A. Tatbestand I. Tatsubjekt (Täter) und Tatobjekt (Opfer, Geschädigte) II. Erfolg 1. Totschlag ( 212) 2. Körperverletzung ( 223 I) a.

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1 A. Tatbestand I. Tatsubjekt (Täter) und Tatobjekt (Opfer, Geschädigte) II. Erfolg 1. Totschlag ( 212) 2. Körperverletzung ( 223 I) a. Körperliche Misshandlung jede üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt b. Gesundheitsschädigung Hervorrufen oder Steigern eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes 3. Sachbeschädigung ( 303 I) a. Fremde Sache Fremd sind alle Sachen, die sich nicht im (Allein)Eigentum des Täters befinden b. Beschädigen jede Einwirkung auf eine Sache, die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt c. Zerstören Völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache III. Handlung Handlung ist jede Muskelbewegung eines Menschen, die hirngesteuert und kontrollierbar ist >> keine Reflexe, Gedanken, unbewusste Handlungen (Schlaf, Koma), krankhaften oder unkontrollierbaren Bewegungen IV. Kausalität 1. Äquivalenztheorie (hm) Ursache eines Erfolgs ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele, wobei alle Erfolgsbedingungen gleichwertig sind Verbot des Hinzudenken von Ersatzursachen bzw. von hypothetischen Kausalverläufen Gebot des Hinzudenken von rettenden Kausalverläufen 2. Adäquanztheorie (aa) Ursache eines Erfolgs ist jede Bedingung, die nach der allgemeinen Meinung dazu geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen (= adäquate Bedingung) 3. Theorie von der gesetzmäßigen Bedingung Ursache eines Erfolgs ist jede Bedingung, die naturgesetzmäßig mit diesem verknüpft ist. 4. Fallgruppen a. Alternative Kausalität Mehrere voneinander unabhängige gesetzte Bedingungen wirken zusammen, die jedoch auch je für sich allein zur Herbeiführung des Erfolgs ausgereicht hätten >> alle kausal (str, da Grundsatz in dubio pro reo evtl missachtet wird) b. Kumulative Kausalität Mehrere voneinander unabhängige gesetzte Bedingungen wirken zusammen, beide sind notwendig für die Realisierung des Erfolgs >> alle kausal c. Abbrechende Kausalität = Überholende Kausalität Ein neu hinzutretende Bedingung beendet einen alten Kausalverlauf und schafft somit einen neuen Kausalverlauf >> abgebrochener Kausalverlauf verwirklichte sich somit nicht in der Tat V. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war 1. Fallgruppen, die zum Ausschluss der objektiven Zurechnung führen a. Atypische Kausalverläufe Geschehensabläufe, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit dem Erfolgseintritt zu rechnen war Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 b. Sozialadäquates Verhalten Was erlaubt ist, kann nicht verboten werden c. Eigenverantwortliches Handeln Eingetretene Erfolg liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich eines anderen zumindest aber lag die letzte Entscheidung bei einem anderen Unterscheidung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung: Täter hat bei Fremdgefährdung bis zuletzt die Verantwortung für das Geschehen, da das Opfer sich nicht selbst gefährdet sondern sich gefährden lässt (Ausschluss über Einwilligung später mgl) d. Pflichtwidrigkeitszusammenhang e. Schutzzweckzusammenhang (Schutzzweck der Norm) Zweck der vom Täter verletzten Norm deckt sich nicht mit dem Ereignis >> Zweck von Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht das spätere Erreichen des Zielortes f. Risikoverringerung geschaffene Gefahr lag innerhalb des generell erlaubten Risikos / war keine rechtlich relevante Gefahr für das geschädigte Rechtsgut / verringerte eine bereits vorhandene Gefahr bzw. erhöhte diese nicht 2. Prüfung (1) Erfolg, Handlung, Kausalität gegeben (2) Rechtlich relevante Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor? (3) Beschuldigte Verursacher der Gefahr? (Eigenverantwortlichkeitsprinzip, Risikoverringerung) (4) Vom Beschuldigten geschaffene Gefahr realisiert? (objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts) VI. