Marktgemeindeamt Saxen
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- Hannelore Schubert
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1 Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: , Fax: DW 20, DVR: , UID Nr [email protected] Zahl: 030-0/2014 LEITFADEN FÜR BAUWERBER AUSGABE 2014 Sie planen die Ausführung einer baulichen Anlage. Die wichtigsten Ansätze über Einreichung, Abgabe und Fertigstellung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Diese Aufstellung gibt nur einen groben Überblick über die wichtigsten Punkte, je nach Art und Lage des Bauvorhabens können sich mehr oder weniger Verfahrensschritte ergeben. Ihre Ansprechpersonen am Marktgemeindeamt Saxen: Amtsleitung AL Wolfgang Kühberger Zuständigkeit für Baupolizeiliche Anliegen Kanal- & Wasserleitungskataster Anliegen Leitungsträger Vorschreibung Aufschließungsbeiträge Bauabteilung VB Romana Büchsenmeister Zuständigkeit für Sachbearbeiterin für bauliche Vorhaben (Anträge etc.) Klärung rechtlicher Voraussetzungen Verfahrensfragen Terminkoordination mit Bauwerber & Amtssachverständigen Seite 1
2 1. Planungsphase Rechtliche Voraussetzungen klären Auskunft am Marktgemeindeamt: Flächenwidmungsplan - stimmt das Bauvorhaben mit der Ausweisung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan überein? Bebauungsplan ist das Grundstück von einem Bebauungsplan erfasst? (Dieser enthält nähere Bestimmungen zur Bauweise) Bauplatzbewilligung: Besteht eine, bzw. ist eine erforderlich? Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens wird zwischen anzeigepflichtigen und baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben unterschieden. Erkundigen Sie sich rechtzeitig über die notwendigen Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind. Für bestimmte Bauvorhaben können zusätzliche oder anderwärtige gesetzliche Vorschriften gelten, die zu beachten sind, z.b. Für bauliche Anlagen, und/oder Zäune etc. brauchen Sie innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einer Bundesstraße und 8 m zu einer Landes oder Gemeindestraße die Zustimmung der Straßenverwaltung. Ebenso für Grundstückszufahrten und Kanalanschlüsse. Setzen Sie sich mit der Straßenmeisterei Grein (für Bundes- und Landesstraßen) bzw. dem Gemeindeamt (für Gemeindestraßen) in Verbindung. Heizungsanlagen: der Einbau von Heizungsanlagen ist je nach Heizleistung melde-, anzeige- oder bewilligungspflichtig. Auch die Lagerung von flüssigen Brennstoffen unterliegt je nach Menge der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht Abnahmebefund der Anlage Naturschutzrechtliche Bestimmungen Gewerbebehördliche Bestimmungen Wasserrechtliche Bestimmungen Einholung von Stellungnahmen: z.b. Wildbachverbauung, (Gefahrenzonenplan), OÖ. Umweltanwaltschaft, Agrargutachten etc. Auch für bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gelten der Flächenwidmungsplan und die Bestimmungen über die Erhaltungspflicht von baulichen Anlagen sowie allenfalls naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigungspflichten. Seite 2
3 Planungsphase Vorprüfung Sobald ein Planentwurf zur Verfügung steht, können Sie diesen im Gemeindeamt vom Amtssachverständigen überprüfen lassen. Besprechungstermine vereinbaren Sie bitte mit der Bauabteilung. So können eventuell erforderliche Planergänzungen schon vor Fertigstellung des Einreichplanes berücksichtigt werden. Mit dem Planentwurf kann auch schon gesagt werden, ob für das Bauvorhaben eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingereicht werden muss, ob die Zustimmung oder Beteiligung der Nachbarn nötig ist, oder ob weitere Stellungnahmen erforderlich sind, etc. Nach Einreichung der vollständigen Projektunterlagen kennt das Baurecht verschiedene Verfahrensformen, mit denen ein Bauansuchen bzw. Bauanzeige erledigt wird, wie z.b. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Klassisches Baubewilligungsverfahren (mit mündl. Bauverhandlung) Baufreistellung Anzeigeverfahren Mit der schriftlichen Erledigung werden einige Formulare, die Sie benötigen übermittelt (Baubeginnsanzeige, Fertigstellungsanzeige, Wasser- und Kanalanschlussansuchen). Seite 3
