPD-Landtagsabgeordnete Reiner Stickelberger, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, betonte sein Unverständnis hinsichtlich der durch die Landesjustizverwaltung getroffenen Entscheidung. Neben fehlenden nachvollziehbaren Gründen argumentierte er insbesondere mit dem drohenden Verlust von Bürgerfreundlichkeit. Zur Dienstrechtsreform äußerte er, dass nach seiner Ansicht die Einbeziehung der Mitarbeiter zu kurz komme. Außerdem betonte er, dass die Privatisierung Grenzen haben müsse. Zu einer evtl. Öffnungsklausel bezüglich der Übertragung der Nachlasssachen, von der Baden-Württemberg nach den Worten des Amtschefs im Justizministerium keinen Gebrauch machen werde, bemerkte er: Wir werden es auch nicht machen! Der Vorsitzende des Beamtenbundes Baden-Württemberg Volker Stich betonte in seinem Grußwort die gute Zusammenarbeit mit dem Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württemberg e.v., dessen Argumentation er sich anschließe. Hinsichtlich der anstehenden Reformen gab er zu bedenken, dass so manch politisch getroffene Entscheidung sich früher oder später rächen werde. Bei der anstehenden Dienstrechtsreform habe der Beamtenbund Baden-Württemberg einiges erreicht, wenngleich das Paket noch deutliche Schwachstellen habe. Da die Beschäftigten im Hinblick auf die Landtagswahl 2011 wissen wollten, woran sie sind, seien alle Landtagsfraktionen zu Gesprächen mit dem Beamtenbund eingeladen worden. Die Kolleginnen und Kollegen seien nicht zu Sonderopfern bereit. Zur besseren Durchsetzung der Interessen innerhalb der Justiz sprach sich Volker Stich aber auch für verstärkte Zusammenarbeit der Gewerkschaften aus. Er plädierte für ein gemeinsames Fundament. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

6 Landesverbände RpflBI 2011, Heft 1, Seite 4 Für den Bund Deutscher Rechtspfleger sprach der stv. Bundesvorsitzende Martin Haselmayer der Landesleitung seinen Dank für die Zusammenarbeit aus. Er be tonte einer Rechtspflegerassistenz stehe der Bund sehr aufgeschlossen entgegen. Dies würde auch statusrechtlich eine Auf wertung darstellen. Zu diesem Thema wies er auf eine Podiumsdiskussion am 7. April 2011 in Berlin hin. Gleichzeitig forderte er die Einführung eines einheitlichen Rechtspflegeramtes. Bedingt durch die derzeitigen und evtl. künftigen Tätigkeiten sowie die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers sei dies längst überfällig. Nach dem musikalischen Abschluss durch eine weitere Darbietung des Zupfensembles Kollnau endete die öffentliche Festveranstaltung mit einem Stehempfang im Foyer des Kaisersaals des Historischen Kaufhauses. Einen gemütlichen Ausklang brachte das gemeinsame Abendessen. Umrahmt wurde dieses gemütliche Beisammensein vom badischen Bruddler Otmar Schnurr, der die anwesenden Gäste einmal mehr mit seinen in Mundart vorgetragenen Geschichten wieder zu spontanem Applaus verleitete. Zugaberufe blieben nicht aus. Am Samstag, fand dann nach einem ausgiebigen und abwechslungsreichen Frühstück der Delegiertentag und die Sitzung des Gesamtvorstandes des BDR Baden-Württemberg in der Caritas Akademie Freiburg statt. Diskussionsbedarf bestand bei der vorgezogenen Entscheidung über die geplante Satzungsänderung. Nachdem die bisherige Satzung des Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württemberg e.v. nunmehr weit über 30 Jahre alt ist, bestand in weiten Teilen die Notwendigkeit redaktioneller Anpassungen. Unser Rechtspflegerkollege Gerold Sallinger vom Amtsgericht Schönau an dieser Stelle sei ihm nochmals der Dank ausgesprochen bemühte sich im Vorfeld eine zeitgemäße Überarbeitung vorzubereiten. Trotz teilweise hitziger Diskussionspunkte über einzelne Punkte überzeugte der vom Kollegen Sallinger vorgelegte Entwurf, so dass schlussendlich die Satzungs änderung einstimmig angenommen wurde. Die Neuwahl des Landesvorstandes hatte folgendes Ergebnis: Achim Müller Vorsitzender, Roger Butzer Geschäftsführer, Ralf Prokop Schatzmeister, Monika Haas stv. Vorsitzende. Als neue Mitglieder der Landesleitung wurden Stephanie Schneider, Rechtspflegerin beim Landgericht Konstanz und Stefan Lissner, Rechtspfleger beim Amtsgericht Konstanz, zu stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt. Im Anschluss daran folgten Diskussionen über aktuelle strukturelle Veränderungen in der Justiz (z.b. Rechtspflegerassistenz, Aufgabenübertragung vom Richter auf den Rechtspfleger, Selbstverwaltung in der Justiz) an deren Ende die Verabschiedung eines aktuellen Positionspapiers, in welchem die künftigen Ziele nochmals gebündelt dargestellt wurden, stand. Als wesentliche Arbeitsaufträge für die Verbandstätigkeit werden sich daher in den kommenden Jahren die Grundbuchund Notariatsreform sowie die Richter-/ Rechtspflegerassistenz herausstellen. Heilbronn wurde als Ausrichtungsort des nächsten Landesverbandstages bestimmt, der im Frühjahr 2014 stattfinden soll. Rheinland-Pfalz Rechtspfleger sind, auch in Zeiten von Sparzwängen, in der Justiz unverzichtbar v. l.: Andrea Meyer Landesvorsitzende, Dr. Heinz Georg Bamberger Justizminister RLP Der Rheinland-Pfälzische Rechtspflegertag fand am unter dem Motto Rechtspfleger Investition in eine sichere Zukunft in Mainz statt. Im Zentrum der Tagung stand der Bericht des Rheinland- Pfälzischen Landesrechnungshofs, der deut liche Stelleneinsparungen bei den Rheinland- Pfälzischen Grundbuchämtern fordert. Diese Forderung des Landesrechnungshofs basiere auf fehlerbehafteten Erhebungen, stellte Andrea Meyer, Landesvorsitzende des BDR Rheinland-Pfalz, in ihrem Grußwort fest. Sie bemängelte, dass es sich um falsche Erhebungsmethoden mit zu kurzen Erhebungszeiträumen, ohne Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten handele. Hinter dieser Vorgehensweise könne nur Methode stecken, so Andrea Meyer. Auch die rechtspolitischen Sprecher der Parteien SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen bekräftigten, dass die Rechtspfleger in Zeiten schlechter Haushaltslage ein Garant für die Einnahmen im Justizhaushalt seien. Sie kritisierten einhellig die Berichterstattung in den Medien, die dem Bürger suggeriere, es gäbe bei den Grundbuchämtern keinen Bedarf an neuen Rechtspflegern, sondern sogar zuviel Personal. Die personelle Schwächung der Grundbuchämter könne nicht im Interesse der Bürger und der Wirtschaft sein. Ein genaues Hinsehen sei hier erforderlich und kein rasenmäherartiger Abbau von Stellen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger haben sich bis heute zu einem unverzichtbaren Teil der deutschen Justiz entwickelt. Sie sind aus dem heutigen Justizalltag nicht mehr wegzudenken. Dies bekräftigte Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

