Der Bürgermeister der MARKTGEMEINDE MATREI IN OSTTIROL

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1 Der Bürgermeister der MARKTGEMEINDE MATREI IN OSTTIROL Bezirk Lienz A-9971 Rauterplatz 1 Mitglieder der koalitionären Arbeitsgruppe Natura 2000 in der Tiroler Landesregierung, z.hd. LH-Stv. Josef Geisler (Energie, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft) LR in Patrizia Zoller-Frischauf (Wirtschaft) LR Mag. Johannes Tratter (Raumordnung und Gemeinden) LH-Stv. Mag. a Ingrid Felipe (Umwelt und Naturschutz) Sehr geehrte Damen und Herren! Matrei in Osttirol, am In Ergänzung der, Ihnen bereits im Mail-Wege bzw. persönlich zugestellten Unterlagen (erste parzellenscharfe, fachlich-wissenschaftliche Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske FFH- Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria Germanica an der Isel und deren Zubringern Tauernbach, Schwarzach und Kalserbach, durch die eb&p Umweltbüro GmbH Klagenfurt, Raumordnungsfachlicher Ausweisungsvorschlag der Architektengemeinschaft Lienz für ein Natura Gebiet in der Iselregion zum ausreichenden Schutz des FFH-Lebensraumtyps 3230, mit Textteil und Planunterlagen IVa IVd persönlich übergeben an LH-Stv. Josef Geisler und LH-Stv. Ingrid Felipe sowie meines Schreibens vom an LH-Stv. Mag. a Ingrid Felipe [Naturschutz und Umwelt]) mit der einzigen, bislang raumordnungsfachlich und naturschutzrechtlich aussagekräftigen Planbeilage (Flächendarstellung[!], welche als ANLAGE I diesem Schreiben nochmals beigeschlossen wird 1 ), darf ich namens des Planungsverbandes 34 sowie der Gemeinden Ainet und Schlaiten noch einmal folgendes festhalten: 1. MAHNSCHREIBEN DER EU-KOMMISSION (UMWELTKOMMISAR JANEZ POTOCNIK) VOM : In diesem, an den damaligen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Dr. Michael Spindelegger ergangenen Schreiben, wird in Anlage A für die Tallagen der Iselregion ausdrücklich nur der FFH-Lebensraumtyp 3230 eingemahnt bzw. werden neben den, bislang bereits vier(!) erfolgten Meldungen und Unterschutzstellungen für diesen natürlichen Lebensraumtyp in Österreich (Obere Drau und Gail in Kärnten, Tiroler Lech in Nordtirol und Kalserbach im Nationalpark Hohe Tauern in Osttirol) als weitere geeignete Gebiete im, zur Alpinen Biogeografischen Region Österreichs gehörenden Teil vorgeschlagen: Öffentliches Wassergut der Isel und ihrer Zubringer Schwarzach, Tauernbach und Kalserbach (T) sowie Karwendel (T): 1 Anmerkung: Alle diese Informationen sind für die Öffentlichkeit auf der homepage der Marktgemeinde Matrei in Osttirol ( sowie den meisten homepages der anderen Osttiroler Iselregionsgemeinden abrufbar.

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6 -6- Des Weiteren werden in Osttirol, im vorhin zitierten Anhang A des gegenständlichen Mahnschreibens für den FFH-Lebensraumtyp 6520 Bergmähwiesen, noch eine Erweiterung des Nationalparks Hohe Tauern Tirol, auf Bergmähwiesen südlich des Nationalparks (T), sowie für die Arten 7240 Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae (Lappländischer Spitzkiel, Zweifärbige Segge, Schwarzbraune Segge, Grannen Segge, Arktische Simse, Nordische Simse, Kastanienbraune Binse, usw.), als weitere geeignete Gebiete u.a. das Umbaltal (Iseltal) westlich der Ochsnerhütte (T), die Lasörling- Gruppe süd-südwestlich von Prägraten im Umfeld des Berger Sees (T), im Ostteil der Venedigergruppe, östlich vom Amertaler See und nördlich vom Nordportal der Felbertauernstraße (T), im Tal des Kalserbaches West-Nord-West von Kals am Großglockner (T) und im Defereggergebirge in einem Seitental des Villgratentales (T), vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um einen prioritären FFH-Lebensraumtyp, welcher u.a. auch im umstrittenen Bereich des Piz Val Gronda (T) vorkommt: Details und geographische Verbreitungskarten (auch für Osttirol) können dem Naturschutzfachlichen Gutachten zu den Alpinen Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae in Österreich und im Gebiet des Piz Val Gronda /Tirol, von Dr. Helmut Wittmann, Institut für Ökologie, Elsbethen Salzburg, und Dr. Luise Schratt-Ehrendorfer, Institut für Botanik, Universität Wien, Mai 2013, entnommen werden. Die angebliche Unterlassung Österreichs, neben anderen Gebieten auch das Vesil- sowie das hintere Fimbatal als Natura 2000-Gebiet zu nominieren und seitens des Landes Tirols als Besonderes Schutzgebiet auszuweisen, ist ebenso Gegenstand von mehreren Beschwerden und Klagen bei der Europäischen Kommission (EuGH?) sowie nach der Alpenkonvention. Dass am Piz Val Gronda technische Schierschließungen nach nationalem Recht (Landesrecht) bewilligt worden wären, widerspreche nach Ansicht mehrerer NGO s massiv geltendem EU-Recht bzw. stehe in diametralem Widerspruch dazu. Da für die FFH-Lebensraumtypen 6520 Bergmähwiesen und 7240 Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae auch zahlreiche andere Vorkommen in Österreich vorgeschlagen werden können und diese LR-Typen bereits auch vielfach innerhalb des Nationalparks Hohe Tauern (T, S und K) unter Natura 2000-Schutz stehen, spricht sich der Planungsverband 34 auf seinem Gebiet gegen eine weitere Nominierung dieser LR-Typen in Osttirol aus. Entsprechende fachlich-wissenschaftliche Unterlagen werden noch ausgearbeitet und wird für die Klärung dieser Fragen gegenüber dem Land Tirol ein längerer Diskussions- und Informationsprozess gefordert, wie beim FFH-Lebensraumtyp Diese Frage muss auch in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Mitgliedsstaates Österreich gesehen werden, eine periodische Überprüfung bzw. allfällige Anpassung der Nationalen Liste im Lichte der Erkenntnisse der, in Artikel 11 genannten Überwachung (Anträge auf Deklassifizierung aus der Osttiroler Nationalparkregion?) vorzunehmen. Bei der Art 1927 Stephanopachys substriatus, wird vom Planungsverband 34 für seine Mitgliedsgemeine St. Veit in Defereggen eine eigene Stellungnahme (Expertise) vorgelegt werden. Laut vorerwähntem Gutachten sollten legislative Maßnahmen zum Schutz des Caricion bicolarisatrosfuscae in Österreich zumindest folgende Verbote beinhalten: Keine Veränderung der hydrologischen Situation (weder Wasserableitung durch Quell-, noch durch Kraftwerksfassungen ). Verbot der Errichtung jeglicher Anlagen, die die Lebensraumdynamik einschränken bzw. verändern könnten (Bachverbauungen[!], Bachregulierungen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Materialentnahmen ). Verbot der Errichtung von Anlagen (wie Wege, Furten, Parkplätze oder ähnliches ). Keine Anlage von Schierschließungen (Aufstiegshilfen, Pisten, usw.). Verbot der Beweidung in Schwemmlandbereichen ( aus diesen Bereichen ist das Weiderecht völlig auszusperren, da der mit der Beweidung verbundene Nährstoffeintrag die Konkurrenzverhältnisse radikal fördert und damit zu einem Aussterben der arktisch-alpinen Schwemmlandarten führt! ).

7 -7- Für die Art 1084 Osmoderma eremita (Eremit oder Juchtenkäfer) werden neben den drei, bereits erfolgten Meldungen (Wienerwald Thermenregion/NÖ, Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand Schneeberg Rax/NÖ sowie Tiroler Lech/T) als weitere geeignete Gebiete u.a. auch der Raum Dölsach Stribach bei Lienz (T) und für die Art 1927 Stephanopachys substriatus (Gekörnter Bergwald- Bohrkäfer) neben der bereits erfolgten Meldung (Nationalpark Kalkalpen/OÖ) als weitere geeignete Gebiete u.a. die Bereiche Nikolsdorf-Lienz (T) und St. Veit im Defereggental (T) vorgeschlagen. Für den Juchtenkäfer wären bislang keine FFH-Gebiete im südlichen Alpenraum gemeldet worden, obwohl ein Vorkommen dieser Art sowohl in Osttirol, als auch in Kärnten belegt sei 2. RECHTLICHE BEURTEILUNG FÜR DIE VERPFLICHTUNGEN ÖSTERREICHS AUS DER ERSTEN PHASE DES AUSWEISUNGSVERFAHRENS GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER HABITATRICHTLINIE, WÖRTLICH ZITIERT AUS SEITE 3 DES EU-MAHNSCHREIBENS VOM : Der EuGH hat bei mehreren Gelegenheiten folgendermaßen geurteilt: Um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, muss die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sine der Habitatrichtlinie zukommt. 2 Aus dieser Interpretation folgt, dass ein Mitgliedsstaat nur die Gebiete von der Mitteilung an die Kommission ausnehmen darf, in denen keiner der in Anhang I angeführten Lebensraumtypen und keine der in Anhang II genannten Arten vorkommen, oder solche Gebiete, innerhalb deren sich die Zonen, die die für das Leben und die Fortpflanzung der geschützten Tier- und Pflanzenarten ausschlaggebenden physischen oder biologischen Elemente aufweisen, nicht klar abgrenzen lassen 3 3. EUGH-URTEIL VOM IN DER RECHTSSACHE C-371/98 ( SEVERN URTEIL ): In dieser Entscheidung wird klar dargelegt, welche Kriterien in Phase 1 der Gebietsnominierung zum Tragen kommen (und welche nicht ). Jeder Mitgliedsstaat hat anhand der, in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägigen wissenschaftlichen Informationen eine Liste vorzulegen, in denen die, in diesen Gebieten vorkommenden, natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I und einheimischen Arten des Anhanges II aufgelistet sind. Die Mitgliedsstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Erkenntnisse der, in Artikel 11 genannten Überwachung vor. Diese Liste ist der Kommission gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zuzuleiten: Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der, in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben und werden anhand eines, von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt. Aus Anhang III der Habitat-Richtlinie: Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten: 2 Urteil vom , Rechtssache C-371/98, First cooperate shipping, Randnr. 22; Urteile vom , Rechtssache C-67/99, Kommission/Irland, Randnummer 34, Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Randnr. 27, Rechtssache C-220/99, Kommission/Frankreich, Randnr Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-371/98, Randnr. 41.

8 -8- Phase 1: Für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges I und für jede Art des Anhanges II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten auf nationaler Ebene vorzunehmende Bewertung der relativen Bedeutung der Gebiete: A) Kriterien zur Beurteilung/der Bedeutung eines Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges I: a) Repräsentationsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps; b) Vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates; c) Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des betreffenden Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeit; d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps. B) Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für eine gegebene Art des Anhangs II : a) Populationsgröße und Dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land; b) Erhaltungsgrad der, für die betreffende Art vorkommenden Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit; c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorhandenen Population der jeweiligen Art; d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art Schließlich wird festgestellt: Auf die Frage des vorlegenden Gerichtes ist daher zu antworten, dass ein Mitgliedsstaat nach Artikel 4 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie der regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie sie in Artikel 2, Abs. 3 der Richtlinie genannt sind, nicht Rechnung tragen darf, wenn er über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen 4. EUGH-VORABENTSCHEIDUNG (C-301/12) IM HINBLICK AUF DEKLASSIFIZIERUNG VON NATURA GEBIETEN ALS PRÄJUDIZ FÜR MÖGLICHE RECHTSFOLGEN BEI NICHT GERECHTFERTIGTEN GEBIETSAUSWEISUNGEN : Mit Urteil vom hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-301/12) zum Natura 2000-Schutzgebietsregime festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Aufhebung der Klassifizierung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen, wenn dieses endgültig nicht mehr geeignet ist, die Ziele der FFH-Richtlinie zu erfüllen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn der Eigentümer eines, in diesem Gebiet gelegenen Grundstückes einen entsprechenden Antrag auf Deklassifizierung stellt. Eine derartige Antragstellung ist in nächster Zeit auch im Nationalpark Hohe Tauern geplant - wo man ohne fachlich-wissenschaftliche Grundlagen und Einbindung der betroffenen Bevölkerung 1995 einfach das gesamte Gebiet auch als Europaschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet gemeldet hat: So möchten die zwischenzeitlich eingesetzten Substanzverwalter bei den Gemeindegutsagrargemeinschaften im Froßnitztal und der Schildalpe in Matrei in Osttirol im Einvernehmen mit den jeweiligen AG-Obmännern [bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Nationalparks Hohe Tauern], aber auch in Virgen-Dorf, Virgen-Wald und Welzelach in Virgen [unter teilweiser Nichtaufrechterhaltung] des Nationalparks derartige Anträge prüfen lassen ). Anlassfall: Die Vorabentscheidung des EuGH erging anlässlich eines Rechtsstreits zwischen einer Gesellschaft italienischen Rechts mit der Firma Cascina Tre Pini (Cascina) und verschiedenen italienischen Behörden. Die Antwort des EuGH fiel ungewöhnlich eindeutig aus: Die Mitgliedsstaaten sind (ausnahmslos) verpflichtet, die Aufhebung des Schutzstatus bei der EK zu veranlassen, wenn nachgewiesen wird, dass

9 -9- das Gebiet endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zur Errichtung des Netzes Natura 2000 beitragen kann. MaW: Der Verlust der Schutzgebietseignung zwingt den betreffenden Mitgliedsstaat, das Ausscheiden des Gebietes aus dem Natura 2000-Netzwerk bei der EK vorzuschlagen, es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Da der EuGH aber in seiner Urteilsbegründung izm der Eignung eines Gebietes als GGB allgemein auf die Erfüllung der Gebietsauswahlkriterien des Anh III der FFH-RL abstellte, sind neben der, nach Gebietsausweisung erfolgten Schädigung eines Schutzgebietes, auch andere Fälle denkbar, in denen die Mitgliedsstaaten angehalten sind, eine Aufhebung der Klassifizierung als GGB zu veranlassen: So wird eine entsprechende Handlungsverpflichtung von Mitgliedsstaaten auch in Bezug auf jene Schutzgebiete bestehen, die in das Schutzgebietssystem erst gar nicht aufgenommen hätten werden dürfen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Liste der GGB die Gebietsauswahlkriterien des Anh III FFH-RL nicht erfüllt hatten! Weiters wird ein Gebiet aus der Liste der GGB auch dann zu streichen sein, wenn die, für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, nachweislich und endgültig nicht (mehr) erreicht werden können. Folgen des EuGH-Urteiles: Fraglich ist, welchen Nutzen das EuGH-Urteil für, von der Schutzgebietsausweisung betroffene Grundstückseigentümer hat: So lässt zwar die, im Urteil angesprochene Verpflichtung des Mitgliedsstaates, auf (berechtigtes) Verlangen des Grundstückseigentümers eine Anpassung der Liste der GGB bei der EK vorzuschlagen, allenfalls zu Unrecht ausgewiesene Schutzgebiete vorerst unberührt. Immerhin bildet aber die Verletzung der Handlungspflicht eines Mitgliedsstaates eine unrichtige Anwendung des Art. 11 FFH-RL und berechtigt die EK zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beim EuGH; die Einleitung eines derartigen Verfahrens kann vom Grundstückseigentümer (und allenfalls auch von weiteren Betroffenen) bei der EK angeregt werden; ein unmittelbares Recht des Grundstückseigentümers auf Einleitung und Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens gibt es allerdings nicht. Weiters kommt die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen in Betracht, weil aus dem Urteil des EuGH geschlossen werden könnte, dass Art. 9 ivm Art. 11 FFH-RL u.a. den Schutz des Grundeigentümers bezweckt. Eine Eigentumsverletzung liegt nach der Rechtsauffassung des EuGH insbesondere dann vor, wenn die Ausweisung eines Schutzgebietes zu Beschränkungen des Eigentums führt, obwohl es nicht (mehr) gerechtfertigt ist, dass dieses Gebiet (weiterhin) den Vorgaben der FFH-RL unterliegt. Eine Staatshaftung kommt mangels Schadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betreffende Grundstückseigentümer aufgrund der Schutzgebietsausweisung nach den nationalen Rechtsvorschriften entschädigt wurde. Schließlich kann auch noch ein Gang zum EGMR wegen Eigentumsverletzung in Erwägung gezogen werden. Einige Grundstückseigentümer, Betriebe, Gemeinden sowie der Planungsverband 34 lassen derzeit (auch für den möglichen Umgebungsschutzbereich ) europarechtlich prüfen, wie sie im Falle ungerechtfertigter Gebietsausweisungen künftiger Natura 2000-Gebiete in der Iselregion durch das Land Tirol Eigentumsverletzungen und allfällige Staatshaftungsansprüche (Landeshaftungsansprüche?) geltend machen können (Vollzitat dieser EuGH-Entscheidung [eur-lex.europa.eu] und deren Bewertung siehe Textteil des Raumordnungsfachlichen Ausweisungsvorschlages des Planungsverbandes 34, Seiten 6 9). 5. MITTEILUNG DES MINISTERIUMS FÜR EIN LEBENSWERTES ÖSTERREICH, SEKTION I, UMWELT UND KLIMASCHUTZ, IM AUFTRAG VON LEBENSMINISTER DIPL.-ING. ANDRÄ RUPPRECHTER VOM , AN DEN OBMANN DES PLANUNGSVERBANDES 34: Der, im Vertragsverletzungsverfahren geforderten Ausweisung, zu der auch die genaue Abgrenzung der Flächen unerlässlich ist, müssen unstrittige wissenschaftliche Erhebungen zu Grunde liegen, die auch für die Experten der Europäischen Kommission nachvollziehbar sind. In allen Fällen ist die Abgrenzung der Flächen und ihre Nachnominierung als Natura 2000-Gebiet von der jeweils zuständigen

