Bundesgesetzgebung Umwelt, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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1 VERBAND DER SCHWEIZER DRUCKINDUSTRIE (VSD) Bundesgesetzgebung Umwelt, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Aktualisierung Periode Anne-Christine Chappot, sanu bildung für nachhaltige entwicklung Juli 2011

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 1 Verfassung und Rahmengesetz Umweltschutz 3 2 Energie und Klimaschutz 3 3 Chemikalien und gefährliche Stoffe 4 4 Luftreinhaltung 6 5 Gewässerschutz 6 6 Lärm- und Strahlenschutz 7 7 Abfallmanagement 7 8 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 7 9 Lebensmittel 8 10 Diverses Arbeitsrecht 8 11 Empfehlungen 8 12 Generelle Bemerkungen 9

3 1 Verfassung und Rahmengesetz Umweltschutz Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Inkrafttreten von zwei Änderungen: und Relevanz für die Branche im Umweltbereich: tief Die Änderungen betreffen: Die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze; Die Ausschaffung krimineller Ausländer. USG Bundesgesetz über den Umweltschutz Inkrafttreten der Änderung: Die Änderung betrifft die Gentechnik. 2 Energie und Klimaschutz EnG Energiegesetz Betroffene Artikel: 9, 14, 14a Neue Instrumente für energiesparende Gebäude werden eingeführt: Ein gesamtschweizerisch einheitlicher Gebäude-Energieausweis und mehr finanzielle Mittel für die Kantone für ihre Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung im Gebäudebereich. Die Kantone werden verpflichtet, einen landesweit einheitlichen Gebäude-Energieausweis zu definieren. Der Ausweis informiert potenzielle Käufer/innen oder Mieter/innen über die Gesamtenergieeffizienz und den Wärme- und Stromverbrauch eines Gebäudes. Inkrafttreten der Änderung : Die Änderung betrifft: Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze; Koordination mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes bezüglich der Gewässerrenaturierung (siehe Kap. 5). EnV Energieverordnung Betroffene Artikel: Art. 3e, Anhänge 1.2, 2.2 bis 2.4 und 2.6 bis 2.11 Die Änderung betrifft die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Seite 3/9

4 Inkrafttreten der Änderung: Die Änderung betrifft die Koordination mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes bezüglich der Gewässerrenaturierung (siehe Kap. 5). StromVV Stromversorgungsverordnung Inkrafttreten der Änderung : Die Änderung betrifft die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte. CO2-Gesetz Gesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen Die Änderung betrifft die CO 2 -Kompensationspflicht für Kraftwerke, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. CO 2 -Verordnung Verordnung über die CO 2 -Abgabe Die Änderung betrifft die Kraftwerke, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. 3 Chemikalien und gefährliche Stoffe ChemV Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen Inkrafttreten der Änderung: Betroffene Artikel: Ein grosser Teil der Verordnung wurde von der Änderung betroffen. Mit der Revision der ChemV wird in der Schweiz die schrittweise Einführung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) fortgesetzt. Wichtigste Punkte: Fristen werden festgelegt, ab welchen das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in der Schweiz obligatorisch wird, so dass die Hersteller sich auf den Wechsel vorbereiten können: - für Stoffe: , - für Gemische: Publikumsprodukte, die nach GHS eingestuft und gekennzeichnet sind, dürfen in Verkehr gebracht werden. Seite 4/9

