Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Klein und Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am
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- Sebastian Schmitz
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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4740 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Hans-Jürgen Klein und Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am Wer zahlt noch Erbschaftsteuer? In seinem Urteil vom (II R 9/11) listet der Bundesfinanzhof eine ganze Reihe von Möglichkeiten auf, wie selbst große Vermögen durch wenige Tricks vollständig der Erbschaftsteuerpflicht entzogen werden können. Es stelle sich die Frage, ob die Erbschaftssteuer verfassungswidrig sei, weil die 13 a und 13 b des Erbschaftsteuergesetzes (Regelungen zu Steuerbefreiungen von Betriebsvermögen und Definition begünstigten Vermögens) es zuließen, geerbtes oder geschenktes Vermögen jeder Art und in jeder Höhe ohne Anfall von Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erwerben, wenn der Erblasser oder Schenker eine geeignete Gestaltung gewählt habe, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung oder Gemeinwohlbindung ankomme, schreiben die obersten Finanzrichter (Rn 8). Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss bereits dann nicht gezahlt werden, wenn die Erbmasse in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft überführt wird, deren einziger Zweck in der Verwaltung eben dieses Vermögens besteht. Da eine derartige Personengesellschaft in aller Regel keine - jedenfalls weniger als 20 - Mitarbeiter hat, kommt es auch auf den üblicherweise zur vollständigen Vermeidung der Erbschaftssteuer erforderlichen Erhalt der Arbeitsplätze eines Unternehmens nicht an. Als weitere Möglichkeit der vollständigen Vermeidung der Erbschaftsteuer führt der Bundsfinanzhof das Konstrukt zweier GmbHs ein: Führt der Erblasser sein Privatvermögen in eine gegebenenfalls auch ausschließlich zu diesem Zweck gegründete GmbH ein und veräußert diese GmbH unter Stundung des Kaufpreises an eine zweite GmbH, so kommt dieser zweiten GmbH im Erbfall kein Wert zu; denn dem auf sie übertragenen Vermögen der GmbH 1 steht eine Kaufpreisverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber. Unter Darstellung weiterer Erbschaftsteuergestaltungsmöglichkeiten, die mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der schwarz-gelben Bundesregierung noch deutlich ausgeweitet wurden, bittet der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister um Mitteilung, welche Erfahrungen es mit diesen Gestaltungsmöglichkeiten bisher gibt. Eine Überweisung an das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes noch gewahrt ist, behält sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich vor. Nach einer Veröffentlichung der Hans-Böckler-Stiftung (Böckler impuls 3/2012) werden in Deutschland jährlich rund 200 Mrd. Euro vererbt. Das Erbschaftsteueraufkommen belief sich im Jahr 2009 lediglich auf 4,3 Mrd. Euro und damit auf rund 2,2 % des vererbten Vermögens und damit weit weniger als in den meisten anderen entwickelten Staaten. Ein wesentlicher Grund für das geringe Aufkommen sei, dass seit der Erbschaftsteuerreform 2009 Privatvermögen vielfach in Betriebsvermögen umgewandelt werde. Wir fragen die Landesregierung: 1. In welcher Höhe wurde in den Jahren 2000 bis 2010 in Niedersachsen Vermögen jährlich vererbt oder verschenkt a) an natürliche Personen gemäß 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Erbschaftsteuergesetzes, b) von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gemäß 2 Absatz 1 Buchstabe d, c) als begünstigtes Vermögen gemäß 13 b des Erbschaftsteuergesetzes? 1
