Teil A: Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen. 1 Gegenstand des Vertrages

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1 Vertrag über die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln durch Sanitätshäuser und sonstige Leistungserbringer Register: Teil A: Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen 1: Gegenstand des Vertrages 2: Vertragsabschluss 3: Versorgung mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag Teil B. Einleitung der Versorgung 4: Leistungsvoraussetzungen 4a:Genehmigung 4b:vertragsärztliche Versorgung 4c: Kostenvoranschlag 5: Antrag auf Durchführung der Versorgung Teil C: Durchführung der Versorgung 6: Grundsätze der Leistungserbringung 7: Konkretisierung der ärztlichen Verordnung 8a: Beratung des Versicherten 8b: Aufzahlungen des Versicherten/Mehrkosten 9: Reparaturen 10: Leistungsvoraussetzungen bei Pauschalversorgungen Teil D. Abrechnung der Versorgung 11: Vergütung 12: Vergütung in besonderen Fällen 13: Abrechnung der Leistungen 14: Abrechnung sonstiger Leistungen Teil E: Besondere Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung 15: Allgemeine Qualitätsanforderungen 16a: Anforderung an das eingesetzte Personal 16b: Sonderregelung für Leistungserbringer mit mehreren Niederlassungen/Betriebsstätten 16c: Unterauftragsvergabe Teil F. Sonstige Regelungen (Laufzeit, Kündigung, Anpassung) 17: Inkrafttreten, Kündigung, Anpassung 18: Außerordentliche Kündigung 19: Wirkung der Kündigung oder Vertragsbeendigung 20: Haftung und Gewährleistung 21: Datenschutz 22: Werbung/Zusammenarbeit zwischen Ärzten und dem Leistungserbringer 23: Salvatorische Klausel/Schriftform Verzeichnis der Anlagen Seite 1 von 31

2 Teil A: Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln, die nicht zum Wiedereinsatz bestimmt sind. Dieses sind die in den Anlagen zu diesem Vertrag näher bezeichneten Hilfsmittel. (2) Gegenstand dieses Vertrages ist die wohnortnahe Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln durch persönliche Beratung und Betreuung und Abgabe der Hilfsmittel in eigenen Geschäftsräumen. Eine Auslieferung der Hilfsmittel an die Versicherten der BAHN-BKK durch eigenes, zur Beratung in Hilfsmittelfragen berechtigtes und befähigtes Personal ist auch nach diesem Vertrag statthaft. Dieser Vertrag berechtigt nicht zur Abgabe von Hilfsmitteln mittels Versandhandel durch geschäfts- oder gewerbsmäßigem Versand durch Post- oder Zustelldienste, wenn nicht vorher ein persönlicher Kontakt einschließlich Beratung zu dem Versicherten stattgefunden hat. Ebenfalls von diesem Vertrag nicht erfasst ist die überwiegend durch Internet organisierte und abgewickelte Abgabe von Hilfsmitteln. 2 Vertragsabschluss (1) Leistungserbringer können diesem Vertrag beitreten, wenn sie entsprechend befähigt und qualifiziert sind; andernfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung. Einzelheiten sind in Teil E des Vertrags geregelt. (2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Leistungserbringer seine Zustimmung nach der Anlage 1 zu diesem Vertrag schriftlich erklärt und diese Erklärung der BAHN-BKK zusammen mit den erforderlichen Eignungsnachweisen ( 15) zugeht. (3) Die BAHN-BKK informiert Leistungserbringer, wenn ein erklärter Beitritt nicht zu einem Vertragsschluss führt. (4) Bei Anpassungen und Änderungen des Vertrags gilt das in Teil F beschriebene Verfahren. 3 Versorgung mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag (1) Leistungserbringer, die diesem Vertrag beigetreten sind, dürfen die von diesem Vertrag erfassten Hilfsmittel nur unter den Voraussetzungen und nur zu den Bedingungen dieses Vertrags abgeben. Seite 2 von 31

3 (2) Ein diesem Vertrag beigetretener Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel abzugeben, die in den Anlagen zu diesem Vertrag aufgeführt sind. Die BAHN-BKK kann Versorgungsfälle, in denen der Versicherte den Vertragspartner nicht unmittelbar wählt, einem Vertragspartner, der zur sachund zeitgerechten Versorgung bereit und in der Lage ist, übertragen. Hierzu kann die BAHN-BKK ein elektronisches Verfahren nutzen. Der Vertragspartner hat hierbei mindestens den Preis, die wirtschaftliche Aufzahlung für den Versicherten und den Versorgungsweg verbindlich anzugeben. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Auftragserteilung besteht nicht. Für Hilfsmittel, für die der Vertrag den Kostenvoranschlag vorsieht, gilt das Verfahren entsprechend. Das Wahlrecht des Versicherten bleibt hiervon unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erklärt der Leistungserbringer in der Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag verbindlich, ob und ggf. an welchen Versorgungen zu Pauschalvergütungen (Inkontinenz, Stoma, Tracheostoma, enterale Ernährung, Infusionstherapie, Elektrostimulationstherapie) er teilnimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, sondern nur nach den Bestimmungen dieses Vertrages gekündigt werden. Im Zweifel gilt der Leistungserbringer als nicht zur Abgabe der pauschal vergüteten Hilfsmittel berechtigt; ein Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Der Vertragsbeitritt kann auch nachträglich auf die Pauschalversorgungen erweitert werden. 2 Abs. 2 sowie Teil E des Vertrages gilt entsprechend. Teil B. Einleitung der Versorgung 4 Leistungsvoraussetzungen (1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag setzt voraus, dass deren Einsatz erforderlich und wirtschaftlich ist und zu Lasten der BAHN-BKK erfolgen darf. (2) Dies setzt immer eine vertragsärztliche Verordnung, eine Genehmigung und/oder einen genehmigten Kostenvoranschlag, sowie die Erklärung zur Pauschalversorgung voraus, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder den Anlagen zu diesem Vertrag nicht anderes ergibt. (3) Erhält die BAHN-BKK die vertragsärztliche Verordnung für eine Hilfsmittelversorgung, ohne dass der Versicherte bereits einen berechtigten und zur Versorgung bereiten Leistungserbringer gewählt hat, ist die BAHN-BKK berechtigt, einen Vertragspartner ihrer Wahl mit der Versorgung zu beauftragen ( 3 Absatz 2 findet Anwendung). Seite 3 von 31

