Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 02/2015. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht

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1 S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 02/2015 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Was gibt es Neues 2015? 2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass Das Rechnungslegungsänderungsgesetz Nützliche Übersichten und Werte Sozialversicherungswerte und beiträge für 2015 Immobiliensteuerrecht 8. Private Grundstücksveräußerung - Immobilienertragsteuer

2 1. Was gibt es Neues 2015? Gleich mit dem ersten Schlag der Pummerin sind einige Regelungen in Kraft getreten. Andere wichtige Änderungen möchten wir Ihnen in der folgenden Übersicht in aller Kürze nochmals ins Gedächtnis rufen Neuerungen bei den Ertragsteuern Entfall der Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% bei der Einkommensteuer Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste (Verlustvorträge) bei der Einkommensteuer nun zu 100% mit positiven Einkünften verrechnet werden. Einschränkung der Gruppenbesteuerung Ab der Veranlagung 2015 sind bisher in Österreich geltend gemachte Verluste ausländischer Gruppenmitglieder aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahre nachzuversteuern. Diese ausländischen Gruppenmitglieder scheiden mit aufgrund gesetzlicher Anordnung aus der Unternehmensgruppe aus, wenn sie in einem Staat ansässig sind, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht. Einschränkung der Verlustzuweisung bei ausländischen Gruppenmitgliedern Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder mit Sitz in EU-Staaten oder Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nur mehr bis maximal 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbliebenen 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Abzugsverbot für Managergehälter Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr (2014 aliquot ) übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde jüngst als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend vom VfGH gehalten. Sonstige Bezüge / Freiwillige Abfertigungen sind gedeckelt Ebenfalls mit Wirkung ab wurde für freiwillige Abfertigungen ( Golden Handshakes ) eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG- Höchstbeitragsgrundlage (2015: ) begrenzt wurde. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr begünstigt mit 6% versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT angehören. Vergleiche / Kündigungsentschädigungen Anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen gezahlte Vergleichsbeiträge oder Kündigungsentschädigungen sind zu einem Fünftel (auch hier wird bei Auszahlungen ab dem das Fünftel mit einem Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt), das sind daher für 2015 maximal 8.370, steuerfrei. Der Rest (ein eventueller Überhang und die vier Fünftel) ist als laufender Bezug zu versteuern Sonstige Neuerungen Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als netto wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem 188 BAO durchgeführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben nach dem Eine Überschreitung des Auftragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein. Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen: Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre gerechnet ab Fertigstellung - durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem gilt eine nachträgliche Baulandwidmung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis isd 295 BAO und reduziert damit die fiktiven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Seite 2/16

3 Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5- Jahresfrist nicht. Die Abgeltungswirkung der ImmoESt gilt auch im betrieblichen Bereich, wenn das Einkommen unter der Steuererklärungspflicht von liegt. Neue Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierung tritt ab 2015 in Kraft Grundsätzlich fallen nur mehr Betriebe mit einem Einheitswert von maximal in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die neue Vollpauschalierung kann für Betriebe angewendet werden, deren Einheitswert (bisher ) nicht übersteigt, deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche max 60 ha beträgt und deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten max 120 beträgt. Der Besteuerungssatz beträgt 42% (bisher 39%). Für Intensivobstanlagen gilt eine gesonderte Teilpauschalierungsregelung Neuerungen in der Umsatzsteuer Intrastat-Meldeschwellen 2015 Die jährliche Meldeschwelle für Intrastat wird mit auf angehoben (bisher ). Das Überschreiten der Meldeschwelle ist für jede Handelsrichtung gesondert zu prüfen. Eingangsseitig wären das ig Erwerbe und ausgangsseitig die ig Lieferungen. Neue Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Private/Nichtunternehmer (B2C) gilt ab die Steuerpflicht am Empfängerort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine umsatzsteuerliche Registrierung und Einreichung der Steuererklärung notwendig zu machen, gibt es die Möglichkeit der Wahl einer zentralen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop abgekürzt MOSS). Damit können diese Pflichten in einem einzigen Land erfüllt werden. Für sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keinen Änderungen. Ungarn weitet Reverse Charge-System ab aus Im Zuge der Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer folgt nun auch Ungarn dem Vorbild anderer europäischer Länder und erweitert das nationale Reverse Charge System auf die Lieferung bestimmter Metallwaren. Dementsprechend müssen ab die Fakturen über Lieferungen von Metallen mit bestimmten Zolltarifnummern in Ungarn unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens, ohne Umsatzsteuerausweis und mit einem entsprechenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden. (Übrigens: Der Normalsteuersatz beträgt in Ungarn 27%). 2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab Mit ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) in Kraft getreten. Besonders eilig hatte es der Gesetzgeber ja nicht mit einer Neuregelung, wenn man bedenkt, dass die diesbezüglichen Regelungen im ABGB noch großteils aus der Urfassung des Jahres 1811 stammten, schwer lesbar und durch die Judikatur zum Teil überholt waren. Die wesentlichen Neuerungen im GesbR-Recht sind wie folgt: Die GesbR hat wie bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit, dh die Gesellschaft selbst kann keine Rechte inne haben (im Gegensatz zur OG und KG). Forderungen der GesbR sind weiterhin Gesamthandforderungen und können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden. Körperliche Sachen stehen im Miteigentum der Gesellschafter. Sie können aber auch im Alleineigentum eines GesbR- Gesellschafters stehen, der die Sachen der Gesellschaft zur Nutzung überlässt. Die schon bisher in der Praxis angenommene Solidarhaftung aller Gesellschafter für im Namen der GesbR eingegangene Verbindlichkeiten wurde nunmehr ins Gesetz aufgenommen. Bei vielen Fragen des Innenrechts der GesbR wurde eine Annäherung an die Bestimmungen des UGB zur OG vorgenommen. ZB erfolgte eine Annäherung der Seite 3/16

