Vorbemerkung der Fragesteller NichterstseitderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszurErbschaftundSchenkungsteuervom7.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/5469 Erbschaft- und Schenkungsteuer Vorbemerkung der Fragesteller NichterstseitderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszurErbschaftundSchenkungsteuervom7.November2006 (1BvL10/02,veröffentlichtam 31.Januar2007)istdieseSteuerzueinemwichtigensteuerpolitischenThema geworden.bereitszurbundestagswahl2002hattediefdpdenerlassder Erbschaft-undSchenkungsteueraufdasBetriebsvermögenunterderVoraussetzunggefordert,dassderBetriebfortgeführtwird.Danachsolltedieaufdas BetriebsvermögenentfallendeErbschaft-undSchenkungsteuerproJahrder FortführungdesBetriebsumeinZehntelerlassenwerden.Am4.Mai2005 hattediedamaligerot-grünebundesregierungdiesesmodellmitdementwurf einesgesetzeszursicherungderunternehmensnachfolgeimgrundsatzübernommen.wegendesvorzeitigenendesder15.wahlperiodedesdeutschen BundestagesistdieserGesetzentwurfnichtmehrabschließendberatenworden. Inderlaufenden16.WahlperiodedesDeutschenBundestageshatdieKoalition auscdu/csuundspddenentwurfeinesgesetzeszursicherungderunternehmensnachfolgeinveränderterformalsentwurfeinesgesetzeszursteuerlichenerleichterungderunternehmensnachfolgeeingebracht.siehatdieses GesetzesvorhabenabersogleichmitdemArgumentwieder aufeisgelegt, zunächstmüssedasgenannteurteildesbundesverfassungsgerichtsabgewartet werden.nachdemdurchdieseentscheidungdasdererbschaft-undschenkungsteuerzugrundeliegendebewertungssystemfürverfassungswidrigerklärtwordenist,arbeitendiefinanzministerderländeraneinerreformder Bewertungsregeln.DieBeratungdesGesetzentwurfszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolgeistvomDeutschenBundestagdeshalb noch nicht aufgenommen worden. InzwischenhabendieKoalitionsfraktioneneinenheftigenGrundsatzstreitüber dieerbschaft-undschenkungsteuergeführt,weilausderfraktiondercdu/ CSUherausdieFragenachderweiterenExistenzdieserSteuergestelltworden ist.dabeihabendervorsitzendederspd-bundestagsfraktionundderspd- VorsitzendemiteinerBeendigungdergegenwärtigenKoalitiongedroht,falls sichdiecdu/csu-fraktioneinerreformdererbschaft-undschenkungsteuer verweigernsollte.nunmehrsinddiekoalitionsfraktionenübereingekommen, DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom15.Juni2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode imherbstdiesesjahreseinereformierteerbschaft-undschenkungsteuerzu beschließen. VordemHintergrunddiesesGrundsatzstreits,dernochnichterfolgtenBeratungdesEntwurfseinesGesetzeszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolgeundderVereinbarungderKoalitionsfraktionenzueinerReform der Erbschaft- und Schenkungsteuer fragen wir die Bundesregierung: 1.WiehatsichdasAufkommenderErbschaft-undSchenkungsteuerinden einzelnen Jahren seit 1990 entwickelt: a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt, b)indenaltenbundesländernundindenneuenbundesländernjeweilsinsgesamt, c) in den einzelnen Bundesländern? AngabenüberdieEntwicklungdesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommensinMio.EuroenthaltendienachfolgendenTabellen.DerAusweisentsprechender Daten vor dem Jahr 1991 ist nicht sinnvoll möglich. Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in Mio. Euro Baden-Württemberg244,9212,4257,3305,3311,9347,6311,0383,1464,8 Bayern238,8255,2289,7390,9412,8410,1438,6444,8700,5 Hessen113,0185,3170,4119,6135,6176,6194,9225,7222,9 Niedersachsen79,4101,2113,9129,2140,5182,4145,0164,1206,4 Nordrhein-Westfalen357,5507,0420,4508,0503,4514,7557,7633,9759,8 Rheinland-Pfalz87,469,466,671,469,3120,035,676,0156,1 Saarland9,07,69,29,75,69,911,917,527,9 Schleswig-Holstein47,142,640,437,045,657,445,8154,181,8 Bremen18,918,223,220,721,831,371,2 16,730,9 Hamburg72,764,971,559,959,796,9100,4189,3201,7 Berlin76,780,879,0107,983,399,5137,5160,1168,1 Bundesgebiet West1 345,21 544,71 541,41 759,51 789,42 046,22 049,52 431,83 020,9 Brandenburg0,51,12,43,96,45,75,74,76,9 Mecklenburg- Vorpommern 0,10,61,52,02,11,72,92,32,7 Sachsen0,81,47,59,310,011,09,811,215,2 Sachsen-Anhalt0,50,52,02,53,34,33,74,94,3 Thüringen0,60,61,71,63,23,74,64,35,8 Bundesgebiet Ost2,44,315,219,324,926,326,627,434,8 Bundesgebiet insgesamt 1 347,61 549,01 556,51 778,81 814,32 072,52 076,12 459,23 055,7

