Umwelthaftung bei Biodiversitätsschäden: Anwendungsorientierter Leitfaden für die Forstwirtschaft

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1 Umwelthaftung bei Biodiversitätsschäden: Anwendungsorientierter Leitfaden für die Forstwirtschaft Prof. Dr. Gerhard Roller Prof. Dr. Elke Hietel Dipl. -Ing. (FH) Andrea Eberlein Claudia Neeb M.Sc.

2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Akteure und Pläne... 3 III. Überblick über das Umweltschadensgesetz Wann kommt das Umweltschadensgesetz zur Anwendung Wen betrifft das Umweltschadensgesetz? Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Kommt das Umweltschadensgesetz auch außerhalb von Schutzgebieten zur Anwendung? Schützt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft vor einer Haftung? Verkehrssicherungspflicht und Umweltschadensgesetz Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltschäden Bewertung der Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand Erheblichkeitsbewertung anhand von quantitativen und qualitativen Orientierungswerten Quantitative Orientierungswerte Qualitative Orientierungswerte Erheblichkeit innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten Innerhalb Natura Außerhalb Natura IV. Waldentwicklung Neubegründung von Wald Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Holzeinschlag / Holzernte Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden II

3 3. Holzrücken Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Rodung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Wiederaufforstung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Waldumbau Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Waldflurbereinigung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden V. Waldschutz Abwehr biotischer Gefahren Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Wildverbiss / Jagdausübung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Kalkung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Sonstige abiotische Gefahren im Wald III

4 VI. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen Pflege des Waldes und landschaftspflegerische Maßnahmen Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Unterhaltung des Wegenetzes Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Unterhaltung von Erholungseinrichtungen Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Einsatz von Maschinen Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden VII. Abkürzungsverzeichnis VIII. Literatur IV

5 I. Einleitung Die Waldfläche in Rheinland-Pfalz (RLP) beträgt Hektar, was einem Waldflächenanteil von 42 % entspricht. Rheinland-Pfalz ist somit eines der Bundesländer mit dem höchsten Bewaldungsprozent in Deutschland. 1 Forstreviere tragen zwar durch die Bewirtschaftung zum Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt im Wald bei, aber es kann auch zu Konflikten mit dem Arten- und Biotopschutz kommen. Das am in Kraft getretene Umweltschadensgesetz 2 (USchadG) dient der Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie 3 (UHRL) 2004/35/EG. Es regelt die Vermeidung und Sanierung von Schäden an Böden, Gewässern sowie geschützten Arten und Lebensräumen. Droht oder tritt ein Umweltschaden z.b. aufgrund einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit ein, trägt der Verantwortliche die Kosten für Schadenbegrenzungs- und / oder Sanierungsmaßnahmen. Eine Haftungshöchstgrenze sieht das Umweltschadensgesetz dabei nicht vor. Neben der Haftung hat das Gesetz auch eine präventive Stoßrichtung, denn es verpflichtet Verantwortliche zu Vermeidungsmaßnahmen, wenn ein Umweltschaden droht. Regelungen zur Umwelthaftung gab es in Deutschland schon vor der Einführung des Umweltschadensgesetzes. Im Jahr 1990 wurde beispielsweise das Umwelthaftungsgesetz eingeführt. Im Gegensatz zum Umweltschadensgesetz ist das Umwelthaftungsgesetz zivilrechtlich geprägt und setzt eine Schädigung an Individualgütern voraus. Ökologische Schäden an den Naturgütern selbst führen nach dem Umwelthaftungsgesetz nur zu einer Haftung, wenn sie gleichzeitig einen Sachschaden darstellen 4. Mit der Einführung des Umweltschadensgesetzes wird diese Haftungslücke nun geschlossen und es besteht erstmals eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Haftung an Naturgütern. Somit werden auch Umweltgüter erfasst, die sich nicht in Privateigentum befinden. Die Forstwirtschaft kann z.b. bei Unfällen mit Forstmaschinen, dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bzw. dem Einschlag von Horst-, Höhlenbäumen oder Totholz betroffen sein. In Rheinland-Pfalz sind 43 % des Staatswaldes und jeweils rund ein Drittel des Kommunal- und Privatwaldes als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen. 5 Viele geschützte Landesforsten Rheinland-Pfalz (2011). Umweltschadensgesetz (USchadG) vom (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726). Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Hager (2003). Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Rheinland-Pfalz (2009). 1

6 Arten haben im Wald ihren Lebensraum. Daher ist zu erwarten, dass das Umweltschadensgesetz erhebliche Auswirkungen für die Forstwirtschaft haben wird. Im Umgang mit dem Umweltschadensgesetz herrschen jedoch noch Unsicherheiten und ein großer Informationsbedarf. Dies hat eine im Vorfeld durchgeführte Umfrage bei allen Forstrevierleitern in Rheinland-Pfalz gezeigt. 6 Im Rahmen des Forschungsprojektes Umwelthaftung und Biodiversität des Institute for Environmental Studies and Applied Research (I.E.S.A.R.) der Fachhochschule Bingen wurde daher in Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft der vorliegende Leitfaden erarbeitet. Er informiert Sie über die Regelungen des USchadG, zeigt Ihnen Risiken auf und dient als Hilfestellung zur Vermeidung von Umweltschäden im Bereich der Forstwirtschaft. Die Gliederung erfolgt nach den Schwerpunkten Akteure und Pläne, Überblick über das Umweltschadensgesetz, Waldentwicklung, Waldschutz, Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen, Forsttechnik Bezogen auf einzelne Tätigkeiten werden in diesem Leitfaden Umweltschadensrisiken aufgezeigt und Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung dargelegt. Bei den einzelnen Beispielen ist allerdings zu beachten, dass die Frage der Haftung in der Realität immer eine Einzelfallentscheidung darstellt. Insbesondere die Begrenzung der gesetzlichen Haftung durch das Merkmal der Erheblichkeit schließt eine allgemeingültige und typisierende Aussage hinsichtlich der Haftung weitgehend aus. Insofern sind die hier aufgeführten Beispiele nicht als absolute, in jedem Fall geltende Aussage zu verstehen, sondern als Hinweise an die Betroffenen, um rechtliche Risiken im Bereich der forstlichen Tätigkeiten weiter zu minimieren. Der Leitfaden für die Forstwirtschaft baut auf einem ebenfalls von I.E.S.A.R. erarbeiteten allgemeinen Leitfaden zur Vermeidung von Haftungsrisiken bei Biodiversitätsschäden auf. Beide Leitfäden sind auch in digitaler Version mit Zusatzinformationen erhältlich. 6 KONRAD (2011). 2

7 II. Akteure und Pläne In Rheinland-Pfalz sind jeweils ca. 26 % der gesamten Landeswaldfläche Staats- und Privatwald. Mit etwa 47 % stellt der Körperschaftswald den größten Anteil der Waldfläche dar. 7 Landesforsten Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Bewirtschaftung von rund Hektar Staatswald. Die Leitung obliegt dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten. Zu den Aufgaben von Landesforsten gehören neben der Bewirtschaftung auch forstbehördliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungs- bzw. Beratungstätigkeiten, wie beispielsweise Umwelt- und Energieberatung oder die Unterstützung bei der Holzmobilisierung im Privatwald. 8 Die Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) leitet die Bewirtschaftung des Staatswaldes. Sie nimmt Aufgaben der oberen Forst- und Jagdbehörde wahr, betreut die Forstämter in Rheinland-Pfalz und koordiniert Dienstleistungen, wie Förderungen und die Beratung von Privatwaldbesitzern. 9 Die Forstämter sind z.b. zuständig für die Organisation des Holzeinschlags, die Holzvermarktung, Wiederbegründung von Wald und die Unterhaltung von Wegen und Erholungseinrichtungen (siehe Abb. 1). Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Forsteinrichtung Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Zentralstelle der Forstverwaltung 45 Forstämter 345 staatliche Forstreviere 83 kommunale Forstreviere Holzmarktservice Kommunikation und Marketing Zentrum für Benutzerservice und Informationstechnologie Abb. 1 : Verwaltungsstrukturen der Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz (MULEWF, 2011b) MULEWF (2011b). MULEWF (2011b). Landesregierung Rheinland-Pfalz (2012). 3

8 Ziele, Leitlinien und Maßnahmen der Forstwirtschaft sind in Plänen aufgeführt bzw. definiert (siehe Tab. 1). Schwerpunkte und Leitlinien für die künftige Forstwirtschaft werden auf Landesebene in das Landesentwicklungsprogramm eingebracht. Auf regionaler Ebene befassen sich forstliche Rahmenpläne mit den Waldwirkungen und dem Soll- Zustand der jeweiligen Region. Rheinland-Pfalz ist in fünf Planungsregionen unterteilt: Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe, Westpfalz und Rheinpfalz. Auf lokaler Ebene (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte) werden Waldwirkungenpläne erstellt, um unter anderem bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Waldwirkungen besser berücksichtigen zu können. 10 Mittelfristige Betriebspläne (auch Forsteinrichtungswerke genannt) dienen der Betriebsplanung für die kommenden zehn Jahre. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Leistungen und Wirkungen des Waldes dauerhaft erhalten bleiben. Eine regelmäßige Inventur des Waldes dient als Datengrundlage für die mittelfristigen Betriebspläne. Bei der Waldinventur werden beispielsweise die aktuelle Baumartenzusammensetzung dokumentiert und Informationen zur Wasser- oder Nährstoffversorgung der Bäume notiert. Gegenstand der mittelfristigen Betriebsplanung sind z.b. die geplanten Holznutzungen, Waldpflegemaßnahmen undwaldverjüngungen. Das Forsteinrichtungswerk ist eine wichtige Grundlage für den Förster, um Waldflächen nachhaltig zu bewirtschaften, denn aus dem Plan lässt sich z.b. ablesen, um welche Waldstandorte es sich handelt, welche Baumarten auf den Flächen vorhanden sind und welche Schutzfunktion der Wald besitzt. Für die Umsetzung des USchadG im Wald ist diese Planungsebene eine entscheidende Grundlage. Die Daten der Forsteinrichtungswerke werden in eine zentrale Datenbank übertragen und sind dann Grundlage für die jährlichen Betriebspläne. Diese beinhalten konkret umzusetzende Maßnahmen. Betriebs- und Wirtschaftspläne sind sowohl für den Staats-, Körperschafts-, als auch Privatwald aufzustellen. Eine Ausnahme davon stellen Betriebe unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche dar. Betriebsgutachten und vereinfachte Wirtschaftspläne sind von Forstbetrieben mit einer Fläche von 50 bis 150 Hektar reduzierter Holzbodenfläche zu erstellen MULEWF (2003). MULEWF (2003). 4

