3/98. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Kanzei-Ziee und TQM (Mauer/Krämer) 113 Fachanwatszuassung und Rechtsschutz (Zimmering/Brehm) Novee zur VwGO (Fiegauf/Büm) 127 Aus der Arbeit des DAV Mitgiederversammung 1998, Programm 137 ARGE Baurecht: Schichtungsordnung 142 Mitteiungen Haftpfichtfragen 152 Rechtsprechung BGH: Dipom-Wirtschaftsjurist 155 BGH: Entziehung der Zuassung bei Fehen der Haftpfichtversicherung 156 OLG Brandenburg: Anwatswerbung durch kostenosen Mittagsimbiß 157 BVerfG: Versorgungswerk und Beitragsauszahung 162 3/98 März DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v I ZB 3/96 VwGO 40 Abs. 1; GVG 17 a Abs. 4 Satz 4 Für die Unterassungskage eines Rechtsanwates, mit der ein Verbot für die bekagte Fachhochschue erstrebt wird, den Absoventen des von ihr angebotenen Studienganges Wirtschaftsrecht die akademische Graduierung Dipom- Wirtschaftsjurist/in (FH) zu vereihen, ist der Rechtsweg zu den Verwatungsgerichten eröffnet. S. 155 BGH, Besch. v AnwZ (B) 38/97 BRAO 14 Abs. 2 Nr. 10, 51; EG-Vertrag Art. 52 ff. Einem deutschen Rechtsanwat, der die in 51 BRAO vorgeschriebene Haftpfichtversicherung nicht unterhät, ist die Zuassung auch dann zu entziehen, wenn er von der Residenzpficht befreit ist und eine Kanzei nur im Ausand eingerichtet hat. S. 156 Brandenburgisches OLG, Urt. v W 65/97 BRAO 43 b; UWG 1 Eine Veranstatung, in der Rechtsanwäte einem spezie eingeadenen Kreis mögicher Mandanten kostenos Ratschäge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwäte sowie einen Mittagsimbiß offerieren, dient nicht dazu, über die berufiche Tätigkeit i. S. d. 43 b BRAO zu informieren. Sie stet daher, ebenso wie die Einadung, eine unzuässige Werbemaßnahme dar. S. 157 AGH NW (Hamm) Besch. v /97 BRAO 43 c, 59b Abs. 2 Nr. 2; Fachanwatsordnung Den Vorschriften der Fachanwatsordnung (FO) kommt keine drittschützende Funktion gegenüber Rechtsanwäten zu, die ihrerseits von den Begünstigungen der FO Gebrauch machen können. (LS der Redaktion) S. 158 OLG Bremen, Besch. v W 91/97 PartGG 1 Abs. 2, 3, 5; PRV 5 Abs. 3 Die Notarbezeichnung und die Fachanwatsbezeichnung sind keine im Partnerschaftsregister eintragungsfähigen Tatsachen. (LS der Redaktion) S. 158 BayObLG, Besch. v Z BR 297/97 PartGG 2; HGB 24 Abs. 2 Hat das Mitgied einer in der Rechtsform der BGB-Geseschaft geführten Anwatssozietät im Geseschaftsvertrag in die Weiterführung seines Famiiennamens in der Sozietätsbezeichnung für den Fa seines Ausscheidens ohne Einschränkung eingewiigt, erstreckt sich die Einwiigung bei Umwandung der Sozietät in eine Partnerschaft in der Rege auch auf die Fortführung der Sozietätsbezeichnung as Name der Partnerschaft. S. 159 OLG Braunschweig, Besch. v U 75/97 PartGG 2; HGB Der am Anfang einer Sozietät stehende Name eines Partners kennzeichnet die Kanzei, so daß der Fortfa zum Verust einer ursprüngichen Priorität führt. 2. Geeignete Kennzeichnungsmaßnahmen sind weder die Hinzufügung eines Doktortites noch die Gattungsbezeichnung Anwatssozietät. Das git auch bei unterschiedicher Schreibweise des Famiiennamens. 3. Auch bei einer eingetragenen Partnerschaft haftet gem. 8 Abs. 1 S. 1 PartGG der einzene Partner gem. 37 Abs. 2 HGB (LS der Redaktion) S. 161 BVerfG, 2. Kammer, Erster Senat, Besch. v BVR 324/93 GG Art. 12, 14; Rechtsanwatsversorgungswerk BW Die maßgebichen verfassungsrechtichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von und der Pfichtmitgiedschaft in berufsständischen Versorgungswerken sind gekärt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn bei Ausscheiden aus dem Versorgungswerk nur 60 % der eingezahten Beiträge erstattet werden. S. 162 VGH Baden-Württemberg, Urt. v S 1128/96 RAVwS 5 Abs. 2; RAVwS 14; BRAO 209 Abs. 3 Den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwäte in Baden-Württemberg ist nicht zu entnehmen daß eine Überversicherung der Mitgieder mißbiigt wird. Es ist deshab grundsätzich nicht rechtsmißbräuchich, wenn Mitgieder aufgrund wirksam erteiter sog. Umzuassungen an mehreren gesetzichen Versorgungseinrichtungen teinehmen. S. 162 OVG des Saarandes, Urt. v R 5/95 Rechtsanwatsversorgung Saarand Die Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwatskammer des Saarandes gewährt dem ausgeschiedenen Mitgied keinen Anspruch auf teiweise Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen. S. 164 BFH, Urt. v VII R 32/97 StBerG 2, 5 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 Der Senat hät trotz eines hierzu ergangenen Nichtanwendungserasses des BMF an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Tätigkeit eines Rechtsreferendars as freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hifeeistung in Steuersachen darstet und deshab auf die für die Zuassung zur Steuerberaterprüfung erforderiche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden kann. S. 166 Rechtsberatungsgesetz OLG Hamm, Besch. v Ss OWi 499/97 RBerG Art. 1 8 Abs. 1 Zur Frage, wann die nur einmaige Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten bereits den Begriff der Geschäftsmäßigkeit im Sinn des Art. 1 8 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 RBerG erfüt. S. 168

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 März 1998 b 3/98 Inhatsverzeichnis Aufsätze 113 Braucht eine Kanzei Ziee? Ein Beitrag zu TQM in der Anwatskanzei Von Rechtsanwat Dr. Reinhod Mauer, Bonn und Dr. Andreas Krämer, Bonn / Cambridge, USA 119 Rechtsschutzfragen der Fachanwatszuassung Von Rechtsanwat Dr. Wofgang Zimmering, Saarbrücken und Rechtsanwat Dr. Robert Brehm, Frankfurt am Main 123 Ausgeichsansprüche nach 89 b HGB Auch für ausscheidende freie Mitarbeiter in Rechtsanwatskanzeien? Von Rechtsanwat Dr. Jürgen Niebing, München 127 Die 6. Novee zur Verwatungsgerichtsordnung Von Leitender Oberandesanwat a. D. Prof. Dr. Harad Fiegauf und Richter am VGH Ludwig Büm, Karsruhe/Mannheim Neue Vorsitzende des Warendorfer Anwatvereins e. V. Personaien: Auszeichnung von Anwäten Meinung & Kritik 148 Verzicht auf Verkehrsgebühr bei Gebührenteiung? VonRechtsanwat Bernhard Foege, Landshut VonRechtsanwat und Notar Jürgen W. Netzband, Frankfurt am Main 149 Von Rechtsanwat Michae Praefcke, Tübingen Europa 150 Voversammung des CCBE Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL. M., Bonn Mitgiederversammung Einadung zur DAV-Mitgiederversammung Tagesordnung