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5706 Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in Mio. Euro Baden-Württemberg503,3426,1469,5470,1556,5568,1661,0 Bayern620,6612,1660,4769,71 123,81 011,9838,4 Hessen260,8283,1215,4386,2310,8415,7326,4 Niedersachsen235,6220,7203,9211,8237,9256,0288,7 Nordrhein-Westfalen738,0825,9890,8876,81 044,21 014,7850,6 Rheinland-Pfalz118,6147,0103,8122,0354,4240,3170,9 Saarland31,033,327,021,835,524,327,2 Schleswig-Holstein74,996,582,0111,7176,1145,0145,5 Bremen23,634,627,526,335,038,332,8 Hamburg182,9143,0136,6172,3192,7157,2155,7 Berlin154,0206,5164,7155,4166,2167,2202,7 Bundesgebiet West2 943,23 028,42 981,53 324,04 233,24 038,83 699,9 Brandenburg8,710,38,911,89,316,917,0 2.WelcheAnteileamgesamtenSteueraufkommenhattedasErbschaft-und Schenkungsteueraufkommen in diesen Jahren a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt, b)indenaltenbundesländernundindenneuenbundesländernjeweilsinsgesamt, c) in den einzelnen Bundesländern? Mecklenburg- Vorpommern 3,03,13,24,45,05,26,9 Sachsen14,715,013,517,519,819,422,7 Sachsen-Anhalt6,36,57,48,07,98,49,1 Thüringen5,75,46,27,18,17,97,1 Bundesgebiet Ost38,440,339,248,850,257,862,7 Bundesgebiet insgesamt 2 981,63 068,73 020,73 372,84 283,44 096,73 762,6 DiejeweiligenAnteilesindderfolgendenTabellezuentnehmen: Steuern insgesamt in Mrd. Euro Anteil Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in % 338,4374,1383,0402,0416,3409,0407,6425,9453,1 0,400,410,410,440,440,510,510,580, Steuern insgesamt in Mrd. Euro Anteil Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in % 467,3446,2441,7442,2442,8452,1488,4 0,640,690,680,760,970,910,77

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anteil der Erbschaftsteuer an den Einnahmen der Länder lt. Kassenstatistik in % * Baden-Württemberg1,381,141,351,671,601,751,601,812,08 Bayern1,251,261,361,801,851,781,901,842,75 Hessen1,101,611,421,031,181,431,621,721,55 Niedersachsen0,720,860,941,041,081,371,101,201,46 Nordrhein-Westfalen1,251,621,341,631,511,521,671,812,06 Rheinland-Pfalz1,581,161,081,171,051,800,541,112,15 Saarland0,580,460,530,580,330,550,670,971,47 Schleswig-Holstein1,201,000,900,790,921,180,942,981,59 Bremen1,100,961,271,101,181,753,74 0,951,59 Hamburg1,311,131,231,051,021,561,662,832,80 Berlin1,591,281,071,281,041,301,731,981,98 Bundesländer West1,201,271,231,401,371,531,551,742,05 Brandenburg0,040,060,110,140,140,140,130,110,15 Mecklenburg- Vorpommern 0,010,040,090,110,070,060,100,080,08 Sachsen0,030,040,180,190,130,150,130,150,19 Sachsen-Anhalt0,030,030,080,090,070,090,080,100,09 Thüringen0,040,030,080,060,080,090,110,100,13 Bundesländer Ost0,030,040,120,130,100,110,110,110,14 * Einnahmen der Länder vor Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen AnteilderErbschaftsteuerandenEinnahmenderLänderlt.Kassenstatistikin % * Baden-Württemberg2,191,932,202,142,502,562,75 Bayern2,332,412,613,084,343,903,01 Hessen1,742,011,632,892,403,172,16 Niedersachsen1,611,561,551,581,701,811,81 Nordrhein-Westfalen1,952,462,482,633,082,922,30 Rheinland-Pfalz1,632,141,541,764,933,352,17 Saarland1,561,751,581,232,021,311,38 Schleswig-Holstein1,451,891,682,173,632,882,61 Bremen1,271,991,571,401,882,111,63 Hamburg2,452,142,002,432,682,131,84 Berlin1,792,602,172,032,072,062,24 Bundesländer West1,942,142,122,382,982,812,36

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5706 AnteilderErbschaftsteuerandenEinnahmenderLänderlt.Kassenstatistikin % * Brandenburg0,180,220,210,280,210,390,36 7.WievielederjährlichenSchenkungenführentatsächlichzueinerSteuerpflicht? Mecklenburg- Vorpommern 0,090,100,110,150,170,180,22 Sachsen0,180,190,190,240,270,270,28 Sachsen-Anhalt0,130,140,170,190,180,200,20 Thüringen0,130,120,160,170,200,200,17 Bundesländer Ost0,150,160,170,210,210,260,25 * Einnahmen der Länder vor Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen 3. Welchen Wert hat das jährlich vererbte Vermögen insgesamt? Daten der amtlichen Statistik liegen hierzu nicht vor. 4. Welcher Anteil des jährlich vererbten Vermögens wird besteuert? EsliegenkeineDatenderamtlichenStatistikzumjährlichvererbtenVermögen vor. 5. Welchen Wert hat dieser besteuerte Anteil des vererbten Vermögens? LautErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002liegtderWertdessteuerpflichtigenErwerbsbeiErwerbenvonTodeswegenbeirund12,2Mrd.Euro. DieserWertdessteuerpflichtigenErwerbskannjedochnichtmitdemVerkehrswert gleichgesetzt werden. 