2 2. Wie viele Erb- und Schenkungsfälle gab es in Niedersachsen in folgenden Größenklassen gemäß Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik des Bundesamtes für Statistik jeweils in den Jahren 2000 bis 2010 a) unter Euro, b) 5001 bis Euro, c) bis Euro, d) bis Euro, e) bis Euro, f) bis Euro, g) bis Euro, h) bis 2,5 Mio. Euro, i) 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro, j) über 5 Mio. Euro? 3. In welcher jährlichen Höhe wurde von der niedersächsischen Finanzverwaltung in den Jahren 2000 bis 2010 Erbschaft- und Schenkungsteuer vereinnahmt (bitte gesondert nach Frage 1 a und b und Frage 2 a bis j darstellen)? 4. In welcher jährlichen Höhe wurde in den Jahren 2000 bis 2010 Erbschaft- und Schenkungsteuer in den Steuerklassen I, II und III (bitte einzeln darstellen) gemäß 15 des Erbschaftsteuergesetzes von der niedersächsischen Finanzverwaltung vereinnahmt? 5. In welcher Gesamthöhe sind der niedersächsischen Finanzverwaltung in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Einnahmen aus der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entgangen, weil das vererbte oder verschenkte Vermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestellt wurde, deren Zweck die Verwaltung eben dieses Vermögens ist? 6. In welcher Gesamthöhe sind der niedersächsischen Finanzverwaltung in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Einnahmen aus der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entgangen, weil das vom Bundesfinanzhof beispielhaft angeführte Steuervermeidungskonstrukt zweier GmbHs gewählt wurde? 7. Wie hoch ist das gesamte private und betriebliche Vermögen in Deutschland im Jahr 2008 jeweils gewesen? 8. Wie hoch ist das Vermögen von Stiftungen oder anderen Sondervermögen, die von Frage 7 nicht erfasst waren, im Jahr 2008 in Deutschland gewesen? 9. Wie hoch ist in den europäischen Ländern im Jahr 2008 der prozentuale Anteil der Vermögen, die jährlich vererbt werden? 10. Wie hoch war in Deutschland im Jahr 2008 der prozentuale Anteil des Vermögens, der vererbt wurde? 11. Wie hoch war die Quote des vererbten Vermögens in den letzten drei Jahrzehnten jeweils? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den S Das Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Erbschaftsteuer war eine verfassungskonforme und realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten. Durch deutlich höhere Freibeträge soll Vermögen des Mittelstandes im engeren familiären Umkreis möglichst steuerbefreit sein. Dafür sol- 2
3 len höchste Vermögen außerhalb des engeren Familienkreises künftig mit einem höheren Steuerbeitrag belastet werden. Verschonungsregelungen sind insbesondere für die Vererbung von kleineren und mittleren Familienunternehmen notwendig. Der Erhalt derartiger Unternehmen ist für das Gemeinwohl wichtig, denn diese schaffen und bewahren in großem Umfang sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und stützen auch damit die direkten Einnahmen der öffentlichen Kassen. Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen werden auch in anderen Ländern gewährt, wie z. B. in Großbritannien und Frankreich. Einige Staaten verzichten sogar auf die Erhebung von Steuern auf Erbschaften und Schenkungen. So haben Österreich, Schweden und einige Kantone in der Schweiz diese Steuer vor einigen Jahren abgeschafft. Über die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden unterschiedliche Aufzeichnungen geführt. Im Rahmen der Bundesstatistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) nach den methodischen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes die in Niedersachsen in einem Kalenderjahr festgesetzten Steuern. Dagegen werden im Niedersächsischen Finanzministerium die vereinnahmten Steuern im Kassenjahr erfasst, die als Grundlage für den Haushaltsvollzug dienen. Aus dem Unterschied zwischen festgesetzten und vereinnahmten Steuern ergeben sich zwangsläufig von einander abweichende Jahreswerte in den jeweiligen Statistiken. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Es werden keine entsprechenden Aufzeichnungen in Niedersachsen geführt. Zu 2: Die Anzahl der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle in Niedersachsen in den Jahren 2002 und 2006 bis in die verschiedenen Größenklassen aufgeteilt - ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 1. Für die übrigen Jahre sind solche Aufzeichnungen nicht vorhanden. Die Statistik wurde erstmals für das Jahr 2002 als Fünfjahresstatistik eingeführt. Seit dem Jahr 2006 wird sie jedoch jährlich erhoben. Es werden nur die tatsächlich steuerpflichtigen Erwerbe erfasst. Die Fälle, bei denen es aufgrund der Freibeträge und Steuerbefreiungen zu keiner Steuerfestsetzung kommt, werden in der Statistik nicht aufgeführt. Zu 3: Über die Höhe der vereinnahmten Steuern, aufgeteilt in die angefragten Größenklassen, werden keine Aufzeichnungen geführt. Es werden nur die Einnahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt für die jeweiligen Jahre erfasst. Diese betrugen in dem Zeitraum von 2000 bis 2010: Jahr Mio. Euro Jahr Mio. Euro , , , , , , , , , , ,0 Aufgeschlüsselt in die angegeben Größenklassen können nur die festgesetzten Steuern dargestellt werden. Diese ergeben sich aus der beigefügten Tabelle der Anlage 2. Auch hier können aus den oben genannten Gründen nur die Jahre 2002 und 2006 bis 2010 genannt werden. Zu 4: Eine Darstellung der vereinnahmten Steuern aufgeteilt nach den Steuerklassen I, II und III gemäß 15 Erbschaftsteuergesetz ist folglich (s. o. zu Frage 3) aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht möglich. Aus der Anlage 3 ergeben sich aber die festgesetzten Steuern in den jeweiligen Steuerklassen. 3
4 Zu 5: Für die Jahre 2008 bis 2010 liegen keine Erkenntnisse vor. Zu dieser Thematik hat jedoch das Bundesministerium der Finanzen auf Anfrage des Bundesfinanzhofs eine Umfrage in den Ländern durchgeführt. Ein zusammen fassendes Ergebnis liegt hier noch nicht vor. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drs. 17/ 9077) verwiesen. Für Niedersachsen wurde lediglich für das Jahr 2011 Folgendes festgestellt: Bisher wurde in einem Fall das Vermögen vor dem Erwerb in eine gewerblich geprägte Guthaben- GmbH & Co. KG eingebracht. Die Mindereinnahmen liegen bei ca. 4. Mio. Euro. In einem weiteren Fall vergleichbarer Konstellation ist ein Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt worden. Eine tatsächliche Verwirklichung des Sachverhaltes ist bislang nicht bekannt. Die Auswirkung gemäß Antrag beliefe sich auf ca. 1,4 Mio. Euro. Zu 6: Für Niedersachsen liegen zu dieser Fallgestaltung keine Erkenntnisse vor. Zu 7: Die Landesregierung erhebt über das vorhandene Vermögen in Deutschland keine Daten. Allerdings hat das Statistische Bundesamt in einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe das Geldund Immobilienvermögen sowie Schulden privater Haushalte in Deutschland für die Jahre 1998, 2003 und 2008 dargestellt. Dabei ist für 2008 als Durchschnittswert je Haushalt ein Nettogesamtvermögen von Euro ermittelt worden. Für die Zusammensetzung des Wertes verweise ich auf die Anlage 4. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass bei der Stichprobe der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur monatliche Haushaltsnettoeinkommen von bis zu max Euro berücksichtigt werden. Zusätzlich werden lediglich 0,2 % aller Haushalte, d. h. lediglich jeder 500. Haushalt, freiwillig befragt. Über das vorhandene betriebliche Vermögen in Deutschland konnten keine Daten ermittelt werden. Zu 8: In Niedersachsen wird weder das Vermögen der neu errichteten Stiftungen noch der aktuelle Vermögensbestand der bestehenden Stiftungen statistisch erfasst. Der weitaus überwiegende Teil dieser Stiftungen ist als gemeinnützig anerkannt. Abgesehen davon, dass eine jährliche Bewertung des Stiftungsvermögens an Immobilien und Geschäftsanteilen stiftungsrechtlich nicht erforderlich ist, wäre eine Ermittlung des Konten- und Wertpapiervermögens der der uneingeschränkten Stiftungsaufsicht unterliegenden Stiftungen (ca ) nur durch aufwändige Zusammenführung der vorliegenden Jahresrechnungen möglich, hätte aber darüber hinaus keine weitere Aussagekraft. Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen kann das Stiftungsvermögen aller deutschen Stiftungen auf gut 100 Mrd. Euro geschätzt werden. Zu 9 bis 11: Über die geforderten Daten liegen der Landesregierung keine aus ihrer Sicht belastbaren Unterlagen vor. Hartmut Möllring 4
5 Anlage 1 5
6 Anlage 2 6
7 Anlage 3 7
8 8
9 9
10 Anlage 4 10 (Ausgegeben am )
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