9 Tab. 1: Forstwirtschaftliche Pläne in Rheinland-Pfalz MULEWF (2003) PLAN EBENE ZIEL und INHALT Forstlicher Rahmenplan Landesebene Forstlicher Beitrag zum Landesentwicklungsprogramm (Oberste Forstbehörde) Leitlinien für die künftige waldund forstwirtschaftliche Entwick- Rahmenpläne für die Planungsregionen Regionale Ebene (Obere Forstbehörde) lung (ca. 10 Jahre) Soll-Zustand des Waldes, der jeweiligen Region Inhalt: Beispielsweise Vorrangflächen für die Forstwirtschaft Waldwirkungenpläne Lokale Ebene (Obere Forstbehörde unter Beteiligung der Forstämter) Soll-Zustand des Waldes auf lokaler Ebene Berücksichtigung von Waldwirkungen (z.b. bei der Aufstellung von Bauleitplänen) Mittelfristiger Betriebsplan Forstämter Betriebsplanung für zehn Jahre Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung Jährlicher Wirtschaftsplan Forstämter Betriebsplanung für ein Jahr Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung III. Überblick über das Umweltschadensgesetz 1. Wann kommt das Umweltschadensgesetz zur Anwendung Das Umweltschadensgesetz kommt zur Anwendung, wenn in der Forstwirtschaft aufgrund einer beruflichen Tätigkeit die Schädigung an Arten, Lebensräumen, Gewässern und / oder Böden droht oder eintritt und wenn andere Rechtsvorschriften die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder den Anforderungen des USchadG nicht entsprechen ( 1 USchadG). Hierzu zählen beispielsweise die Wald-, Jagd-, Naturschutz-, Wasserhaushalts- und Bodenschutzgesetze der Länder und das jeweilige Bundesgesetz. 5

10 Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen, in denen näher bestimmt ist, welche Schutzgüter zum Umweltschadensgesetz zählen. Tab. 2: Übersicht über gesetzliche Regelungen zur Bestimmung der Schutzgüter des USchadG Arten und Lebensräume SCHUTZGÜTER DES UMWELTSCHADENSGESETZES Vogelarten des Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie 12 (V- RL) und deren Lebensräume Regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die nicht in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelistet sind (Art. 4 Abs. 2) sowie deren Rastplätze, Brutstätten, Mauser- und Überwinterungsgebiete Tier- und Pflanzenarten des Anhang II der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-Richtlinie) 13 und deren Lebensräume Tiere und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten Lebensraumtypen, die in Anhang I der FFH-Richtlinie gelistet sind Gewässer Böden Ein Schaden liegt vor, sofern die Gefahr besteht, dass diese Arten und/ oder Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden bzw. wurden. ( 19 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Eine Schädigung von Gewässern ist dann gegeben, wenn ein Gewässer erheblich beeinträchtigt wird. Dazu zählt z.b. eine erhebliche Beeinträchtigung des ökologischen, mengenmäßigen oder chemischen Zustands eines Baches, Flusses oder Sees. ( 90 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Eine Schädigung des Bodens ist dann gegeben, wenn die Funktion des Bodens durch das Einbringen von Stoffen, Zubereitungen, Organismen beeinträchtigt wird und gleichzeitig auch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. ( 2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) Vogelschutzrichtlinie (V-RL), Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 20 S. 7). Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (FFH-RL) - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7) zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368). 6

11 2. Wen betrifft das Umweltschadensgesetz? Grundsätzlich ist jede (natürliche oder juristische) Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt, vom Umweltschadensgesetz betroffen. Hierzu zählen auch die Inhaber einer Zulassung und Personen, die Tätigkeiten anmelden oder bestimmen. 14 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit auf dem eigenen oder auf einem fremden Grundstück durchgeführt wird Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Das Umweltschadensgesetz unterscheidet jedoch zwischen einer Gefährdungs- und einer Verschuldenshaftung. In Anlage I des Gesetzes sind Tätigkeiten aufgeführt, die ein erhöhtes Umweltschadensrisiko bergen. Diese Tätigkeiten unterliegen der Gefährdungshaftung (siehe Tab. 3). Droht oder tritt ein Umweltschaden an Arten, Lebensräumen, Gewässern und/ oder Böden ein, haftet der Verantwortliche unabhängig davon, ob er den Schaden verursachte. Eine Haftung kommt selbst dann in Frage, wenn ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Zur Gefährdungshaftung im Bereich der Forstwirtschaft zählt der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 16, Pflanzenschutzmitteln 17 und Biozidprodukten 18. Unter Umgang ist die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die innerbetriebliche Beförderung und die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verstehen. Auch für Tätigkeiten, die nicht in Anlage I des Gesetzes aufgeführt sind, kann eine Person für einen (drohenden) Umweltschaden zur Verantwortung gezogen werden, vorausgesetzt Arten und / oder Lebensräume sind betroffen und die Person handelt(e) vorsätzlich oder fahrlässig. Dabei handelt es sich um die Verschuldenshaftung (siehe Tab. 3) Nr. 2 USchadG. Peters (2012). 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz ChemG. Art. 2 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 1107/ b Abs. 1 Nr. 1 ChemG. 7

12 Tab. 3: Gegenüberstellung der Verschuldens- und Gefährdungshaftung GEFÄHRDUNGSHAFTUNG Tätigkeiten, die in Anlage I USchadG aufgeführt sind Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden Arten und Lebensräume SCHUTZGÜTER VERSCHULDENSHAFTUNG Tätigkeiten, die nicht in Anlage I USchadG aufgeführt sind Verursacht durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Gewässer Böden Arten und Lebensräume 4. Kommt das Umweltschadensgesetz auch außerhalb von Schutzgebieten zur Anwendung? Alle Arten, Lebensraumtypen, Gewässer und Böden des Umweltschadensgesetzes sind in Schutzgebieten und außerhalb davon geschützt Schützt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft vor einer Haftung? Im Bundesnaturschutzgesetz heißt es, dass hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen ist, naturnahe Wälder aufzubauen, sie ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften und einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten ( 5 Abs. 5 BNatSchG). Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist ein Mindeststandard zur Sicherung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes. Eine genauere Definition ist in den Landeswaldgesetzen zu finden. Die Einhaltung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz bedeutet z.b. eine: forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt: Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder, Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte, unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession, Wahl standortgerechter Baumarten und Förderung der natürlichen Verjüngung, 19 GASSNER & SCHEMEL (2012). 8

13 bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft, Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, grundsätzlichen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen. 20 Verboten sind grundsätzlich: Kahlschläge über 0,5 Hektar; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden; die Räumung von Waldbeständen aufgrund von Brand und Naturereignissen sowie aufgrund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag, vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie von Laubbaumbeständen unter 80 Jahren außer Pappel-, Edellaubbaum-, Weiden- und sonstigen Weichholzlaubbaumbeständen, die Absenkung des Bestockungsgrades auf unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung); dies gilt nicht für Verjüngungsphasen von Waldbeständen. 21 Bezogen auf das Umweltschadensgesetz bewirkt die Einhaltung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft keine generelle Enthaftung. Tritt eine Schädigung ein oder droht eine Schädigung, die auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die in Anhang I des USchadG gelistet ist, kann der Verantwortliche für den Schaden haftbar gemacht werden, selbst wenn alle gesetzlichen Vorgaben einschließlich der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eingehalten werden. Eine Haftung kommt auch dann in Betracht, wenn die betreffende Person trotz Einhaltung der guten fachlichen Praxis einen Biodiversitätsschaden aufgrund von fahrlässigem Verhalten verursacht. Nach dem Artenschutzrecht ( 44 BNatSchG) ist es z.b. verboten besonders und streng geschützte Arten zu beeinträchtigen bzw. deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Eine Ausnahme von diesen Zugriffsverboten liegt vor, wenn die Bewirtschaftung im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgt allerdings nur solange sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Schaden nach dem Umweltschadensgesetz handelt, wird der Erhaltungszustand einer Population bzw. Art jedoch nicht nur auf lokaler Ebene überprüft sondern auf örtlicher, regionaler und auf europäischer Ebene. Ist der Erhaltungszustand einer Art auf lokaler Ebene gut, aber auf EU-Ebene schlecht, so kann dies einen Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes darstellen: Landeswaldgesetz LWaldG. 5 Landeswaldgesetz LWaldG. 9

14 Beispiel Biotopschutz: Ein Kahlschlag unter 0,5 ha in einem Labkraut-Eichen- Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) entspricht einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Gleichzeitig handelt es sich dabei aber um den Lebensraumtyp 9170, der in der kontinentalen biogeografischen Region einen ungünstigen bis unzureichenden Erhaltungszustand 22 aufweist, so dass die forstwirtschaftliche Nutzung einen Umweltschaden darstellen könnte. 6. Verkehrssicherungspflicht und Umweltschadensgesetz Im Wald stellen Alt- und Totholzbereiche oft Lebensräume umweltschadensrelevanter Arten wie z.b. Fledermäuse, Schwarzstorch, Schwarzspecht und Rotmilan dar. Gleichzeitig handelt es sich dabei um Waldbereiche, für die Anforderungen an die Verkehrssicherung bestehen. Der Erholungswert zählt zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 23 Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen ist allen zur Erholung erlaubt. 24 Das Betreten der freien Landschaft erfolgt jedoch auf eigene Gefahr und begründet nach dem Bundesnaturschutzgesetz keine zusätzliche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht. 25 Im Bundeswaldgesetz ist eine ähnliche Regelung enthalten: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. [ ] Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr 26. Allerdings wird hier nicht darauf hingewiesen, dass keine zusätzliche Sorgfaltsund Verkehrssicherungspflicht besteht. Nach überwiegender Meinung zählen aber zur freien Landschaft (nach dem Bundesnaturschutzgesetz) auch der Wald und die Flur. 27 Ein Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr bedeutet nicht, dass für die verantwortliche Person überhaupt keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Vielmehr wird die Verkehrssicherungspflicht eingeschränkt. Für waldtypische, sich aus der Natur ergebende Gefahren besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht, für atypische Gefahren schon. Zu den naturtypischen Gefahren zählen Gefahren, die von einzelnen Bäumen oder Baumgruppen ausgehen, wie beispielsweise das Abbrechen von Ästen oder Umstürzen von Bäumen. Aber auch Gefahren, die von Fahrspuren, Unebenheiten, Abflussrinnen, Schnee, Erdrutschen, Tieren, aufgelassenen Steinbrüchen, Wald-, Feld- oder Bundesamt für Naturschutz - BfN (2008). 1 Abs. 1 BNatschG. 59 BNatSchG. 60 BNatSchG. 14 Abs. 1 BWaldG. Rehbinder (2013). 10

15 Wanderwegen ausgehen, zählen zu naturtypischen Gefahren. Eine Haftungsfreistellung für wald- oder naturtypische Gefahren besteht auch auf angelegten Wirtschaftswegen (Wald-, Feld- oder Wanderwege). Vielfach wird angenommen, dass durch eine hohe Besucherfrequenz auf Wirtschaftswegen eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht besteht. Streng genommen können durch eine hohe Besucherfrequenz mehr Personen zu Schaden kommen. Die Gefahrenlage ändert sich dadurch aber nicht, weshalb eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht nicht gerechtfertigt ist. 28 Seit 2012 liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes vor 29, welches besagt, dass Waldwege nicht zu den öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht zählen. Unabhängig von der Frequentierung des Waldweges oder der Ausschilderung eines Wanderweges haftet der Waldbesitzer für waldtypische Gefahren nicht. 30 Zu den waldtypischen Gefahren, die von lebenden und toten Bäumen ausgehen zählen beispielsweise herabhängende Äste, mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen. Folglich sind dies Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes [ ] ergeben. 31 Bei waldtypischen Gefahren besteht allerdings dann eine Verkehrssicherungspflicht, wenn erkennbar ist, dass eine akute Gefahr für den Menschen besteht (zum Beispiel ein Baum, der unmittelbar umsturzgefährdet ist). Als atypisch anzusehen sind Gefahren, die von Personen geschaffen oder hingenommen werden wie z.b. nicht fachgerecht gelagerte Holzstapel; Steinbrüche, die sich noch im Betrieb befinden; tiefe Löcher in Wirtschaftswegen; Sperrbäume; Fanggruben (Jagd); Unterstände und Hütten an oder in der Nähe von Wegen; Aussichtsplattformen oder Bohlenwege in Mooren. Auch wenn der Verkehr z.b. aufgrund von Erholungseinrichtungen (Parkplätze, Naturlehrpfade, Beobachtungstürme, Gaststätten,...) selbst eröffnet wird, besteht eine Verkehrssicherungspflicht. 32 Zusammenfassend besteht eine Verkehrssicherungspflicht in der freien Landschaft wenn durch eine naturtypische Gefahr eine akute, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht und diese Gefahr erkennbar ist. für atypische- von Personen geschaffene oder hingenommene Gefahren Rehbinder (2013). Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom VI ZR 3011/11. Entscheidung des BGH vom VI ZR 3011/11. Entscheidung des BGH vom VI ZR 3011/11. Rehbinder (2013). 11