4 (4) Enthält eine Verordnung mehrere Hilfsmittel, für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten, muss sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für jedes der abgegebenen Hilfsmittel erfüllt sind. 4a Genehmigung (1) Die Versorgung bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn die Anlagen zu diesem Vertrag für das in Rede stehende Hilfsmittel einen festen Preis vorsehen und das Merkmal Genehmigung gekennzeichnet ist. (2) Ist in den Anlagen zu diesem Vertrag das Merkmal Genehmigung nicht gekennzeichnet, verzichtet die BAHN-BKK auf eine Genehmigung; es bleibt dem Leistungserbringer unbenommen, gleichwohl eine Genehmigung zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Kostentragung der BAHN-BKK nicht vor, trifft den Leistungserbringer dieses Risiko, wenn er zuvor keine Genehmigung beantragt hat. (3) Dauerverordnungen können von der BAHN-BKK längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten genehmigt werden. Im Einzelfall können auf der Grundlage vertragsärztlicher Verordnungen Zeiträume von bis zu 12 Monaten genehmigt werden. (4) Bei Dauerversorgungen kann die BAHN-BKK im Einzelfall abweichende Genehmigungsverfahren zu lassen; von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Verordnung zum Ablauf des Genehmigungszeitraums nach Absatz 3 (6 oder 12 Monate) kann nicht abgewichen werden. 4b Vertragsärztliche Verordnung (1) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben bedarf es einer vertragsärztlichen Verordnung, wenn eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist oder die BAHN-BKK auf die Genehmigung verzichtet und stattdessen die ärztliche Verordnung verlangt. (2) Eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose beziehungsweise Therapieentscheidung ist grundsätzliche bei Versorgungen mit über den Standard hinaus gehenden Hilfsmitteln medizinisch geboten (z.b. flachgestrickte Kompressionsstrümpfe) oder wenn mehrere therapeutische Alternativen möglich erscheinen (z.b. enterale Ernährung oder Infusionstherapie) oder eine Verschlimmerung oder Verbesserung der zum Anspruch auf Hilfsmittelversorgung führenden Umstände gewöhnlich nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer zu erwarten sind (z.b. Elektrostimulationstherapie). Seite 4 von 31

5 (3) Ist nach den Anlagen zu diesem Vertrag eine ärztliche Verordnung erforderlich und ein Vertragspreis vorgesehen, kann und darf die Versorgung ausschließlich auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung. (4) Ist eine ärztliche Verordnung nach den Anlagen zu diesem Vertrag erforderlich, hat der Leistungserbringer darauf zu achten, dass die Verordnung den Vorgaben der Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmittel in der vertragsärztlichen Versorgung ( 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) und der Vereinbarung über Vordrucke in der Vertragsärztlichen Versorgung entspricht und insoweit ordnungsgemäß ausgestellt ist; nicht ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen darf der Leistungserbringer nicht annehmen oder der BAHN-BKK vorlegen. (5) Verordnet der Arzt ein spezielles Hilfsmittel (10-Steller), ist die Verordnung nur dann ordnungsgemäß im Sinne dieses Vertrages, wenn die Verordnung des 10-Stellers entsprechend begründet ist. (6) Die Verordnung ist nicht übertragbar und verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung vom Leistungserbringer angenommen worden ist. Ergänzungen oder Berichtigungen einer Verordnung müssen vom ausstellenden Arzt vorgenommen und abgezeichnet sein. Eine Verordnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, darf der Leistungserbringer nicht annehmen oder der BAHN-BKK vorlegen. (7) Soweit eine ärztliche Verordnung nach den Anlagen zu diesem Vertrag gefordert ist, ist eine Verordnung gemäß Mustervordruck Nr. 16 einzureichen. Im Einzelfall akzeptiert die BAHN-BKK einmalig bei Entlassung eines Versicherten aus dem Krankenhaus eine Krankenhausverordnung. 4c Kostenvoranschlag (1) Für Hilfsmittel, für die in den Anlagen zu diesem Vertrag keine konkreten Preise festgelegt sind und die mit dem Merkmal Kostenvoranschlag gekennzeichnet sind, ist der BAHN-BKK vor der Durchführung der Versorgung ein Kostenvoranschlag einzureichen, der der Genehmigung bedarf. (2) Reparaturen von Hilfsmitteln sind ebenfalls mittels Kostenvoranschlag vor Durchführung der Reparatur zu beantragen. (3) Der Kostenvoranschlag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Leistungserbringers b) Institutionskennzeichen des Leistungserbringers c) Name, Vorname des Mitglieds/Angehörigen d) Wohnort, Straße, Telefon- Nr. des Mitglieds/Angehörigen Seite 5 von 31

6 e) Versicherten-Nummer f) Bezeichnung des Hilfsmittels/der Leistung g) 10-stellige Hilfsmittelnummer h) Bruttoendpreis in EURO abzgl. Zuzahlung i) Nettobetrag, zzgl. Mehrwertsteuer j) Datum k) Unterschrift des Leistungserbringers, bei maschineller Erstellung auch ohne Unterschrift gültig l) Angabe, ob das abzugebende Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V aufgeführt ist. (4) Der Kostenvoranschlag für Reparaturen nach Absatz 2 muss darüber hinaus Angaben zu den Garantie- und Gewährleistungsfristen sowie erforderlichenfalls eine Begründung enthalten, warum die Reparatur während laufender Garantie- oder Gewährleistungsfristen auf Kosten und zu Lasten der BAHN- BKK erfolgen soll. (5) Soweit nach diesem Vertrag ein Kostenvoranschlag zu stellen ist, bleibt es der BAHN-BKK unbenommen, auch von anderen Leistungserbringern Kostenvoranschläge einzuholen und ggf. einen anderen Leistungserbringer mit der Versorgung zu beauftragen, wenn dieser ein preisgünstigeres Angebot abgegeben hat. 5 Durchführung der Versorgung (1) Genehmigungsanträge und Kostenvoranschläge können auf elektronischem Weg oder in Papierform bei der BAHN-BKK eingereicht werden. Die Einreichung per Fax sollte nur im Ausnahmefall erfolgen, die Originale sind dann der Rechnung beizufügen. (2) Die BAHN-BKK nimmt elektronische Kostenvoranschläge über ZHP X 3 (sog. X3-Schnittstelle) des Anbieters hmmdeutschland GmbH, Eurotech Ring 10, Moers entgegen. (3) Ist eine Genehmigung oder ein Kostenvoranschlag nicht erforderlich, versorgt der Leistungserbringer den Versicherten mit den entsprechenden Hilfsmitteln und rechnet diese mit der BAHN-BKK ab. (4) Der Versicherte, dessen gesetzlicher Betreuer oder die durch den Versicherten oder den gesetzlichen Betreuer beauftragte Person, hat den Erhalt der Hilfsmittel in jedem Fall schriftlich zu bestätigen. Liegt der Versorgung eine ärztliche Verordnung nicht zugrunde, kann der Leistungserbringer sich den Erhalt des Hilfsmittels auf einer anderen Unterlage bestätigen lassen, wenn die Person des Versicherten, dessen gesetzlicher Betreuer oder die durch den Versicherten oder den gesetzlichen Betreuer beauftragte Person und die Seite 6 von 31