10 -10- Landesbehörde durchzuführen. Die Entscheidung über eine Nominierung fällt letztendlich die jeweilige Landesregierung 6. ERFAHRUNGSWERTE AUS KÄRNTEN UND DIE DORTIGE, VON AGRARLANDESRAT DIPL.-ING. CHRISTIAN BENGER VORGESCHLAGENE VORGANGSWEISE: Ein Info-Gespräch mit EU-Natura 2000-Chefverhandler Dr. Frank Vassen, zu welchem Agrarlandesrat Dipl.-Ing. Christian Benger geladen hatte, brachte hinsichtlich Ausweitung von Natura 2000-Gebieten in Kärnten erfreuliche Erkenntnisse: Die EU hat keine Flächenforderungen gestellt Grundstückseigentümer werden eingebunden! Die, von der EU vorgeschriebene Ausweitung der Natura 2000-Gebiete, hat zahlreichen Erklärungsbedarf aufgeworfen: Betroffen von dieser geplanten Ausweitung sind die Wirtschaft, das Gewerbe, jede Betriebsansiedelung, der Tourismus sowie die Land- und Forstwirtschaft. Daher ist Aufklärung nötig!, sagt LR Christian Benger. Die kolportierte Ausweitung der Natura 2000-Gebiete in Kärnten um rund ha hatte zahlreichen Erklärungsbedarf aufgeworfen. Agrarlandesrat Dipl.-Ing. Christian Benger bemühte sich daher um Aufklärung: Auf seine Initiative hat am in Klagenfurt ein Arbeitsgespräch stattgefunden, zu dem auch die Kompetenzzentren des Landes und die Landwirtschaftskammer eingeladen waren. Benger ist es (in Zusammenwirken mit Lebensminister Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter, mit dem er kürzlich auch Brüssel besucht hat) gelungen, zu diesem Arbeitstermin den Chef-Verhandler zum Thema Natura 2000 und Vertreter in der EU-Kommission, Dr. Frank Vassen, nach Kärnten zu bringen: Frank Vassen hat bei diesem Termin die Problematik detailliert erläutert und konnte vor allem Ungereimtheiten ausräumen, sagt Benger. Dabei habe sich die Situation grundlegend entschärft: Denn die EU hat nie eine Flächenforderung gestellt, sondern es geht um die Einzeldarstellung von besonderen Schutzgütern, berichtet Benger: Kärnten muss also nicht rigoros Flächen nach Brüssel melden! Keine Flächenforderungen gestellt: Dies geht konform mit Forderungen von LK-Präsident ÖR Ing. Johann Mößler (ÖVP), der kürzlich gegen die Intentionen von LR Rolf Holub (Grüne) zu Felde gezogen war, als dieser laut Medienberichten eine geplante Verdoppelung der Natura 2000-Gebiete verkündet hatte (in Kärnten besteht bekanntlich eine Koalition von SPÖ, ÖVP und Grünen). Derzeit sind in Kärnten bereits rund ha unter Natura-Schutz gestellt. Erst jüngst wurde der gesamte Mittagskogel zum Natura 2000-Gebiet erklärt. Entsprechend der EU-Richtlinie wären laut Benger jedoch nur kleine Teilbereiche (Biotope) des Mittagskogels für den Schutz relevant: Das bedeutet, dass die Ausweisung von einzelnen Schutzgütern präzise in einer Einzelbetrachtung erfolgen muss und nicht unnötig große Flächen gemeldet werden, sagt Benger. Zugesichert sei weiters, dass die Grundstückseigentümer in diese, punktuell zu ermittelnden Schutzgüter, ab der Ersterhebung eingebunden sind: Denn jede Unter-Schutz-Stellung bedeutet Nutzungseinschränkungen und -verbote für die Landwirtschaft, die Betriebe und den Tourismus, erklärte Benger. Soviel zur erfolgreichen und durchaus EU-konformen Vorgangsweise in Kärnten!

11 BISHERIGE HALTUNG DER TIROLER LANDESREGIERUNG ZUM BEDARF EINER AUSWEISUNG DER ISEL ALS NATURA 2000-GEBIET GEMÄß HABITAT-RICHTLINIE FÜR DEN FFH-LEBENSRAUMTYP 3230 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORKOMMEN DIESES LEBENSRAUMTYPS IN ÖSTERREICH (VORGELEGT IM APRIL 2006 VOM AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG, ABTEILUNG UMWELTSCHUTZ, GUTACHTER: MAG. CHRISTIAN PLÖSSNIG): Nicht außer Betracht gelassen werden dürfen die gutachterlichen Feststellungen im Auftrag der Tiroler Landesregierung vom April 2006, welche den Experten der Europäischen Kommission vorgelegt worden sind (dieses Gutachten wird als Beilage 2 diesem Schreiben angeschlossen und damit in Erinnerung gerufen). Die wichtigsten Feststellungen daraus: Ausgangspunkt für die Stellungnahme ist der Umstand, dass einige nationale Experten, unter ihnen Experten des Österreichischen Alpenvereines, die Notwendigkeit einer Ausweisung der Isel als Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) gemäß der Habitat-Richtlinie aufgrund einer Österreichweit ungenügenden Abdeckung des Lebensraumes 3230, Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica" (im folgenden kurz LR 3230) sehen Dieser Ausweisungsstand, der nur zwei Gebiete mit relativ geringen Vorkommen des besagten Lebensraumes umfasste und das Hauptvorkommen, nämlich den Tiroler Lech nicht beinhaltete, war Grund dafür, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Alpinen Biogeografischen Seminares in Gap, Juli 1999, den LR 3230 als ungenügend abgedeckt" (insufficiently represented ) einstufte. Ebenso war der oft in enger Verzahnung vorkommende LR 3220 als ungenügend abgedeckt" eingestuft. Zum damaligen Zeitpunkt war die Meldung des Tiroler Lech als weiteres Natura 2000-Gebiet aus Gründen der Abdeckung vieler Wassergebundener Lebensräume, u.a. LR 3230, 3220 und Vogelarten von seiten der Tiroler Landesregierung bereits in Vorbereitung. Mit der Nationalen Liste vom Juni 2000 legte dann Österreich folgende alpine Gebiete mit dem LR 3230 vor: Obere Drau - Kärnten Gail im Lesachtal - Kärnten Tiroler Lechtal - Tirol Die Tamariskenvorkommen im Tiroler Lechtal: Mit der Meldung vom Juni 2000 hatte man von seiten Österreichs das Hauptvorkommen des LR 3230 in der Alpinen Region Österreichs in die Gesamtmeldung Natura 2000 inkludiert und war der Meinung, dass dieser natürliche LR eine genügende Abdeckung erfahren hätte. Die flächenhafte Kartierung des LR 3230 am Lech ergab eine Gesamtfläche von 19,44 ha (Bild 4 Gesamtvorkommen) Das Verhältnis 3230 zu 3220 im Tiroler Lechtal ist ca. 4% zu 96 % Brüssel, B, 2001: Im letzten Biogeografischen Seminar zur alpinen Region, Brüssel, Oktober 2001, wurde zwar angemerkt, dass das Tiroler Lechtal einen bedeutenden Fortschritt für die Abdeckung einer Reihe von unmittelbar mit dem Wasser in Verbindung stehenden Lebensräumen erbracht habe, dass aber mit der quantitativ wahrscheinlich genügenden Abdeckung des LR 3230 noch keine gute geografische Abdeckung einhergehe: So wurde bemängelt, dass der Lebensraum für den kalkalpinen Anteil der Nordalpen zwar eine genügende Abdeckung erfahren habe, die inneralpinen Bestände (Zentralalpen) jedoch nicht erfasst seien. Nach eingehender Diskussion - und hier wiederum gemäß dem offiziellen Protkoll der Europäischen Kommission zum biogeografischen Seminar in

12 -12- Brüssel, Oktober 2001, - stufte die Europäische Kommission diesen Lebensraum als solchen ohne ausreichende wissenschaftliche Abklärung ein Folgender Wortlaut aus dem, offiziell von der Europäischen Kommission erstellten Protokoll zum Biogeografischen Seminar in Brüssel, darf wiedergegeben werden: For the following habitats no conclusion was reached ('open') and further discussion is required CODE P HABITATNAME COMMENT 3230 Alpine rivers and their ligneous Disagreement on vegetation with Myricaria germanica geographical coverage Der LR 3220 wird seit dem Protokoll von Brüssel als solcher Typ angeführt, der keiner weiteren Ausweisung von Natura 2000 Gebieten bedarf. Dies war zu einem bedeutenden Teil auf die Meldung des Tiroler Lechtales mit seinen ausgedehnten Weidenbeständen entlang der Ufer zurückgeführt worden 1.3 LIFE im Zusammenhang mit der Tamariske: Ein ähnliches Projekt wird in Kärnten durchgeführt: Die Kärntner Landesregierung führte und führt immer noch Flussrenaturierungsmaßnahmen an der Drau mit nationalen und EU-Kofinanzierungsmitteln durch, die u.a. auch die Aufweitung des, in vielen Bereichen schon stark eingeengten alpinen Flusses vorsehen. Diese Aufweitungsräume sind bereits derzeit und in weiterer Folge auch in Zukunft aufgrund ihrer Substratzusammensetzung die wichtigste Grundlage für den LR Der dynamische Lebensraum als Grundlage für das Vorkommen der Tamariske entsteht durch diese Aufweitungen laufend neu. Die Aufweitungen an der Drau bilden die Hauptvorkommen dieses LR aus. Diese neu hinzugekommenen Flächen sind in der gesamten Flächenschätzung Österreichs noch nicht beinhaltet. Sie machen aber nach Aussagen der involvierten Experten einen nennenswerten Bestandteil des Vorkommens in Kärnten aus. 1.4 Aufweitungen an der Isel: Der LR 3230 ist an der Isel dort in der besten Ausprägung zu finden, wo Aufweitungen vorgenommen wurden. Demzufolge sind die großen Aufweitungsstrecken an der Isel, in denen sich derzeit die besten Vorkommen der Tamarisken finden, mit ein Produkt wasserbaulicher Schutzmaßnahmen. Es sind in diesem Sinne jedenfalls die Hauptvorkommen bei Schlaiten, Falter und Unterpeischlach diesen Maßnahmen zuzuordnen. Auch in jüngerer Zeit wurden Aufweitungen zum Schutz vor Hochwässem und zunehmend auch aus ökologischen Erwägungen durchgeführt. So ergaben die Aufweitungen Pramstaller knapp oberhalb Lienz, Schlaiten neu und St. Johann i. W. - alle in den letzten Jahren bzw. derzeit durchgeführt - günstige Bedingungen, damit sich dieser Lebensraum neu etablieren kann. In fast allen Bereichen finden sich derzeit schon Einzelbestände der Tamariske 1.5 Gemeinschaftsliste für die Alpine Region: In der zweiten, gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission verabschiedeten Gemeinschaftsliste, nämlich derjenigen zur Alpinen Region, wurde der LR 3230 von der Europäischen Kommission als reserve" in die Beschlussfassung über die Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung - Alpine Region aufgenommen. ( ). Dies bedeutet, dass sich die Europäische Kommission eine Nachnominierung zu diesem Lebensraum oder eine dementsprechende wissenschaftlich fundierte Begründung darüber, dass eine Nachnominierung nicht mehr nötig ist, erwartet.

13 Natura 2000-Gebiet - Nationalpark Hohe Tauern als Gebiet mit LR 3230: Im Oktober 2003 meldete Österreich ein weiteres Vorkommen des LR 3230 in der Alpinen Biogeografische Region an die Europäische Kommission: ein Vorkommen im bereits seit 1995 gemeldeten Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern - Tiroler Anteil. Dieses zentralalpine Schutzgebiet weist an einem seiner Zubringer zur Isel, nämlich dem Kalserbach ein Vorkommen der Tamariske mit Gesamtflächen von ca. 1,1 ha auf. Die Flächen können als Initialstadien des LR 3230 für den Kalserbach abwärts der Fundstelle, ebenso wie für die Isel selbst angesehen werden. Bei den Flächen handelt es sich um ständig überschotterte Flächen im hochmontan/subalpinen Bereich. Die Abdrift aus diesen Flächen dürfte die Vorkommen des LR 3230 an der Isel begünstigen. In Österreich sind demnach seit Oktober 2003 folgende Natura 2000 Gebiete mit Vorkommen des LR 3230 gemeldet: Obere Drau - Kärnten Gail im Lesachtal - Kärnten Tiroler Lechtal - Tirol Nationalpark Hohe Tauern - Tirol Zur obigen Auflistung mögen die Zusammenhänge der Fließgewässer erläutert werden: Die Isel fließt bei Lienz in die Drau. Sie bildet den Hauptzubringer der Drau aus den Zentralalpen Osttirols. Die Isel wiederum wird aus mehreren Zubringern aus dem Nationalpark Hohe Tauern gespeist. Einer von ihnen ist der Kalserbach. Es ist somit eine direkte Verbindung der Populationen der Tamariske gegeben 2.2 Zur Grundlagenerhebung DI Michor, 2002: Die Grundlagenstudie DI Michor weist dem Abschnitt der Isel auf Grundlage der Biotopkartierung Tirol für den Lebensraum Weiden-Tamarisken-Gebüsch" eine Fläche von 2,93 ha zu. Nach fm. Mitteilung DI. Michor vom scheint dieser Wert verifizierungsbedürftig. Möglicherweise ist die Flächenausdehnung höher, (sie liegt für den, in der Kartenbeilage dargestellten Bereich tatsächlich bei ca. 4,5 ha; 2.3 Zur Biotopkartierung Tirol, Gdn. Lienz, Gaimberg, Thurn, Oberlienz, Ainet, Schlaiten, St. Johann i W., Matrei i.o., 1995 und 1996: Diese, im Auftrag der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, durchgeführte Kartierung, erfolgte auf Grundlage 1: Orthofoto und wurde im Rahmen der Kartierung des Tiroler Dauersiedlungsraumes (ca km2) erstellt. Sie ist Grundlage der obig angeführten Grundlagenstudie DI Michor. Auf dieser Erhebung beruhen die Flächenergebnisse von ca. 4,5 ha. Die Erhebungen fanden in den Jahren 1995, 1996 statt. Die Flächen stimmen in ihrem Gesamtausmaß in etwa mit denen der Studie Kudrnovsky, 2002 überein (Nach Berechnung der Prozentsätze). 2.4 Zur Studie des ÖAV und der ÖGNU Die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica) und ihre FFH-Ausweisung in Österreich, Oktober 2005 (Mag. Kudrnovsky): Der Studie sind keine neuen Erhebungen vorort zu Grunde gelegt. Man geht dabei in erster Linie von den bisher genannten Grundlagen der obig zit. Studie des ÖAV aus dem Jahre 2002 aus. Diese werden bestätigt... Die Studie war im Oktober 2005, also nach Übermittlung des letzten Gutachtens (Gutachten vom April 2005) veröffentlicht worden. Sie liegt auch der Europäischen

