INFO FAHRZEUGKONTROLLE

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1 BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO FAHRZEUGKONTROLLE AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP

2 EINLEITUNG Dieses Merkblatt soll den Empfänger/Absender dabei unterstützen, die nach ADR Kapitel 7.5 gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugkontrollen an den eigenen, sowie an Fahrzeugen dritter, erfolgreich durchzuführen. RECHTSGRUNDLAGEN ADR KAPITEL Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. Bemerkung: gemäss SDR d: bei dem gemäss Unterabschnitt ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Dokument muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln. KAPITEL 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Allgemeine Vorschriften Bemerkung: Im Sinne dieses Abschnitts gilt das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschliesslich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Grosscontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Grosscontainer(s), Schüttgut- Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Grosscontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und aussen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten. Erläuterung: Die Kontrolle muss in jedem Fall vor der Beladung des Fahrzeuges erfolgen! Konformitätserklärungen und Abreden werden mit diesem Artikel unwirksam. Es wird darauf hingewiesen, dass, die Beladung nicht erfolgen darf wenn ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt wurde. 1 DOKUMENTE 1.1 FAHRZEUGAUSWEIS MOTORWAGEN/ANHÄNGER Die Fahrzeugausweise der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug und Anhänger/Auflieger) müssen kontrolliert werden. Die gesetzliche Prüffrist darf nicht überschritten werden (Tankwagen: s. Zulassungsbescheinigung) In der Rubrik Nr. 17 des Fahrzeugausweises des Zugfahrzeuges muss der Eintrag Gefährliche Güter vermerkt sein. Fehlt dieser, ist die Beförderungseinheit nicht für den Transport gefährlicher Güter > 1'000 Punkte zugelassen. Werden ausschliesslich gefährliche Güter 1'000 Punkte oder als begrenzte Menge (LQ) verpackt, ist der Eintrag in der Rubrik 17 des Fahrzeugausweises nicht notwendig. (Nur CH-Fahrzeuge) In speziellen Fällen kann anstelle des Zugfahrzeuges auch nur der Auflieger für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sein.

3 1.2 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG MOTORWAGEN/ANHÄNGER Fahrzeuge, welche Tanks befördern (FL / OX / AT) 1 (sowie Trägerfahrzeuge für die Beförderung von Baustellentanks > 3'000l Fassungsraum) oder Fahrzeuge, welche Güter der Klasse 1 (explosive Stoffe) (EX II / EX III) befördern, benötigen eine Zulassungsbescheinigung. Diese ist maximal 1 Jahr gültig. Ist die Gültigkeitsdauer abgelaufen, darf das Fahrzeug nicht beladen werden. (Achtung: Verlängerungen der Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen) 1.3 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN (ADR 5.4.3) Die schriftlichen Weisungen müssen immer in der aktuellsten Version im Fahrzeug aufbewahrt werden (Format A4 oder A5) Sie müssen in einer Sprache vorhanden sein, welche der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Achtung: Schwarz-Weiss-Kopien der schriftlichen Weisungen sind nicht zulässig. 2 FAHRZEUGZUSTAND- UND AUSRÜSTUNG 2.1 ALLGEMEINER FAHRZEUGZUSTAND Das Fahrzeug muss auf sichtbare Schäden, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, kontrolliert werden. Dazu gehören: Anbauteile am Fahrzeug, Stossfänger, Unterfahrschutz seitlich und hinten (scharfkantige, abstehende Teile) die Seitenspiegel, sichtbarer Verlust von Flüssigkeiten aller Art (Kühlwasser, Öl etc.). Grundsätzlich gilt: Was am Fahrzeug befestigt ist, muss einwandfrei funktionieren und unbeschädigt sein! 2.2 REIFEN Die Reifen müssen ein Profil von mindestens 1.6mm (gesetzliches Mindestmass) haben. Haben die Reifen das Mindesmass unterschritten, darf das Fahrzeug nicht beladen werden! Reifen auf einer Achse müssen identisch sein (d.h. vom gleichen Hersteller gleicher Typ / gleicher Dimension) 2.3 BELEUCHTUNG Die Beleuchtung am Fahrzeug muss funktionieren. Die Gläser sollten nicht verschmutzt sein, und dürfen keine Sprünge/Risse aufweisen! Bei Ausfall der Hauptbeleuchtung, z.b. Scheinwerfer, Abblendlichter, Blinker, Warnblinkanlage darf das Fahrzeug nicht beladen werden. 2.4 LADEFLÄCHEN Die Ladefläche eines Fahrzeugs muss sauber sein und darf keine Beschädigungen aufweisen. Ist die Ladefläche beschädigt oder kann sie nicht vor Ort gereinigt werden, darf das Fahrzeug nicht beladen werden. 2.5 BORDWÄNDE Die Bordwände dürfen nicht beschädigt sein. Sind die Bordwände beschädigt, darf das Fahrzeug nicht beladen werden. 2.6 CURTAINSIDERS (Holländerverdeck) Die Seitenladen dürfen nicht beschädigt sein. Sind keine Seitenläden vorhanden, müssen pro Seite mindestens 2-3 unbeschädigten Einstecklatten/Spriegelbretter aus Aluminium/ Holz im untersten Teil (direkt über der gesamten Ladefläche) vorhanden sein. 2.7 ZURRPUNKTE/ZURRSCHIENEN Fahrzeuge müssen über genügend Zurrpunkte und Zurrschienen verfügen, um die Ladung richtig sichern zu können. Verfügt das Fahrzeug nicht über die notwendigen Sicherungsmöglichkeiten, darf es nicht beladen werden. 1 Mit dem ADR 2017 fällt der Begriff OX für neue Fahrzeuge weg

