MERKBLATT VERSENDEN VON GEFAHRGUT

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1 MERKBLATT VERSENDEN VON GEFAHRGUT AUSGABE

2 AUSGABE SEITE 2 Der Versand gefährlicher Güter ist durch die SDR 1 und die GGBV 2 geregelt. Das ADR 3 ist integrierender Bestandteil der SDR. Für einen gesetzeskonformen Versand müssen immer mehrere Punkte beachtet werden: Ausbildung des eigenen Personals Klassifizierung des Gefahrgutes Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Beförderungspapier Versandstücke / Kennzeichnung der Verpackung Fahrzeug / -Ausrüstung Weitere Dokumente Ausbildung des Fahrzeugführers bei Transporten innerhalb der Freigrenze nach ADR Allgemeines 1. AUSBILDUNG DES EIGENEN PERSONALS Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen 4 müssen in den Anforderungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, nach den Vorschriften des ADR 5 unterwiesen sein. Arbeitnehmer welche noch nicht ausgebildet sind, dürfen Aufgaben nur unter der direkten Überwachung einer ausgebildeten Person ausführen. Die Ausbildung muss dokumentiert werden 6 (Schulungsnachweis). Die Aufbewahrungsfrist der Schulungsnachweise beträgt 5 Jahre. Zusätzlich müssen im Betrieb den Tätigkeiten, in Bezug auf die Beförderung von Gefahrgut, entsprechende Arbeitsanweisungen 7 und Checklisten vorhanden ein Abb.1 Arbeitsanweisung Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse Gefahrgutbeauftragtenverordnung 3 Europäisches Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 4 ADR Kapitel ADR Abschnitt ADR Abschnitt GGBV Art. 11

3 AUSGABE SEITE 3 2. KLASSIFIZIERUNG DES GEFAHRGUTES Sämtliche Gefahrgüter sind korrekt klassifiziert und zum Versand zugelassen 8. Informationen zur Klassifizierung finden sich in den Sicherheitsdatenblättern 9 der entsprechenden Gefahrgüter und in der Tabelle A 3.2 ADR 3. GEFÄHRLICHE GÜTER MIT HOHEM GEFAHRENPOTENZIAL Beim Versand gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial 10 gem. Kapitel (s. Abb. 2) ADR muss die Beförderung unter Anwendung eines sog. Sicherungsplanes 11 erfolgen. Abb.2 Tabelle Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotenzial (Quelle ADR) 8 ADR Kapitel 2 9 Kapitel 14 des Sicherheitsdatenblattes 10 ADR Abschnitt ADR

4 AUSGABE SEITE 4 3. BEFÖRDERUNGSPAPIER Für den Versand von Gefahrgut ist ein Beförderungspapier 12 vorgeschrieben. Gewisse Freistellungen erlauben jedoch Ausnahmen. Das Beförderungspapier kann als Information für den Verpacker dienen. Das Beförderungspapier muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein (D) (F) (I). Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch ist, muss eine Kopie des Beförderungspapiers in einer dieser Sprachen mitgeführt werden. ANGABEN IM BERFÖRDERUNGSPAPIER Absender (Verladeort) Empfänger (Entladeort) Anzahl und Art der Versandstücke Bruttomasse 13 / Nettomasse in kg 14 bzw. in l 15 pro UN-Nummer und VG Offizieller Gefahrguteintrag 16 UN-Nummer (Buchstaben UN vorangestellt) Offizielle Benennung des Stoffes Gefahrenauslöser bei Sondervorschrift 274 (bei n.a.g. Einträgen) in () Nummer des Gefahrzettels (Hauptgefahr) Nummer des/der Gefahrzettel (Nebengefahr) in Klammern Verpackungsgruppe in römischen Ziffern (I / II / III) Tunnelbeschränkungscode Vermerk "umweltgefährdend" (wenn erforderlich) Beförderung innerhalb der Freigrenze 17 : Musterchemie AG Industriestrasse Biel INDU-Produktions AG Baumgartenstrasse Zürich 4 Fässer (1A1) 720l UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Benzin- Methanolgemisch), 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend Gesamtmenge pro Beförderungskategorie 18 (s. Abb.1) Angabe eventuell angewandter Sondervereinbarungen Spezielle Vermerke: Abfälle mit dem Wort Abfall zwischen UN-Nummer und offizieller Benennung Bergungsverpackungen Leere, ungereinigte Verpackungen 19 Leere, ungereinigte Tanks (Tankfahrzeuge / -Container / Baustellentanks etc.) 20 Feste Stoffe in Schüttgutcontainern 21 Umweltgefährdende Stoffe mit dem Vermerk "umweltgefährdend" Allfällige Sondervorschriften (z.b. bei der Beförderung in Tanks) Zusatzangaben für Stoffe der Klasse 1 22 UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Benzin- Methanolgemisch), 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend Bergungsverpackung Leeres ungereinigtes Grosspackmittel (IBC), 3 Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff, 3,III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L Schüttgutcontainer (BK) von der zuständigen Behörde der Schweiz zugelassen... 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend UN 1202 Dieselkraftstoff, 3,III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L Klassifizierung von Feuerwerkskörpern durch die zuständige ADR Abschnitt für Gegenstände (Batterien, Feuerzeuge, Druckgaspackungen etc.) 14 für feste Stoffe (Salze, Granulate etc.), verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase 15 für flüssige Stoffe und verdichtete Gase 16 Kapitel 3.2 Tabelle A ADR 17 Abschnitt ADR 18 Spalte 15 Tabelle A ADR 19 bei Beförderung innerhalb der Schweiz nicht notwendig 20 Unterabschnitt ADR 21 Unterabschnitt siehe Unterabschnitt ADR