4 Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustberechnung, Ausschüttungen, Entnahmen, Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern und Erben sowie Auflösung und Liquidation (auch Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund) an das Recht der OG. Statt einer Gesamtgeschäftsführung sieht das Gesetz nun grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften vor. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften ist Einstimmigkeit erforderlich. Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die GesbR bei gewöhnlichen Geschäften alleine vertreten (Anpassung an 178 UGB). Mit Mehrheitsbeschluss können Nachschüsse von den Gesellschaftern eingefordert werden. Gesellschafter, die damit nicht einverstanden sind, können austreten und sind abzufinden. Wichtig für die Praxis ist die nunmehr geschaffene Möglichkeit, eine GesbR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine OG oder KG umzuwandeln. Dies ist besonders bedeutsam für allfällige Mietrechte, die zum Vermögen der GesbR gehören und im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zu unveränderten Konditionen von den bisherigen (Mit)mietern auf die OG/KG als Hauptmieterin übergehen (keine Anhebungsmöglichkeit für den Hauptmietzins durch den Vermieter). Ferner wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sich als stiller Gesellschafter an einer GesbR zu beteiligen. Die Neuregelungen treten grundsätzlich mit in Kraft, für schon am bestehende GesbR gilt das Innenrecht aber erst ab , wobei jeder Gesellschafter die Weitergeltung des alten Innenrechts bis begehren kann. Vertragliche Regelungen, die zulässiger Weise vom Gesetz abweichen, bleiben weiterhin gültig. 3. Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis Bis spätestens Ende Februar 2015 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2014 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. 109a EStG analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2014 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.s.d. 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.b. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter an einen ausländischen Leistungserbringer) ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.h.v führen kann. 4. Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014 Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Seite 4/16

5 Sachbezug für Privatnutzung bei Firmenauto mit Navigationsgerät: Klargestellt wird, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und daher bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen ist. Nicht relevant ist hingegen ein transportables Navigationsgerät. Monatliche Beiträge des Dienstnehmers zum Firmenauto: Grundsätzlich kürzen monatliche Beiträge des Dienstnehmers dessen Sachbezug. Sofern allerdings die Anschaffungskosten des Pkw die Angemessenheitsgrenze von überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 bzw. 360 zu berücksichtigen (zunächst sind 1,5% der Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu vermindern; liegt der danach verbleibende Wert noch immer über der Grenze von 720, so führt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers letztlich zu keiner Verringerung seines zu versteuernden Sachbezugswertes). Sachbezug für die kostenlose Nutzung eines arbeitgebereigenen Park- bzw. Garagenplatzes: Bisher kam der Sachbezug nur für die explizit in den Lohnsteuerrichtlinien aufgezählten Städte zur Anwendung. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, so dass nunmehr ein Sachbezug von 14,53 pro Monat für alle Orte mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommt, wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter (Betriebsräte): Die Tätigkeit in der Belegschaftsvertretung ist als ehrenamtlich und von den Pflichten aus dem Dienstverhältnis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu vergütenden Reisekosten steuerlich weder in 26 Z 4 noch in 3 Abs. 1 Z 16b EStG eingeordnet werden können, stellen sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Vergütungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen aber Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. 5. Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Mit 13. Jänner 2015 wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt. Anderseits sollte damit eine weitgehende Angleichung der unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen erreicht werden. Das Gesetz betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG). Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, anzuwenden. Im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze werden entsprechend der bereits bisher herrschenden Meinung - erstmals der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (zb Ausweis der Aufwendungen für Leiharbeitskräfte unter den Personalaufwendungen) und der Grundsatz der Wesentlichkeit (für Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung) kodifiziert. Die wesentlichsten Neuerungen durch das RÄG 2014 sind: Neue Größenklassen und Schaffung von Kleinstunternehmen Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen werden für Kapitalgesellschaften geringfügig wie folgt angehoben: Gesellschaft gilt als Bilanzsumme in Mio Umsatzerlöse in Mio Arbeitnehmer Anzahl alt neu alt neu alt neu klein, wenn 4,48 5 9, mittel, wenn 19, , Seite 5/16