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz ( 15) Vorsatz ist Wissen und Wollen bzgl. aller Umstände des gesetzlichen Tatbestandes bei Begehung der Tat. a. Elemente des Vorsatzes aa. Kognitives Element Täter hat hinsichtlich eines Tatumstands den ausreichenden Vorsatz, wenn er diejenigen Bedeutungselemente des Tatumstands erfasst, die den Definitionselementen des betroffenen Tatbestandsmerkmals entsprechen ein Fürmöglichhalten der Tatbestandsverwirklichung reicht hierbei aus das Erfassen der sozialen Bedeutung bzw. die Erkenntnis, dass man etwas Rechtswidriges tut, ist ausreichend Konkretheit des Wissens str, bei Abweichungen im Tatobjekt und Kausalverlauf (Konkretisierungstheorie <> Gleichwertigkeitstheorie) >> Abstellen auf die Wesentlichkeit für die Tat und den Täter (unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf; Tatobjekt nicht vom Täter konkretisiert sondern Gattungszugehörigkeit ausreichend) bb. Voluntatives Element Spannweite: Täter hat den zielgerichteten Willen, etwas Rechtswidriges zu tun Täter nimmt in Kauf, etwas Rechtswidriges zu tun b. Formen des Vorsatzes aa. Absicht (dolus directus 1. Grades) Täter handelt absichtlich, wenn er den zielgerichteten Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen; Wenn er den Willen hat, dann muss er die Tatbestandsverwirklichung ebenfalls für mgl halten Absicht auch gegeben, wenn die Tat nur ein Zwischenziel zur Erreichung eines anderen Ziels darstellt Kognitives Element: + Voluntatives Element: +++ bb. Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) Täter handelt wissentlich, wenn er sich sicher ist, dass er den Tatbestand verwirklichen wird Wer eine Handlung im sicheren Wissen über die Tatbestandsverwirklichung vornimmt, der will diese auch zumindest aber akzeptiert er diese Kognitives Element: +++ Voluntatives Element: + cc. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für mgl hält und diese billigend in Kauf nimmt Wenn der Täter die Gefahr erkannt hat und trotzdem die Handlung vornimmt, so spricht man auch vom bedingten Vorsatz >> Täter kennt die Gefahr und handelt trotzdem: Gleichgültigkeit bzgl des geschützten Rechtsguts Kognitives Element: + Voluntatives Element: + dd. Bewusste Fahrlässigkeit Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, er diese jedoch nicht will >> Täter kennt die Gefahr, geht jedoch davon aus bzw. hofft, dass diese sich nicht verwirklicht: Respektierung der gefährdeten Interessen Kognitives Element: + Voluntatives Element: 2. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 3. Irrtümer im Rahmen des subjektiven Tatbestands ( 16 I 1) B. Rechtswidrigkeit I. 32 StGB: Notwehr 1. Angriff Jedes willensgetragene Verhalten eines Menschen, das ein Rechtsgut des Opfers gefährdet oder zu verletzen droht Tiere nicht von der Norm erfasst außer der Mensch bedient sich ihrer als Werkzeug Unterlassen und fahrlässiges Handeln können ebenfalls als Angriff aufgefasst werden Nothilfe mgl 2. Rechtswidrigkeit des Angriffs 3. Gegenwärtigkeit des Angriffs unmittelbar bevorstehend / gerade stattfindet / noch andauernd 4. Notwehrfähige Rechtsgüter sämtliche Individualrechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, Hausrecht, Intims- und Privatsphäre, allgemeines Persönlichkeitsrecht...) Angriffe auf die öffentliche Sicherheit nur dann notwehrfähig, wenn diese gleichzeitig auch einen Angriff auf eigene Rechtsgüter darstellen 5. Erforderlichkeit Unter mehreren mind. gleich wirksamen Mitteln muss man das auswählen, welches den geringsten Schaden verursacht ( mildestes Mittel ) (1) Ausweichen (nicht verpflichtet dazu, da Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht) (2) Schutzwehr (3) Trutzwehr 6. Gebotenheit Wahrung der Verhältnismäßigkeit: kein krasses Missverhältnis von geschütztem und beschädigtem Rechtsgut, kein Bagatellangriff, keine Notwehrprovokation (verringertes Notwehrrecht, actio illicita in causa) 7. Verteidigungswille Kenntnis der Notwehrlage, Verteidigungsabsicht II. 228 BGB: Defensivnotstand 1. Notstandslage a. Gefahr Gefahr ist durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt des Schadens wahrscheinlich ist. Der Eintritt des Schadens ist wahrscheinlich, wenn die Möglichkeit naheliegt oder wenn begründete Besorgnis des Schadenseintritts besteht. Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 b. drohend Die Gefahr ist eine drohende, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts Schadens vorliegt. Auch eine drohende Gefahr liegt im Falle der Dauergefahr vor (wenn der Zustand jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann). c. von einer fremden Sache Sache isv 90 f. BGB, fremd isv nicht sein (Allein)Eigentum d. auf ein notstandsfähiges Rechtsgut Rechtsgüter und Rechtsinteressen jeder Art, auch Vermögensinteressen 2. Notstandhandlung Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Erforderlichkeit: Unter mehreren mind. gleich wirksamen Mitteln muss dasjenige gewählt werden, welches den geringsten Schaden verursacht ( mildestes Mittel ). Erforderlichkeit ist nicht gegeben bei Fluchtmgl, die zur Gefahrabwendung geeignet ist. 3. Güterabwägung Beeinträchtigtes Interesse darf nicht wesentlich mehr wiegen, als das geschützte Interesse. In anderen Fällen fällt die Güterabwägung zugunsten des Täters aus: b. I. > g. I. (+), b. I. = g. I. (+) Subjektiver Rechtfertigungstatbestand a. Kenntnis der Notstandslage b. Rettungswille III. 904 BGB: Angriffsnotstand / Aggressiver / Zivilrechtlicher Notstand IV. 228 StGB analog bzw. Gewohnheitsrecht: Einwilligung 1. Erklärung vor der Tat; Kundgabe nach außen notwendig innere Zustimmung nicht ausreichend, jedoch konkludente Zustimmungen mgl; frei von jeglichen Willensmängeln nach hm somit auch bzgl Randbedingungen 2. Verfügbarkeit des Rechtsguts nur Individualrechtsgüter disponibel ausgenommen Tötung u sittenwidrige Körperverletzung (Sittenwidrigkeit orientiert sich nach Intensität u Zweck d Eingriffs Rspr stellt Sittenwidrigkeit heute nur noch bei Eingriffen fest, die nah an der Grenze zum Tod liegen), keine Universalrechtsgüter auch keine Individualrechtsgüter ivm Universalrechtsgütern 3. Einwilligungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit nicht ausschlaggebend sondern Einsichts- und Urteilsfähigkeit: Erklärende muss die Tragweite und Bedeutung überschauen können 4. Handeln im Rahmen der Einwilligung 5. Kenntnis des Täters von der Einwilligung V. Gewohnheitsrecht: Mutmaßliche Einwilligung Handeln im Interesse des Betroffenen / Prinzip des mangelnden Interesses des Betroffenen; ex ante zu treffendes Wahrscheinlichkeitsurteil über den Willen des Betroffenen anhand früher Erklärungen, Äußerungen, Verhaltensweisen etc. 1. Prüfung des Willens des Betroffenen 2. Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einwilligung (s. o.) 3. Besondere Voraussetzungen a. Würde der Rechtsgutinhaber vermutlich zustimmen? aa. Handlung im materiellen Sinne d Betroffenen? bb. Befragung d Betroffenen nicht mgl b. Würde der Rechtsgutinhaber vermutlich verneinen? >> Kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse d Betroffenen 4. Subjektives Rechtfertigungselement VI. Gewohnheitsrecht: Hypothetische Einwilligung Einwilligung abgegeben nach unzureichender Aufklärung > Annahme der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung VII. 34 StGB: Rechtfertigender Notstand 1. Gefahr Gefahr ist ein ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 2. Gegenwärtigkeit der Gefahr Entscheidend ist die Gegenwärtigkeit der Zwangslage, welche die Notstandshandlung gebietet; demnach ist auch die Abwehr eines künftigen, aber nur durch sofortiges Handeln mit Sicherheit abwendbarer Angriff mgl 3. Notstandsfähige Rechtsgüter alle eigenen Individualrechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit...) sowie die von Dritten Staatliche Rechtsgüter nur notstandsfähig, wenn von der selben Gefahr auch eine Gefahr für ein Individualrechtsgut ausgeht 4. Erforderlichkeit Unter mehreren mind. gleich wirksamen Mitteln muss man das auswählen, welches den geringsten Schaden verursacht ( mildestes Mittel ) (1) Ausweichen (2) Schutzwehr (3) Trutzwehr 5. Interessenabwägung Wesentliches Überwiegen des geschützten