4 2.8 EINSTECKLATTEN/SPRIEGELBRETTER Einstecklatten und Spriegelbretter müssen unbeschädigt und in genügender Anzahl sein. Beschädigte Einstecklatten oder Spriegelbretter dürfen nicht mehr benutzt werden und müssen ersetzt werden. 2.9 LADUNGSSICHERUNGSMATERIAL Zum Sichern der Ladung müssen genügend Antirutschmatten, Spanngurte, Spannlatten und Stangen vorhanden sein. Der Zustand des Materials muss regelmässig kontrolliert und geprüft werden. Beschädigtes Material muss ausgetauscht werden. Wenn nicht genügend Sicherungsmaterial vorhanden ist, darf nicht beladen werden PLANEN Die Planen des Laderaumes müssen unbeschädigt und dicht sein. Tritt Wasser in den Laderaum, sollte die Beförderungseinheit nicht beladen werden, da die Gefahr besteht, dass das Transportgut beschädigt wird. (z.b. Kartonverpackungen) 2.11 UNTERLEGKEILE Das Zugfahrzeug und der Anhänger müssen jeweils über mindestens einen Unterlegkeil verfügen. Dieser muss den Raddimensionen entsprechen und unbeschädigt sein ORANGE TAFELN / WARNTAFELN Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs befestigt bleiben PANNENDREIECK Die Fahrzeugausrüstung umfasst ein intaktes Pannendreieck für den Notfall SELBSTSTEHENDE WARNZEICHEN Die Ausrüstung umfasst zwei selbststehende Warnzeichen der gleichen Art 2, in Form von Kegeln, Warndreiecken, Pannendreiecken oder Lampen (funktionstüchtig). Die Warnzeichen müssen sauber sein FEUERLÖSCHGERÄTE Es müssen sich mindesten zwei Feuerlöschgeräte (Norm EN3) auf der Beförderungseinheit befinden. Die Gesamtmenge Löschmittel richtet sich nach dem Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Gesamtgewicht Zugfahrzeug + Gesamtgewicht Anhänger) Ges. Gewicht 3.5t 4kg (2 x 2kg) Ges. Gewicht 7.5t 8kg (mind. 1 x 6kg) Ges. Gewicht > 7.5t 12kg (mind. 1 x 6kg) Die Plombe der Feuerlöscher muss intakt sein. Damit wird gewährleistet, dass der Feuerlöscher nicht benutzt wurde. Die Prüffrist darf nicht überschritten und das Datum der nächsten Prüfung muss ersichtlich sein (Prüffristen: Schweiz: 3 Jahre / Italien 6 Monate / Frankreich 1 Jahr / Deutschland 1 Jahr) (nähere Info s. Merkblatt Feuerlöscher) 2 Das ADR schreibt grundsätzlich nicht vor, dass die selbststehenden Warnzeichen von der gleichen Art sein müssen. Wir empfehlen jedoch, immer 2 gleiche Warnzeichen mitzuführen.