zur DAV-Mitgiederversammung Gesamtprogramm zur DAV-Mitgiederversammung 1998 Aus der Arbeit des DAV 140 Deutscher Anwatverein: Mitgiederversammung 1998 Anwatsverzeichnis Neuausgabe AG Mietrecht: Einadung zur Mitgiederversammung, zum Begrüßungsabend und zur 2. Mietrechtstagung in Karsruhe am 1./2. Mai AG Internationaer Rechtsverkehr: Mitgiederversammung AG Verkehrsrecht: Mitgiederversammung 1998 und Richard-Spiege-Preis 142 ARGE Baurecht: Entwurf der SOBau (Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten) Ergebnisse und Perspektiven nach dem Hearing am 16. Januar 1998 in Mannheim Von Rechtsanwätin Dr. Antje Schuze-Söde, Dortmund 143 AG Strafrecht: Strafverteidigerkooquium 1997 in Düssedorf Von Rechtsanwat E. Michae Brand, Düssedorf 147 Anwatvereine: Anwat- und Notarverein Hagen: Christe Fink 40-jähriges Dienstjubiäum Von Rechtsanwat Bernd Dentzer, Wetter Mitteiungen Notariat: Notwendige Beschränkung oder unnötige Reguierung? Überegungen zu Vorschägen des BMJ zur Neufassung des 3 BeurkG Von Rechtsanwat und Notar Pau Wagner, Kasse 152 Haftpfichtfragen Haftung in strafrechtichen Mandaten Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München 154 Buchhinweis: Von Brie/Ehscheid: Steuerrecht van Bühren: Unfareguierung (Hen.) Haftungs- und Versicherungsrecht, Materiasammung Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 155 Berufsrecht 168 Rechtsberatungsgesetz Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XXIV, XXV Seite XXII Seite XXVI Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Gebührenrecht in AGS Nr. 3/98 9 von Eicken: Streit um den Gegenstandswert der Anwatsgebühren in der Räumungsvostreckung gesetzich entschieden 9 LAG Kön: Vergeichsgebühr für einen außergerichtichen Vergeich 9 OLG München: Herausgabevostreckung; Kosten der Demontage 9 OLG Nürnberg: Keine Erstattung der Kosten eines Mahnanwats 9 OLG Düssedorf: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, wenn der PKH-Anwat weitere Auftraggeber as Wahanwat vertreten hat Recht im Fernsehen Die ZDF-Rechtsserie Wie würden Sie entscheiden? wird sich am Donnerstag, um Uhr mit dem Thema Wenn Mitarbeiter kauen beschäftigen. Im Mittepunkt der Foge steht die Frage, ob ein Betrieb einen Arbeiter oder Angsteten auch wegen eines Bagate-Diebstahs fristos entassen darf. Weche Mitte darf ein Arbeitgeber einsetzen, um verdächtigte Mitarbeiter zu überführen? Ist auch der Einsatz von verdeckten Videokamers eraubt? Dürfen Privatdetektive eingeschatet werden? Muß der Betriebsrat zustimmen? Expertin im Studio ist die Arbeitsrechterin Prof. Dr. Wendeing-Schröder von der Universität Hannover. Die Foge am Donnerstag, den beschäftigt sich ebenfas um Uhr unter dem Tite Tödicher Leichtsinn mit dem Fa, daß ein junger Mann aus Übermut auf einen Güterwagen kettert und einen tödichen Stroßstoß ereidet. Sein Freund, der ihm zur Hife eite, wird schwer veretzt. Die Versicherung, die die Heikosten des Freundes übernommen hatte, fordert nun den gezahten Betrag von den Etern des Getöteten zurück. Am Beispie dieses Faes werden verschiedene Fragen rund um die Erbenhaftung erörtert. Experte im Studio ist der Zivirechtsehrer Prof. Dr. Uwe Diederichsen von der Universität Göttingen. Bundestag nach Sommerpause 1999 in Berin Der Deutsche Bundestag wird mit Beginn der ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause 1999 seine voe paramentarische Arbeit in Berin aufnehmen. Nach einem von ihm am 25. November 1997 getroffenen Beschuß wird er zuvor, im Apri 1999, das Reichstagsgebäude in einem offizieen Akt übernehmen. Die Teie der Bundestagsverwatung, die zur Gewähreistung der paramentarischen Arbeit unmittebar in Berin erforderich sind, soen vorübergehend in den für ihre Zwecke nutzbar gemachten Liegenschaften Bunsenstraße 2 und Dorotheenstraße 97/Wihemstraße 65 untergebracht werden. Quee: woche im bundestag Nr. 20/97, S. 61 vom Veranstatungen Inand ARGE Baurecht EURO 98 Baurecht & Europa 15./16. Mai 1998 in Obernai / Esaß Programm: Freitag, 15. Mai 1998 Thema: Referent: Samstag, 16. Mai Uhr Einführung in das Europarecht Vors. Richter am OLG Hans Hemut Bischof, Kobenz Thema: Referent: Thema: Referent: Uhr Thema: Die EG-Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen Auswirkungen auf das deutsche Baurecht anschießend Diskussion Referent: Prof. Friedrich Quack, Richter am BGH, Karsruhe Uhr Die europarechtiche Haftung der Mitgiedsstaaten Die Haftung für die unterassene Umsetzung von Richtinien Die Haftung für die feherhafte Umsetzung von Richtinien Die Haftung für EGwidrige Rechtsakte anschießend Diskussion Prof. Dr. Reinhod Thode, Richter am BGH, Bonn Uhr Die VOF (Vorgeschichte, Auswirkungen, Umsetzung, Anwendungsbereich) RA Mate Müer-Wrede, Bonn Uhr Podiumsdiskussion und Diskussion mit den Teinehmern zur Frage der Beschreibbarkeit der Architekteneistung. Dabei sote auch die Frage der künftigen Gestatung von Architektenverträgen zum Thema werden Uhr Festiches Abendessen im Tagungshote Teinehmerbeiträge: 500 DM für die Teinahme p. P. am Freitag und Samstag; 450 DM für die Teinahme p. P. nur am Samstag ink. Tagungsunteragen, k. Brunchbuffet am Samstagmittag und Abendessen (ohne Getränke); Begeitpersonen zum Abendessen p. P. 80 DM. Info und Anmedung: Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht bei der Deutschen Anwatakademie, Frau Ortmann, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax / (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) AG Verkehrsrecht Fortbidungsveranstatun- Regionae gen Datum/Ort: Thema: Referent: 21. März 1998, Freiburg Aktuee Probeme im Verkehrsverwatungsrecht Amtshaftung Wiedererteiung der Fahreraubnis Abschepp-Probeme Regierungsdirektor Kaus-Ludwig Haus, Homburg/Saar Datum/Ort: 21. März 1998, Düssedorf Thema: Die Verkehrsrechtschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Referentin: RAin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherung, München Datum/Ort: 21. März 1998, Homburg/Saar Thema: Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen Referent: Richter am BGH Wofgang Römer, Karsruhe Teinehmerentget: 150, DM für Mitgieder der ARGE und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatung: Datum/Ort: 28./29. März 1998, Berin Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: RA Voker Rochow, Hamburg RAuN Urich Ziegert, Lüneburg Teinehmerentget: 