6.WievieleTodesfällegibtesinDeutschlandproJahrundwelcherAnteildavon führt zu einer tatsächlichen Erbschaftsteuerpflicht? InDeutschlandgibtesproJahrzwischen820000und850000Todesfälle.Für dasjahr2002wareneslautderbevölkerungsstatistikdesstatistischenbundesamtes Verstorbene. InderErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002sind56784Nachlässeerfasst,dieimJahr2002veranlagtwurden,darunter7757Nachlässe,beidenen der Erblasser 2002 gestorben ist. DerAnteilderNachlässe,dieimJahr2002zurErbschaftsteuerveranlagtwurden, an den Todesfällen 2002 insgesamt beträgt ca. 7 Prozent. DerAnteilderNachlässe,dieimJahr2002zueinerErbschaftsteuerveranlagt wurdenundbeidenendererblasser2002gestorbenist,andentodesfällen2002 insgesamt beträgt ca. 1 Prozent. InderErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002sind34347Schenkungen enthalten,davonführten26622schenkungsfällezueinersteuerpflicht.esist

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode jedochdavonauszugehen,dassdiemehrzahlderschenkungennichtinder Statistikenthaltenist,dainsbesonderedierechtlicheWürdigungdurchdiezuständigeLandesfinanzverwaltungzudemErgebnisgeführthat,dasskeinesachliche Steuerpflicht besteht. 8.Welcher Anteil a)der steuerpflichtigen Erwerbe, b) der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer bezogsichnachderletztverfügbarenerbschaft-undschenkungsteuerstatistikauferwerbevontodeswegenundwelcheranteilaufschenkungen? FolgendeAnteiledersteuerpflichtigenErwerbebzw.derfestgesetztenErbschaft-undSchenkungsteuerbezogensichnachderErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik 2002 auf Erwerbe von Todes wegen und auf Schenkungen: Erwerb von Todes wegen Steuerpflichtiger Erwerb Festgesetzte Steuer Steuerpflichtiger Erwerb Fälle % Festgesetzte Steuer ,781,1 Schenkungen ,318,9 Insgesamt ,0100,0 9.WelcheAnteiledersteuerpflichtigenErwerbe/Nachlässebezogensichauf land-undforstwirtschaftlichesvermögen,grundvermögen,betriebsvermögen und übriges Vermögen? DieAnteiledereinzelnenVermögensartenandensteuerpflichtigenNachlässen könnenderfolgendentabelleausdererbschaft-undschenkungsteuerstatistik 2002 entnommen werden: land- und forstwirtsch. Vermögen Vermögensarten 1) 1) nach Berücksichtigung von spezifischen Abschlägen und Freibeträgen der jeweiligen Vermögensart Nachlassgegenstände Grundvermögen Betriebsvermögen Übriges Vermögen EUR Anteil in %1000,430,27,861,6 10.WelchesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommenerbrachtendieeinzelnen Vermögensarten? ZumErbschaft-undSchenkungsteueraufkommen,gegliedertnachdeneinzelnen Vermögensarten, liegen keine amtlichen Daten vor.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ WieverteiltensichdiesteuerpflichtigenErwerbezahlen-bzw.wertmäßig auf die verschiedenen Größenklassen der Erwerbe? InderErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002verteilensichdiesteuerpflichtigenErwerbebzw.dasSteueraufkommenzahlen-bzw.wertmäßigwie folgt auf die verschiedenen Größenklassen der Erwerbe: Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR Erwerbe insgesamt Steuerpflichtiger ErwerbFestgesetzte Steuer Anzahl der Fälle unter ,5 Mio ,5 Mio. 5 Mio Mio. und mehr Insgesamt Wertmäßige Verteilung in EUR unter ,5 Mio ,5 Mio. 5 Mio Mio. und mehr Insgesamt WelchesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommenerbrachtendieErwerbe nach Größenklassen? Vergleiche Antwort zu Frage 11.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13.InwievielenFällenistindeneinzelnenSteuerklassen (I,II,III)der höchstesteuersatz (30Prozent,40Prozent,50Prozent)zurAnwendung gekommen? LautErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002istderhöchsteSteuersatz (30Prozent,40Prozent,50Prozent)indeneinzelnenSteuerklassen (I,II,III)in den folgenden Fällen zum Tragen gekommen: Steuerklasse I (30 %):12 Fälle 1) Steuerklasse II (40 %):0 Fälle 1) Steuerklasse III (50 %):0 Fälle 1) 14.WievieleFällefielenindeneinzelnenSteuerklassenindievierteund fünfte Tarifstufe? InderErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002fielenfolgendeFälleinden einzelnen Steuerklassen in die vierte und fünfte Tarifstufe: Steuerklasse I (19 %): Fälle 1) Steuerklasse I (23 %): 87 Fälle 1) Steuerklasse II (27 %): 515 Fälle 1) Steuerklasse II (32 %): 12 Fälle 1) Steuerklasse III (35 %): Fälle 1) Steuerklasse III (41 %): 11 Fälle 1) 1) Die Angabe unterbleibt zur Wahrung des Statistikgeheimnisses. 