Die Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen

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1 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Die Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen - Praxisratgeber der KZV Baden-Württemberg - Stand: Mai 2016

2 Inhalt I. Abkürzungsverzeichnis 4 II. Einleitung 5 III. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG AsylbLG, 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V 7 IV. Asylbewerber und Flüchtlinge i. S. v. 4 AsylbLG 9 1. Voraussetzungen des Leistungsanspruchs 9 a) Akute Erkrankung 9 b) Schmerzzustand Umfang des Leistungsanspruchs 10 a) Untersuchung 12 b) Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung 12 c) Zahnersatz 13 d) Kieferorthopädie 13 e) Vorsorgeleistungen 13 f) Arzneimittel 14 g) Heilmittel 14 h) Grundsätzliches zu Genehmigungen Weitergehende Leistungen ( 6 AsylbLG) Anspruchseinschränkung ( 1 a AsylbLG) Sonderfall: Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Behandlungsausweise Behandlungspflicht Keine Anwendbarkeit von Vorschriften der vertragszahnärztlichen Versorgung Abrechnung und Vergütung 20 a) Abrechnung 21 b) Vergütung 21 V. Personenkreis nach 2 AsylbLG, 264 Abs. 2 SGB V 23 Seite 2

3 VI. Besonderheiten bei der Behandlung Sprachprobleme bei Anamneseerhebung und Aufklärung 24 a) Pflicht zur Aufklärung aller Patienten 24 b) Verständlichkeit der Aufklärung 25 c) Dolmetscher oder sprachkundige Person 26 d) Hilfsmittel zur Verständigung 27 e) Keine Aufklärung möglich Haftpflicht Infektionsrisiken Dokumentation Wer ist mein Ansprechpartner in der KZV BW? 33 VII. Anhang Zuständige Kostenträger Vertragliche Grundlagen in Baden-Württemberg Gesetzliche Grundlagen 40 a) AsylbLG (Auszug) 40 b) SGB V 45 c) SGB VIII 47 d) BGB 47 Seite 3

4 I. Abkürzungsverzeichnis AsylbLG ArbmedVV Asylbewerberleistungsgesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BEA Bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber BEMA-Z BGB EA egk GKV LEA RKI ROA RP SGB V SGB VIII STIKO Bewertung nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Bürgerliches Gesetzbuch Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber Elektronische Gesundheitskarte Gesetzliche Krankenversicherung Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber Robert Koch-Institut Rechts- und Ordnungsamt Regierungspräsidium Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Ständige Impfkommission Seite 4

5 II. Einleitung Der anhaltende Flüchtlingsstrom stellt derzeit die Bevölkerung in ganz Deutschland vor große Herausforderungen. Allein aus der großen Anzahl der Flüchtlinge ergeben sich zurzeit Versorgungsfragen, die auch die zahnmedizinische Versorgung dieser mitunter stark traumatisierten Menschen betreffen. Zwischenzeitlich hat auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland 1 veröffentlicht. Dieser informiert Asylsuchende über wichtige Grundzüge der Gesundheitsversorgung in Deutschland und das Verhalten im Falle einer Erkrankung. Der vorliegende Praxisratgeber soll eine Hilfestellung für die Zahnärzte bei Durchführung von Behandlungen bei Flüchtlingen und Asylbewerbern geben. 1 Abrufbar unter Seite 5

6 III. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben grundsätzlich einen Anspruch auch auf eine zahnmedizinische Versorgung. Um den genauen Umfang dieses Leistungsanspruches definieren zu können muss zwischen zwei Personengruppen unterschieden werden. Eine Anspruchsberechtigung kann sich aus 4 AsylbLG oder 2 AsylbLG, 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergeben AsylbLG Asylbewerber unterfallen zunächst der Regelung des 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt). Dieser lautet: (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den 47, 52 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Seite 6

7 (3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Absatz 2 und 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen alle Asylbewerber, die sich nicht bereits seit 15 Monaten in Deutschland aufhalten (denn für diese gilt 2 AsylbLG). Auch ankommende Flüchtlinge, die (noch) keinen Antrag auf Asyl gestellt haben und beispielsweise in Erstaufnahmestellen untergebracht sind, werden hiervon erfasst AsylbLG, 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V Für Asylbewerber, die sich seit 15 Monaten in Deutschland aufhalten gelten gesonderte Regelungen, insbesondere die des 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V. 2 Abs. 1 AsylbLG lautet: Abweichend von den 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V lautet: Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Besteht der Aufenthalt in Deutschland somit bereits seit 15 Monaten, gelten gesonderte Regelungen, u. a. auch hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Leistungen. Seite 7

8 Praxistipp Um die gesetzliche Systematik zu verstehen, ist es erforderlich zu wissen, dass das Gesetz zwischen verschiedenen Personengruppen differenziert. Es ist nicht Aufgabe von Vertragszahnärzten, die Patienten in die einzelnen Personengruppen einzuordnen. Für die konkrete zahnärztliche Behandlung ergeben sich die Einzelheiten bereits aus dem Behandlungsausweis bzw. der egk. Seite 8

9 IV. Asylbewerber und Flüchtlinge i. S. v. 4 AsylbLG Für Asylbewerber und Flüchtlinge, die sich weniger als 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten, gelten die nachfolgenden Regelungen. 1. Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Der grundsätzliche Anspruch auf zahnmedizinische Leistungen ergibt sich aus 4 AsylbLG. Hiernach besteht ein Anspruch auf zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Die Vorschrift setzt also einen konkreten Hilfebedarf voraus. 2 a) Akute Erkrankung Eine akute Erkrankung wird im Sozialversicherungsrecht definiert als ein unvermutet auftretender, schnell und heftig verlaufender regelwidriger Körperzustand, der aus medizinischen Gründen der zahnärztlichen Behandlung bedarf. 3 Dies können etwa sein: kariesbedingte Schmerzen, Pulpitis, apikale Parodontitis, Abszesse, Traumata, Zahnfleischentzündungen, Kiefergelenkluxation. Die Einschränkung auf akute Erkrankungen schließt chronische Erkrankungen aus. 4 2 Vgl. Wahrendorf, Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, 4 AsylbLG, Rdnr Vgl. Wahrendorf, a. a. O., 4 AsylbLG, Rdnr Vgl. Wahrendorf, a. a. O., Rdnr. 12; vgl. Birk in Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, 4 AsylbLG, Rdnr Auflage Seite 9