6 Neu sind die sogenannten Kleinstgesellschaften (Micros). Darunter fallen Gesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und die zwei der drei folgenden Größenmerkmale (Bilanzsumme ; Umsatzerlöse und Arbeitnehmer 10) nicht überschreiten. Diese müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen wurde verringert Abschaffung des Postens der unversteuerten Rücklage Dieser auch international nicht übliche Posten wurde ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen werden unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt, die korrespondierenden passiven latenten Steuern sind in einer Rückstellung auszuweisen Abschreibung eines Geschäfts- bzw Firmenwerts Ein ab dem derivativ erworbener Geschäfts- und Firmenwert ist verpflichtend über 10 Jahre abzuschreiben, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Wurde eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, ist eine Zuschreibung nicht mehr zulässig Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anlagevermögen Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher unterlassene Zuschreibungen auf Grund bereits eingetretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage kann unternehmensrechtlich als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen entsprechend aufgelöst werden Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten Angemessene Teile der variablen und fixen Gemeinkosten sind verpflichtend in die Herstellungskosten einzubeziehen. Damit erfolgt eine Anpassung des unternehmensrechtlichen Ansatzes an die steuerrechtlichen Bestimmungen Latente Steuern Die Bildung von latenten Steuern soll statt dem bisherigen GuV-orientierten timing concept in Zukunft nach dem international üblichen bilanzorientierten liability approach erfolgen. Daher sind Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht. Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss auszuweisen. Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wird erstmals ein Ansatzwahlrecht eingeführt, wenn überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Werden latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn- /Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben. Der Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über fünf Jahre - beginnend im Übergangsjahr zu verteilen Abzinsung von langfristigen Rückstellungen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Als marktüblich soll nach den erläuternden Bemerkungen sowohl ein Durchschnittszinssatz (zb der letzten 7Jahre laut dhgb) als auch ein Stichtagszinssatz (zb 3,5% nach 9 Abs 5 EStG) gelten. Rückstellungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit die erstmalige Anwendung des 211 Seite 6/16

7 nach dem RÄG 2014 zu einer Auflösung von Rückstellungen führt, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (Beginn ab dem Jahr 2016) Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen entfällt künftig der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV. Stattdessen sind dazu Anhangsangaben zu machen. 6. Nützliche Übersichten und Werte 2015 Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze: wirksam ab Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen SV Verzugszinsen stl ,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88% -- SV ,88% Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz Pflegestufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Pflegebedarf > 65 Std > 95 Std > 120 Std > 160 Std > 180 Std > 180 Std > 180 Std /pm ,20 284,30 442,90 664,30 902, , ,80 /pm ,30 290,00 451,80 677,80 920, , ,90 Regelbedarfsätze Zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages müssen zumindest die für 2015 geltenden Regelbedarfsätze bezahlt werden, wenn keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt. 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15Jahre Jahre Jahre Sachbezugswerte für Dienstwohnung /m² Bgld Kärnten NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien ,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39 Die Werte stellen den Bruttopreis (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer, exkl. Heizkosten) dar. Seite 7/16

8 Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstautos 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max 720 (bei durchschnittlich nicht mehr als 500 km Privatfahrten pro Monat 0,75% bzw 360). Sachbezug für PKW-Abstellplatz (in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung): 14,53 Sachbezug f. zinsenlose Gehaltsvorschüsse bzw Dienstgeberdarlehen (> 7.300): 1,5 % Kilometergeld PKW/Kombi mitbeförderte Person Motorrad Fahrrad /km 0,42 0,05 0,24 0,38 E-Card- Servicegebühr: 10,55 (für 2016: 10,85, fällig am ) Rezeptgebühr: 5,55 Kleinstunternehmergrenze (GSVG): Jahresumsatz ,00; Jahreseinkünfte 4.871,76 7. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2015 Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG) HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE IN jährlich monatlich täglich laufende Bezüge ,00 155,00 Sonderzahlungen 1) 9.300, Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen , Geringfügigkeitsgrenze ,98 31,17 Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer- Anteil Arbeiter Unfallversicherung 1,30 % 1,30 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,95 % 3,95 % 4,00 % 2) Gesamt 39,70 % 21,50 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) ANGESTELLTE 1,53 % 1,53 % --- Unfallversicherung 1,30 % 1,30 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,95 % 3,95 % 4,00 % 2) Gesamt 39,70 % 21,63 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Seite 8/16