15.WelchesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommenerbrachtendieeinzelnen Steuerklassen? ZumErbschaft-undSchenkungsteueraufkommentrugendieeinzelnenSteuerklassenlautErbschaft-undSchenkungsteuerstatistik2002wiefolgtbei (Angaben jeweils in Euro): Steuerklasse I: festgesetzte Steuer Steuerklasse II: festgesetzte Steuer Steuerklasse III: festgesetzte Steuer Insgesamt: festgesetzte Steuer 16.WelchesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommenerbrachteinden einzelnen Steuerklassen die vierte und fünfte Tarifstufe? FolgendesErbschaft-undSchenkungsteueraufkommenfiellautErbschaft-und Schenkungsteuerstatistik2002indeneinzelnenSteuerklassenindievierteund fünfte Tarifstufe: Steuerklasse I (19 %): Steuer in Euro 1) Steuerklasse I (23 %): Steuer in Euro 1) Steuerklasse II (27 %): Steuer in Euro 1) Steuerklasse II (32 %): Steuer in Euro 1) Steuerklasse III (35 %): Steuer in Euro 1) Steuerklasse III (41 %): Steuer in Euro 1) 1) Die Angabe unterbleibt zur Wahrung des Statistikgeheimnisses.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ WelchenWerterreichtendieSteuerbegünstigungenfürdasBetriebsvermögeninFormvonFreibeträgenundFreibetragsanteilengemäß 13a Abs. 1 ErbStG? DerWertderSteuerbegünstigungenfürdasBetriebsvermögennach 13a ErbStG (Erbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetz)beträgtlautErbschaftund Schenkungsteuerstatistik 2002 rund 1,6 Mrd. Euro. AufgegliederteDatennachdenAbsätzen1und2des 13aErbStGliegennicht vor. 18.WelchenWerterreichtendieSteuerbegünstigungenfürdasBetriebsvermögen in Form von Bewertungsabschlägen gemäß 13a Abs. 2 ErbStG? Vergleiche Antwort zu Frage InwelchenMitgliedstaatenderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung (OECD)wirdeineErbschaft-undSchenkungsteuer erhoben? Vonden30OECD-LändernerhebenlediglichAustralien,Kanada,Mexiko, Neuseeland,Portugal,SchwedenunddieSlowakischeRepublikkeineErbschaft- und Schenkungsteuer. AllerdingswerdeninKanadafiktiveVeräußerungsgewinne,dieimTodesfall deserblassersentstehen,imrahmenseinereinkommensteuerbesteuert. MexikoerhebtfürGrundstücke,dieimRahmeneinerErbschaftübergehen,eine GrunderwerbsteuerinHöhevon2Prozent,undinPortugalunterliegenseit AbschaffungderErbschaftsteuerunentgeltlicheVermögensübertragungeneiner StempelsteuerinHöhevon10Prozent.HiervonsindallerdingsEhegattenund direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie befreit. 20.InwelchenMitgliedstaatenderOECD (Schweiz:inwelchenKantonen) wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben? Vonden26SchweizerKantonenexistiertlediglichimKantonSchwyzkeine Erbschaft-undSchenkungsteuer.DerKantonLuzernerhebtzwareineErbschaft-, aber keine Schenkungsteuer. BezüglichderErhebungvonErbschaft-undSchenkungsteuerindenOECD- Mitgliedstaaten vgl. Antwort zu Frage InwelchenMitgliedstaatenderOECD (Schweiz:inwelchenKantonen)ist dieerbschaft-undschenkungsteuerinnerhalbderletztenzehnjahreabgeschafft worden? IndenletztenzehnJahrenwurdedieErbschaft-undSchenkungsteuerinPortugal (ab2004),schweden (ab2005)undinderslowakischenrepublik (ab2004) abgeschafft.initalienwurdesiezwar2001abgeschafft,jedoch2006wiedereingeführt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 22. Wie ist die Abschaffung in diesen Fällen begründet worden? PortugalwollteeinpolitischesSignalsetzen,indemesÜbertragungendurch ErbfallundSchenkunginnerhalbderengstenFamilie (aufehegattenunddirekte Verwandte in auf- und absteigender Linie) steuerlich freistellte. SchwedenwolltemitderAbschaffungderErbschaft-undSchenkungsteuer einer Steuerflucht reicher Privatleute entgegenwirken. InderSlowakischenRepublikerfolgtedieAbschaffungimRahmeneinerumfassendenReformdesSteuersystems (EinführungeineseinheitlichenSteuersatzes für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer). InItalienwurdedieAbschaffung2001mitdemgeringenSteueraufkommenbei gleichzeitighohemverwaltungsaufwandbegründet;ungeachtetdessenwurde sie nach dem Regierungswechsel im Jahr 2006 wieder eingeführt. 