10 b) Schmerzzustand Unter einem Schmerzzustand versteht man einen mit einer aktuellen oder potenziellen körperlichen Schädigung verknüpften unangenehmen Sinnes- und Gefühlszustand. Dabei sind auch Leistungen bei Schmerzzuständen zu erbringen, die auf chronische Zustände zurückzuführen sind. 5 Ein Schmerzzustand umfasst also sowohl akute als auch chronische Schmerzen Umfang des Leistungsanspruchs Der Leistungsanspruch ist gegenüber demjenigen, den ein gesetzlich Versicherter hat, eingeschränkt. Auf eine optimale und bestmögliche Versorgung besteht kein Anspruch. 7 Es sind (nur) die erforderlichen zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu erbringen um die Folgen einer akuten Krankheit zu lindern oder zu beseitigen. 8 Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, dürfen Zahnärzte alle erforderlichen zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln erbringen. Was erforderlich ist, muss letztlich der behandelnden Zahnarzt entscheiden. Das objektive fachliche Urteil ist entscheidend. In Baden-Württemberg wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Landkreis- und Städtetag und der KZV BW über die zahnärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG geschlossen (im Folgenden Rahmenvereinbarung Asyl ), die u. a. auch klarstellen soll, welche Leistungen erbracht werden können. Die Rahmenvereinbarung Asyl gilt zwar unmittelbar nur für die Bereiche, in denen Kostenträger Stadt- oder Landkreise sind 9. Die hierin enthaltenen Grundlagen wurden aber in der Umsetzung durch die Praxis nicht in Frage gestellt und können daher herangezogen werden. 5 Wahrendorf, a. a. O., Rdnr Wahrendorf a. a. O. Rdnr. 12 ff. 7 LSG BW, Urteil vom , Az.: L 7 AY 6025/06. 8 Vgl. Wahrendorf, a. a. O., Rdnr Vgl. 1 Abs. 3 Rahmenvereinbarung Asyl Seite 10

11 Die grundsätzlich erforderlichen und damit zulässig erbringbaren Leistungen (für Baden- Württemberg) werden in der Rahmenvereinbarung Asyl wie folgt definiert: Konservierend und chirurgische Behandlung (BEMA-Teil 1). Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels (BEMA-Teil 2). Kieferorthopädische Behandlung, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist, da bereits mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen wurde und Maßnahmen zu deren Unterbrechung erforderlich sind (BEMA-Teil 3). Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist (BEMA-Teil 5). Versorgungen mit Zahnersatz und Zahnkronen dürfen erst begonnen werden, wenn der Kostenträger eine Genehmigung erteilt hat. Versorgung mit erforderlichen Arznei- und Verbandmitteln gem. 31 SGB V. Soweit für Arzneimittelgruppen Festbeträge festgesetzt sind, dürfen nur solche Arzneimittel verordnet werden, die zum Festbetrag oder einem niedrigeren Preis erhältlich sind. Krankenhausbehandlung gem. 39 SGB V, sofern sie wegen der Art oder Schwere der Krankheit erforderlich ist. Mit Ausnahme von Notfällen ist eine Genehmigung des Kostenträgers einzuholen. Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) sind nicht Leistungsbestandteil der vertraglichen Regelung. Der Leistungskatalog ist ansonsten generell nicht beschränkt. Der Leistungsumfang ist jedoch an den Vorgaben des o. g. 4 AsylbLG zu messen. Das heißt, dass die oben dargestellten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, eine akute Erkrankung oder Schmerzzustände, vorliegen müssen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen können erbracht und abgerechnet werden. Von Zuzahlungen sind Asylbewerber und Flüchtlinge grundsätzlich befreit. Seite 11

12 Praxistipp Grundsätzlich gilt für die medizinische Versorgung der Asylbewerber während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts 4 AsylbLG. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Falle von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Es wird ein konkreter Hilfebedarf vorausgesetzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Leistungsanspruch also eingeschränkt. Für den eingeschränkten Anspruch gelten folgende Besonderheiten. a) Untersuchung Da Anspruch auf eine Behandlung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen besteht, erfolgt die Feststellung, welche Maßnahmen zur Schmerzbehandlung erforderlich sind, i. d. R. über eine symptombezogene Untersuchung. Eine eingehende Untersuchung i. S. d. BEMA-Nr. 01 ist folglich i. d. R. nicht vorgesehen. b) Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung Der Schmerzbeseitigung dienende Maßnahmen sind bspw. Extraktionen, Inzisionen, Trepanationen, Behandlungen einer Caries profunda, Anästhesien und Füllungen nach BEMA-Nrn. 13 a bis 13 d. Notwendigen Begleitleistungen, wie z.b. Röntgen, Vitalitätsprüfung, Anästhesien sind eingeschlossen. Gleiches gilt für notwendige Folgebehandlungen. Seite 12

13 c) Zahnersatz Eine prothetische Versorgung kann wie bereits ausgeführt nur im Einzelfall erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. 10 Ist ausnahmsweise eine sofortige prothetische Versorgung notwendig, darf mit dieser erst begonnen werden, wenn die vorherige Genehmigung erteilt worden ist. Auch wenn der Zustand des Gebisses die Notwendigkeit von umfangreichen Sanierungsmaßnahmen aufweist, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf zahnärztliche Leistungen zur akuten Schmerzbeseitigung. Eine Versorgung mit Zahnersatz kann bspw. unaufschiebbar sein, wenn Zähne fehlen und dadurch das Verdauungssystem beeinträchtigt wird. 11 Ebenso kommt eine Unaufschiebbarkeit in Betracht bei notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen wegen eines Prothesenbruchs oder zur Wiederbefestigung von Kronen, Brücken oder Teleskopen. Aufschiebbar wäre hingegen eine Behandlung bei einer bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden Lücke. d) Kieferorthopädie Kieferorthopädische Behandlungen sind nur möglich, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen wurde und Maßnahmen zu deren Unterbrechung erforderlich sind. e) Vorsorgeleistungen Vorsorgeleistungen sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen, die längerfristig angelegt sind und daher ggf. nicht in Deutschland abgeschlossen werden können, sind nicht abgedeckt Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. 11 Wahrendorf, a. a. O., Rdnr. 28. Seite 13