150, DM für Mitgieder der ARGE und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatungen: Datum/Ort: 24./25. Apri 1998, Würzburg Thema: Referenten: Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im Jahre 1997 Richter am BGH Dr. Jürgen von Gerach Zivirecht Richter am BGH Dr. Kaus Toksdorf Strafrecht Richter am BGH Wofgang Römer Versicherungsrecht Mitgiederversammung am 24. Apri 1998, Uhr Vereihung des Richard-Spiege-Preises Teinehmerentget: 350, DM für Mitgieder der ARGE und Referendare; 450, DM für Nichtmitgieder (ink. Mittagessen) Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Teefon: / , FAX: / Deutsche Anwatakademie Termin/Ort: 17. Apri 1998 in Hamburg, Steigenberger Hote Thema: Presserecht Referent: RA Dr. Jörg Soehring LL.M., Hamburg Gebühr: 590, DM, 490, DM für GRUR-Mitgieder und Patentanwäte, jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 18. Apri 1998 in Kasse, Queens Hote Thema: Steuergünstige Gestatung mitteständischer Unternehmen Referent: Dr. Bernd Schuze-Borges, Rechtsanwat für Steuerrecht, Hannover Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung, jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 18. Apri 1998 in Erfurt, Dorint Hote Thema: Erfogreiche Unfareguierung Referent: RA Dr. Hubert W. van Bühren, Kön Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 18. Apri 1998 in Hae (Saae), Dorint Hote Charottenhof Thema: Informationsbeschaffung für den Gäubiger und sofortige Zugriffsmögichkeiten Referent: Prof. Johannes Behr, Berin Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 18. Apri 1998 in Hannover, Dorint Hote Thema: 1 x 1 Quaität in der Anwatskanzei Referent: Dip.-Ing. Christian Kamradt, Bonn Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 18. Apri 1998 in Stuttgart-Sindefingen, Queens Hote Thema: Urheberrecht Referent: Prof. RA Dr. Wihem Nordemann, Potsdam Gebühr: 590, DM, 490, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. 15% MwSt. Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwatAkademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax (Fortsetzung auf Seite XX)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 März 1998 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Braucht eine Kanzei Ziee? Ein Beitrag zu TQM in der Anwatskanzei Rechtsanwat Dr. Reinhod Mauer, Bonn und Dr. Andreas Krämer, Bonn /Cambridge, USA 1 Jede Unternehmung braucht einfache, kare und sie zusammenhatende Ziee. Diese müssen eicht verständich und herausfordernd genug sein, um eine gemeinsame Vision zu begründen. Wenn wir heute so oft über Unternehmenskutur sprechen, dann meinen wir damit in Wirkichkeit das die ganze Unternehmung durchziehende Committment, das Eingeschworensein auf gemeinsame Ziee und Werte. Der Langsame, der sein Zie nicht aus den Augen veriert, geht noch immer geschwinder, as der ohne Zie umherirrt. (Lessing) I.Warum über Kanzeiziee sprechen? Die gegenwärtige Diskussion um das Management von Anwatskanzeien ist insbesondere geprägt durch operative Fragen. Nicht von ungefähr nehmen Themen wie ISO 9000 ff. oder Kanzeiorganisation einen breiten Raum ein. In Sachen ISO 9000 eidet die Anwatschaft inzwischen unter einer nur schwer übersehbaren Reizüberfutung 2. Bei der Füe der Veröffentichungen rund um die Themen TQM und ISO 9000 denken dabei die wenigsten an die Grundagen der Zusammenschüsse von Anwäten in Sozietäten: die gemeinsamen Ziee. Die Frage nach der Notwendigkeit der Ziee für eine Kanzei zu steen, heißt sie zu beantworten: Natürich braucht eine Kanzei Ziee, denn sie biden den tatsächiche Konsens der Kanzei- Mitgieder und damit die Grundage der Unternehmenspoitik der Kanzei 3. Aber haben Kanzeien tatsächich formuierte Ziee? Sicher hat jeder Anwat, ob aein oder gemeinsam mit Koegen tätig, mehr oder weniger bewußte Ziee. Es kommt jedoch gerade dann zu Probemen, wenn die Ziee des einzenen Anwats mit denen der Kanzei und derjenigen seiner Koegen koidieren. Entsprechende Probeme sind dadurch zu vermindern, daß die Kanzeiziee offen diskutiert und verabschiedet sowie danach in schriftiche Form und für jeden sichtbar gemacht werden. Der Atag in vieen Kanzeien sieht eider anders aus. Hierbei darf man sich nicht davon täuschen assen, daß beispiesweise das Zie einer Anwatskanzei darin besteht, Kienten in Rechtsfragen zu beraten, oder das Zie einer Wirtschaftsprüfergeseschaft darin besteht, die ordnungsgemäße Abwickung steuericher Angeegenheiten zu überprüfen. Neben diesem originären berufichen Auftrag stehen natürich weitere Ziesetzungen. Angefangen von der reinen Gewinnmaximierung, über die Sicherung von Arbeitspätzen, bis hin zum Erreichen von Ansehen können die Unternehmensziee streuen. Dies formuiert Peter Drucker so 4 : Bedeutung (1 = keine, 7 = sehr hohe) Abb. 1 Wichtigkeit unterschiedicher Unternehmensziee (nach Raffeé und Fritz 5 ) 1 Dr. Reinhod Mauer ist Rechtsanwat in der Sozietät der Rechtsanwäte Prof. Dr. Hümmerich & Partner GbR, Bonn, Dr. Andreas Krämer ist Consutant in der Unternehmensberatungsgeseschaft Simon, Kucher & Partners Marketing & Strategy Consutants GmbH, Bonn und Cambridge/USA. 2 Vg. dazu Streck, M., Kiger, H., Ehnert, M.: Die Anwendbarkeit der Normen ISO 9004 Tei 2 (Leitfaden) und ISO 9001 (Zertifizierungsmode) auf die Diensteistungen des Rechtsanwats. AnwB 4/97, S Anker, A., Sinz, G.: Erste praktische Erfahrungen der Zertifizierung einer Anwatskanzei gemäß der Quaitätsnorm DIN EN ISO AnwB 7/96, S Oder kritisch: Mauer, R., Krämer, A.: ISO 9000 für Rechtsanwäte? AnwB 1996, S. 75 ff. Endrös, A., Wat, P.: Quaitätsmanagement in der Anwatspraxis. Neue Juristischen Wochenschrift, Heft 16, 1996, S Vg. dazu auch Endrös, A., Wat, P.: Quaitätsmanagement ja aber ohne Zertifizierung. NJW-CoR, Heft 3/1996, S Vg. hierzu umfassend: Mauer, R., Krämer, A., Becker, R.: Unternehmensführung für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe. Verag Jehe-Rehm, München 1997, Rz. 174 ff. 4 Drucker, P.F.: Management and the Word s Work. Harvard Business Review, Vo. 66 (1988), September/October, S Diese Darsteung ist nicht anwatsspezifisch. Sie basiert auf dem Datenmateria von Raffeé, H., Fritz, W: Dimensionen und Konsistenz der Führungskozeptionen von Industrieunternehmen. zfbf Jg. 44 (1992), S Dargestet sind in der Abbidung nur die 11 wichtigsten Kriterien aus einer Liste von insgesamt 24.

