A. Verhältnis 249 / 253, 255 StGB

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1 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 1 von 7 A. Verhältnis 249 / 253, 255 StGB BGH: für 255 genügt Nötigung zur Duldung einer Wegnahme 255 ist lex generalis zu 249 Abgrenzung: äußeres Erscheinungsbild: Weggabe 255 Wegnahme 249 h.l.: 255 erfordert Vermögensverfügung schließen sich gegenseitig aus Abgrenzung: Vorstellung des Opfers: denkt meine Mitwirkung erforderlich 255 denkt meine Mitwirkung egal Wortlaut Argumente BGH: - wörtliche Übereinstimmung des 253 mit 240, der auch die Herbeiführung des Nötigungserfolges mittels vis absoluta erfasst - ansonsten bestünde eine ungerechtfertigte Privilegierung des brutaleren Täters - Kriminalpolitik: hiernach lückenlose Erfassung aller in Bereicherungsabsicht gewaltsam herbeigeführten Vermögensschädigungen Argumente h.l.: fordert nach Wortlaut auch keine Vermögensverfügung, trotzdem dort unstreitig Vermögensverfügung (+) - Charakter der 253, 355 als Selbstschädigungsdelikte: 253, 255 sind wie 249 den 242, 263 nachgebildet und jeweils um Nötigungsmittel erweitert auch dort stehen Wegnahme und Vermögensverfügung in einem Alternativverhältnis! Merke: 242, 249: Fremdschädigungsdelikte 263, 253: Selbstschädigungsdelikte - Systematik des Gesetzes: Kein lex generalis verweist auf den Strafrahmen eines lex specialis - Wegnahme wertloser Sachen sowie Gebrauchsdiebstahl sind vom Gesetzgeber bewusst grds. straflos (die Gewaltanwendung wird i.ü. über 223ff., 240 hinreichend berücksichtigt)

2 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 2 von 7 B. Besondere Relevanz der unterschiedlichen Abgrenzung: 1. Handeln ohne Zueignungsabsicht Bsp.: Der Täter entwendet gewaltsam ein Kraftfahrzeug ohne Zueignungsabsicht, d.h. er will dieses später zurückbringen, hat also keinen Vorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung. Lösung nach BGH (-), da Zueignungsabsicht (-) - 253, 255 (+), da Verfügung nicht erforderlich und 255 lex generalis zu (+); 248b (+) Lösung nach h.l (-), da Zueignungsabsicht (-) - 253, 255 (-), da Vermögensverfügung (-) (+); 248b (+) 2. Wegnahme der eigenen Sache Bsp.: Pfandkehr ( 289 StGB): Der Täter entwendet gewaltsam seine eigene bewegliche Sache, obwohl an ihr ein Vermieterpfandrecht durch Einbringung in die Wohnung gemäß 562 BGB entstanden ist und der Vermieter das Entfernen der Sache zu verhindern versucht. Lösung nach BGH (-), da fremde Sache (-) - 253, 255 (+), da Verfügung nicht erforderlich und 255 lex generalis zu (+); 289 (+) Lösung nach h.l (-), da fremde Sache (-) - 253, 255 (-), da Vermögensverfügung (-) (+); 289 (+) 3. Äußeres Erscheinungsbild = Weggabe; Opfer meinte jedoch keine Wahl zu haben Bsp.: Der Räuber bedroht eine Passantin, die ihm ihre Handtasche in der Vorstellung aushändigt, dass der Räuber sich die Tasche so oder so gewaltsam genommen hätte. Lösung nach BGH (-), da nach äußerem Erscheinungsbild Weggabe - 253, 255 (+), da Verfügung nicht erforderlich und 255 lex generalis zu (+) Lösung nach h.l , 255 (-), da Vermögensverfügung (-), denn das genötigte Opfer sieht seinen Gewahrsamsverlust nicht als von seinem Verhalten abhängig an (+)

