Senatsverwaltung für Inneres und Sport Staatssekretär für Inneres

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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Staatssekretär für Inneres Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr Berlin (Postanschrift) per Mail Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Bezirk Berlin-Brandenburg dbb - Beamtenbund und Tarifunion - Berlin nachrichtlich: an die in der Anlage aufgeführten Fachgewerkschaften und Berufsverbände Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, Berlin Die Senatsverwaltung ist seit Mai 2009 als familienbewusster Arbeitgeber zertifiziert. Tel. Durchwahl (030) Vermittlung (030) Intern 9223 Fax Durchwahl (030) Datum 29. Dezember 2010 Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG) Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach 53 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) -- Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß 53 BeamtStG den Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG). Der Gesetzentwurf ist in fünf Artikel gegliedert: 1. Artikel I BerlBesNG regelt a) in 1 die Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Landesrecht und b) in 2 die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besoldungsordnungen A und R nebst Umstellung von den Regelungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten beim Einstieg und weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen. 2. Artikel II BerlBesNG regelt die Überleitung der zum Stichtag des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten in die neuen achtstufigen Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A und R. 3. Artikel III BerlBesNG normiert eine besondere Antragsaltersgrenze für Personalüberhangkräfte im Landesbeamtengesetz. 4. Artikel IV BerlBesNG regelt die Überleitung und punktuelle Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes. Verkehrsverbindungen: U-Bahnlinie 2, Klosterstraße mit kurzem Fußweg: U-Bahnlinie 8, Jannowitzbrücke S-Bahnlinien 5,7,9,75 Jannowitzbrücke Bus-Linien M 48; 248 Eingang über Tordurchfahrt Parochialstr. Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin; Bankverbindungen Kontonummer BLZ Postbank Berlin Berliner Bank Landesbank Berlin Bundesbank Filiale Berlin von 3

2 5. Artikel V BerlBesNG regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Zu 1. Buchst. a): Die Überleitung in Landesrecht ist gesetzestechnische Voraussetzung für die besoldungsrechtlichen Änderungen. Die Überleitungsregelung ist inhaltsgleich auch in Artikel III des Gesetzentwurfs eines Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) enthalten. Insofern erfolgte das Beteiligungsverfahren gemäß 53 BeamtStG bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Gesetzentwurf des 2. DRÄndG. Sobald im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersichtlich ist, welches Gesetz zuerst in Kraft treten wird, entscheidet sich, in welchem Gesetz diese Überleitungsregelung verbleibt. Zu 1.Buchst. b): Die Neustrukturierung der achtstufigen Besoldungstabellen orientiert sich an der Regelung des Bundes. Der Einstieg und weitere Aufstieg in den Grundgehaltstabellen richtet sich nach den anerkannten Erfahrungszeiten. Durch diese Regelung wird der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Berliner Besoldungsrecht Rechnung getragen. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Im Unterschied zur letzten Strukturänderung der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A im Jahr 1997 sieht der vorgelegte Gesetzentwurf auch für die aufsteigenden Gehälter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R die Einführung von Erfahrungsstufen vor. Neben der Einführung von Erfahrungsstufen ist die Anerkennung und Anrechnung von Erfahrungszeiten in den 28 und 38 a ( Berücksichtigungsfähige Zeiten ) ein Kernpunkt des Gesetzentwurfes. Durch die Berücksichtigung von so genannten Vor-Erfahrungszeiten regelt sich, in welche Erfahrungsstufe ein Beschäftigter beim erstmaligen Eintritt in den Öffentlichen Dienst einsteigt. Im Wesentlichen richtet sich der Gesetzentwurf nach den Regelungen des Bundes. Zu 2. Der Überleitungszeitraum beträgt 2 Jahre. Die Überleitung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Gehaltsbetrag nach neuem Recht nicht niedriger ist als nach altem Recht, und dass Gewinne und Verluste beim fiktiven Lebenseinkommen sich im Rahmen von maximal +/- 1 v.h. bewegen. Zu 3. Das Land Berlin hat aus haushaltspolitischer Sicht ein großes Interesse an einem zügigen Abbau des Personalüberhangs des Landes. Da die Erfahrungen der Behörde Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool) der letzten Jahre gezeigt haben, dass die Vermittelbarkeit der Dienstkräfte im Personalüberhang des Landes auf freie Stellen mit zunehmenden Alter, insbesondere jedoch ab Vollendung des 60. Lebensjahres, stark abnimmt, soll für diese Personalüberhangkräfte ein Anreiz geschaffen werden, sich auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen. Zu 4. 2 von 3