14 -14- Kommission vor. Deshalb werden die Punkte, die wesentlich erscheinen, im nachstehenden Gutachten besprochen. 3. Die Vorkommen des LR 3230 an der Isel: In der Biotopkartierung des Landes Tirol wurden die Flächen mit Vorkommen des LR 3230 in den Jahren 1995 und 1996 erhoben, die Angaben wurden in den Jahren 2002 und 2003 und 2006 an mehreren Fundorten überprüft. Sie können als gesichert gelten. Da dieser Lebensraum sehr dynamische Standorte bevorzugt und darüber hinaus auch an der Isel Aufweitungsmaßnahmen und damit Renaturierungsmaßnahmen zur Schaffung naturnaher Lebensräume durchgeführt werden, haben sich Tamarisken seit den zugrunde gelegten Erhebungen auch geringfügig an anderen Stellen der Isel angesiedelt... Dafür sind umgekehrt auch ehemals bestehende Bestände geringfügig zurückgegangen oder sind durch anderer Lebensräume (Weiden, Erlenauen) ersetzt worden. Die Angaben der Fundorte der Biotopkartierung Tirol für diesen Lebensraum 3230 sind in der beigelegten Karte Deutsche Tamariske in der Isel 1:40.000" dargestellt (in der Karte rot). Die Flächen belaufen sich insgesamt auf ein Ausmaß von ca. 4,5 ha. In der Studie des Österreichischen Alpenvereines aus dem Jahr 2002 Die Deutsche Tamariske an der Isel", werden die Lebensräume 3220 und 3230 mit einer Fläche von 12 ha angegeben: Dabei entfallen auf den Lebensraum %, also umgerechnet 4,44 ha. Beim Betrachten der, vom ÖAV gezeichnete Übersichtskarte für den Bereich zwischen St. Johann i.w. und Ainet, mag daher berücksichtigt werden, dass nicht alle in dieser Darstellung gelb gefärbten Flächen dem LR 3230 entsprechen, sondern dass in diesen Flächen auch der LR 3220 inkludiert ist. Gemäß Studie können nur ca. 37 % der gelb gefärbten Flächen als LR 3230 angesehen werden... Neben der Biotopkartierung des Landes Tirol (BlK Tirol) wurde auch eine Studie von DI Michor zum Vorkommen des LR 3230 an der Isel durchgeführt: Diese beruht in erster Linie auf den Flächenerhebungen der BIK Tirol und bezieht eigenständige Erhebungen mit ein. Eine Darstellung im GIS System liegt nicht vor. 4. Gesamtbedeutung und Abschätzung der Flächen des LR 3230 in Österreich: Die Bundesländerübergreifende Studie des DBA Handbuch der FFH-Lebensraumtypen Österreichs", 2000, die auch als Grundlage für das letzte Biogeografische Alpine Seminar herangezogen wurde, schreibt dem LR 3230 eine Gesamtverbreitung von ca. 10 ha (5 bis 15 ha Schwankungsbreite) in Österreich zu. Diese Zahl ist eine Schätzung und beruht auf einer Rastererfassung. Im Laufe der Diskussion um diesen Lebensraum 3230 wurde zwischenzeitlich die Flächenanschätzung vom UBA auf 200 ha nach oben revidiert. Nach einer neuen Studie, die die Ergebnisse und flächenhaften Kartierungen der Bundesländer einbezieht, wird die Fläche mit ca. 40 ha angegeben. Diese Angabe ist eine Schätzung, die zwar auch auf einer Rastererfassung basiert, die aber darüber hinaus auch die Flächendaten der Bundesländer beinhaltet. In derselben Studie wurde diese Fläche im November 2005 auf 50 ha nach oben revidiert. Die Flächenerfassung ist eine Schätzung. Alle bisherigen Flächenangaben des UBA deuten auf eine äußerst große Varianz (zwischen 5 ha und 200 ha) hin, wenn Angaben nach Rasterquadranten errechnet werden. Diese Art der Berechnung sollte für den, durch laufenden Kartierungen und Erhebungen gut erfassten Lebensraum herangezogen werden. Die Grundlage kann nur in der Aufsummierung der bereits erhobenen Tamariskenvorkommen bestehen: Diese ergibt ein Gesamtvorkommen von ca. 35 ha in Österreich nach Summierung aller Flächen und ca. 15% Zuzählung an

15 -15- noch nicht erhobenen Beständen. Da die Art bisher von allen Fachleuten mit großem Interesse bedacht worden ist, kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass zumindest 85% aller Flächen erfasst sind 5. Internationale fachliche Beurteilung der Ausweisung von psci (SCI, in weiterer Folge SAC) zum Schutz von Lebensräumen und Arten Anh l und Anh II der Habitat- Richtlinie: Die Habitat-Richtlinie schreibt gem. Art 4, in Zusammenhang mit Anh III die Vorlegung einer Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden, natürlichen Lebensraumtypen des Anh l und einheimischen Arten des Anh II aufgeführt sind. Gemäß Anh III wählt die Europäische Kommission aus dieser Liste jedenfalls diejenigen Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus, die Vorkommen prioritärer Lebensräume und prioritärer Arten aufweisen. Für andere Gebiete also auch jene mit nicht prioritären Lebensräumen, sind weniger strenge Regeln anzulegen. Dabei muss aber auf die spezielle Schutzwürdigkeit der jeweiligen Lebensräume und Arten Bedacht genommen werden. Dies wurde in den Seminaren zu den Biogeografischen Regionen Alpin und Kontinental auch so angewandt. In der internationalen Beurteilung zum Ausweisungsstand an Natura 2000 Gebieten galt bei natürlichen prioritären Lebensräumen im allgemeinen eine Ausweisung von ca. 60 % oder mehr des Gesamtlebensraumes im jeweiligen Mitgliedstaat als genügend. Für einige prioritäre Lebensräume wurde eine höhere Abdeckung gefordert. Bei natürlichen Lebensräumen (nicht prioritären LR) wurde im Rahmen der Biogeografischen Seminare sehr oft ein Ausweisungsstand von 40 % oder geringfügig mehr als genügend angesehen. Zusätzlich zur reinen Flächenbeurteilung werden noch andere Kriterien, wie Isoliertheit, geografische Verteilung, etc., herangezogen. Diese bewirkten in der Vergangenheit meist, dass bei prioritären Lebensräumen eine Abdeckung von 60% dann nicht reichte, wenn ein (oder mehrere) wichtige/s, geografisch disjunkte/s Vorkommen nicht in die Gesamtnominierung miteinbezogen worden war/en. Bei nicht prioritären Lebensräumen wurde von den anwesenden nationalen und internationalen Wissenschaftern sowie von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem ETC der Standpunkt vertreten, dass in Ausnahmefällen dann, wenn der Lebensraum als sehr selten und gefährdet angesehen werden eine Abdeckung ähnlich derjenigen für prioritäre Lebensräume gelten solle. Eine notwendige Abdeckung im Ausmaß von über 60% Abdeckung wurde aber de facto nicht gefordert. Der Lebensraum 3230 ist ein natürlicher Lebensraum. Er ist kein prioritärer Lebensraum - 6. Flächenverteilung des LR 3230 B) Gutachten 6.1 Flächenbilanz des LR 3230 in Tirol und Österreich, Wertung der Grundlagen: Nach allen vorliegenden Flächenkartierungen der Bundesländer und damit nach Erhebungen von Experten, liegt der Gesamtlebensraum bei ca. 35 ha (das ist mehr als der doppelte Wert der Maximalangabe der obzit. ersten UBA Studie) Verbreitungsschwerpunkt ist das Lechtal, weitere Vorkommen sind in Kärnten und Osttirol. Nach vorliegenden Studien kommt der LR 3230 auch noch geringfügig in anderen Bereichen Österreichs vor. Den Abschätzungen der Rasterkartierungen kann nicht näher

16 -16- getreten werden. Vielmehr sind nach bisherigem Wissensstand die Flächenkartierungen unter Einbeziehung eines Abschätzungsfaktors als Grundlage für die Flächenabschätzung des Vorkommens des LR 3230 heranzuziehen. 6.2 Flächenverhältnisse der Lebensräume 3220 und 3230 im Tiroler Lechtal und an der Isel in Osttirol: Mit einer Meldung von Flächen des LR 3230 an der Isel wären nach allen derzeit vorliegenden Studien und Unterlagen die in der Kartenbeilage mit rot dargestellten Flächen im Ausmaß von 4,5 ha enthalten. Dabei können hier wohl nur diejenigen Flächen in die Gesamtstatistik Eingang finden, die wirklich den Lebensraum 3230 darstellen. Die in Bild 2 des ggstl. Gutachtens dargestellten, gelb bezeichneten Flächen (Studie ÖAV), geben hingegen die Lebensräume 3230 und 3220 an. LR 3220, also ca. 63 % der Fläche sind daher in Abzug zu bringen. Es wird nämlich in der erwähnten Studie dargelegt, dass lediglich ca. 37 % der gelb bezeichneten Flächen, das sind ca. 4,4 ha dem LR 3230 zuzurechnen sind. Wollte man vom Lechtal - dem Gebiet mit den größten Vorkommen des LR 3230 eine, mit der ÖAV-Studie vergleichbare Flächenbezeichnung darlegen, dann wären ca. 502 ha anstatt 19,4 ha darzustellen. Dies wäre eine 25 mal größere als die in Bild 4 dargestellte rot eingefärbte Fläche. Der auffallende Unterschied der Verhältnisse der LR 3230 zu 3220 an Lech und Isel deutet u.a. auch darauf hin, dass die Natürlichkeit des Fließgewässers und der Dynamik am Lech eine bedeutend höhere ist als an der Isel. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass an der Isel - ebenso wie an der Dräu in Kärnten - Rückbaumaßnahmen wie Aufweitungen und naturnahe Ufergestaltungen mit öffentlichen Mitteln durchgeführt werden, die in weiterer Folge deren Natürlichkeit erhöhen. Derartige Rückbaumaßnahmen wurden in der Vergangenheit v.a. aus flussbaulichen Erwägungen (Hochwasserschutz) durchgeführt. Sie sollten das vormals zu eng verbaute Bachbett wieder so gestalten, dass Hochwasserspitzen abgefangen würden. Der LR 3230 stellt also im Bereich der Isel bei einer Ausdehnung von 4,5 ha 13% aller in der alpinen Region Österreich vorliegenden Flächen mit LR 3230 dar. Dies allerdings nur unter der Annahme, dass die Gesamtfläche bei 35 ha liegt. Sollte diese Fläche mit 40 ha anzugeben sein, dann sind es nur noch 11%... Vergleichsweise dazu wurde der nicht prioritäre LR 3220, der in enger Verzahnung mit LR 3230 vorkommt und sehr oft auch das Initialstadium des LR 3230 darstellt, bei einer geschätzten Abdeckung von 40 % nach dem Seminar von Brüssel von der Europäischen Kommission als genügend abgedeckt" eingestuft. Dieser war - ähnlich wie LR 3230 in Gap noch als ungenügend abgedeckt" eingestuft. Er ist zwar ein deutlich häufiger vorkommender Lebensraum als LR 3230, ist aber gleich wie dieser auch nicht prioritär. Nach den oben angeführten Argumenten sollte das Vorkommen des LR 3230 im Bereich der Isel - was die Fläche betrifft - nach aller, bisher in den Biogeografischen Seminaren angewandten Logik für Gebietsnachnominierungen kein zwingendes Erfordernis für eine Nachnominierung des Gebietes der Isel gemäß Habitat Richtlinie darstellen. Es wäre es wünschenswert, eine ähnliche und mit anderen Lebensräumen in der Alpinen Biogeografischen Region vergleichbare Schwelle für einen Ausweisungsbedarf auch für LR 3230 anzulegen.

17 -17- Es ist darüber hinaus notwendig die Summe der ausgewiesenen Flächen zum Gesamtverhältnis der in der Region vorkommenden Flächen zu sehen. Dadurch kann auch das - sicherlich griffige Argument des besonderen ökologischen Wertes der Tamariskenfluren - in ein nachvollziehbares Verhältnis gesetzt werden. Die Gesamtabdeckung mit zumindest 69%, wahrscheinlich aber 79%, im Netzwerk der Natura 2000-Gebiete Österreichs, ist nach allen, im Befund dargestellten Grundlagen, als sehr gut zu bezeichnen. 6.3 Abdeckung des LR 3230 in Natura 2000-Gebieten Österreichs: Der angesprochene Lebensraum weist bereits im Natura 2000 Gebiet Tiroler Lechtal eine, durch Kartierung erhobene Fläche von 19,4 ha auf. Die Flächenausdehnung des Lebensraumes erstreckt sich dabei - - auf die gesamte Länge des Natura Gebietes. Dabei werden viele Flächen entlang des, ca. 36 km langen Abschnittes für diesen LR 3230, angegeben. Hinzu kommen noch zwei Gebiete in Kärnten, die diesen Lebensraum als Schutzinhalt haben: Gail im Lesachtal und Obere Drau. Darüber hinaus ist seit der Natura 2000-Liste vom Oktober 2003 der LR 3230 mit einer Fläche von ca. 1 ha auch im Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauem enthalten. Dies bedeutet, dass allein die, im Befund dargelegte, äußerst zurückhaltende Flächenschätzung eine Gesamtfläche von ca. 27,5 ha des Lebensraumtyps 3230 innerhalb des Netzwerkes Natura 2000 für die Alpine Region Österreichs ergibt Selbst bei einem - derzeit nicht nachvollziehbaren Gesamtausmaß für den Lebensraum 3230 von 40 ha in Österreich, werden noch 69% aller Vorkommen in den von Österreich vorgeschlagenen vier Natura 2000 Gebieten erfasst 6.4 Fachliche Beurteilung der Abdeckung von Lebensräumen in Natura Gebieten in biogeografischen Seminaren: Nach dem letzen biogeografischen Seminar über die Alpine Region (Tirol ist zur Gänze in dieser Region) sowie nach den anschließenden bilateralen Gesprächen zwischen Österreich und der Europäischen Kommission, zählt die Kommission eine Reihe von Lebensräumen auf, für deren Abdeckung weitere Schutzgebiete gefordert werden. Dabei wurden und werden für prioritäre Lebensräume strengere Maßstäbe als für nicht prioritäre Lebensräume angelegt. Diejenige Kategorie mit dem dringendsten Handlungsbedarf ist jene Kategorie, in der offensichtlich nach allen, zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Unterlagen, eine zu geringe Abdeckung des jeweiligen Lebensraumes in der jeweiligen Region des Mitgliedstaates gegeben ist. Prioritäre Lebensräumen fallen in der Regel dann in diese Kategorie, wenn deren Abdeckung unterhalb von 60 % des Gesamtvorkommens liegt. Natürliche (nicht prioritäre) Lebensräume werden dann in diese Kategorie eingestuft. wenn sie in jedem Falle unter 20 % Gesamtabdeckung liegen. Bei sehr seltenen Lebensräumen wird hier auch mitunter ein strengerer Maßstab (ca. 50% Abdeckung) angelegt. Die flächige Abdeckung des LR 3230 liegt also, mit einer Abdecknug von zumindest 70 % - wahrscheinlich aber 80 % - weit über dem, in den biogeografischen Seminaren angewandten Maßstäben für natürliche Lebensräume. Für diesen Lebensraum soll aus Gründen einer homogenen Beurteilung derselbe Maßstab angelegt werden, wodurch in jedem Falle eine genügende Abdeckung gegeben ist

18 Zusammenfassung: Der Lebensraum 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica", ist ein natürlicher Lebensraum Anh l, Habitat-Richtlinie. Nach den derzeit verfügbaren Daten, die nicht auf Schätzungen sondern auf Erhebungen beruhen, hat Österreich diesen Lebensraum zu ca. 70% innerhalb nominierter Natura 2000-Gebiete gemeldet. Die vier Natura 2000-Gebiete sind in der Gemeinschaftsliste für die alpine Region enthalten. Ähnlich hohe Abdeckungen wurden in den bisherigen biogeografischen Seminaren und in den nachfolgenden bilateralen Besprechungen lediglich für prioritäre Lebensräume, nicht aber für natürliche Lebensräume gefordert. Für natürliche Lebensräume bewegen sich die Abdeckungen zwischen 20 % bis 50 % aller nationalen Bestände (bezogen auf die jeweilige biogeografische Region). Die Europäische Kommission wird ersucht, für den LR 3230 dieselbe Entscheidungsstruktur, wie für andere vergleichbare natürliche Lebensräume anzuwenden. Auch die geografische Abdeckung des Lebensraumes hat sich seit der Entscheidung der Gemeinschaftsliste der alpinen Region (Dezember 2003) verändert. So wird seit Oktober 2003 der LR 3230 auch im inneralpinen Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol" angeführt: Er kommt dort in den oberen Bereichen eines Zubringers zur Isel vor und steht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Fluss. Darüber hinaus darf angeführt werden, dass der LR 3230 auf der gesamten Fläche Tirols durch das geltende Tiroler Naturschutzgesetz einen überaus großen Schutzstatus genießt. Zusätzlich wurden in der letzten Zeit Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung des LR 3230 (Flussaufweitungen) an Lech und der Isel durchgeführt. Sowohl aus Gründen einer flächenhaft sehr gut abgedeckten Meldung von Natura 2000-Gebieten Österreichs für den Lebensraum 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica", als auch aus Gründen der guten geografischen Abdeckung dieses Lebensraumes im europäischen Netzwerk Natura 2000 und aus Gründen des bestehenden rechtlichen Schutzes sowie der Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes auf der gesamten Landesfläche, möge die Europäische Kommission, DG Environment, B.2. Nature and Biodiversity den Lebensraum 3230 als ausreichend abgedeckt anerkennen. Der Lebensraum soll aus der Liste der reserves" zur Beschlussfassung der Gemeinschaftsliste für die Alpine Biogeografische Region gestrichen werden Soviel zur bisherigen Haltung der Tiroler Landesregierung, abgedeckt durch ein seriöses Gutachten des europaweit anerkannten Experten Mag. Christian Plössnig von der Umweltschutzabteilung! 8. DIE AKTUELLE, BIS KALS EINVERNEHMLICHE VORGANGSWEISE IN TIROL: In engstem Einvernehmen mit dem Land Tirol wurden vom Planungsverband 34 nachstehende Studien, Erhebungen und Bewertungen beauftragt, welche allen Anforderungen der EU-Kommission in Bezug auf unstrittige, fachlich-wissenschaftliche Qualitätsstandards sowie eine parzellenscharf genaue Abgrenzung der Flächen erfüllen! Dabei wurde von den beauftragten Experten in über einjähriger Arbeit auf eine entsprechende Kontinuität und zwischenzeitlich eingetretene Dynamik (2013/2014) gegenüber dem Erstgutachten der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, Mag. Christian Plössnig (2006) geachtet:

19 -19- Gesamtauftrag: Teil I: Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria Germanica) an der Isel und deren Zubringern (Bearbeitungszeitraum Juli 2013 Juli 2014 ) vom Planungsverband 34 bei eb&p Umweltbüro GmbH Klagenfurt beauftragt mit Schreiben vom , fertiggestellt und freigegeben am Teil II: Gewerbegebietsscreening: Auswirkungsbetrachtung von gewerblichen Nutzungen auf Schutzobjekte eines potenziellen Natura-2000-Gebietes an der Isel, beauftragt vom Planungsverband 34 bei eb&p Umweltbüro GmbH Klagenfurt mit Datum (Bearbeitungszeitraum September 2013 August 2014 ) Schlussbesprechung und Freigabe noch nicht stattgefunden. Teil III: Ergänzende überregionale Auswirkungsanalyse (vom Planungsverband 34 bei eb&p Umweltbüro GmbH Klagenfurt beauftragt am , Bearbeitungszeitraum Februar 2014 Juli 2014 ) - betrifft nur mehr mögliche Kraftwerksprojekte am Tauernbach und an der Mittleren Isel. Dafür fehlen noch einige Projektsgrundlagen für die Bewertung. (Weitere Auswirkungsanalysen wurden nicht vom Planungsverband 34 beauftragt, da sie bereits Gegenstand laufender behördlicher Verfahren, z. B. am Kalserbach, an der Oberen Isel oder an der Schwarzach sind.) Teil IV: Raumordnungsfachlicher Gebietsausweisungsvorschlag für ein mögliches Natura Gebiet in der Iselregion zum ausreichenden Schutz des FFH-Lebensraumtyps 3230 durch die Architektengemeinschaft Lienz (Dipl.-Ing. Wolfgang Mayr), vom Planungsverband 34 beauftragt am , mit Auftragsergänzungen vom /Schlaiten und /Ainet, Bearbeitungszeitraum Dezember 2013 August Damit lagen erstmalig detaillierte wissenschaftliche Erhebungen und Bewertungen (z.b. Einstufungen des Erhaltungszustandes nach Ellmauer) des FFH-Lebensraumtyps 3230 in Osttirol vor, welche vom Inhaber des Lehrstuhles für Fluss- und Auenökologie am WWF-Auen-Institut Rastatt der Universität Karlsruhe, Priv.-Doz. Mag. Dr. Gregory Egger durchgeführt wurden: Dieser kam dabei auf ein (dynamisches) Ergebnis von insgesamt 32,23 ha an Lebensraumtyp 3230 in der Osttiroler Iselregion, welche sich in ha (nach ihrem Erhaltungszustand) wie folgt auf die Isel und ihre Zubringerflüsse aufteilen: Rund 97 % der Vorkommensflächen (ca. 31,2 ha) wurden dabei dem FFH-Lebensraumtyp 3230 zugeordnet, ca. 1 ha oder 3 % nicht (mangelnde Deckung auf der Einzelfläche und zusammenhangloses Vorkommen im Fließgewässerabschnitt ). Der überwiegende Anteil der Flächen mit Tamariskenvorkommen (nahezu 91 %) weisen den Erhaltungszustand B (nach Ellmauer) auf, 6 % den Erhaltungszustand A (insbesondere am Kalserbach im Dorfertal sowie nur ca. 0,4 den Erhaltungszustand C :

20 -20- Isel: Von den, in dieser Tabelle aufgeführten Flächen von zusammen rund 14,18 ha an Lebensraumtyp 3230, würden zwischen Matrei/Huben und Ainet rund 12 ha oder damit rund 85 % (!) vom raumordnungsfachlichen Ausweisungsvorschlag des Planungsverbandes 34 erfasst. Im Gewässerabschnitt Huben-Matrei kommt der FFH-Lebensraumtyp 3230 nach übereinstimmender Bewertung aller bisherigen Expertisen überhaupt nicht vor. Eine Ausweisung dieses Abschnittes ist daher wissenschaftlich-fachlich sowie aufgrund aller, im EuGH-Urteil vom in der Rechtssache C-371/98 detailliert für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhang I, Punkte a) d) genannten Kriterien, absolut nicht gerechtfertigt: Es gibt kein einziges wissenschaftliches Gutachten, das auch nur annähernd auf der selben fachlichen Ebene geeignet wäre, den diesbezüglichen Feststellungen von Priv.-Doz. Mag. Dr. Gregory Egger entgegenzutreten. Dies gilt auch für das, der EU vorliegende, amtliche Gutachten der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung von Mag. Christian Plössnig aus dem Jahre Eine nicht gerechtfertigte Gebietsausweisung (Meldung von Gebieten oder Teilflächen davon, welche im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Liste der GGB die Gebietsausweisungskriterien des Anh. III FFH-Richtlinie nicht erfüllen) würde von (angrenzenden) Grundeigentümern, Betrieben, Gemeinden und dem Planungsverband 34 auf Basis jüngst ergangener EuGH-Entscheidungen (z.b. Vorabentscheidung vom in der Rechtssache C-301/12) massiv (bei der EK) bekämpft und würden in diesem Zusammenhang auch Staatshaftungsansprüche (Landeshaftungsansprüche?) geltend gemacht werden!

21 -21- Selbst auf der homepage von Netzwerk Wasser Osttirol wird in einem Beitrag vom betreffend Neue Aufregung im Virgental festgestellt: In diesem Bereich der Isel sind im Jahre 2012 junge Tamarisken festgestellt worden, die auch im UVE- Einreichoperat der Wasserkraft Obere Isel angeführt sind; kurze Zeit nach ihrer Entdeckung waren die Pflanzen allerdings spurlos verschwunden. Hier befindet sich also eindeutig ein potentieller Lebensbereich der Deutschen Tamariske. Die Flächenbilanz von nur ca. 0,25 ha bei Zedlach-Ganz ( zusammenhangloses Vorkommen ) an der mittleren Isel sowie von, vom Umweltbüro Klagenfurt festgestellten 0,00 ha an der Oberen Isel (von der Gemeindegrenze Matrei/Virgen bis zur Nationalparkgrenze in Prägraten) rechtfertigen keinesfalls eine fachlich-wissenschaftlich fundierte Ausweisung dieses Flußabschnittes: In diesem Bereich kommt der eingemahnte FFH-Lebensraumtyp 3230 (abgesehen von möglichen, genetisch noch in Bezug auf ihre Herkunft zu untersuchenden Einzelindividuen an Tamarisken ) schlichtweg überhaupt nicht vor. Eine Ausweisung dieses Abschnittes ist daher wissenschaftlich-fachlich sowie aufgrund aller, im EuGH-Urteil vom in der Rechtssache C-371/98 detailliert für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhang I, Punkte a) d) genannten Kriterien, absolut nicht gerechtfertigt: Das, zu Tabelle 5 gezogene, europarechtliche Resumeè ( ungerechtfertigte Gebietsausweisungen, z.b. Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-301/12) kommt daher auch bei Tabelle 6 sowie für die gesamte Obere Isel zweifellos zur Anwendung! Kalserbach:

22 -22- Am Kalser Bach kommt der eingemahnte FFH-Lebensraumtyp 3230 in mehreren bedeutenden Tamariskenvorkommen auf einer Gesamtfläche von ca. 14,44 ha vor, wovon ca. 1,22 ha bereits durch den Nationalpark Hohe Tauern geschützt und als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen worden sind. Die beiden dortigen Bestände sind sehr vital und weisen Erhaltungszustand A auf. Sie gelten auch gemäß Gutachten Mag. Christian Plössnig als Initialstadien des LR 3230 für den Kalserbach abseits der Fundstelle, ebenso wie für die Isel selbst.

23 -23- Schwarzach: Die Schwarzach weist insgesamt nur eine Fläche von ca. 2,1 ha auf, wo die Deutsche Tamariske unverschiedlichen Alters, Deckungsgrades und unterschiedlicher Artenzusammensetzung (in unterschiedlichen Biotypen) vorkommt. Die vorkommenden Tamariskenbestände entlang der Schwarzach sind jedoch größtenteils überaltert: Nur rund 0,58 ha weisen dabei Erhaltungszustand A auf, wobei die nicht gegebene, klare Abgrenzbarkeit sowie das relativ geringe Flächenvorkommen ( zusammenhangloses Vorkommen ) eine Ausweisung aus Sicht des Planungsverbandes 34 und der Gemeinde St. Jakob in Defereggen nicht rechtfertigen (einstimmiger GR.-Beschluss vom gegen eine Ausweisung ). Tauernbach:

24 -24- Am Tauernbach können mit nur rund 0,30 ha Fläche(!) die mit Abstand geringsten Tamariskenvorkommen aller Seitenzubringer der Isel nachgewiesen werden (ausschließlich am Ausgangsbereich nach der Proßeggklamm, wovon allerdings beim letzten Hochwasserereignis mit HQ 100 ( hundertjähriges Ereignis laut BBA Lienz) vom / rund 60 % zerstört worden sind!). In der Proßeggklamm bzw. bei der TAL-Pumpstation Gruben und bachaufwärts bis Gruben wurden auf Basis der Biotopkartierung Tirol ausgewiesene Schotterflächen auf Tamariskenvorkommen hin untersucht: Dort konnten keine Tamarisken nachgewiesen werden, so Priv.-Doz. Mag. Dr. Gregory Egger. Eine geringfügige Fläche von 0,05 ha an FFH-Lebensraumtyp 3230 weist der Froßnitzbach auf (ein Seitenzubringer des Tauernbaches). Dieser wurde jedoch nicht von der EU eingemahnt! Beim Tauernbach ist es in Zusammenhang mit der unglücklichen Vorgangsweise in Kals durch Repräsentanten des Landes Tirol nicht nur zu massiven wissenschaftlich-fachlichen Widersprüchen von Gutachtern gekommen (siehe dazu mein Schreiben vom an LH-Stv. in Mag. a Ingrid Felipe), welche noch Gegenstand von Prüfungen seitens einiger Aufsichtsräte der betroffenen Aktiengesellschaften (TIWAG und FAG) sowie des Rechnungshofes sein werden, sondern auch zu eindeutig belegbaren Befangenheiten und Unvereinbarkeiten: Schon der Versuch einer ungerechtfertigten Gebietsausweisung würde beim Tauernbach massive europarechtliche (siehe auch dazu z.b. Vorabentscheidung des EuGH vom in der Rechtssache C-301/12) sowie innerstaatliche Konsequenzen mit hohen Schadenersatz- und Staatshaftungsansprüchen auslösen! Im Übrigen gelten auch hier die Feststellungen, dass eine Ausweisung dieses Abschnittes wissenschaftlich-fachlich sowie aufgrund aller, im EuGH-Urteil vom in der Rechtssache C- 371/98 detailliert für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhang I, Punkte a) d) genannten Kriterien, absolut nicht gerechtfertigt ist: GESAMTBILANZ ISEL: (siehe dazu auch flächengenaue Abbildung in Beilage 1) Obere Isel Mittlere Isel (Matrei/Ganz) Mittlere Isel (Matrei/Huben) Untere Isel (Huben-Oberlienz) 0,00 ha 0,25 ha 0,00 ha 14,18 ha 14,43 ha GESAMTBILANZ KALSERBACH: Laut Erhebung und Bewertung des Umweltbüros Klagenfurt kommen am Kalserbach rund 14,44 ha an FFH-Lebensraumtyp 3230 vor, davon sind rund 1,22 ha bereits Natura 2000-Gebiet. Wenn man diese sowie weitere rund 0,17 ha im Mündungsbereich abzieht, so kommt man auf eine mögliche Ausweisungsfläche von rund 13,05 ha. Der Planungsverband 34 hat jedoch - über ausdrückliche Forderung seiner Mitgliedsgemeinde Kals am Großglockner trotz fachlicher Anregung von Priv.-Doz. Mag. Dr. Gregory Egger den Kalserbach nicht in seinen (vorerst internen) Ausweisungsvorschlag aufgenommen. Im raumordnungsfachlichen Gutachten des Planungsverbandes wird dazu ausgeführt: BETREFFEND DEN KALSERBACH WIRD AUF DIE DORT BEREITS ERFOLGTE AUSWEISUNG IM BESTEHENDEN NATURA 2000-GEBIET DES NATIONALPARKS HOHE TAUERN (KALSER DORFERTAL) SOWIE AUF DIE, MIT BESCHLUSS DER TIROLER LANDESREGIERUNG VOM BEAUFTRAGTEN, POPULATIONSGENETISCHEN UNTERSUCHUNGEN AN DER DEUTSCHEN TAMARISKE (MYRICARIA

25 -25- GERMANICA) VERWIESEN, MIT WELCHEN INSBESONDERE DIE FRAGE BEANTWORTET WERDEN SOLL, OB DIE TAMARISKENBESTÄNDE AM KALSERBACH AUSSERHALB DER SCHLUCHTSTRECKE ALS EIGENSTÄNDIGE POPULATION, ODER LEDIGLICH ALS TEIL DER GESAMTEN POPULATION AM ISEL- SYSTEM ZU SEHEN SIND? Dazu Mag. Christian Plössnig (2006) auf Seite 8 seines Gutachtens: Die Isel wiederum wird aus mehreren Zubringern aus dem Nationalpark Hohe Tauern (Zentralalpen) gespeist. Einer von ihnen ist der Kalserbach. Es ist somit eine direkte Verbindung der Populationen der Tamariske an allen erwähnten Bächen und Flüssen gegeben. Es liegt somit ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde Kals am Großglockner sowie der Tiroler Landesregierung, ob diese einem möglichen Nachnominierungsbedarf von rund 13,05 ha am Kalserbach (verbunden mit noch einmal zusätzlichen rund 50 ha an möglichem Gesamtgebiet Natura 2000, neben den rund 100 möglichen ha Gesamtgebiet aus der Unteren Isel) zustimmen oder nicht. Mit einer Nachnominierung der Unteren Isel (und von Teilen des Kalserbaches?) könnten rund 25 zusätzliche ha (von gesamt rund 31 ha Vorkommen in der Iselregion ohne Kalser Dorfertal) oder fast 80,6 % der, in Osttirol unstrittig festgestellten Vorkommen des FFH-Lebensraumtyps 3230 nachnominiert werden. Damit würde in Kontinuität auf die gutachterlichen Feststellungen von Mag. Christian Plössnig von der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Abdeckung des Lebensraumtyps 3230 in Natura 2000-Gebieten in Österreich (Gesamtausmaß derzeit rund ha) um mehr als 62 % (Basis 40 ha) oder (auf Basis 50 ha) um immerhin 50 % erhöht werden! In Summe würden somit über 90 % aller Vorkommen des Lebensraumtyps 3230 in den, von Österreich bereits umgesetzten vier Natura 2000-Gebieten bzw. noch nachzunominierenden Gebieten (Osttirol und Karwendel?) erfasst: Die Europäische Kommission fordert bei natürlichen Lebensräumen (mit 40 % bzw. maximal 60 %!!!) jedoch einen weit geringeren Prozentsatz!!! 8. DIE KONSENSLOSE VORGANGSWEISE DES LANDES TIROL SEIT DEM 2. RUNDEN TISCH : Im Rahmen eines Vorsprachetermines von gesamt neun Bürgermeistern aus der Iselregion, am im alten Regierungszimmer im Innsbrucker Landhaus, wurden die Studien Erhebung und Bewertung des FFH-Lebensraumtyps 3230 des Umweltbüros Klagenfurt sowie der Raumordnungsfachliche Ausweisungsvorschlag der Architektengemeinschaft Lienz offiziell an LH- Stv. Josef Geisler und LH-Stv. in Mag. a Ingrid Felipe übergeben. In dieser sachlichen Aussprache wurde vereinbart, dass es analog zur Vorgangsweise des Landes Tirol im Tiroler Lechtal keinen eigenen Ausweisungsvorschlag des Landes und keinen eigenen seitens des Planungsverbandes 34 geben sollte, sondern man sich ausschließlich auf fachlich-wissenschaftlicher Ebene konsensual bemühen werde, einen gemeinsamen Vorschlag zu erarbeiten: Dieser sollte in Kals am Großglockner beim 2. Runden Tisch auch der Öffentlichkeit vorgestellt und daraufhin ein breit angelegter Informations- und Bürgerbeteiligungsprozess gestartet werden. Dies wurde dann auch noch in einer Presseaussendung von LH-Stv. in Mag. a Ingrid Felipe vom seitens des Landespressedienstes ausdrücklich bestätigt:

26 Landeshauptmannstellvertreterin Ingrid Felipe Medieninformation Innsbruck, am Mag. Paul Aigner Runder Tisch am 24. Juli in Kals LHStv in Felipe: Nächsten Schritten für Natura 2000 steht jetzt nichts mehr im Weg" Am 24. Juli trifft sich LHStv in Ingrid Felipe zum zweiten Mal in Osttirol mit VertreterInnen der Gemeinden, mit GrundeigentümerInnen, mit ExpertInnen und mit engagierten BürgerInnen, um den weiteren Verlauf der Natura Nachnominierung der Isel und ihrer Zubringerflüsse zu fixieren. Im Rahmen der nicht-öffentlichen Veranstaltung wird auch die neue vorliegende Studie des Planungsverbandes 34, die bis dahin von den ExpertInnen der Umweltabteilung gesichtet sein wird, einfließen. Ich freue mich, dass wir jetzt endlich alle Daten und Fakten auf dem Tisch haben", sagt LHStv in Ingrid Felipe. Damit sei klar, dass der partizipative Prozess ein Erfolg ist. Jetzt steht nach der Auswertung der verschiedenen fachlichen Gutachten dem nächsten großen Schritt zum Schutz der Tiroler Naturjuwele nichts mehr im Weg", ist Ingrid Felipe zuversichtlich, was eine rasche Nominierung betrifft. Wenn die Vereinbarung mit zwei Landeshauptmannstellvertretern vom in Innsbruck in Frage gestellt worden wäre, hätten alle Bürgermeister mit Ausnahme des Kalser Standortbürgermeisters als Gastgeber am 2. Runden Tisch überhaupt nicht teilgenommen! Im guten Glauben, dass diese Vereinbarung doch eingehalten wird, fuhren die Vertreter des Planungsverbandes 34 und der vorderen Iseltaler Gemeinden nach Kals. Im Vorfeld wurden sie noch persönlich von LH Günther Platter (Virgen und Ainet) sowie LH-Stv. Josef Geisler (Matrei in Osttirol) telefonisch informiert, dass in Kals seitens des Landes nur die Vorschläge der NGOs sowie jener des Planungsverbandes diskutiert würden: In der Folge werde es einen gemeinsamen, wissenschaftlich fundierten Ausweisungsvorschlag für die Tiroler Landesregierung geben. Diese Zusagen wurden von LH- Stv. in Mag. a Ingrid Felipe klar gebrochen: Gleich eingangs wurden in Kals nämlich von Exponenten der Fa. Revital nicht nur mehrere, höchst unprofessionelle und unübersichtliche Karten anhand von, an eine Leinwand per power-point geworfenen Fotos (wie z.b. nachstehend abgebildete Lage der aktuellen Kernhabitate ) in einer raumordnungsfachlich völlig inakzeptablen Auflösung und kreisförmigen Darstellung angeblicher Kernhabitate präsentiert, sondern neben zwei maximalen Ausweisungsvorschlägen des Umweltdachverbandes ( Schattenliste 2012 ) sowie des Umweltdachverbandes und Kuratoriums Wald (April 2014) auch der, eigentlich nicht zur öffentlichen Präsentation vorgesehene, interne Diskussionsvorschlag des Planungsverbandes 34: Siehe dazu im Gegenzug die einzige repräsentative und übersichtliche Karte des Umweltbüros Klagenfurt mit klarer Flächendarstellung (wie in den Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete in 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes gefordert: planliche Darstellung, aus der die Zuordnung der Gebiete oder Teile davon. ersichtlich ist!) der Tamariskenvorkommen und des FFH-Lebensraumtyps 3230 Beilage 1). Dieser Vorschlag hat das Kernhabitat Isel des FFH-Lebensraumtyps 3230 beinhaltet und die Frage des Kernhabitats

27 -27- Kalserbach als noch ungeklärt dem Land Tirol und der Gemeinde Kals am Großglockner zur weiteren Abklärung überlassen. Plötzlich wurde zu fast(!) aller Überraschung dann auch ein Amtsvorschlag des Landes Tirol für Abgrenzung, ausgearbeitet von Experten der Fa. Revital im Auftrag der Umweltabteilung an die Wand geworfen! Anmerkungen zu dieser Verbreitungskarte: Flächen am Tauernbach (von, nach dem letzten Hochwasser am / jetzt nicht einmal mehr 0,15 ha) oder an der mittleren Isel bei Zedlach-Ganz (von jetzt nicht einmal mehr 0,20 ha) als Kernhabitate zu bezeichnen und mit gleich großen Punkten darzustellen, wie die großflächigen FFH- Lebensraumtypen 3230 an der unteren Isel (14,18 ha) oder am Kalserbach (13,05 ha), kann nur mehr als grober Manipulationsversuch bezeichnet werden, der jedoch keinerlei wissenschaftlich-fachlicher und schon gar nicht rechtlicher Prüfung vor dem EuGH, auf zumindest der selben fachlichen Ebene, wie die Gutachten des Planungsverbandes 34, standhalten wird (siehe auch dazu Mindeststandards in den Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete laut 14 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz). Über die höchst unprofessionelle und undemokratische Moderation in Kals wurde/wird an anderer Stelle berichtet. Es folgte sodann ein unglaubliches Verwirrspiel, wer eigentlich Vater oder Mutter dieses Ausweisungsvorschlages des Landes gewesen sei: LH Günther Platter und LH-Stv. Josef Geisler teilten den Bürgermeistern sowie den Abgeordneten DI Hermann Kuenz und Martin Mayerl noch einmal (während der Sitzung) mit, dies wäre nicht der Landesvorschlag, sondern der Vorschlag von Revital! Auch LH-Stv. in Felipe hat noch am per nachstehender Presseaussendung mitgeteilt, dass Revital einen Ausweisungsvorschlag im Auftrag des Landes erstellt habe.

28 Landeshauptmannstellvertreterin Ingrid Felipe Medieninformation Mag. Paul Aigner Innsbruck, am 24. Juli 2014 Nach dem zweiten Runden Tisch in Kals am Großglockner: LHStv in Felipe: "Wir treten in die Schlussphase der Nominierung der Osttiroler Flussjuwele ein" Seit heute liegen alle Zahlen, Daten und Fakten auf dem Tisch. Jetzt tritt die Tiroler Landesregierung in die Schlussphase vor der Nominierung der Osttiroler Flussjuwele als Natura 2000-Gebiete ein. Der Lech ist ein wunderbares Beispiel dafür, wie Naturschutz und sanfte touristische Nutzung Hand in Hand gehen können, macht LHStv in Ingrid Felipe darauf aufmerksam, dass es in Tirol bereits ein exzellentes Beispiel für ein in allen Belangen erfolgreiches Natura 2000-Schutzgebiet gibt. Fact Finding Mission erfolgreich abgeschlossen Nach der heutigen Sitzung sind die wesentlichen fachlichen Standpunkte abgeklärt. Die Fact Finding Mission ist damit erfolgreich abgeschlossen, wir kennen die Meinungen der InteressensvertreterInnen und die verschiedenen Expertisen, sagt LHStv in Felipe. Neben dem Abgrenzungsvorschlag gemäß der Schattenliste der EU-Kommission, der eine komplette Ausweisung der gesamten Isel, des Tauernbachs, des Kalserbachs und der Schwarzach vorsieht und einem Abgrenzungsvorschlag des Planungsverbands 34, der lediglich die Isel von Huben bis Ainet ausweisen will, legte auch das vom Land Tirol beauftragte Lienzer Naturraumplanungs-Büro Revital seinen Vorschlag für eine Abgrenzung vor. Er sieht die Ausweisung der gesamten Isel und der Kernhabitate an Schwarzach, Kalserbach und Tauernbach vor. Über den Vorschlag an die EU-Kommission, welche Osttiroler Flussjuwele geschützt werden sollen, entscheidet letztlich die Tiroler Landesregierung. Die Argumente der verschiedenen Interessensgruppen fließen jetzt in den Entwurf der Tiroler Landesregierung ein, der im September als Nachnominierungsvorschlag an die EU-Kommission ergehen soll. Von Vertretern des Büros Revital wurde hingegen bereits in Kals mitgeteilt, dass dies nicht ihr Vorschlag sei, sondern jener der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung Nach Kals wurde Revital auch meinerseits mit Vorwürfen von Befangenheit, Unvereinbarkeit und massiven fachlichen Widersprüchen in ein und demselben Gebiet für unterschiedliche Auftraggeber konfrontiert: Revital reagierte daraufhin mit einer offiziellen Presseaussendung vom , in der es u.a. heißt:

29 -29- Unsere Mitarbeit bei der Natura 2000 Nominierung: Wir haben einen Auftrag vom Land Tirol, Abteilung Umweltschutz, für die Fachliche Unterstützung zu Natura 2000 Nachnominierung Tirol erhalten. Dieser Auftrag umfasst konkret die Datenrecherche (Durchsicht aller vorhandenen Daten), Geländeerhebungen, Datenaufbereitung (Digitalisierung und Analyse von Daten) und Prozessbegleitung für die Abteilung Umweltschutz. Die Bearbeitung erfolgt auch in Zusammenarbeit mit anderen Experten (z.b. das Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum) und beinhaltet alle in Tirol nachzunominierenden Schutzgüter gemäß Mahnschreiben der Europäischen Kommission von Die Entscheidung über Auswahl und konkrete Abgrenzung allfälliger Natura 2000 Gebiete obliegt einzig und allein dem Auftraggeber. Daher ist eine Befangenheit nicht gegeben. Im Rahmen dieses Auftrages wurde beim Runden Tisch in Kals über die Nachnominierung der Isel und Zubringer am Donnerstag, dem 24. Juli, der Vorschlag des Planungsverbandes 34, des Umweltdachverbandes und der Fachentwurf der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung von REVITAL vorgestellt. Das Protokoll für den runden Tisch wird von unserem Auftraggeber versendet werden. REVITAL ist als seriöser Dienstleister durch die Auftragsunterzeichnung dem Auftraggeber verpflichtet und nicht berechtigt, Informationen und Daten an Dritte weiter zu leiten. Bei fachlichen Fragen bzw. für weitere Information wenden Sie sich daher bitte an unseren Auftraggeber Kontaktpersonen: Mag. Maria Mietschnig Geschäftsführerin ib.at MSc DI Klaus Michor Geschäftsführer ib.at Zwischenzeitlich hört man hinter vorgehaltener Hand, dass Revital in Kals ursprünglich einen fachlich anderslautenden Vorschlag (vielleicht doch aufbauend auf bzw. in Kontinuität zu all ihren bisherigen gutachterlichen Feststellungen in der Iselregion?) präsentieren hätte wollen, aber von politischer Seite her veranlasst worden wäre, den Fachvorschlag der Umweltschutzabteilung (?) an die Wand zu werfen. Auch diese Frage wird noch eingehend politisch zu klären sein, zumal auch die Experten der Umweltschutzabteilung (allen voran Mag. Christian Plössnig und deren Leiter HR Dr. Kurt Kapeller) bislang stets eine europarechtlich absolut seriöse und gutachterlich einwandfreie Vorgangsweise an den Tag gelegt bzw. vertreten hatten: Diese jüngsten Mitteilungen würden zumindest alle fachlichen Widersprüche gegenüber bisherigen Auftraggebern erklären und dazu geeignet sein, die Reputation dieses Osttiroler Umweltbüros (Revital) wieder einigermaßen herzustellen LH Platter und LH-Stv. Geisler hatten zudem den Bürgermeistern bei mehreren Gelegenheiten mitgeteilt, dass der Vorschlag des Landes Tirol gemeinsam in einer 4-köpfigen, eigens dafür eingerichteten koalitionären Arbeitsgruppe, ausschließlich auf Basis vorliegender, wissenschaftlich-fachlicher Fakten erarbeitet und letztendlich im Kollegialorgan Tiroler Landesregierung beschlossen würde: Dieser Arbeitsgruppe Natura 2000 sollten Naturschutz- und Umweltreferentin LH-Stv. in Mag. a Ingrid Felipe (seitens der Grünen) angehören sowie Energie- und Landwirtschaftsreferent LH-Stv. Josef Geisler, Raumordnungs- und Gemeindereferent LR Mag. Johannes Tratter sowie Wirtschaftslandesrätin Patrizia Zoller-Frischauf (seitens der ÖVP). Diese Arbeitsgruppe wurde zwar konstituiert, hat sich allerdings vor Kals nie (und offenbar auch nicht in ihrer ersten Arbeitssitzung vom ) mit wissenschaftlichfachlichen Unterlagen oder flächengenauen Ausweisungsvorschlägen (auf Basis der, bereits zweifach zitierten Mindeststandards aus 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes für planliche Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist ) befasst!

30 -30- In Kals wurde dann von LH-St. in Felipe mitgeteilt, dass der Diskussionsprozess mit dieser Veranstaltung abgeschlossen sei, detaillierte Planunterlagen und wissenschaftliche Erhebungen würden dem Protokoll im August beigelegt und bis 31. August würde ohne weitere Gespräche mit den Bürgermeistern und Interessensvertretern - eine Entscheidung ergehen!!! Bis zum (!) haben die, für Raumordnung in ihren Gemeinden zuständigen Bürgermeister und Vertreter des Planungsverbandes überhaupt keine Planunterlage ( 14 Tiroler Naturschutzgesetz) (betreffend das, vom Land geplante Europaschutzgebiet mit Umgebungsschutz ) sowie keine wissenschaftlich-fachlichen Unterlagen erhalten: Obwohl die Europäische Kommission, der EuGH und auch die Republik Österreich detaillierte Abgrenzungsvorschläge und wissenschaftlich-fachliche Gutachten erwarten, wurden solche den gewählten Vertretern der Bevölkerung bis heute nie übergeben! Eine Information der zahlreichen, auch mit privaten Grundstücken (je nach Ausweisungsvorschlag bzw. Umgebungsschutzbereich ) möglicherweise betroffenen Grundeigentümer und Agrargemeinschaften (es ist nämlich unwahr, dass im Ausweisungsvorschlag des Landes nur öffentliches Wassergut betroffen wäre ) war bis heute noch nie der Fall: Man kann also weder von einem Bürgerbeteiligungsprozess, noch einem - von der EU gleichfalls eingeforderten Informationsprozess sprechen. Eine derart unprofessionelle Vorgangsweise hat es im Lande Tirol bis dato noch nicht gegeben! Nicht nur, dass man nachweislich zwei Vertretern des Bezirkes Lienz (LA DI Kuenz und Planungsverbandsobmann BR Dr. Köll) seitens der, persönlich als Moderatorin aufgetretenen Landeshauptmannstellvertreterin das Rederecht beim 2. Runden Tisch verweigert hat, durften hingegen zahlreiche, teilweise gar nicht eingeladene NGO-VertreterInnen (z.b. Dr. Heilingbrunner oder Dr. Brugger) noch minutenlange Statements abgeben: Dann wurde einfach Ende der Debatte ( Schluss der Rednerliste ) verkündet! Wenn LH-Stv. Ferdinand Eberle vor rund 25 Jahren so unprofessionell und unsensibel vorgegangen wäre, hätte das Land Tirol keinen einzigen Quadratmeter Grund für den Nationalpark Hohe Tauern erhalten: Dieser hat nämlich nicht um Uhr in Beamtenmanier Dienstschluss verkündet, sondern in einem wochenlangen Marathon Gespräche mit nahezu allen Bürgermeistern und Grundeigentümern geführt Die Beurteilung dieser Methodik ( Sesselkreis? ) kann wohl am besten anhand der Eindrücke von zwei Bürgermeistern kleinerer Iseltaler Gemeinden auf ihrer Gemeinde-Homepage bzw. bei Pressekonferenzen wiedergegeben werden: Bgm. Ludwig Pedarnig, Schlaiten: Der vehemente Druck diverser Umweltorganisationen im Lande und die unzähligen Pilgerfahrten nach Brüssel sind wohl mit ein Grund für die "Natura Nominierung". Soweit kann dies noch als legitim bezeichnet werden. Wenn aber die Diskussion darüber ohne Bevölkerung und gewählte Volksvertreter, bzw. mit einem beängstigenden Ungleichgewicht abläuft, so ist die Kritik an der Vorgangsweise sicherlich berechtigt! Im Vorfeld wurde es verabsäumt, Gemeinden, Grundeigentümer und Bevölkerung hinreichend über die Auswirkungen von Natura 2000 aufzuklären. Das Mahnschreiben aus Brüssel darf keine Legitimation für eine derartige Überrumpelungstaktik sein. Wenn auch die Zeit drängt, muss es möglich sein, mit den betroffenen Gemeinden eine Diskussion über die Gebietsausweisungen zu führen, um doch noch einen vernünftigen Konsens zu finden. Seitens des Planungsverbandes 34 und der Gemeinden Ainet und Schlaiten wurde der nachstehende Ausweisungsvorschlag offengelegt. Demgegenüber wurde der Amtsvorschlag den Bürgermeistern bisher lediglich in Kals am "Runden Tisch" auf der Leinwand präsentiert, jedoch nicht zum genaueren Studium zur Verfügung gestellt. Der Diskussionsprozess wurde für abgeschlossen erklärt und am 31. August 2014 erfolgt der Ausweisungsvorschlag des Landes, wenn dem die Landesregierung zustimmt. Nicht einmal die kleinste Gemeinde kann sich eine derart unprofessionelle Vorgangsweise in einer Entscheidungsfindung leisten!