14 f) Arzneimittel Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Vertragszahnärzte erfolgt via rosa Rezeptformular (Muster 16, siehe Anlage 2 zum BMV-Z, Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edvmäßige Erstellung der Abrechnung). Die Kosten übernehmen die zuständigen Kostenträger. Die Rezeptgebühr entfällt. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente müssen selbst bezahlt werden. Aufgrund der dargelegten Anspruchsvoraussetzungen sollte darauf geachtet werden, dass nur zwingend erforderliche Arzneimittel bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen verordnet werden können. g) Heilmittel Die Verordnung von Heilmitteln kann auch im vertragszahnärztlichen Bereich im Einzelfall relevant sein (z. B. die Verordnung einer physiotherapeutischen Behandlung oder einer Sprachtherapie). Sie sollte nur bei Vorliegen einer Genehmigung des Kostenträgers erfolgen. h) Grundsätzliches zu Genehmigungen Die der Schmerzbeseitigung dienenden Maßnahmen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Eine vorherige Genehmigung ist jedoch für zahnprothetische Leistungen erforderlich. Gleiches gilt für Kiefergelenk- und Parodontalbehandlungen sowie im Bereich der Kieferorthopädie. Praxistipp Achten Sie darauf, ob die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung gegeben sind. Bei den genehmigungsbedürftigen Leistungen in den Bereichen Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie bei Kiefergelenk- und Parodontalbehandlungen sollte unbedingt vor Behandlungsbeginn die Genehmigung vorliegen. Seite 14

15 3. Weitergehende Leistungen ( 6 AsylbLG) Unabhängig von den o. g. Voraussetzungen können gem. 6 AsylbLG weitere zahnärztliche Leistungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden gewährt werden. Dies setzt nach dem Gesetz allerdings voraus, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Unerlässlich ist eine der Sicherung der Gesundheit dienende Leistung dann, wenn sie aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich ist und eine gleich geeignete, möglicherweise auch kostengünstigere Möglichkeit nicht zur Verfügung steht. 12 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die jeweils zuständige Behörde zu entscheiden. Für die zahnärztliche Behandlung bedeutet dies, dass wenn nicht die o. g. Voraussetzungen des 4 AsylbLG vorliegen, weiter Leistungen nur erbracht werden sollten, wenn hierfür eine vorherige Genehmigung durch den zuständigen Kostenträger vorliegt. Praxistipp Achten Sie auf den Behandlungsausweis und die gegebenenfalls notwendige vorherige Genehmigungen der Kostenträger. 4. Anspruchseinschränkung ( 1 a AsylbLG) Darüber hinaus sieht 1 a AsylbLG einige Einschränkungen für Leistungsansprüche vor. Hierunter fallen bspw. Asylbewerber, die kurz vor der Abschiebung stehen. Steht ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit fest, besteht grundsätzlich ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag kein Anspruch mehr auf Leistungen u. a. nach 6 12 Wahrendorf, a. a. O., 6 Rdnr. 11. Seite 15

16 AsylbLG, 13 es sei denn die Ausreise konnte aus Gründen, die der Asylbewerber nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden. Hierüber entscheidet jedoch nicht der behandelnde Zahnarzt, sondern die jeweils zuständige Behörde, so dass ggf. auf Eintragungen dieser, auf dem Behandlungsausweis geachtet werden sollte. Praxistipp Es sollte stets auf die Eintragungen im Behandlungsausweis geachtet werden. 5. Sonderfall: Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Besonderheiten bestehen für die zahnärztliche Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (in Obhut des Jugendamtes), bei denen Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) zur Deckung der besonderen Bedürfnisse zu gewähren sind. Hier kommt 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Tragen, wonach sonstige Leistungen gewährt werden können, wenn sie zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Die Leistungen der Jugendhilfe entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Jugendhilfe trägt in diesem Fall auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen ( 40 Satz 3 SGB VIII). Erkennbar ist dieser Patientenkreis dadurch, dass Aussteller des vorgelegten Zahnbehandlungsausweises der örtliche Träger der Jugendhilfe, d. h. die Jugendämter der kreisfreien Städte und der Landratsämter, ist. Außerdem weist der Behandlungsausweis keine Hinweise auf einen nach 4 AsylbLG eingeschränkten Behandlungsumfang auf. In aller Regel sollten die betreffenden Patienten im Besitz von Dokumenten sein, die ihr Alter ausweisen. Bei Anfragen Dritter, z. B. des Sozialamtes, bezüglich des Alters von Flüchtlingen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Vertragszahnärzte eine Überprüfung des Alters anhand medizinischer Faktoren nicht vornehmen können und müssen a Abs. 2 AsylbLG. Seite 16