16 für besiedelte Bereiche, entlang öffentlicher Straßen, Bahnlinien, Bebauung am Waldrand, Erholungseinrichtungen im Wald und Parkplätze 6.1. Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz In Waldbereichen, in denen eine Verkehrssicherungspflicht besteht, müssen evtl. Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Beeinträchtigung umweltschadensrelevanter Arten führen. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht zum Schutz von Natura 2000-Gebieten sowie besonders und streng geschützten Arten folgende Regelungen vor: In Natura 2000-Gebieten sind alle Veränderungen oder Störungen, die zu einer Verschlechterung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks führen, verboten. 33 Eine Ausnahmegenehmigung kann die zuständige Behörde gegebenenfalls erteilen. 34 Zugriffsverbote 35 Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit nicht in dem Umfang gestört werden, dass dies Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art hat. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Besonders geschützte Pflanzen und deren Entwicklungsformen dürfen nicht aus der Natur entnommen werden. Außerdem dürfen sie oder ihre Standorte weder beschädigt noch zerstört werden. Eine Ausnahme von den Zugriffsverboten liegt vor, wenn sich z.b. durch Verkehrssicherungsmaßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population europäischer Vogelarten sowie Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Bundesartenschutzverordnung gelistet sind, nicht verschlechtert. Das Durchführen von Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung führen, ist nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. 36 Besteht die akute Gefahr, dass z.b. durch einen Baum Menschen oder Sachgüter zu Schaden kommen, darf der Baum oder Bestandteile davon beseitigt werden sofern eine notstandsähnliche Situation vorliegt und eine Absperrung nicht in Frage kommt Abs. 1 BNatSchG. 34 Abs. 3 BNatSchG. 44 Abs. 1 BNatSchG. 45 Abs. 7 BNatSchG. 12

17 Die für eine Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde muss danach umgehend über die Tätigkeit informiert werden. 37 Liegt keine Ausnahmegenehmigung oder akute Gefahr vor und gehen die Regelungen des Umweltschadensgesetzes z.b. über die des Artenschutzrechtes hinaus, kann dies zu einer Haftung führen. Dabei wird man für die Beurteilung der Gefahrenlage, wie sonst auch im Gefahrenabwehrrecht, einen gewissen Prognosespielraum der zuständigen Behörde anzunehmen haben. Das Umweltschadensgesetz kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Eingriff zur Verkehrssicherung zu umfangreich ausgefallen ist und Arten und / oder Lebensräume unnötigerweise zu Schaden kamen. Oder wenn beispielsweise Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchgeführt wurden, die nicht mehr der Verkehrssicherungspflicht unterliegen. In einem Waldstück entlang einer Straße werden im Rahmen von Verkehrssicherungsmaßnahmen Bäume gefällt. In einem der Bäume befindet sich das Nest eines Rotmilans. Nach dem Artenschutzrecht 38 ist es verboten die Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbot). Das Gesetz sieht aber eine Ausnahmeregelung vor. Wenn die forstwirtschaftliche Nutzung den Anforderungen an eine gute fachliche Praxis bzw. ordnungsgemäße Forstwirtschaft entspricht, besteht kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot. Sind allerdings geschützte Arten, wie der Rotmilan betroffen, gilt die Ausnahmeregelung nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Der Bestand von Rotmilanen gilt in Rheinland-Pfalz mit etwa 500 bis 700 Brutpaaren als relativ groß und stabil. Weshalb es wahrscheinlich ist, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Zerstörung des Nestes nicht verschlechtern wird. Die Brutgebiete der Tiere beschränken sich jedoch auf Mittel- und Südwesteuropa. Etwa 65 % des Weltbestandes der Rotmilane konzentriert sich auf Deutschland. 39 Im Zeitraum von 1990 bis 2008 nahm der Bestand ab. Deutschland trägt aus gesamteuropäischer Sicht eine besondere Verantwortung hinsichtlich des Fortbestands der Tiere. Aus diesem Grund kann auch die Tötung einzelner Individuen einen Biodiversitätsschaden darstellen Gebhard (2011). 44 BNatSchG. Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2002). Entscheidung des OVG Münster vom A 2697/06, OVG Weimar vom KO 1054/03. 13

18 Das Umweltschadensgesetz kommt dann zur Anwendung, wenn andere gesetzliche Bestimmungen (wie in diesem Fallbeispiel) hinter den Anforderungen des Umweltschadensgesetzes zurückbleiben. 41 Aus Verkehrssicherungsgründen werden in einem Natura 2000-Gebiet von einem Forstbetrieb Hiebmaßnahmen durchgeführt. Die Maßnahmen erfolgen ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Forstbetrieb holzt nicht nur das Straßenbegleitgrün ab, sondern nahezu alle Bäume entlang der Straße auf einer Breite von 150 m. Ein Umweltverband meldet den Vorfall der zuständigen Behörde, woraufhin festgestellt wird, dass der Eingriff unverhältnismäßig war und die Hiebmaßnahmen künftig in kürzeren Abschnitten und auf kleineren Flächen durchgeführt werden müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Verantwortlichen sollte die aktuelle Gesetzeslage und die vorherrschende Rechtsmeinung über die Verkehrssicherungspflicht bekannt sein, damit beispielsweise keine Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht (mehr) der Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Dadurch könnten Umweltschäden vermieden und einer Haftung entgegengewirkt werden. Bestehen Zweifel, ob Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich bzw. erlaubt sind, ist es sinnvoll, Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufzunehmen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor (siehe oben 5.1.). Ebenfalls von Vorteil sind Kenntnisse über den Erhaltungszustand von Natura Gebieten und / oder den Schutzgütern des Umweltschadensgesetzes (z.b. relevante Arten) und deren mögliches Vorkommen in den jeweiligen Gebieten. Bei Neuplanungen von z.b. Wegen oder Erholungseinrichtungen könnte ein ausreichender Abstand zu einem bestimmten Artenvorkommen eingeplant werden, um die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Zielkonflikts gering zu halten. Ebenso sollte bei der Ausweisung von Biotopbäumen oder Waldrefugien ein ausreichender Abstand zu Wegen, Parkplätzen, Erholungseinrichtungen u.a. eingehalten werden (eine Baumlänge). Außerdem sollten Arbeiten nicht in Zeiten durchgeführt werden, in denen relevante Arten gefährdet werden (z.b. während der Brutzeit). Überwiegend unproblematisch ist der Winterzeitraum (Oktober bis Februar) Peters (2012). Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. - BUND (2009). 14

19 In einem Revier stehen entlang einer Straße Eichen, die ca. 300 Jahre alt sind. Die Äste dieser Bäume ragen teilweise über die Fahrbahn und drohen abzubrechen. Zunächst plant der zuständige Forstbetrieb ein Fällen der Bäume. Bei einer Besichtigung stellt sich heraus, dass in den Bäumen zahlreiche Höhlen existieren und Abendsegler (Fledermäuse) dort überwintern. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet die Bäume zu fällen. Stattdessen werden die Stämme, die vorerst keine Gefahr darstellen, stehen gelassen und nur die Äste abgesägt. Die Äste verbleiben im Wald. 7. Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltschäden Eine Schädigung von Arten und Lebensräumen im Sinne des USchadG tritt nur dann ein, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten und Lebensräume vorliegen. Dabei sind zunächst die nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand zu erfassen und zu bewerten. Danach ist die Erheblichkeit auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Kriterien zu bewerten. Grundsätzlich ist dabei zwischen Schäden innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten zu unterscheiden Bewertung der Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand Bezugsebene für die Bewertung der Auswirkungen ist die lokale Ebene, also der Bereich, in dem die Auswirkungen des Schadens feststellbar sind. Darüber hinaus sind jedoch auch die räumlich übergeordneten Ebenen (regionale und höhere Ebenen, einschließlich der europäischen Ebene) zu berücksichtigen. Wenn der betroffene Bestand eine mittlere oder hohe Bedeutung für den günstigen Erhaltungszustand auf übergeordneter Ebene besitzt, kann dies die Bewertung auf lokaler Ebene modifizieren 43 (vgl. dazu Beispiel Rotmilan in Kap. III.6.1). Um das Ausmaß der nachteiligen Veränderungen feststellen zu können, muss zunächst der Ausgangszustand vor dem Schadenseintritt ermittelt werden. Dabei werden die vor Ort erkennbaren Schäden (z.b. zerstörte Flächengröße eines Lebensraums, getötete Individuen einer geschützten Art) dokumentiert. In der Regel wird auch eine Datenauswertung, z.b. anhand der Betriebspläne oder der Biotopkataster der Naturschutzbehörden, für die Ermittlung des Ausgangszustands erforderlich sein. Als nicht haftungsrelevant können dabei die nachfolgenden Veränderungen klassifiziert werden: 43 Götze et al. (2014) 15

20 nachteilige Veränderungen, die eine natürliche Ursache haben (z.b. Windwurf) nachteilige Veränderungen, die durch eine forstwirtschaftliche Nutzung entstehen, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Bewirtschafter entspricht ( normale frühere Bewirtschaftung) ( 19 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Es handelt sich dabei um Nutzungen, die früher schon in gleicher Form, unter Einsatz gleicher Technik und in ähnlichen zeitlichen Abständen durchgeführt wurden und die für Lebensraum und Arten verträglich sind. nachteilige Veränderungen, die bereits genehmigt oder zugelassen wurden (vgl. die in Kap. IV.4.2 dargestellen Enthaftungsmöglichkeiten) nachteilige Veränderungen, die sich kurzfristig regenerieren können, so dass der Ausgangszustand oder ein gleichwertiger Zustand wieder erreicht wird. Als Regenerationszeitraum gilt ein Orientierungswert von nicht mehr als 2-3 Jahren 44. Wegen der langen Waldentwicklungszeiträume ist daher davon auszugehen, dass hier eine kurzfristige Regeneration allenfalls für Krautbestände, aber nicht für die Baumbestände möglich sein wird. Zur Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand wurde im Rahmen des FFH-Monitoring die sogenannte ABC-Bewertung entwickelt (vgl. Tab. 4 und Tab. 5). In Deutschland allgemein verfügbar sind die ABC-Einstufungen für die Arten der Anhänge II und IV FFH-RL. Einige Bundesländer haben entsprechende Einstufungen ergänzend für Vogelarten zur Verfügung gestellt. Hilfsweise können ABC- Einstufungen auf der Grundlage anderer Quellen, z. B. Umweltbundesamt in Österreich 45, entnommen werden 46. Eventuell ist eine gutachterliche Einschätzung einzuholen. Das Ausmaß der nachteiligen Veränderungen wird durch einen Vergleich des Erhaltungszustands vor und nach dem Schadenseintritt beurteilt (Veränderungen in der A/B/C-Stufe) Peters et al. (2008) Ellmauer (2005) Götze et al. (2014) 16