7 ihm überlassenen Hilfsmittel zweifelsfrei zu entnehmen sind. Vorausbescheinigungen sind unzulässig. Soweit der Versicherte selbst nicht in der Lage ist den Empfang zu quittieren, ist der BAHN-BKK auf Verlangen der Grund hierfür und wer unterschrieben hat, mitzuteilen. (5) Elektronische Unterschriftsverfahren für Bestätigungen im Sinne von Absatz 4 werden von der BAHN-BKK akzeptiert, soweit 13 Absatz 2 und 2a dieses Vertrages erfüllt werden können. (6) Wurde die Versorgung ohne erforderliche Genehmigung oder auf der Grundlage eines nicht genehmigten Kostenvoranschlags durchgeführt oder kann eine Bestätigung des Versicherten im Sinne der Absätze 4 und 5 nicht vorgelegt werden, besteht weder gegen die BAHN-BKK noch gegen den Versicherten ein Anspruch auf Vergütung. (7) Abweichend von Absatz 6 entfällt der Vergütungsanspruch nicht, wenn der Leistungserbringer darlegt, dass die vorherige Genehmigung aus sonstigen gewichtigen Gründen nicht geboten oder zumutbar war und die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen der Leistungserbringung ansonsten erfüllt sind. Die BAHN-BKK ist in diesem Fall berechtigt, die Rechnung um 10% zu mindern. Der Abzug von 10% findet nicht statt, wenn die vorherige Genehmigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere bei Notfallversorgungen oder Krankenhausentlassungen insbesondere zum Wochenende, nicht zu erwarten war und dies unverzüglich nachgeholt wird. Teil C: Durchführung der Versorgung 6 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Der Leistungserbringer hat grundsätzlich Hilfsmittel abzugeben, die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß 139 SGB V aufgeführt sind, es sei denn, die BAHN-BKK hat der Versorgung mit einem anderweitigen Hilfsmittel vorher zugestimmt. (2) Nach diesem Vertrag abgegebene Hilfsmittel müssen den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses und den in den Anlagen zu diesem Vertrag enthaltenen zusätzlichen Qualitätskriterien entsprechen; dies gilt auch für nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte, die ausnahmsweise abgegeben werden. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung und die Arzneimittel- Richtlinien sind zu beachten. Seite 7 von 31

8 (3) Werden Hilfsmittel abweichend von Absatz 2 von geringerer Qualität abgegeben, entfällt der Anspruch auf Vergütung nachträglich und der Leistungserbringer haftet auch für sich daraus ergebende Folgeschäden. (4) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels soll grundsätzlich ohne Verzögerung am Tag der Auftragserteilung/Genehmigung/Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung ausgeführt werden; bei nicht eine Krankenhausbehandlung vermeidenden Hilfsmitteln gilt die Auslieferung/Übergabe mit dem Einleiten der erforderlichen Aufträge als bewirkt. 7 Konkretisierung der vertragsärztlichen Verordnung (1) Grundsätzlich verordnet der Vertragsarzt Hilfsmittel nach den Untergruppen gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis (7-Steller) oder bezeichnet das Hilfsmittel in sprachlicher Form ohne Rückgriff auf das Hilfsmittelverzeichnis. (2) Enthält die Verordnung ausnahmsweise ein konkretes Hilfsmittel (10- Steller), ist der Leistungserbringer berechtigt, dieses Hilfsmittel an den Versicherten abzugeben, wenn die Verordnung durch den Arzt entsprechend begründet ist. (3) Der Leistungserbringer konkretisiert die Verordnung regelmäßig in der Weise, dass der Versicherte aufzahlungs- bzw. mehrkostenfrei versorgt werden kann. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch in Fällen, in denen eine vertragsärztliche Verordnung nicht erforderlich, diese aber gleichwohl ausgestellt wurde und Grundlage für die Versorgung ist. 8a Beratung des Versicherten (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Versicherten vor der Durchführung der Versorgung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots umfassend zu beraten. Sofern die Art der Hilfsmittelversorgung oder der Gesundheitszustand des Versicherten dies erfordert, hat die Beratung am Wohnsitz des Versicherten zu erfolgen. (2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, den Versicherten und ggf. auch dessen Betreuungspersonal bei der Auslieferung oder Aushändigung des Hilfsmittels soweit erforderlich über die Handhabung und Pflege des Hilfsmittels umfassend zu beraten und in dessen Gebrauch einzuweisen. Sofern die Art der Hilfsmittelversorgung dies erfordert, hat die Einweisung und Beratung am Wohnsitz des Versicherten zu erfolgen. Daneben ist der Leis- Seite 8 von 31

9 tungserbringer verpflichtet, auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung bzw. sicherheitstechnischen Kontrolle hinzuweisen. (3) Die Abs. 1 bis 2 gelten entsprechend für die Versorgung von Versicherten, die in Behinderteneinrichtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen betreut werden. (4) Werden die Hilfsmittel durch Versand, eigenes Personal oder mittels eigener oder beauftragter Zustelldienste an die Kunden der BAHN-BKK ausgeliefert, hat der Leistungserbringer über die Verpflichtung aus Absatz 2 hinausgehend sicherzustellen, dass der Versicherte innerhalb der üblichen Geschäftszeiten telefonische Beratung und bei Bedarf persönliche Betreuung erhalten kann. Der Leistungserbringer informiert die Versicherten in geeigneter Weise. (5) Muss der Versicherte zusätzliche Hilfsmittel oder andere Leistungen zu Lasten der BAHN-BKK in Anspruch nehmen oder wurde das Hilfsmittel durch falsche Handhabung beschädigt, weil der Vertragspartner seine Pflichten zur Beratung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, hat der Leistungserbringer der BAHN-BKK den daraus entstehenden Nachteil zu ersetzen. 8b Aufzahlungen des Versicherten/Mehrkosten (1) Der Leistungserbringer darf für Leistungen aus diesem Vertrag grundsätzlich keine Zahlungen von den Versicherten der BAHN-BKK fordern oder entgegennehmen, soweit es sich nicht um die gesetzliche Zuzahlung ( 33 Absatz 8 i.v.m. 61 SGB V) handelt. (2) Im Falle des 7 Absatz 2 des Vertrags darf der Leistungserbringer in keinem Fall Aufzahlung/Mehrkosten vom Versicherten verlangen oder annehmen. (3) Im Übrigen dürfen Aufzahlungen oder Mehrkosten vom Versicherten nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangt und angenommen werden. (4) Der Leistungserbringer unterbreitet dem Versicherten regelmäßig mindestens zwei Versorgungsvorschläge, die aufzahlungsfrei erfolgen können und für den Versorgungsbedarf des Versicherten ausreichend und zweckmäßig sind. Ein Versorgungsvorschlag ist ausreichend, wenn das vorgeschlagene Hilfsmittel dem aktuellen Stand der Hilfsmitteltechnik entspricht und nicht länger als zwei Jahre im Markt ist. (5) Nimmt der Versicherte eine anderweitige Versorgung auf ausdrücklichen Wunsch in Anspruch, legt der Leistungserbringer ihm die Erklärung gemäß Seite 9 von 31