17 Die zahnärztliche Diagnose und Behandlung umfasst keinerlei Maßnahmen zur Altersfeststellung. Im Übrigen gilt bzgl. Auskunftsverlangen Dritter grundsätzlich die Schweigepflicht. Praxistipp Achten Sie auf Eintragungen im Behandlungsausweis um den betroffenen Personenkreis (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut des Jugendamtes) zu erkennen. Aus dem Behandlungsausweis ergibt sich auch der Umfang des Leistungsanspruchs. Die üblichen Leistungseinschränkungen (nach 4 AsylbLG) werden dort nicht aufgeführt. 6. Behandlungsausweis Nach 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG stellt die zuständige Behörde, also staatliche Stellen, die zahnärztliche Versorgung sicher. Hieran wird deutlich, dass die Behandlung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung zählt. Denn für letztere ist gemäß 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kassenzahnärztliche Vereinigung hinsichtlich der Sicherstellung zuständig. Die Vorschrift des 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG enthält jedenfalls eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht, die die Behörde zu veranlassen hat, die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. 14 In der Praxis wird die zahnärztliche Versorgung so gehandhabt, dass Behandlungsausweise ausgegeben werden, so dass der Berechtigte hiermit jeden Zahnarzt aufsuchen kann. 15 Die zuständigen Leistungsträger (in Baden-Württemberg i. d. R. die Sozial- und Landratsämter) stellen den Patienten also einen Behandlungsausweis für die zahnärztliche Behandlung aus. Der Behandlungsausweis bestätigt die grundsätzliche Anspruchsberechtigung eines Asylbewerbers. Behandlungsausweise werden je nach Aufenthaltsort des Asylbewerbers ausgestellt von 14 Wahrendorf, a. a. O., Rdnr Vgl. Wahrendorf, a. a. O., Rdnr. 33. Seite 17

18 Landeserstaufnahmestellen (LEA). Dort findet u. a. auch die Registrierung der Asylbewerber statt, Erstaufnahmeeinrichtung (EA), sog. Bedarfsorientierten Erstaufnahmestellen (BEA) = Erstaufnahmestellen, die nicht auf Dauer bestehen bleiben sollen, Notunterkünften, Städtisches Sozialamt, Kreissozialamt/Landratsamt. Generell ist die Gültigkeit des Behandlungsausweises zu beachten. Für die Gültigkeit ist auf den Behandlungsausweisen ein Feld vorgesehen, in dem die Gültigkeitsdauer eingetragen wird. Wenn nichts anderes vermerkt ist, ist der Zahnbehandlungsausweis für das eingetragene Quartal gültig. 16 Der Behandlungsausweis ist vom Berechtigten in der Zahnarztpraxis vorzulegen. Auf dem Behandlungsausweis sind u. a. der Name des Asylbewerbers, das Geburtsdatum und die Gültigkeitsdauer vermerkt. Zuständige Landesbehörde für den Betrieb von Aufnahmeeinrichtungen sind die Regierungspräsidien. Auf kommunaler Ebene sind die Sozial- und Landratsämter/Kreissozialämter für Asylbewerber zuständig. Achten Sie darauf, dass ein Behandlungsausweis für die zahnärztliche und nicht für die ärztliche Behandlung ausgestellt wurde. Praxistipp Achten Sie genau auf den Behandlungsausweis. Hieraus ergeben sich wichtige Informationen für die Behandlung. 16 Siehe 2 Abs. 2 Rahmenvereinbarung Asyl: Der Behandlungsausweis gilt grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr, sofern der Kostenträger keine abweichende Gültigkeitsdauer festgelegt hat. Seite 18

19 7. Behandlungspflicht In der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt grundsätzlich eine Behandlungspflicht. Die Behandlungen des o. g. Personenkreises zählen jedoch nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung 17, weshalb sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz eine Behandlungspflicht ergibt. Allerdings sehen die vertraglichen Regelungen zwischen der KZV BW und den Kostenträgern vor 18, dass die Behandlungen von Zahnärzten durchgeführt werden, die Mitglieder der KZV sind oder den Vertrag als verbindlich anerkennen. Über die Satzungsregelungen der KZV BW ist diese vertragliche Regelung für baden-württembergische Vertragszahnärzte insofern verbindlich, so dass grundsätzlich eine Behandlungspflicht besteht. Unabhängig davon ist zu beachten, dass bei den Berechtigten nach 4 AsylbLG der Umfang der Leistungspflicht anders als bei normalen GKV-Versicherten ist. Es geht gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG um die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Im Regelfall wird deshalb ohnehin eine Behandlungspflicht schon wegen Vorliegens eines Not- bzw. Schmerzfalls bestehen. Eine grundlegende und auf Dauer gerichtete Therapie ist bei diesem Personenkreis grundsätzlich nicht geschuldet. 19 Nach denselben Kriterien sollte auch entschieden werden, wie vorzugehen ist, wenn kein Behandlungsausweis vorgelegt werden kann. Bei der Frage, ob eine Behandlung in einem solchen Fall durchgeführt werden muss, ist es von Bedeutung, ob der Patient z. B. Schmerzen hat und ob die Behandlung unaufschiebbar ist, dem Patienten also zugemutet werden kann, zunächst einen Behandlungsausweis zu besorgen. Hinsichtlich der Vergütung kann hier unter Umständen 6 a AsylbLG eingreifen, wonach Aufwendungen zu erstatten sind, wenn jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbringt, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den 3, 4 und 6 AsylbLG nicht zu erbringen gewesen wären. Ein solcher Eilfall dürfte vorliegen, wenn es beispielsweise um unaufschiebbare Notfallbehandlungen geht. Die Erstattung ist dann innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger zu beantragen. 17 Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , Az.: L 7 KA 12/ Zusatzvereinbarung von 1994 zu dem Rahmenabkommen zwischen der KZV BW und dem Landkreis- und Städtetag, dort 1 Abs Vgl. Eichenhofer, Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge (ZAR 2013, S. 169, 170). Seite 19