5 3 ZUSATZAUSRÜSTUNG 3.1 ZUSATZAUSRÜSTUNG IN VERPLOMBTEM BEHÄLTER Empfehlung: Die Zusatzausrüstung in eine Box verstauen, plombieren und mit einer datierten Inventarliste versehen. Die Ablaufdaten der Augenspülflasche sowie des Filters der Fluchtmaske (falls notwendig/vorhanden) muss ebenfalls aufgeführt werden. 3.2 AUGENSPÜLFLÜSSIGKEIT Verfügt die Augenspülflasche über ein Ablaufdatum, darf dieses nicht überschritten werden. Stilles Mineralwasser darf als Augenspülflasche verwendet werden (Empfehlung: Mineralwasserflasche mit Augenspülflüssigkeit beschriften). 3.3 WARNWESTE FAHRER/BEIFAHRER Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss über eine Warnweste (z.b. nach der EN-Norm 471 / Oberfläche min. 08 m 2, gelb oder orange mit fluoreszierenden Streifen) verfügen. 3.4 TASCHENLAMPE FAHRER/BEIFAHRER Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung braucht ein tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe). Dieses darf, sofern die Oberfläche aus Metall besteht, keine Funken schlagen. Die Funktion muss gewährleistet sein. Wir empfehlen eine Taschenlampe mit Kunststoffoberfläche. 3.5 AUGENSCHUTZ FAHRER/BEIFAHRER Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss über eine Schutzbrille verfügen. Diese kann in den Helm integriert oder eigenständig sein. 3.6 SCHUTZHANDSCHUHE FAHRER/BEIFAHRER Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss Schutzhandschuhe dabeihaben. Für Klasse 8 müssen diese säurebeständig sein. 3.7 SCHAUFEL Zur Fahrzeugausrüstung gehört eine Schaufel. Diese sollte aus nicht funkenschlagendem 3 Metall bestehen. (Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben) 3.8 KANALABDECKUNG Die Kanalabdeckung wird dazu verwendet, austretende Flüssigkeiten daran zu hindern, in die Kanalisation zu fliessen und sollte aus robustem Plastik bestehen. Wir empfehlen ein Stück Bauplastik (min. 100 x 100cm) 3.9 AUFFANGBEHÄLTER Der Auffangbehälter sollte über ein Volumen von mind. 10 Litern (Empfehlung) verfügen. Ein Kessel wäre ideal, im Notfall reicht auch die Schale des ADR-Koffers (falls vorhanden) NOTFALLFLUCHTMASKE FAHRER/BEIFAHRER (Nur für KLASSEN ) Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen über eine Notfallfluchtmaske verfügen. Das Ablaufdatum des Filters darf nicht überschritten sein. 3 Im ADR wird eine Schaufel aus nicht funkenschlagendem Material nicht mehr vorgeschrieben, Wir empfehlen jedoch, eine solche aus Sicherheitsgründen mitzuführen!

6 WEITERE RECHTSGRUNDLAGEN SDR 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 4 für die Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln; für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959; für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Art. 7 Versand der Güter Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird. 3. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN ART. 19 VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSAND DER GÜTER Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert; b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird; c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren. ART. 20 VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HANDHABUNG DER GÜTER Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist; b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet. ART. 21 VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG DER GÜTER MIT BUSSE WIRD BESTRAFT, WER: a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind; b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet; d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.

7 GGBV 3. ABSCHNITT: AUFGABEN DER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN Art. 11 Allgemeine Aufgaben Sie haben insbesondere zu überprüfen: c. die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; g. ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind; h. ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden; i. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind;

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