3 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 3 von 7 C. Finalzusammenhang bei 249 StGB Drei einfache Fälle: Fall 1: T schlägt den gelähmten Taubstummen O nieder, um ihm seine Goldkette zu stehlen. T hatte dabei nicht bemerkt, dass O gelähmt ist. h.l.: Keine Kausalität erforderlich! Raub ist nicht gleich Diebstahl durch Nötigung, weil es nach der subjektiven Formulierung ( mit Gewalt, um...) maßgeblich auf die Vorstellung des Täters und nicht auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme ankommt > 249 (+) Fall 2: T schlägt auf O ein, um die Herausgabe des Autoschlüssels zu erzwingen, um damit am nächsten Tag dessen Fahrzeug auf dem Parkplatz der Firma des O entwenden zu können. Zwischen der Anwendung der Raubmittel und Wegnahme muss objektiv ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen (Unmittelbarkeitserfordernis) > 249 (-), aber 223 I, 240, 242 I; 52, 53 (+) Fall 3: T verletzt O mit einem Baseballschläger schwer, weil er ihn noch nie leiden konnte. Nachdem er von ihm abgelassen hat, bemerkt er die Geldbörse des O und steckt diese ein. BGH NStZ 2009, 325: Ein nach der Nötigungshandlung gefasster Wegnahmevorsatz genügt grds. nicht! Finalität erfordert mehr, als dass die Wegnahme gelegentlich einer Nötigung stattfindet > 249 I grds. (-), aber 223 I, 242 I (+) Kriterien des Finalzusammenhangs Objektiv: Subjektiv: Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang Nötigungsmittel sollen aus Sicht des Täters gerade der Wegnahme dienen

4 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 4 von 7 Drei schwierige Fälle: Fall 4 (vgl. BGHSt 20, 32ff.): T zieht die O an sich, um sie sexuell zu belästigen. Als sie sich wehrt, hält er sie weiterhin in festem Griff. Dabei bemerkt er an ihrem Handgelenk eine Uhr, die er unter Ausnutzung der Lage an sich nimmt. Lösung: Zunächst dient Gewalt nur dem Zweck, die O sexuell zu nötigen. Da T dann aber durch weiteres Festhalten die Gewaltausübung fortsetzt, um jetzt die Uhr wegnehmen zu können, kann der erforderliche Finalzusammenhang (noch) bejaht werden > 249 (+) Fall 5 (vgl. BGHSt 41, 123ff.): T sticht O aus Rache mit einem Messer nieder. Als O sich am Boden krümmt, entdeckt T an dessen Arm eine silberne Uhr, die er gern für sich hätte. Er beugt sich über O und nimmt ihm mit einer Hand die Uhr ab, während er in der anderen weiterhin das Messer hält, von dem O sich bedroht fühlt, was T bemerkt und ihm auch recht ist. Lösung: Im Zeitpunkt des Niederstechens noch kein Wegnahmevorsatz. T hat jedoch eine Nötigungshandlung in anderer Gestalt vorgenommen. Das vorher gewaltsam eingesetzte Mittel (Messer) dient ihm jetzt als Mittel einer konkludenten Drohung > 249 (+) Fall 6 (vgl. BGH NJW 2004, 528ff.: Landrover-Fall ): Der obdachlose A dringt in die Jagdhütte des B ein und übernachtet dort. Als B am nächsten Morgen erscheint, überwältigt A ihn, um fliehen zu können. Zur Sicherung eines Fluchtvorsprungs fesselt er B mit einem Strick, den er in der Hütte findet. Als er die Jagdhütte verlässt, erblickt er den in der Nähe geparkten Landrover des B. Er beschließt, diesen mitzunehmen, zieht B die Fahrzeugschlüssel aus der Tasche und fährt mit dem Wagen davon. Lösung: (P) Gewalt durch Unterlassen i.s.d. 13 I StGB? e.a.: JA, weil Garantenpflicht aus Ingerenz und kriminalpolitisch unhaltbar lediglich wegen 223, 239, 240, 242 StGB. Nach BGH auch (+), aber nicht unter eindeutiger Berufung auf die Unterlassungslösung a.a: NEIN, weil Wortlaut mit Gewalt aktives Verhalten voraussetzt, deshalb auch keine Modalitätenäquivalenz i.s.d. 13 I StGB a.e. Kontrollfragen in der Klausur: 1. Ist eine fortdauernde Gewaltwirkung auszumachen (Fall 4)? 2. Dient die ohne Raubvorsatz vorgenommene Gewalt nun als konkludente Drohung (Fall 5)? 3. Ist ein Raub durch Unterlassen legitimierbar (Fall 6 Ingerenz-Fälle )? > falls 1., 2., oder 3. (+) 249 grds. möglich