20 Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Erstattung auf diesem Wege nicht, nicht vollständig und/oder mit Problemen erfolgt. Die Anwendung des sog. Nothelferparagraphen sollte daher möglichst auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Praxistipp Beachten Sie, dass bei Not- bzw. Schmerzfällen grundsätzlich eine Pflicht zur Behandlung besteht. 8. Keine Anwendbarkeit von Vorschriften der vertragszahnärztlichen Versorgung Für das Vertragsarztrecht gelten umfangreiche Vorgaben nach dem SGB V. Zu Recht kann daher die Frage gestellt werden, welche Vorschriften auch hinsichtlich der Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Anwendung finden. Da Leistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung zählen, sind auch die Vorgaben des 85 SGB V hierauf nicht anwendbar. Die Leistungen werden nicht aus der Gesamtvergütung bezahlt und nicht über den Honorarverteilungsmaßstab ( 85 Abs. 4 SGB V) honoriert. Auch die Vorschriften über den degressiven Punktwert ( 85 Abs. 4 b SGB V) sind nicht anwendbar. Konsequenterweise werden die Leistungen auch nicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 SGB V unterzogen. Praxistipp Die Vergütung der Leistungen sind weder budgetiert noch unterliegen sie der Degression. Seite 20

21 9. Abrechnung und Vergütung 4 AsylbLG begründet zunächst nur einen Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem zuständigen Leistungsträger. Fraglich ist daher auf den ersten Blick, wie eine Abrechnung und Vergütung der Leistungen erfolgt. a) Abrechnung In Baden-Württemberg erfolgt die Abrechnung der Leistungen über die KZV BW. Hierzu sind die erbrachten Leistungen online abzurechnen und zusätzlich die Originalbehandlungsausweise zu übersenden. Grundlage für die Leistungserbringung und Abrechnung ist der BEMA-Z. Der bei der Abrechnung anzugebende Kostenträger und die Kostenträgernummer befinden sich in den ersten beiden Feldern links oben auf dem Behandlungsausweis. b) Vergütung Für die Vergütung der Leistungen sieht 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung Asyl vor, dass die Bewertung nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) erfolgt. Die Vergütung ergibt sich aus den abgerechneten BEMA-Nrn. multipliziert mit dem jeweils mit der AOK BW vereinbarten Punktwert für die entsprechenden Leistungsbereiche. Für konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, individualprophylaktische Leistungen, Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels sowie systematische Behandlung von Parodontopathien gilt der zwischen der KZV Baden-Württemberg und dem Landkreis- und Städtetag für Sozialhilfeempfänger vereinbarte Punktwert, der mit dem AOK-Punktwert identisch ist. Seite 21

22 Für kieferorthopädische Behandlungen und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist der Punktwert anzuwenden, den die AOK BW für diese Leistungen zahlt. 20 Für Zahnersatz ist dies der bundesweit einheitlich geltende Punktwert. Praxistipp Die Leistungen werden über die KZV abgerechnet. Geben Sie hierbei die richtige Kostenträgernummer an. Die Höhe der Vergütung entspricht derjenigen von AOK- Leistungen Abs. 5 Satz 1 Rahmenvereinbarung Asyl. Seite 22

23 V. Personenkreis nach 2 AsylbLG, 264 Abs. 2 SGB V Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten im Bundesgebiet (ohne wesentliche Unterbrechung) gilt 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die hierunter fallende Personengruppe besitzt in der Regel eine egk, so dass die Behandlung und Verordnung wie bei anderen GKV-Versicherten erfolgt. Erkennbar ist der Personenkreis auch an dem auf der egk gespeicherten Versichertenstatus: an der letzten Stelle ist dort die Ziffer 4 vorgegeben. Die o. g. Einschränkungen des 4 AsylbLG bzgl. des Umfangs der Leistungen gelten hier nicht. Die Behandlung erfolgt auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Besonderheit gilt allerdings für Asylsuchende hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz. Anspruch auf eine solche Versorgung besteht nach 27 Abs. 2 SGB V erst, wenn der Betreffende unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse war oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für den Fall, dass bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Die Krankenkasse hat dies bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt nach den normalen Regeln über die KZV BW, die Kosten tragen letztlich aber staatliche Einrichtungen. Praxistipp Wird eine egk vorgelegt, besteht ein Leistungsanspruch wie bei GKV-Versicherten. Achten Sie auch hier auf das Vorliegen einer Genehmigung vor Behandlungsbeginn, wenn genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden sollen. Seite 23

24 VI. Besonderheiten bei der Behandlung Die Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen weist einige Besonderheiten auf. Bei näherer Betrachtung relativieren sich diese zum Teil jedoch. 1. Sprachprobleme bei Anamneseerhebung und Aufklärung Wie jeder andere Patient auch ist der Asylbewerber bzw. Flüchtling in der Regel vor einer Behandlung in verständlicher Weise aufzuklären. Davor sollte eine Anamneseerhebung erfolgen. a) Pflicht zur Aufklärung aller Patienten Die Aufklärung ist bei einer Behandlung von besonderer Bedeutung, da nur ein aufgeklärter Patient auch rechtswirksam in die Behandlung einwilligen kann. Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich für alle Patienten aus 630 e BGB, der durch das sog. Patientenrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt wurde. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur geplanten Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Seite 24

25 Praxistipp Der Maßstab für die Aufklärung ist für alle Patienten einheitlich. Er unterscheidet sich nicht von demjenigen, der für GKV-Patienten gilt. b) Verständlichkeit der Aufklärung Neben den anderen Voraussetzungen der Aufklärung muss diese für den Patienten auch gemäß 630 e Abs. 2 Nr. 3 BGB verständlich sein. In der Praxis werden sich hier bei der Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen häufig die größten praktische Probleme stellen. Zur Verständlichkeit der Aufklärung gehört auch, dass diese in einer Sprache vorgenommen wird, die der Patient versteht. Wenn sich Zweifel ergeben, dass der Patient die Sprache versteht, in der die Aufklärung erfolgt (i. d. R. wohl deutsch), muss dies zunächst geklärt werden. Hierfür können bspw. Ankreuzbögen verwendet werden, die im Internet kostenfrei zur Verfügung stehen. 21 Problematisch könnte es sein, wenn der Zahnarzt glaubt, der Patient habe das Gesagte verstanden, dieser der Aufklärung aber nicht folgen konnte. Gibt jedenfalls ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat und verlangt er auch nicht die Zuziehung eines Dolmetschers oder eines deutsch sprechenden Familienangehörigen, kann von einer ordnungsgemäßen Aufklärung bzw. wirksamen Einwilligung ausgegangen werden OLG München, Urteil vom , Az.: 1 U 3495/01; vgl. auch OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom , Az.: 5 U 713/ 11, MedR 2012, S Seite 25