21 Tab. 4: ABC-Bewertung mit Bewertungskriterien und Bewertungskategorien zur Einstufung des Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten 47/48 ABC-Bewertungskriterien für Lebensraumtpyen 1. Kriterium: Vollständigkeit des lebensraumtypischen Habitatstruktureninventars 2. Kriterium: Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars 3. Kriterium: Beeinträchtigungen / Vorbelastungen des betroffenen Bestands ABC-Bewertungskriterien für Arten 1. Kriterium: Zustand der Population 2. Kriterium: Habitatqualität (artspezifische Strukturen) 3. Kriterium: Beeinträchtigungen / Vorbelastungen Kategorien der Bewertung A B C hervorragend gut mittel - schlecht vorhanden weitgehend vorhanden nur teilweise vorhanden gering mittel stark gut mittel schlecht hervorragende Ausprägung keine bis gering gute Ausprägung mittel mittlere bis schlechte Ausprägung stark Tab. 5: Aggregation der Einzelbewertung zu einem Gesamtwert des Erhaltungszustandes 49 ABC-Bewertungskriterien Kategorien der ABC-Bewertung 1. Kriterium A A A A B B B C C C 2. Kriterium A A A B B B B C C C 3. Kriterium A B C C A B C A B C Gesamtwert Erhaltungszustand (A = hervorragend, B = gut, C = mittel bis schlecht) A A B B B B B C C C LANA (2001), weiterentwickelt von Schnitter et al. (2006) Götze et al. (2014) LANA (2001), weiterentwickelt von Schnitter et al. (2006) 17

22 7.2. Erheblichkeitsbewertung anhand von quantitativen und qualitativen Orientierungswerten Quantitative Orientierungswerte Da die Umwelthaftung auf den Natura 2000-Richtlinien (FFH-RL und V-RL) aufbaut und einen Beitrag zum Konzept des kohärenten Naturschutzes auf europäischer Ebene leisten soll, sind für die Erheblichkeitsbewertung die Standards und Kriterien zu verwenden, die im Rahmen der Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien entwickelt wurden. Bezogen auf die Erheblichkeit von Flächenverlusten sind daher die im Rahmen der FFH- Verträglichkeitsprüfung entwickelten und in Tab. 6 dargestellten Orientierungswerte für Waldlebensräume zu verwenden 50. Diese wurden auch in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt 51. Die Angabe der absoluten Flächengrößen erfolgt zusätzlich relativ zur lokalen Gesamtfläche des Lebensraumtyps: bei Stufe I darf der angegebene Flächenverlust 1 % der Gesamtfläche nicht überschreiten, bei Stufe II: 0,5 %, bei Stufe III: 0,1 %. Bei Überschreiten der (absoluten und relativen) Flächengrößen werden die Flächenverluste erheblich. Tab. 6: Orientierungswerte für die Erheblichkeit von Flächenverlusten bei Wäldern 52 Lebensraumtyp nach Anhang I FFH-RL Flächenverlust in m 2 Code Name Stufe I ( 1 %) Stufe II ( 0,5 %) Stufe III ( 0,1 %) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario Carpinetum) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio- Carpinetum) Götze et al. (2014) BVerwG, Urt. v , 9A3/06, Rdnr. 125 Lambrecht & Trautner (2007) 18

23 9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur 91D0* Moorwälder E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incana, Salicion albae) 91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) 91G0* Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus 91T0 Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder U0 Kiefernwälder der sarmatischen Steppe Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) 9420 Alpiner Lärchen- und / oder Arvenwald Daneben wurden weitere Orientierungswerte für die Beurteilung der Erheblichkeit von Habitatverlusten bei Tierarten der FFH- und der VS-RL erarbeitet 53. Als Orientierungswert bei der Tötung von Individuen einer Art gilt, dass einmalig / temporär auftretende Verluste unter 1 % des lokalen Bestandes dann nicht erheblich sind, wenn die erforderlichen Habitatstrukturen erhalten bleiben. Dagegen ist ein erheblicher Schaden anzunehmen, wenn zugleich Tötungen von Tieren (unabhängig von deren Zahl) und erhebliche Habitatverluste entsprechend der oben genannten Orientierungswerte auftreten 54. In einem Wald kommen Schwarzspechte vor. Über den Waldbestand verteilt sind Bäume, die für die Anlage von Bruthöhlen geeignet sind, in ausreichender Zahl vorhanden. Ein Waldflächenverlust unterhalb des Orientierungswertes in Tab.6 ist unabhängig vom spezifischen Ort der Rodung als nicht erheblich anzusehen, da er wegen der Wiederbesiedlungsmöglichkeiten allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf die Raumnutzung, aber keine sonstigen Konsequenzen für den Schwarzspechtbestand hat Lambrecht & Trautner (2007) Götze et al. (2014) Lambrecht & Trautner (2007) 19

24 Qualitative Orientierungswerte Im Einzelfall können jedoch auch Flächen- oder Individuenverluste unterhalb der in Kap. III genannten Orientierungswerte als erheblich anzusehen sein. Dies trifft dann zu, wenn es sich um Bestände mit einer außergewöhnlich hohen Bedeutung (z.b. Lebensräume für landes- oder bundesweit bedrohte Tierarten) oder mit einer hochgradigen Gefährdung handelt. Weiterhin trifft dies zu, wenn spezielle Lebensräume oder Habitate beeinträchtigt werden, die besonders hochwertige Lebensraumfunktionen erfüllen können. Als Beispiele zu nennen sind besondere Ausprägungen von Lebensraumtypen (z.b. höhlenreiche Tot- oder Altholzbestände), Vorkommen besonderer Arten (z.b. Orchideenstandorte), besondere Standortverhältnisse (z.b. hoch anstehendes Grundwasser, Flachgründigkeit, spezielle Exposition), besondere Funktionen im Biotopverbund (z.b. Trittsteinfunktionen, Verbindungskorridore), besondere Lage (z.b. am Rand des Verbreitungsgebiets, isolierte Vorkommen) und besondere Bedeutung für den Gebietsschutz (z.b. Pufferfunktionen) 56. Klein- und Kleinstgewässer stellen wichtige Habitatstrukturen für die Gelbbauchunke dar. Auch wenn sie derzeit keine Bedeutung als Laichgewässer haben, können sie eine zentrale Rolle innerhalb des Lebensraumkomplexes der Gelbbauchunke spielen. Waldbereiche mit wechselfeuchten oder staunassen Böden haben in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung, so dass Flächenverluste bereits unterhalb der Orientierungswerte in Tab. 6 erheblich sein können Erheblichkeit innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten Innerhalb Natura 2000 Die Natura 2000-Gebiete stellen die Kernelemente zur Beibehaltung oder Erreichung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten dar. Die Bedeutung der hier vorkommenden geschützten Lebensräume und Arten ist für den günstigen Erhaltungszustand generell als hoch anzusehen. Daher gelten innerhalb von Natura Gebieten nachteilige Veränderungen oberhalb der Orientierungswerte für die FFH- Verträglichkeitsprüfung (vgl. Kap. III.7.2) grundsätzlich als erheblich. Bezugsraum für die örtliche Ebene ist immer das Natura 2000-Gebiet Lambrecht & Trautner (2007) Lambrecht & Trautner (2007) Götze et al. (2014) 20

25 Außerhalb Natura 2000 Außerhalb von Natura 2000-Gebieten ist die Bedeutung von Arten und Lebensräumen für den günstigen Erhaltungszustand als geringer anzusehen, so dass die Erheblichkeitsschwellen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht pauschal übertragen werden können 59. Die Beurteilung der Erheblichkeit ist daher schwieriger. Zudem ist die Datenlage zur Beurteilung des Ausgangszustands schlechter, da (anders als innerhalb von Natura 2000) keine Daten aus Natura 2000-Gebietsmeldungen, Managementplänen oder Monitoring vorliegen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit wird das nachfolgende Vorgehen vorgeschlagen 60. Flächenverluste gelten als unerheblich, wenn sie weniger als 1 % des betroffenen Lebensraumtyps oder Habitats im lokalen Bezug umfassen (vgl. Stufe I in Kap. III.7.2.1, Tab. 6). Dabei ist auch das Ausmaß der nachteiligen Auswirkungen nach der ABC- Bewertung 61 (vgl. Kap. III.7.1) zu berücksichtigen. Liegt bei der Vorher-Nachher- Einschätzung ein Klassensprung bei der Erhaltungszustandseinstufung vor (von Klasse A nach B, B nach C oder A nach C) tritt eine Funktionsminderung ein, die mit einem Flächenfaktor berücksichtigt wird. Der Faktor beträgt 0,33 bei einem Klassensprung um eine Klasse und 0,66 bei einem Klassensprung um zwei Klassen. Der unter Berücksichtigung dieses Faktors berechnete Flächenverlust darf den Schwellenwert von 1 % nicht überschreiten. Flächenverluste gelten als erheblich, wenn sie auf der betroffenen Fläche zu einem vollständigen Verlust des Lebensraumtyps oder des Habitats führen. sie die Orientierungswerte aus Kap. III.7.2.1, Tab. 6 überschreiten. Dabei wird der nach der ABC-Methode bewertete Erhaltungszustand berücksichtigt. Es gilt bei Lebensräumen / Habitaten mit dem Erhaltungszustand A der Orientierungswert von Stufe I, bei Erhaltungszustand B gilt der Orientierungswert von Stufe II und bei Erhaltungszustand C gilt der Orientierungswert von Stufe III. Diese lokale Einschätzung der Erheblichkeit kann modifiziert werden, wenn der betroffene Bestand eine mittlere oder hohe Bedeutung für den günstigen Erhaltungszustand auf übergeordneter (regionaler, nationaler oder europäischer) Ebene besitzt. sie qualitativ-funktional besondere Lebensräume betreffen (vg.l. Kap. III.7.2.2) Götze et al. (2014) Götze et al (2014) Schnitter et al. (2006) 21