5 Die übrigen Änderungen der ChemV sind entweder formeller Natur oder betreffen Präzisierungen bestehender Bestimmungen, beinhalten aber keine wichtigen materiellen Änderungen. ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Inkrafttreten der Änderung: Betroffene Artikel: Diverse Anhänge (siehe hierunter) Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1.15 Teere und 1.16 Perfluoroctansulfonate. Anhang 2.15 (Batterien) erhält eine neue Fassung. Folgende Anhänge wurden geändert: 1.1 Halogenierte organische Verbindungen 1.3 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 1.5 In der Luft stabile Stoffe 1.7 Quecksilber 1.9 Stoffe mit flammhemmender Wirkung 2.1 Textilwaschmittel 2.2 Reinigungsmittel 2.3 Lösungsmittel 2.4 Biozidprodukte 2.8 Anstrichfarben und Lacke 2.9 Kunststoffe und Additive 2.10 Kältemittel 2.11 Löschmittel 2.14 Kondensatoren und Transformatoren Besondere Bestimmungen zu Metallen SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse Betroffene Artikel: Anhang 1 Anhang 1 wurde geändert. Der Text dieses Anhanges und seiner Änderungen wird nicht in der Sammlung des Bundesrechts auf Internet veröffentlicht ( Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, (Übergangsfrist bis am ) Ab muss die Version 2011 des ADR angewendet werden. Ab diesem Datum müssen alle Beförderungen gefährlicher Güter, sowie Verpacken, Einfüllen, Laden oder Entladen solcher Güter mit den neuen Vorschriften übereinstimmen. Seite 5/9

6 Wichtige Änderungen: Regime der begrenzten Mengen (Kapitel 3.4 des ADR); ein Teil der Änderungen geht in Richtung einer Verschärfung der Verpflichtungen des ADR. Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe (Symbol: Fisch und Baum). Diese Kennzeichnung wird für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter obligatorisch. Vorschriften betreffend schriftliche Weisungen. Vorschriften über die Schulung der Chauffeure. 4 Luftreinhaltung LRV Luftreinhalte-Verordnung Inkrafttreten der Änderung: Betroffene Artikel: Art. 2, 3, 14, 20, 20b-c, 26b, 36, 37, Anhänge 2 bis 5 Der Benzol-Ausstoss und die übermässige Ozonbelastung in der Schweiz sollen verringert werden. Um diesem Ziel näher zu kommen, übernimmt die Schweiz die Abgasvorschriften der EU für benzinbetriebene Arbeitsgeräte. Als Arbeitsgeräte gelten mobile Geräte mit Benzinmotoren mit einer Leistung unter 19 kw, wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen oder Laubbläser. Zudem wurde der im Sommerhalbjahr geltende Grenzwert für den Dampfdruck für Benzin- Bioethanolgemische in der LRV befristet bis zum 30. September 2015 heraufgesetzt. VOCV Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen Betroffene Artikel: Art. 23 Die Änderung betrifft den Termin der Verteilung des Abgabeertrages an die Versicherer, neu auf den 31. Mai festgesetzt (bisher 30. April). 5 Gewässerschutz GSchG Gewässerschutzgesetz Die Änderungen im Gewässerschutzgesetz sind eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Fliessgewässer und Seeufer in der Schweiz wieder naturnaher werden und als artenreiche Lebensräume ihren Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten können. Zudem wird ihr Nutzen für die Bevölkerung als Naherholungsgebiet und für den Tourismus gesteigert. Seite 6/9

7 GSchV Gewässerschutzverordnung Inkrafttreten der Änderung: Die Änderungen der GSchV präzisieren die Neuerungen im Gewässerschutzgesetz (GSchG, siehe oben). 6 Lärm- und Strahlenschutz LSV Lärmschutz-Verordnung Inkrafttreten der Änderung: Die Änderung betrifft den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen. 7 Abfallmanagement TVA Technische Verordnung über Abfälle Inkrafttreten der Änderung: Die Änderung betrifft die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. 8 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ArGV-1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Inkrafttreten der Änderung: Betroffene Artikel: Art. 30 Die Änderung betrifft die Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit Mitwirkungsgesetz Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Betroffene Artikel: Art. 15 Die Änderung betrifft die Rechtspflege. Seite 7/9

