In der Marktgemeinde Großweikersdorf steht derzeit ein Flächenwidmungsplan i.d.f. der 21. Änderung in Rechtskraft.

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1 Marktgemeinde Großweikersdorf KG Großweikersdorf, Großwiesendorf, Kleinwiesendorf Örtliches Raumordnungsprogramm Änderung Flächenwidmungsplan Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde Großweikersdorf steht derzeit ein Flächenwidmungsplan i.d.f. der 21. Änderung in Rechtskraft. Die gegenständliche Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes umfasst folgende Änderungspunkte: 1. Vp bzw. Ggü-LSW Vö; BW Vp-PP bzw. Ggü-LSW (KG Großweikersdorf) 2. BW Ggü-HG bzw. Glf; Glf bzw. BW Gwf; Glf bzw. BW Vö (KG Großweikersdorf) 3. Festlegung Geb 24 (KG Großweikersdorf) 4. Gwf BI, Vö bzw. Ggü-RB; BI Vö (KG Großweikersdorf) 5. Landesstraße L2162 Vö (KG Großwiesendorf) 6. Gfrei-S Vö bzw. BA-A4; Ggü-RegGZ Vö (KG Kleinwiesendorf) 7. Glf BA (KG Großwiesendorf) 8. Glf BB, Glf Gfrei-B, Glf Ggü-AS-6, BI Vö, Kenntlichmachung Geb25 sowie Streichung Kenntlichmachung Forst (KG Großweikersdorf) Im Zuge des SUP-Screenings wurde festgestellt, dass durch die Änderung des Flächenwidmungsplans keine wesentlichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und auf die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) verzichtet werden kann. Anmerkung: Der im Screening als Änderungspunkt 3 angeführte Änderungspunkt entfällt. Das erhaltenswerte Gebäude im Grünland mit der vorgesehenen Nummer 24 auf dem Grundstück Nr. 2314/34 (KG Großweikersdorf) hat sich als Nebengebäude herausgestellt. Eine Festlegung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ist daher nicht möglich und wird daher auch nicht weiter verfolgt. Aus diesem Grund wird zum einen die Nummerierung der nachfolgenden Änderungspunkte angepasst sowie zum anderen das unter dem alten Änderungspunkt 4 geführte Seite 1

2 Geb mit der geplanten Nummer 25 sinngemäß nun als erhaltenswertes Gebäude mit der Nummer 24 festgelegt. Ergänzend zu den o.a. sieben Änderungspunkten wird nach Rücksprache mit der Gemeinde und einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern der Abteilungen RU1 und RU2 28. Juni 2016 der Änderungspunkt 8 neu in das Verfahren aufgenommen. Da dieser Änderungspunkt noch keinem Screening unterzogen wurde, wird dieses im Rahmen der ggst. Entwurfsunterlagen nachgeholt und liegt dem Anhang bei. Seite 2

3 2 Änderungspunkte 2.1 Vp bzw. Ggü-LSW Vö; BW Vp-PP bzw. Ggü-LSW (KG Großweikersdorf) Grundlagenforschung Der gegenständliche Änderungspunkt befindet sich im Bereich zwischen dem Trassenverlauf der B4 sowie des Bachverlaufes der Schmida. Der Bereich wird als Schmidapark bezeichnet und ist derzeit überwiegend als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Derzeit ist das Gebiet durch teilweise lockere Einfamilienhausbebauung gekennzeichnet. Im nördlichen Anschluss befinden sich das Freibad der Gemeinde sowie diverse Sporteinrichtungen. Abbildung 1: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 1, KG Großweikersdorf Aufgrund der Nähe zur B4 Horner Straße sind im Bereich Schmidapark Lärmimmissionen gegeben. Eine Untersuchung diesbezüglich wurde im Zuge einer vorangegangenen Umwidmung und Anpassung des nördlichen Teiles der Schmidasiedlung (Bauland- Wohngebiet bzw. Verlegung Grüngürtel) und der Erweiterung des Sportplatzes bereits durchgeführt. Eine vorliegende Bebauungsstudie (siehe Anhang) sieht nun die Errichtung eines passiven Lärmschutzes in Form einer durchgehenden Bebauung entlang der B4 vor. Diese hätte bereits in der Vergangenheit umgesetzt werden müssen, wurde aber aufgrund von Seite 3

4 Eigentümerwechseln nie vollzogen. Auch eine kurze, in Richtung Norden an die Bebauung entlang der B4 anschließende Lärmschutzwand war Teil des Gesamtkonzeptes. Im Zuge nun anstehender, kleinteiliger Widmungsänderungen soll u.a. die ursprünglich vorgesehene, aber nie umgesetzte Lärmschutzwand verlegt werden. Ziel ist, das Siedlungsgebiet der Alten Schmidasiedlung neu zu ordnen, um die Attraktivität für eine Bauland- und somit Reservenverwertung zu erhöhen. Zum Nachweis der Einhaltung des gesetzlich definierten Lärmimmissionshöchstmaßes wurden eine Lärmuntersuchung und eine prognose für die Umsetzung nach Widmung durchgeführt (siehe Abbildung 2 bzw. Unterlagen im Anhang). Abbildung 2: Lärmausbreitung an der B4 (Beurteilungszeitraum Nacht) Zusammenfassend kommt die Untersuchung zu folgendem Ergebnis: Die Forderungen der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Jänner 1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, Jahrgang 1998 werden für die gegenständliche Widmung Bauland Wohngebiet klar eingehalten. Seite 4

5 Abbildung 3: Ausschnitt Änderungspunkt 1, KG Großweikersdorf Konkret betrifft die Umwidmung zum einen die Grundstücke Nr. 3293/3 sowie 3293/35. Eine Widmungsänderung von Bauland-Wohngebiet (BW) in private Verkehrsfläche mit dem Zusatz Parkplatz (Vp-PP) wird hierbei vorgenommen. Die Fläche ist derzeit bereits als Parkplatz (im Wohnbauland) genutzt und soll nun dementsprechend gewidmet werden. Zum anderen werden auf den Grundstücken Nr. 3293/35 (Teilfläche im Nordwesten) und Nr. 3293/36 (Teilfläche im Nordosten) Teilflächen als Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Lärmschutzwand (Ggü-LSW) gewidmet. Dies soll die widmungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Lärmschutzwand schaffen. Des Weiteren soll die Fläche auf dem Grundstück Nr. 3293/44 von privater Verkehrsfläche (Vp) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) abgeändert werden, da in diesem Bereich die Hauptzufahrt in das Siedlungsgebiet situiert werden soll. Durch die ggst. Änderung soll die Zufahrt zum Siedlungsgebiet Schmidasiedlung im Zuge der geplanten Verwertungsbestrebungen neu geregelt werden. Die Änderungen stehen in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen des in der Begutachtung befindlichen Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram. Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind nicht vorhanden. Auf die zeitgleiche 2. Änderung des Teilbebauungsplanes Schmidapark wird an dieser Stelle verwiesen. Seite 5

6 2.1.2 Änderungsanlass Änderungsanlass für den gegenständlichen Änderungspunkt stellt eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen dar, begründet durch Verwertungsbestrebungen im Bereich des Schmidaparks und daraus resultierender Optimierungen im Bereich der Flächenwidmung Ziel Durch die Änderung sollen Verwertungsbestrebungen des Siedlungsgebietes Schmidasiedlung ermöglicht und die Anzahl an unbebauten Baulandflächen reduziert werden. Weiters sollen bis dato nicht umgesetzte Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand, Passiver Lärmschutz) in adaptierter Form erfolgen, wofür ebenso Änderungen der Flächenwidmung erforderlich sind Maßnahme Die Grundstücke Nr. 3293/3 sowie 3293/35 (KG Großweikersdorf) werden von derzeit Bauland-Wohngebiet (BW) in private Verkehrsfläche mit dem Zusatz Parkplatz (Vp-PP) umgewidmet. Teilflächen der Grundstücke Nr. 3293/35 und 3293/36 (KG Großweikersdorf) werden von derzeit Bauland- Wohngebiet (BW) in Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Lärmschutzwand (Ggü-LSW) umgewidmet. Das Grundstück Nr. 3293/44 (KG Großweikersdorf) wird von privater Verkehrsfläche (Vp) bzw. Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Lärmschutzwand (Ggü-LSW) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Seite 6