23.InwelchenMitgliedstaatenderOECDstehtdieAbschaffungodereine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer bevor? InFrankreichsollnachdenPlänenderneuenRegierungdieErbschaftsteuerdahingehendgeändertwerden,dasskünftigmehrals90ProzentderBürgervon dieser Steuer befreit sind. InÖsterreichhatdasVerfassungsgerichtmitUrteilvom7.März2007entschieden,dassdieErbschaftsteuerinihrerderzeitigenAusgestaltungverfassungswidrigist.BemängeltwurdederAnsatzinländischerGrundstückemitdemdreifachenEinheitswert.DasErbschaftsteuergesetztrittmitAblaufdes31.Juli2008 (Reparaturfrist)außerKraft.DieRegierungsparteienhabenvereinbart,dieReparaturfristnichtzunutzenunddasGesetzsomitauslaufenzulassen.Nochnicht entschiedenist,obdiesauchfürdieschenkungsteuergilt,daeinähnlichesverfahren vor dem österreichischen Verfassungsgericht noch anhängig ist. InderTschechischenRepubliksollnacheinerRegierungserklärungvom 17.Januar2007dieErbschaft-undSchenkungsteuerabgeschafftwerden.Eine Umsetzung ist bislang nicht erfolgt. InDeutschlandhatdasBundesverfassungsgerichtdurchBeschlussvom 7.November2006 (Pressemitteilungvom31.Januar2007)entschieden,dass diederzeitigenbewertungsvorschriften,diezudenprivilegierungenvon BetriebsvermögenundGrundbesitzführen,nichtmitderVerfassungvereinbar sind.demgesetzgeberwurdeeinefristbis31.dezember2008zurverfassungskonformenregelungdererbschaft-undschenkungsbesteuerunggesetzt;bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. 24.InwelchenLänderngibteseinevölligeFreistellungdesVermögensübergangs bei Ehegatten? Wie bewertet die Bundesregierung dieses? EinevölligeFreistellungdesVermögensübergangsbeiVererbunganden Ehegatten gibt es in Dänemark, Großbritannien, Irland, Island, Luxemburg (soferngemeinsamenachkommenvorhandensind),polen,dertschechischen Republik,denUSAundinallenSchweizerKantonenmitAusnahmederKantone Genf und Jura. EineFreistellungbeiSchenkungenunterEhegattengibtesinDänemark, Großbritannien,Irland,Norwegen,Polen,denUSAundinallenSchweizer Kantonen mit Ausnahme der Kantone Genf und Jura. Es steht der Bundesregierung nicht zu, diese Steuerregimes zu bewerten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ InwelchenLänderngibteseinevölligeFreistellungdesVermögensübergangs bei Kindern? Wie bewertet die Bundesregierung dieses? EinevölligeFreistellungdesVermögensübergangsbeiVererbunganKindergibt esinpolen,dertschechischenrepubliksowieinallenschweizerkantonenmit AusnahmederKantoneAppenzell-Innerrhoden,Genf,Graubünden,Jura, NeuenburgundWaadt.InLuxemburgsindKinderfürErbanfälleinHöhedes gesetzlichen Erbteils steuerbefreit. EinevölligeFreistellungbeiSchenkungenanKindergibtesinPolensowiein allenschweizerkantonenmitausnahmederkantoneappenzell-innerrhoden, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg und Waadt. EinevölligeFreistellungdesVermögensübergangsanKinderdurchVererbung oderschenkungstelltsomitoecd-weiteineabsoluteausnahmedar.essteht der Bundesregierung allerdings nicht zu, diese Steuerregimes zu bewerten. 26.InwelchenLändernderOECDgibteseineFreistellungbeiBetriebsübergängen? EinegrundsätzlicheFreistellungbeiderÜbertragungvonBetriebenimRahmen einererbschaftoderschenkunggibtesnuringroßbritannien,jedochbeschränktaufbestimmtebetriebe/beteiligungen:beteiligungenannichteingetragenengewerbebetrieben,mehrheitsbeteiligungenanhandelsgesellschaften oder Beteiligungen an nicht börsennotierten Handelsgesellschaften. 27.Welchemerbschaft-undschenkungsteuerlichenBelastungsniveauunterliegenkleinerebzw.größereVermögensübertragungeninDeutschlandim internationalen Vergleich? DieeffektiveErbschaftsteuerbelastunghängtvomkonkretenEinzelfallab,da siesichinsbesondereausdemzusammenwirkenvonbemessungsgrundlage, Steuersatz,ZahlungsmodalitätenundnationalenBesonderheitenergibt.Daher sindallgemeingültigeaussagenüberdiehöhederdeutschenerbschaftsteuerbelastung im internationalen Vergleich nicht möglich. FürinternationaleVergleichelässtsichalternativdieHöhedesErbschaftsteueraufkommensalsAnteilandenstaatlichenEinnahmenoderamBruttoinlandsproduktheranziehen.Hierbeizeigtsich,dassderdeutscheAnteilvon0,53ProzentandenGesamteinnahmendesJahres2005imVergleichzuwichtigenanderenStaatenwieGroßbritannien (0,71Prozent),Frankreich (1,18Prozent), Spanien (0,71Prozent),USA (0,92Prozent)oderNiederlande (0,86Prozent) alsmoderateinzuschätzenist.