Delegation ärztlicher Leistungen Möglichkeiten und Grenzen

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1 Fachtagung Gesundheitsregionen 5. September 2012 Delegation ärztlicher Leistungen Möglichkeiten und Grenzen Dr. jur. Karsten Scholz Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen Lehrbeauftragter an der Leibniz-Universität Hannover und der Georg-August-Universität Göttingen

2 Gliederung Berufsrechtliche Aspekte Sozialrechtliche Aspekte Zivil- und haftungsrechtliche Aspekte

3 Berufsrechtliche Aspekte Heilkundeausübung ist Ärzten und Heilpraktikern (ggf. in einem Teilbereich vorbehalten), 1 Abs. 2 HPG Vorbehaltstätigkeiten (Hebamme und Entbindungspfleger; MTA) Berufbezeichnungsschutz im KrankenpflegeG Modellklauseln u.a. im KrankenpflegeG (Heilkundeübertragungsrichtlinie des G-BA; Modellausbildungen mit Genehmigung BMG im Einvernehmen mit BMFSFJ passend zu vereinbartem Modellvorhaben nach 63 Abs, 3c SGB V)

4 MFA Prüfung umfasst: Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde Behandlungsassistenz bedeutet: Aufgabenwahrnehmung unter Anleitung und Aufsicht kein eigenverantwortliches Handeln eigenverantwortliches Handeln nur bei der Kontrolle der Vitalwerte, der Unterstützung bei der Einnahme verordneter Medikamente oder der Messung des Blutzuckerwertes oder vergleichbaren Tätigkeiten denkbar ansonsten: Heilpraktiker-Erlaubnis erforderlich

5 Arztvorbehalt nach HPG Tätigkeiten, die wegen ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder der Unvorhersehbarkeit etwaiger unerwarteter Reaktionen spezifisch ärztliches Fachwissen voraussetzen Objektive Gefährlichkeit ex ante

6 15, 28 SGB V 15 (1) Ärztliche Behandlung wird von Ärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. 28 (1) Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis zum 30. Juni für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7 Hilfeleistung anderer Personen Dazu das Bundessozialgericht: Zur Anordnung muss die persönliche Anleitung, Überwachung und ggf. Anwesenheit bzw. Mitwirkung des Arztes bei der Ausführung hinzukommen; eine bloße nachträgliche Erfolgskontrolle des Heilerfolgs reicht nicht aus (BSG SozR Nr. 48) Jede einzelne Maßnahme ist zu überwachen (LSG NRW NZS 1997, 195), wobei das zt auch durch bloße Rücksprache mit der MFA erfolgen kann, d.h. eine anschließende persönliche Untersuchung ist nicht immer erforderlich (BSG SozR Nr. 1 zu 122 RVO)

8 Delegation ist trotz des Gebots der persönlichen Leistungserbringung zulässig, wenn. a) der Arzt die Kernleistungen bzw. sämtliche Ärzten üblicherweise vorbehaltenen Verrichtungen wie Anamnese, Indikationsstellung, Therapieentscheidung, Aufklärung, invasive Therapien und operative Eingriffe selbst erbringt

9 Delegation ist trotz des Gebots der persönlichen Leistungserbringung zulässig, wenn. b) je nach Fachgebiet und medizinischem Fortschritt, konkretem Behandlungsfall sowie Ausbildung und persönlicher Qualifikation der Ausführenden die Delegation verantwortbar ist c) der Arzt die Hilfeleistungen bezogen auf den einzelnen Patienten im Einzelfall anordnet, d.h. eine Anweisung erteilt, eine bestimmte Verrichtung auszuführen

10 Delegation ist trotz des Gebots der persönlichen Leistungserbringung zulässig, wenn. d) Sodann die Ausführung, je nach Art der damit verbundenen Risiken und der Qualifikation der Hilfsperson mehr oder weniger intensiv beaufsichtigt und kontrolliert sowie entsprechende organisatorische Vorkehrungen für ein abhängig vom Risiko zeitnahes, ggf. durch unmittelbare Anwesenheit sicher gestelltes Eingreifen trifft Der Arzt gibt den erbrachten Leistungen dann sein persönliches Gepräge, so dass trotz der Delegation eine ärztliche Behandlung vorliegt.