26 Bei einem Großbrand, ausgelöst durch einen Betriebsunfall, wird eine Waldfläche teilweise zerstört. Betroffen sind insgesamt m 2 Hainsimsen-Buchenwald (LRT 9110) außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Der lokale Erhaltungszustand des Bestandes vor dem Schadensereignis war schlecht (Erhaltungszustand C). Entsprechend wird der Orientierungswert Stufe III (vgl. Tab. 6) als Mindestflächengröße für eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen (Erhaltungszustand C = Stufe III). Da der betroffene Hainsimsen-Buchenwald wegen der weiten Verbreitung des Lebensraumtyps zudem nur eine geringe Bedeutung für die Erreichung bzw. Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands auf übergeordneter Ebene hat, ergibt sich keine Modifikation dieser Einschätzung. Erheblich wären daher Flächenverluste von mehr als m 2 gewesen. Da insgesamt jedoch nur m² Hainsimsen-Buchenwald zerstört wurden, liegt kein erheblicher Biodiversitätsschaden vor 62. IV. Waldentwicklung 1. Neubegründung von Wald Eine Neubegründung bzw. Erstaufforstung eines Waldes erfolgt duch Pflanzung, Saat oder gelenkte Sukzession auf einer zuvor meist landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche und kann z.b. als Ersatzmaßnahme für den Verlust von Waldfläche anderenorts erfolgen. Eine qualitativ gleichwertige Kompensation für den Verlust einer Waldfläche zu erreichen ist schwierig. Dennoch sollte versucht werden die Biodiversität zu erhalten und natürliche dynamische Prozesse zuzulassen. Ein Optimum seines möglichen Wertes ist für den zukünftigen Wald anzustreben 63. Bei der Erstaufforstung handelt es sich um einen Eingriff, der nur mit dem Einverständnis der Naturschutzbehörde durchgeführt werden darf. Zudem ist eine Genehmigung des Forstsamtes erforderlich Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Bei der Neubegründung von Wäldern kann es zu einer Beeinträchtigung vorhandener Biotope oder ansässiger Arten kommen Götze et al. (2014) Wilhelm (2009). 22

27 Im Rahmen einer Ersatzmaßnahme wird ein Wald neu begründet. Daraus ergeben sich negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt eines angrenzenden feuchten Hochstaudensaums (FFH-LRT 6430). Durch die Aufforstung von trockenem (v.a. mit Kiefern), feuchtem und mesophilem Grünland, das zuvor extensiv landwirtschaftlich genutzt wurde, können Lebensraumtypen auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten verloren gehen (z.b. LRT 6210, 6230, 6430, 6510, 6520). Das BfN benennt die Aufforstung u.a. als eine Gefährdungsursache für diese Lebensraumtypen. 64 Eine Genehmigung stellt nicht automatisch von einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz frei 65. Die Gefährdungshaftung greift grundsätzlich auch dann, wenn eine Genehmigung vorliegt. Für die Verschuldenshaftung, also für Tätigkeiten, die nicht in Anhang I des USchadG genannt sind, kann das Vorliegen einer Genehmigung aber relevant sein: Der Vorhabensträger kann sich zunächst darauf verlassen, dass eine behördliche Genehmigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Insofern handelt er nicht schuldhaft, wenn er das Vorhaben gemäß der Genehmigung ausführt. Das dürfte nur dann nicht gelten, wenn die Rechtswidrigkeit und die darauf beruhende Gefahr eines Umweltschadens offensichtlich ist. 66 Sofern der zu erwartende Schaden im Rahmen einer behördlichen Genehmigung ausdrücklich geprüft und zugelassen wurde, ist eine sogenannte Enthaftung möglich. Dies gilt allerdings nur für die Beeinträchtigung bzw. Schädigung von Arten und Lebensräumen. Zudem gilt die Enthaftung nur für bestimmte Genehmigungen oder Zulassungen (auf der Grundlagen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, einer artenschutzrechtlichen Prüfung oder im Rahmen der Eingriffsregelung,oder eines Bebauungsplans), Für eine Schädigung der Schutzgüter Gewässer und Boden gibt es keine Enthaftung nach dem Umweltschadensgesetz. 67 Es kann sich z.b. nach Erteilung der Genehmigung die Situation vor Ort geändert haben. Vergeht zwischen dem Genehmigungszeitpunkt und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme längere Zeit, dann könnten sich am Standort umweltschadenrelevante Arten angesiedelt haben BFN (2014). LOUIS (2008). LOUIS (2008). Führ et al. (2006). 23

28 1.2. Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Aus naturschutzfachlicher Sicht sind vor allem Ackerflächen in waldarmen Regionen geeignete Standorte zur Neubegründung von Wald. Bei Grünland kann es sich dagegen oftmals um hochwertige Biotope handeln, die erhalten werden sollten, um einen Umweltschaden zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für extensiv genutztes Grünland und für Extremstandorte, wie z.b. sehr trockene oder feuchte Flächen. Aber auch bei intensiv genutztem Grünland besteht die Gefahr, dass z.b. Rast- oder Brutplätze von Vogelarten, die Anhang I oder Art. 4 Abs. 2 V-RL unterliegen, durch die Aufforstung zerstört werden. Bereits bei der Planung von Erstaufforstungen sollten Wege und Rückegassen vorgesehen werden, die dann nicht bepflanzt werden. Ist eine Flächenvorbereitung erforderlich, sollte diese mechanisch durchgeführt werden, während auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden sollte. 2. Holzeinschlag / Holzernte Unter Holzernte versteht man das Entfernen von stehenden Bäumen im Wald. Die Bäume werden zuerst gefällt, in einen verkaufs- oder verwendungsfähigen Zustand gebracht, an einem Sammelplatz abgelagert und schließlich mit einem Lastkraftwagen von dort aus abtransportiert. Zur Optimierung des Arbeitsablaufes und zur Gefahrenvermeidung lässt sich die Holzernte in zwei zeitlich getrennte Arbeitsschritte unterteilen: Holzeinschlag und Holzbringung (vgl. Kap. IV.3). Mit der heutigen Technik ist es auch möglich beide Arbeitsschritte in einem Arbeitsablauf durchzuführen, z.b. mit einem Harwarder. Diese Technik wird bei Steillagen oder geringen Platzverhältnissen angewandt. Unter Holzeinschlag ist die Fällung von Bäumen durch Holzfäller und die anschließende Aufarbeitung der gefällten Bäume zu verstehen. Im Staatswald von Rheinland-Pfalz besteht eine Kennzeichnungspflicht für Bäume, die gefällt werden sollen. Die Kennzeichnung geschieht unter der Berücksichtigung ökologisch wertvoller Bäume (BAT-Konzept 68 ). 68 BAT Konzept - Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz bei Landesforsten Rheinland-Pfalz: Ziel des Konzeptes ist es naturschutzrechtliche Vorschriften zu erfüllen und eine erhöhte Arbeitssicherheit bei der Waldarbeit zu erreichen. Totholz ist ein Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten und deshalb ist es wichtig, einen bestimmten Anteil an Totholz im Wald zu belassen. Mit dem Erhalt von Totholz im Wald ergeben sich aber auch Gefahren für den Menschen, z.b. in Form herabhängender Äste oder umsturzgefährdeter Bäume (MULEWF, 2011a). Die Vorgehensweise zum Schutz von ökologisch wertvollen Bäumen besteht in Form eines Nutzungsverzicht in Waldrefugien, Biotopbaumgruppen oder bei einzelnen Biotopbäumen, die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang zur Bewirtschaftungsweise stehen. (MULEWF, 2011a, S. 7) 24

29 Durch die Kennzeichnung weiß der Forstwirt, welche Bäume zu fällen und welche z.b. aus Gründen des Naturschutzes zu erhalten sind. Im Privat- und Körperschaftswald fehlt diese Kennzeichnungspflicht, weshalb hier ein potentiell erhöhtes Risiko eines Umweltschadens besteht. Der Holzeinschlag erfolgt mit Harvestern, kann aber auch manuell mit Hilfe von Holzfällerwerkzeugen durchgeführt werden. Notwendige Arbeitsschritte sind nachfolgend aufgeführt (Abbildung 2): Fällarbeit: Der Baumstamm wird vom Wurzelstock getrennt und gezielt am Fällort abgelegt. Aufarbeitung: Der gefällte Baum wird entastet, entwipfelt und anschließend in einzelne Teilstücke geschnitten. Dies erleichtert den Transport und dient der Einteilung der Sortimente. Das Rohholz wird vermessen und einer Güteklasse zugeordnet. Entrindung: Maschinell wird der Baumstamm am Waldlagerort oder im Werk entrindet. Abb. 2: Harvester im Fichtenbestand (Soonwald) 25

30 2.1. Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Eine Gefahr für Arten und Lebensräume kann sich vor allem durch die Auswahl der Bäume ergeben, die gefällt werden sollen. Durch eine Fällung können beispielsweise Nist- und Brutplätze von Arten zerstört werden, die zu den Schutzgütern des Umweltschadensgesetzes zählen. Besonders relevant sind dabei Bäume mit Biotopstrukturen. Dabei handelt es sich um Bäume mit Höhlen, Bäume mit Kronen-Totholz, Altbäume (die ihre Zieldimension weit überschritten haben), seltene Baumarten (z.b. Elsbeere, Speierling), Bäume mit besonderen Merkmalen (wie z.b. größere Stammverletzungen, starker Moos-, Flechten und Efeubewuchs, Blitzschäden usw.), Bäume mit sich lösender Rinde oder Rindentaschen, Horstbäume (z.b. Horste von Milan, Bussardarten, Waldohreule, Schwarzstorch, Kolkrabe) sowie Bäume mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten aus Anhang IV FFH-RL (z.b. Eremit, Heldbock) und von Arten aus Anhang II FFH-RL (z.b. Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer). 69 Alte Baumbestände beherbergen aufgrund ihrer höhlenreichen Struktur eine Vielzahl geschützter Arten. Zugleich sind Bäume mit einem hohen Alter bei Eingriffen in den Waldbestand meist nicht ausgleichbar. Arten, wie die Bechsteinfledermaus, Hirschkäfer, Schwarzspecht oder Rauhfußkauz zählen zu den umweltschadensrelevanten Arten, die in Wäldern vorkommen (vgl. Anhang 2 und 3). Wird z.b. bei der Fällung eines Baumes der Erhaltungszustand einer dieser Arten erheblich beeinträchtigt, kann dies zu einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz führen. In einem FFH-Gebiet finden umfangreiche Fällarbeiten statt. Aus dem Bestand werden ca Kubikmeter Holz herausgenommen auch große Mengen an ökologisch wertvollem Alt- und Totholz. Für die Fällarbeiten auf einer Fläche von ca. 44 ha sind zwei Forstabteilungen verantwortlich. Hauptziel ist die Erschließung mit Rückegassen. Bekannt ist, dass in dem Gebiet der Eremit und eine große Population von Hirschkäfern vorkommen (umweltschadensrelevante Käferarten Anhang II und IV FFH-RL). Mehrere Monate wird das Holz im Wald gelagert und folglich als Bruthabitat genutzt. Ein Großteil des Holzes wird inklusive der geschützten Arten an ein Holzkraftwerk abgegeben und vernichtet. Eine Privatperson erstattet Anzeige. Das zuständige Ministerium und Sachverständige stellen fest, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gehandelt wurde. 70 Eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz ist damit jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. oben III. 4.) MULEWF (2011 a). BUND (2009). 26

