Inspektionen zur Kontrolle des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen
|
|
- Eike Friedrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kant. Laboratorium BS Seite 1 von 5 Inspektionen zur Kontrolle des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen Die im November 1999 in Kraft getretene Einschliessungsverordnung regelt den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen wie in Diagnostiklaboratorien und Forschungseinrichtungen. Die Kontrolle der Tätigkeiten mit Organismen und der Sicherheitsmassnahmen unterliegt den dafür zuständigen kantonalen Vollzugsstellen; im Kanton Basel-Stadt ist dies die Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit. 1. Ausgangslage Rechtliche Grundlagen: Für die Überwachung des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen und der Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen sind gemäss Artikel 20 der Einschliessungsverordnung (ESV) die Kantone zuständig. Im Kanton Basel-Stadt ist dies die Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit des Kantonalen Laboratoriums. Die kantonalen Vollzugsbehörden können angekündigte oder unangekündigte Kontrollen mit Probenerhebung durchführen. Die Inspektionen werden soweit möglich mit anderen Kontrollen (z.b. zur Arbeitssicherheit, Akkreditierung, GLP, Störfallvorsorge) koordiniert. Die bei der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) eingereichten Meldungen und Bewilligungsgesuche der Betriebe sowie die Entscheide über die Klassierung 1 der Tätigkeit bei Meldungen (Klasse 1 und 2) und die Bewilligungen (Klasse 3 und 4) der zuständigen Bundesbehörden dienen als Inspektionsgrundlage. Für die Kontrollen inkl. der Probenahmen gilt das Verursacherprinzip (Umweltschutzgesetz USG, Art. 2), d.h. sie sind gebührenpflichtig. Harmonisierung: Bereits seit längerem wird eine interkantonale Harmonisierung des Inspektionswesens angestrebt. Die Interkantonale Erfahrungsaustauschgruppe von Fachstellen im Bereich der Bio- und Gentechnologie (ERFA Bio, hat entsprechende Leitplanken aufgestellt. So soll durch die gegenseitige Begleitung von Inspektionen innerhalb der Schweiz und auf internationaler Ebene eine Angleichung der Vollzugspraxis gefördert werden. 2. Ziel und Häufigkeit der Inspektionen Ziel der Inspektionen ist es, zu prüfen, ob die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Die kantonale Fachstelle prüft dabei auch den Stand der Sicherheitstechnik 2. Darüber hinaus sollen stichprobenartig die nach ESV, Art. 9, Abs. 1 verlangten Aufzeichnungen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Gesuchen gemachten Angaben sowie die Sicherstellung der Haftpflicht (bei Tätigkeiten der Klasse 3 und 4) geprüft werden. Insbesondere wird kontrolliert, ob nicht gemeldete/bewilligte Projekte oder eine wesentliche Änderung eines bereits gemeldeten Projektes vorliegen. Die Häufigkeit der Inspektionen richtet sich u.a. nach der Klasse und der Grössenordnung der Tätigkeit. Die Inspektionen dienen auch dazu, spezifische Fragen zum betrieblichen Sicherheitskonzept, zu den Tätigkeiten mit Organismen oder zu speziellen Sicherheitsmassnahmen zu klären, vor allem wenn Hinweise vorliegen, dass diese ungenügend sind oder bei früheren Inspektionen beanstandet wurden. 1 2 Die Tätigkeiten werden gemäss ihrem Risiko für Mensch und Umwelt in vier Kategorien eingeteilt, wobei die Klasse 1 die unterste (kein oder vernachlässigbar kleines Risiko) und Klasse 4 die oberste Stufe (hohes Risiko) darstellt. Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne der ESV ist der Entwicklungsstandard fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die bereits erprobt sind, sich als geeignet erwiesen haben und den Sicherheitsanforderungen genügen.