7 114 Empirische Anaysen zu den Zieen deutscher Unternehmen zeigen (vg. Abb1), daß eine ganze Reihe von unterschiedichen Ziekomponenten as wichtig angesehen werden. Daraus ist zu entnehmen, daß 9 in den meisten Fäen Ziestrukturen nicht eindimensiona sind, sondern viemehr aus unterschiedichen Dimensionen bestehen. Man spricht dann auch von einem Ziebünde. Innerhab eines sochen Systems können zwischen Zieen verschiednene Wechsewirkungen bestehen. Im probematischsten Fa handet es sich um sogenannte Ziekonfikte, d.h. die Reaisierung eines Zies ist nur auf Kosten anderer Ziee mögich 6. 9 die Ziee in ihrer Rangfoge sehr eng zusammeniegen können, so daß eine kare Ziehierarchie nicht gegeben ist. Bei vieen Ziekomponenten sind erst bei genauerem Hinsehen bestimmte Niveaus zu unterschieden. So können einige Ziee edigich Mitte zum Zweck sein 7. Ist die Kientenzufriedenheit wirkich ein Oberzie, oder dient sie nicht zuetzt dem Erreichen höherer Kanzeigewinne? Der Zusammenhang zwischen psychographischen und ökonomischen Zieen ist in Abb. 2 dargestet. Der nachfogende Beitrag versucht, im Anschuß an einen Vortrag auf dem 49. Deutschen Anwatstag in Frankfurt a. M. 8, die Probematik darzusteen und Lösungswege aufzuzeigen. Abb. 2 Zusammenhang zwischen psychographischen und ökonomischen Zieen einer Anwatskanzei 9 II. Die Kanzei as ziegerichtetes Unternehmen Die reae Situation in den meisten Rechtsanwatssozietäten dürfte dadurch gekennzeichnet sein, daß sie sich einfach gebidet und in Reaktion auf die tatsächichen Umfedbedingungen weiter entwicket hat. Gewöhnich geschieht dies nach dem Prinzip von Versuch und Irrtum. Hierbei ist die jeweiige Kanzei auf den Erfahrungsschatz der zentraen Leitfigur begrenzt, unter deren Einfuß sich eine Art Unternehmenskutur entwicket hat. Wie in jedem soziaen Gebide sind diese Kanzeien gekennzeichnet durch zahreiche ungeschriebene Regen, die für Außenstehende und neue Mitgieder der Kanzei zunächst undurchschaubar und nur mühevo erernbar sind. Die Partner socher Kanzeien verbringen vie Zeit damit, sämtiche Mitgieder fortwährend auf dem eigenen Kurs zu haten. Da dieser Kurs aenfas in Grundzügen bekannt ist und jedes Kanzeimitgied seine eigenen Vorsteungen hat, wohin die Reise gehen so, arbeitet man häufig in entgegengesetzte Richtungen (vg. Abb. 3). AnwB 3/98 Aufsätze Abb. 3 Bestimmungsfaktoren der Ziestruktur von Anwatskanzeien (beispiehaft) Divergierende Ziee der Partner sind eine der wichtigsten Faktoren für Kanzeiaufösungen, so die US-amerikanische Beratungsfirma John P. Wei & Company. Es ist durchaus reaistisch und auch menschich, daß ein Partner sich auch in Abhängigkeit von privaten Zieen mit unterschiedicher Intensität für die Kanzei einsetzt 10. Gerade bei Zusammenschüssen von Freiberufern ist immer wieder davon zu hören, daß Sozietäten auseinanderfaen. So auch in dem nachfogenden Beispie 11 : Die Kanzei der Rechtsanwäte Ged, Dr. Geist und Genuß besteht seit vieen Jahren. Mit Feiß und Geschick haben die drei ehemaigen Referendarkoegen in der mittegroßen Stadt S eine etabierte Sozietät geschaffen, die aen ein gutes Auskommen ermögicht. Der Gewinn wird nach Köpfen geteit. Die Mandatsverteiung sieht wie fogt aus: RA Ged ist der Wirtschaftsrechter. Er betreut die Firmenkunden in Geseschafts-, Arbeits- und Steuerrechtichen Fragen. Er ist vie vor Ort, insbesondere im örtichen Rotary-Cub, im Gofcub und bei Geschäftsessen. Nachts und am Wochenende arbeitet er an Verträgen. Sein Antei am Umsatz der Kanzei: 50 %. RA Dr. Geist kümmert sich as inteektuee Speerspitze der Kanzei um tiefschürfende öffentich-rechtiche Probeme. Wichtigster Mandant ist die Stadt. Die meiste Zeit seines 12-stündigen Arbeitstages verbringt er aerdings mit dem Verfassen wissenschafticher Beiträge zum öffentichen Recht. Sein Antei am Kanzeiumsatz: 30 %. RA Genuß hat sich auf das Gebiet des Famiienrechts speziaisiert, mit einer interessanten Subspeziaisierung: der Betreuung der schönen und wohhabenden Damen der Stadt. Umsatzantei: 20 %. Auf 6 Andere Mögichkeiten sind: Ziekompementarität: die Reaisierung des einen Zies ist für die Erreichung anderer Ziee förderich; Zieindifferenz: die Reaisierung eines Zies hat auf andere Ziee keinen Einfuß. 7 Vg. Schmaen, H.: Grundagen und Probeme der Betriebswirtschaft. Kön 1992, S. 138 ff. 8 Vortrag von Mauer am 9. Mai 1997 zum Leitthema 2 Quaitäts-Management mit dem Vortragstite Erste Erfahrungen mit einem Quaitätsverbesserungsprogramm ; vg. auch den Beitrag von Vorbrugg, G.: Ziee und Strategien bei der Einführung von TQM, AnwB. 1997, S Eigene Darsteung in Anehnung an Meffert, H.: Marketing. Wiesbaden Many, many probems have occured during the past severa years in firms where one or more partners has simpy reduce his contribution to the ife of the firm without teing anyone ese his intensions. In severa cases, the partner himsef did not make a conscious decision to sow down or to spend ess time on cient matters. It was simpy something that evoved and graduay became reaity Das Beispie ist in Anehnung an das Beispie in TQM Quaitätsmanagement in der Anwatskanzei, Deutscher Anwat Verag, Bonn 1997, S. 45 f. formuiert.

8 AnwB 3/ Aufsätze der 20-Jahres Feier der Kanzei kommt es zum Zerwürfnis: RA Ged wirft seinem Koegen Schmarotzertum vor. Er erwirtschafte schießich dasjenige, von dem Dr. Geist und Genuß gut ebten. Dr. Geist ist empört und schimpft Koegen Ged einen Lohnskaven und Geseschafts-Höfing. Er sei der einzig übrig gebiebene Jurist, der sich auf einem angemessenen Niveau bewege. RA Genuß ziemt er einen iderichen Ker, für den man sich schämen müsse. RA Genuß straft beide Sozien mit Verachtung, da diese unfähig seien, ein Leben außerhab der Kanzei zu führen, was man bereits daran erkenne, daß beiden ihre Famiien weggeaufen seien. Fortan gehen die drei RAe getrennte Wege. Erst eine bewußte und gemeinsame Ziebidung ermögicht eine stringente Unternehmenspoitik. Ziegerichtete Unternehmen haben kar definierte Ziee, und versuchen, diese zu erreichen. Unternehmen, die nur vermeintich gemeinsame Ziee haben, tragen ein erhebiches Risikopotentia. Wie sich ein soches Risiko im Atag auswirken kann, hat das vorstehende Beispie aufgezeigt. Die nachfogend zu beantwortenden Fragen auten daher: 9 Wozu genau braucht eine Kanzei definierte Ziee? (nachfogend unter III) 9 Worauf können und worauf müssen sich diese Kanzeiziee beziehen? (nachfogend unter IV) 9 Wie werden die Ziee gebidet und wie werden sie formuiert? (nachfogend unter V) 9 Was macht die Kanzei mit den Zieen? (nachfogend unter VI) III.Wozu genau braucht eine Kanzei definierte Ziee? Unternehmensziee haben im Innenverhätnis fogende Hauptfunktionen: 1. Bidung und Aufrechterhaten eines bewußten und eindeutig formuierten Konsenses über die Grundfunktion (Mission) der Kanzei. Sinn dieser Ziefunktion ist es, dauernde Diskussionen und Streitigkeiten über den richtigen Kurs der Kanzei zu vermeiden und im schimmsten Fa, wie im obigen Beispie ein Auseinanderbrechen der Kanzei zu vermeiden. Diese Funktion ist as Muß-Kriterium zu verstehen. Fehen eindeutig definierte Ziee, ebt die Kanzei ständig mit einem Damokesschwert. Das Zerbrechen von eigentich erfogreichen Kanzeien ist as Ergebnis nach unserer Einschätzung primär auf Mänge bei der Ziebeschreibung (da zumeist nicht vorhanden) zurückzuführen. Die Anaogie zu famiiären Konfikten sei eraubt: Unausgesprochene Annahmen über gemeinsame Erwartungen und Ziee divergieren aufgrund der jeweis unterschiedichen subjektiven Entwickung der Beteiigten im Zeitabauf. As Foge kommt es zu einem kontinuierich wachsenden Dissensrisiko. 