31 In einem FFH-Gebiet führt ein Landesforstbetrieb mehrere Kahlschläge (1,1 bis 5,4 ha) durch. Zu den schützenswerten Lebensraumtypen in dem Gebiet zählen Stieleichenwald und Eichen-Hainbuchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9160) sowie Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (prioritärer FFH-Lebenraumtyp 91E0). Im Rahmen des Einschlags kommt es nicht nur zu einer Beeinträchtigung der Lebensraumtypen, es werden auch Baumhöhlen unterschiedlichster Art zerstört. Die Baumhöhlen dienten den elf in dem Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten als Lebensstätte Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Nach Möglichkeit sollten die Altbaumstrukturen und Totholzvorkommen des Waldes erhalten bleiben und keine Biotopbäume gefällt werden. Als Beispiel zur Vermeidung von Umweltschäden ist das BAT-Konzept von Landesforsten Rheinland-Pfalz anzusehen. Es dient dem Erhalt der biologischen Vielfalt im Wald und ist zugleich ein Instrument zur Umsetzung und Reduzierung von Zielkonflikten im Umgang mit Biotopbäumen und Totholz (Abbildung 3) zwischen naturnaher Waldbewirtschaftung und Arbeitssicherheit. Im Sinne des KOM-Leitfadens 72 werden die Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald dadurch so gesteuert, dass Konflikte mit dem Artenschutz von vornherein vermieden werden. Durch das BAT-Konzept wird die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der an Altbäume und Totholz gebundenen Arten gefördert und gesichert Dadurch stehen selbst bei einem unvorhersehbaren Eintritt einer Schädigung präventiv ausreichend Ersatzlebensräume zur Verfügung, so dass der eingetretene Schaden sich nicht erheblich nachteilig auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Arten auswirkt und damit auch nicht zu einer Haftung führt. Eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Umweltschäden spielt auch die Kennzeichnungspflicht für zu fällende Bäume. Dadurch können Biotopstrukturen an den Bäumen entdeckt und berücksichtigt werden. Bei der Fällung einzelner Bäume sollte Forstwirten und anderen tätigen Personen dennoch bewusst sein, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Kennzeichnung und dem Fällen der Bäume Arten einnisten können. Grundsätzlich kann jeder Baum unabhängig von Art, Alter, Standort und Vitalität von umweltschadensrelevanten Arten besiedelt sein. Aus diesem Grund ist es ratsam, Bäume vor dem Fällen genau in Augenschein zu nehmen und den Zeitraum zwischen der Kennzeichnung und dem Fällen der Bäume möglichst kurz zu halten. Oft sind die Lebensstätten geschützter Arten nicht oder nur sehr schwer zu erkennen. Fledermäuse besiedeln z.b. selbst Baumspalten, die nur daumenbreit sind. Stellt sich nach Pflegearbeiten oder der Fällung eines Baumes heraus, dass Fledermausquartiere BUND (2009). EU-Kommission (2007). 27

32 betroffen sind, ist die Arbeit an dem Baum zunächst einzustellen. Es ist notwendig zu überprüfen, ob Tiere aus dem Quartier herausgefallen sind bzw. herauskriechen. Ist dies der Fall, ist es ratsam die Tiere in ein ausbruchssicheres Gefäß (z.b. Stofftasche oder Box) umzusetzen und einen Fledermausspezialisten zu kontaktieren. Erst danach sollte die Arbeit wieder aufgenommen werden. 73 Eine grundsätzliche Pflicht, jeden Baum im Vorfeld eingehend zu inspizieren, besteht aber nicht, denn dies wäre praktisch nicht durchführbar. Bei konkreten Anhaltspunkten wie dem Vorhandensein von Biotopstrukturen besteht diese Pflicht aber schon. 3. Holzrücken Abb. 3: Stehendes Totholz (Landwiesen/Soonwald) Zur Holzbringung zählen folgende Arbeitsschritte bzw. Arbeitstechniken: Anlegen bzw. Nutzen von Rückewegen: Ein unbefestigter forstwirtschaftlicher Weg führt von dem Hiebort zum Aufbereitungs- und Verladeplatz an einer befestigten Forststraße. Holzrücken mit Rückefahrzeug (Abbildung 4): Mit Maschinen wie beispielsweise dem Forwarder, Forstschlepper und Elliator werden Baumstämme über einen Rückeweg vom Fällort im Wald weggeschleppt. In empfindlichen und unzugänglichen Waldteilen werden kleinere Fahrzeuge verwendet. Je nach Einsatzbedingungen (z.b. auf ökologisch empfindlichen Flächen) kommt es auch zum Einsatz von Pferden. 73 UBA Dresden (2010). 28

33 Seilbringung: In Hanglagen und unzugänglichen Gebieten wird das Holz mit einer temporär aufgebauten Seilbahn vom Fällort zum Lagerplatz transportiert Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Bei der Holzbringung werden teilweise große Maschinen eingesetzt, wodurch Umweltschäden entstehen können. Aufgrund des flächigen Befahrens ist z.b. eine Verdichtung des Waldbodens nicht auszuschließen. Infolge einer Bodenverdichtung und der daraus resultierenden Abnahme von Grobporen sinkt insbesondere die Retentionsfähigkeit und die Fähigkeit des Gasaustausches des betroffenen Bodens. 74 Durch einen erhöhten Bodendruck werden zudem Feinwurzeln zerdrückt, wodurch sich die Wasser- und Luftversorgung der Bäume und die Durchwurzelung des Bodens zumindest kurzfristig verringern. Die negativen Auswirkungen der Feinwurzelzerstörung halten ca Tage an. 75 Im Gegensatz dazu ist das Grobwurzelsystem durch die Bodenkontraktion wenig betroffen. 76 Bodenverdichtung kann nicht nur zu einem stark gehinderten und verminderten Wurzelwachstum, sondern auch zu einer Verringerung der Naturverjüngungsrate von Wäldern führen. So ist die Wahrscheinlichkeit des Keimens von Samen auf verdichteten Böden deutlich geringer als auf unverdichteten. 77 Ein letaler Umweltschaden an Bäumen, der durch Bodenverdichtung hervorgerufen wird, tritt in der Regel aber nicht auf. Die Ansiedelung neuer Pflanzen kann jedoch stark behindert werden, wodurch die Verdichtung sich indirekt auf die Bestandszusammensetzung auswirken kann. Außerdem ist es möglich, dass bestehende Bäume in ihrem Wachstum eingeschränkt werden. Bei kurvig angelegten Rückegassen besteht die Gefahr, dass Bäume durch Anstreifen beim Herausrücken geschädigt werden. Beschädigungen am Stamm begünstigen den Eintrag von Krankheitserregern und Keimen, was zu einem Absterben ökologisch wertvoller Bäume führen kann. Durch die Arbeit mit schweren Maschinen in sensiblen Waldgebieten können FFH- Lebensraumtypen oder hochwertige Biotope überrollt werden. Bei gesetzlich geschützten Biotopen 78 handelt es sich oft gleichzeitig auch um FFH-Lebensraumtypen, die zu den Schutzgütern des Umweltschadensgesetzes zählen. Unabhängig davon dienen Biotope als Lebens- und Fortpflanzungsstätten umweltschadensrelevanter Arten wie z.b. der Gelbbauchunke. Speziell in Gebieten in denen es kein Rückewegenetz gibt sowie Willimannn & Egli-Broz (2010). Wilcox, 1955, zitiert von Bredberg & Wästerlund (1983). Gyldberg & Marklund, 1981 zitiert von Bredberg & Wästerlund (1983). Kozlowski (2008). 30 BNatSchG. 29

34 beim Neubau von Rückewegen ist die Gefahr der Zerstörung von Lebensräumen gegeben. Gelbbauchunken nutzen den Wald als Überwinterungs- und Laichgebiet. Mit Wasser gefüllte Fahrspuren von Forstmaschinen, Mulden entwurzelter Bäume, Suhlen von Wildschweinen oder Hirschen oder staunasse Bodenstellen dienen den Amphibien als Laichplatz. 79 Gelbbauchunken zählen zu den umweltschadensrelevanten Arten und weisen in Deutschland einen ungünstig bis schlechten Erhaltungszustand auf. 80 Auf einer größeren Waldfläche soll ein Verjüngungshieb stattfinden. Mit der Durchführung wird ein Unternehmen beauftragt. Der Arbeitseinsatz erfolgt mit einem Harvester. Der Fahrer transportiert das zu entfernende Holz durch die Kernzone eines Naturschutzgebietes. In dem Schutzgebiet dürfen keine forstwirtschaftlichen Arbeiten durchgeführt werden. Ein Betreten ist nur für wissenschaftliche Zwecke oder mit Ausnahmegenehmigung erlaubt, die jedoch nicht vorliegt. Gräben, die Hindernisse beim Rücken des Holzes darstellen, werden von den Arbeitern des Forstunternehmens entweder verfüllt oder verrohrt. Zudem fällen sie ca. 80 Bäume entlang eines Weges, um das zum Holzrücken erforderliche Lichtraumprofil herzustellen. Der Harvester hinterlässt in der Rückegasse im Wald über ein Meter tiefe Mulden. 81 Umweltschadensrelevant können insbesondere die Verfüllung bzw. Verrohrung der Gräben sowie die Fällung der Bäume sein Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Die Nutzung vorhandener Rückewege sollte dem Neubau vorgezogen werden, um einen zusätzlichen Eingriff in das Ökosystem Wald zu vermeiden. Da das Rückewegenetz für die Gesamtlebensdauer eines Bestandes angelegt wird, ist eine vorausschauende Planung erforderlich. Der Verlauf von Rückewegen ist im Optimalfall geradlinig vorzusehen. Dadurch wird verhindert, dass es zu Schäden an den umstehenden Bäumen kommt. Bei Geländeneigungswechseln können Schäden an Bäumen verringert werden, indem beispielsweise weite Kurven angelegt werden. Sensible Biotope (z.b. Nassstellen, Gräben, Bäume mit Biotopstrukturen) sollten in das Gassensystem so integriert werden, dass sie zwischen den Gassen liegen. Um Bodenschäden zu vermeiden, ist das Verlassen von Wegen mit schweren Maschinen zu verhindern Karch (2011). BfN (2007b). BUND (2009). 30

35 Die Anlegung von Rückewegen in einen Bestand sollte dann erfolgen, wenn der Bestand noch ein möglichst geringes Alter aufweist, da dies die negativen Auswirkungen des Rückeweges deutlich vermindert. Ein Mindestabstand von 40 m zwischen den einzelnen Rückewegen wird empfohlen Rodung Rodung bezeichnet die dauerhafte Entfernung aller Gehölzstrukturen auf einer Fläche. Die betroffenen Flächen werden anschließend auf eine andere Art genutzt. 83 Wald darf nur mit Einverständnis bzw. Genehmigung der Forstbehörden gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Zudem ist das Einverständnis der Naturschutzbehörden erforderlich, da die Waldrodung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Je nach Größe der Waldrodung ist auch eine UVP erforderlich. In einem FFH-Waldschutzgebiet wird ein Altbestand eines Buchen-Eichenwaldes gerodet. Ziel ist die Umwandlung in eine niederwald-ähnliche Kurzumtriebsplantage (KUP) für die energetische Nutzung in zwei Biomasseheizkraftwerken in der Umgebung Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Bei einer Rodung handelt es sich in der Regel um eine großflächige Beeinträchtigung von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten. Auch das Belassen von Waldinseln stellt wegen der damit verbundenen Zerschneidung von Waldgebieten keinen gleichwertigen Ersatz für betroffene Arten dar. Zudem führt eine Rodung zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sowie des Bodens und dessen Fruchtbarkeit. Rodungen können auch erhebliche Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der normalerweise durchgehend beschatteten Waldbäche haben Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Waldrodung erfordert zwar eine Genehmigung der zuständigen Behörde, aber eine Genehmigung stellt nicht automatisch von einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz frei. Sie kann allenfalls im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden (vgl. oben IV 1.1.). Eine Enthaftung könnte im Zusammenhang mit einer Rodung dann erreicht werden, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, eine Eingriffsgenehmigung erteilt oder ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, gilt aber nur in Bezug auf Schäden an Arten und Lebensräumen, nicht jedoch bei einer Schädigung der Schutzgüter Gewässern oder Boden. Zudem setzt die Enthaftung voraus, dass im Rahmen der behördlichen Wilhelm & Rieger (2013). Jepma (1995). BUND (2009). 31