gegenüber dem beeinträchtigten Interesse Leben (keine qualitativen oder quantitativen Abstufungen) > Persönliche Rechtsgüter > wirtschaftliche Rechtsgüter 6. Rettungswille VIII. 127 I StPO: Festnahmerecht Nur anwendbar, wenn keine Staatsgewalt greifbar ist 1. Frische Tat dringender Verdacht, dass der Betroffene einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat 2. Festnahme Rechtfertigung von Eingriffen in die persönliche Freiheit des Betroffenen und Gewaltanwendung zur Durchsetzung der Festnahme IX. 229 f. BGB: Selbsthilferecht X. 859 f. BGB: Selbsthilferecht des Besitzers XI. 677 ff. BGB: Recht zur Geschäftsführung ohne Auftrag XII. Art. 20 IV GG: Widerstandsrecht C. Schuld StRspr des BGHSt: Schuldfähigkeit bedarf keiner näheren Prüfung und Begründung, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen I. Schuldausschließungsgründe 1. Schuldunfähigkeit wegen fehlender Reife ( 19) fehlende Einsichtsfähigkeit: Täter nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen fehlende Steuerungsfähigkeit: Täter nicht in der Lage, die rechtswidrige Handlung gemäß seiner Einsicht über die Rechtswidrigkeit zu unterlassen 2. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung ( 20f) a. Biologisch-psychologische Komponente aa. Krankhafte seelische Störung Psychische intellektuelle und emotionale Störungen, die auf eine nachweisbare oder vermutete somatische Ursache rückführbar sind (zb Geisteskrankheiten) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung Nicht-krankhafte Zustände (zb hochgradige Schlaftrunkenheit, Erschöpfung, hochgradiger Affekt, Trunkenheit, Drogenkonsum) Schwachsinn angeborene oder erworbene Intelligenzschwäche Schwere andere seelische Abartigkeit Psychopathien, Neurosen und Triebstörungen ohne körperliche Grundlage, sofern sie so erheblich sind, dass sie das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreichen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 b. Psychologisch-normative Komponente Fehlen der Einsichts- oder Steuerfähigkeit Krankhafte seelische Störung: + (grds) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung: abhängig vom Grad der Bewusstseinsstörung (bei BAK ab 2,2 vermindert schuldfähig, ab 2,5 möglicherweise schuldunfähig, ab 3,0 idr gegeben) Schwachsinn: abhängig vom Grad des Schwachsinns Schwere andere seelische Abartigkeit: intensive Prüfung notwendig 3. Actio libera in causa (str) mehraktiges Geschehen, bei dem der schuldfähige Täter in der ersten Phase eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, welche er dann in der zweiten Phase als inzwischen Schuldunfähiger ausführt bei vorsätzlichem Sichberauschen zur Herstellung der Schuldunfähigkeit greift auch 323a + Rspr bestrafte bereits vor Einfügung v 323a Taten, bei denen Schuldunfähigkeit vorsätzlich hergestellt wurde (= Gewohnheitsrecht); Tatbestandserweiterung: Tat beginnt mit dem sich vorsätzlichen Versetzen in Zustand der Schuldunfähigkeit; doppelter Vorsatz des Täters: Herstellung der Schuldunfähigkeit, Begehung einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit Wortlaut von 20 ( bei Begehung der Tat ); nulla poena sine lege: keine Norm, die Täter auch bei vorsätzlicher Schuldunfähigkeit voll bestraft; in dubio pro reo: trotz mehrerer Zwischenschritte bis zur Verwirklichung des Tatbestands und der Schuldunfähigkeit nimmt man volle Steuerungsfähigkeit an, die eigentlich ausgeschlossen scheint zumindest aber vermindert; deutliche zeitliche und räumliche Distanz 4. Verbotsirrtum ( 17) Täter kennt das Verbot nicht, gegen das er mit seiner Handlung verstößt Potentielles Unrechtsbewusstsein: Täter hätte den Widerspruch seiner Tat mit der Rechtsordnung einsehen können II. Entschuldigungsgründe 1. Notwehrexzess a. Putativnotwehr (Vermeintliche Notwehr) Täter nimmt subjektiv Notwehrlage an, welche objektiv nicht vorliegt kein Irrtum über die Grenzen der Notwehr sondern über das Vorliegen der Notwehrlage Irrtum bzgl Vorliegens eines Angriffs, Gegenwärtigkeit eines Angriffs (insb bei zeitlicher Verzögerung von Angriff u ausgeübter