31 -31- Bgm. Franz Gollner, St. Johann im Walde: Das ist eine elend schwache Vorgangsweise. Wir gehen jetzt davon aus, dass das Chefsache wird und Landeshauptmann Günther Platter als Regierungschef ein Machtwort spricht! 10. ZU DEN EINZELNEN VORSCHLÄGEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUSWIRKUNGEN IN DEN GEMEINDEN DER ISELREGION: Abgrenzungsvorschlag Umweltdachverband ( Schattenliste 2012 ): Europarechtlich sowie fachlich-wissenschaftlich ist in den Bereichen Tauernbach (mit, auch noch vor dem letzten Hochwasser [HQ 100!] vom / viel zu geringem, flächigem [0,3 ha-] Vorkommen des FFH-Lebensraumtyps 3230, keinerlei Entwicklungspotential in der Schluchtstrecke der Proßeggklamm ), Obere und Mittlere Isel (mit Ausnahme einer kleinen Insel bei Zedlach-Ganz im Ausmaß von ursprünglich noch 0,25 ha) keinerlei Tamariskenvorkommen und kein FFH-Lebensraumtyp 3230 zwischen Prägraten und Virgen sowie Matrei und Huben feststellbar (an der Schwarzach sind es gesamt nur rd. 2,1 ha Tamariskenvorkommen im gesamten Defereggental): Aus diesen Gründen ist in diesen Zonen keinerlei europarechtlich einwandfreie Möglichkeit (laut klaren Kriterien aus diversen EuGH-Entscheidungen) gegeben, ein immer wieder gefordertes, zusammenhängendes Europaschutzgebiet/Natura 2000 an der Isel und ihren Zubringern zu schaffen.

32 Maximaler Abgrenzungsvorschlag des Umweltdachverbandes und des Kuratoriums Wald (April 2014): Dieser absolute Maximalvorschlag widerspricht allen europarechtlichen (laut klaren Kriterien aus diversen EuGH-Entscheidungen, z.b. EuGH vom in der Rechtssache C-371/98 ) und wissenschaftlich-fachlichen Vorgaben (klare Abgrenzung der Zonierung, wissenschaftlich-fachlich unstrittige Erhebung und Bewertung, keine Flächeneinheit [= zusammenhangloses Vorkommen ], sondern klare Ausweisung bzw. Abgrenzung der einzelnen Schutzgüter in einer präzisen Einzelbetrachtung[!], so u.a. auch Dr. Frank Vassen am in Klagenfurt, usw.). Anhand dieses Beispieles kann man aber gut ermessen, was manche, massiv aus staatlichen Mitteln geförderten NGOs, wirklich für Osttirol geplant hätten: Die mit diesem Maximalvorschlag verbundene Betroffenheit für die einzelnen Gemeinden: Prägraten am Großvenediger: Gemeindefläche: 180 km² Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: 106 km² (oder rd. 58,9 % der Gemeindefläche!) Zusätzlich nach diesem Vorschlag in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel (außerhalb des Nationalparks): ca. 13 km! Die gesamten Alpin- und Tallagen der Gemeinde würden damit unter totalem Naturschutz stehen, es wären keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten mehr für Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaft, Energie sowie bauliche Entwicklung gegeben.

33 -33- Virgen: Gemeindefläche: 89 km² Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: 43 km² (oder rd. 48,3 % der Gemeindefläche!) Zusätzlich nach diesem Vorschlag in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel (außerhalb des Nationalparks): ca. 7,5 km! Die gesamten Alpin- und Tallagen der Gemeinde würden damit unter totalem Naturschutz stehen, es wären keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten mehr für Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaft, Energie sowie bauliche Entwicklung gegeben. Ein Gewerbegebiet auf der Virger Tratte sowie mehrere wichtige Gewerbebetriebe (aktuelles Beispiel der Fa. Marian Bstieler GmbH: Natura Verträglichkeitsverfahren nach 14 Tiroler Naturschutzgesetz[?] mit der BH Lienz ) wären betroffen. In diesem Zusammenhang werden auch die großen Probleme mit dem Bau einer Gemeindewasserleitung im Virger Mullitztal oder bei einem landwirtschaftlichen Wegbau im Virger Steinkastal mit Natura 2000 noch einmal in Erinnerung gerufen. Matrei in Osttirol: Gemeindefläche: Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: (oder rd. 56,5 % der Gemeindefläche!) Zusätzlich nach diesem Vorschlag in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer (außerhalb des Nationalparks): Tauernbach Isel: Schwarzach: gesamt somit: 278 km² 157 km² ca. 17 km! ca. 12 km! ca. 1 km! ca. 30 km! Damit würden selbst in der zentralörtlichen (im Tal dichtbesiedelten und intensiv bewirtschafteten) Marktgemeinde Matrei in Osttirol die gesamten Alpin- und Tallagen unter totalem Naturschutz stehen: Matrei stellt aufgrund seiner geographischen Ausdehnung, strategischen Lage und wirtschaftlichen Leistungskraft hochwertigste Infrastruktur für Osttirol und weit darüber hinaus zur Verfügung. Massive Konflike mit folgenden, für den ganzen Bezirk unverzichtbaren Infrastruktureinrichtungen, welche in Form des Felbertauernkorridors 1991 aus der Nationalparkzonierung und 1995 (wohl auch bewusst ) aus der damaligen Natura 2000-Zonierung ausgenommen worden sind, wären die Folge: Felbertauerntunnel (5,2 km) und Privatstraße/P1 (16 km) der Felbertauernstraße AG als Lebensader Osttirols : Schon bisher war es im Felbertauernbereich ( Daberbach ) außerhalb des Natura 2000-Gebietes nicht möglich, ein Kleinstwasserkraftwerk für die Notstrom- und Trinkwasserversorgung der FAG zu errichten. Weder die, in Rekordzeit von 40 Tagen nach dem Felssturz errichtete Ersatzstraße, noch der derzeitige Südrampenneubau - inkl. Rückbau (rd. 25 Mio. ) wären in der unmittelbaren Nähe eines Natura 2000-Gebietes möglich! Aufgrund des EU-Mahnschreibens vom (des bestehenden Natura 2000-Gebietes im umliegenden Nationalpark Hohe Tauern sowie der, im Mahnschreiben vom gleichfalls eingemahnten bzw. vorgeschlagenen, prioritären FFH-Lebensräume von Caricion bicoloris-atrofuscae und des gegenständlichen Ausweisungsvorschlages?) hätte die BH Lienz schon vor etwa einem Jahr eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für beide Straßenbauvorhaben durchführen müssen: Eine solche wurde jedoch - auf Basis von 14 Tiroler Naturschutzgesetz im Unterschied zu zahlreichen kleineren Vorhaben im Bezirk von dieser bis dato nicht durchgeführt. Es bleibt zu hoffen, dass im Akt der beiden naturschutzrechtlichen Verfahren ausreichend dokumentiert ist, dass diese, höchstwahrscheinlich durchzuführenden Verträglichkeitsprüfungen, im Zuge der naturschutzrechtlichen Verfahren von BH und Land miterledigt worden sind... Betroffen wären auch alle künftigen Vorhaben der FAG im Matreier Tauerntal (z.b. mögliches Neubauprojekt Lublass-Tunnel [massive geologische Hangbewegungen in den Tauernbach ] auf Basis der, seitens des Bundes verpflichtend vorzunehmenden Risikoanalyse auch bei der FAG).

34 -34- TAL-Tunnel (7,2 km), Rohrleitungssystem, Rohrbrücke und die einzigen zwei Pumpstationen auf Österreichischem Staatsgebiet in Gruben (Tauerntal) und Huben-Kienburg (Isel): Die Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, mit Sitz in Matrei in Osttirol, betreibt in Österreich ein 161 km langes Rohrleitungssystem, welches auch mehrfach Osttiroler Flüsse unter- bzw. überquert. In Matrei befinden sich die Anlagen Gruben und Kienburg mit den einzigen zwei Pumpstationen auf Österreichischem Staatsgebiet, durch die das Rohöl über den Felbertauern (Maximalhöhe der Leitung m) gepumpt wird. Die gesamte TAL hat eine Leitungslänge von ca. 753 km und führt von Triest nach Ingolstadt. Von dort wird das Öl auch nach Karlsruhe sowie nach Neustadt an der Donau gepumpt. Die TAL versorgt nicht nur weite Teile von Österreich (75 % des gesamten Bedarfes an Rohöl) und Tschechien (25 %), sondern ganz Bayern und Baden-Württemberg (100 % des Bedarfes) mit Rohöl. Die Anlagen der TAL wären nicht nur am Tauernbach, sondern auch an der Isel (bis 2016 wird ein rund 150 Mio. teures Renovierungs- und Sanierungsprogramm mit Pumpenumbau, Leitungssanierungen, Hochspannungseinrichtungen, Errichtung von Schächten und Auffangeinrichtungen durchgeführt) massiv betroffen, zumal die TAL-Trasse und die Pumpstationen unmittelbar teilweise nur wenige Meter entfernt - an den beiden Flußläufen liegen. Durch die, von der Marktgemeinde Matrei ausgelösten Sicherheitsdebatten und behördlichen Bescheide, wird ein hoher Prozentsatz dieser Investitionen in Osttirol stattfinden. Auch ein Ölkraftwerk (vom Scheitelpunkt ab Felbertauern abwärts) steht in Vorbereitung. Vertreter der TAL haben sich deshalb bereits klar gegen eine weitere Natura 2000-Ausweisung in Osttirol auch in den Tallagen von Matrei bis Oberlienz ausgesprochen 380 kv-leitung, 110 kv-leitungen, Kraftwerke der TIWAG, Privatkraftwerke und Umspannwerke von APG und TIWAG: Die bestehende 380 kv-leitung der APG führt unmittelbar an Tauernbach und Isel zwischen Matrei und Oberlienz vorbei: In Gruben ist nahe des bestehenden Umspannwerkes das neue, 30 Mio. teure Umspannwerk Landschütz geplant, welches für die künftige Versorgung des gesamten nördlichen Bezirkes bis Ainet unverzichtbar ist. Im Landecktal bestehen eine Wasserfassung und ein ca. 8 km langer Überleitungsstollen (mit Stollenkraftwerk) der ÖBB zum Enzinger Boden auf die Salzburger Seite des Tauernhauptkammes: Die dortige, derzeit ohne Restwasser dotierte Ableitung, beeinflusst auch ein mögliches Natura 2000-Gebiet am Tauernbach (Wiederverleihung oder Ablöse durch die TIWAG?). In der Proßeggklamm bestehen zwei Kraftwerke ( Steinerbach- und Tauernbachstufe ) der TIWAG. Kürzlich hat die TIWAG-Netz AG bei der Tiroler Landesregierung das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren für den Umbau der 110 kv-schaltanlage im 110/6 kv-umspannwerk Gruben sowie die Verlegung einer 110 kv-kabelverbindung zum geplanten Umspannwerk Landschütz der APG beantragt. Hierüber hat 2012 eine Verhandlung in Matrei stattgefunden: Die bestehende 110 kv- Freiluftschaltanlage im Umspannwerk Gruben (Versorgung der TAL-Pumpstationen) ist am Ende ihrer technischen Lebensdauer angelangt und muss erneuert werden (Investitionskosten rd. 7 Mio. ). Luftkorridor über den nördlichen Teil Osttirols: Der Felbertauernbereich wurde u.a. auch als einziger Ein- und Ausflugskorridor nach Osttirol über die Alpen bewusst von Natura 2000 ausgenommen: Dennoch gibt es auch dort bereits - ohne Natura schon Probleme mit Versorgungsflügen und Übungsflügen für alpine Einsatzkräfte: Solche Flüge (Außenlandungen und Starts) wurden z.b. im Bereich Hochgasser 2013 mit dem Natura Hinweis nicht genehmigt, dass dort ja die Einflugschneise der Bartgeier in den Nationalpark Hohe Tauern liegen würde! Im Falle einer Ausweisung des Tauernbaches und der Isel bedeutet dies nicht nur das Ende jeder gewerblichen und touristischen Flugtätigkeit im nördlichen Osttirol (außerhalb des Nationalparks!), sondern auch ein Verbot für Übungsflüge der Bergrettung und Wasserrettung über den geplanten Natura 2000-Gebieten (Lärmentwicklung, etc.) analog derzeitiger Praxis im Nationalpark-Natura 2000-Gebiet! (Es ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die Schutzgüter in einem neuen Natura 2000-Gebiet Iselregion auf den FFH-Lebensraumtyp 3230 beschränkt bleiben: Ab Unterschutzstellung werden natürlich auch alle anderen, dort vorkommenden Arten ( Rote Liste ] und Lebensraumtypen nach der FFH-RL sowie der VS-RL dynamisch zu berücksichtigen sein! Dies kann sogar Wiedereinbürgerungen siehe z.b. Bartgeier im Natura 2000-Gebiet

35 -35- Nationalpark oder Wiederherstellungen anderer FFH-Lebensraumtypen betreffen: Im Zuge des noch nicht fertiggestellten Gutachtens Gewerbegebietsscreening des Planungsverbandes 34 erfolgt auch diesbezüglich eine genaue Auswirkungsanalyse). Lebens-und Erholungsraum in den Tallagen: Auch in Matrei wäre neben weiten Teilen des Alpinbereiches der gesamte Talboden von Tauernbach und Isel vom gegenständlichen Ausweisungsvorschlag betroffen, ein Lebens- und Erholungsraum für ca Einwohner, rund ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort und bis zu Gäste; keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten mehr für Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaft, Energie sowie Wohnbau in der Nähe von Flußläufen. Gewerbe- und Industriegebiete: In Matrei wären (bei allen Ausweisungsvorschlägen mit Ausnahme jenem des Planungsverbandes 34) gesamt bis zu sieben(!) Gewerbe- und Industriegebiete mit über 800 Arbeitsplätzen im Nahbereich (ca. 200 m Umgebungsschutz?) der beiden Flußläufe betroffen, und zwar: Gruben: Pumpstation TAL; Umspannwerke Landschütz und Gruben, geplanter Standort des TIWAG- Tauernbachkraftwerkes, Schottergrube der Fa. Wastl Steiner GmbH direkt am Tauernbach (möglicher Konfliktbereich: ca. 800 m). Matrei-Proßegg: Gewerbegebiet und Schottergrube der Fa. Wastl Steiner GmbH direkt am Tauernbach (möglicher Konfliktbereich: ca. 200 m). Matrei-Süd/Virgenerstraße: Gewerbegebiet mit mehreren Betrieben, Fernheizwerk und Abfallbeseitigungsanlage direkt am Tauernbach (möglicher Konfliktbereich: ca. 250 m). Matrei-Seblas: Das regionale Gewerbe- und Industriegebiet Matrei-Seblas mit Umspannwerk weist derzeit rund 14 Betriebe und fast 275 Arbeitsplätze auf. Einige der Betriebsflächen reichen bis nur wenige Meter an das geplante Natura 2000-Gebiet an Isel und Auenschlut heran (möglicher Konfliktbereich: ca. 800 m). Huben: Das Gewerbegebiet Huben mit Tankstelle, Autowerkstätte und möglichen Erweiterungsflächen laut ÖROK, reicht bis auf wenige Meter an die Isel heran (möglicher Konfliktbereich: ca. 250 m). Ortsteil Kienburg: In Kienburg bestehen Gewerbebetriebe, welche unmittelbar von einer Iselausweisung in diesem Bereich betroffen wären (möglicher Konfliktbereich: ca. 200 m). Klärwerk/TAL-Kienburg: Auch im Bereich des Gewerbegebietes Kienburg reichen die Anlagen des Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd zum Teil unmittelbar an die Isel heran (möglicher Konfliktbereich: ca. 500 m, inkl. Erweiterungsflächen laut ÖROK). Auf die Kraftwerksanlagen wurden bereits beim Tauernbach (siehe dazu auch Schreiben vom an LH-Stv. in Felipe) eingegangen. Entsprechende Probleme gäbe es auch an der Schwarzach: Hier liegen zwei Gewerbebetriebe sowie ein bereits bestehendes Krafthaus der TIWAG ( Schwarzach-Unterstufe, für welche derzeit ein Genehmigungsverfahren für den Einbau einer zweiten Turbine läuft): Es liegen alle Genehmigungsbescheide inkl. Naturschutzbescheid für die Fischaufstiegshilfen vor, mit Ausnahme (des letzten) naturschutzrechtlichen Verfahrens

36 -36- Landwirtschaft: Diese Feststellungen gelten - ebenso wie für die LB 108/Felbertauernstraße - für das gesamte Tauernund Iseltal sowie seine Seitentäler (die möglichen Auswirkungen und Konfliktbereiche können repräsentativ der raumordnungsfachlichen Expertise von Dipl.-Ing. Wolfgang Mayr [im Anhang zu dessen Gutachten] ebenso entnommen werden, wie dem, bereits eingangs in diesem Schreiben zitierten Gutachten von Dr. Helmut Wittman und Dr. Luise Schratt-Ehrendorfer, vom Mai 2013). Alleine in Matrei wären fast 80 Landwirtschaftsbetriebe im Haupt- und Nebenerwerb (von gesamt rund 250) betroffen, welche aufgrund der geplanten Unterschutzstellung (Schutzgut dann nicht nur FFH- Lebensraumtyp 3230!) mit Problemen bei der Nährstoffeinbringung (Düngen) oder beim Maisanbau (Schädlingsbekämpfung) hätten. Neben der LB108/Felbertauern(bundes)straße wären auch mehrere Landes- und Gemeindestraßen sowie alle kommunalen Ver- und Entsorgungsleitungen im Flußbereich ( Natura 2000-Beispiel Gemeindewasserleitung Virgen ) unmittelbar von gegenständlichem Ausweisungsvorschlag betroffen, ebenso wie das TIWAG-Kraftwerk Kalserbach mit Umspannwerk, mehrere Privatkraftwerke, usw Die möglichen Konfliktbereiche und Auswirkungen wurden von der Architektengemeinschaft Lienz im raumordnungsfachlichen Gutachten für das untere Iseltal repräsentativ dargestellt und werden auch im Gewerbegebietsscreening noch einmal näher untersucht). Kals am Großglockner: Gemeindefläche: Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: (oder rd. 67,2 % der Gemeindefläche!) Möglicherweise zusätzlich auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer am Kalserbach (außerhalb des Nationalparks): Einzubringende Flußkilometer an der Isel: 180 km² 121 km² ca. 12 km ca. 2,3 km In Kals wären vom gegenständlichen Ausweisungsvorschlag nicht nur die meisten bestehenden Siedlungsbereiche, wie Großdorf, Ködnitz, Lesach, Lana sowie Unterpeischlach unmittelbar betroffen, sondern auch bestehende (Gemeindekraftwerk Dorferbach am Kalserbach) bzw. geplante Kraftwerke der Gemeinde (derzeit wegen Natura 2000 gestopptes KW Haslach ) und der TIWAG ( Kalserbach, derzeit noch ohne Restwasserstrecke ) sowie das Großglockner Resort Kals-Matrei (mögliche Probleme mit Beschneiungsanlagen durch Wasserentnahme, bei Wiederverleihung von Wasserrechten und neuen Restwasservorschreibungen, usw ). St. Jakob in Defereggen: Gemeindefläche: Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: (oder rd. 66,1 % der Gemeindefläche!) Möglicherweise zusätzlich auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Schwarzach (außerhalb des Nationalparks): 186 km² 123 km² ca. 13 km St. Jakob ist die tourismusintensivste Gemeinde Osttirols, in welcher derzeit eine 9-Loch- Übungsgolfanlage gebaut wird, zahlreiche Infrastrukturanlagen und weitere touristisch hochwertige Anlagen in unmittelbarer Flußnähe der Schwarzach bestehen. Auch mehrere Gewerbebetriebe sowie bestehende und geplante Kraftwerksanlagen wären von der gegenständlichen Ausweisung massiv betroffen. Auch in St. Jakob könnte es mögliche Probleme mit Beschneiungsanlagen für die Brunnalm geben (Wasserentnahme aus der Schwarzach bei Wiederverleihung von Wasserrechten und neuen Restwasservorschreibungen).