7 2.2 BW Ggü-HG bzw. Glf; Glf bzw. BW Gwf; Glf bzw. BW Vö (KG Großweikersdorf) Grundlagenforschung Im östlichen Siedlungsbereich der KG Großweikersdorf verläuft der aus der KG Ameisthal kommende Ameisthalerbach, der schließlich in der KG Großweikersdorf in den Schmidabach mündet. Der Bach verläuft zwischen der Ameisthalstraße und dem Lindenweg. Bis zum östlichen Siedlungsbereich der KG ist der Bach im Flächenwidmungsplan als Wasserfläche (Gwf) gewidmet, ab dem östlichen Siedlungsbereich bis zur Winzerstraße fehlt jedoch die planliche Verortung des Bachlaufes im Digitalen Kataster und somit auch im Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Ab der Winzerstraße bis zur Einmündung in den Schmidabach ist der Bach wieder als Wasserfläche ersichtlich. Im Zuge der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes soll nun der fehlende Abschnitt des Ameisthalerbaches im Flächenwidmungsplan verortet und entsprechend als Wasserfläche dargestellt werden. Da für den Abschnitt keine Vermessungsunterlagen oder Naturstandaufnahmen vorliegen, wurde der Verlauf anhand der Informationen des NÖ-Atlas des Landes Niederösterreich (Basempa u.ä.) sowie mit Hilfe des Orthophotos im Flächenwidmungsplan eingetragen. Der Verlauf des Ameisthalerbaches wird entsprechend als Grünland-Wasserfläche (Gwf) gewidmet. Abbildung 4: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 2, KG Großweikersdorf fehlender Abschnitt Ameistalerbach Seite 7

8 Abbildung 5: Ausschnitt Basemap Abbildung 6: Ausschnitt Änderungspunkt 2, KG Großweikersdorf Der Bereich, in dem sich der Verlauf des Grabens befindet, ist überwiegend als Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet sowie Teil hiervon als Forst kenntlich gemacht. Die Widmungen und Kenntlichmachungen werden entsprechend der neuen Darstellung angepasst. Des Weiteren verläuft der Ameisthalerbach im genannten Abschnitt teilweise durch bestehendes Bauland-Wohngebiet. Durch die Neudarstellung des Wasserverlaufes entstehen in Teilbereichen Restflächen, die sich zu klein für bauliche Maßnahmen herausge- Seite 8

9 stellt haben. Aus diesem Grund werden diese Flächen von Bauland-Wohngebiet (BW) in Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) umgewidmet. Dies betrifft im östlichen Abschnitt Teilflächen der Grundstücke Nr. 2314/51, 2314/52 sowie 2314/90. Im westlichen Bereich des Abschnittes werden die entstandenen Restflächen von Bauland-Wohngebiet (BW) in Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Hausgarten (Ggü-HG) umgewidmet, um zumindest die Nutzbarkeit dieser Flächen als Hausgarten zu ermöglichen. Dies betrifft Teilflächen der Grundstücke Nr. 2314/11 und 2314/12 sowie das gesamte Grundstück Nr. 2314/88. Im Zuge der gegenständlichen Änderung erfolgt weiters die Einarbeitung eines Teilungsplanes entlang des südlich des Baches verlaufenden Lindenweges. Hierbei erfolgen teilweise kleinflächige Anpassungen der Widmungsgrenzen sowie kleinflächige Abtretungen in das öffentliche Gut zur Verbreiterung des Weges. Die Änderungen stehen in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen des in der Begutachtung befindlichen Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram. Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind nicht vorhanden Änderungsanlass Änderungsanlass für den gegenständlichen Änderungspunkt stellt eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen dar, die sich aus der notwendigen planlichen Verortung des Verlaufes des Ameisthalerbaches sowie der Einarbeitung eines Teilungsplanes ergeben Ziel Durch die planliche Verortung eines noch nicht dargestellten Gewässerlaufes im Flächenwidmungsplan soll eine widmungskonforme Darstellung sichergestellt und die angrenzenden Widmungsarten (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) angepasst werden. Darüber hinaus soll ein Teilungsplan entlang des Lindenweges eingearbeitet werden. Ziel ist die Sicherstellung einer ausreichend dimensionierten Verkehrsanbindung Maßnahme Teilflächen der Grundstücke Nr. 2314/11, 2314/12, 2314/51, 2314/52 sowie 2314/90 (KG Großweikersdorf) werden von derzeit Bauland-Wohngebiet (BW) in Grünland- Wasserfläche (Gwf) umgewidmet. Teilflächen der Grundstücke Nr. 2314/51, 2314/52 sowie 2314/90 (KG Großweikersdorf) werden von derzeit Bauland-Wohngebiet (BW) in Grünland-Land- und Forstwirtschat (Glf) umgewidmet. Die Grundstücke Nr. 2314/11, 2314/12 sowie 2314/88 (KG Großweikersdorf) bzw. deren Teilflächen werden von derzeit Bauland-Wohngebiet (BW) in Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Hausgarten (Ggü-HG) umgewidmet. Das Grundstück Nr. 2314/10 (KG Großweikersdorf) wird von Bauland-Wohngebiet (BW) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Seite 9

10 Weiters erfolgen diverse Anpassungen der Widmungen im Bereich der als Grünland- Land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und der Kenntlichmachung Forst in Bezug zur Widmung Grünland-Wasserflächen im Bereich des Ameisthalerbaches. Seite 10

11 2.3 Festlegung Geb 24 (KG Großweikersdorf) Grundlagenforschung Im Rahmen der gegenständlichen Änderung soll ein Gebäude im Osten der KG Großweikersdorf südlich des Ameisthalerbaches als erhaltenswertes Gebäude im Grünland (Geb) festgelegt werden. Dieses Gebäude befindet sich auf dem Grundstück Nr. 2314/39 und wurde in den 1970er Jahren dort errichtet. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan ist das ggst. Grundstück als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) festgelegt. Südlich des ggst. Grundstückes grenzt eine Gemeindestraße an, über die die Erschließung des Areals sichergestellt ist. Im Norden verläuft der Ameisthalerbach. Auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen ist durch den Ameisthalerbach von keiner Hochwassergefährdung auszugehen. Zur Absicherung des baulichen Bestandes und für künftige Umbau- und Sanierungsarbeiten soll die Festlegung als Geb durchgeführt werden. Neben dem Hauptgebäude sind auch zwei Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. 2314/39 und 2314/42 Teil der Geb- Festlegung. Abbildung 7: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 3, KG Großweikersdorf Seite 11

12 Abbildung 8: Ausschnitt Änderungspunkt 3, KG Großweikersdorf Die Änderungen stehen in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen des in der Begutachtung befindlichen Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram. Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind nicht vorhanden. Die Benutzbarkeit des Gebäudes ist durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten nicht gefährdet. Eine dem Verwendungszweck des Geb erforderliche Verkehrserschließung ist in Form einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden, die im Flächenwidmungsplan auch festgelegt ist. Das Grundstück kommt außerhalb eines Gefährdungsbereiches gem. Gefahrenhinweiskarte für Rutsch- und Sturzprozesse zu liegen. Ein entsprechendes Geb-Formblatt (Geb 24) mit den notwendigen Inhalten ist im Anhang beigelegt. Widersprüche zum regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest sind nicht festzustellen. Seite 12

13 2.3.2 Änderungsanlass Änderungsanlass ist eine wesentliche Änderung der Grundlagen, die sich aus der Notwendigkeit der Sicherung von baulichem Altbestand als erhaltenswertes Gebäude im Grünland (Geb) (KG Großweikersdorf) ergibt. Die betroffenen Gebäude verfügen über eine aufrechte Baubewilligung Ziel Ziel der gegenständlichen Änderung ist die Sicherung baulichen Altbestandes außerhalb der Baulandgrenzen durch Festlegung der Widmungsart Erhaltenswertes Gebäude im Grünland (Geb) Maßnahme Das Gebäude, welches sich auf dem Grundstück Nr. 2314/39 (KG Großweikersdorf) befindet, wird als erhaltenswertes Gebäude im Grünland mit der fortlaufenden Nummer 24 festgelegt. Neben dem Hauptgebäude sind auch zwei Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. 2314/39 und 2314/42 (KG Großweikersdorf) Bestandteil der Geb-Abgrenzung. Seite 13