2. Kar definierte gemeinsame Ziee haben zudem eine Motivations- und Sicherungsfunktion: Ein Zie vor Augen zu haben ermögicht, es zu erreichen. Fehen gemeinsame Ziee, können Sie auch nicht erreicht werden. Diese Logik ist ebenso zwingend, wie Ihre Mißachtung verbreitet ist. Dadurch, daß es vieen Anwäten reicht, ihr eigenes Süppchen zu kochen, beiben die Ziee der Kanzei sebst auf der Strecke. Gemeinsame Ziee können hingegen beachtiche Synergieeffekte freisetzen, da ae Kanzeimitgieder miteinander, und nicht nebeneinander oder gar gegeneinander arbeiten. Eine Sicherung wird dadurch erreicht, daß Außenstehende und vor aem in die Kanzei eintretende neue Mitgieder ein kar definiertes Leitbid vorfinden. Dieses muß dann aerdings auch mit der reaen, d.h. geebten Kutur der Kanzei übereinstimmen Unternehmensziee können Maßstab für eine Leistungsbeurteiung sein 13. Durch das Offenegen der Ziestruktur wird für jeden Vorgesetzten wie Untergebenen kar, woran seine Leistungen zu messen sind. Diesem Ansatz iegt auch des Führungskonzept des Management by Objectives zugrunde (Führung durch Zievereinbarung), das erstmas von Peter Drucker in die Literatur eingeführt wurde. Grundgedanke ist die gemeinsame Festegung von Zieen durch Vorgesetzte und nachgeordnete Manager zu Beginn einer Periode. Am Ende der Periode wird auf dieser Basis diskutiert und bewertet, wer wechen Beitrag zum Erreichen des Zies erbracht hat oder warum ein bestimmtes Zie nicht erreicht wurde 14. Unternehmensziee haben aber nicht nur eine Innenwirkung, sondern wirken auch nach außen. Wer kennt nicht die Aussprüche von jungen, sebstbewußten Neuingen auf dem Markt, die sich innerhab kürzester Zeit Ihren Markt erobern woen. Wer wird schon einen Junganwat ernst nehmen, der offen kommuniziert, er woen in zehn Jahren die größte Kanzei am Ort führen. Und doch setzen soche Ziee, die man auch as Visionen bezeichnen kann, deutiche Marktsignae 15. So führt Simon das beeindruckende Beispie von Steve Jobs an, den Mitbegründer von Appe, der Mitte der 70er Jahre die Vision hatte, Computer für jeden verfügbar zu machen 16. Mitterweie hat sich gezeigt, daß diese Vision kein Traum war. Hinterhuber und Edmüer fassen diesen Zusammenhang wie fogt zusammen 17 : Eine Vision, die geebt wird, ist die Basis für eine Atmosphäre des Vertrauens im Unternehmen oder Team, wei agemein Sicherheit herrscht, daß ae am geichen Strang ziehen und keine Querschüsse und Intrigen auf breiter Front gedudet werden. Ae wissen, worum es geht und wechen Weg man geht. IV. Worauf können und worauf müssen sich Kanzeiziee beziehen? Wenden wir uns nun der Frage zu, worin die Ziee bestehen können oder müssen. Zunächst ist karzusteen, daß die gesetzichen Mindesterfordernisse an die Ausübung des Anwatsberufes insbesondere nach der BRAO, der BRAGO sowie der BerO 18 mit den mögichen Zieen der Kanzei as Unternehmen nicht vie zu tun haben. Es gibt keine vom Gesetzgeber vorgegebenen Kanzeiziee. Auch die teiweise schriftich verfaßten Sozietäts-, bzw. Geseschaftsverträge von Anwatskanzeien sind von den schriftich verfaßten Unternehmenszieen grundegend zu unter- 12 Papmeh, A., Wash, I.: Cutura Gap. In: Papmeh, A., Wash, I. (Hrsg.), Personaentwickung im Wande, München und Wiesbaden 1991, S Staehe, H.W.: Management Eine verhatenswissenschaftiche Perspektive. München 1990, S Ordione, G.S.: MBO II: A System of Manageria Leadership in the 80s. Bemont Für den Junganwat, der eine Kanzei eröffnet, dürfte in vieen Fäen das wichtigste Marktsigna überhaupt sein, sich dem Kreditgeber as existenzfähiger Unternehmer zu empfehen. Leitende Bankkaufeute weisen immer wieder darauf hin, daß auch von Anwäten verangt wird, eine überzeugenden Pan vorzuegen, wie man sich im Markt behaupten wi. 16 Simon, H.: Die Vision as Fundament der Unternehmenskutur Dimensionen, Inhate und Umsetzung unternehmerischer Visionen. Bonn Hinterhuber, H.H., Edmüer, A.: Anforderungen an die strategische Führungskompetenz von Managern. Bick durch die Wirtschaft v , S Die neue Berufsordnung der Rechtsanwäte ist am 11. März 1997 in Kraft getreten. Sie ist im voen Wortaut in den BRAK-Mitt. 6/1996, S. 241 ff. abgedruckt. Zu den Teiaufhebungen durch das Bundesministerium der Justiz vg. BRAK-Mitt. 2/1997, S. 81.

9 116 scheiden. Die oft mühsam erarbeiteten Geseschaftsverträge steen aenfas einen Ausschnitt der Ziesetzungen einer Kanzei dar. Es gibt auch keine sonstigen Muß-Ziee einer Kanzei. Die Kanzei ist viemehr in der Wah der Ziee frei. Wichtig ist nur, daß überhaupt gemeinsame Ziee vorhanden sind. Man kann die Mission jedes Unternehmens bidich mit einer Reisegeseschaft vergeichen: Niemand zwingt Sie, sich einer Reisegeseschaft anzuschießen. Entschießen Sie sich jedoch dazu, dann soten Sie ein Zie haben, und zwar ein gemeinsames. Freiich, die Reisegeseschaft kann einfach aufbrechen, mit dem Bus oder dem Schiff oder zu Fuß. Wenn die Reise aerdings in beschwericher Weise durch ödes Land geht, stet sich im Lauf der Zeit Frustration ein (Es sei denn, Sie mögen diese Art von Reisen). Hat die Reisegeseschaft ein oder mehrere Ziee, dann soten Sie von aen mit getragen werden, sonst stet sich abermas bei einem oder mehreren Reiseteinehmern Unmut ein, der dann auf die gesamte Geseschaft übergreifen kann. Es empfieht sich, die Funktionen und Bezugspunkte der Kanzeiziee zu strukturieren 19. Hierbei ist eine Unterteiung in vier Bereiche, nämich die eigentiche Unternehmensfunktion, die obersten Unternehmensziee, die Verhatensgrundsätze sowie das Leitungskonzept zweckmäßig. Abb. 4 Grundeemente von Unternehmenszieen Im Tei Unternehmensfunktion wird es häufig vorkommen, daß man zugunsten einer geschossenen Darsteung in Kernsätzen schon zentrae Entscheidungen im Unternehmensziebereich vorwegnimmt 20. Die Funktionen geben dem Unternehmen seine Existenzberechtigung, die es für die Umwet und seine Mitgieder erfüt 21. Dies wird häufig seine wirtschaftiche Grundfunktion sein. Zur Charakterisierung ist die Festegung der Art der Diensteistung aufzunehmen. Weiterhin sind die besonderen Eigenschaften der eigenen Diensteistung in Abgrenzung zur Konkurrenz und schießich Angaben über die Kunden und die räumiche Abgrenzung der Unternehmensaktivitäten aufzunehmen. Insgesamt kann sich hieraus bereits die Produkt/Marketingkonzeption des Unternehmens ergeben 22. Eine Beispiesformuierung für die Unternehmensziee einer Rechtsanwatskanzei geben Mauer/Krämer/Becker 23 : AnwB 3/98 Aufsätze Unternehmensfunktion Die Sozietät XY ist eine Gemeinschaft, die den Unternehmenszweck hat, rechtsberatend und in der Rechtsverfogung tätig zu sein, ohne Ansehen der poitischen oder reigiösen Wetanschauung der Marktpartner und Mitgieder, sofern sie mit der Verfassung vereinbar ist. Mandanten soen schne, schneer as durch Dritte, unter Ausnutzung modernster technischer und organisatorischer Mögichkeiten, unter Nutzung der Teamtätigkeit der überörtich zur Verfügung stehenden Sozietätsmitgieder und örtich im Rahmen überschaubarer Einheiten, in ergänzender Zusammenarbeit mit Unternehmens- und steuerberatenden Unternehmen kundenorientiert gehofen werden. Die Beratung und Rechtsverfogung umfaßt im Schwerpunkt die Bereiche 9 Arbeits- und Soziarecht 9 Unternehmensrecht 9 sowie das Leistungsangebot abrundende Rechtsfeder des Steuerrechts, agemeinen Zivirechts und Verwatungsrechts. Die Diensteistungen soen in erster Linie ganze Unternehmen und Verbände, bzw. Unternehmerisch tätige Personen sowie as Servicestee an steuer- und rechtsberatende Unternehmen erbracht werden. Ziemarkt ist die Bundesrepubik Deutschand mit Schwerpunkten an den Standorten der bisherigen