Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL

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1 TASK 2009 Würzburg, Juli 2009 Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL Dr. Tonja Gaibler Rechtsanwältin

2 Problemkreise aus haftungsrechtlicher Sicht Kunstfehler oder Komplikation? Standard aus rechtlicher Sicht Haftungsrechtliche Bedeutung der Leitlinien Voraussetzungen und Grenzen der Delegation auf nichtärztliche Mitarbeiter Rechtliche Grundlagen Kasuistik

3 Behandlungsfehler oder Komplikation? - wo liegt die rechtliche Trennlinie? Kein Fehler keine Haftung: Was fordert die Rechtsprechung vom Behandler? Bundesgerichtshof: wer eine Behandlung übernimmt, ist dafür verantwortlich, dass der Behandlungsstandard gewährleistet ist, auf den der Patient Anspruch hat Anspruch auf fachqualifizierte Betreuung Der Facharztstandard ist also der Maßstab für das sorgfaltspflichtgerechte Vorgehen des Arztes Verkehrsübliche Sorgfalt / Qualitätsstandards der jeweiligen Berufsgruppe

4 Behandlungsstandard als Maßstab sorgfaltspflichtgerechter Behandlung Definition des Standards aus rechtlicher Sicht: Das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlich befähigten Vertreter des Fachgebiets verlangte Maß an Kenntnis und Können

5 Behandlungsstandard als Maßstab sorgfaltspflichtgerechter Behandlung Was bedeutet das konkret im Haftungsprozess? Festlegung durch die Medizin, nicht Juristen Feststellung durch Sachverständige im Prozess Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung Dynamische Größe (ständige Veränderung durch Fortschritt) Beeinflusst durch Leitlinien/Empfehlungen der Fachgesellschaften Verbindlichkeit der Leitlinien?

6 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal Aktuelle Situation: In den nächsten 10 Jahren scheiden etwa Klinikärzte aus dem Erwerbsleben aus Studierende und Absolventen im Fach Humanmedizin: 1993: : Erhöhter Anteil älterer Patienten, Arbeitsverdichtung durch zunehmende Fallzahlen, Zunahme der durchschnittlichen Fallschwere (Multimorbidität, chronische Erkrankungen) Zunehmende Gefahr, dass steigender Bedarf an Ärzten nicht mehr gedeckt werden kann

7 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal Erforderliche Neuordnung von Aufgaben des ärztlichen und des nicht-ärztlichen Dienstes Widerstreitende Interessen: Steigerung von Effizienz, Kostenersparnis Vorgaben der Rechtsprechung: Schutz des Patienten ist oberstes Gebot Katalysatoren der aktuellen Entwicklung u.a.: klar formulierter politischer Wille, nicht-ärztliche Heilberufe vermehrt in die Versorgungskonzepte einzubeziehen Gesetzesänderungen (z.b. Pflegeweiterentwicklungsgesetz) Paradigmenwechsel in der Pflege und nicht-ärztlichen Heilberufen

8 Delegierbarkeit ärztlicher Aufgaben Grundsatz: viele, heute in der Regel von Ärzten übernommene Aufgaben sind delegierbar, zu beachten sind aber die Grenzen der Delegierbarkeit, denn es gibt Leistungen, die ärztliches Wissen und Können voraussetzen und daher allein dem Arzt vorbehalten sind ( Kernbereich ärztlicher Tätigkeit ) Wie aber lässt sich der ausschließlich dem Arzt vorbehaltene Kernbereich definieren? Welche rechtlichen Vorgaben sind hierbei zu beachten?

9 Delegierbarkeit ärztlicher Aufgaben aus rechtlicher Sicht Es gibt keine Rechtsnorm, die das Tätigkeitsfeld des Arztes, der Pflegekraft oder des Assistenzpersonals konkret und eindeutig beschreibt, die Grenzen der Delegierbarkeit ärztlicher Leistungen sind also gesetzlich bislang jedenfalls - nicht definiert im Sinne einer verlässlichen Grenzziehung. Die Grenzziehung, welche Aufgaben delegierbar sind, erfolgt in erster Linie durch die Medizin, die jeweiligen Fachgebiete selbst, aber: rechtlichen Einzelfall-Kontrolle! Der über allen Überlegungen stehende Grundsatz der Rechtsprechung lautet: Schutz und Sicherheit des Patienten haben absolute Priorität vor allen anderen Erwägungen (BGH NJW 1984,655 ff.)

10 Delegierbarkeit ärztlicher Aufgaben allgemeine rechtliche Vorgaben Jeder Behandlungsvertrag ist ein sog. Dienstvertrag, gem. 613 BGB hat somit der Arzt die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen Dabei ist das Interesse an der Person des Vertragspartners gerade bei der ärztlichen Behandlung besonders ausgeprägt (so OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2421) Es muss aber natürlich nicht jeder Handgriff selbst ausgeführt werden, einzelne Maßnahmen dürfen auf qualifizierte, überwachtes Assistenzpersonal übertragen werden Nicht delegationsfähig sind aber die Kernleistungen, die der ärztlichen Behandlung ihr besonderes Gepräge geben (z.b. Diagnostik, Differenzialdiagnostik, Therapie)

11 Delegierbarkeit ärztlicher Aufgaben allgemeine rechtliche Vorgaben Ärztliche Kernleistungen woran orientiert? Schwierigkeit der Behandlungsmaßnahmen Gefährlichkeit Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen Aber: instruktiv hierzu bereits: BGH , VersR 1975, 952 Keine allgemeinen Definitionen, sondern Einzelfallentscheidungen in der Rspr.