37 -37- St. Veit in Defereggen: Gemeindefläche: Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: (oder rd. 23 % der Gemeindefläche!) Möglicherweise zusätzlich auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Schwarzach (außerhalb des Nationalparks): 61 km² 14 km² ca. 7,5 km Die Feststellungen für St. Jakob gelten weitestgehend auch für die Tallagen von St. Veit bzw. das Schigebiet Brunnalm (Beschneiungswasserentnahme aus der Schwarzach?), welches zu einem großen Teil auf St. Veiter Gemeindegebiet liegt. Hopfgarten in Defereggen: Gemeindefläche: Bereits bestehendes Natura 2000-Gebiet im Nationalpark: (oder rd. 5,5 % der Gemeindefläche) Möglicherweise zusätzlich auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Schwarzach (außerhalb des Nationalparks): 73 km² 4 km² ca. 8,6 km Hopfgarten weist in unmittelbarer Flußnähe ein regionales Gewerbegebiet für das Defereggental sowie mehrere Tourismus- und Gewerbebetriebe auf. Dazu kommen die, bereits bei Natura 2000 gemachten Erfahrungen beim Lawinenverbauungsprojekt Leilahner, welches schon bislang zu Mehrkosten (z.b. Beschränkung der Bauzeit nur auf die Monate August und September in ca m Seehöhe!) von über ,-- und (nicht erfüllbaren) Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen auf rund 20 ha geführt hat: Diese wurden im Zuge eines Genehmigungsbescheides nach Brüssel gemeldet (Auslichtungen und Ausschlägerungen für die Raufußhühner im bestehenden Schutzwald, welche jedoch angeblich innerstaatlichem Recht, z.b. dem Forstgesetz, widersprechen ). St. Johann im Walde: Gemeindefläche: Auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel: 33 km² ca. 3,6 km St. Johann im Walde wäre im Flußbereich der Isel direkt mit mehreren Gewerbegebieten, mit teilweise intensiver landwirtschaftlicher und fischereirechtlicher Bewirtschaftung sowie dem gesamten Ortszentrum betroffen. Schlaiten: Gemeindefläche: Auf Basis des gegenständlichen Vorschlages in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel: 37 km² ca. 3,5 km Die Betroffenheit von Schlaiten liegt in den Bereichen eines gemeinsamen Gewerbegebietes mit Ainet sowie intensiver landwirtschaftlicher Nutzung in den Tallagen. Ainet: Gemeindefläche: Auf Basis des gegenständlichen Vorschlages möglicherweise in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel: 40 km² ca. 3,6 km Ainet hat in den letzten Jahren erfolgreich ein regionales Gewerbegebiet aufgebaut und stehen in den nächsten Jahren weitere wichtige Erweiterungen an Gewerbebetrieben und Outdoor-Anbietern an. Auch die intensive Landwirtschaft reicht direkt an die Flußufer heran.

38 -38- Oberlienz: Gemeindefläche: Auf Basis des gegenständlichen Vorschlages möglicherweise in Natura 2000 einzubringende Flußkilometer an der Isel: 34 km² ca. 3,7 km Oberlienz wäre teilweise analog Ainet in den Tallagen vor allem landwirtschaftlich betroffen. Ein kleines Gewerbegebiet hat sich im Bereich der Glanzer Brücke gebildet. In Bezug auf mögliche Auswirkungen einer Natura 2000-Ausweisung der Iseltaler Gemeinden von Matrei-Huben und Kals am Großglockner (Iselregion) bis Ainet werden hier keine weiteren Ausführungen getroffen, da ein detaillierter Ausweisungsvorschlag seitens der Architektengemeinschaft Lienz (Fachgutachter Dipl.-Ing. Wolfgang Mayr) vorgenommen worden ist, welcher auf allen Gemeindehomepages (z.b. Matrei in Osttirol abgerufen werden kann (IVa: Raumordnungsfachlicher Ausweisungsvorschlag, IVb: Beschränkungs- und Verbotsbereiche, IVc: Anthropogene Nutzungen, IVd: Möglicher Nutzungsdruck- mögliche Konfliktbereiche). Des weiteren befinden sich für diesen Isel-Abschnitt wie bereits mehrfach erwähnt - derzeit ein detailliertes Gewerbegebietsscreening sowie eine Auswirkungsanalyse in Ausarbeitung. Reihung nach Gesamtbetroffenheit der Osttiroler Gemeinden bei diesem maximalen Ausweisungsvorschlag des Umweltdachverbandes (UWDV) und Kuratoriums Wald aus dem Jahre 2014 (gilt mit Ausnahme eines ca. 6 km langen, reduzierten Abschnittes am Tauernbach auch für den Erstvorschlag des Umweltdachverbandes aus dem Jahre 2012 = Schattenliste ): Nationalpark/Natura 2000 Flußkilometer/Natura Matrei in Osttirol 157 km² Tauernbach 17,0 km Isel 12,0 km Schwarzach 1,0 km gesamt 30,0 km 2. Kals am Großglockner 121 km² Kalserbach 12,0 km Isel 2,3 km gesamt 14,3 km 3. St. Jakob in Defereggen 123 km² Schwarzach 13,0 km 4. Prägraten am Großvenediger 106 km² Isel 13,0 km 5. Hopfgarten in Defereggen 4 km² Schwarzach 8,6 km 6. Virgen 43 km² Isel 7,5 km 7. St. Veit in Defereggen 14 km² Schwarzach 7,5 km 8. Oberlienz Isel 3,7 km 9. St. Johann im Walde Isel 3,6 km 9. Ainet Isel 3,6 km 11. Schlaiten Isel 3,5 km gesamt 568 km² 86,8 km

39 -39- Hauptbetroffen wären neben Matrei in Osttirol, Kals am Großglockner, St. Jakob in Defereggen und Prägraten am Großvenediger auch die anderen Nationalparkgemeinden, welche für Natura 2000 bereits umfangreichste Nutzungsverzichte für die Österreichische Staatsgemeinschaft auf rund 570 km² (von gesamt rund 611 km²) erbringen mussten. Der angeblich von Revital(?) oder der Fachabteilung(?) ausgearbeitete Fachentwurf für Abgrenzung mit Isel plus Kernhabitate Schwarzach / Kalserbach / Tauernbach weist nicht nur massive fachliche und vor allem wissenschaftliche Fehler auf (in Schluchtstrecken, wie z.b. der Oberen Iselschlucht bei Bobojach, oder der eigentlichen Proßeggklamm, ist nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen zumindest ebenso keinerlei Entwicklungspotential für den Lebensraumtyp 3230 (Gewässerdynamik) gegeben, wie für die, im Protokoll vom 2. Runden Tisch in Kals wohl nur politisch angeführten Schluchtbereiche der Schwarzach und des Kalser Baches): Der Lebensraumtyp 3230 kommt in den Abschnitten Tauernbach, Obere und Mittlere Isel (abgesehen von den unbedeutenden Kleinstvorkommen Ausläufer der Proßeggklamm und Zedlach/Ganz ) überhaupt nicht vor! Dieser Fachentwurf für Abgrenzung könnte daher mit uns seriös erst ab der Ausweisungsbasis Isel unterhalb Huben sowie möglicherweise Abschnitte des Kalserbaches und der Schwarzach diskutiert werden, wenn dafür endlich entsprechende Unterlagen auf der selben fachlichen Ebene vorgelegt würden: Raumordnungs- und naturschutzrechtlich oft von aufwendiger Bürokratie geprägte Bürgermeister können aber fachlich überhaupt nichts mit plakativen Begriffen oder Schlagwörtern anfangen, wie Rückgrat, Einbeziehung eines Hauptgewässers, frei fließende Isel, Flächen mit Kernhabitaten an den Zubringerbächen zur Sicherung der Metapopulation (z.b. Versorgung mit Samenmaterial im Falle von Extremereignissen = wo sind denn z.b. die Mutterpflanzen mit Erhaltungszustand A oder die großflächigen Kernhabitate im Bereich der Oberen Isel und des Tauernbaches?, usw., usw.).

40 -40- Es fehlt auch jegliche detaillierte Auseinandersetzung anhand klarer Kriterien-Vorgaben der EU (z.b. EuGH C-371/98 vom ) wie z.b im Gutachten von Mag. Christian Plössnig sehr wohl erfolgt - oder der Formalerfordernisse des Tiroler Naturschutzgesetzes ( 14). Zu erklären und zu begründen sind auch nicht näher definierte Begriffe wie Verbundstrecken oder Schutz des Oberlaufes der Isel gegen erhebliche Veränderungen! sowie die gesamte Geschiebeproblematik, wofür sich im EU-Recht und unseren Auswirkungsanalysen keine Anhaltspunkte finden Die raumordnungsfachliche Qualität und wissenschaftlich-fachliche Begründung für diesen Abgrenzungsentwurf ist völlig indiskutabel! Der Planungsverband 34 fordert daher vom Land Tirol eine seriöse Auseinandersetzung mit den vorliegenden, unstrittig getroffenen Feststellungen, in den Gutachten des Planungsverbandes 34 (2014) sowie des amtlichen Sachverständigen Mag. Christian Plössnig (2006). Eine eingehende, fachlichwissenschaftliche Stellungnahme zu den Feststellungen im Protokoll des 2. Runden Tisches bzw. nachher, ist in Arbeit und sollen darin auch die Ergebnisse noch durchzuführender Lokalaugenscheine nach dem massiven Hochwasserereignis vom am Tauernbach (HQ 100!) sowie der Oberen Isel berücksichtigt werden Der Ausweisungsvorschlag der Planungsverbandes 34 berücksichtigt den Nachnominierungsbedarf an der gesamten Isel (14,44 ha) mit rund 12,00 ha oder mehr als 80 %: Schon alleine mit diesem Vorschlag werden die Prozentvorgaben der Europäischen Kommission für einen natürlichen Lebensraum von rund %, zu mehr als 85 % erfüllt! Sollten aus Sicht des Landes und der Gemeinde Kals am Großglockner auch noch die rund 13,05 ha am Kalserbach dazukommen müssen, würde man sich mit gesamt rund 25 ha Ausweisung des Lebensraumtyps 3230 und rund 150 ha Schutzgebiet Naturpark Isel ohne Umgebungsschutz einem Wert von über 90 % annähern, der wohl in keinem anderen Europäischen Staat bei einem natürlichen Lebensraum erreicht wird!!!

41 -41- Betroffenheiten der einzelnen Gemeinden laut Raumordnungsfachlichem Ausweisungsvorschlag der Architektengemeinschaft Lienz: Gemeinde Öffentliches Wassergut [ha] Vorgeschlagene Schutzzone Natura 2000 [ha] Vorgeschlagene Umgebungsschutzzone Natura 2000 [ha] Flußkilometer gesamt 1. St. Johann im Walde 37,99 31,38 4,21 3,60 35,59 2. Matrei in Osttirol 21,22 18,58 2,63 2,70 21,21 3. Kals am Großglockner 17,82 17,29 0,42 2,30 17,71 4. Schlaiten 17,21 16,89 0,31 3,50 17,20 5. Ainet 11,41 10,47 1,33 1,90 11,80 Gesamt 106,11 94,61 8,90 14,00 103,51 Laut Vorschlag des Planungsverbandes 34 wäre die Gemeinde St. Johann im Walde am meisten betroffen, Matrei in Osttirol, Kals am Großglockner und Schlaiten würden folgen: Gesamt sollen somit rund 100 ha als vorgesehene Schutzzone ausgewiesen werden. Der gesetzlich noch nicht definierte Umgebungsschutz wird als konkret zu verordnende Pufferzone im Ausmaß von rund 2,5 m bis maximal 50 m vorgeschlagen, da ansonsten (z.b. mitten in der Ortschaft von St. Johann im Walde) selbst in rechtskräftig gewidmetem Baugebiet keine Rechtssicherheit besteht. Eine fixe Verordnung des Umgebungsschutzes ist auch der raumordnungsfachliche Vorschlag des, vom Planungsverband 34 beauftragten Raumplaners. Sollten in Kals am Großglockner auch der Kalserbach oder Teile davon dazukommen, wäre diese Gemeinde mit Abstand am stärksten betroffen und würde an die erste Stelle der Gesamtbetroffenheit rücken, und zwar mit rund 13,05 ha an ausgewiesenem FFH-Typ 3230, welche wohl eine weitere vorgeschlagene Schutzzone von mindestens 35 ha sowie vorgeschlagene Umgebungsschutzzone von zusätzlichen 15 bis 20 ha ergäbe: Gesamt kämen somit zu den Iselwerten von Kals von rund 17,3 ha noch einmal rund 35 bis 50 ha dazu, was ein Gesamtschutzgebiet (einen Naturpark mit abgestuften Schutzinhalten) von rund 150 ha an Isel und Kalserbach inklusive Umgebungsschutz ergäbe. Dafür kommt dem Planungsverband 34 und einzelnen Mitgliedsgemeinden auf Kalser Gemeindegebiet aber keinerlei Vorschlagskompetenz zu! Betroffene Grundstücke: (nur Iselausweisung): Gemeinde Öffentliches Wassergut Vorgeschlagene Vorgeschlagene [ha] Schutzzone Natura Umgebungsschutzzone 2000 [ha] Natura 2000 [ha] Matrei in Osttirol 4110, 4432, beide KG Matrei -Land 4110, 4432, beide KG Matrei -Land 4110, 4432, beide KG Matrei -Land Kals am Großglockner 3583/1, 3583/4 3583/1, 3583/4 3583/1, 3583/4 St. Johann im Walde 855, 856, 862, 863, , 856, 862, 863, , 862, 863, 69 Schlaiten 1092, 1088, , 1088, 1123 keine Ainet 529, KG Ainet 529, KG Ainet 529, KG Ainet