3 Die Überleitung in Landesrecht ist gesetzestechnische Voraussetzung für die versorgungsrechtlichen Änderungen. Die Überleitungsregelung sowie die punktuellen Änderungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich auch in Artikel IV des Gesetzentwurfs eines Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) enthalten. Insofern erfolgte das Beteiligungsverfahren gemäß 53 BeamtStG bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Gesetzentwurf des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes. Sobald im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersichtlich ist, welches Gesetz zuerst in Kraft treten wird, entscheidet sich, in welchem Gesetz diese Überleitungsregelung verbleibt. Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden jedoch Folgeänderungen, die sich aus den im Entwurf des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes vorgesehenen Änderungen des Laufbahngesetzes ergeben, herausgenommen. Hinzugekommen sind eine Regelung zum Versorgungsabschlag zur neuen Antragsaltersgrenze für Personalüberhangkräfte gemäß Artikel III des vorliegenden Gesetzentwurfes sowie eine klarstellende Regelung, dass Verweise in Vorschriften auf Regelungen des derzeit im Land Berlin in der Fassung vom 31. August 2006 als Bundesrecht fort geltenden Beamtenversorgungsgesetzes als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gelten. Zu 5. Aus Gründen der besseren Akzeptanz und des unkomplizierten Ablaufs der Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in das neue System liegen den durch diesen Gesetzentwurf neu geregelten Besoldungstabellen für die Besoldungsordnungen A und R die Grundgehaltsbeträge der Besoldungsanpassung nach 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 (Anpassung ab 1. August 2011) zugrunde. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den beigefügten Gesetzentwurf nebst Begründung. Sollten Sie zu dem Entwurf die Abgabe einer Stellungnahme beabsichtigen, bitte ich um Ihre Äußerung bis zum 19. Januar Sofern mir eine Stellungnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, gehe ich davon aus, dass Sie gegen den Entwurf keine Einwendungen erheben. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Freise 3 von 3

4 Entwurf (Stand ) Gesetz zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG) Gliederung Artikel I Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Artikel II Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) 1 Geltungsbereich 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A 3 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A 4 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen 5 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 6 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 7 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Artikel III Änderung des Landesbeamtengesetzes Artikel IV Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Seite 1 von 55

5 Artikel V Inkrafttreten, Außerkrafttreten Seite 2 von 55

6 Artikel I Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 werden die Wörter, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fort gelten, gestrichen a Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bestimmungen dieses und der nach 1 b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. 3. Nach 1 a wird folgender 1 b eingefügt: 1 b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen (1) Für die in 1 genannten Personen gelten 1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von 1 Absatz 1 und 4, 14 Absatz 2 bis 4, 17, 23 Absatz 1 Nummer 1, 37 Absatz 2, 67, des 8. Abschnitts, 80 und 82, 84 Absatz 3, 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und Seite 3 von 55

7 der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 108) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung für Berlin), 2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778), 3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) sowie 4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels I 2 des Besoldungsneuregelungsgesetzes für das Land Berlin vom (Datum dieses Gesetzes, Angabe der Fundstelle) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) als Landesrecht fort. (2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.. 4. In 2 Absatz 1 wird das Wort bundesrechtlich durch die Wörter nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin ersetzt. 5. In 3a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter Senatsverwaltung für Inneres durch die Wörter für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ersetzt. 6. In 5 Satz 2 werden die Wörter Senatsverwaltung für Inneres durch die Wörter für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ersetzt. Seite 4 von 55

8 7. In 7 Absatz 1 werden die Wörter Senatsverwaltung für Inneres durch die Wörter für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung ersetzt wird wie folgt gefasst: 10 Verwaltungsvorschriften, Regelungen (1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach 1 b in Landesrecht übergeleiteten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung. (2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amtsund Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt. 9. Nach 10 wird folgender 11 eingefügt: 11 Übergangsvorschriften (1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach 1 b. (2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt. Seite 5 von 55

9 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Das durch 1 in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils 2 Jahre und Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils 3 Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnung A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei einem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, Seite 6 von 55

10 nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. (5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach 97 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens wird wie folgt gefasst: 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des 27 Absatz 3 anerkannt: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, Seite 7 von 55

11 2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, 4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und 5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die für das Besoldungsrecht oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Seite 8 von 55