36 Genehmigung ausdrücklich der zu erwartende Umweltschaden geprüft und genehmigt wurde. Dabei muss auch eine Naturalrestitution der geschädigten Schutzgüter erfolgen. Eine Genehmigung kann z.b. mit der Auflage verbunden sein eine Ersatzaufforstung (siehe Kapitel IV.1.) im gleichen Naturraum durchzuführen. Die Flächengröße soll dabei der gerodeten Fläche entsprechen. Nur wenn ein schneller Regenerationsprozess der geschädigten Natur sichergestellt ist, könnte dadurch eine Enthaftung bewirkt werden. Dabei problematisch sind allerdings die langen Waldentwicklungszeiträume, denn selbst wenn die Ersatzaufforstung noch vor der Rodung durchgeführt wird, werden sich dadurch die gerodeten Waldlebensräume nicht kurzfristig wieder herstellen lassen. In waldreichen Gebieten kann eine Genehmigung auch an die Entrichtung einer Walderhaltungsabgabe geknüpft sein. Die Walderhaltungsabgabe wird vorrangig zur Neuanlage von Wald in waldarmen Gebieten genutzt. 85 Allerdings entspricht eine Walderhaltungsabgabe nicht dem Grundkonzept der Naturalrestitution des Umweltschadensgesetzes und kann daher auch nicht zu einer Enthaftung führen. 5. Wiederaufforstung Eine Wiederaufforstung findet z.b. statt, wenn Bäume einem Sturm zum Opfer fielen oder abgeholzt wurden. Die Wiederaufforstung abgeholzter oder geschädigter Waldflächen ist in Deutschland nach dem Bundeswaldgesetz und den Landeswaldgesetzen Pflicht. Um eine Fläche zu bewalden, werden Samen ausgesät (Waldsaat) oder Bäume angepflanzt (Waldpflanzung). Sind noch Bäume aus dem Vorbestand vorhanden, ist auch Naturverjüngung möglich. Bei der Waldsaat werden meist vorbehandelte (stratifizierte) Samen ausgebracht, die keimen und aus denen sich mit der Zeit junge Bäumchen mit einem ungestörten Wurzelwachstum entwickeln. Bei der Waldpflanzung werden junge Bäumchen, entweder als unverschulte Sämlinge oder als mehrjährige, verschulte Pflanzen mit einem ausgebildeten Wurzelsystem in den Boden eingepflanzt Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Vergeht ein längerer Zeitraum bis eine Fläche wiederaufgeforstet wird, besteht die Gefahr, dass sich in der Zwischenzeit geschützte Arten ansiedeln und durch eine Aufforstung verdrängt werden. Außerdem kann sich z.b. ein geschützter Lebensraum grundlegend verändern, wenn Gehölze eingebracht werden, die nicht standortgerecht sind LWaldG, RLP. Röhrig et. al. (2006). 32

37 Im Jahr 1999 hinterlässt der Orkan Lothar eine ca Hektar große Kahlfläche mit etwa 30 Millionen Kubikmeter Sturmholz. Mehr als 5000 Waldarbeiter und 2000 Forstunternehmen sind mit der Aufarbeitung des Sturmholzes mehrere Monate beschäftigt. Auf etwa einem Drittel der Fläche findet eine Wiederaufforstung statt. 87 In der Zwischenzeit haben sich auf der Fläche umweltschadensrelevante Arten angesiedelt, die durch die Entfernung des Totholzes getötet und / oder durch die Wiederaufforstung verdrängt werden Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Ausgeschlossen werden können Umweltschäden bei einer Walderneuerung durch Naturverjüngung. Eine Naturverjüngung des Waldes fördert auf lange Sicht die Artenvielfalt auf natürliche Weise. Waldökosysteme mit geringer Biodiversität, das heißt einschichtige Reinbestände (Monokulturen) sind oft anfälliger gegenüber Krankheiten. Durch Mischwälder wird die Biodiversität gefördert und das überproportionale Ausbreiten von Schädlingen verringert. Die Wahl der Baumart ist an die natürliche Waldgesellschaft vor Ort anzupassen. Falls für eine Pflanzung oder Saat erforderlich, sollte die Flächenvorbereitung mechanisch und nicht unter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Zudem sollte der sog. Schlagabraum, also Reste des Vorbestandes wie z.b. Äste, Zweige, Nadeln und Blätter, möglichst auf der Fläche verbleiben, da er ein wichtiger Teil des Ökosystems Wald ist. 6. Waldumbau Waldumbau bedeutet in der Regel eine Änderung der Baumartenzusammensetzung und / oder gegebenenfalls der Betriebsform. Die Gründe für einen Umbau sind meist standortbezogen. Dabei spielen der Wasserhaushalt, die Bodenart und das Klima eine Rolle. 88 Aufgrund des Klimawandels werden beispielsweise anfällige Baumarten wie die Fichte durch andere Baumarten ersetzt, um den Wald an neue Umweltbedingungen und Wetterextreme anzupassen. Aber auch in Reinbeständen oder an Standorten mit geringem Jungwuchs findet ein Umbau meist in Richtung der natürlichen Waldgesellschaft hin statt. Teilweise werden aber auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in bestehende Wälder schnell wachsende Baumarten wie z.b. die Douglasie eingebracht Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Ein Großteil der Landesforstverwaltungen, so auch in Rheinland Pfalz, betreibt in Deutschland eine naturnahe, naturgemäße bzw. ökogerechte Forstwirtschaft. Ziel dieser Proplanta (2009). Von Teuffel et al. (2005), S. 33 ff. 33

38 Waldbaukonzepte ist in der Regel ein Umbau von Reinbeständen aus Nadelholz hin zu Mischwäldern sowie die Erhöhung des Laubbaumanteils. In den Wäldern soll zudem die Strukturvielfalt gefördert werden Bestände mit Naturverjüngung, alternden bzw. sich in der Zerfallsphase befindenden Bäumen sollen sich entwickeln. 89 Der Schnittpunkt zum Umweltschadensgesetz besteht, wenn Baumarten in einen FFH- Lebensraumtyp eingebracht werden und sich dieser dadurch erheblich nachteilig verändert. Beispielsweise indem eine eingebrachte Baumart eine Art, die für diesen Lebensraumtyp charakteristisch ist, verdrängt. Greenpeace gibt an, dass in Staatsforsten Bayern in einem Natura Gebiete Douglasien gepflanzt wurden. Außerdem kam es, laut Greenpeace, im Spessart zur systematischen Unterpflanzung von Buchenwäldern und Buchen-Eichen-Mischwäldern mit Douglasiensetzlingen. Dabei wurde die vorhandene Laubholz-Naturverjüngung fast vollständig vernichtet. Die Pflanzungen wurden zudem in der Nähe von im Gebiet befindlichen Wald-Naturschutzgebieten und in 180-jährigen Buchenwäldern durchgeführt. Auf einer Fläche kam es außerdem zum systematischen Freistellen von Douglasien- Setzlingen, um ihnen einen Konkurrenzvorteil zu verschaffen. 90 Auf einer Waldfläche wachsen Buchen in Begleitung von Hainsimsen. Der Buchenbestand ist durch einen geringen Jungwuchs gekennzeichnet. Auf der Fläche werden Douglasien gepflanzt, die sich gegen die Buchen durchsetzen. Bei dem Buchenbestand handelt es sich um den FFH-Lebensraumtyp 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) Schutzgut des Umweltschadensgesetzes. Dieser Lebensraumtyp befindet sich fast deutschlandweit in einem günstigen Erhaltungszustand, nur in der atlantischen Region ist der Erhaltungszustand ungünstig bzw. unzureichend 91. Da sich das Zentrum des Verbreitungsgebietes der Buchenwälder in Mitteleuropa befindet, trägt Deutschland jedoch eine besondere Verantwortung für deren Erhalt. 92 Der Lebensraumtyp ist durch das Einbringen nicht lebensraumtypischer Baumarten gefährdet Von Teuffel et al. (2005), S. 4 ff. Greenpeace (2012). BfN (2007a). BMU (2007). BfN (2009). 34

39 In einem Schutzgebiet befindet sich der FFH-Lebensraumtyp Sternmieren-Eichen- Hainbuchenwald (9160). Auf einer Fläche von vier Hektar wird ca. die Hälfte der Bäume gefällt bzw. entfernt. Durch den Eingriff werden nicht nur Höhlenbäume (Lebensstätten zahlreicher streng geschützter Arten) zerstört, im Unterwuchs etablieren sich auch Ahornarten und Eschen. Es folgt eine allmähliche Überführung des Lebensraumtyps in einen Ahorn-Eschenwald, der (außerhalb von Schluchten und Steilhängen) nicht zu den FFH-Lebensraumtypen gehört Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Umweltschäden können vermieden werden, wenn die FFH-Lebensraumtypen vor Ort bekannt sind und darauf geachtet wird, dass in die jeweiligen Bestände keine lebensraumuntypischen Arten eingebracht werden. Gegebenenfalls ist eine Erfassung der Lebensraumtypen erforderlich (auch außerhalb von Schutzgebieten). 7. Waldflurbereinigung Heute gibt es insbesondere im Privatwald große wirtschaftliche Probleme, da dieser häufig eine sehr kleinteilige Parzellierung aufweist, welche sich durch jahrhundertelange Realteilung entwickelt hat. Viele dieser Waldparzellen gehören Eigentümern, die sich nicht fachmännisch um diese kümmern, da oft die notwenige Expertise fehlt. So sind beispielsweise in Unterfranken die Parzellen durchschnittlich m² groß und sehr lang und schmal (Kantenverhältnis 1:20). Viele Waldbesitzer haben kleine Grundstücke, die zudem stark verteilt sind. Um die Flächen besser forstwirtschaftlich nutzen zu können, sind Waldflurbereinigungen nötig. 95. Dadurch entstehen in der Regel größere und besser erschlossene Waldflurstücke. Wie in 1 Flurbereinigungsgesetz dargestellt, sind insbesondere wirtschaftliche Aspekte ein Hauptgrund für eine Waldflurbereinigung. Durch größere, zusammenhängende Grundstücke ist es den Eigentümern leichter möglich den Wald wirtschaftlich nutzen zu können. Zudem können potentielle Käufer und Verkäufer von Waldflurgrundstücken zusammengebracht und im Verfahren berücksichtigt werden, wodurch eine zukünftige wirtschaftliche Nutzung wahrscheinlicher wird.waldflurbereinigungen wirken sich oft negativ auf den Naturschutz aus. So können naturschutzrelevante Kleinstrukturen, die insbesondere an weggefallenen Flurgrenzen lagen, zerstört werden. 96 Aber auch der Bau von neuen Wegen kann ein naturschutzfachliches Problem darstellen BfN (2009). Günzelmann (2009). Mündl. Mitteilung Prof. Dr. KONOLD, Institut für Landespflege, Universität Freiburg (2013). 35