10 Anlage 2 zur Unterzeichnung vor. Nach Unterzeichnung durch den Versicherten kann der Leistungserbringer den nach den Anlagen zu diesem Vertrag vorgesehenen Preis mit der BAHN-BKK abrechnen. Die vom Versicherten unterschriebene Erklärung ist der BAHN-BKK spätestens mit der Abrechnung vorzulegen. (6) Gibt der Leistungserbringer ein aufzahlungspflichtiges Hilfsmittel an den Versicherten ab, ohne dass dieser die Erklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat, ist die BAHN-BKK im Zweifel berechtigt, dem Versicherten die Aufzahlung zu erstatten und den Betrag von der nächsten Rechnung oder den nächsten Rechnungen des Leistungserbringers abzusetzen oder vom Leistungserbringer erstattet zu verlangen. (7) Hat der Leistungserbringer vom Versicherten nachweislich eine wirtschaftliche Aufzahlung oder Mehrkosten entgegengenommen, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass diese Zahlung rechtmäßig verlangt und entgegengenommen wurde. 9 Reparaturen (1) Erforderliche, notwendige Reparaturen sind stets mittels Kostenvoranschlag bei der BAHN-BKK zu beantragen, soweit sie nicht bereits mit den Vergütungen aus diesem Vertrag abgegolten sind. (2) Wird die Reparatur voraussichtlich länger als ein Tag dauern, hat der Leistungserbringer dem Versicherten bei Bedarf kostenfrei ein Ersatzhilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Bedarf zur Stellung von Ersatzhilfsmitteln ist bei Kompressionsstrümpfen, Einlagen und Bandagen regelmäßig nicht anzunehmen, wenn die Reparatur nicht länger als eine Woche dauert. (3) 5 Absatz 4 gilt entsprechend; die Unterschrift des Versicherten erfolgt auf dem Reparaturschein. (4) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche gehen den Reparaturen nach diesem Vertrag vor. Soll eine Reparatur zu Lasten der BAHN-BKK innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt werden, ist zusätzlich zu Absatz 1 auch eine Begründung einzureichen, warum Gewährleistungsansprüche nicht zum Tragen kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers, welche die gesetzlichen Gewährleistungspflichten einschränken, sind insoweit unwirksam. (5) Ist der Leistungserbringer im Rahmen seiner Zulassung nicht zur Reparatur berechtigt oder zu einer solchen nicht befähigt, kann er die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten auch durch Dritte vornehmen lassen, wenn diese Seite 10 von 31

11 entsprechend befugt und befähigt sind. Ansonsten stehen der BAHN-BKK die weiteren Gewährleistungsrechte (insbesondere Rücktritt) zur Seite. 10 Leistungsvoraussetzungen bei Pauschalversorgungen (1) Ist nach diesem Vertrag eine Dauerpauschale als Vergütung vorgesehen (enterale Ernährung, Tracheostoma, Stoma, Inkontinenzversorgung, Infusionstherapie, Insulinpumpenversorgung, Elektrostimulationstherapie), hat der Leistungserbringer darauf hinzuwirken, dass sich der Versicherte durch die in den Anlagen zu diesem Vertrag vorgesehenen Erklärungen in diese Pauschalversorgung einschreibt. (2) Die von dem Versicherten, seinem Betreuer oder anderen gesetzlichen Vertreter unterschriebene Erklärung zur Pauschalversorgung ist der BAHN-BKK entsprechend dem Verfahren gemäß 13 Absatz 2 und 2a im Original vorzulegen. Die BAHN-BKK vergütet die Pauschale je Versichertem und Versorgungszeitraum nur einmal. Teil D: Abrechnung der Versorgung 11 Vergütung (1) Die Vergütung richtet sich nach den in diesem Vertrag und seinen Anlagen genannten Preisen und im Übrigen nach dem genehmigten Kostenvoranschlag. Die in den Anlagen zu diesem Vertrag genannten Preise sind Höchstpreise. Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit, die Versorgung zu günstigeren Preisen durchzuführen. (2) Mit den in den Anlagen zu diesem Vertrag genannten Preisen sind alle Leistungen im Rahmen eines Versorgungsfalls abgegolten, mit Ausnahme von Reparaturen und Zurüstungen der Hilfsmittel. Zu den abgegoltenen Leistungen zählen insbesondere: Die Kontaktaufnahme mit dem Versicherten bzw. Angehörigen/gesetzlichen Vertreter/Betreuer und ggf. Terminabsprache, Beratung des Versicherten, Auslieferung und ggf. Montage des Hilfsmittels, Einweisung des Versicherten in die Benutzung des Hilfsmittels, Funktionskontrollen, Prüf- und Einstellarbeiten, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen, Schadensaufnahmen. (3) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags und die Beantragung der Genehmigung steht dem Leistungserbringer kein Vergütungsanspruch zu, auch Seite 11 von 31

