GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN FÜR DAS JAHR 2015

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1 Präsidium des Landgerichts Verden, 11. Dezember I LG Verden - GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN FÜR DAS JAHR 2015 A. Für das Geschäftsjahr 2015 hat der Präsident des Landgerichts bestimmt, dass bei dem Landgericht Verden zehn Zivilkammern, zwei Kammern für Handelssachen und vierzehn Strafkammern gebildet werden ( 2 Nds. AG GVG). B. I. Allgemeine Bestimmungen: 1. Werden aus demselben Rechtsverhältnis mehrere Sachen (O- oder S-Sachen) anhängig, so ist für alle Sachen die Kammer zuständig, deren Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene oder anhängig gewesene Sache begründet ist, es sei denn, für die zeitlich nachfolgende Sache ist eine Zivilkammer gem. B III 1 a, 2 a, 4 a, 5 a, 6 a, 8 a oder 9 a zuständig. Das gilt auch für Klagen aus 34 ZPO. Dasselbe gilt für Sachen mit gleichgelagertem Sachverhalt und gleichen Klägern oder gleichen Beklagten, auch umgekehrten Rubrums (sog. Parallelsachen), sowie für Sachen, die nur einheitlich mit einer bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Sache entschieden werden können ( 62 ZPO). Sind in dieser Ziffer genannte Sachen mehreren Kammern zugeteilt worden oder sind sie bei Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung in mehreren Kammern anhängig, so sind sie durch Abgabe bei einer Kammer zu vereinigen. Dabei ist die später eingegangene Sache an die Kammer abzugeben, die die früher eingegangene Sache bearbeitet. Bei gleichzeitig eingegangenen Sachen gilt diejenige, die als erste einer Kammer zugeteilt worden ist, als zuerst eingegangen. 2. Bei einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage, bei einer Vollstreckungsgegenklage, Abänderungsklage und Klage wegen Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel ist diejenige Kammer zuständig, die in der früheren Sache zuletzt entschieden oder sie sonst erledigt hat. 3. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, ein Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, ein Arrestantrag, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, oder ähnliche Anträge sowie ein vorausgegangenes Feststellungsurteil oder eine Kla-

2 - 2 - ge im Urkundsverfahren begründen die Zuständigkeit der Kammer auch für später eingehende Klagen bzw. Nachverfahren. Für die Behandlung eines später eingehenden Antrages auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache anhängig ist oder ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien - sei es auch umgekehrten Rubrums - auf Grund desselben Sachverhalts oder Rechtsverhältnisses anhängig gewesen ist. Ein von einer Kammer erlassenes Berufungsurteil gem ZPO begründet die Zuständigkeit dieser Kammer auch für eine spätere Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts. Dies gilt auch im Falle einer Zurückverweisung der Kammer an das Amtsgericht für den Fall der Berufung gegen das weitere Urteil des Amtsgerichts. Die sachliche Bearbeitung einer Beschwerdesache durch eine Kammer begründet die Zuständigkeit dieser Kammer auch für ein späteres Berufungsverfahren. Dies gilt nicht für Beschwerdesachen, die einer Kammer nur im Rahmen ihrer besonderen Beschwerdezuständigkeit zugewiesen sind. 4. Ist eine Sache einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben. Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche Verhandlung ein Vorbehaltsurteil, ein Versäumnisurteil, eine Arrestanordnung, eine einstweilige Verfügung, eine Entscheidung im Verfahren der Prozesskostenhilfe sowie ein Beweisbeschluss, eine Terminsanberaumung oder eine prozessleitende Verfügung nach 273 ZPO ergangen ist. 5. Bei kollidierenden Sonderzuständigkeiten ist diejenige Kammer zuständig, deren Sonderzuständigkeit das jeweilige Verfahren im Wesentlichen prägt. 6. Alle nach den bisherigen Geschäftsverteilungsplänen einer Kammer zugeteilten Sachen werden von dieser weiter bearbeitet, soweit nicht eine ausdrückliche andere Regelung getroffen ist. 7. Wegen der den Verhandlungstagen der Kammern zugewiesenen Sitzungssäle wird auf die Anlage zu diesem Geschäftsverteilungsplan Saalbelegung im Monat verwiesen.

3 - 3 - II. Geschäftsverteilung der erst- und zweitinstanzlichen Zivilsachen: 1. Den erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern (1., 2., 4., 5., 7. und 8. Zivilkammer) werden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß Ziffer III. nach dem Streitgegenstand zugewiesen. Die Zuweisung nach dem Streitgegenstand umfasst die O-, OH- und S- Sachen einschließlich der vom Bundesgerichtshof an eine andere Kammer zurückverwiesenen Sachen sowie die Prozesskostenhilfe-, 91 a ZPO - und Streitwertbeschwerden. Diese Rechtsstreitigkeiten werden wie folgt zugewiesen: a) unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel: Sachen aus den Kammern besonders zugewiesener Sachgebiete aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, b) alle übrigen Sachen aus dem Landgerichtsbezirk auch mit den folgenden Sachen aus dem Katalog des 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wobei letztere als jeweilige Spezialzuständigkeit der jeweiligen Kammer bearbeitet werden: (1) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, (2) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (3) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit nicht die Kammern für Handelssachen zuständig sind, (4) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften, (5) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts, (6) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, (7) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, c) soweit den Kammern Beschwerden als besondere Zuständigkeit zugewiesen sind, werden diese auf den Verteilungsschlüssel nicht angerechnet (betrifft Zuständigkeit in Beschwerdesachen der 1., 3. und 6. Zivilkammer),