Notwehr), Rechtswidrigkeit eines Angriffs ursprünglich fanden Irrtümer über Rechtfertigungsgründe keine Beachtung Ausgehend von der Tatsache, dass Täter subjektiv die Rechtmäßigkeit seines Handelns annimmt und keine rechtsfeindliche Haltung hat, führte zu folgenden Theorien: o Vorsatztheorie (Integration des Gedankens der Verteidigung der Rechtsordnung in Vorsatz, sodass dieser ausgeschlossen ist bei Putativnotwehr) o Strenge Schuldtheorie (Unrechtsbewusstsein als selbstständiges Element der Schuld; bei unvermeidbarem Irrtum gem 16 I Freispruch; bei vermeidbarem Irrtum gem 16 I Bestrafung als vorsätzliche Begehungstat evtl mit Strafmilderung o Eingeschränkte Schuldtheorie d BGH (bei mittelbarem Verbotsirrtum Unterscheidung nach Sachverhalts- u Bewertungsirrtum: Bewertungsirrtum (Täter bewertet Situation rechtlich falsch) wird als Erlaubnisirrtum gem 17 behandelt; Sachverhaltsirrtum (Täter irrt über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds) führt zur analogen Behandlung v 16 I, da Täter rechtstreu handeln wollte) b. Intensiver Notwehrexzess Täter überschreitet das zur Abwendung des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderliche Maß ( mit Kanonen auf Spatzen schießen ), nimmt dabei aber an, dass seine Handlung vom Notwehrrecht gedeckt ist Täter verursachte zumindest leichtfertig den Angriff > vermindertes Notwehrrecht; keine sofortige Benutzung lebensgefährlicher Mittel, Ausweichen oder bei Unmöglichkeit des Ausweichens mildere Mittel stattdessen geboten bei vorliegenden asthenischen Affekten durch 33 entschuldigt c. Extensiver Notwehrexzess Täter überschreitet zeitliche Grenzen der Notwehr Angriff noch nicht ausgeführt oder nicht mehr gegenwärtig bei vorliegenden asthenischen Affekten trotzdem nicht durch 33 gedeckt, da kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff gegeben Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 aa: bei nachzeitig-extensivem Notwehrexzess analoge Anwendung, da Grenze zwischen noch andauernd und nicht mehr im Affekt sehr stark verschwimmend und keine Unterscheidung mgl für Täter d. Bewusster Notwehrexzess Täter weiß trotz vorliegenden asthenischen Affekts über die Überschreitung der Grenzen der Notwehr Anwendung des 33 mgl, da Gesetzgeber in der Diskussion bewusst die Einsicht in die Überschreitung rausnahm und ein asthenischer Affekt zumindest vorlag Vorliegen ausreichend, keine Dominanz notwendig e. Selbst provozierter Angriff Anwendung von 33 str o bei Absichtsprovokation entfällt bereits der Angriff, sodass gar keine Notwehr geboten ist, weshalb die Tat strafbar ist o Notwehr trotz schuldhaften Vorverhaltens geboten; asthenischer Affekt gegeben > Exkulpation mgl, da er lediglich in dem Maße seines Notwehrrechts eingeschränkt wird, nicht aber in dem Vorliegen eines Notwehrrechts vergleichbar mit intensivem Notwehrexzess bei zumindest leichtfertig verursachtem Angriff f. Drittwirkende Notwehr Täter verletzt Rechtsgüter eines unbeteiligten, nicht angreifenden Dritten bei Ausübung der Notwehr gegen einen Angreifer Notwehrexzess isv 33 betrifft nur Notwehr gegen einen Angreifer > Anwendung v 34 f StGB, 904 BGB g. Putativnotwehrexzess irrige Annahme eines Notwehrrechts, Überschreitung des Notwehrrechts o bei Tatbestands- oder Verbotsirrtum Exkulpation bzw. Strafminderung über 16 f. o ansonsten Strafbarkeit gegeben; keine analoge Anwendung v 33 h. Asthenische Affekte des Notwehrexzesses gem 33 StGB Verwirrung: Aufruhr d Gefühle, Unordnung d seelischen Verfassung aufgrund eines Affekts > fehlende Selbstbeherrschung d Täters Furcht: beklemmende, Denken und Wollen zentral beherrschende u beeinträchtigende Gefühlserregung gesteigerte Form der Angst Schreck: Gesamtreaktion d Organismus auf überraschende Bedrohung oder Reflex auf unerwartete Sinnesreize, welche zu impulsiven, unkontrollierten Reaktionen führen Asthenische Affekte müssen zumindest mitursächlich für die Überschreitung der Notwehr sein (in dubio pro reo) Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

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