und künftig hinzugehörenden Niederassungen. Der Tei der Zieformuierung, der sich mit den obersten Unternehmenszieen befaßt, wendet sich der Ziesetzung im engeren Sinne zu. Im Unterschied zum agemeinen Zweck des Unternehmens soen hier Ziee im Hinbick auf die Größen angegeben werden, die man anstrebt. Bei jedem einzenen Bereich sind die grundsätziche Gewichtung und das anzustrebende Anspruchsniveau festzuhaten. Das nachfogende Beispie für die Obersten Unternehmensziee ist ebenfas ein Ausschnitt aus der ausführich formuierten Kanzeiverfassung von Mauer/Krämer/Becker 24 : Oberste Unternehmensziee Markteistungsziee Die Optimierung der Produktquaität steht im Vordergrund. Im Kernbereich der Beratungseistung so sie durch persöniche Quaifizierung der Mitgieder der Sozietät, Nutzung der Produktkontroe im Team, Nutzung aktuester Literatur und Rechtsprechung, durch eigene Bibiothek, eektronische Hifsmitte und Vorfertigung von Know-how in Form von eigenen Textbausteinen, Expertensystemen und schriftichen Mandanteninformationen gewonnen werden. Die Schwerpunkte unserer Diensteistung soen in... iegen. Daher sind grundsätzich angfristige Kundenbindungen anzustreben. Bei unserem Kundenservice ist der umfassenden Kundenversorgung und der Ausrichtung an seinen Bedürfnissen der Vorzug gegenüber der kostengünstigeren abgegrenzten boßen Beratung zu ge- 19 Vg. im einzenen: Mauer/Krämer/Becker, aao., Rz. 180 ff. 20 Staehe unterscheidet bewußt zwischen Unternehmenszweck und Unternehmenszieen. Zweck ist die Leistung der Organisation für die Umwet (Geseschaft), aus deren Erfüung das Unternehmen seine geseschaftiche Existenzberechtigung abeitet. Ziee sind die von der Unternehmsführung oder von den Mitarbeitern formuierten Vorsteungen oder erwünschte Verhatensweisen. 21 Verwendet wird häufig auch die engische Bezeichnung der Business Mission. Die zentrae Fragesteung ist hierbei: Worin besteht eigentich unsere Tätigkeit ( What Business are we in? ). Die Eckpunkte der Definition sind die Art der Leistungsersteung, die Besonderheit der Leistungsersteung, die potentieen Kunden und die Abgrenzung des Marktes. Vg. Wege, M.K., A- Laham, A.: Panung Prozesse, Stzrategien, Maßnahmen. Wiesbaden 1992, S Vg. auch Mauer/Krämer, Marketingstrategien für Rechtsanwäte, Verag Jehe-Rehm, München 1996, Rz. 129 ff. 23 AaO., Anhang 1, A. Vg. auch die Beispiee in: TQM Quaitätsmanagement in der Anwatskanzei, Deutscher Anwat Verag, Bonn 1997, S. 48 ff. 24 AaO., Anhang 1, B.

10 AnwB 3/ Aufsätze ben. Wir integrieren uns beim Kunden, quaifizieren uns auch für den soziaen Umgang. Der Kunde erhät bei uns mehr, as bei der Konkurrenz. Er erhät es im Zweife in angemessener Form auch ohne direkte Kostendeckung, wenn damit eine angfristige Bindung gesichert werden kann. Produktinnovation im Sinne einer Ausdehnung der Beratungsfeder bzw. Rechtsgebiete, hat Nachrang gegenüber der Serviceinnovation, aso neuer Formen der Diensteistungserbringung. Ausdehnung der Beratungsfeder erfogt etwa im Steuerrecht durch Kooperation mit speziaisierten Unternehmen. Marktsteungsziee Unsere Marktsteung so sich in erster Linie an der Marktgetung im Bereich unserer Beratungsschwerpunkte orientieren. Wir woen an den Orten der Kanzeiniederassungen zu den bekanntesten fünf in den Bereichen der jeweiigen Kernkompetenzen gehören. Dies erfordert weitgehende Speziaisierung, die Vorrang vor der personeen Vergrößerung der Niederassungen hat. Ertragssicherung ist der Vergrößerung des Marktanteis vorzuziehen.... Rentabiitätsziee Rendite as Ausprägung kurzfristigen Denkens hat Nachrang gegenüber der Marktsteung, der Quaität des Managements und des Wachstums der Unternehmung. Einer geichmäßigen Investition git der Vorrang gegenüber zügiger Gewinnmaximierung. Finanzwirtschaftiche Ziee Wir streben eine überdurchschnittiche Liquidität an, die überdurchschnittich durch Eigenfinanzierung getragen wird. Das Kapita wird durch die Eigentümer gehaten und aufgebracht. Fremdmitte sind maßvo einzusetzen und soen as angfristige und kurzfristige Verbindichkeiten die Häfte des Vorjahresgewinns nicht überschreiten.... Da es, wie oben bereits ausgeführt, keine zwingenden Ziee für eine Kanzei gibt, müssen auch nicht ae in der Giederung angesprochenen Punkte tatsächich in die Zieformuierung aufgenommen werden. Im vorgenannten Ausschnitt wurde daher auf einige Giederungspunkte verzichtet. Das Endprodukt muß in jedem Fa ein geschossenes Konzept ergeben und damit Widersprüche zwischen verschiedenen Unterzieen (sog. Ziekonfikte) vermeiden. Kommt es zu gegensätzichen Ziebestimmungen, so müssen diese in eine Rangfoge gebracht werden. Eine soche vertikae Prioritätsordnung ist auch in die Zieformuierung in diesem Fae aufzunehmen. Vertikae Prioritätsordnung Die Rentabiität hat sich an der Branchenübichkeit zu messen und ist der Marktsteung und den soziaen Zieen nachrangig. Unsere Unabhängigkeit ist oberstes Gebot. An ihr haben sich insbesondere unsere Marktsteungsund Leistungsziee auszurichten. Die finanzwirtschaftichen Ziee haben Vorrang vor den Rentabiitätszieen. Unsere geseschaftsbezogenen Ziee erfüen wir im Rahmen unserer Leistungsfähigkeit. Bei den Verhatensgrundsätzen geht es um die obersten Richtinien der Kanzei gegenüber verschiedenen sog. Anspruchsgruppen. Hierbei gibt sich die Kanzei Regen darüber, wie mit verschiedenen Personengruppen umzugehen ist. Wir zitieren aus der Musterverfassung von Mauer/Krämer/Becker 25 : Verhatensgrundsätze Gegenüber Mitarbeitern Wir verstehen und entwicken unsere Sekretariatskräfte as Assistentinnen der anwatichen Mitarbeiter.... Sozien untereinander Das Verhätnis der Sozien untereinander wird getragen durch die Übernahme gemeinsamer Verantwortung.... Marktpartner Gegenüber unseren Marktpartnern verhaten wir uns fair. Quaität und Schneigkeit gegenüber unseren Abnehmern ist oberstes Gebot Das Leitungskonzept des Unternehmens hät schießich die methodischen Grundsätze fest, nach denen die Kanzei strukturiert ist. Es geht damit um die Punkte der Organisation und der Führung der Kanzei. Leitungskonzept Unsere methodischen Grundsätze, nach denen die Unternehmensführung ihre Leitungsfunktionen erfüen wi, ergeben sich aus den nachfogenden Organisations- und Führungsphiosophien, die Orientierung geben so. Organisationskonzept Entsprechend den Aufgaben unseres Unternehmens unterscheiden wir zwischen beratungsgebietsbezogenen Departments (z.zt....) und funktionenbezogenen Services (Finanzen, EDV, Persona,...). Die Bereiche sind grundsätzich überörtich zuständig. Organisationsinhate mit gezieter Außenwirkung sind mögichst geichartig an aen Sozietätsstandorten auszugestaten.... Führungskonzept Unser Führungskonzept geht davon aus, daß sich Koegen ungeachtet der geseschaftsrechtichen Steung den Funktionsträgern (Positionsautorität) und den fachichen Leitern (Fachautorität und Persönichkeitsautorität) freiwiig unterordnen. Dort wo diese Unterordnung nicht funktioniert, sind soziaer Druck der Gruppe, institutionee Gremien (...) und zuetzt die faktische Machtausübung Mitte der Durchsetzung.... Panungs- und Kontrosystem Wir haben bisher damit begonnen, ein wirtschaftiches Panungs- und Kontrosystem einzuführen. Es ist unser Zie dieses System fortaufend zu verbessern und zu einer zuverässigen Entscheidungsgrundage zu machen. Basis sind die Jahrespanungen mit den Quartaskontroen,... V.Wie werden die Ziee gebidet und wie werden sie formuiert? Um die oben aufgezeigten Aufgaben erfüen zu können, müssen die schriftich festgehatenen Unternehmensziee inhatich bestimmte Anforderungen erfüen. Die durch die 25 aao., Anhang 1, C.