40 Abb. 5: Waldwegebau (Stadtwald Koblenz) Durch eine Waldflurbereingung werden zwei Grundstücke zusammengelegt, die seit Jahrhunderten unterschiedliche Besitzer hatten. Die Flurgrenzen wiesen sowohl naturschutzrelevante Gehölzstreifen als auch Lesesteinhaufen auf. Da der neue Eigentümer einen forstwirtschaftlich profitablen Bestand aufbauen möchte, werden sämtliche Gehölzstrukturen entfernt und die Lesesteinhaufen als Reste historischer Landnutzung eingeebnet. Außerdem kommt es zum Bau einer neuen Straße, die eine Traglast von mindestens 40 Tonnen aufweist, damit sie auch mit modernen Schwerlastsattelschleppern befahren werden kann. 12 Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Die Umweltschadensrelevanz ergibt sich z.b. durch den Wegebau, der durch die Waldflurbereinigung vorbereitet wird. Hierdurch kann es zu Zerschneidungen der Lebensräume und vermehrten Störungen kommen. Gegebenenfalls wird Wald gerodet oder es werden z.b. Gewässerverrohrungen im Bereich der Wege durchgeführt, wodurch Umweltschäden entstehen können. 36

41 In einem Eichen Hainbuchenwald (FFH-LRT 9160), der über 70 Jahre nicht genutzt wurde, führt ein Privatwaldbesitzer umfangreiche Arbeiten durch. Es werden z.b. Wege (mit einer Länge von über 10 km) zur Erschließung der Fläche angelegt. Auch totholzund höhlenreiche Bäume werden gefällt. Der FFH-Lebensraumtyp selbst sowie umweltschadensrelevante Arten, wie z.b. der Mittelspecht, sind durch die Tätigkeiten bedroht. Der Bestand des Mittelspechts (Anhang I V-RL) geht um etwa die Hälfte zurück Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Für eine Waldflurbereinigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und im Rahmen der Eingriffsregelung ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erforderlich. Falls erforderlich sind auch Artenschutzgutachten einzuholen. Wird die Umweltschadensrelevanz z.b. in diesen Plänen abschließend geprüft bzw. eine bestimmte Schädigung vorhergesehen und dennoch genehmigt, haftet eine berufstätige Person nicht, wenn sich diese zuvor geprüfte Schädigung verwirklicht (sogenannte Enthaftung ) (vgl. Kap. IV.1.1). V. Waldschutz Für den Waldschutz sind Maßnahmen von Bedeutung, die schädlichen Auswirkungen von Tieren und Pflanzen, Pilzen und Bakterien sowie Umwelteinflüssen, wie klimatischen Veränderungen, denen der Wald ausgesetzt sein kann, entgegenwirken. Unterschieden wird zwischen biotischen Gefahren (z.b. Abwehr von Forstschädlingen und Schutz vor Wildverbiss) und abiotischen Gefahren (z.b. Schutz vor den Auswirkungen schädlicher Immissionen, Klimaeinflüsse, Waldbrände). 1. Abwehr biotischer Gefahren Biotische Gefahren für den Wald bestehen durch Schadinsekten wie z.b. Borkenkäfer, Eichenwickler oder Schwammspinner sowie durch Pilzschäden und Wildverbiss (vgl. Kap. V.2). Ziel der biologischen Waldschutzverfahren ist die Förderung von Nutzorganismen wie Vögeln, Fledermäusen und Ameisen z.b. durch das Belassen von Totholz im Wald. Zu den biotechnischen Verfahren gehören z.b. die Anbringung von Lockstofffallen und Wildreflektoren. Die Tiere werden durch Sinnesreize entweder angelockt oder vertrieben. 37

42 Beim chemischen Waldschutz werden Pflanzenschutzmitteln zur Verringerung von Schädlingen eingesetzt. Behandelt werden z.b. geschlagene Baumstämme bei der Holzbringung (Polter) oder Jungbäume in Pflanzgärten. 97 In Deutschland sind insgesamt ca. 65 % der Waldfläche mit dem PEFC 98 - oder FSC 99 - Siegel zertifiziert. Die Zertifizierungssysteme stellen Anforderungen an eine nachhaltige und umweltverträgliche Waldbewirtschaftung. 100 Der Einsatz von Insektiziden ist im Rahmen einer FSC-Zertifizierung in Deutschland prinzipiell nur erlaubt, wenn er von einer übergeordneten Behörde angeordnet wird. 101 Liegendes Holz darf zwar mit Insektiziden behandelt werden, aber nur sofern es außerhalb des Waldes bzw. der forstlichen Betriebsfläche lagert, der Käufer inzwischen Eigentümer ist, oder der Forstbetrieb im Auftrag des Käufers handelt. 102 Hinsichtlich PEFC-zertifizierter Wälder ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur gestattet, wenn der Bestand bedroht ist und der Einsatz auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens erfolgt. Die Polterspritzung sowie das Ausbringen von Wundverschluss- und Wildschadenverhütungsmitteln sind hingegen erlaubt Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Umweltschadensrelevant ist insbesondere der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Diese können eine große Beeinträchtigung für die Biodiversität darstellen. Viele Pflanzenschutzmittel besitzen ein breites Wirkungsspektrum und sind nicht artenspezifisch. Es besteht die Gefahr, dass auch Nichtzielarten wie z.b. Schmetterlinge getötet werden. Durch den Einsatz von Pestiziden kann es zu einer Störung des gesamten Ökosystems kommen, sollte beispielsweise eine ganze Nahrungsebene für eine bestimmte Art wegfallen. Manchmal reichen geringe Mengen von Pflanzenschutzmitteln aus, um Fische, wirbellose Kleinlebewesen oder Insekten in Bächen oder anderen Gewässern zu töten Schröter (2002). Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes. Forest Stewardship Council. Thieme (2004). FSC Forest Stewardship Council, Arbeitsgruppe Deutschland e.v. (2012). GstB Gemeinde und Städtebund Rheinland-Pfalz (2004). PEFC Deutschland e.v. (2009). 38

43 Die Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung und innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 104 Pflanzenschutzmitteln 105 und Biozid-Produkten 106 fällt unter die Gefährdungshaftung des Umweltschadensgesetzes. Im Schadensfall kann der Verantwortliche auch dann haftbar gemacht werden, wenn ihn kein Verschulden trifft. 107 Ein Holzpolter wird von einem Waldbesitzer mit Pflanzenschutzmitteln besprüht. Mit dem nächsten Niederschlag gelangt das Pflanzenschutzmittel in ein Gewässer, in dem sich Gemeine Flussmuscheln (Unio crassus) befinden. Diese Tiere reagieren sehr empfindlich auf eine Veränderung der Wasserqualität, ein Teil der Population stirbt. Der Erhaltungszustand der Gemeinen Flussmuscheln ist deutschlandweit in einem ungünstigen Zustand. 108 In Rheinland-Pfalz gelten die Tiere als vom Aussterben bedroht Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Umweltschäden lassen sich durch Verzicht auf eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vermeiden. Zudem sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen auf die Dauer gesehen weniger zeitaufwändig, kostengünstiger und schonen die Umwelt 110. Generell zu empfehlen sind der bzw. die Förderung eines naturnahen Waldbaus, Anlage von Mischbeständen, standortgerechte Wahl der Baumart, schonende und termingerechte Pflege- und Erntearbeiten, Förderung von Nützlingen, Verzicht auf den Lufteinsatz zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und / oder Brutraumentzug der Schadorganismen durch rasche Holzabfuhr, Nass- oder Trockenlagerung oder z.b. Entrindung von Bäumen a Abs. 1 ChemG. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/ b Abs. 1 Nr. 1 a ChemG. Anlage 1 Nr. 7 USchadG. BfN (2007b). LUWG - Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (2012). Forst Baden - Württemberg (2012). 39

44 Je nach Zielart (und der zur Verfügung stehenden Zeit) besteht die Möglichkeit zur mechanischen Beseitigung, bei Eichenprozessionsspinnern z.b. in Form von Abflammen oder Absaugen. Ist z.b. bei bestandsbedrohenden Schädlingssituationen ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu vermeiden, sollte insbesondere in Natura 2000-Gebieten sowie bei Vorkommen umweltschadensrelevanter Arten und Lebensräume mit Hilfe einer Verträglichkeitsabschätzung geprüft werden, ob der Einsatz den Erhaltungszielen widerspricht und ob erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden können. 111 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach den Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes ( 3 PflSchG) einzuhalten. 2. Wildverbiss / Jagdausübung Durch die Jagd wird der Bestand an Wildtieren reguliert. Eine hohe Wilddichte ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem hohen Schaden durch Wildverbiss. Vielmehr ist der bleibende Schaden gemessen am Höhenzuwachs ausschlaggebend. Der Wildschaden muss somit am verbleibenden Bestand gemessen werden. Je nach Populationsstruktur und Nahrungspräferenzen kommt es zu unterschiedlichen Wildschäden. Faktoren für die Schwere der Wildschäden sind die Seltenheit von Baumarten und ihre Reaktion gegenüber Verbiss sowie ineffiziente Bejagungsmethoden. Außerdem hat die waldbauliche Behandlung Auswirkungen auf das Ausmaß der Wildschäden Biodiversitäts- und Umweltschadensrelevanz Durch den Verbiss von Schalenwild an jungen Bäumen kann es zu einer unzureichenden Naturverjüngung kommen. Speziell junge, frische Triebe von Pflanzen werden bevorzugt gefressen. Ein Verlust der Baumartenvielfalt und der Waldbiodiversität durch Entmischung kann die Folge sein. Im Extremfall werden weniger Kohlenstoffe gespeichert und der Wald verliert in Steillagen seine Funktion als Erosionsschutz. Ein Entzug der Biomasse führt zu Wachstumseinbußen und einer erhöhten Mortalität von Baumarten (Abbildung 5). Sollte die Jagdausübung oder das Unterlassen einer Bejagung zu einer erheblichen Beeinträchtigung umweltschadensrelevanter Arten und / oder Lebensräumen bzw. Lebensraumtypen führen, könnte dies einen Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz darstellen Bayerische Forstverwaltung (2007). Krütgen (2011). Ammer et al. (2010). 40

45 Ein Jäger erfüllt Vorgaben einer Abschussplanung nicht. Dadurch werden die Bäume so verbissen, dass es zu einer Verschiebung der Baumartenzusammensetzung und zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines umweltschadens-relevanten FFH-Lebensraumtyps kommt. 114 Abb. 6: Unterschiedliche Verjüngungsraten durch zu hohe Wilddichte außerhalb des umzäunten Gebietes (Schwarzwald bei Efringen-Kirchen) 2.2. Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Bei der planerischen und ausübungsbezogenen Umsetzung des Jagdrechts sollte das Umweltschadensgesetz sowohl von der Jagdbehörde als auch von den Jagdberechtigten Beachtung finden, um einer möglichen Haftung zu entgehen Kalkung Säure- und Stickstoffeinträge aus der Luft führten in den letzten Jahrzehnten zu einer Versauerung der Böden in Deutschland. Um die Bodenversauerung im Wald und daraus resultierende Schäden zu verringern, werden Wälder mit kohlensaurem Magnesiumkalk (Feinstvermalung von Kalk- und Dolomitgestein) behandelt. 116 Dies erfolgt insbesondere auf Mittelgebirgsstandorten mit einer Kombination von saurem Ausgangsgestein und Ammer et al. (2010). Ammer et al. (2010). Schüler (2001). 41

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