2 Kant. Laboratorium BS Seite 2 von 5 Projekte mit Organismen im Kanton Basel-Stadt (Stand Oktober 2003) Anzahl Projekte Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Total 50 0 Projekte ESV total mit Forschung mit Produktion mit Diagnostik mit Unterricht / Schule Art der Tätigkeit 3. Ablauf einer Inspektion Eine Inspektion kann von der kantonalen Fachstelle beim Biosicherheitsverantwortlichen (BSO) des Betriebs angemeldet werden. Dieser sollte je nach Bedarf weitere Vertreter des Betriebs hinzuziehen (Projektleiter, Betriebsleitung oder weitere Sicherheitsverantwortliche). Er ist verpflichtet, der Fachstelle auf Anfrage Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, z.b. Kopien des betrieblichen Sicherheitskonzeptes oder der Betriebsanweisungen, Betriebs- und Lagepläne oder weitergehende Informationen zur Tätigkeit mit Organismen (USG, Art. 46, Abs. 1). Die Inspektion wird in der Regel in eine Vorbesprechung, die Besichtigung der Räumlichkeiten und eine Abschlussbesprechung gegliedert. Zu Beginn besprechen die an der Inspektion beteiligten Vertreter der kantonalen Fachstelle und des Betriebs in der Regel übergeordnete Themen (betriebliche Sicherheitsorganisation, Verantwortlichkeiten, Aufgaben des BSO, organisatorische Massnahmen). Der/Die InspektorIn verschafft sich eine Übersicht über die Tätigkeiten und Anlagen des Betriebs und stellt allenfalls Fragen zu einzelnen Projekten (z.b. zu Risikobewertung, Klassierung, kritische Arbeitsschritte). Grundsätzlich können alle Räumlichkeiten, in denen mit pathogenen und gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird, besichtigt werden (Laboratorien, Tieranlagen, Gewächshäuser, Produktionsanlagen sowie Geräte-, Lager-, Kühl-, Inkubationsräume etc.). Geprüft werden sicherheitstechnische Aspekte (Zustand, Qualität und Eignung von Einrichtung und Geräten) und organisatorische Massnahmen (Arbeiten nach der guten mikrobiologischen Praxis, Einhaltung der allgemeinen und zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen der ESV sowie allfälliger betriebsspezifischer Regelungen, Notfallkonzept).
3 Kant. Laboratorium BS Seite 3 von 5 Zu den organisatorischen Sicherheitsmassnahmen gehört beispielsweise, dass Laboratorien ab Sicherheitsstufe 2 mit einem Biogefährdungszeichen und einem Hinweis auf die Zutrittsbeschränkung zu kennzeichnen sind. Diese dienen der Beschränkung des Personenverkehrs und der Orientierung der Einsatzdienste im Fall von Ereignissen. Im Anschluss an eine Besichtigung werden die Ergebnisse zusammengefasst und im Fall von Beanstandungen Konsequenzen wie Massnahmen, Fristen oder die Probenahme besprochen. Der Betrieb erhält nach der Inspektion von der kantonalen Fachstelle in der Regel einen schriftlichen Bericht. In diesem wird die Inspektion zusammengefasst, die Gebühr erhoben und über die Resultate einer allfälligen Probenahme informiert. Gegebenenfalls werden Massnahmen verfügt oder Empfehlungen abgegeben. 4. Inspektionen mit Probenahme Rechtliche Grundlagen/Zielsetzung: Die Erhebung von Proben ist ein zusätzliches Mittel, mit dem die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen (ESV Art. 20, Abs. 1) und die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Betrieb gemachten Aufzeichnungen und Angaben kontrolliert werden können. Probenahmen werden prioritär in Fällen durchgeführt, in denen ein höheres Risiko beim Umgang mit Organismen vorliegt (Prinzip der Verhältnismässigkeit) oder wenn ein begründeter Verdacht eines unsachgemässen Umgangs mit Organismen vorliegt. Ablauf der Probenahme: Vor einer Probenahme werden von der kantonalen Fachstelle die Zielsetzung, die nachzuweisenden Organismen sowie die Anzahl und Art der Proben definiert. Auf Anfrage muss der Betrieb der Fachstelle Proben sowie die für deren Analyse erforderlichen Nachweismethoden und Detailangaben zur Verfügung stellen (ESV, Art.20, Abs. 3). Alle Schritte einer Probenahme (Erhebung, Transport, Analyse) erfolgen nach validierten Standardverfahren und werden protokolliert. Die Probenerhebung sollte zusätzlich fotografisch dokumentiert werden. Die Messpunkte können innerhalb des Arbeitsbereiches (z.b. Zentrifuge, Werkbank), zwischen Labor und unmittelbarer Umgebung (z.b. Türklinken, Abfall nach Inaktivierung) sowie in der Umwelt liegen. Vermehrungsfähige Organismen, genetisches Material (DNA, RNA) oder spezifische Inhaltsstoffe (z.b. Toxine, Allergene) werden im Analyselabor des Kantonalen Laboratoriums qualitativ und gegebenenfalls quantitativ nachgewiesen. Einige der dabei verwendeten Methoden finden sich unter Die Ergebnisse der Probenanalyse inkl. allfälliger daraus entstehender Konsequenzen werden dem Betrieb mitgeteilt.