11 118 Ziee formuierte Unternehmenspoitik sote so knapp wie mögich und so ausführich wie nötig sein. Es so auf Durchführbarkeit Wert geegt werden. Ziekonfikte soten tunichst vermieden und bei Unvermeidbarkeit die Ziee in eine Rangfoge gebracht werden. Die Ziee dürfen keine unerfübaren Forderungen beinhaten, wie fogendes Beispie zeigt: Die Kanzei Brüdere und Partner (3 Partner, 6 angestete Anwäte) stet fogende operative Ziee für die nächsten 5 bis 7 Jahre auf. Wir woen auf keinen Fa umsatzmäßig azu stark wachsen. Das Ziewachstum so etwa im Bereich von 5 % pro Jahr iegen. Nur so können wir eine gute Beratungsquaität durch gut eingespiete kompetente Mitarbeiter erhaten. In unserer Kanzei erhät jeder eintretende Anwat die Chance, innerhab von maxima 7 Jahren Partner zu werden. Es wird ein Verhätnis Partner zu angesteten Anwäten von 1:2 angestrebt. Diese scheinbar konsistenten Ziee beinhaten einen Konfikt, der u. U. erst nach einiger Zeit erkannt wird. Gehen wir davon aus, daß die Häfte der Anwäte nach 7 Jahren Partner werden so, wie muß der Mitarbeiterstab und damit der Umsatz dann wachsen? Wächst die Zah der Partner nach 7 Jahren von 3 auf 6 an, so ist ein Anwachsen der Zah der angesteten Anwäte von derzeit 6 auf 12 erforderich. Damit würde sich die Zah der Anwäte innerhab von 7 verdoppen. Dies ist aber nur schwer in Einkang mit einem moderaten Wachstum der Kanzei zu verbinden 26. Schießich bestimmt die Quaität der formuierten Ziee darüber, ob sie ein Schubadendasein führen oder eine Leitfunktion für die Kanzeiführung und ae Mitgieder in der Praxis erfüen. Bei einem oberfächichen Abarbeiten der Aufgabe Ziebidung und Zieformuierung besteht die Gefahr, sich in nichtssagenden und damit auch zu nichts brauchbaren Phrasen zu verieren. Nachfogend sei am Beispie eräutert, wie eine Ziebidung nicht erfogen sote: Auf der wöchentichen Sozienversammung der Kanzei Wisch & Weg spiet sich fogendes Gespräch ab: RA Eins: So, und jetzt müssen wir noch die Ziee definieren. RA Zwei: Warum? RA Drei: Das wurde auf dem Seminar gesagt. RA Eins: Ich bitte um Vorschäge... RA Vier: Wir wäre es mit: Wir woen stets gute Organe der Rechtspfege sein. RA Zwei:... und Haftungsfäe vermeiden. RA Eins: Einverstanden. Ich werde da noch ma nachbessern müssen, aber im Ansatz ist das gut. Wir kommen jetzt zur Frage der Anschaffung eines neuen Kopierers für den Empfangsbereich... Ebensowenig wie eine Kanzei das Thema in der zuvor geschiderten abschreckenden Weise behanden sote, ist eine Ziebidung und Zieformuierung nur durch die Kanzeiführung, die dann die Ziee den übrigen Kanzeimitgiedern zur gefäigen Beachtung aushändigt, zu vermeiden. Bei der Ziebidung und Zieformuierung git der Grundsatz, daß der Weg schon fast das Zie ist. So nutzt es wenig, wenn nur die Kanzeiführung sich für den Prozeß der Ziebestimmung interessiert und diesen durchäuft. Nur wenn sämtiche Mitgieder der Kanzei sich mit den Zieen auseinandersetzen und identifizieren, werden diese auch verinnericht und in der Praxis geebt. Dann kommt es zu einer Übereinstimmung der tatsächichen Unternehmenskutur mit den Kanzeizieen. AnwB 3/98 Aufsätze Aus eigener Erfahrung sei darauf hingewiesen, daß der Ersteungsprozeß sebst auch eine kritische Phase für eine bereits existierende Kanzei darstet. Befindet sich eine Kanzei nicht am Beginn der gemeinsamen Tätigkeit, so werden ae Mitgieder bei der erstmaigen Formuierung von Kanzeizieen gezwungen, ihre persönichen Ziesetzungen zu offenbaren. Schweende Konfikte zwischen der Kanzeiführung und einzenen Mitgiedern ( Koege X war immer schon ein Bedenkenträger. ) drohen anäßich der Ziebidung in offenen Konfikten zutage zu treten. Soche Konfikte soten jedoch nicht gescheut werden. Denn nur durch die offene Diskussion und gemeinsame Ziebidung können Risikofaktoren, wie sie sich im Beispie 1 offenbart haben, auf Dauer vermieden werden. Abb. 5 Die Ziebestimmung as kontinuiericher Prozess Im Hinbick auf den Prozeß der Ziebidung und Zieformuierung empfieht es sich in der Praxis, zunächst vie ungestörte Zeit einzupanen. Dies ist sicher eine Anforderung, die in der Praxis auf wenig Verständnis stößt, da grundsätzich ae Anwäte permanent unter Zeitdruck stehen und angfristige Aufgaben erfahrungsgemäß gerne hinten ansteen. Sebst bei keineren Gruppengrößen (bis zu ca. 7 Rechtsanwäten), erst recht jedoch bei größeren Sozietäten wird sich die notwendige Arbeit jedoch nicht in einer eintägigen Veranstatung eisten assen. Man sote es daher auch nicht sofort as Tageszie festegen, ae zu formuierenden Aussagen in einem eintägigen Prozeß zu ersteen. Oft haben sich die Mitgieder der Kanzei nämich zu einzenen Aspekte noch überhaupt keine Gedanken gemacht oder es feht an den notwendigen Informationen für eine Entscheidungsfindung. Diesbezügich empfieht es sich, vor dem Erarbeiten der gemeinsamen Ziee entsprechende Fortbidungsveranstatungen zu besuchen oder eine Informationsveranstatung innerhab der Kanzei durch Vorbereiten der Mitgieder der eigentichen Sitzung einige Wochen vorausgehen zu assen. An dem Erarbeiten der Ziee soten ae Berufsträger der Kanzei teinehmen 27 VI.Was tun mit Kanzeizieen? Sind die Kanzeiziee einma formuiert, so ist der Hauptzweck der Konsensbidung durch den Prozeß und das Ergebnis der Zieformuierung bereits erreicht. Die Ziee sebst soen aber natürich auch verfogt und etztich er- 26 Vg. dazu auch den Beitrag von John Wei & Company: Factors In Setting Law Firm Goas And Objectives. Zu finden im Internet unter 27 Vg. zu einem Beispie für eine Umsetzung: Mauer/Krämer/Becker, aao., Rz. 184 ff.