4 - 4 - d) für Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91 a ZPO, Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden ist diejenige Kammer zuständig, die sachlich für eine Berufung in derselben Sache zuständig wäre. 2. Für die eingehenden Sachen existieren zwei Turnuskreise: Turnuskreis 1 = O- und S-Sachen Turnuskreis 2 = Beschwerden (mit Ausnahme der unter 1 c) genannten Sachen), OH- und SH-Sachen 3. Mit Ausnahme der unter 1 c) genannten Sachen werden die Zivilsachen in folgendem Verhältnis auf die folgenden Zivilkammern verteilt: 1. ZK 2. ZK 4. ZK 5. ZK 7. ZK 8. ZK Die Eingangs- und Verteilungsstelle nimmt die Zuteilung der Sachen an die Kammern vor. Sie versieht alle Neueingänge mit fortlaufenden Kennziffern und mit den sich aus obigem Schlüssel ergebenden Verteilungsnummern, die dann die Grundlage für die Zuteilung an die Kammern bilden. Für die Reihenfolge der Kennziffern ist der Eingang der einzelnen Sachen bei der Eingangs- und Verteilungsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen verteilt die Eingangs- und Verteilungsstelle zunächst die Sachen, die nach Sachgebieten bestimmten Zivilkammern zugewiesen sind, sodann die anderen. Für jede innerhalb des Gerichts abgegebene Sache aus einem Turnuskreis wird eine neue über den allgemeinen Verteilungsschlüssel verteilbare Sache bei der abgebenden Kammer eingetragen. Der Turnus geht über das Geschäftsjahr hinaus. Das Nähere regelt die dem Geschäftsverteilungsplan beigefügte Verwaltungsanordnung. 5. Die Geschäftsverteilung für die erstinstanzlichen Sachen der Kammern für Handelssachen wird nach folgendem Muster vorgenommen: Die Zuteilung erfolgt durch die Eingangs- und Verteilungsstelle. Diese versieht die eingehenden Sachen fortlaufend mit den Kennzahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und danach

5 - 5 - jeweils wieder neu beginnend mit den Kennzahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9. Diese Kennzahlen bilden die Grundlage der Verteilung auf die beiden Kammern für Handelssachen. Die 1. Kammer für Handelssachen (9. Zivilkammer) alle erstinstanzlichen Handelssachen mit den Kennzahlen 2, 5, 7 und 9. Die 2. Kammer für Handelssachen (10. Zivilkammer) alle erstinstanzlichen Handelssachen mit den Kennziffern 1, 3, 4, 6, Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen ergibt sich die Reihenfolge der Kennziffern aus der alphabetischen Einordnung der Familiennamen der in der Klageschrift (Mahnbescheid) jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegnerin/Antragsgegner). Maßgebend ist die Fassung der Klageschrift (des Mahnbescheides) im Zeitpunkt der Zuteilung der Sache an eine Kammer. Bei gleichem Familiennamen von Beklagten (Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern) ist deren Vorname und bei gleichem Vornamen der Name bzw. Vorname der etwa weiteren an nächster Stelle aufgeführten Beklagten (Antragsgegnerinnen/Antragsgegners) maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner) vorhanden, so wird der Name bzw. Vorname der Klägerin/des Klägers (Antragstellerin/Antragstellers) herangezogen. Im Übrigen ist maßgebend: a) bei Ortsgemeinden sowie sonstigen Kommunalverbänden und deren Behörden der Anfangsbuchstabe des Ortes, b) bei sonstigen juristischen Personen, Firmen, Gesellschaften, Gewerkschaften, Vereinen oder dergl. der Anfangsbuchstabe des ersten in der Firma vorkommenden Personennamens, gleichviel ob derselbe als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes vorkommt und unabhängig davon, ob der Name den Zusatz Inhaber trägt, c) beim Fehlen eines derartigen Personennamens der Anfangsbuchstabe des anderweitigen Sondernamens der Firma usw.,