4 Kant. Laboratorium BS Seite 4 von 5 Zu den typischen Hot spots für Kontaminationen mit Organismen gehören erfahrungsgemäss Inkubatoren und Zentrifugen. 5. Mögliche Konsequenzen Massnahmen: Wird bei der Inspektion festgestellt, dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden, Mängel vorliegen oder die Sicherheitsmassnahmen nicht dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, so kann die kantonale Fachstelle Massnahmen anordnen, die für den Betrieb verbindlichen Charakter haben (Verfügung). Kommt die kantonale Fachstelle zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen der Schutz der Umwelt und der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, muss der Betrieb geschlossen werden, bis die erforderlichen Massnahmen umgesetzt sind. Die kantonale Fachstelle informiert die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) über Beanstandungen. Sie teilt der KBB auch mit, wenn beim Betrieb nicht gemeldete Tätigkeiten mit Organismen vorliegen (Art. 20, ESV). Liegen weniger gravierende Mängel vor, so kann die Fachstelle eine Empfehlung abgeben, die bestehenden Massnahmen zu verbessern. Konsequenzen aus Probenahmen: Der Nachweis von Verunreinigungen mit Organismen kann ein Indikator für unsachgemässes Arbeiten sein (z.b. Nichteinhaltung der guten mikrobiologischen Praxis oder Verwendung ungeeigneter Geräte). Sichtbare Verunreinigungen, die bei einer Laborbesichtigung festgestellt werden, können mit den Ergebnissen einer Probenahme zusätzlich untermauert werden. Liegen die gemessenen Werte deutlich über denen, die üblicherweise in vergleichbaren Anlagen gefunden werden, so deutet dies auf die ungenügende Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen hin. In solchen Fällen kann die kantonale Fachstelle Massnahmen verfügen, mit denen z.b. die hygienischen Bedingungen im Betrieb verbessert werden (periodische Reinigung von Labor/Geräten, Verschärfung des Hygieneplans etc.). Geringere Verunreinigungen, die unterhalb dieser kritischen Werte liegen, können Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheitsmassnahmen zur Folge haben. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die durchgeführten Probenahmen positive Effekte auf den Sicherheitsstandard beim Umgang mit Organismen haben. So erhöht sich durch nachgewiesene Verunreinigungen das Risikobewusstsein von Mitarbeitern für spezifische Schwachstellen im Labor.
5 Kant. Laboratorium BS Seite 5 von 5 Strafrechtliche Bestimmungen: Es gelten die Strafbestimmungen des USG, Art. 60: Wer vorsätzlich Vorschriften über Organismen verletzt (Bst. e), mit Organismen so umgeht, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Bst. f) oder beim Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Bst. l), wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn in diesem Zusammenhang von der Fachstelle angeordnete Auflagen (Verfügungen) nicht umgesetzt werden.
vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Milchprüfungsverordnung (MiPV) 916.351.0 vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9.
MehrVollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung:
Kanton Basel-Stadt Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung: Prozessorientierte Inspektionen Dr. Yves Parrat, Kantonales Laboratorium Basel-Stadt Organisation (I) Bereich Gesundheitsschutz Kantonales
MehrWenn der Inspektor kommt: Ablauf der amtlichen Kontrolle
Wenn der Inspektor kommt: Ablauf der amtlichen Kontrolle Die Begrüssung des Kontrolleurs Wir haben wirklich keine Zeit. Es ist grad ungünstig. Sie kommen jetzt aber wirklich unpassend. Sie machen ja eh
MehrGentechniküberwachung in Thüringen. Dr. Michael P.W. Moos D34 / Gentechniküberwachung
Gentechniküberwachung in Thüringen Dr. Michael P.W. Moos D34 / Gentechniküberwachung Rechtsgrundlagen Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten Die mit der
MehrStörfallverordnung: Vollzug auf Strasse und Schiene
Kanton Basel-Stadt Störfallverordnung: Vollzug auf Strasse und Schiene Schweizer Gefahrguttag, 18. September 2015 Hans Bossler, Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit, Basel-Stadt Übersicht Umweltrecht
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales
Landesamt für Gesundheit und Soziales 1 Gentechnik in Berlin - Allgemeine Informationen Was ist Gentechnik? Gentechnik ist eine Methode zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Dabei werden einzelne Gene
MehrVollzugshilfe Wartung MSW II
ERFA BIO Interkantonale Erfahrungsaustauschgruppe von Fachstellen im Bereich der Bio- und Gentechnologie Vollzugshilfe Wartung MSW II Stand Oktober 2013 Zusammenfassung Die vorliegende Vollzugshilfe vermittelt
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrIngress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6
Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates
Mehrin Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;
84.80 Kantonale Chemikalienverordnung vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
MehrSchriftenreihe Lebensmitteichemische Gesellschaft - Band 27. Neue EU-Regelungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
Schriftenreihe Lebensmitteichemische Gesellschaft - Band 27 Neue EU-Regelungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel Aspekte zur Umsetzung in die Praxis - Recht, Überwachung, Probenahme,
MehrInformationen für Universität/UMG Gentechnik Antragsstellung, wesentliche Änderungen und Mitteilungspflichten
Inhalt 1. Zeitplan für die Antragsstellung und den Beginn der gentechnischen Arbeiten... 1 2. Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen (Erstmalig)... 1 3. Weitere gentechnische Arbeiten gemäß
MehrBekämpfung des Litterings in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Bekämpfung des in der Schweiz Gemeindeseminar vom 3. Juni 2015 Kanton
Mehr1. Überprüfung des Systems
1. Überprüfung des Systems Regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Wirksamkeit, spätestens jedoch dann, wenn an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr gewährleistet
MehrBundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrProzessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen
Ethikkommission für Tierversuche der Akademien der Wissenschaften Schweiz Prozessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen Februar 2002, revidiert 2012 Inhalt 1. Vorwort Seite 1
MehrBegehungen des Landesamtes für soziale Dienste. Medizinprodukteaufbereitung
Begehungen des Landesamtes für soziale Dienste Medizinprodukteaufbereitung 1. Organisation des Landesamtes 2. Organisation der Medizinprodukteüberwachung in SH 3. Grundlagen zur Begehung von Kliniken und
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar
MehrInformationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrERFA-Nachmittag IKS Sicht Gemeindeinspektorat
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES ERFA-Nachmittag IKS Sicht Gemeindeinspektorat 19. Mai 2016 Ausgangslage 2 Rechtliche Grundlagen 3 Rechtliche Grundlagen 4 5 Zielsetzungen Das IKS hat zum Ziel die