7 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 5 Landesverbände der Rheinland-Pfälzische Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger in seiner Festansprache. Er erläuterte die Bedeutung der Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspfleger. Die Wahrnehmung der vormals richterlichen Tätigkeiten hat die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Rechtspflege nochmals gestärkt und damit zur Aufwertung des Rechtspflegerberufs beigetragen. Mit hoher Verantwortung treffen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in all den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen sachlich unabhängig wichtige Entscheidungen, die nicht selten große wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten haben. Durch die qualifizierte Arbeit in vielen, für die Bürger wichtigen Rechtsgebieten, trügen die Rechtspfleger dazu bei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz zu festigen. Dabei werden sie, nunmehr schon seit gut einhundert Jahren, durch den Bund Deutscher Rechtspfleger unterstützt. Er hat sich in dieser Zeit stets mit Nachdruck für eine Fortentwicklung und Verbesserung der Rechtsstellung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie für eine Erweiterung der aus der richterlichen Zuständigkeit übertragenen Aufgaben eingesetzt. Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat damit an Landesleitung und erweiterter Vorstand: von links nach rechts: Wolfgang Mathias, Evelyn Braun, Jella Fiebach, Manfred Georg, Andrea Meyer, Ingrid Fett, Melanie Mühlhan, Thomas Steinhauer, Jeannine Brell der Erfolgsgeschichte des von ihm vertretenen Berufsstandes maßgeblichen Anteil. Er kann auf eine fruchtbare Arbeit zurückblicken. Es ist zu wünschen, dass diese Arbeit fortgesetzt wird und die Interessen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch weiterhin mit diesem Engagement vertreten werden, sagte der Minister. Thüringen Rechtspflegertag des BDR LV Thüringen anlässlich des 20. Jahrestages seiner Gründung, am 06. Oktober 1990 v. l. : Hans Burster Ehrenvorsitzender LV Hessen, Barbara Zwinkau Vorsitzende LV Thüringen Eingebettet in den diesjährigen Rechtspflegertag am 28.Oktober waren unsere Mitgliederversammlung, die Feierstunde anlässlich des 20. Jahrestages der Gründung des BDR LV Thüringen und eine Weiterbildung zum Betreuungsrecht / FamFG. Nach dem Geschäftsbericht unserer Vorsitzenden Barbara Zwinkau mussten sich die zahlreich erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung einem sehr wichtigen Thema widmen einer Beitragserhöhung. Deshalb ging es neben der Verabschiedung einer neuen differenzierteren Beitragsordnung, die eine erforderliche Erhöhung der Mitgliedsbeiträge einschloss, auch um die Zahlungsmoral einiger Mitglieder. Um das Verständnis für neue, höhere Beiträge zu gewinnen, wurden an Hand einer Power-Point-Präsentation sämtliche Einnahmen und Ausgaben und deren Entwicklung in den letzten Jahren dargestellt. Außerdem wurden für 2011 die Beiträge von zwei Dachverbänden erhöht. Wir konnten das Verständnis für die Notwendigkeit der Erhöhung bei unseren Mitgliedern wecken und die neue Beitragsordnung wurde einstimmig angenommen. Nach getaner Arbeit konnten wir dann umso besser gemeinsam feiern. Zu unserer Feierstunde hatten wir hohe Gäste um Grußworte gebeten. Neben dem Staatssekretär Herrn Prof. Dr. Dietmar Herz, dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Herrn Stefan Kaufmann und dem Vorsitzenden des tbb Herrn Helmut Liebermann waren auch Zeitzeugen einge- Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

8 Landesverbände RpflBI 2011, Heft 1, Seite 6 laden der Ehrenvorsitzende des Landesverbandes des BDR Hessen Hans Burster und ein Vorstandmitglied der ersten Stunde aus unseren Reihen, Sabine Jaslan. In Ihrer emotionalen Begrüßungsansprache hat unsere Vorsitzende besonders dem Staatssekretär und allen Beteiligten des Thüringer Justizministeriums dafür gedankt, dass seit langer Zeit endlich mal wieder alle Rechtspflegeranwärter, die dieses Jahr ihre Prüfung für Thüringen abgelegt haben, in die Thüringer Jus tiz übernommen werden konnten. Diese Ent scheidung war nur möglich, weil 4 der 12 Anwärter ihr erstes Jahr in der Sozialgerichtsbarkeit absolvieren. Damit helfen wir der Gerichtsbarkeit, die gegenwärtig die meisten Probleme hat. Nach der Vorführung des Rechtspflegerfilms aus Rheinland-Pfalz, berichtete Sabine Jaslan als Gründungsmitglied von den Anfängen des LV Thüringen, den Startschwierigkeiten für die Ausbildung der Justizsekretäre und Diplomjuristen zu Bereichs- und Vollrechtspflegern, den Mühen, Mitstreiter für die Mitarbeit im Verband zu gewinnen und einem längeren Weg zur Akzeptanz des Verbandes innerhalb Thüringens. Der Ehrenvorsitzende des BDR LV Hessen, Herr Burster, überbrachte herzliche Grüße und Glückwünsche des LV der hessischen Rechtspfleger. Er berichtete von den ersten Überlegungen des Vorstandes des BDR Hessen, die Thüringer bei der Wiedereinführung von Rechtspflegern in Thüringen zu unterstützen, von den ersten Begegnungen und der Zusammenarbeit mit einigen Thüringer Justizsekretären den Bereichsrechtspflegern, die in Thüringer einen entsprechenden Landesverband gegründet hatten. Er war zu dieser Zeit Vorsitzender des BDR Hessen und hat selbst Kontakte geknüpft, gepflegt und damit eine intensive Zusammenarbeit ermöglicht. Zahlreiche hessische Rechtspfleger haben in den Anfangsjahren der neuen Thüringer Justiz tatsächliche und tatkräftige Aufbauhilfe geleistet. Viele von ihnen sind in Thüringen geblieben, haben sich doch hier völlig neue Perspektiven geboten. Seit dieser Zeit verbindet beide Verbände eine enge Zusammenarbeit. Außerdem werden alle Thüringer Rechtspfleger/innen in Rotenburg ausgebildet. In ihren Grußworten würdigten der Staatssekretär Prof. Dr. Dietmar Herz und der Präsident des Thüringer OLG Herr Stefan Kaufmann die Aufbauarbeit der Thüringer Rechtspfleger sowie die zuverlässige und erfolgreiche Arbeit der Rechtspfleger als 2. Säule der 3. Gewalt für die Thüringer Justiz als Erfolgsgeschichte. Sie bezeichnen die Zusammenarbeit mit dem Rechtspflegerverband und insbesondere mit dem Vorstand als gewinnbringend. Der Staatssekretär würdigte in diesem Zusammenhang die jahrelange, erfolgreiche Zusammenarbeit mit Hessen in der Rechtspflegerausbildung, die aufgrund eines Staatsvertrages bereits seit 1993 besteht. Gleichzeitig stellte er fest, dass es den Rechtspflegern gelingt, sich auf immer neue Aufgaben einzustellen und diese auch sehr erfolgreich zu bewältigen. Auslagerungsbestrebungen den Nachlass aus der Justiz weg, auf Notare zu übertragen erteilte er für Thüringen eine deutlich Absage. Offenkundig werden Rechtspfleger den ganz verschiedenen Anforderungen z. B. in Bezug auf Verantwortungsbewusstsein, Entscheidungsfähigkeit, sozialem Verständnis und Einfühlungsvermögen hervorragend gerecht, so dass dieses Rechtspflegeorgan nicht in Frage gestellt werden darf. Als Mann der Wissenschaft und Forschung seinen bisherigen Arbeitsfeldern sprach er sich auch dafür aus, dass sich das Ausbildungsprofil der Rechtspfleger stets den sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen anpassen muss. Der Präsident des Thüringer OLG unterstützte die Auffassung des seinerzeitigen Kanzleramtschefs heutigen Bundesinnenministers Thomas de Maiziére,,dass Rechtspfleger in vielen Bereichen die eigentliche Stütze der Justiz seien. Er sagte: Wann immer ich mit Rechtspflegern zusammenarbeiten durfte, ob als Richter oder in der Justizverwaltung, bin ich auf in ihrem jeweiligen Fachbereich überaus kompetente Mitarbeiter gestoßen. Wann immer ich mit einem längerfristigen Projekt beauftragt wurde, habe ich dafür Sorge getragen, dass auch Rechtspfleger im Team waren und ihre spezielle und spezialisierte Sichtweise einbringen konnten. Wann immer es darum ging, richterliche Aufgaben auf Rechtspfleger zu übertragen, habe ich mich dafür ausgesprochen. Der heutige OLG Präsident war es auch, der in anderer Funktion zu Beginn der Rechtspflegerausbildung für Thüringen die Rechtspfleger- APO erarbeitetet hat. Zu unserem Rechtspflegertag war er einmal mehr von unserer Effektivität beeindruckt, die sich vor allem darin zeigte, dass Mitgliederversammlung, Feierstunde und Weiterbildung an einem Tag stattfanden... In ihrem Schlusswort dankte unsere Vorsitzende den Festrednern für Lob und Anerkennung. Sie nahm gleichzeitig die Gelegenheit wahr, anzusprechen was Thüringer Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in naher Zukunft besonders am Herzen liegt und wo wir die nächsten Schwerpunkte unserer Arbeit sehen: Aufgabenübertragung vom Richter auf den Rechtspfleger im Nachlass und Betreuungsrecht, mit dem Hinweis, dass diese in anderen Bundesländern bereits erfolgreich stattgefunden hat. Diesen Vertrauensbeweis gegenüber den Rechtspflegern in anderen Bundesländern kann man uns in Thüringen gern auch entgegenbringen. Beim Handelsregister hat es in Thüringen gut funktioniert. Die Prüfung und Umsetzung von Aufgabenübertragungen vom Rechtspfleger auf den mittleren Dienst, z. B. beim Kostenrecht im FGG Bereich und beim neuen Thüringer Haushaltsmanagementsystem Hamasys sollte erfolgen. Als ebenso diskussions- und pilotierungswürdig in und für Thüringen wurden, unter Hinweis auf die Erfahrungen anderer Länder, Projekte zur Vertrauensarbeitszeit für Rechtspfleger und Rechtspflegerpräsidien angeregt. Weiterer Gesprächsbedarf wird in Fragen der Dienstpostenbewertung und der Beförderungspraxis gesehen. Nach einem kleinen Sektempfang wurde der Rechtspflegertag mit einer Fortbildung, zu welcher auch alle Nichtmitglieder eingeladen waren, fortgesetzt. Als Referent konnten wir, den durch viele Veröffentlichungen und aus Kommentierungen unter Rechtspflegern gut bekannten Herrn Prof. Dr. Bienwald begrüßen. Mit ihm fand eine rege Diskussion zu Schwerpunkten der Neuregelungen des FamFG, wie z. B. zu Fragen des Verfahrensbeistands, zu Beteiligtenrechten und der Stellung der Beteiligten im Verfahren sowie zu verschiedenen Problemen im Betreuungsrecht statt. Birgit Kirchner Vorstandsmitglied im BDR LV Thüringen Text zum Bild: Als kleines Dankeschön überreichte Barbara Zwinkau den Festrednern hier Ehrenvorsitzender des LV Hessen, Hans Burster eine Flasche Rechtspflegerwein. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