6 - 6 - bei Klagen, in denen eine Insolvenzmasse beteiligt ist, ist der Name des Gemeinschuldners, Erblassers bzw. Schuldners entscheidend. III. Geschäftsverteilung: 1. Die 1. Zivilkammer bearbeitet: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die betreffen: (1) Rechtsstreitigkeiten wegen Haftung als Tierhalter und Tieraufseher oder sonstiger Haftung aus unerlaubter Handlung für ein Tier, (2) Rechtsstreitigkeiten aus Kauf, Tausch und Nutzungsüberlassung von Tieren, (3) Rechtsstreitigkeiten wegen tierärztlicher Tätigkeit sowie aus sonstiger Behandlung von Tieren, (4) Rechtsstreitigkeiten aus Unterstell-, Pensions- und ähnlichen Verträgen für Tiere, b) die gemäß II. zugewiesenen Sachen c) nichtstrafrechtliche Beschwerden, die betreffen: (1) Entscheidungen der Betreuungsgerichte, (2) 91 a ZPO-Beschwerden, soweit sie nicht in die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer fallen, (3) Beschwerden betreffend Richterablehnungen und Ausschluss vom Richteramt, (betrifft nur die C-Sachen der Amtsgerichte), (4) Streitwertbeschwerden in C-Sachen, soweit sie nicht in die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer fallen; einschließlich der Ablehnungen von Gerichtspersonen und Verfahrenskostenhilfebeschwerden sowie Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden aus dem jeweiligen Sachgebiet wie vor.

7 - 7 - Vizepräsident des Landgericht Dr. Otto - als Vorsitzender - Richterin am Landgericht Petriconi - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden - Richter Dr. Pawelek. Sitzungstag: Dienstag und Freitag 2. Die 2. Zivilkammer bearbeitet bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wie folgt: a) Rechtsstreitigkeiten aus allen Miet- und Pachtsachen einschließlich Wohnraum- und Gewerbemietverhältnissen sowie Leasingsachen aus dem Vertragsverhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer, soweit nicht die 1. Zivilkammer besonders zuständig ist, b) die gem. II zugewiesenen Sachen, c) die Bestimmung der Zuständigkeit in allen nichtstrafrechtlichen Verfahren. Vorsitzender Richter am Landgericht Peters - als Vorsitzender - Richterin am Landgericht Krützfeldt - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden - Richterin Dr. Kruschke. Sitzungstage: Mittwoch, Donnerstag und Freitag 3. Die 3. Zivilkammer bearbeitet nichtstrafrechtliche Beschwerden, die betreffen: (1) Abschiebehaft, (2) Entscheidungen und Beschwerden in Notarsachen (Kosten, 15 BNotO), (3) Kostenfestsetzung einschließlich Gerichtskosten,

8 - 8 - (4) Rechtsanwaltsvergütung, (5) Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, (6) Beschwerden in Konkurs- und Insolvenzsachen, (7) sonstige nichtstrafrechtliche Beschwerden und Entscheidungen, für die nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer begründet ist. einschließlich der Ablehnungen von Gerichtspersonen und Verfahrenskostenhilfebeschwerden sowie Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden aus dem jeweiligen Sachgebiet wie vor. Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert als Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Ortmann - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Richterin am Landgericht Schorling 4. Die 4. Zivilkammer bearbeitet die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie folgt: a) alle Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie deren Vermittlung und aus Kapitalanlagegeschäften einschließlich deren Vermittlung, b) die gem. II zugewiesenen Sachen. Vorsitzende Richterin am Landgericht Bischoff - als Vorsitzender - Richterin am Landgericht Pönisch - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden Richterin Vogt. Sitzungstage: Montag, Dienstag und Donnerstag.

9 Die 5. Zivilkammer bearbeitet die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie folgt: a) alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen, soweit nicht die 1. Zivilkammer zuständig ist, b) die gem. II zugewiesenen Sachen. Vorsitzende Richterin am Landgericht Buschmann-Fricke - als Vorsitzende - Richterin am Landgericht Peiffer - zugleich als regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden - Richterin Körner. Sitzungstage: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 7. Die 6. Zivilkammer bearbeitet a) nichtstrafrechtliche Beschwerden, die betreffen (1) sämtliche Räumungsschutzbeschwerden, (2) Zwangsvollstreckungsbeschwerden, soweit sie nicht einer anderen Kammer zugewiesen sind, (3) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, (4) Beschwerden gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, (5) Nachlass b) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz einschließlich der Ablehnungen von Gerichtspersonen und Verfahrenskostenhilfebeschwerden sowie Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden aus dem jeweiligen Sachgebiet wie vor.

10 Vorsitzender Richter am Landgericht Tittel - als Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Seeberg - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden - Richter Neelsen Richter Dr. Pawelek. Sitzungstag: Freitag 8. Die 7. Zivilkammer bearbeitet die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie folgt: a) alle Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, b) die gem. II zugewiesenen Sachen, c) Vollstreckbarkeitserklärungen ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Vorsitzender Richter am Landgericht Koch - als Vorsitzender - Richterin am Landgericht Meier-Hoffmann - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden - Richter Fluß. Sitzungstage: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9. Die 8. Zivilkammer bearbeitet die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie folgt: a) alle Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, b) die gem. II. zugewiesenen Sachen.