5 AUSGABE SEITE 5 Die Informationen müssen an den Beförderer weitergegeben, und vor dem Beladen des Fahrzeuges dem Fahrzeugführer zur Kenntnisnahme übergeben werden. Die Aufbewahrungsfrist durch den Absender und den Beförderer beträgt 3 Monate. Während des Transports muss das Beförderungspapier für den Fahrzeugführer leicht erreichbar (d.h. in der Kabine) sein. Die Form des Beförderungspapiers ist im Gegensatz zum Inhalt nicht vorgeschrieben. Die notwendigen Angaben können z.b. auch auf einem Lieferschein, einer Rechnung oder einem Ladeschein enthalten sein. Beim Versand von Sonderabfällen (Gefahrgut) kann der VeVA-Begleitschein als Beförderungspapier verwendet werden. In diesem Fall muss der offizielle Gefahrguteintrag in Feld 2 eingefügt werden. (S. Abb.2) BEFÖRDERUNGSPAPIER Absender: Chemicals AG Industriechemie Industriestrasse Musterstadt Empfänger: Chemiehandels AG Fabrikstrasse Musterdorf Anzahl Verpackung Artikel Menge 1 Kanister UN 1098 Allylalkohol 6.1 (3), I (C/D) 5 l 10 Fass Summe der Massenpunkte pro Beförderungskategorien: Beförderungskategorie 1 = 250 Beförderungskategorie 2 = 0 Beförderungskategorie 3 = 500 UN 1309 Aluminiumpulver, überzogen 4.1, III (E) 500 kg Abb.3 Beförderungspapier bei Anwendung der Freistellung Abb.4 VeVA-Begleitschein / Gefahrgutangaben und Sonderabfalletikette (für jedes Versandstück)