9 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 7 E.U.R. EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Fachhochschulausbildung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Österreich v. l.: Dr. Claudia Bandion-Ortner, Bundesminis terin für Justiz - Österreich, Thomas Kappl, Präsident der E.U.R Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Bundesvertretung Justiz, veranstaltete in Velden am Wörthersee vom 29. Septem- ber bis 01. Oktober 2010 den Kongress der österreichischen Rechtspfleger und Leitenden Justizbediensten. Der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl übergab der österreichischen Bundesministerin für Justiz, Frau Dr. Claudia Bandion-Ortner, das Grünbuch über einen Europäischen Rechtspfleger. In seinem Grußwort richtete Thomas Kappl an die Justizministerin den Appell, für die österreichischen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die Fachhochschulausbildung einzuführen. Dies wäre ein wichtiger Schritt für eine qualitativ hochwertige und effiziente Justiz in Österreich. Das Berufsbild des Rechtspflegers würde damit aufgewertet werden. Der Rechtspfleger erledigt an den Bezirksgerichten mehr als 85 Prozent aller gerichtlichen Fälle. Er ist damit eine wesentliche Stütze der österreichischen Justiz in Außerstreitsachen sowie im Bereich der Exekution. Kappl dankte dem Vorsitzenden der Bundesvertretung Justiz Gerhard Scheucher für die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die er der Europäischen Union der Rechtspfleger entgegenbegracht hat. Der Kongress befasste sich in Arbeitsgemeinschaften u.a. mit dem Grundbuch und dem Firmenbuch. Beide Systeme sind geeignet, für Europa als Modell für ein Europäisches Grundbuch und Europäisches Handelsregister zur Verfügung zu stehen. Investition in die Zukunft des Rechtspflegers v. l.: Andrea Meyer Vorsitzende Landesverband Rheinland-Pfalz, Dr. Heinz Georg Bamberger Justizminister Rheinland-Pfalz, Adelheid Hell Generalsekretärin der E.U.R. Der Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Rheinland-Pfalz veranstaltete am 29. September 2010 seinen Rechtspflegertag 2010 in Mainz. Thema der Veranstaltung war Rechtspflege/Rechtspfleger Investition in eine sichere Zukunft. Die Generalsekretärin der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.), Heidi Hell, betonte in ihrem Grußwort, dass sich diese Investition lohnt. Der Rechtspfleger ist heute in Deutschland einer der wichtigsten Organe der Rechtspflege. Das liegt an seinen umfangreichen Zuständigkeiten, die er bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften hat, und an der Tatsache, dass er ein unabhängiger Entscheidungsträger ist. Im Bundesland Rheinland-Pfalz sind die Nachlass- und Handelsregistersachen bereits voll auf die Rechtspfleger übertragen. Trotzdem wiederholt sich immer wieder die Diskussion bezüglich der Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare. Da eine solche Entscheidung von den einzelnen Bundesländern zu fällen ist, droht eine bundesweite Rechtszersplitterung. Frau Hell wies darauf hin, dass dies für den europäischen Prozess nicht förderlich wäre, weil eine Zerstörung des derzeit funk- tio nierenden Systems die fortschreitende euro päische Integration stören würde. Schon deswegen lohnen sich weitere Investitionen zum Erhalt des Berufsstandes des Rechtspflegers in Deutschland, ergänzte sie. Die Generalsekretärin bedankte sich besonders bei der Gruppe von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aus dem Landesverband Rheinland-Pfalz, die an dem Kongress in Cuneo/Italien teilgenommen hatte, weil damit das große Interesse an der Arbeit der E.U.R. zum Ausdruck gebracht worden ist. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

10 Fortbildung RpflBI 2011, Heft 1, Seite 8 Bad Boll 2010 Gedankensplitter In einem Leserbrief in der ZEIT hat jemand zur Endlösung der Atommülllagerung ganz kurz folgende Fragen aufgeworfen: wir verpflichten die Betreiber der AKWs 1.) den Preis der Endzeitlagerung auf die derzeitigen Strompreise umzulegen und 2.) das Risiko zu versichern. Die Antwort wäre bestimmt: beides nicht kalkulierbar, beides unbezahlbar. Da muss man drüber nachdenken. Nachdenken über Themen der Gegenwart und Zukunft der Justiz in unserer Gesellschaft, das ist auch immer der Geist, der die jährliche Veranstaltung der Evangelischen Akademie Bad Boll in Kooperation mit dem BDR zum Thema Rechtspfleger bestimmt. Der Bericht steht bestimmt an anderer Stelle. Aber es war auch dieses Jahr so, dort kann man einfach seine Gedanken mal fliegen lassen und sich auf hohem Niveau austauschen, sei es im Plenum oder abends im Kaffee Heuss. Nach abgeschlossenen Planungs- und Gerichtsverfahren noch Projekte zu behindern und zu bekämpfen, Meinungsbildung über soziale Netzwerke und der vorstellbare Druck dieser öffentlichen Meinung auf Politiker, nun das wirkt doch auch unmittelbar auf uns in der Justiz. Was ist für Gewerkschaften und Personalräte überhaupt noch durchsetzbar? Wenn man aber rechtzeitig die Gefahren erkennt und andiskutiert, hat man in der Pluralen Gesellschaft noch eine Chance. Und deswegen ist diese Tagung für mich in meinem Berufsleben bisher immer ein Highlight gewesen. Dipl. Rechtspfleger Gerd Neuhäuser, Löf. Ist das Zwangsversteigerungsverfahren noch zeitgemäß? Ein Bericht aus dem Arbeitskreis III Ja, das Zwangsversteigerungsgesetz ist zeitgemäß. Und es ist ein sehr gut strukturiertes und inhaltlich ausgereiftes Werk. Es ist das beste Buch, wie ein Kollege des Arbeitskreises gestern anmerkte. Aber einen gewissen Modernisierungsbedarf sieht die Arbeitsgruppe gleichwohl. Dabei wurden nicht nur einvernehmlich Lösungsvorschläge erarbeitet und formuliert, sondern auch heftig um die Sache gestritten. Ausgangsbasis bildete der durch den 32. Deutschen Rechtspflegertag im April 2008 in Potsdam verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwangsver-steigerungsgesetzes, der bereits in die Politik und die Ministerialebene gereicht wurde. Diskutiert wurden folgende Vorschläge, wobei an dieser Stelle nur einige wesentliche Tatbestände dargestellt werden: Für einmalige öffentliche Lasten soll das Vorrecht auch ab der ersten Beschlagnahme gelten, dies war bisher streitig ( 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Bei Gerichten, die über eine elektronische Einsicht in das Grundbuch verfügen, soll beim Zwangsversteigerungsantrag auch die Bezugnahme genügen ( 17 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Die amtliche Veröffentlichung des Versteigerungstermins soll nur noch in einem elektronischen Organ erfolgen ( 39 ZVG). Dabei war den Anwesenden klar, dass durch die Schaffung des bundeseinheitlichen Portals bereits die Grundvoraussetzungen durch den Gesetzgeber vorliegen. Das in der gerichtlichen Praxis fälschlicher Weise zugelassene Einsichtsrecht soll auf gesetzliche Füße gestellt werden. Nach enger Auslegung des Gesetzes wäre heute die Einsichtnahme in das Gutachten nicht zulässig, wird aber praktisch gewährleistet ( 42 ZVG). Die Veröffentlichungsfristen des 43 ZVG sollen auf eine 4-wöchige Frist für alle dort genannten Fälle vereinheitlicht werden. Nach den Neuregelungen für die Bietsicherheit soll eine zusätzliche Vorschrift regeln, dass die vorherige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse und die Leistung der Sicherheit durch Schecks auch gleichzeitig zinsbefreiend wirkt. Die Vorschriften über die 5/10- und die 7/10-Grenze ( 74a Abs. 1 und 85a ZVG) sollen abgeschafft und dafür ein Zuschlagsversagungsgrund für den ersten Versteigerungstermin mit einer neuen Vorschrift ( 83 Nr. 9 ZVG neu) geregelt werden. Die Möglichkeit der Institutszwangsverwaltung sollte durch Streichung der entsprechenden Vorschrift abgeschafft werden. Dem Vorschlag, dass das Verfahren vom Amts wegen fortzusetzen wäre, wenn dieses wegen Nichtabgabe von Geboten gem. 77 Abs. 1 ZVG einzustellen ist, folgte die Arbeitsgruppe nicht. Die Systematik spricht eher für einen Fortsetzungsantrag, da bei einer Zuschlagsversagung nach dem neuen 83 Nr. 9 ZVG diese Entscheidung als Einstellung gilt und auch einer Fortsetzung bedarf. Auch sprach sich die Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe gegen die vorgeschlagene Abschaffung des 73 ZVG (Bietstunde) aus. Aus Sicht der Ablehnenden ist die Regelung eines gewissen Mindestmaßes erforderlich. Dabei bestand eher Einvernehmen, die Bietzeit weiter zu kürzen. Abschließend wurden noch einige weitere Möglichkeiten der Modernisierung des ZVG erörtert. Dabei ging es etwa um die Einführung einer Regelung für Bietschritte im Versteigerungstermin. Allerdings erwies es sich als äußerste schwierig, einen konkreten Vorschlag zu machen. Gewünscht sei eine grundsätzliche Rahmenregelung. Letztlich wurde noch das umstrittene Thema der Verzinsung der übertragenen Forderung bei Nichtzahlung des Meistgebotes erörtert. Die Arbeitsgruppe plädiert für eine gesetzliche Regelung dahin gehend, dass die Nichtzahlung des Meistgebotes im Verteilungstermin zum Verzug führt und damit als gesetzlicher Zinssatz 5 % über dem Basiszins als Verzugszinssatz anzusetzen ist. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