9 FREIE DIENSTNEHMER Unfallversicherung 1,30 % 1,30 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 6,95 % 3,45 % 3,50 % 2) Gesamt 38,70 % 21,08 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Auflösungsabgabe Bei DG-Kündigung/ einvernehmlicher Auflösung , Pensionisten Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 % 1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %. 2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis Null, über bis 1.396: 1 % und über bis 1.571: 2 %. 3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE bei Überschreiten der 1,5- fachen Geringfügigkeitsgrenze 4) bei Überschreiten d. Geringfügigkeitsgrenze aus mehre-ren Dienstverhältnissen 5) Arbeiter 17,70 % 14,20 % Angestellte 17,70 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,70 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) 57,30 monatlich 4) UV 1,3 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % (1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze 608,97) 5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR jährlich monatlich Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen) , ,05 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) , ,48 Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in Gewerbetreibende vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der KV 724, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der PV 706, , , ,00 SONSTIGE SELBSTÄNDIGE mit anderen Einkünften 405, , , ,00 ohne andere Einkünfte 537, , , ,00 Seite 9/16

10 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2015): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid in 2012 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,079 (Inflationsbereinigung) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2012 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,90 8,90 8,90 Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 18,50 % 20,0 % 18,50 % GESAMT 26,15 % 20,0 % 26,15 % BV-BEITRAG (BIS BEITRAGSGRUNDLAGE) 1,53 % freiwillig 1,53 % Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in EUR (ohne BV-Beitrag) Vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 149, , , ,04 Neuzugänger im 3. Jahr 149, , , ,60 ab dem 4. Jahr 195, , , ,60 SONSTIGE SELBSTÄNDIGE mit anderen Einkünften 115, , , ,60 ohne andere Einkünfte 149, , , ,60 Kammerumlage 2 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Stmk Bgld Salzbg Tirol NÖ Wien Kärnten Vbg OÖ 0,39 % 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 % Ausgleichstaxe 2015 Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer abzüglich bereits beschäftigter begünstigter Behinderter mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre: bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer pm / pro 25 DN Seite 10/16

11 IMMOBILIENSTEUERRECHT 8. Private Grundstücksveräußerung - Immobilienertragsteuer 8.1. Grundsätze und Definitionen Ab unterliegen alle entgeltlichen Übertragungen von Grundstücken unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Einkommensteuerpflicht nach 30 EStG. Für die Beurteilung, ob eine Veräußerung nach dem stattgefunden hat, ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Kauf- oder Tauschverträge) maßgeblich (EStR Rz 6623), außer, wenn vorher das wirtschaftliche Eigentum bereits übertragen wurde. Für den Umfang der Steuerpflicht der Höhe nach ist zu unterscheiden, ob am eine Steueranhängigkeit bestanden hat. Im 30 EStG sind private Grundstücksveräußerungen als Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören, definiert. Der Begriff Grundstück umfasst - Grund und Boden - Gebäude (dazu zählen auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden wie Superädifikate) - grundstücksgleiche Rechte (z.b. Baurecht an fremden Grundstücken, Fischereirechte an fremden Gewässern) Der Grundstücksbegriff umfasst auch Brücken, Zäune, Parkplätze, Schwimmbecken, gemauerte Gartenlauben und Drainagen. Nicht zum Grundstück gehören insbesonders Bodenschätze (Schotter) und stehendes Holz. Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge: - Unter Anschaffung ist jeder entgeltliche Erwerb zu verstehen, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung in der Regel der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z.b. Kauf-, Tauschvertrag) und nicht die sachenrechtliche Übergabe maßgebend ist. - Bei auflösender Bedingung ist die Veräußerung mit Vertragsabschluss erfüllt. Bei aufschiebender Bedingung, deren Bedingungseintritt hinreichend wahrscheinlich ist, wird die Veräußerung im Fall des Bedingungseintrittes mit Vertragsabschluss erfüllt. - Der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums stellt eine Anschaffung dar. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist dann nicht maßgeblich, wenn schon vorab ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes vorwegnimmt. - Der Tausch von Grundstücken ist auch dann Anschaffung bzw. Veräußerung, wenn die Grundstücke gleichwertig sind. Gemeiner Wert des hingegebenen Grundstückes ist sowohl Verkaufserlös des hingegebenen als auch Anschaffungskosten des erhaltenen Grundstückes. - Eine Realteilung von im Miteigentum stehenden Grundstücken bzw. von Grundstücken, die im Sinne des 2 BewG eine Einheit bilden, ist kein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang. Im Falle der Verschiebung der Wertverhältnisse liegt - soweit Entgeltlichkeit gegeben ist - eine Teilveräußerung vor. - Bei Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum - und umgekehrt - liegt keine Anschaffung bzw. Veräußerung vor, soweit sich die Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Eigentums. - Die Entnahme eines Grundstückes aus dem Betriebsvermögen stellt keine Anschaffung dar. Die Spekulationsfrist beginnt mit der tatsächlichen Anschaffung (EStR Rz 6624). - Keine Anschaffung liegt vor bei Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis, wobei eine Schenkung nur bei Vermögensübertragungen unter nahen Angehörigen anzunehmen ist (da Fremde einander gewöhnlich nichts zu schenken pflegen) (EStR Rz 6625). Seite 11/16

