Homepage zur Vorlesung JuraWiki. Willkommen zur Vorlesung Staatsrecht III - Bezüge zum Völkerrecht. Lehrbücher
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- August Kolbe
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1 PD Dr. Jürgen Bröhmer Willkommen zur Vorlesung Staatsrecht III - Bezüge zum Völkerrecht Homepage zur Vorlesung JuraWiki Im JuraWiki besteht die Möglichkeit, die Inhalte der Vorlesung zu diskutieren, Fragen zu stellen etc. Ein sehr schönes informelles Medium. Allerdings setzt das rege Beteiligung voraus! Lehrbücher Gliederung der Vorlesung Begriff des Völkerrechts Das VR ist die Summe der rechtlichen Normen, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte regeln und die daher für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sind. In GG und Landes-Verf. wird der Begriff des VR vorausgesetzt, vgl. Art. 25, 59, 100 II Problem: Ist VR überhaupt Recht? Koordinationsrecht nicht Subordinationsrecht Funktionen des Völkerrechts Konfliktvermeidung durch Abgrenzung der Herrschaftsräume (Kompetenzen) vor allem der Staaten (vorwiegend aber nicht notwendig friedliche) Konfliktlösung Instrument zur Lösung transnationaler Probleme: Umwelt, Soziales (Armut etc.), Handel
2 Abgrenzung des VR von anderen Normen Courtoisie = Sitten und Gebräuche im int. Verkehr comitas BSP: Zeremoniell im dipl. Verkehr, bei Staatsempfängen internes Staatengemeinschaftsrecht = Sekundärrecht von IOs: auch dieses Recht im Ursprung VR, aber mit staatsrechtsähnlichen Sanktionsmöglichkeiten (BSP: EG) IPR/int VwR/int StrR = nationales Recht, sog. Kollisionsrecht Transnationales Recht = z.b. lex mercatoria = verrechtliche Handelsbräuche, d.h. vereinheitlichte dispositive Zivilrechtsnormen Der Begriff der Souveränität Souverän sind solche Staaten, die in ihren Beziehungen zu anderen Staaten keinem fremden Willen und keiner anderen Rechtsordnung als dem VR unterworfen sind. Absolute Souveränität Hegel: VR als äußeres Staatsrecht nur auf der Grundlage einer einseitig widerrufbaren Selbstbindung (also keine Bindung) Nationalismus Relative Souveränität: Begriff im Sinne einer "summa potestas" innerhalb der Staaten bei gleichzeitiger Gebundenheit an das VR! Souveränität als VR- Unmittelbarkeit! freie vertragliche Bindung hebt Souv nicht auf! Funktionale Souveränität: Souv. als rechtlicher Inbegriff der Zuständigkeiten, die notwendig sind, um die wesentlichen Staatszwecke und ziele zu verwirklichen (innere und äußere Sicherheit, Freiheit und Sicherung der Existenzgrundlagen der Menschen) Souveränität und völkerrechtlicher Vertrag Völker-Recht? Es fehlen zentralen Instanzen, wie man sie aus dem Staatsrecht kennt (Legislative, Exekutive, Judikative) Maastricht Urteil der BVerfG E 89, 155 (204) Im Völkerrecht setzen die jeweils interessierten Rechtssubjekte selbst das Recht, das jeweils zwischen ihnen gelten soll. Koordinationsrecht relative Rechtsordnung Demokratische Legitimation und VR Völkerrecht und innerstaatliches Recht I Monismus VR gilt unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt auch innerstaatlich (z.b. für Individuen); Unser Ziel ist vor allem aber auch: - die Bereiche für die Bürger zurückzuerobern, welche die Finanzwelt der Demokratie entzogen hat, - sich für die Selbstbestimmung einzusetzen, gegen ein vorgeschobenes überstaatliches Recht der Investoren und Händler und - auf globaler Ebene einen demokratischen Raum zu schaffen. Monsimusmit Primat VR : Im Konfliktfalle tritt nat. Recht zurück Monismus mit Primat StR: Verneinung des VR (konstruiert wegen der Tatsache, dass Staaten Rechtserzeuger auch des VR sind Stichwort: absolute Souveränität gemäßigter Monismus: VR nur an Staaten gerichtet und insoweit übergeordnet, aber keine Wirkung nach Innen
3 Völkerrecht und innerstaatliches Recht II Dualismus: Völkerrecht und staatliches Recht stehen als zwei getrennte Rechtskreise nebeneinander es bedarf der Geltungsanordnung durch nationale Umsetzungsakte Stichwort: Souveränität ABER: Vrl. Verträge können selfexecuting sein! (EG!); es gibt unmittelbare geltendes VGR z.b. jus cogens MR! Grundsatz: Völkerrechtliche Wirksamkeit z.b. eines Vertrages ist von dem innerstaatlichen Anwendungsbefehl strikt zu trennen! vgl. Art. 27, 46 WVRK (nur) die innerstaatliche Wirkung von Völkerrecht hängt vom Willen der Staaten ab. Die Staaten können eine unmittelbare Geltung vorsehen, müssen aber nicht! Völkerrecht und innerstaatliches