11 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 9 Fortbildung / Stellungnahmen Loccum 2011 Zwangsvollstreckungsrecht Montag, 23. Mai :00 Uhr: Eröffnung Andreas Siemens, Ev. Akademie Loccum; Dipl.-Rpfl. (FH) Klaus Rellermeyer, stv. Vorsitzender des BDR 16:20 Uhr Privatisierung der Zwangsvollstreckung Justizministerium Baden-Würtemberg angefragt 17:30 Uhr Zwangsvollstreckung mit Auslandsbezug Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München 19:30 Uhr Vortrag 3 (Vortragstitel noch offen) P. Andreas Siemens, Loccum Dienstag, 24. Mai :30 Uhr Reformbedarf in der Zwangsvollstreckung? Prof. Dr. Jürgen Stamm, Universität Erlangen Nürnberg 10:15 Uhr Geplante Reformen des Insolvenzrechts Dr. Barbara Fellenberg, BMJ 11:15 Uhr Aktuelle Probleme der Zwangsverwaltung Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind, Lüneburg 13:15 Uhr Gelegenheit zur Besichtigung des Zisterzienser Klosters Loccum 14:30 Uhr Arbeitskreise AK I Das große Vollstreckungsgericht Sachverständiger: Prof. Dr. Jürgen Stamm, Universität Erlangen-Nürnberg; Moderation: Klaus Rellermeyer AK II Geplante Reformen des Insolvenzrechts, Sachverständige: Dr. Barbara Fellenberg, BMJ; Moderation: Hinrich Clau sen, BDR AK III Reformbedarf in der Zwangsverwaltung?, Sachverständiger: Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind, Lüneburg; Moderation: Sylvia Bröker, VdR Mittwoch, 25. Mai :30 Uhr Vorstellung der Ergebnisse aus den Arbeitskreisen, Diskussion 11:00 Uhr Podiumsdiskussion: Zukunft der Zwangsvollstreckung Vollstreckung aus einer Hand? mit Andreas Siemens (Moderation), BDR: Klaus Rellermeyer, BMJ: Dr. Silvia Schumacher, DGVB: Walter Gietmann (angefragt), BMF: N.N., Bund Deutscher Inkassounternehmer: Kay Uwe Berg, Berlin Stellungnahmen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Das Bundesministerium der Justiz hat dem Bund Deutscher Rechtspfleger Gelegenheit gegeben, zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Stellung zu nehmen. Der Entwurf will insbesondere den Gläubigern einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sichern, das Insolvenzplanverfahren ausbauen und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte stärker konzentrieren. Viele der vorgesehenen Regelungen hält der BDR nicht für akzeptabel, da die angesprochenen Großinsolvenzen nicht einmal ein Prozent aller anhängigen Verfahren ausmachen. Insbesondere die beabsichtigte Einflussnahme auf die Bestellung der Insolvenzverwalter ist befremdlich. Sie dient keinesfalls der objektiven Verfahrensabwicklung, sondern lediglich der Durchsetzung einseitiger wirtschaftlicher Interessen. Gerade ein gerichtliches Verfahren sollte die angemessene Stellung aller Verfahrensbeteiligten gewährleisten. Für eine weitere Konzentration besteht aus Sicht des BDR keine Notwendigkeit. Die in Insolvenzverfahren tätigen Gerichte sind fachlich kompetent, die Richter und Rechtspfleger beanstandungsfrei auch zur Abwicklung von Großinsolvenzen in der Lage. Auch der Gleichklang zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzen sollte nicht aufgegeben werden, da sie im Wesentlichen nach den gleichen gesetzlichen Vorgaben abzuwickeln sind. Die frühe Einbeziehung der Gläubiger durch Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren ist grundsätzlich wünschenswert, jedoch werden dadurch nach Ansicht des BDR die Verfahrenskosten erheblich steigen. In dieser Phase muss ganz besonders auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gläubigerausschusses geachtet werden. Sonst werden schon zu diesem Zeitpunkt die ungesicherten und öffentlichen Gläubiger benachteiligt und übergangen. Eine Funktionsbestimmung dieses Gremiums ähnlich den Regelungen des 160 InsO wäre wünschenswert. Das Gesetz soll künftig festlegen, dass die erforderliche Unabhängigkeit des Insolvenz verwalters nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er vom Schuldner oder einem Gläubiger vorgeschlagen wurde oder bereits vor dem Eröffnungsantrag für den Schuldner tätig war. Damit wird nach Auffassung des BDR ausschließlich den Interessen diverser Großkanzleien Rechnung getragen, die bereits jetzt aus einer Hand und angeblich ohne Interessenkollisionen Sanierungsberatungen durchführen, Gläubigerpools vertreten und dann das Insolvenzverfahren abwickeln. Ein Insolvenzverwalter, der zuvor für den Schuldner oder einen Gläubiger tätig war, wird nie objektiv sein können, ohne in irgendeiner Form jedenfalls in den Verdacht der Befangenheit zu geraten. Die Glaubwürdigkeit eines gerichtlichen Verfahrens und die Unabhängigkeit der Justiz werden durch eine solche Regelung infrage gestellt. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