6 4. VERSANDSTÜCKE Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften. a) Gefahrgut Versandstück (Abb. 1) UN-geprüfte Verpackung 23 (Verpackungscode) AUSGABE SEITE 6 UN-Nummer (Versandstück > 5kg/l min 6mm Schrifthöhe > 30kg/l min. 12mm Schrifthöhe) Versand von Aerosolen (Spraydosen): zusätzlicher Vermerk "AEROSO- LE" (gilt nicht für begrenzte Menge LQ) Versandstücke Klasse 1: zusätzlich ist die offizielle Benennung anzubringen, z.b. UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER Gefahrzettel Hauptgefahr 24 (min. 10 x 10cm) oder begrenzte Menge (LQ) Gefahrzettel Nebengefahr(en) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (UGS) (wenn erforderlich) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) zusätzlich Sonderabfalletikette beim Versand von Sonderabfällen b) Versand von Gefahrgut in begrenzter Menge (LQ) Zusammengesetzte Verpackung (Innenverpackung + Aussenverpackung - z.b. Spraydose (Innenverpackung) in einer Kiste aus Pappe) keine UN-geprüfte Verpackung notwendig (die Verpackung muss jedoch in ihrer Beschaffenheit eine UN-geprüften Verpackung entsprechen) Gefahrzettel "begrenzte Menge" Maximales Gesamtgewicht Versandstücke: 30kg Maximales Gesamtgewicht Trays: 20kg c) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen deren Verschlüsse von Aussen nicht sichtbar sind. Ausrichtungspfeile (schwarz oder rot, eingerahmt) auf 2 gegenüberliegenden Seiten (gilt auch für LQ) Gefahrzettel 10x10cm (Bsp. Kl. 3) Hinweis "umweltgefährdender Stoff" Gefahrzettel "begrenzte Menge" (LQ) Ausrichtungspfeile d) Umverpackung (Abb. 2) UN-geprüfte Innenverpackung (Kennzeichnung gemäss Pt. a) Die Umverpackung ist nicht UN-geprüft Gefahrzettel aller Haupt- und Nebengefahren aller Versandstücke sofern diese nicht vollumfänglich sichtbar sind (z.b. bei der Verwendung von Schrumpffolien) Vermerk "UMVERPACKUNG" (min. Schrifthöhe 12mm) und Ausrichtungspfeile gemäss Pt. c) auf 2 gegenüberliegenden Seiten, falls flüssige Stoffe versandt werden e) Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen >450l Kennzeichnungen und Gefahrzettel (Haupt- und Nebengefahr) auf 2 gegenüberliegenden Seiten f) Verwendungsdauer Kanister, Fässer und IBC unterliegen einer maximalen Verwendungsdauer von 5 Jahren. g) Prüffristen IBC müssen alle 5 Jahre 25 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Alle 2.5 Jahre ist einer Zwischenprüfung vorzunehmen. 23 Nicht notwendig bei einzelnen Freistellungen und bei der Beförderung von Gefahrgut in begrenzten (3.4 ADR) oder freigestellten Mengen (3.5 ADR) 24 verbindliche Vorgaben für Gefahrzettel s ADR 25 gilt nicht für IBC aus Kunststoff, da die maximale Verwendungsdauer erreicht ist

7 4. VERSANDSTÜCKE (Fortsetzung) Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften. AUSGABE SEITE 7 UMVERPACKUNG UN/4G/Y30/S/12/CH/EGI Abb. 6 Versandstück Abb. 7 Umverpackung Abb. 6a Versandstück begrenzte Mange LQ Abb. 7b Umverpackung begrenzte Menge LQ Gebräuchlichste Verpackungen (offizielle Bezeichnung und Codierung) (6.1 / 6.2 / 6.5 / 6.6 ADR) Fass Kanister Kiste Sack Code 1 z.b. (1A1) Code 2 z.b. (2H1) Code 4 z.b. (4G) Code 5 z.b. (5L) Kombinationsverpackung Grosspackmittel (IBC) Grossverpackung Druckgefäss Code 6 z.b. (6HA1) Code 11 / 13 / 21 / 31 z.b. (31H) Code 50 z.b. (50C) (Gasflasche) Auf dem Beförderungspapier muss immer die offizielle Bezeichnung der Verpackung aufgeführt werden. Der Verpackungscode darf ausschliesslich als Ergänzung in () auf dem Beförderungspapier erscheinen.

