Friedhofssatzung der Stadt Gehrden

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1 70 03 Friedhofssatzung der Stadt Gehrden Aufgrund der 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Gehrden am 15.Dez folgende Friedhofsordnung beschlossen: Gemäß der 6,8. 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), sowie 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der RAT der Stadt Gehrden in seiner Sitzung am die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung wie folgt beschlossen: 25 wurde ersatzlos gestrichen. (Änderung ist in rot eingearbeitet) Gemäß der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Gehrden in seiner Sitzung am die 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung wie folgt beschlossen: 6 erhält eine neue Fassung, in 13 wird nach Absatz 6 der Absatz 7 eingefügt, in 24 Satz1 wird Nr. 3 gestrichen. (Änderungen sind in blau eingearbeitet) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Im Bereich der Stadt Gehrden dürfen Beisetzungen nur auf den stadteigenen Friedhöfen in den Ortschaften Ditterke, Lemmie, Leveste, Northen und Redderse sowie auf dem in Rechtsträgerschaft durch die Stadt Gehrden übernommenen Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde an der Levester Straße und auf den Friedhöfen der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lenthe und der Ev.-luth. Kapellengemeinde Everloh, stattfinden. Für den Friedhof der Ev. luth. Kirchengemeinde an der Levester Straße hat die Stadt durch Vertrag die Rechtsträgerschaft übernommen, um sicherzustellen, dass durch ein Zusammenwirken von Rat und Kirchenvorstand eine planvolle und zukunftsweisende Friedhofsanlage entsteht. (2) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die stadteigenen Friedhöfe und den in der Verwaltung der Stadt Gehrden stehenden kirchlichen Friedhof.

2 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind zur Beisetzung von Personen bestimmt, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Gehrden hatten sowie derjenigen, denen beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes ein Bestattungsrecht zugestanden worden ist. (2) Diesem Personenkreis sind diejenigen gleichgestellt, die ihren Wohnsitz in der Stadt Gehrden zum ausschließlichem Zwecke der Heim- und Anstaltsunterbringung aufgegeben haben. (3) Die Stadt Gehrden kann anderen Personen auf Antrag ein Bestattungsrecht zuerkennen, soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweise der Benutzung entzogen oder geschlossen werden. Das gilt auch für einzelne Grabstätten. (2) In den der Benutzung entzogenen oder geschlossenen Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen können die Rechte an allen Grabstätten sofort zurückgenommen werden. In diesen Fällen stellt die Stadt Gehrden gleichwertigen Ersatz an anderer Stelle und führt die Umbettungen kostenlos durch, sofern die Ruhezeiten der dort Beigesetzten noch nicht abgelaufen sind. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Innerhalb der Friedhöfe ist grundsätzlich nicht erlaubt: a. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, b. das Mitbringen von Tieren, c. das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

3 d. das Verteilen von Druckschriften, e. zu lärmen und zu spielen. 6 Gewerbliche Arbeiten Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. III. Bestattungsvorschriften 7 Anmeldung der Bestattung (1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig schriftlich mit Unterschrift der Auftraggeberin / des Auftraggebers anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. 8 Ausheben und Schließen der Gräber (1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben und wieder aufgefüllt. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. Tiefengräber sind zulässig. Die Tiefe beträgt 2,40 m. (2) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabplatten, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden, so haben die Nutzungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. 9 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 25 Jahre. 10 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder einer Überführung mit Genehmigung der Stadt Gehrden ausgegraben werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes darüber vorlegt, dass und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung gestattet werden kann.

4 IV. Grabstätten 11 Allgemeines (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gehrden. An ihnen bestehen Rechte nach dieser Ordnung. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die Gräber werden eingeteilt in a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnengrabstätten d. Teilanonyme Grabstätten e. Anonyme Grabstätten f. Grabanlage für Totgeborene 12 a. Reihengräber (1) Auf den Friedhöfen sind folgende Gräber eingerichtet: a. Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m (Länge und Breite) b. Reihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m (in der Breite) 0,40 m (in der Länge) (2) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab sind grundsätzlich unzulässig. (3) Reihengräber sind spätestens 2 Monate nach ihrer Belegung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder ihrer Einebnung ordnungsgemäß zu pflegen. (4) Über die Wiederbelegung von Reihengrababteilungen nach Ablauf der Ruhefrist für alle hierin befindlichen Gräber entscheidet die Stadt Gehrden. (5) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. 13 b. Wahlgräber (1) Wahlgräber sind einzelne oder mehrere Grabstellen. Die Nutzungsrechte werden erstmalig für die Dauer einer gesetzlichen Ruhefrist von 25 Jahren erworben. Bei jeder Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte müssen die Nutzungsrechte so gesichert werden, dass die 25-jährige Ruhefrist für die ganze Wahlgrabstätte ab letzter Beisetzung gewährleistet ist. In der Regel