12 - Eine gemischte Schenkung wenn die Gegenleistung aus privaten Motiven (subjektives Element) weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstückes (objektives Element) beträgt - ist keine Anschaffung bzw. Veräußerung. - Bei Grund und Boden, Gebäuden und Rechten handelt es sich um selbständige Wirtschaftsgüter. Für jedes Wirtschaftsgut ist zu beurteilen, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt (EStR Z 6654). Diese Aufgabe der Einheitstheorie gilt für Sachverhalte ab (EStR Rz 6654). - Wird auf einem zunächst angeschafften Grund und Boden ein Gebäude errichtet, so beginnt die Spekulationsfrist mit der Anschaffung des Grund und Bodens. Für das errichtete Gebäude wird eine gesonderte Frist nicht ausgelöst, weil kein neues Wirtschaftsgut entsteht (Einheitstheorie bis ). - Werden Grund und Boden und Gebäude zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, beginnt für beides jeweils eine eigene Spekulationsfrist zu laufen entsteht. - Bei Übertragung eines Grundstückes unter Zurückbehaltung eines Wohn- oder Fruchtgenussrechtes wird das belastete Grundstück übertragen (Nettomethode). Der Wert des zurückbehaltenen Nutzungsrechtes stellt keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar. - Erbauseinandersetzung (EStR Rz 134a 134e): Mit dem Todestag des Erblassers gehen die zur Erbmasse gehörenden Wirtschaftsgüter entsprechend des Umfanges des Erbteiles auf die Erben über. Kommt es vor der Einantwortung zu einer Erbauseinandersetzung, ist zu überprüfen, ob eine Veräußerung oder eine steuerneutrale Nachlassteilung vorliegt. * Wird ein Grundstück gegen Gewährung anderer Nachlassgegenstände übertragen, liegt eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung vor. * Erfolgt der Wertausgleich durch nachlassfremde Mittel, ist zu überprüfen, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand vorliegt: 1. Ermittlung der steueranhängigen Wirtschaftsgüter (z.b. Grundstücke) 2. Ermittlung des zustehenden Erbanteiles an den Grundstücken 3. Ist der Wertausgleich mit nachlassfremden Mitteln höher als 50 % des Wertes der zustehenden Grundstücke, liegt eine private Grundstücksveräußerung vor Hauptwohnsitzbefreiung - 30 (2) Z 1 EStG Keine Steuerpflicht (Gebäude und Grund und Boden) besteht bei der Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese/s dem Veräußerer: - 1. Tatbestand: seit der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung mind. zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird Tatbestand: innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mind. 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Es muss daher der Hauptwohnsitz nicht seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung bestehen. Eigenheim und Eigentumswohnung: Unter Eigenheim wird ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen verstanden, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum von mehreren Personen stehen. Als Eigentumswohnung ist eine Wohnung isd Wohnungseigentumsgesetzes zu verstehen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke verwendet werden. Werden in einem Eigenheim oder in einer Eigentumswohnung bis zu einem Drittel nicht für eigene Wohnzwecke genutzt, erstreckt sich die Befreiung auch auf diesen Teil (außer es liegt für diesen Teil Betriebsvermögen aufgrund der 80/20-Regel vor) EStR Rz Zur Gesamtnutzfläche zählen nur Räume, die betrieblich genutzt werden oder die bewohnbar ausgestattet sind. Beispiele EStR Rz 6637: Ein Freiberufler nutzt 15% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Steuerpflicht nach 30 EStG ein. Ein Freiberufler nutzt 25% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt keine Steuerpflicht nach 30 EStG ein, allerdings liegen hinsichtlich des betrieblich genutzten Anteils betriebliche Einkünfte vor, weil es sich aufgrund der 80/20 Regel um Betriebsvermögen handelt. Seite 12/16