12 wenn der Auftrag/die Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt wurde. (4) Der Vergütungsanspruch entsteht mit Auslieferung oder Übergabe des Hilfsmittels an den Versicherten und bei zu diesem Zeitpunkt bestehender Leistungspflicht der BAHN-BKK. Kommt eine Versorgung des Versicherten nicht zustande oder entfällt vorher die Leistungspflicht der BAHN-BKK, hat der Leistungserbringer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seines bis dahin entstandenen Aufwands. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 hat der Leistungserbringer Anspruch auf Vergütung, wenn das Hilfsmittel für den Versicherten angefertigt oder angepasst wurde und das Hilfsmittel anderweitig nicht verwendet werden kann und zum Zeitpunkt der Herstellung/Anpassung nicht absehbar oder nicht bekannt war, dass die Versorgung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. (6) Die gesetzliche Zuzahlung nach 33 SGB V i.v.m. 61, 62 SGB V ist zu erheben und von der Rechnung abzusetzen. (7) Die in den Anlagen zu diesem Vertrag aufgeführten Vertragspreise verstehen sich einschließlich der zum Stichtag des 17 Abs. 1 geltenden Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer. Änderungen dieser Steuersätze oder der Zuordnung bestimmter Hilfsmittel zu den Steuersätzen werden in diesem Vertrag zeitnah nachvollzogen. 12 Vergütung in besonderen Fällen (1) Hat der Vertragsarzt ausnahmsweise und in Übereinstimmung mit den Hilfsmittelrichtlinien ein konkretes Hilfsmittel (10-Steller) verordnet, kann der Leistungserbringer mit der BAHN-BKK den Einkaufspreis zuzüglich 15% oder den Vertragspreis abrechnen. Dies gilt nicht für unter Absatz 3 fallende Sachverhalte und Hilfsmittel, für die Festbeträge festgelegt wurden. (1a) Hat der Arzt nicht ausdrücklich die 10-stellige Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses verordnet, kann eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 nur angenommen werden, wenn der Wille des Arztes zweifelsfrei erkennbar ist, dem Versicherten ein konkretes Produkt verordnen zu wollen. Im Zweifelsfall entscheidet die BAHN-BKK. (2) Sieht der Vertrag vor, dass das Hilfsmittel gemietet wird, umfasst die Miete sämtliche mit der Miete üblicherweise abgegoltenen Leistungen, auch Reparaturen und sonstige Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen. Zubehör zur Mietsache kann gesondert abgerechnet werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Seite 12 von 31

13 (3) Ist nach diesem Vertrag eine Pauschalvergütung vorgesehen, umfasst die Pauschale sämtliche von der Pauschale erfassten Hilfsmittel, die für eine zweckmäßige, funktionsgerechte Versorgung und die Sicherstellung des Behandlungserfolgs erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen dem Versicherten keine Hilfsmittel in Rechnung gestellt werden. (4) Leistungen, für welche eine Wochen- oder Monatspauschale vereinbart ist, werden je Kalendermonat/-woche abgerechnet. Anteilige Versorgungszeiträume innerhalb eines Kalendermonats bzw. einer Kalenderwoche werden anteilig nach Tagen berechnet. Alternativ ist eine Abrechnung für den ganzen Monat möglich. Hierbei erfolgt im ersten Versorgungsmonat keine Vergütung und der letzte Versorgungsmonat wird in voller Höhe vergütet. Voraussetzung ist, dass eine Genehmigung bzw. Anzeige der Versorgung auch für den ersten Versorgungsmonat vorliegt. Endet die Versorgung bereits im ersten Versorgungsmonat ist der Versorgungszeitraum anteilig nach Tagen abzurechnen. In den Anlagen können hiervon abweichende Regelungen vorgesehen werden. (4a) Wird der Versorgungsmonat für einen Zeitraum von mehr als drei 3 Tagen durch einen stationären Aufenthalt des Versicherten unterbrochen, erfolgt die Abrechnung nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 7, wenn dem Leistungserbringer die Unterbrechung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. (5) Werden während der Vertragslaufzeit für bestimmte Hilfsmittel Festbeträge nach 36 Absatz 2 SGB V festgesetzt, richtet sich die Abrechnung nach diesen Festbeträgen, wenn sie unterhalb der Vertragspreise nach diesem Vertrag und seinen Anlagen liegen. 13 Abrechnung der Leistungen (1) Soweit die BAHN-BKK keine andere Rechnungsadresse bekannt gibt, sind alle Leistungen dieses Vertrages über das KompetenzCenter Hilfsmittel der BAHN-BKK, Postfach 1369, Münster abzurechnen. (2) Soweit nach diesem Vertrag vertragsärztliche Verordnungen, Genehmigungen oder bewilligte Kostenvoranschläge vorgesehen sind, sind diese mit der Empfangsbestätigung des Versicherten und gegebenenfalls der Erklärung zu den Aufzahlungen im Original der Rechnung beizufügen. Seite 13 von 31

14 (2a) Legt der Leistungserbringer abweichend von Absatz 2 die Empfangsbestätigung des Versicherten und gegebenenfalls die Erklärung zu den Aufzahlungen nicht mit der Rechnung vor, hat er diese auf schriftliches oder mündliches Verlangen der BAHN-BKK im Einzelfall innerhalb von zwei Wochen im Original vorzulegen. Legt der Leistungserbringer auch nach weiterer Anforderung durch die BAHN-BKK die Unterlagen innerhalb von weiteren 2 Wochen nicht vor, entfällt nachträglich der Anspruch auf Vergütung für die betroffenen Versorgungen; die BAHN-BKK ist nach Ablauf der zweiten Frist berechtigt, die Ansprüche mit den nächsten Rechnungen zu verrechnen. Diese Regelung gilt nur, wenn die Empfangsbestätigung nicht auf der Rückseite der Verordnung erfolgen kann, weil ein Verfahren nach 5 Absatz 5 vereinbart ist. (3) Abrechnungen, die den Anforderungen dieses Vertrages nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Der Nachweis des vollständigen Eingangs der Abrechnungsunterlagen obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. (4) Die BAHN-BKK ist jederzeit berechtigt, sowohl geplante als auch erfolgte Versorgungen in der ihr geeignet erscheinenden Form zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Ergibt sich bei der Prüfung, dass die BAHN-BKK nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sie die Zahlung verweigern bzw. bereits geleistete Zahlungen bzw. Überzahlungen vom Leistungserbringer zurückfordern oder von der nächsten Rechnung absetzen. Überprüfungen und Beanstandungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang möglich. (5) Rückwirkend können Vergütungen von der BAHN-BKK nur innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei der BAHN-BKK geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Abgabe/Auslieferung des Hilfsmittels zu laufen. Bei Pauschalvergütungen oder Miete beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Versorgungszeitraums zu laufen. (6) Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrags an ein Geldinstitut. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Frist auf den nächstfolgenden Arbeitstag. (7) Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (vgl. Absatz 4). Differenzen aus vorhergehenden Abrechnungen können verrechnet oder zurückgefordert werden; diese Entscheidung trifft die BAHN-BKK nach billigem Ermessen. Bei Unstimmigkeiten im Rahmen der Abrechnung hat die BAHN-BKK das Recht, insoweit Beträge einzubehalten oder zurückzufordern. Seite 14 von 31