14 2.4 Gwf BI, Vö bzw. Ggü-RB; BI Vö (KG Großweikersdorf) Grundlagenforschung Im südlichen Bereich der Katastralgemeinde Großweikersdorf befindet sich das Industriegebiet von Großweikersdorf. Derzeit bestehen auf der Flächen vereinzelt kleinere Betriebe. Südlich des Industriegebietes verläuft die B4 Horner Straße, im nordöstlichen Anschluss an das Industriegebiet befindet sich eine Gärtnerei. Das Gebiet ist durch die Industriestraße erschlossen. Bei dem vorliegenden Änderungspunkt handelt es sich um kleinflächige Widmungsanpassungen entlang der Industriestraße. Die Änderungen ergeben sich zum einen durch die Vorlage eines Teilungsplanes als auch durch den Entfall eines Grabens, der in dem Bereich bereits anderweitig genutzt wird. Im Zuge der Änderung soll somit zum einen die öffentliche Erschließung des Gebietes durch Abtretungen langfristig sichergestellt, sowie eine als Wasserfläche gewidmete Fläche (Graben und Retentionsbecken) an seine tatsächliche Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche angepasst werden. Abbildung 9: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 4, KG Großweikersdorf Laut vorliegendem Teilungsplan soll somit das unbebaute Grundstück Nr. 3805/8, KG Großweikersdorf, in das öffentliche Gut abgetreten und von derzeit Bauland- Industriegebiet (BI) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet werden. Die Maßnahme soll zur langfristigen Erschließung des Gebietes beitragen. Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr befindet sich ein bestehendes Retentionsbecken für die Zusammenführung von größeren Wassermengen. Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan ist das gesamte Grundstück Nr sowie eine Teilfläche des angrenzenden Grundstückes Nr. 3805/2 als Grünland-Wasserfläche (Gwf) gewidmet. Seite 14

15 Im Zuge der gegenständlichen Änderung wird die Widmung als Grünland-Wasserfläche nun lediglich auf das Retentionsbecken beschränkt, der angrenzende Bereich soll anhand seiner tatsächlichen Nutzung umgewidmet werden. Abbildung 10: Ausschnitt Änderungspunkt 4, KG Großweikersdorf Aus diesem Grund erfolgt daher im Bereich des Retentionsbeckens somit die Änderung von derzeit Grünland-Wasserfläche (Gwf) in Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Retentionsbecken (Ggü-RB). Dies betrifft den westlichen Teilbereich des Grundstückes Nr Die übrige Teilfläche des Grundstückes wird anhand seiner tatsächlichen Nutzung als Abstellfläche von Grünland-Wasserfläche (Gwf) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) geändert. Diese Fläche stellt mittlerweile einen Abstellplatz für LKW s wie auch Betriebszufahrt dar. Ebenso wird die Teilfläche auf dem Grundstück Nr. 3805/2 von Grünland-Wasserfläche (Gwf) an die am verbleibenden Grundstück bestehende Widmung Bauland-Industriegebiet (BI) angepasst. Die Änderungen stehen in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen des in der Begutachtung befindlichen Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram. Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind nicht vorhanden. Seite 15

16 2.4.2 Änderungsanlass Änderungsanlass für die gegenständliche Änderung stellt das Vorliegen eines Teilungsplanes und die daraus notwendige Anpassung der Widmung an die tatsächliche Nutzung dar Ziel Durch die Anpassung soll einerseits die öffentliche Erschließung des Industriegebietes sichergestellt werden, andererseits die Widmung im Bereich eines Retentionsbeckens und einer Betriebszufahrt samt Abstellmöglichkeit an die tatsächliche Nutzung angepasst werden Maßnahme Das Grundstück Nr. 3805/8 (KG Großweikersdorf) wird von Bauland-Industriegebiet (BI) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 3805/2 (KG Großweikersdorf) wird von derzeit Grünland-Wasserfläche (Gwf) in Bauland-Industriegebiet (BI) umgewidmet. Weiters wird eine Teilfläche des Grundstückes Nr (KG Großweikersdorf) von derzeit Grünland-Wasserfläche (Gwf) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) bzw. Grünland- Grüngürtel mit dem Zusatz Retentionsbecken (Ggü-RB) umgewidmet. Seite 16

17 2.5 Landesstraße L2162 Vö (KG Großwiesendorf) Grundlagenforschung Durch die Katastralgemeinde Großwiesendorf verläuft die Landesstraße L2162, die das Gemeindegebiet der KG erschließt und in die Landesstraße L47 in Kleinwiesendorf mündet. Ein Teilbereich der L2162, Grundstück Nr. 1558/8 (KG Großwiesendorf), wird nun von Seiten des Landes nicht weiter als Landesstraße benötigt und soll in das öffentliche Gut der Gemeinde übertragen werden. Abbildung 11: Ausschnitt Änderungspunkt 5, KG Großwiesendorf Die Änderung betrifft den nördlichen Teilbereich der Landesstraße L2162. Dieser wird im Zuge der gegenständlichen Änderung nun im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Der südliche Teilbereich bleibt weiterhin als L2162 bestehen und ist dementsprechend im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht. Da es sich bei der gegenständlichen Änderung um eine geringfügige Anpassungen der Widmungsfestlegung handelt, konnten im Vorfeld im Screening erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen werden. Seite 17

18 2.5.2 Änderungsanlass Änderungsanlass stellt die Teilauflassung einer Landesstraße und der Übergang eines Teilbereiches der Landesstraße L2162 in das öffentliche Gut der Gemeinde dar Ziel Ziel der gegenständlichen Änderung ist es, den Teilbereich der Landesstraße L2162 im Flächenwidmungsplan als Gemeindestraße (Vö) darzustellen Maßnahme Das Grundstück Nr. 1558/8 (KG Großwiesendorf) wird als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Seite 18

19 2.6 Gfrei-S Vö bzw. BA-A4; Ggü-RegGZ Vö (KG Kleinwiesendorf) Grundlagenforschung Der gegenständliche Änderungspunkt befindet sich in der KG Kleinwiesendorf. Kleinwiesendorf ist Teil der Marktgemeinde Großweikersdorf und liegt südlich der KG Großweikersdorf. Durch die Katastralgemeinde verläuft der Schmidabach, erschlossen ist die KG durch die Kleinwiesendorfstraße. Das Siedlungsgebiet von Kleinwiesendorf ist überwiegend als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Am südlichen Ende des Siedlungsbereiches der KG Kleinwiesendorf soll im Zuge der gegenständlichen Änderung angrenzend an bereits bestehendes Bauland-Agrargebiet eine Baulanderweiterung durchgeführt werden. Der Bereich befindet sich zwischen der Landesstraße und dem Schmidabach. Erste Widmungsmaßnahmen wurden in diesem Bereich bereits in einer vorangegangenen Umwidmung gesetzt. Die damals gewidmeten Bauplätze sind bereits überwiegend verbaut bzw. werden in Kürze einer Verbauung zugeführt. Die entsprechende Einarbeitung der Freigabe der Grundstücke Nr. 869/3 869/7 und 870/2 870/5 erfolgt gem. Schreiben der Abteilung RU1 vom 08. August 2013 (RU1- R-190/ ) Der Entwicklung des Gebietes liegt neben den Inhalten des ÖEK auch ein Erschließungskonzept aus dem Jahr 2011 zu Grunde, welches die Basis für die nunmehrige Baulanderweiterung darstellt. Das Konzept liegt dem Anhang bei. Abbildung 12: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 6, KG Kleinwiesendorf Seite 19