12 AnwB 3/ Aufsätze reicht werden (Abb. 5). Hierzu ist es zweckmäßig, die Ziee einma jährich gemeinsam darauf zu überprüfen, ob sie an veränderte Rahmenbedingungen angepaßt werden müssen. Die Anpassung entspricht dem Umstand, daß ein Unternehmen ein ebender Organismus ist, der sich ständig an die Gegebenheiten interner und externer Einfüsse anpaßt. Die Korrekturen soten restriktiv gehandhabt werden, um die Gefahr einer Labiität der Führung zu minimieren. Daneben besteht die Mögichkeit einer Nutzung der Kanzeiziee in der Außendarsteung der Kanzei. Tue Gutes und rede darüber! heißt eine unter Marketinggesichtspunkten zweckmäßige Aufforderung zum Handen, der sich eine Kanzei nicht verschießen sote. Wer über eine Kanzeibroschüre verfügt oder eine soche erstet, sote sie as Träger der Botschaft: Wir agieren ziegerichtet! verwenden. Der ggf. auszugsweise Abdruck der Kanzeiziee in einer Broschüre ist geichzeitig ein Mitte zur Inhats-, um nicht zu sagen: Phrasenkontroe der formuierten Ziee. Wer nämich bei der Formuierung schon an die Veröffentichung der Ziee denkt, hät sich wahrscheinich mit nichtssagenden Phrasen zurück. Letztendich so deutich geworden sein, daß sich die Erarbeitung von Kanzeizieen durchaus ohnt. Diese soten auch auf jeden Fa schriftich fixiert sein. Unserer Schätzung nach verfügen edigich höchstens 20% der Kanzeien über mehr oder weniger ausgearbeitete schriftich niedergeegte Ziee 28. Der mögicherweise hohe Aufwand dieses Prozesse einer Ziefindung macht sich angfristig bezaht, da vermeidbare Konfikte, die an der Existenz von Kanzeien rütten, erst gar nicht entstehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Ziee offen disktiert werden und unter den Mitarbeiter auch eine entsprechende Akzeptanz finden. 28 Ergebnis einer nichtrepräsentativen Erhebung der Autoren, bei der im Winter 1995/1996 ca. 300 Kanzeien angeschrieben worden sind. Rechtsschutzfragen der Fachanwatszuassung Rechtsanwat Dr. Wofgang Zimmering, Saarbrücken und Rechtsanwat Dr. Robert Brehm, Frankfurt/Main I. Die gerichtiche Kontrodichte 1. Rechtiche Grundagen 59b BRAO 1 beinhatet die Satzungskompetenz zum Eraß einer Berufsordnung. Gemäß 59 b Abs. 2 Ziff. 2 b BRAO kann in dieser Berufsordnung gereget werden die Regeung der Voraussetzungen für die Vereihung der Fachanwatsbezeichnung und des Verfahrens der Erteiung, der Rücknahme und des Widerrufs der Eraubnis. Die von der BRAK am verabschiedete Fachanwatsordnung (FAO) ist am in Kraft getreten. 2 Nach 43 c Abs. 2 BRAO entscheidet über den Antrag des Rechtsanwats auf Erteiung der Eraubnis zur Führung einer Fachanwatsbezeichnung der Vorstand der RAK durch einen dem Rechtsanwat zuzusteenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwat vorzuegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. 3 Für etwaige Kagen sind nicht die Verwatungsgerichte, sondern gemäß 223 BRAO die Anwatsgerichte zuständig. 4 Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Fachanwatszuassung sind bisang kaum erörtert worden. Dies ist im Hinbick auf die zahreichen hierzu veröffentichten Gerichtsentscheidungen des BGH, der Ehren- und Anwatsgerichtshöfe erstaunich. 2. Die Sebstbeschränkung der Ehren- und Anwatsgerichtshöfe a) In den Entscheidungen der Ehren- und Anwatsgerichtshöfe war jahreang zu esen, daß es sich bei der Entscheidung des Vorstandes der RAK über den Antrag auf Erteiung der Eraubnis zur Führung einer Fachanwatsbezeichnung um eine Prüfungsentscheidung handee, auf die die Rechtsprechung des BVerfG sowie des BVerwG zur Anfechtung der Bewertung von Prüfungsentscheidungen 5 Anwendung finden. 6 Die Literatur hat dieser Auffassung durchweg zugestimmt. 7 Hiernach kann das Gericht nur überprüfen, ob erhebiche Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen der FAO voriegen, ob Gesetze richtig angewandt und ausgeegt wurden, ob von faschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob agemein gütige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden und ob sich die Kammer vom sachfremden Erwägungen hat eiten assen. Agemein wurde behauptet, daß die Entscheidung der RAK nur eingeschränkt anwatsgerichtich überprüfbar ist. 8 b) Damit ist die Frage zu steen, ob die Rechtsprechung des BVerfG zur gerichtichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen überhaupt herangezogen werden kann. Diese Rechtsprechung des BVerfG bezieht sich ausschießich auf berufseröffnende Prüfungen, somit auf Vorschriften, die die Berufswah regen. Dementsprechend dicht muß die verwatungsgerichtiche Kontrodichte sein. 9 Die Erteiung der Eraubnis zur Führung einer Fachanwatsbezeichnung stet aber nur eine Berufsausübungsregeung dar. 10 Ob 1 59 b BRAO wurde eingeführt durch Gesetz vom , BGBI. 1 S Siehe hierzu Keine-Cosack, NJW 1997, 1257 ff. 3 Diese Vorschrift entspricht 42 b BRAO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechtes der Notare und der Rechtsanwäte vom , BGBI. 1 S BVerwG, NJW 1993, 2883 f. = BRAK-Mitt. 1993, 112 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Auf. 1995, 223 Rdnr. 19; Hartung/Ho, Anwatiche Berufsordnung, FAO, Rdnr. 14; Keine-Cosack, in: Beck sches Rechtsanwats- Handbuch 1995/96, H 1 Rdnr. 199; Keine-Cosack, NJW 1992, 785, Vg. BVerfG, NJW 1991, 2005 ff., 2008 ff.; BVerwG, NVwZ 1993, 681 ff., 686 ff., 689 ff. Ausführich hierzu Zimmering/Brehm, Prüfüngsrecht 1998, Rdnr. 314 ff. 593 ff. 6 EGH Frankfurt BRAK-Mitt. 1988, 148; EGH München,BRAK-Mitt. 1993, 223; BayAGH, BRAK-Mitt. 1995, 168, 169 sowie BRAK-Mitt. 1996, 35, 36; AGH Cee, Besch. v AGH 7/94 (II-6) ; AGH Hamm, Besch. v ZU 35/96 ; AGH Saarbrücken, Besch. v AGH 1/ Keine-Cosack (s. Fußn. 4), Rdnr. 199; Feuerich/Braun (s. Fußn. 4). Rdnr. 35; Hartung/Ho (s. Fußn. 4) Rdnr. 14; Hensser/Prütting, BRAO, 1997, 43c Rdnr So ausdrückich Feuerich/Braun (s. Fußn. 4). Rdnr. 35 sowie Hensser/Prütting (s. Fußn. 7), Rdnr Ausführich hierzu Zimmering/Brehm. (s. Fußn. 5), Rdnr. 593 ff. 10 BVerfGE 57, 121, 130 ff.; NJW 1992, 493; BGH, NJW-RR 1994, 1080; NJW- RR 1995, 1146; BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 223, 224; Tettinger, in: Sachs: Grundgesetz, 1996, Art. 12 Rdnr. 63.

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