Mehrüber die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern
Verordnung vom 29. Juni 2004 Inkrafttreten: 01.06.2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999;
Mehrüber die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)
40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
MehrDiagnostik und Forschung im Pflanzenschutzlabor
Diagnostik und Forschung im Pflanzenschutzlabor Daniel Rigling Leiter Gruppe Phytopathologie Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL 1 Eingeschleppte Schadorganismen Definition: Neu:
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement. Stand der Revision:
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 04.05.2010 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO
EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO Stand: Juni 2017 Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz
MehrGesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)
6 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom. Mai 006 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit
MehrAngaben zur Art und Anzahl im Vollzugsjahr 2016 eingereichten Gesuche zur Bewilligung eines Forschungsprojekts
Angaben zur Anzahl im Vollzugsjahr 216 eingereichten Gesuche zur Bewilligung eines Forschungsprojekts Anzahl im Vollzugsjahr 216 als lokale Ethikkommission erhaltene Gesuche zur Bewilligung eines multizentrischen
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
MehrGemeindeinformation 24. Oktober 2012
Inhalt Was sind invasive Neobiota Gesetzliche Grundlagen 6 prioritäre Neophytenarten im Kanton SH Neophyten-WebGIS Fazit Zusätzliche Dokumente 2 Was sind invasive Neobiota? Invasiv: effiziente, schwer
MehrCheckliste für Selbst-Inspektionen Biosicherheit: Labore
Checkliste für Selbst-Inspektionen Biosicherheit: Labore Basierend auf den «Checklisten für Inspektionen gemäss der Einschliessungsverordnung (ESV)» des BAFU Basisdaten zur Selbstinspektion Datum Teilnehmende
MehrCheckliste für Selbst-Inspektionen Biosicherheit: Gewächshäuser und Pflanzenkammern
Checkliste für Selbst-Inspektionen Biosicherheit: Gewächshäuser und Pflanzenkammern Basierend auf den «Checklisten für Inspektionen gemäss der Einschliessungsverordnung (ESV)» des BAFU Basisdaten zur Selbstinspektion
MehrVerordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz
490.0 Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz Vom 5. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
MehrBundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrKanton Zürich AWEL / SBS Vollzug der Freisetzungsverordnung, Arbeitsgruppe Invasive Neobiota (AGIN)
Kanton Zürich AWEL / SBS Vollzug der Freisetzungsverordnung, Arbeitsgruppe Invasive Neobiota (AGIN) Daniel Fischer, Sektion Biosicherheit, AWEL, Baudirektion Kanton Zürich 1 Verordnung über den Umgang
MehrAnzeige gemäß 16 Biostoffverordnung
Datum: Adressat: Absender: Bezirksregierung Münster Dezernat 56 - Arbeitsschutz Domplatz 1-3 48143 Münster Anzeige gemäß 16 Biostoffverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung
MehrUntersuchung von Tupferproben aus Eisdielen
Untersuchung von Tupferproben aus Eisdielen Dr. Sabine Thielke und Dr. Asmien Brix LAVES LVI BS/H Standort Hannover 1 Inhalt des Vortrages Rechtliche Grundlagen Entnahmeverfahren Bewertung von Ergebnissen
MehrInformation. Fachstelle
Information Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Jährlich ereignen sich in der Schweiz ca. 250 000 Arbeitsunfälle, die einen Arztbesuch zur Folge haben. Viele davon ereignen sich bei einfachen
MehrÜberwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Oberste Landesbehörde Inspektorat Zuständige Überwachungsbehörde
Seite 1 von 6 Geltungsbereich Oberste Landesbehörde Inspektorat Zuständige Überwachungsbehörde Schlüsselwörter Besichtigung; Einzelhandel; freiverkäufliche Arzneimittel Querverweise 071111; 071121; 071123;