26 Praxistipp Die Aufklärung muss verständlich sein. Dazu muss zunächst geklärt werden, ob der Patient die Sprache, in der die Aufklärung erfolgt, versteht. Den Patienten trifft hierbei auch eine Pflicht, auf Verständigungsprobleme hinzuweisen. c) Dolmetscher oder sprachkundige Person Kann nicht in einer verständlichen Weise aufgeklärt werden, muss ggf. eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Sprachliche Barrieren bei Asylbewerbern müssen also gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme sprachkundigen Personals, Angehöriger oder Dolmetscher überwunden werden, wobei den Patienten eine Verpflichtung trifft, auf Verständigungsprobleme hinzuweisen. Wenn aber die Notwendigkeit erkannt wird, zur Behandlung des Patienten einen Dolmetscher etwa zur Anamnese oder Aufklärung hinzuziehen zu müssen, muss dies dem Patienten auch mitgeteilt werden. Die Erstattung der Dolmetscherkosten ist durch den Asylbewerber beim zuständigen Sozialamt (vor der Behandlung) zu beantragen. Die Erstattung ist im Einzelfall möglich, wenn die Hinzuziehung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Sprachkundige Personen können bspw. Angehörige und Bekannte des Patienten, Praxismitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen, fremdsprachige zahnärztliche Kollegen sein. Seite 26

27 d) Hilfsmittel zur Verständigung Zwischenzeitlich gibt es einige Hilfsmittel 23, die von den Körperschaften zur Verfügung gestellt werden: Fremdsprachige Anamnesebögen 24 bzw. Patientenerhebungsbögen in mehreren Sprachen 25, die bei Aufklärung und erster Kommunikation helfen können. Auch Piktogramme können bei der Aufklärung verwendet werden. Solche werden bspw. durch die Bundeszahnärztekammer zur Verfügung gestellt 26 und können bei der Verständigung im Rahmen der Anamnese, Diagnose und Behandlung hilfreich sein. Ankreuzbögen zur Feststellung der Sprache. 27 Fragebogen zur Notfallbehandlung in mehreren Sprachen. 28 Soweit Ankreuzbögen in mehreren Sprachen vorhanden sind können bspw. durch einen Abgleich mit dem deutschsprachigen Bogen die Antworten in beide Richtungen, also sowohl für den Behandler als auch den Patienten, übersetzt werden. Praxistipp Nutzen Sie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. 23 Z. B. gesammelt unter unter ; unter ; Seite 27

28 e) Keine Aufklärung möglich Was ist jedoch zu tun, wenn trotz allem keine Aufklärung möglich ist, weil weder sprachkundige Personen/Dolmetscher zur Verfügung stehen noch eine anderweitige Verständigung, auch mit den genannten Hilfsmitteln, erfolgen kann? Ist eine Aufklärung nicht möglich, kann ein Patient zunächst nicht wirksam in die Behandlung einwilligen. Grundsätzlich sollte daher in solchen Fällen von der Durchführung einer Behandlung abgesehen werden. Bei der Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG unterfallen, ist jedoch auch deren Leistungsanspruch zu berücksichtigen. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG besteht dieser hinsichtlich einer Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. In diesen Fällen kann nämlich eine Behandlungspflicht bestehen (s. o.), was die Frage aufwirft, wie sich der Behandler in dem Spannungsfeld, das durch die einerseits bestehende Behandlungspflicht und die andererseits fehlende rechtlich wirksame Einwilligung in die Behandlung entsteht, verhalten soll. Kann eine Aufklärung aufgrund der Verständigungsprobleme nicht erfolgen, kommt insoweit 630 e BGB zum Zuge, wonach es der Aufklärung des Patienten nicht bedarf, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat." Unaufschiebbar ist eine Maßnahme beispielsweise bei einem Notfall. 29 Das heißt: Wenn der Patient Schmerzen hat, müssen Abstriche bei der Aufklärung gemacht werden. Wird ein Patienten mit Schmerzen nicht behandelt, läuft der Zahnarzt Gefahr, sich stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. 29 Mansel in Jauernig/Mansel, BGB, 16. Auflage 2015, 630 e Rdnr. 10; vgl. auch Wever in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Auflage 2014, 630 e, Rdnr. 56. Seite 28

29 Praxistipp Ist eine Aufklärung nicht möglich, ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Grundsätzlich sollte bei Fehlen einer Aufklärung zwar von einer Behandlung abgesehen werden. In Not- oder Schmerzfällen müssen jedoch gegebenenfalls Abstriche bei der Aufklärung gemacht werden, so dass eine Behandlung durchgeführt werden kann bzw. sogar werden muss. 2. Haftpflicht Erfolgt die Behandlung von Flüchtlingen durch einen niedergelassenen Zahnarzt im Rahmen seiner Praxistätigkeit, so ist dies in der Regel von der bestehenden obligaten Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten von Zahnärzten im Ruhestand, die diese für einen bestimmten öffentlichen Träger erbringen, sollte wegen der Abdeckung des Risikos bei der Haftpflichtversicherung nachgefragt werden. Ebenso sollte verfahren werden, wenn eine Kooperation mit öffentlichen Trägern eingegangen wird. Praxistipp Klären Sie im Zweifelsfall den Umfang des Versicherungsschutzes mit Ihrem Versicherer. 3. Infektionsrisiken Grundsätzlich sollen zunächst einmal alle Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen eine ärztliche Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten, wie z. B. Tuberkulose erhalten. Im Rahmen der Erstuntersuchung werden zum Teil auch Impfungen durchgeführt. Unabhängig davon muss ein Zahnarzt bei jedem Patienten Maßnahmen treffen, die eine Übertragung von ansteckenden Krankheiten verhindern, da immer auch die Möglichkeit bestehen kann, dass ein Patient selbst von der Tatsache einer infektiösen Krankheit nichts weiß oder diese nicht mitteilt. Seite 29