13 Hauptwohnsitz (EStR Rz 6638): Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist als Hauptwohnsitz jener anzusehen, zu dem der Steuerpflichtige die engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Eine Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz stellt nur ein Indiz für den Hauptwohnsitz dar. Umstände wie Ort der Zustellung der Post, Wohnanschrift gegenüber der Behörde oder auch Strom- und Wasserbrauch sind für die Beurteilung heranzuziehen. Die Erfordernis des Hauptwohnsitzes muss ab persönlich erfüllt sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung kann daher nicht im Erb- oder Schenkungsweg übertragen werden. Der 2. Tatbestand kann jedoch angewendet werden, wenn der Veräußerer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung geerbt oder geschenkt bekommen hat (EStR Rz. 6642). Begründung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes (EStR Rz 6641): Für den 1. Tatbestand ist es erforderlich, dass mit der Anschaffung der Hauptwohnsitz begründet wird und sodann mindestens zwei Jahre bis zur Veräußerung andauert. Es besteht eine Toleranzfrist von höchstens einem Jahr für die Begründung des Hauptwohnsitzes bei Anschaffung (Einzugstoleranz). Diese Toleranzfrist gilt auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes bis zum Verkauf (Veräußerungstoleranz) bzw. für den Verkauf bis zur Aufgabe des Hauptwohnsitzes (Auszugstoleranz). Für die Berechnung der Zwei-Jahresfrist kann nur die tatsächliche Nutzung als Hauptwohnsitz gerechnet werden. Beispiele EStR Rz 6641: Ein Steuerpflichtiger kauft am eine Alteigentumswohnung. Mit Fertigstellung der Renovierungsarbeiten zieht er am dort ein und begründet dort seinen Hauptwohnsitz. - Die Wohnung wird am veräußert. Die Steuerbefreiung greift nicht, weil der Hauptwohnsitz nicht zwei Jahre bestanden hat. - Die Wohnung wird am veräußert und gleichzeitig der Hauptwohnsitz aufgegeben. Der Steuerpflichtige hat den Hauptwohnsitz innerhalb der Toleranzfrist von einem Jahr nach der Anschaffung begründet und bis zur Veräußerung mehr als zwei Jahre ( bis ) beibehalten. Die Steuerfreiheit ist daher gegeben. - Die Wohnung wird am verkauft, der Hauptwohnsitz wurde aber bereits am aufgegeben. Der Steuerpflichtige hat nicht mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz in dieser Wohnung gehabt. Die Befreiung greift daher nicht. - Die Wohnung wird am verkauft, der Steuerpflichtige behält aber im Einvernehmen mit dem Erwerber seinen Hauptwohnsitz bis zum tatsächlichen Auszug am Die Steuerbefreiung greift nicht, weil die Toleranzfrist nach der Veräußerung nicht mehr mitgezählt werden darf, somit zwischen Begründung des Hauptwohnsitzes und der Veräußerung nicht zwei Jahre verstrichen sind. Für den 2. Tatbestand gilt nur die 1-jährige Auszugstoleranz wie beim 1. Tatbestand (EStR Rz 6643). Umfang der Befreiung: Die Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sowohl die auf den Gebäudeanteil entfallenden Einkünfte als auch jene Einkünfte, die dem Grund und Boden (angemessene Größe; EStR Rz m 2 ) zuzuordnen sind. Der KFZ-Abstellplatz ist bei der Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst, soweit max. zwei Stellplätze mitveräußert werden Herstellerbefreiung - 30 (2) Z 2 EStG Nach dieser Bestimmung sind Gebäude, die der Steuerpflichtige auf eigenem Grund herstellt oder herstellen lässt und die in den letzten 10 Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, von der Immobilienertragsteuer befreit. Bei anteiliger Nutzung des Gebäudes für Einkünfteerzielung steht für den nicht für Einkünfte genutzten Gebäudeteil die Befreiung zu. Unter Nutzung für Einkünfte versteht man einerseits die Vermietung und andererseits die Nutzung von Räumlichkeiten für die betriebliche Tätigkeit (z.b. Arbeitszimmer). Hinsichtlich des Grundstückes ist eine Immobilienertragsteuer zu ermitteln, soweit nicht die Hauptwohnsitzbefreiung greift (EStR Rz 6648). Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen. Es bestehen Seite 13/16