ähnlichesgiltfürdenanteildeserbschaftsteueraufkommensambruttoinlandsprodukt.hierbeiergabsich2005fürdeutschland einevergleichsweiseniedrigequotevon0,18prozent.deutlichhöherequoten wurdeninfrankreich (0,52Prozent)unddenNiederlanden (0,34Prozent)erreicht;auchDänemark (0,21Prozent),SpaniensowiedieUSA (jeweils0,25prozent) und Großbritannien (0,26 Prozent) wiesen höhere Quoten auf.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 28.WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassnichtwenigewohlhabendedeutscheStaatsbürger,darunterInhaberbedeutenderUnternehmen,auserbschaft-undschenkungsteuerlichenGründenihrenWohnsitz insausland,insbesondereindieschweizundnachösterreich,verlegt haben? DieBeweggründefüreineWohnsitzverlegunginsAuslandkönnenvielfältiger Natursein.DieBundesregierungkannnichtbeurteilen,welcheBedeutungdie Erbschaft-undSchenkungsteuerfürdiesbezüglicheEntscheidungenimEinzelfall hatte. 29.UmwievieleFällehandeltessichnachSchätzungderBundesregierung (Angabe der Größenordnung reicht aus)? Fallzahlensindnichtbekannt.EineWohnsitzverlegungalleinauserbschaft-und schenkungsteuerlichengründendürftenurinselteneneinzelfällengegeben sein. 30. Welchen Wert haben die betroffenen Erwerbe? EineWohnsitzverlegunginsAuslanderfülltkeinenerbschaft-undschenkungsteuerlichen Tatbestand, dementsprechend existieren hierzu keine Daten. 31.WiebeurteiltdieBundesregierungdiesenVerlustvonKapitalstockaus volkswirtschaftlicher Sicht? DakeinegesichertenDatenvorliegen,obeszueinernennenswertenKapitalverlagerungauserbschaft-undschenkungsteuerlichenGründenkommt,isteine Beurteilung nicht möglich. 32.WiehochschätztdieBundesregierungdieausdiesenWegzügenresultierendenjährlichenSteuerausfälle (Lohn-undEinkommensteuereinschließlich Kapitalertragsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)? Vergleiche die Antworten zu den Fragen 30 und BefürchtetdieBundesregierungweitereWohnsitzverlagerungenwohlhabenderdeutscherStaatsbürgernachÖsterreich,wenndort,wievorgesehen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2008 ausläuft? DadieErbschaft-undSchenkungsbesteuerungnureinedenkbareEinflussgröße fürwohnsitzverlagerungendeutscherstaatsbürgerinsauslandist,wirdkein Verlagerungsschub erwartet. 34.WelcheGrenzenfindetdasErbschaft-undSchenkungsteuerrechtinder Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes? DieBundesregierungverweistaufdieeinschlägigenEntscheidungendes Bundesverfassungsgerichts.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ WieschätztdieBundesregierungdenUmverteilungseffektderErbschaftund Schenkungsteuer ein? WiebereitsderAntwortzuFrage1zuentnehmenist,beträgtderAnteildes ErbschaftsteueraufkommensamGesamtaufkommenderSteuernnurzwischen 0,5und1Prozent.AusdiesemGrundistderUmverteilungseffektallenfallsals gering einzuschätzen. 36.ReichendiegegenwärtigenpersönlichenFreibeträgenach 16Absatz1 ErbStG (Ehegatten307000Euro,Kinder205000Euro)aus,beiEhegattenundKinderndenErwerbeines normalen Einfamilienhausesauchin städtischenbezirken z.b.inmünchen,stuttgart,hamburgoderfrankfurt/m. von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freizustellen? NachWohneigentumsstudienvonInfratestbetrugendieDurchschnittspreisefür EigenheimeundEigentumswohnungenimJahr2006indenaltenLändern EuroundindenneuenLändern142000Euro.Diedurchschnittliche Objektgrößebetrugdabeirund125qm (alteländer)undannähernd120qm (neueländer).somitistmitdengegenwärtiggeltendenpersönlichenfreibeträgenderdurchschnittlichewertfüreigentumswohnungenundeigenheimeabgedeckt. 37.WirddieBundesregierungsicherstellen,dassderErwerbeines normalen EinfamilienhausesnacheinerNeuregelungderErbschaft-undSchenkungsteuerauchinstädtischenBezirken z.b.inmünchen,stuttgart, Hamburg oder Frankfurt/M. von dieser Steuer freigestellt wird? DieBundesregierungwilldieReformderErbschaftsteuersoausgestalten,dass auchkünftigerbschaftenimwerteinesdurchschnittlicheneinfamilienhauses bei Ehegatten und Kindern von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. 38.HältdieBundesregierungdieVersorgungsfreibeträgenach 17ErbStG (Ehegatten256000Euro,Kinderzwischen10300Euround52000Euro) inanbetrachtdernotwendigkeit,verstärktprivatfürdasaltervorzusorgen, noch für ausreichend? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 39.WieschätztdieBundesregierungdieErfassungsquotebeiKunstgegenständen, Sammlungen, Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck u. Ä. ein? Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. 40. Findet in diesen Bereichen eine wirksame Kontrolle statt? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdiezuständigenLänderfinanzbehörden auch in diesem Bereich nach Recht und Gesetz verfahren. 41. Ist insoweit der Grundsatz der Belastungsgleichheit gewahrt? Vergleiche die Antworten zu den Fragen 39 und 40.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 42.WiehochsinddieErhebungskostenderErbschaft-undSchenkungsteuer imverhältniszumaufkommendiesersteuerinderbundesrepublik Deutschland insgesamt und in den einzelnen Ländern? Wie hoch sind die Erhebungskosten anderer Steuern? Wie hoch sind die Erhebungskosten bei den Steuerpflichtigen? WievielPersonalistmitderFestsetzungundErhebungderErbschaft-und Schenkungsteuer beschäftigt? DieVerwaltungderErbschaft-undSchenkungsteuerobliegtdenLändern.AktuelleInformationenzurBeantwortungderFragenliegenderBundesregierung nicht vor. 43.TrittdieBundesregierungdafürein,dassHöherbewertungenimBewertungsrechtalsFolgedesgenanntenBundesverfassungsgerichtsbeschlusseszurErbschaft-undSchenkungsteuernichtzueinergenerellenErhöhung dieser Steuer, d. h. einer Aufkommenserhöhung, genutzt werden? ImZugederErbschaftsteuerreformsolldasgegenwärtigeAufkommenmindestens erhalten bleiben. 44.IstesmitdemErfordernisderSteuergerechtigkeitvereinbar,wennwegen einerschonunginsbesonderedes normalen Einfamilienhausesunddes BetriebsvermögensdieErbschaft-undSchenkungsteuerbelastungbeiden nichtbegünstigtenerwerbenentsprechenderhöhtwird,umdasalsnotwendig erachtete Steueraufkommen zu sichern? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 45.HältdieBundesregierungnachderanstehendenNeubewertungderImmobilienMaßnahmenzur (teilweisen)verschonungdesgrundbesitzesbeider Erbschaft-undSchenkungsteuerfürgerechtfertigt,weilauchVermieter durchregelmäßiganfallendebau-undinstandhaltungsmaßnahmen wie BetriebsinhaberzurSchaffungundSicherungvonArbeitsplätzenbeitragen? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 46.LiegeninsoferndievomBundesverfassungsgerichtfüreineVerschonung genannten ausreichenden Gemeinwohlgründe vor? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 47.BeabsichtigtdieBundesregierung,beiderNeuregelungderErbschaft-und SchenkungsteuerdiebeidenImmobilienvorhandenensteuerlichenSonderbelastungen (Grundsteuer,Grunderwerbsteuer)durchVerschonungsregelungen anzuerkennen? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ IstdergemeineWertalsallgemeineOrientierungsmarkezuerreichen, wennbeiderbewertungland-undforstwirtschaftlicherbetriebeauch künftig Ertragswerte angesetzt werden? NachAuffassungdesBundesverfassungsgerichtsisteinegleichmäßigeBelastungderSteuerpflichtigennurdanngewährleistet,wennsichdasGesetzaufder BewertungsebeneamgemeinenWertalsdemmaßgeblichenBewertungsziel orientiert.wiedasauchbeiderbewertungdesland-undforstwirtschaftlichen Vermögensgewährleistetwerdenkann,mussimGesetzgebungsverfahrenberaten werden. 49.KanndieBundesregierungAngabendarübermachen,obundwennja,wie Schuldenland-undforstwirtschaftlicherBetriebenacheinerNeuregelung desbewertungsrechtssichbeimerbeningleicherweisewertmindernd auswirken werden wie nach geltendem Recht? WieSchuldenland-undforstwirtschaftlicherBetriebebehandeltwerden,ist vorrangigbeiderbewertungderbetriebezuprüfen.diesmussimgesetzgebungsverfahren beraten werden. 50.BestehtfürdieBundesregierungeinJunktimzwischendemEntwurfeines Unternehmensteuerreformgesetzes2008undderBeibehaltungderErbschaft- und Schenkungsteuer? Ein Junktim besteht nicht. Siehe Antwort zu Frage Fallsja,welchersachlicheZusammenhangbestehtzwischenbeidenKomplexen? 52.WievieleUnternehmenmitwievielenArbeitsplätzenwerdeninderBundesrepublikDeutschlandjährlichimErbgangodervorabausAltersgründen weitergegeben? Amtliche Daten liegen hierzu nicht vor. 53.WirdeinemnichtanderBörsenotiertenUnternehmenKapitalentzogen, wenn ein Erbe auf den Wert des Betriebes Erbschaftsteuer zahlen muss? DieFragelässtsichnichtallgemeinbeantworten.Eshängtdavonab,obderErbe dieerbschaftsteuerausnichtbetrieblichgebundenemvermögenaufbringen kann. Nein 54.WirddenbörsennotiertenAktiengesellschafteninDeutschlanddurchdie ErbschaftsteuerKapitalentzogen,wenneinErbeAktienveräußert,um seine Erbschaftsteuerschuld zu bezahlen?