30 Beim Robert Koch-Institut (RKI) finden sich zu Infektionsrisiken u. a. nachfolgende detaillierte Fragen und Antworten (Stand: ): Kommen bei Asylsuchenden Infektionen vor? Asylsuchende leiden primär unter den gleichen Infektionskrankheiten wie die ansässige Bevölkerung. Die anstrengende Reise, ein oft fehlender Impfschutz und die enge räumliche Situation in den Aufnahmeeinrichtungen können jedoch dazu führen, dass Asylsuchende empfänglicher für einige Infektionskrankheiten sind. Meistens handelt es sich um Erkältungskrankheiten und Magen-Darm-Infekte. Saisonbedingt werden z. B. Influenza-Erkrankungen häufiger diagnostiziert. Dem RKI wurden über das infektionsepidemiologische Meldewesen außerdem Fälle von Windpocken, Tuberkulose, Hepatitis (B, teilweise auch A und C), Rota- und Norovirus-Infektionen, einige Masern-, Mumps- und Salmonellen-Infektionen übermittelt. Sehr vereinzelt werden auch Fälle von seltenen schwerwiegenden importierten Krankheiten wie Läuserückfallfieber oder Typhus gemeldet. Das Robert Koch-Institut beobachtet die Lage und veröffentlicht regelmäßig Berichte über meldepflichtige Infektionskrankheiten bei Asylsuchenden in Deutschland. Bringen Asylsuchende Infektionen mit? Aufgrund des häufigeren Vorkommens in den Heimatländern werden manche Infektionskrankheiten bei Asylsuchenden häufiger beobachtet, zum Beispiel Tuberkulose. Mit dem Ziel, eine Weiterverbreitung zu verhindern, ist es daher gesetzlich vorgeschrieben, dass Asylsuchende ab 15 Jahre bei der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft geröntgt werden. Auf diese Weise werden Menschen mit offener Lungentuberkulose identifiziert, isoliert und behandelt. Die Möglichkeit, dass Asylsuchende schwerwiegende, hierzulande seltene Infektionskrankheiten nach Deutschland importieren, schätzt das RKI aktuell als gering ein. Wenn diese Erkrankungen auftreten, sind sie meist nur bei engem Kontakt übertragbar (siehe: Können Asylsuchende Ebolafieber oder MERS mitbringen?). RKI-Analysen der Meldedaten von Infektionsgeschehen der letzten Jahre in Unterkünften von Asylsuchenden deuten darauf hin, dass sich die Erkrankten in den meisten Fällen in Deutschland angesteckt haben. Das heißt, die Asylsuchenden sind eher eine gefährdete Gruppe als eine Gruppe, von der für andere eine Gefahr ausgeht. Seite 30

31 Besteht eine Gefahr für die Allgemeinbevölkerung? Das Robert Koch-Institut sieht derzeit keine relevante Infektionsgefährdung der Allgemeinbevölkerung durch Asylsuchende, vor allem, wenn die Bevölkerung den grundsätzlich geltenden Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nachkommt. Durch die Routineimpfungen wird die Bevölkerung wirksam gegen zum Teil sehr ansteckende Krankheiten wie Masern oder Keuchhusten geschützt. Sollten unter Asylsuchenden Infektionskrankheiten auftreten, kann jedoch in Einzelfällen eine Weiterverbreitung auch außerhalb der Gruppe der Asylsuchenden stattfinden. Neben den Routineimpfungen lässt sich das Übertragungsrisiko von Krankheitserregern durch einfache Schutzmaßnahmen erheblich verringern: Dazu zählen häufiges Händewaschen, das Reinigen häufig berührter Flächen und Türklinken und Abstandhalten zu Erkrankten. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschl. ehrenamtlich Beteiligter) in Einrichtungen und Unterkünften für Asylsuchende ein erhöhtes Infektionsrisiko? Bei Helfern in engem Kontakt ist von einem etwas erhöhten Risiko auszugehen. Deshalb sollte besonders bei Helfern der Impfschutz überprüft und sichergestellt werden, bevor sie ihren Einsatz beginnen. Welche Impfungen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (einschl. ehrenamtlich Beteiligter) in Einrichtungen und Unterkünften für Asylsuchende empfohlen? Grundsätzlich gilt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. beispielsweise ehrenamtliche Helferinnen und Helfer) sollten die Standardimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) erhalten haben. Weiterhin ist die ArbmedVV zu beachten. Die STIKO empfiehlt unabhängig von einer Tätigkeit in Einrichtungen für Asylsuchende allen Personen die Impfungen gegen: - Tetanus - Diphtherie - Kinderlähmung (Polio) - Keuchhusten (Pertussis) - Masern, Mumps, Röteln (für nach 1970 Geborene) - Influenza (für Personen ab 60 Jahre; in der Saison) Seite 31

32 Ferner empfiehlt die STIKO die folgenden Impfungen bei beruflicher Indikation, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. beispielsweise ehrenamtliche Helferinnen und Helfer) in den Einrichtungen gegeben ist: - Hepatitis A - Hepatitis B - Auffrischimpfung gegen Polio, falls letzte Impfung vor mehr als 10 Jahren - Influenza (in der Saison) Weitere Informationen erhalten Sie unter: (im Kapitel 4.2) ntivemanahmen.pdf Auf dem Internetauftritt des Robert-Koch-Instituts: Bericht über meldepflichtige Infektionskrankheiten bei Asylsuchenden in Deutschland (Stand ) Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom des Robert-Koch-Instituts (ab S. 413): Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die Behandlung nicht von der Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung abhängig gemacht werden kann. Sofern akute Schmerzen oder eine akute Erkrankung vorliegen, muss eine Behandlung auch ohne Vorlage und Kenntnis des Ergebnisses einer Erstuntersuchung erfolgen. Praxistipp Das Infektionsrisiko wird als gering eingeschätzt. Bei der zahnärztlichen Behandlung müssen bei jedem Patienten Maßnahmen getroffen werden, die eine Übertragung von ansteckenden Krankheiten verhindern. Seite 32