11 Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Nott - als Vorsitzender - Richterin am Landgericht Flindt - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden - Richterin am Landgericht Ebert. Sitzungstage: Montag, Mittwoch und Freitag 10. Die 9. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - bearbeitet alle erstinstanzlichen Handelssachen mit den Kennzahlen 2, 5, 7 und 9 (s. oben II. 4.). Präsident des Landgerichts Dr. Lengtat Vertreter: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Brunssen hilfsweise: a) Vors. Richter am Landgericht Dr. Nott b) Vorsitzende Richterin am Landgericht Buschmann-Fricke beisitzende Handelsrichter: Kaufmann Georg Langer, Kaufmann Torsten Emigholz Kaufmann Frank Schröder Kaufmann Robert Andreas Schwarz Diplom-Kauffrau Kerstin Raßmann-Reeßing Kaufmann Fritz Lühmann Sitzungstag: Montag 11. Die 10. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - bearbeitet a) alle erstinstanzlichen Handelssachen mit den Kennzahlen 1, 3, 4, 6 und 8,

12 b) alle Berufungsverfahren in Handelssachen, c) Beschwerden, soweit diese in den Zuständigkeitsbereich der Kammer für Handelssachen fallen, einschließlich der Ablehnungen von Gerichtspersonen und PKH- Beschwerden aus dem jeweiligen Sachgebiet. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Brunssen Vertreter: Präsident des Landgerichts Dr. Lengtat hilfsweise: a) Vorsitzende Richterin am Landgericht Buschmann-Fricke b) Vorsitzende Richterin am Landgericht Bischoff beisitzende Handelsrichter: Kaufmann Ralf Storjohann Kaufmann Kai Röhrbeinn Kaufmann Ilja Langschwadt Kaufmann Christian Göllner Kaufmann Wolfgang Röll Kaufmann Jörg Reichelt Sitzungstag: Montag Strafkammern: C. I. Die ab 1. Januar 2015 eingehenden erstinstanzlichen Strafsachen werden, sofern ihnen nicht besondere sachliche Zuständigkeiten zugewiesen sind, nach Eingang und im bestimmten Verhältnis auf die Strafkammern verteilt. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Sachen ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung des Familiennamens des in

13 der Anklageschrift jeweils an erster Stelle stehenden Angeklagten. Im Übrigen gilt B. II. 4. entsprechend. 1. Die ab 1. Januar 2015 eingehenden Strafsachen (Turnuskreise: Nichthaftsachen und Haftsachen) werden jeweils, sofern ihnen nicht besondere sachliche Zuständigkeiten zugewiesen sind, - ohne dass der Turnus damit von vorne beginnt - im Verhältnis 2:3:4:1 auf die 1. große Strafkammer, die 2. große Strafkammer, die 7. große Strafkammer und die 8. große Strafkammer verteilt. Als Haftsache gilt ein Verfahren, in dem bei Anklageerhebung zumindest gegen einen Angeklagten ein im eingehenden Verfahren erlassener Haft- oder Unterbringungsbefehl besteht und der Haft- oder Unterbringungsbefehl nicht außer Vollzug gesetzt ist. Es ergibt sich danach folgende Verteilung: lfd. Nr. 1. große StK 2. große StK 7. große StK 8. große StK usw. Im Falle der Abtrennung bleibt die abtrennende Strafkammer auch für die abgetrennten Strafsachen zuständig, ohne dass eine abgetrennte Strafsache auf den Turnus angerechnet wird, der insoweit aussetzt. Im Falle der Abgabe einer Strafsache von einer Kammer in eine andere zum Zwecke der Verbindung mit einer dort bereits anhängigen Strafsache ist diese Strafsache zugunsten der übernehmenden Kammer sogleich auf den Turnus anzurechnen. Die Anrechnung auf den Turnus gilt für alle erstinstanzlichen Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit des Schwurgerichts gem. 74 Abs. 2 GVG, der Jugendkammer sowie der Wirtschaftsstrafkammer gem. 74 c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG fallen.

14 Im Falle der Neueintragung einer Strafsache, die mehr als 6 Monate nach 205 StPO eingestellt und deswegen ausgetragen war, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit erhalten, ohne dass die erneut eingetragene Strafsache auf den Turnus angerechnet wird, der insoweit aussetzt. 2. Die eingehenden Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Unterbringungsbefehle nach 126 a StPO werden ab 1. Januar 2015, soweit keine besondere Zuständigkeit einer Kammer besteht, im Verhältnis 1:1 auf die 1. große Strafkammer und die 2. große Strafkammer verteilt. Als Haftbeschwerde gilt ein Verfahren dann, wenn bei Beschwerdeeingang zumindest gegen einen Angeschuldigten ein im eingehenden Verfahren erlassener Haft- oder Unterbringungsbefehl besteht, auch wenn der Haft- oder Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt ist. Der Turnus geht über das Geschäftsjahr hinaus. Es ergibt sich danach folgende Verteilung: lfd. Nr. 1. große StK 2. große StK usw. Soweit eine Kammer nach vorstehender Verteilung mit einer Beschwerde befasst worden ist, ist sie unter Anrechnung auch auf den Turnus zuständig für weitere Beschwerden aus derselben Sache, z. B. bzgl. der Beschwerden weiterer Beschuldigter. 3. Es werden zwei Turnuskreise für die Berufungsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte und gegen Urteile der Strafrichter des Bezirks geführt. Die beim Landgericht eingehenden Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile der Schöffengerichte werden jeweils in der Reihenfolge und jeweils im Verhältnis 4:2:1 auf die 5., 12. und 13. kleine Strafkammer verteilt. Die Turnuskreise gehen über das Geschäftsjahr hinaus.