4 Planungsphase 2. Bauausführung Wurde Ihr Bauverfahren bescheidmäßig erledigt, beachten Sie bitte die darin angeführten Auflagen und Hinweise! Erst nach Zustellung des Baubescheides darf mit den Arbeiten begonnen werden. Vor den Erdarbeiten fragen Sie rechtzeitig bei den Leitungsträgern nach, dazu gehören: Wasserversorger: Marktgemeinde Saxen Kanal: Marktgemeinde Saxen A1 Telekom Austria AG CLAM Strom Linz AG Strom OÖ Ferngas AG ev. private Durchleitungsberechtigte Die Bauwerber erhalten jederzeit Planauskünfte über eventuelle Leitungseinbauten auf ihren Grundstücken. Grabungsmeldungen gemäß 90 StVo bitte jeweils an die angegeben Adressen. Kontakte der Leitungsträger: Marktgemeinde Saxen: AL Kühberger Wolfgang Tel.: ; CLAM Strom: Haslinger Ernst oder ; oder A1 Telekom Austria AG: Grabungsmeldung spätestens sechs Wochen vor tatsächlichem Baubeginn. Kontaktmöglichkeit: Tel.: Linz AG Strom: OÖ Ferngas: Haider Franz; Tel.: , Ergeben sich Änderungen am Bauvorhaben, melden Sie dies bitte umgehend dem Gemeindeamt. Seite 4
5 3. Fertigstellung Nach Fertigstellung des Rohbaus ist dies dem Marktgemeindeamt zu melden. Aufgrund dieser Meldung werden in späterer Folge die Aufschließungskosten berechnet. Nach der Fertigstellung des Wohnhauses ist dies per Formular am Marktgemeindeamt anzuzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie von der Bauabteilung. 4. Aufschließungsbeiträge Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens ist eine (ergänzende) Wasser- bzw. Kanalanschlussgebühr zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der bebauten Fläche des Objektes bzw. um- und zugebauten Gebäudeteils. Kanalanschlussgebühren Die Mindestanschlussgebühr für Kanal beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 150 m² 3.426,50 incl. USt. Für jeden weiteren Quadratmeter der Bemessungsgrundlage sind 22,843 incl. USt. zu entrichten. Wasseranschlussgebühren Die Mindestanschlussgebühr für Wasser beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 150 m² 2.053,70 incl. USt. Für jeden weiteren Quadratmeter der Bemessungsgrundlage sind 13,691 incl. USt zu entrichten. Darüber hinaus hat der Eigentümer die Kosten zur Herstellung der Anschlussleitung an die öffentliche Abwasserentsorgungsleitung bzw. öffentliche Wasserversorgungleitung zu tragen. Wurden bereits Aufschließungsbeiträge für unbebaute Grundstücke entrichtet, werden diese gegen Nachweis als Vorleistung angerechnet. Seite 5
6 Verkehrsflächenbeitrag Aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden bzw. anlässlich der Verkehrsflächenerrichtung ist ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet das Flächenausmaß (m²) des Bauplatzes. Die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m). Formel: (m² der anrechenbare Fläche) x 3 m x 65,-- (Einheitssatz lt. Einheitssatz- Verordnung) = Verkehrsflächenbeitrag (100 %) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60 % bei Gebäuden, die nach wohnbaurechtlichen Bestimmungen gefördert werden bei Kleinhausbauten bei Gebäuden die gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken dienen bei Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Weitere Anschlusskosten, die anfallen (können): Stromanschluss Gasanschluss Telefon / Internet 5. Richtlinien gemäß Oö. Bauordnung 1994 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (gem. 24, Oö. BauO 1994) Neu-, Um- und Zubauten von Gebäuden Errichtung von baulichen Anlagen Abänderung von Bauwerken bzw. Änderung des Verwendungszweckes Abbruch von Bauwerken an der Grundstücksgrenze Anbringung oder Errichtung einer Antennenanlage Veränderung der Höhenlagen eines Grundstückes im Bauland Ausbau des Dachgeschosses Garage errichten (Dach und Wände) Zufahrtsweg errichten etc. Anzeigepflichtige Bauvorhaben (gem. 25 Oö. BauO 1994) Aufstellung von Heizungsanlagen Errichtung eines Carports bis 35 m² Gartenhütten bis 12 m² Veränderung der Höhenlagen eines Grundstückes im Bauland ab 1,50 m Stützmauer & freistehende Mauern mi einer Höhe von mehr als 1,50 m Verglasung von Balkonen und Loggien sowie Herstellung von Wintergärten etc. Seite 6