20 Abbildung 13: Ausschnitt Änderungspunkt 6, KG Kleinwiesendorf Die geplante Baulanderweiterung soll in Richtung Westen hin zum Schmidabach erfolgen. Die Erweiterungsflächen sollen als Bauland-Agrargebiet-Aufschließungszone (BA-A4) gewidmet werden. Als Voraussetzung für die Freigabe der Aufschließungszone BA-A4 (KG Kleinwiesendorf) zur Grundteilung und Bebauung werden folgende Bedingungen festgelegt: - Vorliegen eines Parzellierungskonzeptes oder Teilungsplanes und - Sicherstellung der Grundausstattung (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung). Die öffentliche Erschließung des Erweiterungsgebietes wird im Zuge der Umwidmung berücksichtigt sowie eine Radverbindung hin zum Schmidabach festgelegt. Die Umwidmung betrifft zum einen Teilflächen der Grundstücke Nr. 867/2, 869/1 sowie 870/1, KG Kleinwiesendorf, die von Grünland-Freihaltefläche für Siedlungserweiterung (Gfrei-S) in Bauland-Agrargebiet-Aufschließungszone 4 (BA-A4) mit den o.a. Freigabebedingungen umgewidmet werden. Die öffentliche Erschließung des Gebietes findet ebenfalls auf Teilflächen der eben genannten Grundstücke statt. Im Westen des Erweiterungsgebietes ist gem. RegROP Wien Umland Nordwest eine regionale Grünzone definiert. Der westliche Bereich des Erweiterungsgebietes hin zum Schmidabach soll weiterhin als Regionale Grünzone erhalten bleiben. Die Grünzone stellt eine natürliche Trennung des Siedlungsbereiches hin zum Schmidabach dar. Die westli- Seite 20

21 che Teilfläche des Grundstückes Nr. 870/1 soll entsprechend als Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Regionale Grünzone (Ggü-RegGZ) gewidmet werden. Die Siedlungserweiterung entspricht der vorgesehenen Siedlungsentwicklung gemäß den Zielvorstellungen des in der Begutachtungsphase befindlichen gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram ( ÖEK Wagram ). Abbildung 14: ARGE WAGRAM Gemeinsames Örtliches Entwicklungskonzept, Ausschnitt KG Kleinwiesendorf Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind nicht vorhanden. Eine mangelnde Baulandeignung gemäß 15 (3,5) NÖ ROG 2014 liegt ebenfalls nicht vor. Der Abschluss eines Baulandsicherungsvertrages gem. 17 NÖ ROG 2014 ist vorgesehen und soll im Rahmen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorliegen Änderungsanlass Änderungsanlass für die gegenständliche Änderung stellt das Bestreben der Gemeinde dar, den südlichen Siedlungsbereich von Kleinwiesendorf entsprechend den Zielvorstellungen des Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram zu erweitern Ziel Durch die Änderung sollen die Ziele des in Ausarbeitung befindlichen gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes erreicht werden. Seite 21

22 2.6.4 Maßnahme Teilflächen der Grundstücke Nr. 867/2, 869/1 und 870/1 (KG Kleinwiesendorf) werden von derzeit Grünland-Freihaltefläche für Siedlungserweiterung (Gfrei-S) in Bauland- Agrargebiet Aufschließungszone 4 (BA-A4) umgewidmet. Teilflächen der Grundstücke Nr. 869/1 und 870/1 (KG Kleinwiesendorf) werden von Grünland-Freihaltefläche für Siedlungserweiterung (Gfrei-S) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Teilflächen des Grundstückes Nr. 870/1 (KG Kleinwiesendorf) werden von derzeit öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) in Bauland-Agrargebiet-Aufschließungszone 4 (BA-A4), von Grünland-Freihaltefläche für Siedlungserweiterungen (Gfrei-S) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) sowie von Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Regionale Grünzone (Ggü- RegGZ) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Seite 22

23 2.7 Glf BA (KG Großwiesendorf) Grundlagenforschung Die Katastralgemeinde Großwiesendorf ist Teil der Marktgemeinde Großweikersdorf und liegt südlich der KG Großweikersdorf sowie westlich der KG Kleinwiesendorf. Östlich der KG-Grenze verläuft der Schmidabach. Das Siedlungsgebiet von Großwiesendorf ist überwiegend als Bauland-Agrargebiet, die jüngsten Baulanderweiterungen wurden als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Der gegenständliche Änderungspunkt befindet sich am südlichen Ausläufer des Siedlungsbereiches der KG. Der Siedlungsbereich ist in diesem Bereich durch eine Siedlungsgrenze begrenzt. Im Zuge der Überarbeitung des regionalen Raumordnungsprogrammes durch das Land Niederösterreich wurde im vorliegenden Abschnitt die Siedlungsgrenze geringfügig geändert (siehe Abbildung 16). Aus diesem Grund wird im Zuge der gegenständlichen Änderung hierbei der Siedlungsbereich geringfügig an die geänderte Siedlungsgrenze angepasst. Abbildung 15: Orthophoto im Bereich Änderungspunkt 7, KG Großwiesendorf Seite 23

24 Abbildung 16: Ausschnitt RegROP Wien Umland Nordwest Dies betrifft Teilflächen der Grundstücke Nr. 1498/1, 1498/2, 1499,1500/1 sowie Hierbei wird eine Widmungsänderung hin zur Siedlungsgrenze in Bauland-Agrargebiet vorgenommen. Abbildung 17: Ausschnitt Änderungspunkt 7, KG Großwiesendorf Seite 24

25 Die Siedlungserweiterung steht in keinem Widerspruch zu den Zielen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde (ÖEK Wagram). Eine mangelnde Baulandeignung gemäß 15 (3,5) NÖ ROG 2014 liegt ebenfalls nicht vor. Ausschließende Faktoren (Standortgefahren / natürliche Baulandeignung, Lärm, Schutzgebiete (Natur, Wasser, etc.), Wald, Gewässer, naturräumliche Besonderheiten, Nutzungskonflikte, Vornutzung, Orts- und Landschaftsbild etc.) sind im gegenständlichen Bereich nicht vorhanden Änderungsanlass Änderungsanlass für die gegenständliche Änderung stellt das Bestreben der Gemeinde dar, den südlichen Siedlungsbereich von Großwiesendorf entsprechend den Zielvorstellungen des Gemeinsamen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Wagram zu erweitern bzw. die Erweiterungsmöglichkeiten durch die geänderten Siedlungsgrenzen zu nützen Ziel Durch die Änderung soll der Siedlungsbereich kleinflächig an die neu definierten Siedlungsgrenzen laut regionalem Raumordnungsprogramm angepasst bzw. erweitert werden Maßnahme Teilflächen der Grundstücke Nr. 1498/1, 1498/2, 1499,1500/1 sowie 1598 (KG Großwiesendorf) werden von derzeit Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Agrargebiet (BA) umgewidmet. Seite 25

26 2.8 Glf BB, Glf Gfrei-B, Glf Ggü-AS-6, BI Vö, Kenntlichmachung Geb25 sowie Streichung Kenntlichmachung Forst (KG Großweikersdorf) Grundlagenforschung Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich am südlichen Ausläufer der Katastralgemeinde Großweikersdorf, östlich der B4 Horner Straße und betrifft einerseits das dort befindliche Industriegebiet, wie auch Teile eines ehemaligen Aussiedlerhofes, der südlich des Industriegebietes zu liegen kommt. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 3804, 3805/1, 3806/1 und 3806/2, KG Großweikersdorf. Der Bereich ist teilweise als Bauland-Industriegebiet (BI) bzw. teilweise als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet. Im südlichen Teil des Industriegebietes kommt der Bauhof der Gemeinde, wie auch die Betriebsanlagen eines Speditionsunternehmens zu liegen. Abbildung 18: Orthophoto im Bereich Änderungspunk 8, KG Großweikersdorf Im Änderungsbereich des ehemaligen Aussiedlerhofes befinden sich bestehende Hauptund Nebengebäude im Grünland (Grundstück Nr. 3806/1, KG Großweikersdorf). Diese waren in der Vergangenheit als Aussiedlerhof genutzt und stehen bereits seit geraumer Zeit leer. Das gesamte Areal soll nun einer Nachnutzung in Form von Reitsport zugeführt werden. Dazu soll das Hauptgebäude, ein ehemaliger Aussiedlerhof, im Zuge der gegenständlichen Änderung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland mit der fortlaufenden Nummer Seite 26