15 Es ergibt sich danach jeweils folgende Verteilung: lfd. Nr. 5. StK 12. StK 13. StK usw. 4. Soweit Richterinnen bzw. Richter sowohl einer Strafkammer als auch einer Zivilkammer zugewiesen sind, wird festgestellt, dass die Tätigkeit in der Strafkammer vorrangig ist. Dies gilt auch für Ergänzungsrichterinnen bzw. -richter. II. 1. Die 1. Strafkammer (Schwurgericht) bearbeitet: a) die nach 74 Abs. 2 GVG die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Strafsachen und Wiederaufnahmeverfahren in Schwurgerichtssachen ( 140 a GVG); die vom Revisionsgericht an das Landgericht Verden verwiesenen Schwurgerichtssachen eines anderen Landgerichts; b) die den Bereich a) betreffenden Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Unterbringungsbefehle nach 126 a StPO; c) die bei ihr anhängigen Verfahren, soweit keine andere Regelung getroffen ist; d) die Strafsachen, die anderen Strafkammern nicht zugeteilt sind; dies gilt auch für Entscheidungen nach 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 JVEG, soweit es sich nicht um Wirtschaftsstrafsachen handelt; e) die an das Landgericht zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der Strafkammern eines anderen Landgerichts sowie die an das Landgericht zurückverwiesen erstinstanzlichen Strafsachen der 7. Strafkammer;

16 f) die erstinstanzlichen Strafsachen nach Maßgabe von s.o. I. 1.; g) die Strafkammer ist zuständig für alle straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Beschwerden, soweit die Beschwerden nicht der 2., 3., 7., 8. und 9. Strafkammer besonders zugewiesen sind; h) Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Unterbringungsbefehle nach 126 a StPO nach Maßgabe von s.o. I.2.; i) alle übrigen erstinstanzlichen Strafsachen, die keiner anderen Strafkammer zugeordnet worden sind; j) die Kammer bestimmt außerdem die Zuständigkeit in strafrechtlichen Verfahren. Vorsitzender Richter am Landgericht Stronczyk - als Vorsitzender -, Richter am Landgericht Dr. Schleiter - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden -, Richterin Dr. Jakobi. Sitzungstag: Dienstag 2. Die 2. Strafkammer bearbeitet a) die erstinstanzlichen Strafsachen nach Maßgabe von s.o. I. 1.; b) die bei ihr anhängigen Strafsachen; c) die Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Unterbringungsbefehle nach 126 a StPO nach Maßgabe von s.o. I. 2.; d) die an das Landgericht zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der 1. Strafkammer (mit Ausnahme der Schwurgerichtssachen) und der 9. Strafkammer

17 Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert - als Vorsitzender -, Richter am Landgericht Dr. Ortmann - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden -, Richterin am Landgericht Schorling. Sitzungstag: Montag 3. Die 3. Strafkammer (Jugendkammer) a) Jugend- und Jugendschutzsachen des Landgerichtsbezirks, mit Ausnahme der Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters, b) sämtliche Entscheidungen im Vorverfahren, sofern sich das Verfahren gegen Heranwachsende bzw. Jugendliche und Erwachsene richtet, c) Wiederaufnahmeverfahren in Jugend- und Jugendschutzsachen der 4. Strafkammer, die vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden sind, d) an das Landgericht zurückverwiesene Sachen der Jugendkammern eines anderen Landgerichts, e) Beschwerden aus dem Bereich der Jugend- und Jugendschutzsachen. Vorsitzender Richter am Landgericht Grebe - als Vorsitzender -, Richterin am Landgericht Bederna - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden -, Richterin Lozinski. Sitzungstag: Mittwoch (außer jeden 3. Mittwoch im Monat) und Freitag.

18 Die 4. Strafkammer (Jugendkammer) bearbeitet alle zurückverwiesenen Jugend- und Jugendschutzsachen, soweit Urteile der großen Jugendkammer aufgehoben wurden mit Ausnahme der Urteile aus der 4. Strafkammer -. Vorsitzender Richter am Landgericht Stronczyk - als Vorsitzender -, Richter am Landgericht Dr. Schleiter - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden -, Richterin Dr. Jakobi. Sitzungstag: 4. Montag des Monats 5. Die 5. (kleine) Strafkammer bearbeitet a) Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters sowie Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts nach Maßgabe von Ziff. C I 3. einschließlich der außerhalb der Hauptverhandlungen zu treffenden Entscheidungen ( 76 S. 2 GVG), b) Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme), soweit Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert zuständig war, c) die bei ihr anhängigen Verfahren, d) Wiederaufnahmeverfahren, e) alle übrigen Berufungen, die keiner anderen Berufungskammer zugeordnet sind; f) die an das Landgericht zum 2. Mal zurückverwiesenen Sachen, soweit nicht die