15 (8) Soweit der Leistungserbringer eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung und Einziehung seiner Forderung ermächtigt hat, zahlt die BAHN-BKK mit befreiender Wirkung an die Abrechnungsstelle, es sei denn, dass ihr ein schriftlicher Widerruf der Ermächtigungserklärung vorliegt. Schädigt die Abrechnungsstelle oder der Leistungserbringer anlässlich der Abrechnung die BAHN-BKK, so haften Abrechnungsstelle und Leistungserbringer als Gesamtschuldner. 14 Abrechnung sonstiger Leistungen (1) Sonstige Forderungen der BAHN-BKK oder der Leistungserbringer aus diesem Vertrag werden mit der schriftlichen Geltendmachung fällig. (2) Für die Zahlungsfristen dieser Beträge gilt 13 Absatz 6 entsprechend. Teil E: Besondere Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung 15 Allgemeine Qualitätsanforderungen (1) Um eine qualitativ hochwertige, fach- und funktionsgerechte Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK zu garantieren, hat jeder Vertragspartner seine Qualifikation nachzuweisen. (2) Dieser Vertrag setzt die Präqualifizierung nach den Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln voraus (Stand der Empfehlungen: 16. April 2013). Änderungen der Empfehlungen werden nachvollzogen. (2a) Dieser Vertrag setzt voraus, dass die erforderliche Qualifikation in anderer geeigneter Weise gegenüber der BAHN-BKK nachgewiesen wird soweit der Leistungserbringer den Nachweis über eine Präqualifizierung gemäß Abs. 2 nicht erbringt. Art und Weise des Nachweises sind mit der BAHN-BKK abzustimmen. (3) Die BAHN-BKK kann bei den Vertragspartnern prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln tatsächlich gegeben sind. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen (z.b. aufgrund Versichertenbeschwerden) oder stichprobenhaft. Die BAHN-BKK hat die Überprüfung und den Grund (konkreter Anlass oder Stichprobe) regelmäßig mit einer Frist von Seite 15 von 31

16 zwei Wochen schriftlich anzukündigen, wenn nicht im Einzelfall die Einhaltung diese Frist aufgrund konkreter Anhaltspunkte unzumutbar oder untunlich erscheint; ein Anspruch auf Einhaltung der Frist besteht nicht. Der Vertragspartner hat der BAHN-BKK sämtliche für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten. Auf die Belange des Vertragspartners ist verhältnismäßig Rücksicht zu nehmen, datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten. (4) Werden die Zulassungsvoraussetzungen oder der Nachweis gemäß 126 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 1a SGB V durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes neu geregelt, ersetzen diese Vorschriften die insoweit abweichenden vertraglichen Regelungen. (5) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der BAHN-BKK alle Änderungen, die sich auf das Vorliegen der unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen auswirken bzw. zu deren Wegfall führen, unverzüglich nach deren Eintritt mitzuteilen. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 bzw. 16 b Abs. 3 kann die BAHN-BKK eine angemessene Frist setzen, in welcher der Leistungserbringer die entsprechenden Voraussetzungen herzustellen und der BAHN-BKK nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist gilt 17 Abs. 5. (7) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss der Leistungserbringer über ein von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen vergebenes Institutionskennzeichen (IK) verfügen. 16 a Anforderung an das eingesetzte Personal Unbeschadet der Anforderungen gemäß der vorstehenden Regelung ist der Leistungserbringer verpflichtet, sich und seine mit der Betreuung der Kunden der BAHN-BKK betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen jeweils auf dem neusten Stand in der Hilfsmittelversorgung zu halten; 15 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend. 16 b Sonderregelung für Leistungserbringer mit mehreren Niederlassungen/Betriebsstätten (1) Niederlassungen in diesem Sinne sind auch Geschäftsstellen, weitere Betriebsstätten und Filialen, in denen Aufträge entgegengenommen und/oder Hilfsmittel angepasst, hergestellt oder abgegeben werden. Eine Niederlassung/Betriebsstätte ist gegeben, wenn diese als rechtlich unselbständiger Teil des Vertragspartners geführt wird. Liegen die Voraussetzungen nach Seite 16 von 31

17 Satz 2 nicht vor, kann die Niederlassung nur eigenständiger Vertragspartner der BAHN-BKK werden. (2) Die Voraussetzungen nach 15 dieses Vertrages müssen für jede Niederlassung/Betriebsstätte erfüllt sein und gegebenenfalls nachgewiesen werden. (3) Nach Abschluss des Vertrages hat der Vertragspartner die BAHN-BKK über alle Änderungen seiner Niederlassungen/Betriebsstätten unverzüglich schriftlich zu informieren. 16 c Unterauftragsvergabe Abgabe, Herstellung und Anpassung von Hilfsmitteln nach diesem Vertrag dürfen durch Unterauftragsvergabe nicht bewirkt werden, auch wenn der Unterauftragsnehmer die Qualitätsanforderungen erfüllt und diese nachweisen könnte. Teil F. Sonstige Regelungen (Laufzeit, Kündigung, Anpassung) 17 Inkrafttreten, Kündigung, Anpassung (1) Diese Fassung des Vertrags tritt am 1. September 2013 in Kraft und löst die bisherige Vertragsversion vom 24. Februar 2010 ab. (2) Die neuen Preise gelten für Hilfsmittel, die nach dem 1. September 2013 an den Versicherten abgegeben werden. Bei Pauschalversorgungen gelten die neuen Preise ab dem ersten Versorgungsmonat nach dem 1. September (3) Leistungserbringer, die bisher nicht Vertragspartner der BAHN-BKK waren, können diesem Vertrag gemäß 2 beitreten. (4) Für Leistungserbringer, die bisher schon Vertragspartner der BAHN-BKK waren, gilt diese Fassung des Vertrags ebenfalls ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder der Vertrag endet durch Widerruf; im Übrigen gilt das in den Absätzen 9 bis 10 beschriebene Verfahren. (5) Sobald von dem Leistungserbringer während der Vertragslaufzeit die Anforderungen nach diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr vollständig erfüllt werden, endet das Vertragsverhältnis zu einem von der BAHN-BKK zu bestimmenden Zeitpunkt. Wird kein Beendigungszeitpunkt festgelegt, so endet der Vertrag spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Kenntniserlangung über die fehlende Vertragsvoraussetzung. Die BAHN-BKK behält sich vor, Nach- Seite 17 von 31