27 25 (Geb25) gewidmet werden. Eine rechtsgültige Baubewilligung für das Gebäude liegt vor, ein entsprechendes Formblatt wurde diesbezüglich bereits angelegt (siehe Anhang). Die an den Aussiedlerhof angrenzenden Nebengebäude sollen, laut vorliegendem Nutzungskonzept, großteils erhalten bzw. geringfügig erweitert werden. Demnach soll der südliche Trakt der Nebengebäude als Pferdestall weitergenutzt und der östliche Trakt als Lager für Futter und Stroh verwendet werden. Der nördliche Trakt der drei Nebengebäude hingegen ist durch Setzungen und Brand bereits teilweise in Mitleidenschaft gezogen und wird daher abgebrochen. An dieser Stelle ist die Errichtung einer neuen Reithalle (20,0 x 40,0 Meter) für Trainingszwecke vorgesehen. Der Aussiedlerhof ist mit dem angrenzenden Nebengebäude durch eine Mauer verbunden. Aussiedlerhof Nebengebäude Abbildung 19: Ausschnitt Änderungspunk 8, KG Großweikersdorf Der Teilbereich des Grundstückes Nr. 3806/1, auf dem sich der Garten des Hauptgebäudes (Wohngebäude) befindet, soll weiterhin als Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet bleiben. Der Teilbereich, auf dem sich die Nebengebäude (zukünftige Stallun- Seite 27

28 gen und Lagerbereich) befinden, soll als Bauland Betriebsgebiet (BB) gewidmet werden. Im Anschluss an die Nebengebäude soll in nordöstlicher Richtung eine Erweiterungsfläche für mögliche künftige Erweiterungen des Reitsportbetriebes festgelegt werden. Dieser Teilbereich wird als Grünland-Freihaltefläche für die betriebliche Nutzung (Gfrei-B) gewidmet. Gemäß Nutzungskonzept sind auf dem südöstlichen Bereich der Grundstücke Nr. 3806/1 und 3806/2 Koppeln für Pferde geplant. Der Bereich ist derzeit als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet. Laut Auskunft des Landes Niederösterreich, Abteilung RU1, mit Schreiben vom zum Thema Pferdehaltung im Betriebsgebiet Koppeln im Grünland (siehe Anhang) wird folgendes festgestellt: für die Errichtung von Koppeln, die nicht als bewilliguns- oder anzeigepflichtige Bauwerke ausgeführt werden eine Änderung der Flächenwidmung nicht erforderlich ist. Der Bereich bleibt somit weiterhin als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet. Nördlich, in Richtung Industriestraße, sowie südwestlich in Richtung B4 Horner Straße, soll ein Teilbereich des Grundstückes Nr. 3806/1 als Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Abstandsfläche 6 Meter (Ggü-AS-6) gewidmet werden. Hier befindet sich eine Böschung mit Baumbestand zwischen dem Aussiedlerhof und der Industriestraße bzw. Horner Straße, die zum Industriegebiet und der Bundesstraße hin eine natürliche Abstandsfläche darstellt. Diese soll erhalten bleiben, um möglichen Lärmimmissionen über dem ortsüblichen Ausmaß entgegenzuwirken. Abbildung 20: Ausschnitt Teilungsplan Grdstk. Nr. 3804/1, KG Großweikersdorf Seite 28

29 Zusätzlich wird im Rahmen der ggst. Widmung im nördlich angrenzenden Industriegebiet (Grundstück Nr. 3805/1, KG Großweikersdorf) die Kenntlichmachung Forst gestrichen. Dies ergibt sich daraus, dass auf den ausgewiesenen Bereichen in Natur keine Waldflächen mehr vorhanden sind und somit eine Kenntlichmachung als Forst nicht dem Naturstand übereinstimmt. Entsprechende Abklärungen mit der Forstbehörde werden parallel zum ggst. Widmungsverfahren seitens der Gemeinde durchgeführt. Um die verkehrliche Erschließung des Grundstückes Nr. 3804, KG Großweikersdorf, langfristig zu sichern und zu verbessern, wird ein Teilbereich des Grundstückes Nr. 3804, KG Großweikersdorf, als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Die Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück erfolgt gem. o.a. Teilungsplan Änderungsanlass Änderungsanlass für die gegenständliche Änderung stellt zum einen die geplante Nachnutzung eines ehemaligen Aussiedlerhofes in Form von Reitsport dar. Zum anderen sind kleinflächige Anpassungen an den Naturstand bzw. an einen Teilungsplan vorzunehmen Ziel Ziel der gegenständlichen Änderung ist die Nachnutzung eines baulichen Leerstandes laut Nutzungskonzept zu ermöglichen. Weiters soll durch kleinflächige Anpassungen eine Plankonformität mit dem Naturstand bzw. einem vorliegenden Teilungsplan hergestellt werden Maßnahme Teilflächen des Grundstückes Nr. 3806/1, KG Großweikersdorf, werden von derzeit Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Betriebsgebiet (BB) bzw. Grünland- Freihaltefläche für betriebliche Nutzung (Gfrei-B) umgewidmet. Weiters werden Teilflächen des Grundstückes Nr. 3806/1, KG Großweikersdorf, von derzeit Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Grünland-Grüngürtel mit dem Zusatz Abstandsfläche 6 Meter (Ggü-AS-6) umgewidmet. Zusätzlich erfolgt die Umwidmung von Teilflächen des Grundstückes Nr. 3806/2, KG Großweikersdorf, von Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Betriebsgebiet (BB) und die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 3804, KG Großweikersdorf, von Bauland-Industriegebiet (BI) in öffentliche Verkehrsfläche (Vö). Der ehemalige Aussiedlerhof auf dem Grundstück Nr. 3806/1, KG Großweikersdorf, wird als erhaltenswertes Gebäude im Grünland mit der fortlaufenden Nummer 25 (Geb25) festgelegt. Weiters wird die Kenntlichmachung Forst auf dem Grundstück Nr. 3805/1, KG Großweikersdorf, gestrichen. Seite 29

30 3 Rechtliche Vorgaben gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 3.1 Änderungsanlass Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großweikersdorf wird gemäß den folgenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) i.d.g.f. abgeändert (Änderungsanlass): 25 (1) NÖ ROG 2014 Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: - wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, - wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, - wegen Löschung des Vorbehaltes, - wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß, - wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient, - wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird. 3.2 Planungsrichtlinien und Leitziele Die geplante Änderung des Flächenwidmungsplans entspricht folgenden Planungsrichtlinien des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) i.d.g.f.: 14 (2) NÖ ROG 2014: Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen: - Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen. - Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen, das sind sowohl die gut geeigneten Standorte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als auch Produktionsflächen mit guter Bonität, sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. - Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen. - Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden. - Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen. Seite 30

31 - Wohnbauland ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen. - Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen nur außerhalb von Störungseinflüssen (z. B. Landwirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung im Grünland) angeordnet werden. - Für Wohnbauland ist eine ausreichende Vorsorge für Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Widmung geeigneter Flächen zu treffen. - Bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen. - Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, dass größtmögliche räumliche Konzentrationen innerhalb des Gemeindegebietes erreicht werden. - Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere in historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen, Bedacht zu nehmen. - Bei der Festlegung von Widmungsarten muss ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2012/18/EU ( 43) Bedacht zu nehmen ist. - Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird. - Bei der erstmaligen Widmung von Bauland sind bei der Festlegung von lärmsensiblen Widmungsarten (Wohnbauland, Sondergebiete für Krankenhäuser, Kur- und Erholungseinrichtungen u. dgl.) folgende Grundsätze zu beachten: a) Flächen, die nur durch abschirmende Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwälle) für den beabsichtigten Widmungszweck für eine Umwidmung in Frage kommen, dürfen nur dann gewidmet werden, wenn aus Sicht des Lärmschutzes keine besser geeigneten Flächen für den selben Widmungszweck verfügbar sind; b) Bei der Beurteilung des Lärmausmaßes ist nicht nur die aktuelle Situation, sondern auch die absehbare Entwicklung (z. B. gemäß Verkehrsprognosen) zu berücksichtigen; c) Sind keine besser geeigneten Flächen für eine Umwidmung im Sinne von lit.a verfügbar, so ist eine Umwidmung auf Grund von abschirmenden Maßnahmen erst dann zulässig, wenn die auf Grundlage eines Lärmschutzprojektes gewählten Schutzmaßnahmen bezeichnet und sichergestellt sind. Lärmschutzwände sind als Schutzmaßnahme unzulässig, wenn derselbe Zweck durch optisch besser geeignete Maßnahmen (z. B. bepflanzte Wälle) erreicht werden kann. Darüber hinaus ist die künftige Bebauung durch geeignete Festlegungen in einem Bebauungsplan auf das Lärmschutzprojekt abzustimmen. Seite 31