12 Stellungnahmen RpflBI 2011, Heft 1, Seite 10 Den Gläubigern soll vor der Bestellung des Insolvenzverwalters eine Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Person eingeräumt werden. Banken oder Hauptlieferanten werden auf die Wahl eines Verwalters drängen, der auch an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert ist oder in der Vergangenheit in ihrem Interesse tätig war und der voraussichtlich möglichst wenig in deren Rechte eingreift oder gar Anfechtungen durchzusetzen versucht. Die erforderliche Objektivität des Verwalters bleibt nicht gewahrt und die Befriedigungschance der unbesicherten Gläubiger wird weiter geschmälert. Hilfreich und sachdienlich wäre eher die Vorlage eines Anforderungsprofils an den zukünftigen Verwalter durch Schuldner oder Gläubiger, anhand dessen das Gericht zeitnah eine geeignete Person als Verwalter auswählen kann. Die Änderungen des Planverfahrens sind grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich das Verfahren nach Einschätzung des BDR für alle Beteiligten schwierig, problembehaftet und zeitlich langwierig bleiben und zu Mehrbelastungen der Gerichte führen wird. Der Erweiterung eines Plans auf die Beteiligung der Anteilsinhaber und die Fiktion der dazu notwendigen Mitwirkungshandlungen der Organe durch die gerichtliche Planbestätigung stimmt der BDR zu. Damit kann mit einem Planverfahren weitreichender agiert werden. Zur Reform der Eigenverwaltung begrüßt der BDR, dass mit der Eigenverwaltung die Erstellung eines Plans innerhalb von drei Monaten angeordnet werden kann, der Schuldner Vorarbeit leisten muss, indem er eine Bescheinigung zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens vorlegen muss, weitere Sicherungsmaßnahmen möglich sind und die Eigenverwaltung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Aussichtslosigkeit der Sanierung und Nachteilen für die Gläubiger aufzuheben ist. Begrüßenswert ist auch, dass die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam ist. Für verfehlt hält der BDR es dagegen, dass der Schuldner den Sachwalter vorschlagen soll und der Richter diese Person nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit ablehnen kann. Das Planverfahren soll nach dem Entwurf vollumfänglich dem Richter vorbehalten werden. Dies lehnt der BDR ab. Eine Notwendigkeit besteht nicht, denn weder wird die Qualität des Verfahrens gesteigert noch tritt durch die Richterzuständigkeit eine Verfahrensbeschleunigung ein. Ausschlaggebend sind vielmehr die Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und die Bereitstellung ausreichenden Personals, die eine andauernde Überlastung und hierdurch verursachte häufige Fluktuation vermeidet. Insolvenzrichterliche Personalkapazitäten sind nicht vorhanden, vor allem nicht unter der Annahme, dass die Zahl der Planverfahren ansteigen soll. Auch die im Zuge der Finanzkrise anhängig gewordenen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite sind ohne Zweifel kompetent durch den Rechtspfleger abgewickelt worden. Sachdienlich ist es daher, das Insolvenzverfahren vollumfänglich auf den Rechtspfleger zu übertragen und die Zuständigkeiten des Richters auf das verfassungsrechtlich Notwendige und die Entscheidung über Rechtsmittel zu beschränken. Schon wegen der Kontinuität im Verfahrensablauf sollte eine einheitliche Bearbeitung durch nur einen Sachbearbeiter erfolgen. Ein Wechsel in der funktionellen Zuständigkeit bringt stets Reibungs- und informelle Wissensverluste mit sich. Auch dem Argument, der mit dem Planverfahren mögliche Eingriff in Eigentumsrechte spreche für eine Richterzuständigkeit, vermag der BDR nicht zu folgen. Der Rechtspfleger trifft in anderen Bereichen ebenfalls schwer wiegende Entscheidungen, die in die Rechte auch Eigentumsrechte Beteiligter eingreifen. Es sei nur auf den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen. Auch greift nicht das Insolvenzgericht in die Eigentumsrechte der Anteilsinhaber ein, sondern der von der Mehrheit der Gläubiger beschlossene Insolvenzplan selbst. Im Übrigen bleiben den Anteilsinhabern die vorgesehenen Rechtsmittel, so dass sie ihre Rechte in jedem Fall wahren können. Dem zuständigen Richter bleibt es außerdem weiterhin unbenommen, sich im Einzelfall ein Planverfahren nach 18 Abs. 2 RPflG vorzubehalten. Deutsch-Französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Mit Schreiben vom 15. September 2010 gab uns das Bundesjustizministerium Gelegenheit zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Stellung zu nehmen. Nachstehend unsere Stellungnahme im Wortlaut: Der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die Gelegenheit, eine Äußerung zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft abgeben zu können. Gegen den Gesetzentwurf haben wir keine Bedenken. Jedoch regen wir eine Prüfung an, ob auch Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Rechtspflegergesetzes zu ändern sind. Das Abkommen ermöglicht es in seinem Art. 5 Abs. 2, einen Ehegatten zur alleinigen Vornahme eines Rechtsgeschäftes zu ermächtigen. Nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens kann das Gericht die Übertragung von Gegenständen zum Zweck des Ausgleichs anordnen. Art. 17 des Abkommens sieht eine gerichtliche Stundung der Zugewinnausgleichsforderung und die Anordnung einer Sicherheitsleistung vor. Diese Geschäfte sind den Geschäften nach den in 261 Abs. 2 FamFG genannten Vorschriften ähnlich und sollten deshalb dort sowie in 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG ebenfalls angeführt werden, die Geschäfte nach Art. 12, 17 des Abkommens evtl. auch in 264 Abs. 1 FamFG. Die Geschäfte nach 12 Abs. 2 und Art. 17 des Abkommens sind wie die vergleichbaren Geschäfte nach 1382, 1383 BGB dem Rechtspfleger zu übertragen und daher in 25 Nr. 3 RPflG aufzunehmen. Die Aufgaben nach 1382, 1383 BGB, soweit nicht ein Rechtsstreit anhängig ist, sind dem Rechtspfleger mit der Begründung zugewiesen worden, dass im allgemeinen keine rechtlichen Schwierigkeiten auftreten, son- Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

13 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 11 Stellungnahmen / Kurznachrichten dern Tatfragen zu beurteilen und wirtschaftliche Belange abzuwägen sind (Bundestags- Drucksache V/3134 Seite 21 zu 14 hinter Nr. 19 RPflG betreffend den Wegfall des früheren Vorbehalts nach 12 Nr. 18a des Rechtspflegergesetzes 1957). Dies trifft auf die entsprechenden Geschäfte nach dem Abkommen in gleicher Weise zu. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen in ihrer Grundstruktur der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht. Für die Ergänzung des 25 RPflG schlagen wir folgenden Text vor: Artikel x Änderung des Rechtspflegergesetzes 25 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Folgender Buchstabe c wird angefügt: c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird. Weitere Stellungnahmen: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) Schreiben BMJ vom I A / / 2010 Hofraumverordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) Schreiben an BMJ vom Leider ist es uns an dieser Stelle nicht möglich, alle Stellungnahmen zu veröffentlichen. Sie finden unsere Stellungnahmen unter Kurznachrichten Nichtehelich geborene Kinder erbrechtlich gleichstellen Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, sollen ehelich Geborenen erbrechtlich gleichgestellt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (17/3305) vorgelegt. Sie reagiert damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser hatte im Mai 2009 die Praxis verworfen, Personen, die vor diesem Termin geboren worden waren, mangels rechtlich anerkannter Verwandtschaft vom Erbe ihres Vaters und seiner Verwandten auszuschließen. Sei der Staat anstelle eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe geworden, soll er zudem verpflichtet werden, dem nichtehelichen Kind den Wert des Nachlasses zu erstatten, heißt es in der Vorlage. Expertenanhörung im Rechtsausschuss zur Reform der Sicherungsverwahrung Experten äußern unterschiedliche Meinungen zur Reform der Sicherungsverwahrung Ein geteiltes Echo löste der von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung bei Sachverständigen aus. Auf einer Anhörung des Rechtsausschusses betonten alle Experten die Notwendigkeit einer Reform wie diese allerdings aussehen soll, darüber gingen die Meinungen auseinander. Als zustimmungswürdig bezeichnete Jürgen- Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof, die vorgesehene Reform. Angesichts der herrschenden Unsicherheit und Uneinigkeit der Obergerichte über Reichweite und Wirkung, insbesondere der nachträglichen Sicherungsverwahrung, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei der Gesetzentwurf der Regierungsparteien bereits deswegen zu begrüßen, weil hierdurch wieder ein klares Entscheidungsschema und neue klare Anordnungsgrundsätze durch den Gesetzgeber vorgegeben werden. Andreas Heuer, Leitender Oberstaatsanwalt aus Osnabrück, begrüßte den Gesetzentwurf ebenfalls: Dieser bringe ein neues Gesamtsystem der Sicherungsverwahrung, das anstelle der über Jahre nach und nach überarbeiteter und hinzugefügter Regelungen trete. Auch Professor Henning Radtke von der Universität Hannover bewertete das Vorhaben der Koalitionsfraktionen positiv: Der Gesamtkonzeption des Gesetzentwurfs sei in ihren wesentlichen Zügen zuzustimmen. Durch die weitgehende Aufgabe der bisherigen nachträglichen Sicherungsverwahrung eventuell zu befürchtenden Lücken des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern würden durch die Ausweiterung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu einem Teil aufgefangen. Die Sicherungsverwahrung gehört auf den Prüfstand!, so äußerte demgegenüber Rechtsanwalt Sebastian Scharmer aus Berlin, der das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen vertrat. Es habe keine kriminalpolitische Notwendigkeit. Mit einer frühzeitig begonnenen Sozialtherapie, könnte die Gefahrenprognose bereits während des Vollzuges der Strafhaft grundlegend verbessert werden. Professor Jörg Kinzig von der Eberhard Karls Universität Tübingen schlug dem- Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