14 grundsätzlich keine Bedenken, den Anteil von Grund und Boden mit 20% anzusetzen (EStR Rz 6645). Eine andere Aufteilung ist mittels Gutachten oder Vergleichspreisen festzustellen. Wird ein Rohbau angeschafft und danach fertig gestellt, liegt insgesamt ein selbst hergestelltes Gebäude vor, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des Rohbaus übersteigen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige als Bauherr somit auf eigene Gefahr und Rechnung das Gebäude baut oder bauen lässt. Als Kriterien sind heranzuziehen: - Risiko in finanzieller Hinsicht (kein Fixpreis für gesamtes Gebäude, ein Fixpreis mit einzelnen beauftragten Unternehmen ist jedoch unschädlich) - Risiko in wirtschaftlicher Hinsicht (unmittelbare Auftragserteilung) - Maßgebliche Einflussnahme auf Planung und Bauausführung Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes - somit als Hausbau und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung - anzusehen sind (EStR Rz 6649, VwGH , 98/15/0071 und VwGH /13/0133). Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes (Dachbodenausbau, Aufstockung eines Gebäudes: keine Gebäudeherstellung VWGH 2008/13/0128 v ). Neu ist, dass die Bauherreneigenschaft bei unentgeltlichem Übergang nicht auf den Empfänger übergeht. Dies gilt bei Veräußerung ab Ermittlung der Einkünfte aus privater Liegenschaftsveräußerung Um die Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung ab richtig zu ermitteln, ist im ersten Schritt die Zuordnung der Liegenschaft erforderlich - in: Neugrundstück bzw. Altgrundstück Zu diesem Zweck muss für den Stichtag überprüft werden, ob die Liegenschaft am steuerverfangen war, oder ob sie nach diesem Zeitpunkt angeschafft wurde. In diesem Fall spricht man von einem Neugrundstück. Ist am keine Steuerverfangenheit für die Liegenschaft gegeben, liegt ein Altgrundstück vor Altgrundstück und Neugrundstück Eine Liegenschaft ist dann steuerverfangen, wenn bei Veräußerung am eine Steuerpflicht nach 30 EStG alter Rechtslage besteht. Der 30 EStG (alte Rechtslage) kennt für Grundstücke die zehnjährige Spekulationsfrist sowie die fünfzehnjährige Spekulationsfirst bei Teilabsetzung von Herstellungsaufwand gem. 28 (3) EStG innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Für die Berechnung der Fristen ist bei einem unentgeltlichen Erwerb auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Neugrundstücke sind jene Grundstücke, die nach dem oder bei Vorliegen der 15 jährigen Spekulationsfrist: nach dem angeschafft wurden. Es ist daher bei einer Anschaffung zwischen und immer zu überprüfen, ob eine 1/15 Absetzung für einen Herstellungsaufwand (gem. 28 (3) EStG) durchgeführt wurde. Altgrundstücke, die am nicht steuerverfangen waren, sind für die Einkunftsermittlung zu unterteilen in: - Alt-Grundstücke ohne Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb - Alt-Grundstücke mit Umwidmung (vor ) nach dem letzten entgeltlichen Erwerb - Alt-Grundstücke mit Umwidmung (nach ) nach dem letzten entgeltlichen Erwerb Eine Umwidmung liegt vor, wenn die erstmalige Bebauung ermöglicht wurde. Die Eigenschaft als Bauland muss im Veräußerungszeitpunkt noch gegeben sein. Der Veräußerer muss sich auch eine Umwidmung in Bauland bei einem unentgeltlichen Rechtsvorgänger ab zurechnen lassen. Durch Aufgabe der Einheitstheorie ab kann Grund und Boden ein Altgrundstück sein und das darauf befindliche Gebäude bei Errichtung nach dem ein Neugrundstück darstellen. Für Gebäude, die vor dem errichtet wurden, gilt noch die Einheitstheorie; es ist daher für das gesamte Grundstück eine einheitliche Fristenberechnung vorzunehmen. Seite 14/16

15 Bei Veräußerung von in Miteigentum stehenden Grundstücken, muss für jeden Miteigentümer gesondert beurteilt werden, ob der Veräußerte Anteil ein Alt- oder Neugrundstück darstellt Ermittlung der Einkünfte Die Versteuerung erfolgt nach dem Zuflussprinzip gem. 19 (1) EStG. Wird die Grundstückstransaktion mittels Treuhänder abgewickelt, kommt es zum Zufluss des Barkaufpreises dann, wenn die Auszahlung an den Verkäufer oder an seine Gläubiger möglich ist. Bei Schuldübernahme gilt als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Zustimmung durch den Gläubiger. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen in jenem Zeitpunkt, in dem die zugeflossenen Einnahmen die Abzugsposten übersteigen (EStR Rz. 6657) Einkunftsermittlung Neugrundstück 30 (3) EStG (Regeleinkünfteermittlung) Die Regeleinkunftsermittlung ist zwingend für Neugrundstücke und kann auf Antrag gem. 30 (5) EStG auch auf Altgrundstücke angewendet werden. Die Einkünfte sind wie folgt zu ermitteln: Veräußerungserlös - adaptierte Anschaffungskosten - Werbungskosten - Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr = Einkünfte gem. 30 EStG Veräußerungserlös Zum Veräußerungserlös gehören der ungekürzte Barkaufpreis sowie die übernommenen Verbindlichkeiten durch den Käufer. In Veräußerungsraten enthaltene oder vereinbarte Zinsen und Wertsicherungsbeträge sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Kaufpreise, die länger als ein Jahr gestundet werden, sind abzuzinsen, soweit keine Verzinsung vereinbart wurde. Adaptierte Anschaffungskosten Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten (GrESt, GEG, Makler, Vertragserstellung) - soweit diese nicht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt wurden: + Herstellungskosten, soweit diese nicht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in Form der AfA oder Teilabsetzung gem. 28 (3) EStG als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung des Grundstückes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. + Instandsetzungsaufwand, soweit dieser bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurde (1/10 Absetzung oder sofortige Absetzung). Der Instandsetzungsbegriff deckt sich mit der Definition gem. 28 (2) EStG. + gem. 28 (6) EStG: steuerfreie Subventionen Werbungskosten Als Werbungskosten können nur die Kosten für die Mitteilung und Selbstberechnung gem. 30c EStG und die Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gem. 12 (10) UStG abgezogen werden. Andere Werbungskosten, die dem Verkäufer in Form von Inseraten, Vermittlungsprovision, Beratungsaufwand u.a. entstanden sind, sind nicht abzugsfähig ( 20 (2) EStG). Als Kosten für die Selbstberechnung gelten auch die Kosten für einen Steuerberater, soweit sie mit der Durchführung der Selbstberechnung im Zusammenhang stehen. Inflationsabschlag Ab dem 11. Jahr der Anschaffung frühestens jedoch im Jahr der Umwidmung - ist ein jährlicher Inflationsabschlag von den Einkünften (Bemessungsgrundlage) in Höhe von 2 % abzuziehen (max. 50 %). Der Inflationsabschlag kann daher für höchstens 25 Jahre geltend gemacht werden. Seite 15/16