18 weise über die erneute Erfüllung der Anforderungen des 15 nur zu berücksichtigen, wenn noch keine Beendigungsanzeige erfolgt ist. (6) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014 gekündigt werden. (7) Der Vertrag kann durch die BAHN-BKK an geänderte Rahmenvorgaben durch Gesetz oder das Hilfsmittelverzeichnis angepasst werden. (8) Die BAHN-BKK ist ebenfalls berechtigt, den Kreis der gemäß in den Anlagen geregelten Hilfsmittel einzuschränken oder auszuweiten, eine Änderung der Versorgungsart (z.b. Umstellung auf Pauschalen oder Wiedereinsatz) vorzunehmen oder den Vertrag an eine Veränderung anzupassen, soweit dadurch nicht der Wegfall der Geschäfts- oder Kalkulationsgrundlage oder eine wesentliche Änderung des Vertrages anzunehmen ist. Die Änderungen und Anpassungen treten frühestens 3 Monate nach Bekanntgabe in Kraft. (9) Über Änderungen und Anpassungen des Vertrages gemäß der Absätze 7 und 8 informiert die BAHN-BKK schriftlich. Die vollständigen Unterlagen stellt die BAHN-BKK im Internet zum Herunterladen zur Verfügung. Die Änderung/Anpassung wird wirksam, wenn die BAHN-BKK schriftlich informiert hat und der Vertragspartner innerhalb eines Monats nicht schriftlich widerspricht. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Leistungserbringer die Möglichkeit hatte, diese Unterlagen aus dem Internet herunterzuladen; es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Vertragspartner von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Absatz 10 bleibt hiervon unberührt. (10) Widerspricht der Leistungserbringer gemäß Absatz 9 einer Änderung des Vertrags wegen Hilfsmitteln, für die er mit der BAHN-BKK diesen Vertrag geschlossen hat (dies hängt von seiner Präqualifizierung/Qualifikation ab), endet der Vertrag insgesamt mit Ablauf des Monats, in welchem der BAHN- BKK der fristgerechte Widerspruch zugegangen ist. Gesetzliche Rechte des Leistungserbringers (z.b. Beitritte) bleiben hiervon unberührt. (11) In den Fällen der Absätze 2 bis 8 kann der Leistungserbringer Termine zu Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten der BAHN-BKK schriftlich vereinbaren. 18 Außerordentliche Kündigung (1) Grobe Pflichtverletzungen berechtigen die Vertragsparteien zur fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Als grobe Pflichtverletzungen sind insbesondere anzusehen: Seite 18 von 31

19 a) Wiederholte Zahlungsverweigerungen bzw. Rechnungskürzungen der BAHN-BKK bei berechtigten und unstreitigen Forderungen. b) Abgabe von Hilfsmitteln, für die ein Eignungsnachweis im Sinne des 15 nicht vorliegt. c) Abrechnungsmanipulationen des Leistungserbringers, die wissentlich im Zusammenhang mit Falschabrechnungen getätigt werden. Das betrifft insbesondere die Berechnung von Hilfsmitteln, die nicht geliefert oder nicht erbracht wurden bzw. die Abrechnung von Hilfsmitteln, die nicht der ärztlichen Verordnung entsprechen. d) Die Abrechnung einer verordnungsgemäßen Leistung, die aber auf einer bewussten Fehlinformation des verordnenden Arztes durch den Leistungserbringer beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Leistungserbringer falsche Angaben über den Versicherten übermittelt, die eine ärztliche Verordnung über eine nicht notwendige Leistung zur Folge haben. e) Qualitätsmängel des Hilfsmittels, die eine Gefährdung des Versicherten zur Folge haben können, soweit sie vom Leistungserbringer zu vertreten sind. f) Wiederholter Verstoß gegen die 4 bis 4c des Vertrages und/oder die Forderung bzw. Annahme von Zuzahlungen zu Vertragsleistungen durch die Versicherten, die nicht den gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen entsprechen. g) Annahme von Aufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte gegen Entgelt oder das Erlangen anderer geldwerter Vorteile. h) Wiederholte Verweigerung der Erstattung von Aufzahlungen gemäß 8b Absatz 6. i) Wiederholter (zweimaliger oder in zwei Fällen) Verstoß gegen die Anzeigepflichten (insbesondere 15 Absatz 6 und 16b Absatz 3) aus diesem Vertrag. j) Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Leistungserbringer. (2) Die BAHN-BKK hat die Möglichkeit, während der üblichen Betriebszeiten die einzelnen Betriebe des Leistungserbringers aus begründetem Anlass, insbesondere bei Zweifeln am vertragsgemäßen Verhalten, durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Seite 19 von 31

20 (3) Der Leistungserbringer hat der BAHN-BKK den durch Vertragsverletzungen verursachten Schaden zu ersetzen. 19 Wirkung der Kündigung oder Vertragsbeendigung Endet der Vertrag durch Kündigung oder aus anderen Gründen (z.b. Widerspruch des Leistungserbringers nach 17 Absatz 10), können Leistungen mit der BAHN-BKK abgerechnet werden, wenn die Hilfsmittel an den Versicherten vor Beendigung des Vertrages abgegeben wurden. Nach Beendigung des Vertrages ist der Leistungserbringer nicht mehr berechtigt, Hilfsmittel, die in den Anlagen zu diesem Vertrag aufgeführt sind, an die Versicherten der BAHN-BKK zu Lasten der BAHN-BKK abzugeben. 20 Haftung und Gewährleistung (1) Der Leistungserbringer haftet gegenüber den Versicherten und der BAHN- BKK nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die an die Versicherten der BAHN-BKK abgegebenen Hilfsmittel übernimmt der Leistungserbringer Gewährleistung und Haftung des Verkäufers nach dem BGB. (2) Der Leistungserbringer übernimmt zudem die Gewähr, dass die Hilfsmittel den in den Anlagen zu diesem Vertrag festgelegten Qualitätsanforderungen mindestens entsprechen, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. (3) Sieht der Vertrag vor, dass die Hilfsmittel gegen Miete abgegeben werden, übernimmt der Leistungserbringer Gewähr und Haftung des Vermieters beweglicher Sachen nach dem BGB. (4) Der Leistungserbringer gewährleistet bei Lieferung von Hilfsmitteln, die unter die Regelungen des Medizinproduktegesetzes bzw. der Medizinproduktebetreiberverordnung fallen, dass alle zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen eingehalten werden. Darüber hinaus stellt der Leistungserbringer sicher, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden, auch wenn die sicherheitstechnischen Kontrollen nachweislich nur vom Hersteller durchgeführt werden können. 21 Datenschutz (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten nach 67 bis 85 SGB X und die übrigen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass diese Bestimmungen seinem Personal bekannt gegeben werden und Seite 20 von 31