5 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 5 von 7 D. (Schein-)Waffenproblematik bei 250 StGB 1 I. Begriff der Waffe i.s.d. 250 I Nr. 1 a und II StGB = Bewegliche Gegenstände, die nach der Art ihrer Beschaffenheit und nach ihrem Zustand zur Zeit der Tat von vornherein dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen > also Waffen im technischen Sinne (z.b. Pistole, Gewehr, aber seit BGH StV 1999, 151 ff. und BGH GrS Life&Law 2003, 409 ff. auch Gas- bzw. Schreckschusspistolen erfasst, soweit Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne austritt.) Beachte: Zustand zur Zeit der Tat setzt die Einsatzfähigkeit des Gegenstandes im konkreten Tatzeitpunkt voraus! BGH NStZ-RR 2008, 342 ff. (so auch BGHSt 45, 249; anders noch, (aber wohl überholt) und für das Beisichführen einer Waffe i.r.d. 244 I BGH StV 1987, 67): Selbst wenn der Täter die Pistole in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können, ist ein Verwenden einer Waffe i.s.d. 250 II nicht gegeben! II. Begriff des gefährlichen Werkzeugs i.s.d. 250 I StGB (sehr str.) Konzeption des Gesetzgebers (Verweis auf 224 I Nr. 2 StGB) ist verfehlt und systematisch widersprüchlich (da Einsatz bzw. Einsatzwille unnötig). Str. ist, ob eine unterschiedliche Auslegung des gefährlichen Werkzeugs bei 250 I Nr. 1a StGB einerseits und 250 II Nr. 1 StGB andererseits oder eine einheitliche Auslegung der Absätze zu verlangen ist, dafür aber keine Kongruenz mit 224 I Nr. 2 StGB (h.m.) Folgeproblem: Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs? Subjektive Ansicht (abgelehnt von BGH NJW 2008, 2861, a.a.: BGH NStZ 2005, 35): = beabsichtigte konkrete Verwendung i.s. eines inneren Verwendungsvorbehalts / einer Gebrauchsabsicht arg.: Wille des Gesetzgebers, welcher die gleiche Auslegung wie bei 224 I Nr. 2 StGB wollte contra: Kein Unterschied zu 250 I Nr. 1b StGB, der gerade die Verwendungsabsicht fordert Objektive Ansätze : abstrakt: - Waffenersatzfunktion = Gefährlichkeit wie Waffe - typische Beziehung zu Verletzungen = nach Zweckbestimmung und Beschaffenheit - auf Verletzungen abzielend = ist eine andere Verwendung ausgeschlossen? 1 Die nachfolgende Darstellung ist als ein Vorschlag (unter vielen anderen möglichen) zu verstehen, der einen (einigermaßen) systematischen und vor allem klausurtauglichen Umgang mit der Waffenproblematik gewährleisten soll. Mehr als ein in sich schlüssiger Lösungsweg kann an dieser Stelle in der Klausur ohnehin nicht verlangt werden, weil an sich ist dieser Themenkomplex weder für die Prüflinge noch für die Gerichte 100% - sauber in den Griff zu bekommen, denn wie heißt es bei Fischer, StGB, 250 Rn. 22 so schön: (Die Rspr.)...führt zur Wirrnis kaum verständlicher und unübersichtlicher Verschachtelungen, die nur noch wenige Spezialisten überblicken und verstehen können!