11 87 Abs. 2 b S. 5 SGB V MWz eine Regelung zu treffen, nach der ärztlich angeordnete Hilfsleistungen anderer Personen nach 28 Abs. 1 Satz 2, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, vergütet werden. Anlage 8 BMV Ärzte (Delegations-Vereinbarung) MoNi greift diesen Gedanken auf

12 4 Abs. 2 GOÄ Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Uleer/Miebach/Patt: Es wird aber deutlich, dass das Erfordernis der Aufsichtsführung jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn der Arzt nicht erreichbar und daher tatsächlich nicht in der Lage ist, unter Umständen etwa bei Komplikationen - unverzüglich persönlich einwirken zu können.

13 BÄK/KBV DÄBl 2008, A 2175 Erbringen nicht ärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen, ist der Arzt verpflichtet, sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten. Es ist daher unzulässig, in der Arztpraxis aufgrund genereller Anordnung an das Praxispersonal Leistungen durchführen zu lassen, wenn der Arzt persönlich nicht in der Arztpraxis erscheinen kann oder für längere Zeit abwesend ist. Bei vorübergehender Abwesenheit können jedoch Leistungen durchgeführt werden, die der Arzt einzelfallbezogen bereits angeordnet hat, wenn dies medizinischen Erfordernissen genügt. Als Grundregel kann gelten, dass eine Abwesenheit des Arztes um so eher hingenommen werden kann, je höher Kenntnisstand und Erfahrung des Mitarbeiters auf die delegierte Leistung sind und je geringer das mit der Leistung für den Patienten verbundene Gefährdungspotential ist.

14 Delegations-Vereinbarung v Nur bei (drohender) Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem hausärztlichen Versorgungsbedarf Bestimmten Patientengruppen vorbehalten (schwer chronisch Kranken, geriatrischen Patienten sowie mobilitätseingeschränkt) Katalog delegierbarer Leistungen: standardisierte Dokumentation, standardisierte Tests, Anlegen Langzeit- Blutdruckmessung und EKG, Kleines Labor, Abstimmung mit andere Leistungserbringern Leistung muss im Einzelfall in Bezug auf Patienten angeordnet sein; vorher vom anordnenden Arzt bzgl. Erkrankung selbst eingehend untersucht

15 Delegations-Vereinbarung v Abschluss MFA oder Kranken- und Gesundheitspfleger (in) Anschließend mind. 3 Jahre Berufserfahrung in Hausarztpraxis Zusatzqualifikation Teilnahme an Hausbesuchen des Arztes Kurs Notfallmanagement alle 3 Jahre zu wiederholen

16 Behandlungsvertrag 613 S. 1 BGB: im Zweifel vollständige Leistungserbringung in Person Haftung des Arztes für von ihm eingesetztes Hilfspersonal, 278 BGB Was an wen delegierbar ist, bestimmt sich nach dem medizinischen Standard, dessen Einhaltung die Gerichte im Arzthaftpflichtprozess überprüfen. Einwilligung des Patienten Aufklärung über a) Behandlungsalternativen (Arzt) und deren Risiken (schlechtere Vorbereitung auf Komplikationen) b) Neuartigkeit eines Verfahrens (Modellvorhaben)

17 Gefahrenpotential ein und dieselbe Maßnahme, je nach dem, ob sie im ambulanten Bereich, wo ein Arzt nicht ständig präsent ist, oder im stationären Bereich, wo ein Arzt jederzeit hinzugezogen werden kann, ein völlig unterschiedliches Gefahrenpotential haben der Zustand des Patienten kann den Arzteinsatz erfordern häufig ist das Personal aufgrund langjähriger Erfahrung und Fortbildung viel höher qualifiziert, als die formelle Qualifikation vermuten lassen würde

18 Persönliche Delegationsfähigkeit Definition von Zugangskriterien Sorgfältige Auswahl des Personals Umfängliche Instruktion Umfassende, an der Maßnahme ausgerichtete Überwachung Wiederholende Überprüfung, ob sich keine Nachlässigkeiten pp. eingeschlichen haben Umfassende (Verlaufs- und End-) Kontrolle

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