14 Kurznachrichten / Termine RpflBI 2011, Heft 1, Seite 12 gegenüber vor, die Sicherungsverwahrung auf Gewalt- und Sexualstraftäter zu konzentrieren. Kritik gab es am von Union und Liberalen vorgesehenen Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). So äußerte zum Beispiel Professor Joachim Renzikowski von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gegen die vorgeschlagene Vorschrift erhebliche Bedenken. Aus der Gefährlichkeit des Täters könne nicht automatisch auf die Geisteskrankheit geschlossen werden. Und Professor Norbert Leygraf, Direktor des Instituts für Forensisches Psychiatrie der Universität Duisberg-Essen, betonte, es sollten Straftäter, die als voll schuldfähig begutachtet und verurteilt worden seien, nunmehr in die Obhut einer medizinisch orientierter Einrichtung zur Behandlung psychischer Störungen gebracht werden. Der Sachverständige unterstrich, die Unterbringung erfolge nicht etwa deshalb, weil man bemerkt habe, dass die vorhergehende Einschätzung falsch gewesen sei, sondern weil die Betroffenen weiter als gefährlich gälten und man keine andere Chance mehr sehe, sie weiterhin in strafrechtlicher Obhut festzuhalten. Die sei der Versuch, die Psychiatrie als Ersatzreserve für das Strafrecht zu nutzen. Herbstkonferenz 2010 der Justizministerinnen und Justizminister am 4. November 2010 in Berlin In Ihrer Herbstkonferenz 2010 fassten die Justizminister der Länder wieder Beschlüsse, die bei Realisierung Auswirkungen auf das Berufsbild des Rechtspflegers haben könnten: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften Berichterstattung: Hamburg Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich für ein Adoptionsrecht eingetragener Lebenspartnerschaften aus. Die Justizministerinnen und Justizminister fordern die Bundesregierung auf, die revidierte Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern zu unterzeichnen. Überarbeitung des 577a BGB Münchener Modell Berichterstattung: Bayern Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, gegen die Umgehung des bestehenden Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Mietin Eigentumswohnungen gemäß 577a BGB nach dem Münchener Modell alsbald eine Gesetzesinitiative vorzulegen. Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kostendeckungsgrad in der Justiz Berichterstattung: Niedersachsen und Hessen Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Kostendeckungsgrad in der Justiz zur Kenntnis. Sie weisen mit Nachdruck darauf hin, dass der Kostendeckungsgrad in der Justiz rasch und nachhaltig verbessert werden muss. Die Arbeitsgruppe wird gebeten, die für ihre Tätigkeit gefundenen bzw. weitere Ansätze zu verfolgen und der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Frühjahr 2011 einen Abschlussbericht vorzulegen. Termine Januar 2011 Bundesleitungssitzung vom 21. bis 23. Januar 2011 in Königswinter April 2011 Bundesleitungssitzung vom 6. bis 7. April 2011 in Berlin Podiumsdiskussion zum Thema Rechtspflegerassistenz am 7. April 2011 in Berlin Präsidiumssitzung vom 8. bis 9. April 2011 in Berlin Mai 2011 Fortbildungsveranstaltung in Loccum zum Thema Zwangsvollstreckungsrecht vom 23. bis 25. Mai 2010 Literatur MDR 18/2010 S ff.: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Dr. Maria Tamm, wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl Prof. Tonner, Universität Rostock JurBüro 9/2010 S. 449 ff.: Anwaltsvergütung in Familiensachen Verbindung von selbständigen (isolierten) Familiensachen Horst Reiner Enders, Neuwied FamRZ 18/2010 S ff.: Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung hat das Grundbuchamt auch offenkundige oder allgemein bekannte Tatsachen (hier: zur Neuordnung des Erbschaftssteuerrechts) zu berücksichtigen OLG Zweibrücken, Beschl. v W 4/10 ZIP 42/2010 S ff.: Die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite gemäß 727 Abs. 1 ZPO bei vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden zugleich Besprechung BGH v (ZIP 2010, 1072) Stefan Heinze, Notarassesor, Würzburg MDR 21/2010 S ff.: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe RA und FAFamR Michael Nickel, Hagen ZIP S ff.: Wan endet das Sonderrecht der UG (haftungsbeschränkt)? Bemerkungen zur Entscheidung des OLG München vom (31 WX 149/10, ZIP 2010, 1991) MittBayNot 6/2010 S. 451 ff.: Löschung von Vormerkungen im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur Aufladung von Vormerkungen Notar a.d. Dr. Hermann Amann, Berchtesgarden FGPrax 50/2010 S. 217 ff.: Rechtsprechungsübersicht zum erstinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteln nach dem FamFG RLG Dr. Dr. Abramenko, Frankfurt JurBüro 11/2010 S. 566 ff.: Die Vergütung des Verfahrensbeistands Hagen Schneider, Rechtspfleger, LG Magdeburg Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

15 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 13 Rechtsprechungsübersicht Kosten NJW 40/2010 S ff.: Zur Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV- RVG) bei einer Einigung der Beteiligten zur elterlichen Sorge OLG Celle, Beschl. v WF 90/10 NJW 43/2010 S ff.: Zur Frage der Erstattung der vollen Verfahrensgebühr bei bloßem Antrag auf Zurückweisung der Berufung BGH, Beschl. v VII ZB 6/09 MDR 20/2010 S ff.: Zur Frage des Einsatzes einer Kapital- Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe BGH, Beschl. v XII ZB 120/08 JurBüro 10/2010 S. 535 ff. / MDR 23/2010 S ff.: Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Regreßprozess die Beklagte zu 1), obwohl er selbst als Beklagter zu 2) Prozesspartei ist, dann können die beiden beklagten Parteien nicht die Kosten für zwei separate Rechtsanwälte erstattet verlangen, selbst wenn ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist OLG Köln, Beschl. v W /10 MDR 21/2010 S ff.: Flugreisekosten des Anwalts sind er stat tungsfähig, soweit sie in einem ange messenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen OLG Köln, Beschl. v W 60/10 NJW 47/2010 S ff.: Fahrtkosten und Vergütung des Verfah rensbeistands bei Vertretung mehrerer Kinder BGH, Beschl. v XII ZB 209/10 NJW 47/2010 S. 3448: Entstehung der Vergütung des Verfah rensbeistands und Vertretung mehrerer Kinder BGH, Beschl. v XII ZB 268/10 NJW 47/2010 S ff.: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines sich selbst vertretenden Anwalts AG Halle, Urt. v C 876/09 NJW 48/2010 S ff.: Zur Entstehung einer Terminsgebühr für das Sorgerechtsverfahren OLG Stuttgart, Beschl. v WF 133/10 JurBüro 11/2010 S. 583 ff.: In einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren kann keine Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen, wenn diese in einem das gerichtliche Verfahren abschließenden Vergleich nicht tituliert wurde OLG München, Beschl. v W 990/10, so auch OLG Stuttgart, Beschl. v W 13/10 Grundbuch ZIP 38/2010 S ff.: Zum Nachweis von Existenz, Identität und Vertretung einer GbR im Grundbucheintragungsverfahren OLG Oldenburg, Beschl. v W 133/10 ZIP 38/2010 S ff.: In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende GbR so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (Anschluss an OLG München ZIP 2010, 1293) KG, Beschl. v W 277/10 ZIP 38/2010 S ff.: Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grund buchs zwecks Löschung einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek OLG München, Beschl. v Wx 68/10 DNotZ 9/2010 S. 692 ff.: Zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter einer Namens-GbR OLG München, Beschl. v Wx 32/10 NJW-RR 19/2010 S ff.: Verwendung einer Vorsorgevollmacht im Grundbuchverfahren ( 20, 29 GBO) OLG Schleswig, Beschl. v W 178/09 FamRZ 20/2010 S ff.: Zu den Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei fehlerhafter Eintragung von Ehegatten in Gütergemeinschaft OLG München, Beschl. v Wx 108/09 FamRZ 20/2010 S. 1762: Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt OLG Frankfurt a.m., Beschl. v W 90/10 ZIP 43/2010 S ff.: Keine Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Ersuchen des Insolvenzgerichts um Eintragung oder Löschung eines Insolvenzvermerks OLG Dresden, Beschl. v W 491/10 MDR 21/2010 S ff. / FGPrax 5/2010 S. 223 ff.: Der Voreintragungsgrundsatz in 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss BGH, Beschl. v V ZB 107/10 NJW 46/2010 S ff.: Der Anspruch nach 888 Absatz 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen ist BGH, Urt. v V ZR 240/09 MittBayNot 6/2010 S. 471 ff.: Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs auf künftige Eigentumsverschaffung OLG Mün chen, Beschl. v Wx 7/10 MittBayNot 6/2010 S. 473 ff.: Löschung einer Vormerkung nach dem Tode des Berechtigten OLG Köln, Beschl. v Wx 98/09 FGPrax 5/2010 S. 235 ff.: Zum Verfahren des Grundbuchberichtigungszwangs nach 82 GBO, wenn eine der als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Personen verstirbt OLG Schleswig, Beschl. v W 40/10 EWiR 22/2010 S. 741 ff.: Auch wenn eine GbR nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden OLG München, Beschl. v Wx 100/10 ZIP 47/2010 S ff.: Zur Vertretung der GbR im Grundbuchverfahren KG, Beschl. v W 243/10 Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