12 5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. (3) Zeiten, die nach 28 Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 angerechnet. (4) Zeiten nach Absatz 1 Nummer 1 sind bei Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil anzuerkennen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (5) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. (6) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden werden ermächtigt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Sätze 2 und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter das Reich gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Für die Gleichstellung von Bezügen nach 28 Absatz 2 Satz 4 durch die Wörter Für die Stufenfestsetzung nach 28 Absatz 1 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Wörter der Beamte oder Soldat durch die Wörter der Beamte ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Seite 9 von 55

13 Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 2 ausgewiesen. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 38 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach 38 a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in 38 a Absatz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung nicht auf Antrag des Richters oder Seite 10 von 55

14 des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. 7. Nach 38 wird folgender 38 a eingefügt: 38 a Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des 38 Absatz 3 anerkannt: 1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privat-rechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren, 3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, 5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, Seite 11 von 55

15 6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind, 7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen. Zeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind bei Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil anzuerkennen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Abweichend von 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, 5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und 6. Zeiten, die als Mitglied eines Bezirksamtes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht wurden. (3) Zeiten, die nach 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet. Seite 12 von 55

16 Artikel II Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes sowie für die Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie am 1. August 2011 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, ber S. 262) zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) oder des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels I des Besoldungsneuregelungsgesetzes (BerlBesNG) vom (einfügen: Datum dieses Gesetzes) angehören. 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (1) Beamtinnen und Beamte werden am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, dass ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist für die Zuordnung das Amt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Juli 2011 maßgebend wäre. (2) Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überleitungsstufe die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. Seite 13 von 55

17 Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 3 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. (3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. (4) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im August 2011 Dienstbezüge zu, so ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den ganzen Monat zustehen würde. (5) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt in den Fällen der Verleihung eines Amtes einer anderen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A während des Zeitraumes der Überleitung bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist für den Fall, dass der Stufe eine Überleitungsstufe zugewiesen wurde, die Überleitungsstufe der neuen Besoldungsgruppe zuzuordnen. 3 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 3 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe regelt sich nach 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der 1. August 2011 geltenden Fassung. (2) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Anlage 3 wird die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach 27 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren erreicht. Der weitere Aufstieg regelt sich nach Absatz 1. Seite 14 von 55

18 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 bei der Zuordnung zur Stufe 2 oder zur Überleitungsstufe zu Stufe 2 oder bei der Zuordnung zu den der Stufe 2 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 3 um je ein Jahr verkürzt. 4 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen (1) Der Aufstieg nach 3 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach 28 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung, soweit diese nicht bereits nach 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach 3. 5 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgebenden Amtes mit dem Grundgehalt, dass ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Seite 15 von 55

19 6 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 4 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach 38 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe regelt sich nach 38 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung. (2) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Anlage 4 wird die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach 37 und 38 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wäre. Der weitere Aufstieg regelt sich nach Absatz 1. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden bei der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4 oder bei der Zuordnung zu den der Überleitungsstufe zu Stufe 4 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 5 um je ein Jahr verkürzt. (4) Abweichend von Absatz 2 wird in der Besoldungsgruppe R 1 bei einer Zuordnung zur Überleitungsstufe 1 zu Stufe 1 vor Erreichen der Stufe 1 die Überleitungsstufe 2 zu Stufe 1 durchlaufen. 7 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (1) Der Aufstieg nach 6 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach 38 a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung, soweit diese nicht bereits nach 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Seite 16 von 55

20 (2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Richterin oder des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach 6. Artikel III Änderung des Landesbeamtengesetzes Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch das Zweite Dienstrechtsänderungsgesetz vom (GVBl. S. ) wird wie folgt geändert: Es wird folgender 110b eingefügt: 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte Personalüberhangkräfte ( 1 Absatz 2 des Stellenpoolgesetzes), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Personalüberhangkräften, die nicht zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden sind, bedarf die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool). Seite 17 von 55

21 Artikel IV Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in 1 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch (dieses Gesetz, Angabe der neuen Fundstelle) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt. 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht (1) Für die in 1 genannten Personen gelten 1. das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der 71 bis 73 sowie 2. die auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des 3 dieses Gesetzes sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 302) als Landesrecht fort. (2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die Seite 18 von 55

22 zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht. (3) Für Ansprüche nach den gemäß den Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bestimmungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes Das durch 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Das übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz trägt folgende Bezeichnung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz LBeamtVG) 2. In der Inhaltsübersicht wird nach 56 die Angabe 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eingefügt und die Angabe zu 62a gestrichen. Seite 19 von 55