21 überwacht deren Beachtung in geeigneter Weise. Dies gilt auch gegenüber einer beauftragten Abrechnungsstelle. (2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen nur zur Erfüllung dieses Vertrages gestattet. Hiervon unberührt bleiben die Angaben gegenüber den behandelnden Vertragsärzten und Leistungserbringern, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 22 Werbung/Zusammenarbeit zwischen Ärzten und dem Leistungserbringer (1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der BAHN-BKK beziehen, es sei denn, die BAHN-BKK hat dem zuvor zugestimmt. (2) Es gelten die gesetzlichen Verbote in ihren aktuellen Fassungen. (3) Versicherte dürfen nicht motiviert oder beeinflusst werden, bestimmte Verordnungen von Vertragsärzten zu fordern. Gleichfalls darf der Leistungserbringer von sich aus den Vertragsarzt in seiner Verordnungsweise nicht beeinflussen. (4) Fachliche Klärungen mit dem Vertragsarzt und/oder fachkundige Beratung des Versicherten sind nicht ausgeschlossen. Sie sollen sich auf das vorhandene Marktangebot, nicht jedoch auf z.b. nur ein Produkt beziehen. (5) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder Gewährung anderer Vorteile mit der Absicht, die Ausweitung der Verordnung bzw. die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erreichen oder die freie Wahl der Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern zu beeinflussen, ist nicht zulässig. 23 Salvatorische Klausel/Schriftform (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich seiner Anlagen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen sowie Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen sein. Tritt solch ein Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Seite 21 von 31

22 Verzeichnis der Anlagen: 1: Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag 1a: Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag weitere Filialen 2: Erklärung des Versicherten zur Aufzahlung gemäß 8b Absatz 5 3: Erklärung des Versicherten zur Inkontinenzpauschale 4: Erklärung des Versicherten zur Tracheostomapauschale 5: Erklärung des Versicherten zur Stomapauschale 6: Erklärung des Versicherten zur Pauschale enterale Ernährung 7: Erklärung des Versicherten zur Pauschale Infusionstherapie derzeit unbesetzt - 8: Erklärung des Versicherten zur Pauschale Elektrostimulationsgeräte 8a: Erklärung des Versicherten zur Pauschale Insulinpumpen 9: Anlage PG 03 / PG 21 Diabetestherapie (Qualität und Vergütung) 9a: Anlage PG 03 / PG 21 Diabetestherapie (Zuordnung Blutzuckerteststreifen) 10: Anlage PG 03 Insulinpumpentherapie (Qualität und Vergütung) 11: Anlage PG 03 - Enterale Ernährung-Artikel (Qualität und Vergütung) 12: Anlage PG 03 - Enterale Ernährung-Pauschale (Qualität und Vergütung) 13: Anlage PG 03 - Infusionstherapieartikel (Qualität und Vergütung) derzeit unbesetzt - 14: Anlage PG 03 - Infusionstherapie-Pauschale - Parenterale Ernährung und Schmerztherapie (Qualität und Vergütung) derzeit unbesetzt - 15: Anlage PG 05 - Bandagen (Qualität und Vergütung) 16: Anlage PG 08 - Einlagen (Qualität und Vergütung) Seite 22 von 31

23 17: Anlage PG 09 Elektrostimulationsgeräte- Pauschale (Qualität und Vergütung) 18: Anlage PG 12 - Tracheostomaartikel (Qualität und Vergütung) 19: Anlage PG 12 - Tracheostoma-Pauschale (Qualität und Vergütung) 20: Anlage PG 15 - Inkontinenzhilfen (Qualität und Vergütung) 21: Anlage PG 15 - Inkontinenz-Pauschale (Qualität und Vergütung) 22: Anlage PG 17 - Kompressionstherapie (Qualität und Vergütung) 23. Anlage PG 29 - Stomaartikel (Qualität und Vergütung) 24: Anlage PG 29 - Stoma-Pauschale (Qualität und Vergütung) 25: Anlage PG 01 - Absauggeräte, PG 02 - Adaptionshilfen, PG 03 - Applikationshilfen, PG 04 - Badehilfen, PG 06 - Bestrahlungsgeräte, PG 10 - Gehhilfen, PG 11 - Hilfsmittel gegen Dekubitus,, PG 16 - Kommunikationshilfen, PG 19 - Krankenpflegeartikel, PG 20 - Lagerungshilfen, PG 21 - Messgeräte für Körperzustände/-funktionen, PG 22 - Mobilitätshilfen, PG 26 Sitzhilfen, PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte, PG 33 - Toilettenhilfen, PG 99 - Sonstiges (Erektionshilfen), Seite 23 von 31

24 Anlage 2 zum Vertrag über die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln durch Sanitätshäuser und Apotheken Name, Vorname: Geb.-Datum: KV-Nummer: Bezeichnung des Hilfsmittels: Aufzahlungspflichtige Versorgung Ich bin über die Möglichkeit aufzahlungsfreier Versorgungen, die der vertragsärztlichen Verordnung entspricht und ihren Zweck voll erfüllt, informiert worden. Mir wurden (bitte ausfüllen) Vorschläge über aufzahlungsfreie Hilfsmittel unterbreitet. Ich habe eine aufzahlungspflichtige Ausführung des vertragsärztlich verordneten Hilfsmittels gewünscht. Mit dem/den von mir ausgewählten Hilfsmittel(n) und den dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten, auch für Reparaturen, bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass ich für meine freiwillige Aufzahlung keinen Erstattungsanspruch gegen meine Krankenkasse habe. Ich kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und eine aufzahlungsfreie Versorgung wählen. Mir ist bekannt, dass ich mich bei der BAHN-BKK jederzeit über weitere aufzahlungsfreie Versorgungsmöglichkeiten erkundigen kann. Diese Wahlerklärung und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung der Aufzahlung gelten für längstens 2 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraum bin ich nicht mehr verpflichtet, eine Aufzahlung zu leisten, es sei denn, ich wiederhole meine Einverständniserklärung durch erneute Unterzeichnung dieser Erklärung. Ort, Datum Unterschrift Versicherte/r Seite 24 von 31

25 Anlage 3 zum Vertrag über die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln durch Sanitätshäuser und Apotheken Angaben zum Kunden der BAHN-BKK: Name, Vorname: Geb.-Datum: KV-Nummer: Erklärung zur Inkontinenzpauschale - Versorgung aus einer Hand - Für die mir verordneten aufsaugenden Inkontinenzartikel wähle ich die Versorgung aus einer Hand und nehme folgende zusätzliche Vorteile in Anspruch: besondere Beratung und Service durch den Leistungserbringer in der Regel besonders niedrige Zuzahlung kontinuierliche Betreuung durch einen Partner, der mich und meine individuellen Bedürfnisse kennt Mir ist bekannt, dass ich vom Arzt für aufsaugende Inkontinenzartikel (Produktuntergruppen bis ) ausgestellte Rezepte nur bei dem Vertragspartner meines Vertrauens einlösen kann. Diese Verpflichtung kann ich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gegenüber der BAHN-BKK mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen/kündigen. Als Vertragspartner meines Vertrauens wähle ich (vom Leistungserbringer auszufüllen oder Firmenstempel) Name Leistungserbringer: Anschrift: Tel./Fax: IK: Ort, Datum Unterschrift Leistungserbringer Ort, Datum Unterschrift Versicherte/r Seite 25 von 31

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