an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein zum Infotag Brandschutzhelfer
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- Leonard Hertz
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1 WILLKOMMEN Standort LS 5 an der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein zum Infotag Brandschutzhelfer Ablauf des Infotages am 24. April :00 Uhr bis 12:00 Uhr - Aufgaben und Pflichten von Brandschutzhelfern - Brandschutzordnung Teil A bis C 12:00 Uhr bis 12:45 Uhr Mittagspause 12:45 Uhr bis 14:30 Uhr - Grundsätze von Flucht,- und Rettungswegplänen - Grundsätze bei der Unterweisung des Betriebspersonals 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr Kaffee,- Teepause 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr - Lernerfolgskontrolle und Auswertung; Verabschiedung 04/13 1
2 Aufgaben und Pflichten von Selbsthilfe,- und Brandschutzhelfern "Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss! Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom /13 2
3 Risiko aufgrund der Bauordnung Beispiel: Stadt eines Modellkreises: Einwohner * 42,2 m 2 Wohnfläche/Einwohner => m 2 Wohnfläche Bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 2,78*10-5 /m 2 Wohnfläche => im Schnitt alle 36,5 Tage ein Brandereignis (=10 Brände im Jahr) Das Bauordnungsrecht legt das gesellschafts-politisch akzeptierte Mindestrisiko fest! Das akzeptierte Risiko eines Unternehmens ist ggf. niedriger zu beurteilen! (ALARP) 10 Arbeitsschutzgesetz Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. 04/13 3
4 10 Arbeitsschutzgesetz Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten (Empfehlung der Versicherungen sind je nach Betriebsart bis zu 10% der Beschäftigten) zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. 12 Arbeitsschutzgesetz Unterweisung Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. 04/13 4
5 Brandschutzrecht Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Artikel 8: Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren (1) Der Arbeitgeber muss die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. Betriebs angepassten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren. (2) In Anwendung von Absatz 1 muss der Arbeitgeber insbesondere diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Diese Arbeitnehmer müssen, unter Berücksichtigung der Größe bzw. der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden spezifischen Gefahren, entsprechend ausgebildet und zahlenmäßig stark genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen. Brandschutzrecht Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) 3 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen......wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. 04/13 5
6 Brandschutzrecht Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) An h a n g 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 1.4 Energieverteilungsanlagen 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer 1.6 Fenster, Oberlichter 1.7 Türen, Tore 1.8 Verkehrswege 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige 1.10 Laderampen 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herab fallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden 2.3 Fluchtwege und Notausgänge Brandschutzrecht Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) 3 Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG und GefStoffVO) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, so hat der Arbeitgeber zu beurteilen: 1. Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens 2. Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen (einschl. elektrostat. Aufladung) 3. Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen Explosionsschutzdokument ( 6 BetrSichVO) Zugehörige Regeln: TRbF, (VbF), TRGS 04/13 6
7 4 der UVV (Grundsätze der Prävention) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. 43 der UVV (Grundsätze der Prävention) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände (3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. (4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen,... (5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen,... (6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen. 04/13 7
8 22 der UVV (Grundsätze der Prävention) Notfallmaßnahmen (1) Der Unternehmer hat entsprechend 10 ArSchG die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. GUV-I 560 (Arbeitssicherheit durch den VB) Nr. 3 Die ausreichende Anzahl von Versicherten (Brandschutzhelfer) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Soweit keine besondere Brandgefahr vorhanden ist, haben sich ca. 5% der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Es empfiehlt sich, diese Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren aufzufrischen. 04/13 8