32 Bei der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans wurden folgende Leitziele des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) i.d.g.f. berücksichtigt: 1 (2) NÖ ROG 2014: 1. Generelle Leitziele: a) Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen. Berücksichtigung der örtlichen Interessen bei überörtlichen Maßnahmen. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende Raumordnung). b) Ausrichtung der Maßnahmen der Raumordnung auf schonende Verwendung natürlicher Ressourcen Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen nachhaltige Nutzbarkeit sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln. c) Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art, dass gegenseitige Störungen vermieden werden, sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. d) Sicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen. e) Bedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen Maßnahmen in Hinblick auf möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen; Verlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger, welche die vergleichsweise geringsten negativen Auswirkungen haben (unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Vorgaben) möglichst umweltfreundliche und sichere Abwicklung von nicht verlagerbarem Verkehr. f) Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes. g) Freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten sowie deren schonende Erschließung (Wanderwege, Promenaden, Freibadeplätze und dergleichen). h) Unterstützung von Nationalparks durch Maßnahmen der Raumordnung im Umland dieser Nationalparks. i) Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für die gegenwärtige und künftige Bevölkerung; Sicherung des natürlichen Wasserhaushaltes einschließlich der Heilquellen; Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas einschließlich der Heilklimate und Reinheit der Luft; Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie einer geordneten Abwasser- und Abfallbeseitigung; Berücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der Standortwahl für Raumordnungsmaßnahmen; Seite 32

33 Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u. dgl.; Sicherstellung der medizinischen Versorgung. j) Sicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope sowie Berücksichtigung der Europaschutzgebiete. 3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung: a) Planung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche. b) Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von Alternativenergien. c) Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen, durch Erhaltung und Ausbau einer Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen Anteils an Wohnnutzung) der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort als Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen als attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender Siedlungsbereich als touristischer Anziehungspunkt. d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft. e) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung. f) Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen). Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung von Betrieben sowie von Gebieten mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die diese Nutzung behindern. Räumliche Konzentrationen von gewerblichen und industriellen Betriebsstätten innerhalb des Gemeindegebietes. Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnanschlusses bei Betriebs- und Industriezonen. g) Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Dabei ist nicht nur auf die momentane Nahrungsmittelproduktion, sondern auch auf die Vorsorge in Krisenzeiten, auf die Erzeugung von Biomasse und auf die Erhaltung der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen. h) Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z. B. auch privatrechtliche Verträge. i) Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen des täglichen Bedarfes, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. Sicherstellung geeigneter Standorte für diese Einrichtungen. j) Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume, sowie weiterer Freizeit- und Er- Seite 33

34 holungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen, Naherholungsgebiete u. dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den Bedürfnissen angepasste und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen. k) Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und Dorferneuerung). Seite 34

35 4 Bevölkerungsentwicklung und Flächenbilanz Die Bevölkerungszahl der Marktgemeinde Großweikersdorf hat seit 2001 eine steigende Tendenz weist die Marktgemeinde eine Bevölkerungszahl von Einwohnern auf. Im Zuge der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans kommt es zwar zu einer Änderung der Baulandmenge aufgrund einer Siedlungserweiterung, die aber in einem angemessenen Verhältnis zur Bevölkerungsentwicklung der Marktgemeinde steht. Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung Marktgemeinde Großweikersdorf (Stand: 2016) Veränderung Veränderung Großweikersdorf ,3% ,2% In der folgenden Tabelle ist die Veränderung der Baulandbilanz dargestellt. Tabelle 2: Zusammenfassung Flächenbilanz Änderung (Stand: Entwurf) BEREICH BESTEHENDE WIDMUNG GEÄNDERTE WIDMUNG KG Großweikersdorf BW Vp-PP 0,04 Glf Gwf 0,27 BW Gwf 0,07 BW Vö 0,08 BW Glf 0,03 BW Ggü-HG 0,04 BI Vö 0,09 Gwf BI 0,04 Gwf Vö 0,02 Gwf Ggü-RB 0,02 Glf Ggü-AS-6 0,08 Glf Gfrei-B 0,93 Glf BB 0,71 KG Großwiesendorf L2162 Vö 0,47 Glf BA 0,22 KG Kleinwiesendorf Gfrei-S BA-A4 1,88 Gfrei-S Vö 0,17 Ggü-RegGZ Vö 0,01 SUMME 3,8 Quelle: Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großweikersdorf, eigene Erhebung. FLÄCHE IN HA Seite 35

36 5 Naturgefahren In der Marktgemeinde Großweikersdorf bestehen entlang des Schmidabaches 30- als auch 100-jährige Überflutungsgebiete laut ehora. Die vorliegenden Überflutungsgebiete sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde kenntlich gemacht. In der Marktgemeinde Großweikersdorf gibt es weiters vereinzelt Gefährdungsbereiche aufgrund von Rutsch- und Sturzprozessen. Die gegenständlichen Änderungspunkte befinden sich außerhalb der Überflutungsgebiete nach ehora sowie außerhalb von potentiell gefährdeten Bereichen gemäß Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse. 6 Zusammenfassung Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großweikersdorf, KG Großweikersdorf, KG Großwiesendorf, KG Kleinwiesendorf, wird somit, unter Hinweis auf die Grundlagenforschung, wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes, wegen wesentlicher Änderungen der Grundlagen sowie zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes geändert. Wien, 13. Juli 2016, Hrdliczka/hu GZ G15071/F22/15 Büro Dr. Paula ZT-GmbH Anlagen Flächenbilanzen (FBD1, FBD2) Formblatt für Geb 24 Formblatt für Geb 25 Bmst. Ing. Christian Eibel: Bebauungsstudie Schmidapark. August Werner Talasch: Schalltechnische Beurteilung. August Langfristiges Erschließungskonzept Kleinwiesendorf Süd. Jänner Nutzungskonzept Ehem. Aussiedlerhof, Juni Screeningunterlagen für Änderungspunkt 8 Seite 36

37 FBD 1 / NÖ FBD VOR FLÄCHENBILANZ - VOR 22. ÄNDERUNG IM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN STAND: Juni 2016 POLIT. BEZ.: TULLN VERF.: Büro Dr. Paula GEMEINDE: GROSSWEIKERSDORF BW in ha BK in ha BA in ha BO in ha BB in ha BI in ha BS in ha KATASTRALGEMEINDE(N) bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut Ameisthal 2,9 1,8 0,0 0,0 6,3 0,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2 Baumgarten am Wagram 2,3 1,5 0,0 0,0 11,2 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 3 Ruppersthal 4,6 2,4 0,0 0,0 18,0 0,8 0,0 0,0 0,4 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 4 Tiefenthal 2,3 3,5 0,0 0,0 8,7 1,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 3 Großweikersdorf 39,8 15,0 8,5 0,6 22,7 2,8 0,0 0,0 4,1 7,5 5,3 1,9 0,0 0,0 3 Großwiesendorf 2,5 2,6 0,0 0,0 14,7 0,4 0,0 0,0 1,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 6 Kleinwiesendorf 1,4 0,8 0,0 0,0 12,8 2,6 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1 Anzahl Geb ANMERKUNGEN 55,8 27,7 8,5 0,6 94,3 9,2 0,0 0,0 6,0 7,5 5,3 1,9 0,2 0,2 GEMEINDE INSGESAMT 83,5 9,1 103,5 0,0 13,5 7,2 0,4 22 FBD 2 / NÖ FBD NACH FLÄCHENBILANZ - NACH 22. ÄNDERUNG IM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN STAND: Juni 2016 POLIT. BEZ.: TULLN VERF.: Büro Dr. Paula GEMEINDE: GROSSWEIKERSDORF BW in ha BK in ha BA in ha BO in ha BB in ha BI in ha KATASTRALGEMEINDE(N) bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut bebaut unbebaut Ameisthal 2,9 1,8 0,0 0,0 6,3 0,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2 Baumgarten am Wagram 2,3 1,5 0,0 0,0 11,2 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 3 Ruppersthal 4,6 2,4 0,0 0,0 18,0 0,8 0,0 0,0 0,4 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 4 Tiefenthal 2,3 3,5 0,0 0,0 8,7 1,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 3 Großweikersdorf 39,7 14,9 8,5 0,6 22,7 2,8 0,0 0,0 4,6 7,7 5,3 1,8 0,0 0,0 5 Großwiesendorf 2,5 2,6 0,0 0,0 14,8 0,5 0,0 0,0 1,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 6 Kleinwiesendorf 1,4 0,8 0,0 0,0 12,8 4,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1 BS in ha Anzahl Geb ANMERKUNGEN GEMEINDE INSGESAMT 55,7 27,5 8,5 0,6 94,4 11,2 0,0 0,0 6,5 7,7 5,3 1,8 0,2 0,2 83,2 9,1 105,6 0,0 14,2 7,1 0,4 24