16 Da ab die Einheitstheorie nicht mehr gilt - somit Grund und Boden sowie Gebäude eigene Wirtschaftsgüter darstellen -, ist es in manchen Fällen notwendig, den Veräußerungserlös und die Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Gem. EStR Rz ist es möglich, den Anteil für Grund und Boden mit 20 % anzusetzen, außer es kommt zu einem nicht sachgerechten Ergebnis. Es bleibt dem Berater aber immer unbenommen, mittels Gutachten oder Vergleichspreis die Aufteilung zwischen Grund-und- Boden und Gebäude vorzunehmen. Verluste aus Grundstücksveräußerung 30 (7) EStG Führen private Grundstücksveränderungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zur Hälfte mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig (eingeschränkter Verlustausgleich). Die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen ist nur bei der Veranlagung gem. 30b (3) EStG möglich. Die Höhe der Anschaffungskosten bei anteiligen Liegenschaftsveräußerungen Wenn bei der Ermittlung der Anschaffungskosten einer Liegenschaft mit mehreren Vermietungseinheiten eine objektiv nachvollziehbare Mischpreiskalkulation angewendet wurde, ist für die Ermittlung der Einkünfte gem. 30 EStG diese Mischpreiskalkulation dem Ansatz von aliquoten Anschaffungskosten nach Maßgabe des Flächenschlüssels der Vorzug zu geben. Bei beispielsweise einer Liegenschaft mit freistehenden und vermieteten Wohnungen werden die freistehenden Wohnungen einem entsprechend höheren anteiligen Anschaffungspreis zuzuordnen sein. Bei Ermittlung der Einkünfte sind die unterschiedlich gewichteten Kaufpreise den jeweiligen Veräußerungserlösen gegenüberzustellen Einkunftsermittlung Altgrundstück 30 (4) EStG (Pauschale Einkünfteermittlung) Die Einkünfte ergeben sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und pauschalen Anschaffungskosten, außer es wird die Option auf Regeleinkünfteermittlung gewählt. Veräußerungserlös - pauschale Anschaffungskosten + 50 % der Abschreibung nach 28 (3) EStG in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung = Einkünfte nach 30 (4) EStG Die pauschalen Anschaffungskosten betragen für Alt-Grundstücke ohne Umwidmung oder Umwidmung vor % des Veräußerungserlöses (im Ergebnis sind das 3,5 % des Veräußerungserlöses), für Alt-Grundstücke mit Umwidmung nach und nach der Anschaffung: 40 % des Verkaufserlöses (im Ergebnis sind das 15,0 % des Veräußerungserlöses). Weiters hat eine Nachversteuerung der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen oder beim unentgeltlichen Erwerb vom Rechtsvorgänger geltend gemachten Herstellungs-Fünfzehntel gem. 28 (3) EStG (Ersatzbestimmung für den ab nicht mehr anwendbaren 28 (7) EStG Äquivalent für besondere Einkünfte) zu erfolgen - 30 (4) EStG, letzter Satz (EStR Rz 6674). Werbungskosten und Inflationsabschlag können nicht in Abzug gebracht werden. Auf Antrag können auch für das Altvermögen die Einkünfte gem. 30 (3) EStG (Option auf Regeleinkünfteermittlung 30 (5) EStG) durch Ansatz der tatsächlich adaptierten Anschaffungskosten abzüglich bestimmter Werbungskosten und Inflationsabschlag (wie bei Neuvermögen) ermittelt werden. Da Grund-und-Boden und Gebäude zwei Wirtschaftsgüter darstellen, kann die Option auf Regeleinkunftsermittlung nur für eines der beiden Wirtschaftsgüter gewählt werden. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung setzen Sie sich daher bitte direkt mit uns in Verbindung. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 16/16

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