Anlage zum. Schulbegleitenden Ratgeber und Wegweiser. Bönninghardt-Schule

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1 Anlage zum Schulbegleitenden Ratgeber und Wegweiser Bönninghardt-Schule Förderschule des Kreises Wesel mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Alpen Stand:

2 Ergänzung zu 4.2 Pflegegeld Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen: Alter 0-6 Mon 6-12 Mon Mon Mon Körperflege Waschen = 10 min 10 min 12 min 12 min Teilwaschen Baden/ Duschen 15 min 18 min 18 min 18 min Zahn/Mundpflege 0 min 2 min 5 min 6 min Kämmen 1 min 2 min 3 min 3 min Blase/Darm 35 min 30 min 28 min 32 min Summe 61 min 62 min 66 min 71 min Ernährung Mundgerechte Zubereitung 5 min 5 min 8 min 8 min Nahrungsaufnahme 140 min 120 min 100 min 80 min Summe 145 min 125 min 108 min 88 min Mobilität Aufstehen/ zu Bett 10 min 10 min 12 min 12 min An-/ Ausziehen 10 min 16 min 20 min 20 min Gehen/ Stehen 12 min 12 min 12 min 14 min Summe 32 min 38 min 44 min 49 min Treppensteigen 4 min 4 min 4 min 8 min Gesamtsumme 242 min 229 min 222 min 216 min Alter 2 3 Jahre 3 4 Jahre 4 5 Jahre 5 6 Jahre Körperflege Waschen = 10 min 10 min 8 min 6 min Teilwaschen Baden/ Duschen 15 min 15 min 12 min 12 min Zahn/Mundpflege 15 min 15 min 9 min 6 min Kämmen 4 min 4 min 3 min 3 min Blase/Darm 40 min 35 min 15 min 5 min Summe 81 min 76 min 47 min 32 min Ernährung Mundgerechte Zubereitung 8 min 8 min 6 min 4 min Nahrungsaufnahme 40 min 20 min 15 min 6 min Summe 48 min 28 min 21 min 10 min 2 von 9

3 Mobilität Aufstehen/ zu Bett 15 min 15 min 10 min 5 min An-/ Ausziehen 15 min 15 min 10 min 5 min Gehen/ Stehen 10 min 4 min Summe 40 min 34 min 20 min 10 min Treppensteigen 6 min 4 min Gesamtsumme 175 min 142 min 88 min 52 min Alter 6 7 Jahre 7 8 Jahre 8 9 Jahre 9 10 Jahre Körperflege Waschen = 4 min 2 min Teilwaschen Baden/ Duschen 10 min 6 min 4 min 2 min Zahn/Mundpflege 3 min 3 min Kämmen 2 min Blase/Darm 3 min Summe 22 min 11 min 4 min 2 min Ernährung Mundgerechte Zubereitung 3 min 2 min 2 min ---- Nahrungsaufnahme Summe 3 min 2 min 2 min Mobilität Aufstehen/ zu Bett 5 min 4 min 2 min 2 min An-/ Ausziehen 5 min 4 min 2 min 2 min Gehen/ Stehen Summe 10 min 84 min 4 min 4 min Treppensteigen Gesamtsumme 25 min 21 min 10 min 6 min Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen. Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen. Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal. 3 von 9

4 Pflegeaufwand für : Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen. Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig) Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen. Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung: Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflegein den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.b. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist. Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden: In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag. Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden Das Bundessozialgericht hat am unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist. "Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen." Antragstellung Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann 4 von 9