38 Gemeinde Großweikersdorf GEB.Zl. 24 Katastralgemeinde Großweikersdorf Kurzbez Grundstücksnr. 2314/39 Einlagezahl 950 Objektadresse: Lindenweg Großweikersdorf Eigentümer: Theresia Krippel Adresse: Bahnstraße Großweikersdorf Abweichung von der Bautradition des Umlandes Lage auf einer Fläche gem. 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder 5 NÖ ROG 2014 Anmerkung: - ja x nein ja x nein Datum d. Baubewilligung erstmals am Spätere Veränderungen als Wochenendhaus als Ort, Datum: Großweikersdorf, S I T U A T I O N S F O T O H A U P T G E B Ä U D E : Derzeitige Nutzung Nebengebäude 1: x Einfamilienhaus mehrere WE.... sonst. Nutzung als.. Garage Stück Nebengebäude 2: Gartenhütte (Gst. Nr. 2314/42) Beschreibung des Bauzustandes (Hauptgebäude): Gut/unbedenklich Wasserversorgung : x Wasserleitung Abwasserbeseitigung x Kanal Brunnen Senkgrube S I T U A T I O N S F O T O N E B E N G E B Ä U D E 1 U N D 2 : Erschließung... x öffentl. Gut nicht öffentl. Gut Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge gegeben Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben x ja nein ja x nein

39 Gemeinde Großweikersdorf GEB.Zl. 25 Katastralgemeinde Großweikersdorf Kurzbez Grundstücksnr. 3806/1 Einlagezahl 1381 Objektadresse: Datum d. Baubewilligung erstmals am Spätere Veränderungen... Langfeld Großweikersdorf als als Eigentümer: Mario Groiß Adresse: Josef-Jessernigg- Straße Stockerau Aussiedlerhof mit Wohn-und Wirtschaftsgebäuden Walmdach beim Wohnhaus Pultdach beim Stallgebäude Abweichung von der Bautradition des Umlandes Lage auf einer Fläche gem. 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder 5 NÖ ROG 2014 ja x nein ja x nein Anmerkung: Die ursprünglich im Rahmen der Landwirtschaft bewilligten Nebengebäude kommen künftig in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet zu liegen. Ort, Datum: Großweikersdorf, S I T U A T I O N S F O T O H A U P T G E B Ä U D E : Derzeitige Nutzung Nebengebäude 1: - Nebengebäude 2: - x Einfamilienhaus mehrere WE.... sonst. Nutzung als.. Stück Beschreibung des Bauzustandes (Hauptgebäude): Gut/unbedenklich Wasserversorgung : Wasserleitung Abwasserbeseitigung Kanal x Brunnen x Senkgrube Erschließung... x öffentl. Gut nicht öffentl. Gut Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge gegeben Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben x ja nein ja x nein

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41 Schalltechnische Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen des KFZ-Verkehrs auf der Horner Bundesstraße auf das Wohnbauvorhaben im Sinne der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen 3701 Großweikersdorf Gst.Nr. 3293/5, Gst.Nr. 3293/12, Gst.Nr. 3293/45, Gst.Nr. 3293/46, Gst.Nr. 3293/47, Gst.Nr. 3293/48, Gst.Nr. 3293/49, Gst.Nr. 3293/50, Gst.Nr. 3293/51, Gst.Nr. 3293/53 u. Gst.Nr. 3293/54 alle EZ 1211 KG Grossweikersdorf Auftraggeber: WOHNWERT GmbH 3500 Krems Austraße 13 Strasshof, 30. August 2015 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

42 1 Auftrag: Es sollen die Auswirkung der Schallemissionen des KFZ-Verkehrs auf der Horner Bundesstraße auf das Wohnbauvorhaben untersucht und die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung 8000/4-0 (Stammverordnung 27/98, , Blatt 1) der NÖ Landesregierung vom 20. Jänner 1998 aufgrund des 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBI verordnet (Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen) geprüft werden. Die gegenständliche Liegenschaft weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Zwischen den einzelnen Häusern werden Schallschutzwände mit einer Höhe von 4 m, entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Gst.Nr. 3293/12 und Gst.Nr. 3293/14 sowie der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Gst.Nr. 3293/35 und Gst.Nr. 3293/36 Schallschutzwände mit einer Höhe von 2,5 m errichtet. Die Durchgänge in den einzelnen Häusern werden schallabsorbierend verkleidet. Die vorgesehene Bebauung beruht auf dem Plan von Bmstr. Ing. Christian Eibel, Feldgasse 7, 3462 Utzenlaa vom Seite 2 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

43 2 Begriffe 2.1 Schallpeqel (L): logarithmierter Quotient zweier Schallgrößen. Schallpegel sind für eine Frequenz oder für einen Frequenzbereich (z.b. Terz- oder Oktavbandschallpegel) anzugeben oder mit einer der Bewertungsfunktionen A, B, C, D, oder Z zu bewerten und entsprechend mit L p,a, L W,A, L p,oct, L p,terz usw. zu bezeichnen. Allgemein wird unter Pegel ein logarithmiertes Verhältnis von Größen gleicher Art verstanden, wobei die im Nenner dieses Verhältnisses stehende Größe ein festgelegter Bezugswert ist. Die gesetzliche Maßeinheit des Pegels ist das Bel bzw. das Dezibel, Schallpegelangaben sind jedoch immer in Dezibel vorzunehmen Schalldruckpegel (L p ): zehnfacher dekadischer Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate der Effektivwerte des Schalldruckes p und des Bezugsschalldruckes p 0, ausgedrückt in Dezibel. Der Bezugsschalldruck p 0 beträgt 20 Pa. Bei Messung des Schalldruckpegels wird durch die dynamischen Eigenschaften des Meßgerätes "schnell", "langsam" und "impuls" auch eine Zeitbewertung durchgeführt. Bei der dynamischen Eigenschaft "schnell" (F, fast) muss die Zeitkonstante des Integrationsgliedes 125 ms und bei der dynamischen Eigenschaft "langsam" (S, slow) 1 s betragen. Bei der dynamischen Eigenschaft "impuls" (I, impulse) muss die Zeitkonstante des Integrationsgliedes 35 ms betragen und eine Speichereinrichtung eingebaut sein, deren Anstiegszeitkonstante klein gegenüber der Zeitkonstanten des Integrationsgliedes ist und deren Rücklaufzeitkonstante 1,5 s beträgt. Seite 3 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

44 2.2 Mittelungspegel (L m ): über eine bestimmte Zeit T m (Mittelungszeit) und mit einem bestimmten Halbierungsparameter q nach folgender Formel angegebener Schalldruckpegel:. L m q lg 3 1 Tm T m 0 p 2 t p 2 0 3/ q dt db p(t) momentaner Effektivwert des Schalldrucks in Pa p 0 Bezugsschalldruck p 0 = 20 Pa T m Mittelungszeit in s q Halbierungsparameter (üblicherweise liegt q im Bereich von 2 bis 5) oder: L m T q 1 m p lg 10 3 Tm 0 0,3/ q L t dt db L p (t) zeitlich schwankender Schalldruckpegel in db T m Mittelungszeit in s 2.3 energieäquivalenter Dauerschallpegel (L eq ): mit dem Halbierungsparamter q = 3 berechneter Mittelungspegel, wird in DIN-Normen und VDI -Richtlinien als Mittelungspegel bezeichent. L eq p(t) p 0 T m t T m 2 1 p 10 lg dt db 2 Tm p 0 0 momentaner Effektivwert des Schalldrucks in Pa Bezugsschalldruck p 0 = 20 Pa Mittelungszeit in s oder: L eq T 1 m 0,1Lp t 10 lg 10 dt db Tm 0 L p (t) zeitlich schwankender Schalldruckpegel in db T m Mittelungszeit in s Seite 4 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