MehrErfahrungen im Vollzug
Kanton Basel-Stadt Erfahrungen im Vollzug (Auf was ist besonders zu achten?) Yves Parrat, Kantonales Laboratorium BS Organisation Basel-Stadt (I) Bereich Gesundheitsschutz Kantonales Laboratorium Veterinäramt
MehrÄnderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des
MehrLebensmittelüberwachung
Fragen & Antworten Lebensmittelüberwachung Was darf die Lebensmittelüberwachung? K. Meyer Was darf sie nicht? 2. Auflage BEHR'S...VERLAG Inhaltsverzeichnis Vorwort V Die Kontrolle vor Ort 1 1 Wer ist für
Mehr31. Mobilitätstalk Südniedersachsen. Am PFH Private Hochschule Göttingen
31. Mobilitätstalk Südniedersachsen Am 24.09.2015 PFH Private Hochschule Göttingen Thema: 2 Der richtige Umgang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber
MehrReglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche
MehrAufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz
Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz Kassel - 23. 09. 2016 09/2016 Beate Keim - Dez. 35.1 1 Rechtliche Grundlagen Medizinprodukte-Richtlinie
MehrDer Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen
Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen
MehrEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Checkliste zur Bereitstellung der notwendigen Dokumente für die Anerkennung von Laboratorien gemäss
MehrHaftung Veranstaltungen
Haftung Veranstaltungen Haftung Veranstalter Haftung Bürgermeister Rechtlicher Rahmen Haftung - allgemeine Bestimmungen Wer ist haftender Veranstalter? Jeder Organisator von Aktivitäten (Verein, Organisation,
Mehr(leer lassen) Eingegangen: Datum/Visum:
(leer lassen) Eingegangen: Regionalpolizei Brugg Untere Hofstatt 4 Postfach 5201 Brugg Telefon 056 461 76 80 Fax 056 461 76 96 e-mail regionalpolizei@brugg.ch Gesuch O genehmigt O nicht genehmigt O genehmigt
MehrUnabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrAktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen
Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen EU-Richtlinie über Industrieemissionen Umsetzung der IE-RL in deutsches Recht Aufgaben der Behörden Umsetzung der
MehrKleidung und Handschuhe im Labor
Kleidung und Handschuhe im Labor Begrifflichkeiten Kleidung mit grundsätzlicher Gesundheitsschutzwirkung für die Arbeitnehmenden. Sie erfüllen arbeitsplatzbezogene Kriterien wie beispielsweise Hygieneeinhaltung,
MehrEinwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
MehrDie erkannten Feststellungen werden bei der Vor-Ort-Prüfung dokumentiert. Dies
1. Vorbereitung der Inspektion Einforderung von - WPK-Handbuch qualitätsrelevanten - Organigramm Unterlagen vom - Liste der mitgeltenden Dokumente Hersteller und Formblätter - Liste der dokumentierten
MehrEINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
MehrKantonales Integrationsgesetz: Zusammenarbeit zwischen Behörden, Fachstellen und Organisationen ab 2015
Kantonales Integrationsgesetz: Zusammenarbeit zwischen Behörden, Fachstellen und Organisationen ab 2015 15. Mai 2014, Kirchgemeindehaus Paulus 1 Manuel Haas, Leiter Abteilung Integration, Integrationsdelegierter
MehrInformationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014
Informationsveranstaltung «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen KUSPO Münchenstein 31. Oktober 2014 Übersicht USG Bundesverfassung Bundesgesetz über den Umweltschutz Grundsätze und
MehrI. Zuständigkeiten und Aufgaben
455.0 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 8. November 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 4 Abs. des Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG) ), der Tierschutzverordnung
MehrEINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010
EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 Mit Änderungen vom 01. Januar 2013 Die Einwohnergemeinde Guttannen erlässt gestützt auf - das Polizeigesetz
MehrAktenzeichen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen.