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 55.HältdieBundesregierungdaranfest,denEntwurfeinesGesetzeszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolgerückwirkendzum 1.Januar2007inKrafttretenzulassen,wenndieReformderErbschaftund Schenkungsteuer zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 56.Fallsja,istdasmitdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtsvereinbar? Siehe Antwort zu Frage HältdieBundesregierungdiein 13des vordergenanntenentscheidungdesbundesverfassungsgerichtseingebrachten EntwurfseinesGesetzeszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolgevorgeseheneFreigrenzefürBetriebsvermögeninHöhevon100000Euronoch fürangemessen,wennimanschlussandieseentscheidungdasbewertungsrechtverändertwirdundesdabeizueinergenerellenhöherbewertung des Betriebsvermögens kommt? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. 58. Wie würde in diesem Fall ein Freibetrag statt der Freigrenze wirken? BeieinemFreibetragunterliegtstetsnurderdenFreibetragübersteigendeWert des Vermögens der Besteuerung. 59.InwelchenFällenbedeutetdievorgeschlageneFreigrenzeeineVerschlechterunggegenübergeltendemRechtinAnbetrachtderTatsache, dassderfreibetragfürdasbetriebsvermögenvon225000euroundder Bewertungsabschlagvon35ProzentnachdemEntwurfeinesGesetzeszur Erleichterung der Unternehmensnachfolge entfallen sollen? FürsichbetrachtetführtederWegfalldesFreibetragsunddesBewertungsabschlagsinallenFällen,indenendasbegünstigteVermögendieFreigrenze übersteigt,zunächstzueinerhöherenbemessungsgrundlage.daaberdiedaraus resultierendehöheresteueraufbegünstigtesvermögengestundetwirdundnach zehnjahrenbetriebsfortführungvollständigerlöschensoll,ergebensichdaraus in der Regel keine Verschlechterungen. 60.HältdieBundesregierungdieindiesemGesetzentwurfvorgeseheneFortführungsklausel,nachderdassog.Abschmelzmodellnurgreift,wennder Betrieb ineinemnachdemgesamtbildderwirtschaftlichenverhältnisse vergleichbarenumfang (insbesonderegemessenamumsatz,auftragsvolumen,betriebsvermögenundanderzahlderarbeitnehmer)fortgeführtwird,auchdannfürgerechtfertigt,wennderübernehmerdes BetriebsaufgrundäußererUmstände (z.b.umsatzrückganginkonjunkturkrise,verändertewettbewerbsverhältnisse)gezwungenist,denbetrieb umzustrukturieren bzw. aufgrund von Insolvenz aufzugeben? Dies muss im Gesetzgebungsverfahren beraten werden.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ WelcheVergünstigungenentfallennachdiesemGesetzentwurfgegenüber geltendemrechtbeimübergangvonbetrieben,diediefortführungsklausel nicht oder nicht für die vollen zehn Jahre erfüllen können? 62. Welche Höherbelastungen können sich dadurch ergeben? 63. Hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt? Die Fragen 61 bis 63 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet: NachgeltendemRechtfallenbeieinemVerstoßgegendieBehaltensregelungen innerhalbdesfünfjahreszeitraumsdiebegünstigungendurchfreibetrag/bewertungsabschlagnach 13aErbStGunddieTarifermäßigungnach 19aErbStG mitwirkungfürdievergangenheitweg.dieentsprechenderhöhtesteuermuss dererwerberentrichten.nachdementwurfeinesgesetzeszurerleichterung derunternehmensnachfolgesollbeieinemverstoßgegendiebehaltensregelungeninnerhalbdeszehnjahreszeitraumsnurdienochnichtdurchzeitablauferloschenesteuerfälligwerden.einebehaltensregelungistgerechtfertigt,weil diesedendauerhaftenerhaltdersteuerbegünstigungandieverwirklichungdes Begünstigungszielskoppelt.ObsichdarausHöherbelastungengegenüberdem geltenden Recht ergeben können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 64.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dasswegenderFortführungsklausel, nachderdasgesamtbildderwirtschaftlichenverhältnissezuwahrenist, notwendigeumstrukturierungennachderbetriebsübernahmeverschoben werden oder unterbleiben? DieEckwertezurReformderErbschaftsbesteuerungsollenindenkommenden MonatenvondenLändernmitUnterstützungdesBundeserarbeitetwerden. Konkrete Ergebnisse bleiben abzuwarten. 65.TrifftdieAuffassungzu,dassdurchdenWegfalldesBewertungsabschlags von35v.h.einverkappterprogressionsvorbehaltwirksamwerdenkann, weilzugleichmitvererbtesprivatvermögenineinehöheresteuerbelastung gebracht wird? DurcheineverbreiterteSteuerbemessungsgrundlagekannsichbeiunverändertemSteuertarifeinProgressionseffektunddamiteinhöhererSteuersatzergeben, der dann für die gesamte Steuerbemessungsgrundlage gilt. 66.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dasswegenderFortführungsklausel bereitsimvorfeldvonunternehmensübertragungenarbeitsplätzein größerem Umfang abgebaut werden? Siehe Antwort zu Frage 64. Nein 67.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdurchdiekomplizierte AusgestaltungdesvonihrgeplantenGesetzeszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolge,z.B.durchdieUnterscheidungzwischenbegünstigtem ( produktivem )undnichtbegünstigtemvermögen, neuemöglichkeitenzurlegalensteuerausweichung ( Steuerschlupflöcher ) geschaffen werden?

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Nein 68.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,nachderderEntwurfeines GesetzeszursteuerlichenErleichterungderUnternehmensnachfolgeeine somassiveverkomplizierungdeserbschaft-undschenkungsteuerrechts mitsichbringe,dassdiesesgesetzesvorhabenverfassungsrechtlichbedenklich sei? 69.WelchePositionnimmtdieBundesregierungzuderÜberlegungein,die GesetzgebungskompetenzbeiderErbschaft-undSchenkungsteueraufdie einzelnen Bundesländer zu übertragen? DieFragederSteuerautonomiederLänderbeidenSteuern,fürdieihnendie Ertragshoheitzusteht,gehörtthematischindenKontextderFöderalismusreformkommissionII.EsistSachederLänder,entsprechendeAnsätzeindiesem Rahmen zur Diskussion zu stellen.

19

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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