45 2.3.1 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (L A,eq ): der mit A-Berwertung ermittelte ermittelte enrgieäquivalente Dauerschallpegel. 2.4 Beurteilungspegel (L r ): Der Beurteilungspegel ist der energieäquivalente Dauerschallpegel, der bei gewerblichen Betriebsanlagen und verwandten Einrichtungen sowie Baulärm mit einem generellen Anpassungswert von +5 db, bei Straßenverkehr und Flugverkehr von 0 db und bei Schienenverkehr von -5 db zu versehen ist. Seite 5 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

46 3 Normen und Richtlinien Verordnung der NO Landesregierung vom 20. Jänner 1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, Jahrgang Stück RVS Umweltschutz - Lärmschutz Seite 6 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

47 4 Emissionen des KFZ-Verkehrs Die Emissionen des KFZ-Verkehrs auf der Horner Bundesstraße wurden gemäß der, den strategischen Umgebungslärmkarten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2012 angesetzt. Seite 7 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

48 5 Berechnung der maßgeblicher Außenlärmpegel 5.1 Grundlagen Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren der RVS Gemäß RVS wird das Übertragungsmaß wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt: Abstand Schallquelle - Immissionspunkt, Absorption der Luft, Bodenoberfläche. Schirmwirkung, reflektierende Flächen. 5.2 Berechnungen Annahmen für das Rechenverfahren Für die rechnergestützte Ausbreitungsrechnung wurden folgende Annahmen getroffen: Der Boden wurde im gesamten Projektgebiet als absorbierend mit G= 1, Straßen und befestigte Flächen reflektierend (akustisch hart) mit G=0 eingesetzt. Als Immissionshöhe für die flächenhafte Berechnung wird eine Höhe von 1,5 m über Gelände angenommen. Die Berechnung der Immissionen erfolgte mit dem Programm CADNA/A der Firma Datakustik GmbH in D Greifenberg in der Version Rechenergebnisse Der maßgebliche Außenlärmpegel für die Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen beträgt für die beurteilungskritische Nachtzeit maximal 45 db. Der Beurteilungspegel ergibt sich unter Anwendung des Anpassungswertes für KFZ-Verkehr von 0 db damit mit maximal 45 db. Die Flächenhafte Berechnung der Immissionen als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel, jedoch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus und für eine Immissionshöhe von 1,5 m sowie die Ergebnisse der Fassadenbeurteilung sind als Beilage 1 für die Nachtzeit und als Beilage 2 für die Tagzeit dem Gutachten angeschlossen. Seite 8 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

49 6 Beurteilung der Auswirkungen der Bahnlärmemissionen auf das Wohnbauvorhaben im Sinne der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen Gemäß der Verordnung 8000/4-0 (Stammverordnung 27/98, , Blatt 1) der NÖ Landesregierung vom 20. Jänner 1998 aufgrund des 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBI verordnet (Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen) gilt ein Grenzwert gemäß 1a (für Wohngebiet ( 16 Abs.1 Z. 1 NÖ ROG 1976), Agrargebiet ( 16 Abs.1 Z. 5 NÖ ROG 1976) und Gebiet für erhaltenswerte Ortsstrukturen( 16 Abs.1Z. 8 NO ROG 1976) von 55 db für die Tageszeit und von 45 db für die Nachtzeit, jeweils als A- bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel. Da die maximalen A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel an Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen den Wert von 45 db zur Nachtzeit und 55 db zur Tageszeit nicht überschreiten und auch im Freiraum in 1,5 m Höhe der Wert eingehalten ist, sind die Anforderungen der genannten Verordnung vollinhaltlich erfüllt. Seite 9 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

50 Zusammenfassung Die Forderungen der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Jänner 1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, Jahrgang 1998 werden für die gegenständliche Widmung Bauland Wohngebiet klar eingehalten. Ing. Werner Talasch Beilage 1: Beilage 2: Berechnungsergebnisse Nachtzeit Berechnungsergebnisse Tagzeit Seite 10 Frankweg 18, A-2231 Strasshof an der Nordbahn, Österreich

51 Beilage 1 IP IP IP 1 IP 2 Horner Bundesstraße WOHNWERT GmbH 3500 Krems Austraße 13 Wohnbauvorhaben 3701 Großweikersdorf Gst.Nr. 3293/5, Gst.Nr. 3293/12 Gst.Nr. 3293/45, Gst.Nr. 3293/46 Gst.Nr. 3293/47, Gst.Nr. 3293/48 Gst.Nr. 3293/49, Gst.Nr. 3293/50 Gst.Nr. 3293/51, Gst.Nr. 3293/53 u. Gst.Nr. 3293/54 alle EZ 1211 KG Grossweikersdorf Immissionen durch den Fahrzeugverkehr auf der Horner Bundesstraße Beurteilungszeitraum Nachtzeit Immissionshöhe 1,5 m Legende <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < Punktquelle Straße Haus Schirm Rechengebiet

52 Beilage 2 IP IP IP 1 IP 2 Horner Bundesstraße WOHNWERT GmbH 3500 Krems Austraße 13 Wohnbauvorhaben 3701 Großweikersdorf Gst.Nr. 3293/5, Gst.Nr. 3293/12 Gst.Nr. 3293/45, Gst.Nr. 3293/46 Gst.Nr. 3293/47, Gst.Nr. 3293/48 Gst.Nr. 3293/49, Gst.Nr. 3293/50 Gst.Nr. 3293/51, Gst.Nr. 3293/53 u. Gst.Nr. 3293/54 alle EZ 1211 KG Grossweikersdorf Immissionen durch den Fahrzeugverkehr auf der Horner Bundesstraße Beurteilungszeitraum Tagzeit Immissionshöhe 1,5 m Legende <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < <=... < Punktquelle Straße Haus Schirm Rechengebiet

53

54 Nutzungskonzept für das Gelände des ursprünglichen landwirtschaftlichen Aussiedlerhofes auf den Parzellen 3806/1 und KG Großweikersdorf 1. Widmung GEB (Fläche A) Sanierung und Umbau bzw. Erweiterung der bestehenden Wohneinheit auf max. 300,00 m² NFL für ausschließlich private Nutzung. Ev. Errichtung eines untergeordneten Gebäudes als Garage oder Lagerraum mit max. 50,00 m² verbauter Fläche 2. Widmung BB (Fläche B) Erhaltung des bestehenden südlichen Stalltraktes und Weiternutzung als Pferdestall mehrheitlich für gewerbliche (Einstellpferde, Reitunterricht etc.) und die private Nutzung. Der bisherige Innenhof nördlich davon soll zum Teil als Paddock genutzt werden. Der nördliche Stalltrakt, der bereits durch Setzung und Brand stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, wird abgebrochen; stattdessen soll eine Reithalle für Trainingszwecke im Ausmaß von ca. 20,00 x 40,00 m bis hin zur nördlichen Grundgrenze Richtung Bauhof hin entstehen. Neben der privaten Trainingsnutzung soll dieses Areal auch für Unterrichtszwecke genutzt werden. Die östliche Gerätehalle soll großteils als Stroh- und Futterlager und für Nebenräume wie Sattelkammer und Pferdepflegebereich bestehen bleiben. Lediglich der durch Setzung beschädigte nördliche Teil soll abgerissen werden, damit die Reithalle 20,00 x 40,00 m Platz findet. Als Erweiterungsmöglichkeit soll zusätzlich eine Restfläche Richtung Osten (hier könnte eine neue Reithalle im Falle einer späteren Stallerweiterung am jetzigen Standort der Reithalle errichtet werden) und eine Fläche vom südlichen Stalltrakt 25,00 Meter weiter nach Süden parallel zum Stalltrakt (als Fläche für Pferde- Unterstände zwecks Wetterschutz und Verpflegung für die auf den Koppeln stehenden Pferden) als BB gewidmet werden. 3. Widmung Grünland Landwirtschaft (Fläche C) Diese Fläche soll als Koppelfläche für ca. 25 Pensionspferde genutzt werden die hier ihr Ausgedinge finden sollen (Unterstände dazu siehe oben) Stockerau, am 30. Juni 2016

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