42 -42- Resumee: Im Regierungsprogramm (in der Koalitionsvereinbarung) der Schwarz-Grünen Regierung in Tirol ist folgendes vereinbart: Die Frage von Natura 2000-Nachnominierungen wird fachlich unabhängig geprüft und bewertet. Das Land Tirol begegnet dem Netzwerk Natura 2000 offen und sorgt für eine gute Einbindung der Betroffenen Aufbauend auf die verschiedenen Planungsinstrumente, insbesondere den Kriterienkatalog Wasserkraft, soll der Ausbau des ausbauwürdigen Wasserkraftpotentials erfolgen. Dabei gilt es, einerseits die ökologischen Anforderungen im Rahmen von transparenten und offenen Verfahren (UVP) ohne politische Einflussnahme entsprechend zu würdigen und andererseits, den Kriterienkatalog Wasserkraft unter Beibehaltung seiner maßgeblichen Eckpunkte und unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen im Vollzug dahingehend zu optimieren und anzupassen, dass eine möglichst sinnvolle und somit effiziente Realisierung des vereinbarten Ausbaupotentials erreicht werden kann. Die Vorentscheidungsprozesse zur Realisierung des Ausbaupotentials werden transparent abgewickelt. Es wird vereinbart: Eine verstärkte Einbindung der Gemeinden bei der Planung und Realisierung von Wasserkraftprojekten sowie die Schaffung einer grundsätzlichen Möglichkeit für die Gemeinden, sich an der Errichtung und am Betrieb von Kraftwerken, beispielsweise der Tiroler Wasserkraft AG zu beteiligen. Die Entwicklung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen und ein Rahmenplan zum Ausbau des Wasserkraftpotentials in Osttirol, um dazu beizutragen, eine zielgerichtete Arbeit zu ermöglichen. Dazu wird [noch einmal] festgehalten, dass Fragen der Bewertung von Angelegenheiten der Natura 2000 wissenschaftlich und fachlich unabhängig durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verständnisses werden insbesondere nachfolgend angeführte Projekte der Tiroler Wasserkraft AG sowie anderer Tiroler Projektwerber zu behandeln und abzuwickeln sein:. Errichtung eines Ausleitungs-Laufwasserkraftwerkes Tauernbach. Weiters wird auch zu diesem Projekt festgehalten, dass hinsichtlich dessen Errichtung keine Kollegialbeschlüsse der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der weiteren Projektsverfolgung mehr erforderlich sein werden. Umweltfreundliche Wasserkraftwerke (im Wesentlichen ohne Schwallbetrieb) sind auch in Natura Gebieten in mehreren Europäischen Staaten bereits errichtet worden und europarechtlich grundsätzlich zulässig. Tirol macht aber von der europarechtlich eingeräumten Möglichkeit ( für Nationalstaaten und Regionen ) Gebrauch, strengere Bestimmungen in Genehmigungsregimen erlassen zu können (bestätigt u.a. durch einschlägige EuGH-Entscheidungen). In diesem Sinne wurde im Arbeitsprogramm der Regierungskoalition in Tirol auch vereinbart, Natura 2000-Gebiete von oberirdischen Kraftwerksbauten jedenfalls unberührt zu lassen: Und genau unter dieser Hypothek findet die derzeitige Natura 2000-Diskussion in Osttirol statt: Man hat nicht nur in unserer Bevölkerung vielfach den Eindruck, dass es manchmal weit weniger um die Notwendigkeit einer raschen Ausweisung und die europarechtlichen Kriterien für Natura 2000-Gebiete geht, sondern vielmehr nur um die Verhinderung möglichst vieler Kraftwerke über das Medium Natura 2000! An dieser unsachlichen und von hohen Emotionen auf Seiten mancher NGO s geprägten Diskussion, nimmt der Planungsverband 34 nicht teil: Wir fordern wie mehrfach vereinbart und bekanntgegeben - eine sachliche Ausweisung (Nachnominierung) von möglichen Natura 2000-Gebieten in Osttirol ausschließlich dort, wo solche nach den klar vorgegebenen Kriterien der Europäischen Kommission (bestätigt durch einschlägige EuGH-Entscheidungen und Aussagen des EU-Chefverhandlers Dr. Frank Vassen, zuletzt im Juli 2014 in Klagenfurt) erforderlich sind: Unsere wissenschaftlich unstrittigen Gutachten nehmen gerade nicht jene Strecken aus, wo Kraftwerke geplant sind, sondern nachweislich nur jene Strecken, in denen der eingemahnte FF-Lebensraumtyp 3230 schlichtweg überhaupt nicht oder nur marginal vorkommt: Wir lehnen daher jeglichen Versuch einer politisch-umweltstrategischen Ausweisung von Gebieten klar ab, in denen der eingemahnte FFH-Lebensraumtyp 3230 nach allen wissenschaftlichen Expertisen und Lokalaugenscheinen nachgewiesenermaßen überhaupt nicht vorkommt oder sich nicht entwickeln kann (z.b.

43 -43- Obere Isel zwischen Prägraten am Großvenediger und Virgen = 0,0 ha, Mittlere Isel zwischen Matrei und Huben = 0,0 ha sowie entlang des gesamten Tauernbaches bis zum Ausgang der Proßeggklamm = 0,0 ha, oder nur zusammenhanglos vorkommt [Mittlere Isel zwischen Ganz/Zedlach und Matrei {0,25 ha} sowie Tauernbach am Ausgang der Proßeggklamm vor dem Jahrhunderthochwasser vom noch 0,30 ha, jetzt deutlich weniger oder an der Schwarzach gesamt nur ca 2,2 ha von gesamt 32,23 ha] in der Iselregion). Am Mittellauf des Kalserbaches sowie an der Unteren Isel zwischen Huben und Ainet wurden hingegen große Häufungen von Tamarisken-Vorkommen sowie des Lebensraumtyps 3230 festgestellt. Für den Kalserbach sind alle Gespräche direkt mit der Gemeinde Kals am Großglockner zu führen, wozu die Tiroler Landesregierung ja am einen Beschluss gefasst hat: Betreffend den Kalserbach wird seitens des Planungsverbandes 34 nur auf die dort bereits erfolgte Ausweisung im bestehenden Natura 2000-Gebiet des Nationalpark Hohe Tauern (Kalser Dorfertal) sowie auf die, mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom beauftragten, populationsgenetischen Untersuchungen an der Deutschen Tamariske (Myricaria Germanica) verwiesen, mit welchen insbesondere die Frage beantwortet werden soll, ob die Tamariskenbestände am Kalserbach außerhalb der Schluchtstrecke als eigenständige Population, oder lediglich als Teil der gesamten Population am Isel- System zu sehen sind? Dazu Mag. Christian Plössnig (2006) auf Seite 8 seines Gutachtens: Die Isel wiederum wird aus mehreren Zubringern aus dem Nationalpark Hohe Tauern (Zentralalpen) gespeist. Einer von ihnen ist der Kalserbach. Es ist somit eine direkte Verbindung der Populationen der Tamariske an allen erwähnten Bächen und Flüssen gegeben. Es liegt somit ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde Kals am Großglockner sowie der Tiroler Landesregierung, ob diese einem möglichen Nachnominierungsbedarf von rund 13,05 ha am Kalserbach (verbunden mit noch einmal zusätzlichen rund 50 ha an Natura 2000, neben den rund 100 möglichen ha Gesamtgebiet an der Unteren Isel) zustimmen oder nicht. Mit einer Nachnominierung der Unteren Isel (und von Teilen des Kalserbaches?) könnten rund 25 zusätzliche ha (von gesamt rund 31 ha Vorkommen in der Iselregion ohne Kalser Dorfertal) oder fast 80,6 % der, in Osttirol unstrittig festgestellten Vorkommen des FFH-Lebensraumtyps 3230 nachnominiert werden. Damit würde in voller Kontinuität auf die gutachterlichen Feststellungen von Mag. Christian Plössnig von der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Abdeckung des Lebensraumtyps 3230 in Natura 2000-Gebieten in Österreich (Gesamtausmaß derzeit rund ha) um mehr als 62 % (Basis 40 ha) oder (auf Basis 50 ha) um immerhin 50 % erhöht werden! In Summe würden somit über 90 % aller Vorkommen des Lebensraumtyps 3230 in den, von Österreich bereits umgesetzten vier Natura 2000-Gebieten bzw. noch nachzunominierenden Gebieten (Osttirol ohne Karwendel?) erfasst: Die Europäische Kommission fordert bei natürlichen Lebensräumen jedoch einen weit geringeren Prozentsatz!!! Dabei verweisen wir noch einmal auf die, von uns als Planungsverband 34 beauftragte, erstmalige parzellenscharf durchgeführte Erhebung und flächenhafte Beurteilung des FFH-Lebensraumtyps 3230 durch das eb&p Umweltbüro Klagenfurt, Priv.-Doz. Mag. Dr. Gegory Egger, den raumordnungsfachlichen Ausweisungsvorschlag von Architekt Dipl.-Ing. Wolfgang Mayr sowie das, bereits in Brüssel vorliegende Erstgutachten von Mag. Christian Plössnig vom Amt der Tiroler Landesregierung (2006), auf die unsere Studien dynamisch aufbauen (Beilage 1): Damit ist es möglich, alleine schon mit der Ausweisung der Unteren Isel von Huben bis Ainet die Nationale Liste (neben Oberer Drau und Gail in Kärnten sowie Tiroler Lechtal und Kalser Dorfertal im Nationalpark Hohe Tauern,) auf über 85 % zu erhöhen; das ist deutlich mehr, als die Europäische Kommission bei natürlichen FFH-Lebensraumtypen verlangt (zwischen 40 % und maximal 60 % - laut Gutachten Mag.

44 -44- Christian Plössnig im Jahre in einzelnen, biogeographischen Bewertungsseminaren der Kommission). Diesbezüglich sind wir konsensbereit und möchten mit den Repräsentanten des Landes Tirol ganz im Sinne der Festlegungen des Regierungsprogrammes die, ursprünglich von uns stets eingeschlagene, konstruktive Vorgangsweise wieder aufnehmen und Gespräche über einen möglichen Naturpark Isel mit einem begleitenden Entwicklungsprogramm nahezu analog der Vorgangsweise im Tiroler Lechtal in den Jahren 2005/2006 führen. Zu diesem Zwecke wurde auch bei uns ein Verein Naturpark Isel bei der Vereinsbehörde statutenmäßig angezeigt. Diese Statuten dürfen wir als Beilage 2 diesem Schreiben beischließen und mitteilen, dass wir einen konsensual umgesetzten Ausweisungsvorschlag ausschließlich auf Basis unstrittiger, wissenschaftlich-fachlicher Grundlagen (also kein EU-rechtswidriger Kompromiss! ) zumindest ebenso gut mittragen und seine Akzeptanz bei der Bevölkerung kontinuierlich zu erhöhen versuchen, wie beim Nationalpark Hohe Tauern (allerdings ohne das, diesen begleitende Natura 2000-Gebiet, welches 1995 einfach ohne flächendeckende, wissenschaftlich-fachliche Erhebungen - insbesondere in der Außenzone vom Land Tirol verordnet worden ist). In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Nationalpark Hohe Tauern schon jetzt mit rund 611 km² das größte mitteleuropäische Natura 2000-Gebiet darstellt und die Osttiroler Bevölkerung schon damit (1991 bzw. 1995) umfangreichste Nutzungsverzichte für das Land Tirol erbracht hat. Ein neuerlicher Natura 2000-Ausweisungsprozess in Osttirol muss von allen Seiten her ehrlich, offen und transparent geführt werden: Undemokratische Ereignisse wie in Kals, haben dort keinen Platz: In diesem Zuge müssen entsprechende Beteiligungs- und Informationsmodelle für unsere BürgerInnen, insbesondere auch für die, vom Umgebungsschutz bei möglichen Schutzgebieten betroffenen GrundeigentümerInnen und Betriebe angeboten werden: Es ist nämlich eine Legende, dass von allen anderen Ausweisungsvorschlägen (außer unserem, seitens des Planungsverbandes 34) kein privates Grundeigentum, sondern nur Eigentum des Öffentlichen Wassergutes (unter Verwaltung des Landeshauptmannes von Tirol in mittelbarer Bundesverwaltung) betroffen wäre: Alleine eine Analyse am Tauernbach, z.b. im Proßeggklammbereich (im Ausweisungsvorschlag von zumindest drei Organisationen/Institutionen enthalten) zeigt, dass sich der Fluß gegenüber seinen ursprünglichen Mappengrenzen im Öffentlichen Wassergut einen neuen, natürlichen Verlauf gesucht hat: Deshalb sind abschnittsweise auch in beträchtlichem Maße Grundstücke von landwirtschaftlichen bzw. betrieblichen Grundeigentümern, aber auch (Gemeindeguts-)Agrargemeinschaften oder Gemeinden betroffen. Auszuräumen ist auch die Legende von der Isel, als letzter, frei fließender Gletscherfluß der Alpen : Die Isel wurde vor allem nach den Jahrhundert-Hochwässern 1965/66 (in ihrem Abschnitt von der Gemeindegrenze Virgen über Matrei-Huben bis Oberlienz ) mehr oder weniger hart verbaut, wobei sich dieser insbesondere unter dem damaligen Leiter des BBA Lienz, OBR Dipl.-Ing. Alfred Thenius erstellte Hochwasserschutz sehr gut bewährt hat (Einmessungen dieser Verbauungen liegen vor). Ein derartiger, harter Hochwasserschutz durch das BBA Lienz (z.b. für Lienz!) an der Isel und Schutz vor Wildbächen an deren Seitentälern (durch die Gebietsbauleitung Osttirol der WLV = Geschiebeproblematik: Rückhaltebecken und Geschiebesperren zum Schutz von Leib und Leben versus Eintiefung an Unterläufen ) müssen auch nach Natura 2000 noch möglich sein: Als Bürgermeister der unmittelbar am Bretterwandbach liegenden Marktgemeinde Matrei in Osttirol (über viele Jahrhunderte der gefährlichste Wildbach Österreichs und das erste Verbauungsprojekt der Wildbach- und Lawinenverbauung überhaupt) weiß ich, wovon ich hier spreche Man kann somit ohne Übertreibung von der Isel abschnittsweise sogar als Natur aus zweiter Hand reden, da viele dieser Verbauungen zwischenzeitlich gut verwachsen oder bewaldet sind. Es wurden aber auch Rückbauten, umfangreiche Renaturierungen sowie ökologische Aufweitungen durchgeführt, wobei Vertreter des BBA Lienz mitgeteilt haben, dass es in der gesamten Iselregion (derzeit) nur mehr ein ökologisches Hochwasserschutzprojekt geben sollte: Alle anderen Aufweitungs- bzw. Renaturierungsprojekte auch über den Wasserverband Osttirol wären rein ökologischer Natur!

45 -45- In diesem Zusammenhang kann man feststellen, dass sich die Deutsche Tamariske bzw. der FFH- Lebensraumtyp 3230 vor allem dort etabliert haben, wo in den letzten Jahren derartige Renaturierungen durchgeführt worden sind (insbesondere in den Bereich mittlere Isel Huben-Oberlienz und am Kalserbach). Somit muss man auch offen darüber sprechen dürfen, dass seitens mancher NGO s und Umweltgruppierungen jetzt offensichtlich versucht werden soll, jenen Idealzustand eines frei fließenden Gletscherflusses mit aufwendigen öffentlichen Mitteln (z.b. Life) wieder zu schaffen ( Wiederherstellung ) und damit erst jenes, künstlich erzeugte Naturschutzgebiet zu kreieren, dessen natürliches Vorhandensein sie schon jetzt behaupten. Wir sind aber zuversichtlich, aufgrund unserer wissenschaftlich sowie raumordnungsfachlich fundiert aufbereiteten Gutachten und Unterlagen gut reüssieren zu können, selbst wenn es auf eine EuGH- Entscheidung(?) hinauslaufen sollte! In diesem Sinne erwarten wir von Landeshauptmann Günther Platter wie am heutigen Tage dankenswerterweise von diesem in Ainet angekündigt hinkünftig (wieder) eine entsprechende Einbindung der gewählten VertreterInnen der Iselregion sowie deren Bevölkerung (Bürgermeister und Planungsverband 34, welcher Einzelverhandlungen mit seinen Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme von Kals am Großglockner - ausdrücklich ablehnt). Diese Gespräche werden in den nächsten Wochen auf seriöser Basis geführt werden können, womit einer EU-konformen, wissenschaftlich-fundierten Nachnominierung von Teilen der Iselregion bis Mitte September 2014 nicht entgegenstehen dürfte. Für diese Vorgangsweise gibt es auch bereits einen einstimmigen Gemeinderatsbeschluss in Matrei in Osttirol. Mit freundlichen Grüßen BR Dr. Andreas Köll Bürgermeister der Marktgemeinde Matrei in Osttirol und Obmann des Planungsverbandes 34 Abschrift ergeht an: Landeshauptmann Günther Platter, Innsbruck (nur Planbeilage); Bundesminister Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter, Ministerium für ein lebenswertes Österreich, Wien; Staatssekretär Mag. Jochen Danninger, Bundesministerium für Finanzen, Wien (nur Planbeilage); Dr. Bruno Wallnöfer, Vorstandsdirektor der TIWAG und Mitglieder des TIWAG-Aufsichtsrates; Alleinvorstand Mag. Karl Poppeller und AR-Mitglieder der Felbertauernstraße AG (nur Planbeilage); Dr. Kurt Kapeller und Mag. Christian Plössnig, Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Innsbruck; Bezirkshauptfrau Dr. in Olga Reisner, Bezirkshauptmannschaft Lienz; WK-Präsident Dr. Jürgen Bodenseer, Innsbruck; LWK-Präsident Ing. Josef Hechenberger, Innsbruck; Gemeindeverbandspräsident Bgm. Mag. Ernst Schöpf, Tiroler Gemeindeverband, Innsbruck; alle Gemeinden der Iselregion; alle anderen Tiroler Gemeinden (nur Planbeilage); RA Dr. Gernot Gasser, RA-Kanzlei Dr. Gasser/Dr. Schneeberger, Lienz; RA Dr. Johannes Hibler, Lienz; Priv.-Doz. Dr. Gregory Egger, eb&p Umweltbüro GmbH, Klagenfurt; Büro Revital, z.hd. Dipl.-Ing. Klaus Michor und Dr. Oliver Stöhr, Nußdorf-Debant;

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