19 Strafkammer zuständig ist. Vorsitzende Richterin am Landgericht Ramsauer - als Vorsitzende - Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Tittel, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Brunssen, Soweit die Kammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern entscheidet, sind die Vertreter in der genannten Reihenfolge als 2. Berufsrichter hinzuzuziehen. Sitzungstage: Montag und Mittwoch 6. Die 6. (kleine) Strafkammer bearbeitet, a) alle vom Revisionsgericht zum 1. Mal an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 5. kleinen Strafkammer, b) die bei ihr anhängigen Verfahren. Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert, - als Vorsitzender -, Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Stronczyk, Richterin am Landgericht Bederna. Soweit die Kammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern entscheidet, sind die Vertreter in der genannten Reihenfolge als 2. Berufsrichter hinzuzuziehen. Sitzungstage: 1. und 3. Mittwoch in jedem Monat. 7. Die 7. Strafkammer bearbeitet

20 a) die bei ihr anhängigen erstinstanzlichen Strafsachen sowie die erstinstanzlichen Strafsachen nach Maßgabe von s.o. I. 1.; b) die an das Landgericht zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer; c) Wiederaufnahmeverfahren, soweit es sich nicht um Schwurgerichts-, Jugend- oder Wirtschaftssachen handelt ( 140 a GVG). Vorsitzender Richter am Landgericht Tittel - als Vorsitzender -, Richter am Landgericht Dr. Seeberg - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden -, Richter Neelsen. Sitzungstag: Donnerstag 8. Die 8. Strafkammer (Schwurgericht) bearbeitet a) die erstinstanzlichen Strafsachen nach Maßgabe von s.o. I. 1. b) die vom Revisionsgericht an das Landgericht zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen des Landgerichts Verden. Vorsitzender Richter am Landgericht Grebe - als Vorsitzender -, Richterin am Landgericht Bederna - zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden -, Richterin Lozinski Sitzungstag: jeden 1. und 3. Montag des Monats.

21 Die 9. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) bearbeitet: a) Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG, in denen im 1. Rechtszug eine Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist, b) alle Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen, c) Entscheidungen nach 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 JVEG, soweit es um Wirtschaftsstrafsachen geht, d) die an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Landgerichts, e) Wiederaufnahmeverfahren der Wirtschaftsstrafkammer ( 140 a GVG), f) die zum 2. Mal vom Revisionsgericht an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich einer großen Strafkammer fallen. Vorsitzender Richter am Landgericht Tittel - als Vorsitzender -, Richter am Landgericht Dr. Seeberg - zugleich als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden -, Richter Neelsen. Sitzungstag: Freitag. 10. Die 10. Strafkammer (kleine Jugendkammer) bearbeitet die Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen der kleinen Jugendkammer.

22 Vorsitzender Richter am Landgericht Grebe - als Vorsitzender - Vertreter: Richterin am Landgericht Bederna, Richter am Landgericht Dr. Ortmann. Sitzungstage: die ersten drei Montage des Monats. 11. Die 11. Strafkammer (kleine Jugendkammer) bearbeitet die zurückverwiesenen Sachen der 10. Strafkammer. Vorsitzende Richterin am Landgericht Ramsauer - als Vorsitzende - Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert. Sitzungstag: 2. Mittwoch des Monats 12. Die 12. (kleine) Strafkammer bearbeitet a) Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters sowie Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts nach Maßgabe von Ziff. C I 3., einschließlich der außerhalb der Hauptverhandlungen zu treffenden Entscheidungen ( 76 S. 2 GVG), b) alle vom Revisionsgericht zum 1. Mal an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 13. kleinen Strafkammer, c) die bei ihr anhängigen Verfahren.

23 Vorsitzender Richter am Landgericht Seifert - als Vorsitzender - Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Ortmann, Richterin am Landgericht Schorling, Soweit die Kammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern entscheidet, sind die Vertreter in der genannten Reihenfolge als 2. Berufsrichter hinzuzuziehen. Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag. 13. Die 13. (kleine) Strafkammer bearbeitet a) Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters sowie Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts nach Maßgabe von Ziff. C I 3., einschließlich der außerhalb der Hauptverhandlungen zu treffenden Entscheidungen ( 76 S. 2 GVG), b) alle vom Revisionsgericht zum 1. Mal an das Landgericht zurückverwiesenen Sachen der 12. kleinen Strafkammer, c) alle zum 2. Mal an das Landgericht zurückverwiesenen Strafsachen der kleinen Strafkammern des Landgerichts, soweit es sich nicht um Jugendkammern handelt und soweit sie in der Sache nicht bereits einmal entschieden hat, d) die bei ihr anhängigen Verfahren. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Brunssen - als Vorsitzende Vertreter: Vorsitzende Richterin am Landgericht Ramsauer, Vorsitzender Richter am Landgericht Tittel.

