Aktuelle Rechtsentwicklungen im Postrecht
|
|
- Dieter Stieber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Rechtsentwicklungen im Postrecht
2 MARKENRECHT DPMA hat Ende Dez/05 die Marke POST im Register gelöscht. Beschwerde der DPAG zum Bundespatentgericht. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung die Gerichte sind bis zur Rechtskraft an den Fortbestand der formellen Marke gebunden.
3 Prognose zur Marke POST Der BGH hat Anfang Januar 2006 die sog. LOTTO-Entscheidung gefällt, die Auswirkungen auf das Löschungsverfahren hat. Beschreibende Begriffe wie POST können aufgrund eines vorangegangenen Monopols nur dann als Unternehmensmarken anerkannt werden, wenn das Wort dahingehend einen Bedeutungswandel durchgemacht hat, also im Sprachgebrauch nicht mehr beschreibend wirkt.
4 Löschungsverfahren Tagesstempel Das Bundespatentgericht will die Veröffentlichung der LOTTO-Entscheidung wegen mutmaßlich präjudizieller Wirkung abwarten. Die Markenstelle des DPMA hat das Rechtsmittel der DPAG gegen den KEP-net POSTSTEMPEL als unbegründet abgewiesen.
5 Zivilgerichtliche Verfahren Gegen die Entscheidung des OLG Köln, wonach der DPAG aus der Wortmarke Post kein Verbietungsrecht zusteht, ist Revision beim BGH eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat in mündlicher Verhandlung am dargelegt, dass es im Ergebnis die Entscheidung des OLG Köln teilt und bzgl. der LOTTO-Rechtsprechung des BGH davon ausgehe, dass das Wort POST keinen Bedeutungswandel zur Marke erfahren habe, bzw. dass dies bislang nicht bewiesen wurde und ohne neue Gutachten nicht unterstellt werden könne.
6 EuG 1. Instanz Teilleistungen Obwohl alle Schriftsätze in dem als Eilverfahren von der Bundesregierung eingeleiteten Verfahren gegen die Anordnung der Kommission auf Änderung des Postgesetzes seit Monaten eingereicht sind, ist keine Entscheidung des EuG abzusehen. Das OLG Düsseldorf hat das Verfahren gegen die Anordnung des BKartA (Konsolidierung) bis zur Entscheidung des EuG über die Anordnung der EU-Kommission wegen Vorgreiflichkeit zum Ruhen gebracht.
7 Missbrauchsverfahren Bayern Die BuNetzA hat gemäß der BdKEP-Petition vom 1.Strategieforum im November 2005 ein förmliches Mißbrauchsverfahren gegen die DPAG wegen der Konsolidierungsstrategie Bayern eingeleitet, über die die DPAG mittels ihrer Tochtergesellschaft Deutsche Post Inhouse Service sämtliche Post des Freistaates Bayern an sich gebunden hat. Kartellrechtlich sind die DPAG und ihre Töchter als ein einziges Unternehmen anzusehen, was vorliegend zur Annahme einer mißbräuchlichen Preisabweichung von regulierten Entgelten führen kann.
8 EU-Verfahren Mehrwertsteuer Auf die Beschwerde des BdKEP wegen der Wettbewerbsverzerrung durch die gesetzliche Mehrwertsteuerbefreiung der DPAG hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (u.a.) gegen Deutschland eingeleitet, um die in Wettbewerb stehenden postalischen Leistungen steuerlich gleich zu behandeln. Da die gesetzliche Universaldienstverpflichtung mit dem ausläuft, bedeutet dies, dass ab dem im Postsektor keine Mehrwertsteuerbefreiung mehr bestehen darf.
9 BdKEP-Initiative zum Vergabeverfahren FÖRDERUNG ZUR ENTSTEHUNG VON MEHR WETTBEWERB IM POSTMARKT Eine Gesetzesinitiative des BdKEP I. Das in 1 PostG niedergelegte gesetzliche Ziel der Postmarktliberalisierung durch Wettbewerbsfreiheit wird bislang weitgehend verfehlt. Hierin sind sich die Monopolkommission des Bundes, die Bundesnetzagentur sowie der BdKEP als Branchenverband der kleinen und mittelständischen Postdienstleister einig. Eine Intensivierung von Wettbewerb im Postmarkt erfordert neben der Abschaffung der Exklusivlizenz der Deutsche Post AG weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs kleiner Wettbewerbsunternehmen und wirksame Mechanismen, um die als Monopolnachwirkung natürliche Tendenz zum Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der DPAG einzudämmen. Es hat sich herausgestellt, dass für die Entstehung von tragfähigen Wettbewerbsstrukturen insbesondere die Postversender der öffentlichen Hand als Großversender in den Focus der Strategien der DPAG geraten; es sei in diesem Zusammenhang an den Versuch erinnert, sämtliches Postaufkommen im Freistaat Bayern über einen Teilleistungsvertrag Eigenversand langfristig an die Deutsche Post AG zu binden und damit aus dem Wettbewerb herauszuhalten. Bayern ist dabei nur als Pilotprojekt für die öffentliche Hand schlechterdings zu sehen.