5 man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind. Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Häusliche Pflege Pflegesachleistung bis monatlich Schwerpflegebedürftige Schwerstpflegebedürftige (in besonderen Härtefällen) ab Pflegegeld monatlich ab Pflegevertretung (Urlaubs- u. Erheblich Pflegebedürftige Verhinderungspflege) Pflegeaufwendung für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis durch sonstige Personen 1470* 1470* 1470* 1510* 1510* 1510* ab * 1550* 1550* Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen bis im Jahr ab Teilstationäre Tages- u. Nachtpflege Pflegeaufwendungen bis im Jahr ab Vollstationäre Pflege Pflegeaufwendungen pauschal im Jahr ab Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Pflegeaufwendungen in Höhe von 10 % des Heimentgelts, höchstens 256 monatlich *Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zu den oben genannten Beträgen erstattet. 5 von 9

6 Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege Je nach Pflegestufe werden zwischen 420 und (in Härtefällen 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung). Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 215 und 675. Neuer Betreuungsbetrag Neuregelung zum Für Kinder unter 18 Jahren wird ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen eingeführt. Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit in den jeweiligen Stufen und zusätzlich auch Personen der so genannten Pflegestufe "0" haben künftig Anspruch auf einen monatlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 100, bei höheren Betreuungsbedarf bis zu 200. Voraussetzung für den Bezug ist eine erhebliche Alltagskompetenz (zum Beispiel bei Demenz). Der monatliche Betreuungsbetrag dienst der Unterstützung im häuslichen Bereich oder durch Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Kleingruppen und ähnlichen Einrichtungen. Unbezahlte Freistellung Neuregelung ab Sofern der oder die pflegende Angehörige Berufstätig ist und den Pflegebedürftigen als nahen Angehörigen in Häuslicher Umgebung pflegt, hat er oder sie ab einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate (Pflegezeit). Dies gilt für alle Beschäftigten, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Dazu ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK einzureichen. Außerdem ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Freistellung die Pflegezeit schriftlich anzukündigen. Das Beschäftigungsverhältnis des Pflegenden endet dann mit Beginn der Pflegezeit. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zu erstellen. Für die Pflegezeit werden von der Pflegekasse Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt. Muss sich der Pflegende selbst versichern, weil beispielsweise kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, zahlt die Pflegekasse auf Antrag einen Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung. Kurzzeitige Freistellung Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Sozialversicherungsrechtlich endet wie beim Kinder-Krankengeld- für diese Zeit das Beschäftigungsverhältnis nicht. 6 von 9

7 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung zum Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "Qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote" zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung (siehe 45c des Gesetzes). Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen" zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit der Pflegekasse Rücksprache halten. Unfallversicherung / Rentenkasse Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert. Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben. Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!! BSG-Urteil vom AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit keiner sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann." Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht zusammengefasst werden. (Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.) 7 von 9

8 Verhinderungspflege 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1432,- im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen. Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise in Anspruch genommen werden, dabei ist zu beachten, dass es nicht 8 Stunden am Tag sind, da ansonsten das Pflegegeld gekürzt wird. Die Dauer von 28 Tagen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem in Kraft. Leistung für die Pflegeperson Rentenversicherung Pflegeperson sind Personen die nicht erwerbsmäßig sind und mindestens 14 Std. in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen. Pflegepersonen dürfen höchstens bis zu 30 Std. pro Woche Erwerbstätig sein. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung zahlt diese die Beiträge in die Rentenkasse ein. Sie erhalten als Pflegeperson somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet! Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.b. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen. Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stundenoder tageweise Abrechnung) und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Krankenkasse schickt einen jährlichen Ausdruck an die/den Versicherte/ten mit einer Übersicht über die 8 von 9

9 Einzahlungen an Bundes- oder Landesversicherungsanstalt, den Sie genau prüfen sollten. Pflegeaufwand 14 Std./Woche Pflegeaufwand 21 Std./Woche Pflegeaufwand 28 Std./Woche Pflegestufe I 26,667 % 1) - - Pflegestufe II 35,555 % 1) 53,333 % 1) - Pflegestufe III 40 % 1) 60 % 1) 80 % 1) 1) Prozentualer Anteil der Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2002 also aus 2000). Sie beträgt 2002 im Westen /Monat. Entsprechend werden monatlich die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen 9 von 9

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