24 Soweit die Kammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern entscheidet, sind die Vertreter in der genannten Reihenfolge als 2. Berufsrichter hinzuzuziehen. Sitzungstag: jeden 1. und 3. Freitag des Monats 14. Die 14. (kleine) Wirtschaftsstrafkammer bearbeitet die Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG, soweit über Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte (Schöffengerichte) zu entscheiden ist, und die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen der kleinen Kammer. Vorsitzende Richterin am Landgericht Ramsauer - als Vorsitzende - Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Ortmann, Richter am Landgericht Dr.Seeberg. Soweit die Kammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern entscheidet, sind die Vertreter in der genannten Reihenfolge als 2. Berufsrichter hinzuzuziehen. Sitzungstag: jeden 3. Mittwoch des Monats 15. Für die Streichung von der Schöffenliste, die Nichtheranziehung zur Dienstleistung ( 52 GVG) und zur Entscheidung über vorgebrachte Ablehnungsgründe ( 53 GVG) sind zuständig: a) die 1. Strafkammer für Schöffen/Hilfsschöffen. b) die 3. Strafkammer für Jugendschöffen/Jugendhilfsschöffen.

25 D. 1. Soweit die Vertretungsregelung innerhalb der Kammern erschöpft ist, erfolgt die weitere Vertretung gemäß nachfolgender Regelung: Ist eine andere Kammer zur Vertretung bestimmt, so vertreten alle die dieser Kammer angehörenden Richterinnen und Richter. Die Vertretung beginnt mit der bzw. dem jeweils Dienstjüngsten. Für den Fall der Vertretung in der mündlichen Verhandlung bzw. der Hauptverhandlung gilt, dass für den nächsten Fall der Vertretung der nächst Dienstältere heranzuziehen ist. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende gilt als dienstälter. Wird bei dieser Vertretungsregelung eine verhinderte Richterin oder ein verhinderter Richter übersprungen, (z. B. bei Urlaub, Krankheit oder eigener Sitzung), so vertritt sie bzw. er erst wieder beim nächsten Vertretungsdurchgang. 2. Zivilkammern Ist eine Vertretung innerhalb der Kammer nicht möglich, so ist die nachfolgende Regelung anzuwenden: a) Die Mitglieder der 1. Zivilkammer werden vertreten von der 2. Zivilkammer, hilfsweise von der 6. Zivilkammer und notfalls von der 3. Zivilkammer. b) Die Mitglieder der 2. Zivilkammer werden vertreten von der 1. Zivilkammer, hilfsweise von der 3. Zivilkammer, notfalls von der 6. Zivilkammer. b) Die Mitglieder der 3. Zivilkammer werden vertreten von der 2. Zivilkammer, notfalls von der 6. Zivilkammer. d) Die Mitglieder der 4. Zivilkammer werden vertreten von der 7. Zivilkammer, notfalls von der 8. Zivilkammer. e) Die Mitglieder der 5. Zivilkammer werden vertreten von der 8. Zivilkammer, notfalls von der 7. Zivilkammer.

26 f) Die Mitglieder der 6. Zivilkammer werden vertreten von der 3. Zivilkammer, notfalls von der 2. Zivilkammer. g) Die Mitglieder der 7. Zivilkammer werden vertreten von der 4. Zivilkammer, notfalls von der 8. Zivilkammer. h) Die Mitglieder der 8. Zivilkammer werden vertreten von der 5. Zivilkammer, notfalls von der 4. Zivilkammer. i) Nach Erschöpfung der vorstehenden Vertretungsregelung vertreten die Richterinnen und Richter der Zivilkammern in nachfolgender Reihenfolge, und zwar beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten: 5. Zivilkammer, 4. Zivilkammer, 3. Zivilkammer, 2. Zivilkammer, 1. Zivilkammer, 6. Zivilkammer, 8. Zivilkammer, 7. Zivilkammer. Die Vertretung einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Kammer. 3. Strafkammern Die nachfolgende Vertretungsregelung hat zur Voraussetzung, dass die bzw. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufene Richterin bzw. Richter am ersten Hauptverhandlungstag keine Verhandlung in der Kammer wahrzunehmen hat, der sie bzw. er zugewiesen ist; dies gilt auch bei mehrtägig anberaumter Hauptverhandlung. a) Die Mitglieder der 1. Strafkammer werden vertreten von der 2. Strafkammer, hilfsweise von der 7. Strafkammer. b) Die Mitglieder der 2. Strafkammer werden vertreten von der 7. Strafkammer, hilfsweise von der 1. Strafkammer.