10 BdKEP-Initiative zum Vergabeverfahren II. Nach 97 Abs. 1 GWB sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die benötigten Dienstleistungen nach Maßgabe des Vergaberechts ( 97 ff. GWB) im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Es ist zu beobachten, dass öffentliche Auftraggeber immer wieder ihre Ausschreibungen für Postdienstleistungen so vornehmen, dass entgegen der Intention des Vergaberechts durch die geforderten Leistungen nur die Deutsche Post AG als Bieter infrage kommt. Mit der daraus abgeleiteten Begründung unterlassen viele öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung oder sie schreiben in einer Weise aus, dass die regionalen, kleinen Wettbewerbsunternehmen nicht chancengerecht am Wettbewerb teilnehmen können. Die Förderung von Wettbewerb wird in 97 Abs. 3 GWB dadurch vorgesehen, dass mittelständische Interessen... vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen (sind). Dies klappt in der Praxis nur unzureichend und wirkt sich in den tatsächlichen Formen als Hemmnis für die Intensivierung von Wettbewerb aus; eine branchen- bzw. sektorspezifische Regelung wäre hier wünschenswert. Nach 97 Abs. 6 GWB wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens. In allgemeiner Hinsicht ist in der Bundesrepublik von dieser Ermächtigung durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht worden, in der auch teilweise sog. sektorspezifische Regelungen vorgesehen sind. Der Postsektor ist dabei bislang ausgespart, nach der maßgeblichen EU-Richtlinie aber zulässiger Gegenstand von Regeln auf dem Gebiet der Vergabe. Nach 97 Abs. 4 GWB ist festgelegt, dass Aufträge im Rahmen eines Vergabeverfahrens an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben sind. Die Vorschrift regelt weiter: andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Hieraus folgt, dass z.b. durch Einführung entsprechender Regelungen im Postgesetz zur Förderung des Wettbewerbs im Postmarkt Regelungen eingeführt werden können (und sollten), mittels derer die Chance von kleinen und mittelständischen Postdienstleistern erhöht wird, sich im Wettbewerb um Postversandaufträge der öffentlichen Hand durchzusetzen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Fall der Exklusivlizenz und der derzeitigen Fassung des Postgesetzes keine exante regulierten Preise der DPAG mehr im Wettbewerb gelten und die DPAG daher strategisch gezielt in Ausschreibungsverfahren die an Kostendeckung orientierten Preise der Wettbewerber zu unterbieten versuchen wird, was der DPAG schließlich ohne weiteres dadurch erleichtert wird, dass ihr wegen des verbleibenden dadurch stärker kostenbelasteten - Universaldienstes ein Finanzierungsversprechen der auf diese Weise steigenden Kosten des Universaldienstes im Postgesetz bereits verankert ist.