8 AUSGABE SEITE 8 5. FAHRZEUG UND -AUSRÜSTUNG a) KONTROLLEN VOR UND NACH DEM BELAD Die Überprüfung der Dokumente, des Fahrzeuges und der Zusatzausrüstung erfolgt vor dem Belad des Fahrzeuges 26. Gleichzeitig muss das Vorhandensein der entsprechenden Ladungssicherungsmittel überprüft werden. Die verwendete Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) muss in einem guten Zustand sein. Der Transport gefährlicher Güter ist zulässig wenn: Keine offensichtlichen Mängel feststellbar sind (Dokumente, Ausrüstung / Zusatzausrüstung, Reifen, Beleuchtung, Ladefläche, Planen, Verschlüsse, allgemeiner Zustand, genügend, den Vorgaben entsprechendes Ladungssicherungsmaterial) Das höchstzulässige Gesamtgewicht der einzelnen Fahrzeuge nicht überschritten wird Allfällige Zusammenladeverbote eingehalten werden (Gefahrgut Klasse 1) Allfällige Trennvorschriften bei Nahrungs- und Futtermittel eingehalten werden (Gefahrgutklassen 6.1, 6.2 und 9) vorhanden ist Keine Fahrgäste mitgeführt werden Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben, darf es nicht beladen werden. Nach dem Belad ist die Ladungssicherung zu kontrollieren, nötigenfalls muss der Fahrer dazu angehalten werden, die Ladungssicherung zu verbessern. Die Kontrolle ist anhand einer, durch den Kontrolleur und den Fahrzeugführer zu unterzeichnenden Checkliste zu dokumentieren. CHECKLISTE VERLADEKONTROLLE ALLGEMEINE DATEN Absender: PLZ/Ort: Empfänger: PLZ/Ort: Interne-Nr: Versanddatum: Versanddatum: PLZ/Ort: Beförderer: PLZ/Ort FZ-Halter: PLZ/Ort: Kontrollschild: Fahrzeugführer: ERUNGSPAPIER(E) Nr. Kontrollpunkte n/a M Nr. n/a M 1.01 Beförderungspapier ADR 3. BESATZUNG / 4. DOKUMENTE Abb. 8 Checkliste Fahrzeugkontrolle 4.09 Fahrzeugausweis Absender / Ladestelle (Firma / Adresse) 4.10 Schriftliche Weisungen (ADR 5.4.3) Empfänger / Entladestelle (Firma / Adresse) 4.11 Zulassungsbescheinigung Motorwagen Anzahl Versandstücke 4.12 Zulassungsbescheinigung Anhänger/Auflieger 1.05 Beschreibung der Versandstücke 4.13 Prüfberichte aller Tanks Brutto- / Nettomasse in kg bzw. in l UN-Nummer ZEUGZUSTAND 5.01 Allgemeiner Fahrzeugzustand korrekt 1.08 Vermerk "Abfall" Ladeflächen unbeschädigt, sauber offizielle Benennung Bordwände / Rungen unbeschädigt 1.10 Gefahrauslöser bei n.a.g.-positionen in ( ) Zurrpunkte Zurrschienen vorhanden / geeignet 1.11 Nummer Gefahrzettel Hauptgefahr 5.05 Einstecklatten unbeschädigt und vollständig 1.12 Nummer Gefahrzettel Nebengefahr(en) in ( ) 5.06 Curtainsider 18 im unteren Teil 3-4 Latten (Alu) 1.13 Verpackungsgruppe (wenn vorgesehen) genügend Ladungssicherungsmaterial 1.14 Tunnelbeschränkungscode in ( ) 5.08 Planen unbeschädigt 1.15 Vermerk "umweltgefährdend" Tanks: Dichtigkeit (auch Armaturenschrank) 1.16 Angabe allfälliger Sondervorschriften Warntafel orange vorne 19 / gemäss Abschnitt ADR SANDSTÜCKE / ETIKETTIERUNG / MARKIERUNG 1.17 Vermerk "Beförderung nach " Warntafel orange hinten 19 / Unterschrift des Absenders vorhanden selbststehende Warnzeichen Container: CTU-Packzertifikat unterzeichnet Unterlegkeil Motorwagen 1.20 Sprache D/F (Englisch f. Multimodal 7) 6.05 Unterlegkeil Anhänger / Auflieger Feuerlöschgeräte (A/B/C) 2.01 Versandstücke unbeschädigt Ges. Gewicht 3.5t total 4kg 2.02 Versandstücke UN-geprüft Ges. Gewicht 7.5t total 8kg (min. 1 x 6kg) 2.03 Gebrauchsdauer Kunststoffverpackungen 8 Ges. Gewicht > 7.5t total 12kg (min. 1 x 6kg) 2.04 Prüffristen IBC nicht überschritten FL 1 Datum der nächsten Prüfung 2.05 zul. Bruttogewicht Versandstücke eingehalten 6.08 FL 1 Verwendungsdauer nicht überschritten 2.06 Versandstücke verschlossen / dicht 6.09 FL 1 Plombe 2.07 Gefahrzettel Hauptgefahr (10 x 10cm) 6.10 FL 1 Norm EN3 sichtbar 20 LCS CONSULTING BERNHARD 2.08 Gefahrzettel W. KUENZI Nebengefahr + (10 LCS x 10cm) MANAGEMENT GMBH 6.11 FL 2 Datum der nächsten Prüfung 2.09 Hinweis "umweltgefährdend" (10 x 10cm) FL 262 Verwendungsdauer nicht überschritten 2.10 UN-Nummer FL 2 Plombe 2.11 Richtungspfeile auf 2 gegenüberl. Seiten FL 2 Norm EN3 sichtbar Proper Shipping Name 6.15 Tank 1: Betreiberschild Absender und Empfänger inkl. Adressen 6.16 Tank 1: Tankschild Umverpackung: Gefahrzettel 6.17 Tank 2: Betreiberschild 21 UGAUSRÜSTUNG / 7. ZUSATZAUSRÜSTUNG 5 21