9 ASR A 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) Punkt 1 Zielstellung Die ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde,- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen. Punkt 6.1 Unterweisung Der Arbeitgeber hat die beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. ASR A 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) Punkt 6.2 (2) Brandschutzhelfer Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten sind in der Regel ausreichend. Punkt 6.2 (3) Brandschutzhelfer Dabei sind weitere Besonderheiten (viele Personen, Krankheit, Urlaub, Schichtbetrieb, Personalwechsel) mit zu beachten. Punkt 6.2 (5) Brandschutzhelfer Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. 04/13 9
10 VdS 195 Leitfaden der Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Regelmäßige Unterweisung des Personals Alle Betriebsangehörige sind in angemessenen Zeitabständen über die ihrer Arbeitsplätze betreffenden Brandgefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen, z.b. über das Rauchverbot. Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Auch Mitarbeiter/in der Fremdfirmen, die auf dem Betriebsbzw. Werksgelände tätig sind, sind einzuweisen und zu überwachen. 15 Arbeitsschutzgesetz Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. 04/13 10
11 Allgemeines Betriebe und Behörden können/müssen auf dieser Grundlage beispielsweise folgende Einrichtungen schaffen: Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit (bzw. Sicherheitsbeauftragte/r, Brandschutzbeauftragte/r) Ersthelfer (Erste Hilfe) Brandschutzhelfer/in (BSH) und Selbsthilfekräfte (SHK) Räumungshelfer/in Aufgaben der SHK und BSH Die SHK und BSH sollen in der Lage sein, im möglichen Gefahrenfall, insbesondere bei einem Brandereignis, sofortige Erstmaßnahmen wie: das Absetzen des Notrufes erste Brandbekämpfungsmaßnahmen (nur bei Entstehungsbränden) sowie bei der Räumung eines Gebäudes zu unterstützen. 04/13 11
12 Aufgaben der SHK und BSH (ASR A2.2) BSH können den Arbeitgeber, die Führungskräfte und die für die Sicherheit bestimmten Personen in den Bereichen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes unterstützen: - Überprüfung der Einsatzfähigkeit der vorhandenen Löschmittel - Freihalten der Flucht,- und Rettungswege - Kontrolle der Brandschutz-Kennzeichnungen - Unterstützung bei der Räumung von Gebäuden - Melden von Brandschutzmängeln Eignung und Ausbildung (ASR A2.2) Brandschutzhelfer/in sollten Erfahrung und Engagement mitbringen und über Anerkennung bei den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen verfügen. Oftmals bietet es sich an, Sicherheitsbeauftragte oder Ersthelfer gleichzeitig zu Brandschutzhelfern zu bestellen. Der Arbeitgeber hat für eine an der Aufgabenstellung orientierte Ausbildung des Brandschutzhelfers zu sorgen, insbesondere: zum Verhalten im Brandfall zur ggf. vorhandenen Brandschutzordnung (A-C) zur Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen, z.b. Feuerlöscher, Wandhydranten,... zum Umgang mit Löschdecken zur Kenntnis der sicherheits-, insbesondere brandschutztechnischen Einrichtungen des bzw. der zu betreuenden Gebäude zur Entstehung von Bränden zu Fragen des vorbeugenden Brandschutzes. 04/13 12
13 Vollmachten und Verantwortung Generell wird den Brandschutzhelfern keine Weisungsbefugnis übertragen, da der BSH nur unterstützend tätig ist. Für den Brand- oder Räumungsfall sollte der BSH jedoch die Befugnis haben, Anweisungen zu erteilen. Diese beschränkt sich auf das Löschwesen bis zum Eintreffen der Feuerwehr bzw. auf die Räumung des Gebäudes. Diese Befugnisse müssen dem Brandschutzhelfer jedoch immer schriftlich von der Leitung übertragen werden. Ansonsten hat der Brandschutzhelfer keine Weisungsbefugnis und keine Verantwortung. Vollmachten und Verantwortung Vollmachten und Verantwortung des Brandschutzhelfers müssen ebenso wie die Aufgaben für den jeweiligen Betrieb bzw. die betreffende Institution individuell festgelegt werden. In den rechtlichen Grundlagen wird zu diesen Punkten keine Pflicht festgelegt. Im Regelfall wird hierzu eine betriebliche Brandschutzordnung (BSO Teil C) erstellt. 04/13 13
14 Brandschutzbeauftragter und Haftungsrisiko Grundsätze des Haftungsrechts Gem. 276 BGB haftet eine Person wenn er/sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Grobe Fahrlässig bedeuet, dass die fehlende Sorgfalt beim Arbeiten in hohem Maß verletzt wurde. Geltende und bekannte Regeln der Sicherheit wurden missachtet. Vorsatz bedeutet, dass man den Eintritt des Schadens erkennt und/oder das Schadensausmaß, bewusst so hinnimmt. Brandschutzweisheit Wenn du etwas so machst wie du es seit zehn Jahren machst, dann sind die Chancen groß, dass du es falsch machst. Charles Kettering, amerikanischer Ingenieur und Erfinder, /13 14
Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:
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