5 kann dieses nur durch Nachzahlung für die an 25 Jahre fehlenden Jahre geschehen. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig. (2) Die Größe der Wahlgräber ist dieselbe wie die der Reihengräber. (3) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden, die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (4) Wahlgräber müssen spätestens 2 Monate nach ihrer Belegung gärtnerisch angelegt und laufend unterhalten werden. (5) a) Die Rechte an Wahlgräbern und Urnenwahlstellen können nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag zu Gunsten des Verfügungsberechtigten und nach seinem Tode zu Gunsten eines seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen für eine weitere Nutzungszeit erneuert werden. b) Hierbei hat unter mehreren Angehörigen der nach der Reihenfolge nach Absatz (3) nächste Angehörige den Vorrang. Gleichrangige Verwandte müssen sich einigen. c) Die Rechte können nur für die ganze Grabstätte erneuert werden, nicht aber für einzelne Grabstellen. Ausnahmen kann die Stadt Gehrden zulassen. d) Der neue Erwerber ist Verfügungsberechtigter. e) Auf die Erneuerung der Rechte besteht kein Anspruch. (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Pflege vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss eine dreimalige schriftliche Aufforderung an die Berechtigten ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt, oder nicht zu ermitteln, ist eine öffentliche Aufforderung mit einer Fristsetzung von einem Monat erforderlich. (7) Für Nutzungsberechtigte, die die Nutzungsrechte nur für ein Teilstück ihrer Grabstelle verlängern möchten, besteht die Möglichkeit, die Pflege an der gesamten Grabstelle fortzusetzen, solange diese nicht von der Stadt Gehrden aufgrund einer Neubelegung oder einer Umgestaltung des Friedhofes benötigt wird. Die einmal aufgegebenen Plätze werden von einer späteren Verlängerung ausgeschlossen. 14 c. Urnengräber (1) Die Beisetzung einer Urne ist rechtzeitig vorher bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. (2) Bei Urnengrabstellen beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die letzte für die Urnengrabstelle zulässige Urnenbeisetzung stattgefunden hat. Für Urnenreihengräber findet 12 Ziffern 2,3,4,5 und für Urnenwahlgräber 13 Ziffern 1, 4,5,6 entsprechende Anwendung.

6 (3) Für die Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung: a. Urnenreihengräber in der Größe von 0,80 x 0,80 m b. Urnenwahlgräber in der Größe von 1,00 x 1,00 m c. Teilanonyme Urnenreihengrabstätten d. Anonyme Urnenreihengrabstätten (4) In besonderen Fällen wird mit Genehmigung der Stadt Gehrden auch eine Urnenbeisetzung in einem bereits belegten Wahlgrab ( 13) zugelassen. (5) Die Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 65 cm beigesetzt. (6) In Urnenreihengräbern nach (3)a) dürfen höchstens 2 Urnen und in Urnenwahlgräbern nach (3)b) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. 13 Ziffer 3 ist für Urnenbeisetzungen entsprechend anzuwenden. 15 d. Teilanonyme Grabstätten Teilanonyme Grabstätten sind Grabstätten unter Rasen. Die Pflege übernimmt die Stadt Gehrden. Auf teilanonymen Gräbern ist das Bepflanzen oder Schmücken nicht zugelassen. Eine Grabplatte muss ebenerdig verlegt werden und darf eine Ansichtsfläche von 0,25 m² nicht überschreiten. 16 e. Anonyme Grabstätten Anonyme Grabstätten sind nicht gekennzeichnete Grabstätten unter Rasen. Bepflanzungen und Grabmale sind ausgeschlossen. Die Pflege übernimmt die Stadt Gehrden. 17 f. Grabanlage für Totgeborene Diese Grabanlage dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe. Die Bestattungen finden bei Bedarf 1 bis 4 mal jährlich als Sammelbestattungen statt und sind für die Eltern kostenlos. V. Grabmale 18 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet. Die Stadt ist berechtigt Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art, und Größe der Grabmale usw. beziehen. (2) Über Planung von Grabfeldern und Grabstätten sowie über Gestaltung und Aufstellung von Grabmalen werden Vorschriften und Richtlinien erlassen.