9 AUSGABE SEITE 9 b) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (VERSANDSTÜCKE) BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT VERSANDSTÜCKEN Kennzeichnung Solofahrzeug Kennzeichnung Anhängerzug / Sattelzug Kennzeichnung Solofahrzeug (Bsp. Klasse 1) L + R + H Placard Kl. 1 oder Kl. 7 Kennzeichnung Anhängerzug / Sattelzug (Bsp. Klasse 1 auf Anhänger) Fahrzeug mit Gefahrgut (Anhänger) : L + R + H Placard Kl. 1 oder Kl. 7 BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT IN BEGRENZTEN MENGEN (LQ) Kennzeichnung Solofahrzeug V + H Placard LQ Kennzeichnung Anhängerzug V + H Placard LQ Abb. 9 Abb. 10 Abb. 11 Abb. 12 Warntafel neutral 30 x 40cm reflektierend Warntafel neutral (Ausnahme) 27 Placard LQ min. 25 x 25cm Placard nur bei Kl. 1 (Bsp.) oder Kl. 7 min. 25 x 25cm 27 Sonderregelung bei Fällen in denen die Warntafel in der Grösse von 30 X 40cm nicht angebracht werden kann: ADR

10 AUSGABE SEITE 10 c) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (TANKS + TANKCONTAINER) BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT (UN 1202) + (UN 1202 zusammen mit UN 1203) IN TANKS ODER TANKCONTAINERN Kennzeichnung Solofahrzeug (1 Tankabteil) mit UN 1202 V + H orangefarbene Warntafel (30/1202 ) Tank: Placard Kl. 3 + UGS an beiden Längsseiten Kennzeichnung Anhängerzug V + H orangefarbene Warntafel (30/1202) Tanks: R + L + H Placard Kl. 3 + UGS Kennzeichnung Solofahrzeug mit Baustellentank 1'210l 3'000l Kennzeichnung Baustellentank: s. MB Baustellentank Kennzeichnung Sattelzug Tankabteile: L + R orangefarbene Warntafel (Bsp: 30/1202 resp. 33/1203) R + L + H Placard Kl. 3 + UGS Alternativ kann bei Beförderung einer einzigen Gefahrklasse ein einzelner Placard verwendet werden BEFÖRDERUNG VON VERSCHIEDENEN GEFAHRGÜTERN (UN UN UN UN 3082) IN TANKS Kennzeichnung Sattelzug Tankabteile: L + R orangefarbene Warntafel (Bsp: 80/ / / /3082) R + L + H Placard Kl. 3 + UGS