16 Rechtsprechungsübersicht RpflBI 2011, Heft 1, Seite 14 ZIP 48/2010 S ff.: Eintragung des Insolvenzverwalters als Titel gläubiger der Zwangshypothek auch ohne materiellrechtliche Inhaberschaft der Forderung OLG München, Beschl. v Wx 19/10 Register EWiR 18/2010 S. 609 ff / ZIP 47/2010 S ff.: Das Registergericht darf die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht deshalb ablehnen, weil eine Satzungsbestimmung (hier: Einziehung des Geschäftsanteils bei Erhebung der Auflösungsklage) Vorschriften verletzt, die unentziehbare Individual oder Minderheitsrechte gewähren OLG München, Beschl. v Wx 102/10 ZIP 39/2010 S ff.: Zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach Musterprotokoll gegründeten GmbH/UG OLG München, Beschl. v Wx 112/10 EWiR 20/2010 S. 687 ff.: Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister entfaltet keine Heilungswirkung in Bezug auf fehlerhafte Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Umwandlung OLG München, Urt. v / U 5167/09 ZIP 44/2010 S ff.: Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach Kapitalerhöhung durch beurkundenden Notar OLG München, Beschl. v Wx 73/10 ZIP 44/2010 S ff / FGPrax 5/2010 S. 252: Nach Übertragung aller Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft auf einen Erwerber ist die Auflösung der Gesellschaft anzumelden und im Handelsregister einzutragen OLG München, Beschl. v Wx 94/10 MDR 21/2010 S ff.: Keine Bindung des Registergerichts an die grafische Gestaltung einer Firma OLG München, Beschl. v Wx 129/10 EWiR 21/2010 S. 707 ff.: Der Entstehung einer Unternehmergesellschaft im Wege der Umwandlung durch Abspaltung zur Neugründung steht die Vorschrift des 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG entgegen. ZIP 45/2010 S ff.: Zur Handelsregistereintragung des Liquidators einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft OLG München, Beschl. v Wx 127/10 MDR 23/2010 S ff.: Der Zweck eines Vereins ist nicht allein deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil der Verein nach seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter seiner Mitglieder erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung schaffen will, indem insbesondere Rahmenverträge mit einem Kooperierenden Versicherungsunternehmen geschlossen werden OLG Schleswig, Beschl. v W 42/10 Nachlassrecht FamRZ 19/2010 S ff.: Eine Verpflichtung zur lebenslangen Pflege ist vererblich, soweit die vereinbarten Leistungen nicht höchstpersönlicher Natur sind. Soweit solche Pflegeleistungen infolge einer Heimunterbringung nicht erbracht werden, besteht ein überleitbarer Zahlungsanspruch des Pflegeberechtigten in Höhe des Wertes der ersparten Aufwendungen LG Düsseldorf, Beschl. v O 460/05 FamRZ 19/2010 S ff.: Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, auch wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist OLG München, Beschl. v Wx 34/10 FamRZ 20/2010 S ff. / MDR 21/2010 S ff.: Zur Umdeutung eines wegen Testier unfähig keit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament OLG München. Beschl. v Wx 38/10 FamRZ 21/2010 S ff.: Zur Wechselbezüglichkeit einer Schlusserben einsetzung OLG München, Beschl. v Wx 83/09 FGPrax 5/2010 S. 238 ff.: Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Verwahrung einer Erbausschlagungserklärung OLG Hamburg, Beschl. v AR 10/09 FGPrax 5/2010 S. 245 ff.: Anfechtung einer Mitteilung des Nachlassgerichts; hier Mitteilung Nachlassgerichts, den nach dem Erbvertrag eingesetzten Schlusserben bekannt zu machen OLG Zweibrücken, Beschl. v W 37/10 FGPrax 5/2010 S. 266 ff.: Im Anwendungsbereich des FamFG findet gegen die im Wege des Vorbescheides erfolgte Ankündigung einer noch vom Nachlassgericht zu treffenden Entscheidung über einen Erbscheinsantrag kein Rechtsmittel statt OLG Köln, Beschl. v Wx 99/10 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft JurBüro 10/2010 S. 549 ff.: Entscheidungen im Rahmen der Überwachung eines Vormunds oder Pflegers sowie über deren Kostenabrechnungen sind End entscheidungen i.s.v. Art 111 Absatz 2 FGG-RG. Für diese ist seit dem das Familiengericht zuständig, auch wenn das Ausgangsverfahren betreffend den Entzug der elterlichen Sorge oder deren Ruhen vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde OLG Stuttgart, Beschl. v AR 5/10 FamRZ 21/2010 S ff.: Der zur Abgabe einer Unterbringungssache erforderliche Aufenthalt des Betroffenen im Bezirk des anderen Gerichts ist nicht von zeitlichen Vorgaben abhängig; auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es insofern nicht an KG, Beschl. v AR 5/10 NJW-RR 21/2010 S ff.: Zur Frage des Vergütungsanspruchs des be rufsmäßigen Verfahrensbeistands für mehrere Kinder OLG München, Beschl. v WF 570/10 Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

17 RpflBI 2011, Heft 1, Seite 15 Rechtsprechungsübersicht Insolvenzrecht NJW-RR 18/2010 S ff: Keine pauschale Anordnung eines Verwertungsverbots für künftige Aus- und Absonderungsrechte durch Insolvenzgericht ( 21 Absatz 2, Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO) BGH, Urt. v IX ZR 7/09 NJW-RR 18/2010 S ff.: Restschuldbefreiungsantrag nach Sperrfrist bei früherer Versagungsentscheidung wegen Vermögensverschwendung BGH, Beschl. v IX ZB 257/09 (Fortführung von BGH, NJW 2009, 3650) ZIP 39/2010 S ff.: Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Insolvenzschuldners als auch die Be mühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Delegiert der vorläufige Insolvenz verwalter einen Teil der Tätigkeiten auf Dritte, die vom Schuldner vergütet werden, kann ein Zuschlag auch gekürzt oder gar versagt werden BGH, Beschl. v IX ZB 12/08 ZIP 39/2010 S ff.: Zur Berechnung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung OLG Düsseldorf, Beschl. v I-10-W 60/10 EWiR 19/2010 S. 651 ff.: Die Festsetzung der Vergütung im Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil BGH, Beschl. v IX ZB 11/07 ZIP 42/2010 S ff.: Der Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann BGH, Beschl. v IX ZB 282/09 ZIP 42/2010 S ff. / MDR 23/2010 S ff.: Kein Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung allein wegen langer Verfahrens- dauer BGH, Beschl. v IX ZB 154/09 ZIP 43/2010 S ff / MDR 23/2010 S ff.: Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen in der Krise bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v IX ZB 204/09 ZIP 44/2010 S ff / MDR 23/2010 S ff.: Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens BGH, Beschl. v IX ZB 195/09 ZIP 47/2010 S ff.: Pflicht des Insolvenzschuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensübersicht auch bei Unstimmigkeiten BGH, Beschl. v IX ZB 24/10 Zwangsvollstreckung NJW 43/2010 S ff.: Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des 10 Absatz 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu BGH, Beschl. v V ZB 129/09 MDR 20/2010 S / FamRZ 21/2010 S ff.: Bei Bemessung des pfandfreien Betrages ( 850d Absatz 1 ZPO) sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt BGH, Beschl. v VII ZB 101/09 MDR 20/2010 S. 1215: Flankierende Maßnahmen zur Abwendung der Suizidgefahr ( 765a ZPO) BGH, Beschl. v V ZB 1/10 NJW-RR 45/2010 S ff.: Wirksamkeit des Verzichts auf Einzelausgebote in der Grundstückszwangsversteigerung BGH, Beschl. v V ZB 94/10 Verfahrensrecht FamRZ 19/2010 S. 1685: Ein Pkw im Wert von , i, mit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schönvermögen i. S. von 115 Absatz 3 ZPO, wenn keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen OLG Stuttgart, Beschl. v W 17/10 FamRZ 19/2010 S. 1687: Für das Verfahren zur Bewilligung von erfahrenskostenhilfe kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden OLG Koblenz, Beschl. v WF 364/10 FamRZ 19/2010 S ff.: Ein Beteiligter darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht verlassen, wenn das Gesetz insoweit eindeutige Vorgaben enthält ( 65 Absatz 1, 117 FamFG) OLG Stuttgart, Beschl. v UF 13/10 FamRZ 20/2010 S ff.: Zur Frage der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung in der Verfahrenskostenhilfe OLG Celle, Beschl. v WF 28/10 JurBüro 101/2010 S. 537: In Festsetzungsverfahren über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt BGH, Beschl. v XII ZB 75/10 NJW-RR 21/2010 S ff.: Anspruchsindividualisierung im Mahnbescheid Fehlerhafte Bezugnahme auf vorprozessuales Schreiben BGH, Urt. v VIII ZR 229/09 Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