Absender Anschrift der Arbeitsschutzbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen. Antrag auf Erlaubnis nach 15 Biostoffverordnung
MehrWeisung über die Ausbildung von Waldarbeitern
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Abteilung Wald Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern 1. Juni 2017 2/6 Inhalt Zweck 3 Rechtsgrundlagen 3 Geltungsbereich 4 Wer hat welchen
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Als Gentechnik bezeichnet man die Gesamtheit der Methoden zur Charakterisierung und Isolierung von genetischem Material, zu dessen
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrNr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)
Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
MehrPrüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung
Prüfordnung für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung 1. Grundlagen 1.1 Die Gesellschaft GQB überprüft durch fachlich besonders qualifizierte und weisungsfreie Auditoren
MehrBAES JAHRESBERICHT 2010 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DÜNGEMITTEL
BAES JAHRESBERICHT 2010 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DÜNGEMITTEL INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... II ABBILDUNGSVERZEICHNIS... II ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... II DÜNGEMITTEL... 1 1.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Mehrvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)
Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 943.02 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94
MehrVerordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden
786. Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden Vom 8. September 99 (Stand. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf [[ 7 Absatz c der Verfassung des
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes
MehrLärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS)
Lärmschutzverordnung 78.100 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) Vom 9. Januar 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz
MehrVorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4
Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht
MehrVerordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus
Verordnung 818.116 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienverordnung) vom 30. Juni 1993 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrCheckliste Umgang mit Mikroorganismen
Sicherheit ist machbar Checkliste Umgang mit Mikroorganismen Ist in Ihrem Betrieb der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden beim Umgang mit Mikroorganismen in geschlossenen Systemen gewährleistet (Labors,
MehrVerordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung 7.5 RRB vom 8. September 99 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 4 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom. Dezember
MehrGemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3
MehrReglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton
44.6. Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft Vom 5. Juli 007 (Stand. Januar 009) Das Departement für
MehrVereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen
87.004 über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der und im vom 4. Januar 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausens und der Stadtrat der Stadt Schaffhausen, gestützt
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 000 wird wie folgt geändert: Art. Einleitungssatz und
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrSANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d
SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE Zertifizierter Bereich Dok. Nr. 9d Genehmigt vom Vorstand der AMS am 3. März 2017 In Kraft gesetzt ab 1. nuar 2017 Inhaltsverzeichnis
MehrVernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung
Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die
MehrBiologische Arbeitsstoffe sind: Als erster Schritt ist ausreichende Informationen zu beschaffen:
Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung Diese Anleitung geht davon aus, dass im Forschungszentrum nur mit biologischen Arbeitstoffen der Risikogruppen 1 und 2 gearbeitet wird.
MehrFeststellung Geburt oder Tod
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder
Mehr975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)
975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968
MehrProjekt Hygienische Aufbereitung flexibler Endoskope
Projekt Hygienische Aufbereitung Gliederung Einleitung und Darstellung des Projekts Vorgefundene Mängel Schlussfolgerungen Folie 1 Gesetzliche Grundlagen RKI: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung
MehrMAS-Thesis, MAS in nachhaltigem Bauen
MAS-Thesis, MAS in nachhaltigem Bauen Luft- und Gasdichtheit der Hüllflächen von Laboratorien bezüglich Biosicherheit ab Sicherheitsstufe 3 (BSL3) Monitoring kontrollierter Unterdrücke in Schleusen und
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick
Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Vortrag an den VSGP / NetzSG Veranstaltungen vom 12. & 18. Dezember 2014 RA Dr. Stephan Staub, Rechtskonsulent Ihr Referent Stephan Staub geb. 1959 Ausbildung:
MehrVerordnung über private Betagten- und Pflegeheime
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 38.8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime vom 3. Februar 004 (Stand. April 004) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34
MehrAblauf individuelle Betriebsberatung. Ueli Pfister, Felix Hahn Fachtagung HS,
Ablauf individuelle Betriebsberatung Ueli Pfister, Felix Hahn Fachtagung HS, 12.11.2014 Der Gesamtkontext und die Verantwortlichkeiten Legende: Zuständigkeit Kanton Zuständigkeit Bund Unterstützung Landwirte
Mehr1 Adressat und Gegenstand der Vorabkontrolle
Dieses Merkblatt beinhaltet die wesentlichen Angaben zur Vorabkontrolle sowie eine Checkliste, mit der öffentliche Organe abklären können, ob sie die geplante Datenbearbeitung dem Datenschutzbeauftragten
Mehrgestotzt auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem FOrstentum Liechtenstein (SR ) vom 6.
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Furstentum Liechtenstein iiber die grenziiberschreitende Vermittlungs- und Verleihtitigkeit Das Staatssekretariat for Wirtschaft
Mehr