11 AUSGABE SEITE 11 d) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (SCHÜTTGUT + GROSSCONTAINER) BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT (UN 3077) IN SCHÜTTGUTCONTAINERN (MULDEN ETC.) Kennzeichnung Solofahrzeug V + H orangefarbene Warntafel (90/3077) Schüttgutcontainer: V + H + L + R Placard Kl. 9 + UGS Kennzeichnung Sattelzug Schüttgutcontainer: L + R orangefarbene Warntafel (90/3077) / L + R + V + H Placard Kl. 9 + UGS BEFÖRDERUNG VON VERSCHIEDNEN GEFAHRGÜTERN IN GROSSCONTAINERN Kennzeichnung Solofahrzeug V + H Placard LQ Kennzeichnung Container R + L + V + H Placard LQ Kennzeichnung Zugfahrzeug + Anhänger Kennzeichnung Container (Container auf Anhänger R + L + V + H Placard Klassen 6 + UGS ) (Container auf Motorwagen) R + L + V + H Placard Klassen UGS Abb. 13 Abb. 14 Abb. 15 Abb. 16 Abb. 17 Warntafel neutral Warntafel mit Ziffern Placard LQ Placard UGS Placard Klasse 3 (Bsp.) 30 x 40cm reflektierend 30 x 40cm reflektierend min. 25 x 25cm min. 25 x 25cm min. 25 x 25cm

12 AUSGABE SEITE 12 d) FAHRZEUGAUSRÜSTUNG Die Beförderungseinheit muss wie folgt ausgerüstet sein: 1. Feuerlöschgeräte Es müssen mindestens 2 tragbare Feuerlöschgeräte mitgeführt werden Die mitgeführten Feuerlöschgeräte müssen für die Brandklassen A, B und C ausgelegt sein und der E- Norm EN 3-7: A1:2007 entsprechen. (Konformitätszeichen EN 3) Jeder Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Aufschrift mit der Angabe der nächsten wiederkehrenden Prüfung (in der Schweiz alle 3 Jahre) 28 Die Feuerlöschgeräte müssen so angebracht sein, dass sie für die Besatzung leicht erreichbar sind. Die Feuerlöschgeräte müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. a) Mindestfassungsvermögen (Löschmittel) der einzelnen Feuerlöschgeräte Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) 3.5to > 3.5to 7.5to > 7.5to total: mindestens 4kg total mindestens 8kg total mindestens 12kg 2 x 2kg davon mindestens 1 x 6kg davon mindestens 1 x 6kg b) Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Freigrenzen nach ADR Es muss mindestens 1 tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2kg Löschmittel mitgeführt werden 2. Unterlegkeil(e) Mindestens 1, auf die Höchstmasse und den Raddurchmesser des Fahrzeuges abgestimmter Unterlegkeil pro Fahrzeug 3. Zwei selbststehende Warnzeichen 2 batterie- bzw. akkubetriebene Lampen 29 oder 2 Kegel oder 2 Warndreiecke (z.b. Pannendreiecke 30, Triopan etc.) 4. Augenspülflüssigkeit 31 Flasche mit genügend sauberem Wasser (angeschrieben mit Augenspülflüssigkeit) oder Mineralwasser ohne Kohlensäure (angeschrieben mit Augenspülflüssigkeit) 32 oder spezielle Augenspülflüssigkeit (Kochsalzlösung, Neutralisator etc.) Eine Warnweste pro Besatzungsmitglied z.b. wie in E-Norm EN 471 beschrieben 6. Eine Taschenlampe pro Besatzungsmitglied Ein Paar Schutzhandschuhe pro Besatzungsmitglied Die Taschenlampen müssen betriebsbereit sein (Batterien eingesetzt) und dürfen keine metallene Oberfläche haben, durch welche Funken erzeugt werden können. (Kunststoff, Aluminium etc.) Säurefeste Handschuhe (empfohlen) 8. Einen Augenschutz pro Besatzungsmitglied z.b. Schutzbrille, Schutzschild, etc. 28 Für Auslandfahrten wird eine jährliche Prüfung empfohlen (Italien halbjährlich) 29 Lampen müssen stets betriebsbereit sein, d.h. mit eingesetzten, geladenen Batterien 30 bei der Verwendung von Pannendreiecken müssen insgesamt 3 Stk. vorhanden sein 31 nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und Ablaufdatum beachten 33 Ablaufdatum beachten 34 s. Kapitel 8.3 ADR