18 Impressum / Studienheft RpflBI 2011, Heft 1, Seite 16 Impressum Inhaltsverzeichnis Rechtspflegerstudienheft 6-10 Herausgeber: Peter Ries Die Abtretung eines Kommanditanteils an mehrere Kinder S. 201 Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, Hohenmölsen. Verantwortlicher Redakteur: Dipl.Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer, Am Fuchsheck 4, Linkenheim-Hochstetten Druck: Markus Lamberz Klausurtraining Familienrecht: Fallkonstellation rund um 1822 Nr. 10 BGB S. 202 Roland Böttcher Rangrücktritt einer Briefgrundschuld S. 207 Sven Bielfeldt Die Prokura (Teil 3) (Fortsetzung von Heft 5/2010) Ingo Fritsche Hans-Joachim von Schuckmann Vorerbengeschäfte Erb- und Familienrechtsklausur Eine hilfsbereite Notarin Beurkundungsrechtsklausur S. 209 S. 217 S. 223 Literaturübersicht S. 225 Zeitschriftenschau S. 228 Graphischer Betrieb Gieseking GmbH & Co. KG, Postfach , Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF , Bielefeld, Telefon: , Telefax kontakt@giesekingverlag.de Frank Els Fachhochschulnachrichten S. 231 Der europäische Rechtspfleger S. 232 So nah und doch so fern? Einige Anmerkungen zur Verordnung (EG) 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen S. 232 Informationen des BMJ S. 240 Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 14 vom (gültig bis ). Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: post@bdronline.de BDR Fachverband für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen BDR Vertretung der Interessen der Mitglieder in allen besoldungsrechtlichen, fachlichen und justizpolitischen Belangen BDR Ansprechpartner für Vertreter der Politik, der Ministerien und der Justizverwaltung zu allen Fragen und Problemen der Rechtspfleger z. B. Stellenzuweisungen, Pensenschlüssel, Besoldungsstruktur u. ä. BDR Fortentwicklung des Berufsbildes durch eigene Initiativen und durch Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben BDR Forum für Diskussionen zu Gesetzesvorhaben in Rechtspflegerfachbereichen, in beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Fragen BDR Austausch praktischer Erfahrungen mit neuen Gesetzen und Bestimmungen in seinen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen. BDR Rechtsschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten BDR Freizeitunfallversicherung BDR Mitgliedschaft im Deutschen Beamtenbund BDR kostengünstige Gruppenversicherungsmöglichkeit zum Abschluss einer Vermögensschadenversicherung Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

19 Gutes bleibt! Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschließlich EGZVG und ZwVwV Kommentar begründet von Paul Reinhard ( ) und Hans Müller ( ), fortgeführt von Gerhard Dassler ( ) und Horst Schiffhauer 13., neu bearbeitete Auflage von Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen, Rechtsanwalt Ralf Engels, FA für Steuerrecht, Zwangsverwalter, und Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer März 2008; LIII u Seiten, geb. im Schuber, 112, [D]; ISBN Die Vorauflage dieses hoch angesehenen Kommentars* erschien 1991, wurde aber gleichwohl immer noch zu Rate gezogen. Mit der neuen, 13. Auflage ging der Kommentar nach dem Wunsch der verbliebenen Autoren in jüngere Hände über. Die 13. Auflage ist auf dem Stand September 2007 teilweise auch darüber hinaus und die WEG-Novelle 2007 selbstverständlich berücksichtigt. Eingearbeitet sind die Vielzahl der seit der Vorauflage ergangenen Gesetze, Rechtspflegevereinfachungs-, Registerverfahrensbeschleunigungs- u. Sachenrechtsänderungsgesetz, Insolvenzordnung, Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, Gesetz zur Änderung des ZVG..., Mietrechts-, Zustellungs- u. ZPO-Reformgesetz, Änderung der Pfändungsfreigrenzen, VO z. Ersetzung v. Zinssätzen, Justizkommunikations- und 1. Justizmodernisierungsgesetz, Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ, neue Zwangsverwalterverordnung, 2. Justizmodernisierungsgesetz (Abschaffung von Bargeldzahlung im Versteigerungsverfahren) und die WEG-Novelle vom (Einführung einer bevorrechtigten Rangklasse für Hausgeldzahlungen) u. a. die erschienene Literatur sowie instanz- und höchstrichterliche Rechtsprechung so zu Eigengebot des Gläubigervertreters (einschl. BGH, , Rpfleger 2007, 483), Zahlung der Mietkaution durch den Zwangsverwalter, Betriebskostenabrechnung in der Zwangsverwaltung, ges. Löschungsanspruch in der Erlösverteilung, Einstellung bei Suizidgefährdung des Schuldners, Auswirkungen der Insolvenzeröffnung, Kindesschutz in der Teilungsversteigerung (BGH, Rpfleger 2007, 408), Auskehr nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, Rpfleger 2008, 89). Weitgehend neu kommentiert sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung zusammen mit den korrelierenden Vorschriften der ZwVwV, die im Anhang ebenso aufgenommen ist wie Landesrecht zum ZVG. Dem Kommentar ist der vollständige Gesetzestext mit einer Gesamtübersicht der Änderungen des ZVG und Hinweisen auf jüngere Änderungen bei den einzelnen Paragrafen (!) vorangestellt und ein ausführliches Stichwortverzeichnis beigegeben. In der Kommentierung gründlich, in der Darstellung prägnant, verständlich und praxisgerecht will auch die Neuauflage ein verlässlicher Ratgeber sein für Richter, Rechtspfleger, Anwälte, Insolvenz- und Zwangsverwalter, ebenso für Banken, Versicherungen, Immobilienund Wohnungseigentumsverwaltungen und nicht zuletzt für Rechtspflegeranwärter, Referendare und Studenten der Fachhochschulen und Universitäten. Aus einer Rezension:... ein unverzichtbares Standardwerk, das in jede juristische Bibliothek gehört... (Florian Stapper/Jörg Schädlich in ZfIR 2008, 656)... Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach Bielefeld Fax kontakt@gieseking-verlag.de 11/10 ** Erschienen bis zur 12. Auflage im Verlag W. Kohlhammer (Stuttgart/Berlin/Köln). Diese bisher letzte Auflage bearbeiteten nach dem Tode Dr. Dasslers Dipl.-Rpfl. (FH) Horst Schiffhauer, Prof. Dr. Walter Gerhardt und Rechtsanwalt Dr. Johannes M. Muth. Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

20 Jetzt in 7. Auflage! Arnold/Meyer-Stolte/ Herrmann/Rellermeyer/Hintzen RPflG Kommentar zum Rechtspflegergesetz Egon Arnold Klaus Meyer-Stolte Karl-Otto Herrmann Klaus Rellermeyer Udo Hintzen RPflG begründet und in Auflage betreut von Dr. Egon Arnold ( ) und Klaus Meyer-Stolte fortgeführt von Dipl.-Rpfl. Klaus Meyer-Stolte, Dipl.-Rpfl. Karl-Otto Herrmann ( ), Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer und Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen 7., neu bearbeitete Auflage, Oktober 2009 XXXVI u. 929 Seiten, 112, e [D] ISBN Kommentar zum Rechtspflegergesetz 7. Auflage... mit SchVG und 2. OpferRRG! Der große, renommierte Kommentar zum RPflG wurde für seine 7. Auflage neu bearbeitet und hinsichtlich Literatur, Gesetzgebung und Rechtsprechung durchgängig auf Stand Sommer 2009 gebracht. Die besondere Aktualität der Neuauflage ergibt sich allerdings daraus, dass das RPflG selbst sogar auf dem Stand vom (!) ist und auch nach diesem Stand kommentiert wurde. Darüber hinaus sind aber auch schon (verkündete) Änderungen zum und berücksichtigt! Es liegt auf der Hand, dass diesen zahlreichen und gewichtigen Änderungen nur durch eine in weiten Teilen völlige Neukommentierung Rechnung getragen werden konnte. Der Kommentar will über die besondere Aktualität hinaus in seiner 7. Auflage wie in allen früheren die Anwendung des RPflG praxisgerecht und kritisch begleiten im Inhalt erschöpfend sein in der Darstellung präzis, klar und übersichtlich! Der Arnold/Meyer-Stolte bleibt für Rechtspfleger und Richter, für die Justiz insgesamt, aber auch für die Studierenden an den (Fach-)Hochschulen für Rechtspflege nach wie vor unentbehrlich!... Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach Bielefeld Fax kontakt@gieseking-verlag.de 10/09 Rpflegerblatt_1_2011.indd :09

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