7 Antragsbeilagen Folgende Antragsbeilagen für die Baubewilligung sind bei Neubauten dem Marktgemeindeamt vorzulegen: Ansuchen um Baubewilligung (unterschrieben vom Bauwerber und Grundbesitzer) Einreichpläne 4-fach (unterschrieben vom Bauwerber, Planverfasser und Grundbesitzer) Bei Grünlandbauten benötigt die Marktgemeinde die Einreichpläne 4-fach, da eine Ausfertigung an die Naturschutzbehörde ergeht. Baubeschreibung 3-fach (unterschrieben vom Bauwerber, Planverfasser und Grundbesitzer) Grundbuchsauszug als Nachweis des Grundeigentums oder Nutzungsrechts (höchstens 6 Monate alt, erhältlich beim Grundbuch, Vermessungsamt (Stürmer, Banner), Notar) Anrainerverzeichnis Die Zustimmung der Nachbarn (Einwandsverzicht) ist bei Beantragung einer Baubewilligung mittels deren Unterschrift auf den Bauplänen nachzuweisen. Bewilligung des Bauplatzes: Falls noch nicht vorhanden, muss vor der eigentlichen Baubewilligung ein Bauplatz von der Marktgemeinde genehmigt werden. Wasserbefund, nicht älter als 3 Monate, falls keine öffentliche Wasserversorgung vorhanden Energieausweis ev. sonstige Beilagen je nach Bauvorhaben Folgende Antragsbeilagen für die Baubewilligung sind bei Zubauten dem Marktgemeindeamt vorzulegen: Ansuchen um Baubewilligung (unterschrieben vom Bauwerber und Grundbesitzer) Einreichpläne 3-fach (unterschrieben vom Bauwerber, Planverfasser und Grundbesitzer, sowie den Einwandsverzicht der Nachbarn) Baubeschreibung 3-fach (unterschrieben vom Bauwerber, Planverfasser und Grundbesitzer) Folgende Antragsbeilagen sind bei Bauplatzbewilligungen dem Marktgemeindeamt vorzulegen: Ansuchen um Bauplatzbewilligung Bei Grundteilungen ist ein Teilungsplan von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen notwendig. Katasterauszug von der Marktgemeinde, wenn keine Grundteilung vorgenommen wird. Folgende Antragsbeilagen sind bei Bauanzeigen dem Marktgemeindeamt vorzulegen: Bauanzeige (1-fach, unterschrieben vom Bauwerber und Grundeigentümer) Skizze 2-fach Beschreibung 2-fach Seite 7
8 Kosten für die Bewilligung Stempelgebühren: Ansuchen: 14,30 Verhandlungsschrift: 14,30 Beilagen: 3,90 je Beilage (fachliche Stellungnahme des Bezirksbauamtes, Baubeschreibung, Energieausweis, ) Pläne: 2 x à 7,80 Verwaltungsabgabe: Die Höhe der Verwaltungsabgabe richtet sich nach der Art und Größe des Bauvorhabens. Bauplatzbewilligung: Bei Bauplatzbewilligungen (gem. 5 Oö. BauO 1994, LGBl 66/1994) richtet sich die Verwaltungsabgabe nach der Grundstücksgröße. Sie müssen hierbei zuzüglich der Stempelgebühren mit durchschnittlich 100,-- rechnen. Baubewilligung: Bei Baubewilligungen (gem. 35 (1) der Oö. BauO 1994 idf LGBl. Nr. 70/1998) bezieht sich die Verwaltungsabgabe auf die bebaute Fläche. Sie müssen hierbei zuzüglich der Stempelgebühren mit durchschnittlich 200,-- rechnen. Hinweis: Die Baubewilligung erlischt 3 Jahre nach Rechtskraft, wenn vorher nicht zu bauen begonnen wurde. Sie können aber auf Verlängerung ansuchen. Bauanzeige: Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben beläuft sich die Verwaltungsabgabe auf 16,40. Je nach Beilagen kommen auch noch Stempelgebühren hinzu. 6. Wichtige Hinweise Auf der Homepage des Landes Oberösterreich finden Sie unter > Bauen und Wohnen > Förderungen nähere Informationen zu: Antrag auf Gewährung Wohnbauförderung Antrag auf Gewährung Heizkostenzuschuss Förderung für Solaranlagen, Wärmepumpe,... Weiters können Sie auch die aktuellen Gebührenverordnungen auf unserer Homepage unter > Marktgemeindeamt > Gebühren und Abgaben > Verordnungen nachlesen. Natürlich erhalten Sie Informationen und Formulare in Papierform am Marktgemeindeamt. Seite 8
MARKTGEMEINDEAMT VORCHDORF
MARKTGEMEINDEAMT VORCHDORF Schloßplatz 7, 4655 Vorchdorf http://www.vorchdorf.at Pol. Bezirk Gmunden, OÖ Thomas GREUNZ Telefon: (07614) 65 55-52 Telefax: (07614) 65 55-22 E-Mail: [email protected]
MARKTGEMEINDE PERNITZ
(Bauamt) Bearbeiter: Hannes Schwarz 03. Jänner 2011 Wegweiser Bauen in Pernitz (die angeführten zitieren die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgf) Bauberatung Beratung - Planungsentwürfe vor Ort/Baugrundstück
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Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,
die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),
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