12 Haftungsrechtliche Konsequenzen - Haftungsrisiko des Delegaten ist natürlich immer dann gegeben, wenn er eine ihm berechtigterweise übertragene Aufgabe nicht sorgfaltspflichtgerecht durchführt. Maßstab ist der Fachpflegestandard bzw. der Standard des jeweiligen nichtärztlichen Heilberufs idr kein Haftungsrisiko bei unmittelbar überwachten Aufgaben im Grenzbereich delegierbarer Aufgaben kommt eine Haftung wegen Übernahmeverschuldens dann in Betracht, wenn sich bei Berücksichtigung des eigenen Kenntnisstandes Bedenken aufdrängen mussten und eine Gefährdung des Patienten erkennbar war, i.ü. aber berechtigtes Vertrauen in die Richtigkeit der Entscheidung, Organisation und Vorgehensweise des delegierenden Arztes

13 Haftungsrechtliche Konsequenzen - Haftungsrisiko des Delegierenden Haftungsrisiken des Delegierenden Organisationsverschulden bei Übertragung nicht delegierbarer Aufgaben oder bei Delegation auf nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter Bei Verletzung der weitreichenden Organisations- und Kontrollpflichten (Anleitung, Überwachung, Weiterbildung)! Bei Nichtbeachtung der Vorgaben der Fachverbände jedenfalls Rechtfertigungszwang

14 Delegierbarkeit und Grenzen der Delegierbarkeit im Herzkatheterlabor Das jeweilige Fachgebiet selbst legt den Kernbereich ärztlicher Tätigkeit und damit die Grenzen der Delegierbarkeit fest Im Haftungsprozess würde die Grenze durch den kardiologischen Sachverständigen ermittelt Maßstab: welche Aufgaben sind vom Berufsbild / der Ausbildung des nichtärztlichen Mitarbeiters ohnehin umfasst, welche Qualifikation hat der einzelne Mitarbeiter Anwendung dieses Maßstabs auf den Einzelfall

15 OLG Dresden, , 4 U 1857/07 intravenöse Injektion einer Technetium-Lösung durch MTRA zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms mit der Folge einer Nervenläsion, Klage gegen den Radiologen wegen Delegationsverschuldens Vorwürfe: derartige Injektionen seien generell dem Arzt vorbehalten, daher nicht delegierbar keine ausreichende Erfahrung der MTRA mit derartigen Injektionen Aufklärungsfehler

16 OLG Dresden, , 4 U 1857/07 Urteil - Entscheidungsgründe kein Delegationsfehler: Befähigungsnachweise der MTRA belegen ausreichende Qualifikation erfahrene Kraft die mehrere tausend gleichartiger Injektionen verabreicht hat zwar stellt intravenöse Injektion mit schwach radioaktivem Technetium ärztliche Aufgabe dar, es handelt sich aber nicht um eine Tätigkeit, die Aufgrund ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit zwingend von einem Arzt erbracht werden muss (lokale Schädigungen durch Radioaktivität seien nicht befürchten, allergische Reaktionen sehr selten, Risiko laut SV dem einer Blutabnahme vergleichbar) In der Berufsausbildung der MTRA werden die für die Verabreichung einer Injektion erforderlichen Kenntnisse vermittelt (Bezugnahme auf verschiedene Vorschriften des MTAG)

17 OLG Dresden, , 4 U 1857/07 Urteil - Entscheidungsgründe Auch BÄK hält in der 1988 erschienen Orientierungshilfe ( Anforderungen an persönliche Leistungserbringung ) intravenöse Injektionen für delegationsfähig, wenn sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnen Qualifikation in der Injektionstechnik überzeugt hat und persönlich in der Praxis anwesend ist Auch die mit höheren Risiken verbundene Injektion von Kontrastmitteln ist nach einer Stellungnahme der Dt. Röntgengesellschaft delegationsfähig Aus dem Auftreten eines Hämatoms, das zu einer Irritation des N. medianus geführt hat, darf nicht auf eine fehlerhafte Injektionstechnik rückgeschlossen werden. Aufklärung über Risiko der Nervenläsion aber erforderlich

18 Delegation der Patientenaufklärung? Patientenaufklärung als genuin ärztliche Pflicht keine Delegation auf Pflegekräfte / nichtärztliche Mitarbeiter! Haftungsrisiko: Übernahmeverschulden! strafrechtliche Relevanz!

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ulsenheimer Friederich Rechtsanwälte München Berlin RAin Dr. Tonja Gaibler Isartorplatz München Tel.: 089/ gaibler@uls-frie.de

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