13 BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) AUSGABE SEITE 13 e) FAHRZEUGAUSRÜSTUNG (Fortsetzung) Eine Notfallfluchtmaske pro Besatzungsmitglied 10. Eine Schaufel 36 z.b. Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2 welcher mit dem in der E-Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist Kleine Schaufel mit Stiel, z.b. Klappspaten etc. (Keine Wischerschaufel aus Plastik) 11. Eine Kanalabdeckung 12. Ein Auffangbehälter Z.B. Bauplastik, 1.2 x 1,2m Z.B kleines Fass, Kunststoffbox, Aluminium-Kessel (z.b. für Tankfahrzeuge) Abb. 18 Fahrzeugausrüstung und Koffer mit Zusatzausrüstung (Quelle: wenner-brandschutz.de / metz-gefahrgut.de) Abb. 19 Checkliste Fahrzeugkontrolle 35 nur für Gefahrzettel der Muster 2.3 oder 6.1 nur für flüssige und feste Stoffe mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 37 nur für flüssige und feste Stoffe mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 38 nur für flüssige und feste Stoffe mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 36

14 AUSGABE SEITE DOKUMENTE (FAHRZEUG / -FÜHRER) Fahrzeug Tankfahrzeug / Trägerfahrzeug für Aufsetztanks > 1'000l, Tankcontainer und Baustellentanks mit einem Fassungsraum 3'000l Fahrzeuge EX II und EX III Zugfahrzeug Fahrzeugausweis mit Eintrag "GEFÄHRLICHE GÜTER" in Rubrik Gültige Zulassungsbescheinigung (Gültigkeitsdatum beachten) (s. Abb. 14) Anhänger Fahrzeugausweis mit Eintrag "GEFÄHRLICHE GÜTER" in Rubrik Gültige Zulassungsbescheinigung (Gültigkeitsdatum beachten) (s. Abb. 14) Tankfahrzeug / Trägerfahrzeug mit Aufsetztanks Fahrzeugführer (bei Transporten über der Freigrenze gemäss ADR Fahrzeugführer / Beifahrer Allgemein Gültige Prüfbescheinigung für den Tank / den Aufsetztank ADR-Schulungsbescheinigung gemäss ADR (bei Tanks ab 1'000l Fassungsraum oder Tankcontainern/Baustellentanks > 3'000l Fassungsraum zusätzlicher Eintrag für Tanktransporte) (s. Abb.15) Offizielles Identitätsdokument (Führerausweis, Pass oder Identitätskarte) Schriftliche Weisungen 41 in einer Sprache die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann Abb. 20 Zulassungsbescheinigung Abb. 21 Prüfbescheinigung für Tank (Bsp: Baustellentank) 39 nur für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge 40 nur für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge 41 gemäss Abschnitt ADR

15 BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) AUSGABE SEITE DOKUMENTE (FAHRZEUG / -FÜHRER) Abb. 22 ADR-Bescheinigung (alte Version) Abb. 23 ADR Schulungsbescheinigung (neue Version) Abb. 24 Schriftliche Weisungen (Quelle: Verkehrsverlag Fischer)

16 AUSGABE SEITE AUSBILDUNG DES FAHRZEUGFÜHRERS FÜR TRANSPORTE INNERHALB DER FREIGRENZE NACH ADR Fahrzeugführer welche gefährliche Güter innerhalb der Freigrenzen nach befördern müssen gemäss ADR eine Unterweisung nach 1.3 ADR erhalten. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden. Es besteht für den betreffenden Fahrzeugführer keine Pflicht, eine Kopie des Schulungsnachweises mitzuführen. 8. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FAHREZUGBESATZUNG (Kapitel 8.3 ADR) FAHRGÄSTE Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung, dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden. GEBRAUCH DER FEUERLÖSCHGERÄTE Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. VERBOT DER ÖFFNUNG VON VERSANDSTÜCKEN Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten. TRAGBARE BELEUCHTUNGSGERÄTE Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten. RAUCHVERBOT Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. BETRIEB DES MOTORS WÄHREND DES BELADENS ODER ENTLADENS Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein. VERWENDUNG DER FESTSTELLBREMSE UND VON UNTERLEGKEILEN Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden. VERWENDUNG VON ELEKTRISCHEN ANSCHLUSSVERBINDUNGEN Bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABS-System) ausgerüstet sind und aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger O3 oder O4 bestehen, müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäss Absatz das Zugfahrzeug und den Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden. selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen, Auskünfte und Unterstützung jederzeit gerne zur Verfügung:

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