33 4. Dokumentation Hinsichtlich der Dokumentation der Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gelten keine Besonderheiten. Es ist jedoch zu empfehlen, bei der Behandlung von Patienten, die nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch haben, insbesondere auch zu dokumentieren, aus welchen Gründen welche Leistungen erbracht wurden (z. B. Darstellung der akute Beschwerde-/Schmerzsymptomatik), ggf. warum oder warum gerade nicht behandelt wurde (Verständigungsprobleme, Zustand des Patienten etc.), wer gegebenenfalls bei der Übersetzung im Rahmen der Aufklärung behilflich war oder warum nicht bzw. nicht vollumfänglich aufgeklärt wurde bzw. werden konnte (z. B. bei dringendem Notfall). Praxistipp Achten Sie - wie sonst auch - auf eine aussagekräftige Dokumentation. 5. Wer ist mein Ansprechpartner in der KZV BW? In den Bezirksdirektionen der KZV BW stehen zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung: Bezirksdirektion Freiburg 0761 / Frau Birgit Hanser Bezirksdirektion Karlsruhe 0621 / Frau Anita Day Bezirksdirektion Stuttgart 0711 / Abrechnungshotline Bezirksdirektion Tübingen / Frau Maria Wasner Seite 33

34 VII. Anhang 1. Zuständige Kostenträger Für die Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen für Flüchtlinge und Asylsuchende der bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtungen und Landeserstaufnahmeeinrichtungen wurden folgende Kostenträger in das Bundeseinheitliche Kassenverzeichnis (BKV) aufgenommen: Kostenträgernummer Kassenkurzbezeichnung Kassenname PR Freiburg - BEA/LEA LEA Ellwangen RP Freiburg, Ref BEA/LEA RP Stuttgart - LEA Ellwangen EA Wertheim PR Stuttgart EA Wertheim RP Stuttgart, Aufnahme Flüchtlinge RP Stuttgart Sonst. Aufnahmeeinr. f. Flüchtlinge LEA Meßstetten RP Tübingen - LEA Meßstetten (alt) oder SOZ RP (FlüAG) Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Landesaufnahmest. f. Flüchtlinge (neu) LEA Karlsruhe RP Karlsruhe - LEA Karlsruhe ROA Zollernalbkreis (AsylbLG) Rechts- u. u. Ordnungsamt Zollernalbkreis (AsylbLG) Seite 34

35 LRA Sigmaringen (AsylblG) LRA Sigmaringen FB Recht u. Ordnung (AsylblG) LRA Freudenstadt JU (AsylbLG) Landratsamt Freudenstadt Jugendamt (AsylbLG) Abkürzungen: BEA EA LEA LRA ROA RP JU Bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge/Asylbewerber Landratsamt Rechts- und Ordnungsamt Regierungspräsidium Jugendamt 2. Vertragliche Grundlagen in Baden-Württemberg Zusatzvereinbarung zum Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg vom i. d. F. vom und vom über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Freiburg Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Karlsruhe Seite 35

36 Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Stuttgart Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Tübingen 1 Geltungsbereich (1) Die zahnärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerber- Leistungsgesetz richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Die Behandlung wird von Zahnärzten durchgeführt, die Mitglieder einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind, oder die diesen Vertrag gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung für sich als verbindlich anerkennen. (3) Kostenträger ist die untere Aufnahmebehörde (Stadt- oder Landkreis). 2 Behandlungsausweis (1) Der Kostenträger stellt dem Leistungsberechtigten einen Behandlungsausweis (Anlage 1 zu diesem Vertrag) aus. (2) Der Behandlungsausweis gilt grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr, sofern der Kostenträger keine abweichende Gültigkeitsdauer festgelegt hat. (3) Für die Abwicklung von Eilfällen ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bereich die Notfallbehandlung stattfand. 3 Leistungsberechtigte nach 4 AsylbLG (1) Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung nach Abs. 2 besteht für Leistungsberechtigte nach 4 AsylbLG nur, sofern diese bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlich ist ( 4 Abs. 1 AsylbLG). Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf der Vertragszahnarzt nicht bewirken oder verordnen; der Kostenträger darf sie nicht bewilligen. Seite 36

37 (2) Zur vertragszahnärztlichen Behandlung im Sinne von Abs. 1 gehören a) konservierende und chirurgische Behandlung nach Bema-Teil 1, b) Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels nach Bema-Teil 2, c) Kieferorthopädische Behandlung nach Bema-Teil 3, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist, da bereits mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen wurde und Maßnahmen zu deren Unterbrechung erforderlich sind, d) Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Bema-Teil 5, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, e) Versorgung mit erforderlichen Arznei- und Verbandmitteln gem. 31 SGB V. Soweit für Arzneimittelgruppen Festbeträge festgesetzt sind, dürfen nur solche Arzneimittel verordnet werden, die zum Festbetrag oder einem niedrigeren Preis erhältlich sind, f) Krankenhausbehandlung gem. 39 SGB V, sofern sie wegen der Art oder Schwere der Krankheit erforderlich ist. Mit Ausnahme von Notfällen ist eine Genehmigung des Kostenträgers einzuholen. (3) Versorgungen mit Zahnersatz und Zahnkronen dürfen erst begonnen werden, wenn der zuständige Kostenträger die Genehmigung erteilt hat. Der Kostenträger kann durch die Gesundheitsämter bzw. gem. 275 Abs. 2 Ziffer 5 SGB V begutachten lassen, ob die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Die begutachtende Institution kann dem Kostenträger anheimstellen, Unterlagen sowie Nachbefunde zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt zu vergüten. 4 Leistungsberechtigte nach 2 AsylbLG Der Leistungsumfang ist insoweit eingeschränkt, als 27 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Danach ist die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nur zulässig, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Im übrigen gilt 3 Abs. 3 entsprechend. Seite 37

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