7 (3) Die Genehmigung der Stadt ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. (4) Die Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht der Friedhofsordnung entspricht. (5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und sonstige der Genehmigung bedürfende Anlagen können auf Kosten des Aufstellers von der Stadt Gehrden entfernt werden. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die in den Abteilungen ohne Gestaltungsrichtlinien dauerhaft errichteten Holzkreuze, bedürfen einer Genehmigung der Stadt Gehrden und sollen aus Lärche, Eiche, Rubinie oder Douglasie hergestellt sein. Die Höhenbegrenzung für Holzkreuze liegt bei 0,80 m. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden. 19 Unterhaltung (1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (2) Die zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätte Verpflichteten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale usw. und Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. 20 Entfernung (1) Die nach 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder die Anpflanzungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Gehrden, eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Stadt nicht. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

8 VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber 21 Allgemeines (1) Die gärtnerischen Anlagen auf Gräbern richten sich nach der Gesamtbepflanzung. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm hoch sein. (3) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen. Diese dürfen die benachbarten Gräber nicht stören und nicht höher als 1m sein. (4) Verwelkte Blumen und Kränze an den Gräbern sind von den Verpflichteten zu entfernen und an die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Ebenso sind unzulässige Anpflanzungen und Einfriedungen zu entfernen. (5) Es ist unzulässig die Grabstätten mit Kies oder Steinsplitt zu bestreuen. Auf dem Rasenfriedhof dürfen die Grabstätten nicht mit Einfassungen aus Stein oder anderem festen Material versehen werden. (6) Das Aufstellen unwürdiger Blumengefäße (z.b. Konservendosen) ist nicht gestattet. 22 Vernachlässigung (1) Für die Gestaltung der Grabstätten im Sinne dieser Satzung und für die laufende Pflege einer Grabstelle sind der Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen nach 13 Ziffer 3 oder die eingesetzten Erben verpflichtet. (2) Sind Verpflichtete nach Ziffer 1 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder hierzu außerstande, können beauftragte Dritte oder die Stadt gegen Erstattung der Kosten die erforderlichen Verpflichtungen übernehmen. (3) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, kann sie durch das Friedhofspersonal der Stadt eingeebnet und mit Rasen besät werden. Dem Verpflichteten ist vorher eine angemessene Frist zu setzen. Ist er nicht bekannt oder zu ermitteln, ist eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich. VII. Schlussvorschriften 23 Gebühren Für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren sind die Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. 24 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne von 6 Abs.2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handeln die Personen, welche

9 (1) sich vorsätzlich oder fahrlässig als Besucherin oder Besucher entgegen 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgen, (2) entgegen 5 Abs.3 dieser Satzung a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befahren, b. Tiere auf den Friedhof mitbringen, c. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegen, d. Druckschriften verteilen, e. lärmen oder spielen, (3) wurde ersatzlos gestrichen. (4) entgegen 18 Abs.1 und Abs.3 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichten oder verändern, (5) Grabmale entgegen 19 Abs.1 dieser Satzung nicht fachgerecht befestigen und fundamentieren, (6) Grabmale entgegen 19 Abs.2 dieser Satzung nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand halten, (7) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen 20 Abs.1 dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernen, (8) Grabstätten entgegen 22 dieser Satzung vernachlässigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 geahndet werden. 25 wurde ersatzlos gestrichen 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die vor dem Erlass dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Ruhezeit bestehen. Gleichzeitig treten die Satzung vom 04. Juli 1973 über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Gehrden (Friedhofsordnung) und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Gehrden vom 17. Juli 2000 ausser Kraft. Gehrden, den STADT GEHRDEN L.S. (Berkefeld ) (Bildhauer) Bürgermeister Stadtdirektor veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 am

10 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Gehrden tritt zum in Kraft. Gehrden, den STADT GEHRDEN (Berkefeld ) Bürgermeister L.S. (Bildhauer) Stadtdirektor veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12/2005 Inkrafttreten Die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Gehrden tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gehrden, den veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 am STADT GEHRDEN Heldermann Bürgermeister

11

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