8 9 Lebensmittel LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Inkrafttreten der Änderung: Der Anhang 1 bezüglich der Gebühren der Bundesbehörden wurde geändert. 10 Diverses Arbeitsrecht GIG Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann Betroffene Artikel: Art. 10 und 11 (aufgehoben) Besondere Bestimmungen für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht. 11 Empfehlungen Bestimmte, vorgängig erwähnte Punkte sind speziell hervorzuheben, da sie direkt die Druckereibranche betreffen. Es leiten sich folgende Empfehlungen daraus ab: Beförderung von gefährlichen Gütern A Die Veränderungen, die sich aus den Änderungen der ADR/SDR-Bestimmungen ergeben, müssen in die Praxis und in die betrieblichen Abläufe in Bezug auf den Transport, aber auch in Bezug auf Verpackung, Versand, Beladung und Entladung umgesetzt werden. A Zur Erinnerung: Unter Gefahrengut versteht man sowohl jegliches Material, Produkt, Objekt mit gefährlichen Eigenschaften als auch deren Abfälle (Sonderabfälle, inkl. leere ungereinigte Verpackungen). Für Transporte oberhalb der Freimengen ist die Bezeichnung eines Gefahrgutbeauftragten obligatorisch. Diese Person hat insbesondere die Aufgabe zu überprüfen, ob sich das Unternehmen konform zu den erlassenen Regeln verhält, das Unternehmen in dieser Frage zu beraten und jährlich zu Handen der Direktion einen Bericht zu erstellen. Ihre Aufgabe ist besonders wichtig, da sich die Vorschriften ständig weiterentwickeln, so wie das 2011 geschehen ist. Umgang mit Chemikalien A Die Veränderungen, welche in Europa und der Schweiz im Gang sind in Bezug auf die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (GHS oder CLP-Verordnung in Europa) betreffen zunächst die Hersteller, Importeure und Händler von Chemikalien (gefährlichen Stoffen). A Die Anwender dieser Produkte betrifft diese Änderung in erster Linie insofern, als immer häufiger Chemikalien auf den Markt kommen, die der neuen Art der Kennzeichnung entsprechen. Das hat zur Folge, dass noch während mehrerer Jahre beide Kennzeichnungsarten (alt und neu) nebeneinander bestehen. Seite 8/9

9 A Zur Erinnerung: Besondere Aufmerksamkeit ist der Kommunikation und der Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu schenken, besonders was das Verständnis der neuen Kennzeichnungsart angeht. Dies betrifft sämtliche Personen, welche mit Chemikalien in Berührung kommen können. Besondere Chemikalien A Die Vorschriften der ChemRRV betreffen in erster Linie das Inverkehrbringen verschiedener Kategorien von Stoffen, von Produkten und Gegenständen, aber auch, allerdings in geringerem Masse, ihre Verwendung. A Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob bestimmte der von der Verordnungsänderung betroffenen Produkte (siehe Kapitel 3) im Unternehmen verwendet werden, und wenn ja, die Konformität mit den entsprechenden Anhängen der ChemRRV zu überprüfen. Luftreinhaltung A Die neuen Vorschriften der LRV über die Arbeitsgeräte betreffen Maschinen und Geräte mit einem Fremdzündungsmotor mit einer Leistung bis 19 kw. A Die neuen Vorschriften betreffen in erster Linie das Inverkehrbringen dieser Arbeitsgeräte und den Nachweis ihrer Konformität. A Dem Käufer solcher Geräte wird empfohlen zu überprüfen, ob dieser Konformitätsnachweis vorhanden ist. Der Motor muss die Marke, den Namen des Herstellers des Motors und den Namen der Organisation, welche die Konformität bestätigt, aufweisen. Energie und Kampf gegen die Klimaerwärmung A Mit dem neuen Instrument des Gebäude-Energieausweises kann man sich bei einem Kauf- oder Mietentscheid über die Gesamtenergieeffizienz und über den Wärme- und Stromverbrauch eines Gebäudes informieren. A Vor einem solchen Entscheid kann es angebracht sein, sich beim zuständigen kantonalen Amt über die aktuelle Situation zu erkundigen und so herauszufinden, inwiefern man von diesem Instrument profitieren kann. 12 Generelle Bemerkungen Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen basieren auf einer Auswahl der generell für die Branche relevanten gesetzlichen Bereiche. Diese Übersicht ist kein amtliches Dokument und sanu übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit. Als Referenz im Zweifelsfalle dienen die Veröffentlichungen des Bundes. Seite 9/9

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

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