23 3. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch (dieses Gesetz, Angabe der neuen Fundstelle), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe drei Jahre durch die Angabe zwei Jahre ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort Dreijahresfrist durch das Wort Zweijahresfrist ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort drei durch das Wort zwei ersetzt. Seite 20 von 55

24 5. 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlages zulassen, b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. Bei Zuweisungen nach 20 des Beamtenstatusgesetzes kann ein Versorgungszuschlag erhoben werden. Satz 2 Nummer 5 gilt entsprechend. c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 6. In 12 wird Absatz 5 gestrichen Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. Seite 21 von 55

25 8. 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach 39 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach 39 Absatz 3 Nummer 2 oder 110b des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. b) In 14 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter sechzig Deutsche Mark durch die Angabe 30,68 Euro ersetzt. 9. In 14a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter des Ruhegehalts durch die Wörter des Ruhegehaltssatzes ersetzt Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Seite 22 von 55

26 Im Falle der Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und ihren Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet." 11. In 49 Absatz 6 werden jeweils die Wörter dieses Gesetzes durch die Wörter des Grundgesetzes ersetzt. 12. In 50e Absatz 2 werden die Worte das 65. Lebensjahr vollendet durch die Wörter die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht ersetzt. 13. Nach 56 wird folgender 56a eingefügt: 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zu 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung. (2) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen. 14. In 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wörter dieses Gesetzes durch die Wörter des Grundgesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: Seite 23 von 55

27 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Versorgungsberechtigten sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Regelungsbehörde a wird aufgehoben. 17. Es wird folgender 108 eingefügt: 108 Generalverweis Soweit in Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten diese als Verweis auf die entsprechenden Regelungen nach diesem Gesetz. Artikel V Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I 2 und Artikel II am 1. August 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage 15 Nummern 1 und 4 des Gesetzes zur Besoldungs- und Seite 24 von 55

28 Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) außer Kraft. Seite 25 von 55

29 Besoldungsordnung A gültig ab 1. August 2011 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre Erfahrungszeiten Besoldungsgruppe (in den Besoldungsgruppen A4- A7 (2 Jahre) (in den Besoldungsgruppen A4- A8 (3 Jahre) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A A A A A A A A A A A A A Anlage 1 Seite 26 von 55

30 Besoldungsordnung R gültig ab 1. August 2011 BesGr. Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R R R R R R R R R R Anlage 2 Seite 27 von 55

31 Überleitungstabelle Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Überleitungsstufe zu Stufe 1 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 Stufe 3 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überlei- Überleitungsstufe zu Stufe 4 stufe zu tungs- Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8 A A A A A A A A A A A A A Anlage 3 Seite 28 von 55

32 Überleitungstabelle Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Überleitungsstufe 1 zu Stufe 1 Überleitungsstufe 2 zu Stufe 1 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R R Anlage 4 Seite 29 von 55

33 A. Begründung: a) Allgemeines Mit Artikel I (Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften) wird das im Land Berlin in der Fassung vom 31. August 2006 fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 in Landesrecht übergeleitet ( 1). Artikel I 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) regelt die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besoldungsordnungen A und R nach einheitlich acht Erfahrungsstufen für jede Besoldungsgruppe. Bei der erstmaligen Verleihung eines Amtes wird das Grundgehalt zukünftig grundsätzlich aus der Anfangsstufe (Stufe 1) gewährt. Hauptberufliche Erfahrungszeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt. Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die dienstliche Verwendung förderlich sind. Durch die Umstellung von den Regelungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf die Berücksichtigung der Erfahrungszeiten beim Einstieg und weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Berliner Besoldungsrecht Rechnung getragen. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Zur Frage der Altersdiskriminierung durch das für Berlin fortgeltende BDA-System liegen bisher lediglich erstinstanzliche Urteile vor, die eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nicht feststellen. Die Dringlichkeit der Umstellung des Besoldungsdienstalterssystems auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten ergibt sich aus der Besorgnis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung und ggf. der Europäische Gerichtshof hier zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten. Sollte im Ergebnis eine Altersdiskriminierung zu bejahen sein, würden sich die jährlichen Mehrkosten auf schätzungsweise 109 Millionen Euro belaufen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die Besoldungstabellen des Bundes auf die Berliner Verhältnisse übertragen. Damit erfolgt ein wichtiger Schritt zu einem neuen Besoldungsrecht durch eine Orientierung an den Bundestabellen. Mittelfristig wird es aber zu einer Weiterentwicklung der Besoldungsstruktur kommen müssen, die insbesondere an- Seite 30 von 55

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