6 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 6 von 7 konkret: - Kann der Gegenstand in der konkreten Situation für den Täter aus Sicht eines obj. Betrachters gar keine andere Verwendung haben? - Missbrauchsvermutung = Liegt der Verdacht des Einsatzes mit Verletzungsfolgen nahe? - Gegenstände, die nicht offensichtlich zweckentfremdet werden Aus der weiteren Rspr. des BGH: Neben der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes sei eine generelle, von der Tat losgelöste Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters zu verlangen, so noch BGH NStZ 1999, 301/302; aufgegeben aber in BGH NJW 2008, BGH NJW 2004, 3437: Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet erscheint, bei seiner Verwendung als Verletzungsmittel erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Entscheidend sei, ob der Gegenstand als (S) Waffensurrogat angesehen werden kann, d.h. ob der Gegenstand aus Sicht eines objektiven Betrachters in der konkreten Situation auch oder nur als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen kann [ Zweitfunktion des Gegenstandes hier (+) bei einem Schraubenzieher mit 28cm Länge, spitz zulaufend, vgl. auch OLG Stuttgart NJW 2009, 2756: Schraubendreher als gefährliches Werkzeug ]. BGH NJW 2008, 2861: Ein Taschenmesser ist grds. ein gefährliches Werkzeug (i.s.d. 244 I Nr. 1a StGB); dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz von Menschen vorgesehen hat. III. Begriff des sonstigen Werkzeugs i.s.d. 250 I Nr. 1b StGB Keine objektive Gefährlichkeit des Tatmittels, aber subjektiv Verwendungsabsicht erforderlich (z.b. Klebeband)! > Folge: Grds. sind auch Scheinwaffen (Spielzeugpistole) erfasst! aber: Teleologische Reduktion bei offensichtlich ungefährlichen Gegenständen ( Labello, Plastikrohr ): BGH NStZ 2007, 332 ff. ( kleiner Metallgegenstand ): Jedenfalls wird aber regelmäßig davon auszugehen sein, dass bei Verwendung eines objektiv ersichtlich ungefährlichen Gegenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen kann (und soll), das Täuschungselement im Vordergrund (und nicht wie erforderlich das Bedrohungselement!) steht. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen erscheint es daher weiterhin gerechtfertigt, solche Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind, vom Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestandes des 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB auszunehmen. Die teilweise im Schrifttum hiergegen angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten rechtfertigen keine andere Sichtweise. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes eines Gegenstandes, die hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters und nicht etwa aus der des Tatopfers zu erfolgen hat, die Tatrichter vor größeren Schwierigkeiten stellen wird. Bestätigung auch durch BGH NStZ-RR 2008, 311 zum ungeklärten Gegenstand.

7 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 1 BT Seite 7 von 7 IV. Begriff bei der Tat i.s.d. 250 II StGB = Geschehen (Raub, Erpressung, räub. Diebstahl) von Versuch bis Beendigung Folge: Qualifikation kann grds. auch noch in der Beendigungsphase des jeweiligen Tb. eingreifen! Einschränkende Voraussetzung ist aber nach der jüngsten Rspr. des BGH das Fortbestehen der Zueignungs-, Bereicherungs- bzw. Beuteerhaltungsabsicht: hierzu BGH NJW 2009, 3041 (sog. Nachschubentscheidung ) im Anschluss an die sog. Kinokassenentscheidung (BGH NJW 2008, 3651) und jüngst BGH NJW 2010, 1892ff. = Life&Law 2010, 675ff.): Der schlichte räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem vollendeten Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmittelbar nachfolgenden schweren Misshandlung genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals bei der Tat im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen, in dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verknüpfung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt sind, bezieht sich das Merkmal bei der Tat auf eben diese Verknüpfung. Hierfür spricht auch die Regelung des räuberischen Diebstahls gemäß 252 StGB, wonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem Räuber mit den entsprechenden Qualifikationen bestraft werden kann, wenn er die Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation betrifft deshalb bei den übrigen Raubtatbeständen auch nur die besondere Form oder Intensität des Gewalteinsatzes, der für die Herbeiführung der Vermögensverfügung aufgewendet wird. Dabei ist bei der Auslegung des 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Vorschrift gegenüber den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Strafbestimmungen der 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Raubes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfertigen... Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB somit nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen. V. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei 251 StGB (P) Tödliche Gewalt im Beendigungsstadium des Raubes BGH: 251 StGB (+) arg.: Tatspezifische Gefahr bestehe auch in der Phase der Flucht; auch Panikverhalten und Frust seien dem Raub ebenfalls immanent; Strafbarkeitslücken, falls keine Beuteerhaltungsabsicht nachweisbar BGH NStZ 2003, 34: 251 StGB setzt nicht voraus, dass der Tod unmittelbar durch die Nötigung verursacht wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Dies war [ ] der Fall, da bei 253, 255 StGB unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch Gebrauch der Waffe besteht, wenn das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt. Die Entscheidung ist eine logische Fortsetzung von BGH NStZ 1998, 511: Auch hier tötete der Täter das Opfer erst, nachdem die Tat aus seiner Sicht gescheitert war. Für den BGH zählten damit Frust- und Panikreaktionen des enttäuschten Täters generell zu den deliktstypischen Gefahren der Raubdelikte. Lit.: 251 StGB (-) arg: Gewalt muss der Wegnahme dienen und nicht der Wegnahmesicherung Bestrafung allenfalls aus 252, 251 StGB

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