Recht III Transformationslehre: VR wird in nationales Recht transformiert, z.b. durch ein Gesetz Vollzugslehre: innerstaatliches Recht (Verfassung oder Gesetz) erteilt nur einen Rechtsanwendungsbefehl für das VR Unterschied: Transformation würde bedeuten, dass nat. Recht bis zu seiner Aufhebung weiter gilt, auch wenn VR nicht mehr gilt; anders nach Vollzugslehre; Transformationslehre kann nicht Geltung von Verwaltungsabkommen erklären, wo nur die Regierungen handeln. BVerfG zum Verhältnis VR - nat. Recht Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es "denkbar, daß ein Vertragsgesetz die Verfassung verletzt, während der Vertrag, auf den es sich bezieht, völkerrechtlich bindet. In solchen Fällen mag der Staat zwar völkerrechtlich verpflichtet sein, den abgeschlossenen Vertrag durchzuführen; er kann aber die Pflicht haben, den dadurch geschaffenen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, soweit dies möglich ist. Der Gesetzgeber kann gehalten sein, alle "Möglichkeit(en) eines irgendwie gearteten Ausgleichs" (BVerfGE 38, 49 (51) auszuschöpfen, um auf diese Weise den Erfordernissen beider Rechtskreise Rechnung zu tragen. (s.a. (BVerfGE 6, 290 (295); BVerfGE 16, 220, (227f); 36, 1, (14)). Völkervertragsrecht Quellen des Völkerrechts Allgemeine Rechtsgrundsätze Sonstige Quellen Art. 38 I IGH-Statut 1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an: a. die internationalen Ü bereinkü nfte, allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind; b. das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c. die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze; d. unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen. Gewohnheitsrecht wird erzeugt durch das Verhalten der Staaten (Praxis/Übung) wenn dieses Verhalten die Überzeugung widerspiegelt, das Handeln oder Unterlassens entspreche einem Recht oder einer rechtlichen Pflicht ( opinio juris /Rechtsüberzeugung). Von Rechtsüberzeugung getragene Übung Praxis + Opinio Juris Völkervertragsrecht bilateral - multilateral gegenseitige Vertrag/traité contrat (Leistungsaustausch, do utdes) rechtssetzender Vertrag/traité loi (gemeinsames Verhalten der VS, z.b. IO) Austausch-/Verpflichtungsverträge und Status-/Verfügungsverträge. Grenzverträge keine clausula rebus sic stantibus radizierte Verträge
4 Völkervertragsrecht jus cogens Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Völkerrechtliche Verträge - Auslegung Wortsinn Treu und Glauben (bona fide) Historische Interpretation, Traveaux Prep. Teleologische Interpretation - Object and Purpose Nachfolgende Praxis Objektiv-restriktive Auslegung (Austauschverträge) subjektiver Wille der Vertragsparteien steht im Vordergrund Effet Utile (EU) Implied Powers dynamisch-evolutive Auslegung, Wille der Parteien kommt im Vertragszweck zum Ausdruck Allgemeine Rechtsgrundsätze ARG sind Rechtsnormen, die nicht im zwischenstaatlichen Verkehr entstanden sind und daher nicht oder noch nicht dem VGR angehören, sondern Rechtsnormen, die sich in den wesentlichen staatlichen Rechtsordnungen und Rechtssystemen in übereinstimmender Weise finden und denen in diesen Rechtsordnungen grundlegende Bedeutung zukommt. Rezeption des Völkerrechts im nationalen Recht Art. 25 GG Art. 59 Abs. 1 S. 2 Allgemeine Rechtsgrundsätze Völkerrechtliche Verträge Die konkrete Inhaltsbestimmung von VGR Art. 100 Abs. 2 GG (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Rezeption der allgemeinen Regeln des Völkerrechts BVerfGE 6, 309 (363) Art. 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden. BVerfGE 46, 342 (403 f.) Art. 25 GG ist die Norm kraft dessen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als solche mit ihrer jeweiligen völkerrechtlichen Tragweite Bestandteil des objektiven, im Hoheitsbereich der BRD geltenden Rechts sind.
5 Rezeption der völkerrechtlichen Verträge BVerfGE 74, 358 ff. [370] Gesetze (...) [sind] im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [BRD] auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der [BRD] abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen erm öglichen will bei der Auslegung des [GG] ( ) [sind] auch Inhalt und Entwicklungsstand der [EMRK] in Betracht zu ziehen sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. [A]uch die Rechtsprechung des [EGMR] [dient] als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.
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