11 BdKEP-Initiative zum Vergabeverfahren III. Der BdKEP befürwortet daher eine bundesgesetzliche Regel, die in Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand für Postdienstleistungen vorsieht, dass Ausschreibungsverfahren insbesondere so auszugestalten sind, dass die Leistungsvorteile kleiner und mittelständischer Unternehmen genutzt werden können. Da es nach den Gesetzen der Denklogik nicht sein kann, dass die DPAG in ihrem eigenen Tätigkeitsgebiet durch Tochter- oder Gliedunternehmen wirtschaftlichere Leistungen erbringen kann, als im Rahmen ihrer AGB vorgesehen sind, sollten Konzernunternehmen der DPAG in öffentlichen Wettbewerben als Bieter für postalische Teilleistungen ausgeschlossen werden, wenn diese Leistungen auch von der Deutsche Post AG üblicherweise erbracht werden oder im Auftrag der konzernzugehörigen Unternehmen von der Deutsche Post AG als Erfüllungsgehilfe und nicht mit eigenen Ressourcen und eigenem Personal erbracht werden. Schließlich sollten klare sektorspezifische Regeln es den kleinen und mittleren Postdienstleistern erleichtern und hierzu vorgeben, wie sie sich kooperativ im Einklang mit dem GWB zur Zusammenarbeit zusammenfinden, vereinfachte Bietergemeinschaften begründen und offene Netzwerke in ihre Leistungsangebote einbeziehen können. Insbesondere durch die Förderung offener Netzwerke (Verbindliche Zusammenarbeitsformen ohne Wettbewerbschränkungen außer genehmigter Entgelttarif- und Verrechnungsvereinbarungen) der kleinen und mittleren Postdienstleister (KMU-Post) wird eine Förderung des Wettbewerbs dadurch bewirkt, dass andernfalls die Flächenversorgung, die letztlich für eine insgesamt wirtschaftliche Leistung erforderlich ist, nur über oligopole Marktbeherrscher verfügbar sein wird. IV. Die Bundesregierung und die Bundesländer als Mitwirkungsstaaten über den Bundesrat werden aufgefordert, zur Erarbeitung sachdienlicher gesetzlicher Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich öffentlicher Auftragsvergabe im Postmarkt bald möglich eine Branchenkonferenz zur Anhörung einzuberufen und den Wettbewerb im Postmarkt durch Stärkung der Chancen kleiner Unternehmen und Marktteilnehmer fördernde gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet der öffentlichen Vergabe von Postdienstleistungen rasch auf den Weg zu bringen.
12 Ich hoffe auf angeregte Diskussion und danke für Ihr Interesse Axel G. Günther, Rechtsanwalt
Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?
1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
MehrKomFIT 2011 am 19. September 2011 Dr. Martin Schellenberg Rechtsanwalt, Partner
Aktuelle Entwicklungen im IT-Vergaberecht 5 Entscheidungen, die Sie kennen sollten KomFIT 2011 am 19. September 2011 Dr. Martin Schellenberg Rechtsanwalt, Partner Fall 1 Freiräume bei der Produktwahl OLG
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrVergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen
Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen DSK-Fachtagung Brandenburg am 09.11.2015 im Mercure Hotel Potsdam City Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrBedienungsanleitung für den Online-Shop
Hier sind die Produktgruppen zu finden. Zur Produktgruppe gibt es eine Besonderheit: - Seite 1 von 18 - Zuerst wählen Sie einen Drucker-Hersteller aus. Dann wählen Sie das entsprechende Drucker- Modell
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrFragebogen zur Anwendung der Mittelstandklausel in Vergabeverfahren
Fragebogen zur Anwendung der Mittelstandklausel in Vergabeverfahren Mit der Online-Umfrage sollen Informationen zur Nutzung der Möglichkeiten des 97 GWB durch Vergabestellen erhoben werden. Ziel ist es
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrFehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems
Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrDas Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrNachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit
N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz
MehrBestandskraft und Vertrauensschutz
Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die
MehrUnternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrWir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression
Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrDer nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes
Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrNeomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer
mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation
MehrLohnt sich der Aufwand?
Unternehmerdialog Stadt Groß-Umstadt 16. Juni 2015 Ö f f e ntliche Aufträge Lohnt sich der Aufwand? Auftraggeber Unternehmer Öffentliche Aufträge - Ziele ordentliche Ausführung vernünftige Kosten regionale
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrNachhaltige Beschaffung
Frank Rumpp Tel. 02843 171 408 Frank.Rumpp@Rheinberg.de Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Abs. 1 neuer Leitsatz ÖAG sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen - Kriterien des Umweltschutzes
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrINTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE
Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrSich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon.
www.blogger.com Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. Sie müssen sich dort nur ein Konto anlegen. Dafür gehen Sie auf
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de
MehrDie richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen
Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die
MehrDen Durchblick haben. VOLKSBANK BAD MÜNDER eg. Online aber sicher: Unsere Produkt- und Sicherheitshotline hilft und informiert
Den Durchblick haben Online aber sicher: Unsere Produkt- und Sicherheitshotline hilft und informiert VOLKSBANK BAD MÜNDER eg www.vbbadmuender.de...meine Bank! Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.
Mehr-Prüfung der Tragwerksplanung-
Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»
MehrUnser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte
Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte 1. Buchen Sie eine selbständige Pflegekraft rechtssicher! Selbständige Pflegekräfte unterliegen keinen Arbeitszeitregelungen und arbeiten
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrInfoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren
Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im
MehrZukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV
Hessen Diakonie Hessen Positionspapier zur Zukunft der WfbM 1 Zukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.v. Leichte Sprache 8
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrSTELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn
STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt
Mehr