27 c) Die Mitglieder der 3. Strafkammer werden vertreten durch die Mitglieder der 9. Strafkammer, hilfsweise der 1. Strafkammer. d) Die Mitglieder der 4. Strafkammer werden vertreten von der 2. Strafkammer hilfsweise von der 9. Strafkammer. e) Die Mitglieder der 7. Strafkammer werden vertreten durch die Mitglieder der 1. Strafkammer, hilfsweise der 2. Strafkammer. f) Die Mitglieder der 8. Strafkammer werden vertreten durch die 2. Strafkammer. g) Die Mitglieder der 9. Strafkammer werden vertreten von der 3. Strafkammer, hilfsweise der 4. Strafkammer. Nach Erschöpfung der vorstehenden Vertretungsregelung vertreten sämtliche Planrichterinnen und Planrichter des Landgerichts in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit der/dem jeweils Dienstjüngsten, wobei diejenigen, die bereits einmal in der Hauptverhandlung vertreten haben, solange zu überspringen sind, bis sämtliche Planrichterinnen bzw. Planrichter des Landgerichts einmal vertreten haben, es sei denn, die Planrichterinnen und Planrichter, die noch nicht vertreten haben, sind an der Vertretung verhindert. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gilt als dienstälter. Güterichter: E. Zu Güterichtern i.s.v. 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: - VRiLG Koch - VRi inlg Buschmann-Fricke - VRiLG Peters - VRi inlg Bischoff - Ri inlg Krützfeldt - Ri inlg Petriconi - Ri inlg Flindt - Ri Fluß

28 Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die Güteverhandlung wird nach den Grundsätzen der Mediation durchgeführt. Es bleiben nebenamtliche Güterichter: - PräsLG Dr. Lengtat - VRi inlg Dr. Brunssen. Die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Verden können in denen bei ihnen anhängigen Verfahren in Ausnahmefällen die beim Landgericht Verden bestimmten Güterichter um Durchführung einer Güteverhandlung ersuchen. Über die Annahme hierzu und eine eventuelle Verteilung entscheidet die Koordinatorin der Güterichter bzw. ihre Vertreterin. F. Ergänzungsrichter sind in dieser Reihenfolge: - Ri inlg Pönisch - Ri inlg Peiffer Wird ein Ergänzungsrichter herangezogen, so wird er beim nächsten Mal übersprungen. Im Falle der Verhinderung wird vertreten nach Maßgabe der Vertretungsreglung s. o. zu D 3., am Ende. G. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle wird vertreten von VRiLG Stronczyk.

29 H. Sonstiges (nachrichtlich): I. Präsidium des Landgerichts: PräsLG Dr. Lengtat VRiLG Dr. Nott VRiLG Seifert VRiLG Peters VRi inlg Bischoff Ri inlg Bederna Ri inlg Flindt II. Richterrat des Landgerichts: VRiLG Grebe, LG Verden DirAG Stein, AG Stolzenau Ri'inAG Baronin von Hahn, AG Rotenburg Vertreterin: Dir'inAG Reinicke, AG Achim. III. Richterliche Mitarbeiter der Verwaltung: Ri inlg Ebert VRi inlg Dr. Brunssen RiLG Dr. Ortmann RiLG Engelke VRiLG Peters Ri inlg Peiffer RiLG Dr. Seeberg RiLG Dr. Schleiter Ri in Vogt Ri Fluß

30 IV. Führungsaufsichtsstelle: Leiter der Führungsaufsichtsstelle: RiLG Dr. Schleiter Vertreter: VRiLG Stronczyk V. Pressedezernentin: Ri inlg LG Krützfeldt (zu 1/8) Vertreterin: Ri inlg Peiffer VRi inlg Dr. Brunssen VI. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften: Ri inlg Meier-Hoffmann (zu 3/8) Ri inlg Pönisch (zu 3/8) RiLG Dr. Ortmann Vertreter: VRi inlg Bischoff VRiLG Koch VRi inlg Dr. Brunssen

31 VII. Bibliothek: Ri inlg Peiffer VIII. Datenschutzbeauftragte: Ri inlg Ebert Vertreterin: Richterin Vogt, LG Verden IX. Güterichter: VRiLG Koch (zu 1/8) VRi inlg Buschmann-Fricke (zu 1/8) VRiLG Peters (zu 1/8) Ri inlg Krützfeldt (zu 1/8) VRi inlg Bischoff (zu 1/8) Ri inlg Petriconi (zu 1/8) Ri inlg Flindt (zu 1/8) Ri Fluß (zu 1/8) PräsLG Dr. Lengtat VRi inlg Dr. Brunssen X. Gleichstellungsbeauftragte: Justizamtsinspektorin Kehlbeck Vertreterin: Ri inlg Bederna

32 XI. Gleichstellungsbeauftragte mit dem Aufgabenbereich: Angelegenheiten des Richterdienstes und der Referendarinnen und Referendare : Ri inlg Bederna Vertreterin: Justizamtsinspektorin Kehlbeck XII. Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter: VRiLG Helmut Blascheck, LG Hildesheim Vertreter: RiAG Winfried Kauer, LG Hildesheim. X.II. Koordinator der Güterichterabteilung VR inlg Buschmann-Fricke Vertreterin: Ri inlg Krützfeldt Dr. Lengtat Dr. Nott Tittel Koch Bischoff Ramsauer Bederna

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