Stellungnahme zum teilrevidierten Sozialhilfegesetz SHG

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1 Bern, 22. Februar 2010 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rechtsamt Rathausgasse Bern Stellungnahme zum teilrevidierten Sozialhilfegesetz SHG Sehr geehrter Herr Regierungsrat Perrenoud, sehr geehrte Damen und Herren Für die Einladung zur Vernehmlassung und die Möglichkeit der Stellungnahme danken wir Ihnen. Gerne teilen wir Ihnen mit, welche Änderungen wir unterstützen können und welche Änderungen noch sorgfältig bedacht werden sollten. Datenschutz und Datentransfer Die präzise Klärung mehrerer sensibler Bereiche wie Datenschutzregelungen und Datentransferregelungen begrüssen wir grundsätzlich sehr. Das hierfür erarbeitete juristische Gutachten hat Pioniercharakter in der Schweiz und hat wesentlich zur Klärung von zentralen Fragen beigetragen. Die explizite Regelung der Ausnahmen begrüssen wir sehr. Sie trägt wesentlich dazu bei, dass die Umsetzung in der Praxis vereinfacht wird. Einige Aspekte sind unseres Erachtens noch nicht angemessen geregelt. Art. 8,1: Wir begrüssen es sehr, dass ein besonders geschütztes Sozialhilfegeheimnis geschaffen werden soll. Dies trägt den besonderen Aufgaben der Sozialhilfe und den oft sehr sensiblen persönlichen Informationen entsprechend Rechnung. Diese Klärung erachten wir als wichtig. Art. 8,2: Die Befreiung von der Anzeigepflicht erachten wir als wichtig und unumgänglich. Die Ausnahme davon ist angemessen und sachgerecht. Wichtig ist die explizite Beschränkung auf Verbrechen, wie dies im Vortrag konkreter ausgeführt ist. Der Entscheid über das Einreichen einer Anzeige muss bei Bagatellfällen und einfachen Vergehen weiterhin im Ermessen der zuständigen Behörden und Institutionen bleiben. Art. 8a Mit diesem Artikel werden viele aktuell bestehende Unklarheiten geklärt. Wir begrüssen die explizite Regelung sehr. Antrag zu 8a, Abs. 2: Der Begriff insbesondere ist zu streichen. Es ist wichtig, dass die Auflistung abschliessend ist. Sonst werden neue Unklarheiten und Interpretationsspielräume geschaffen. Wenn anderweitige Gesetzesänderungen eine Anpassung erforderlich machen, dann soll diese Anpassung explizit gemacht werden.

2 Vernehmlassung SHG: Stellungnahme von AvenirSocial Sektion Bern, Februar Art. 8a, 5 (elektronische Abrufverfahren) Diesen Absatz begrüssen wir sehr. Art. 8b Auch in diesem Artikel werden viele aktuell bestehende Unklarheiten geregelt. Wichtig ist, dass die Umsetzung gemäss den Erläuterungen im Vortrag vorgenommen wird, insbesondere das Prinzip, Auskünfte immer zuerst bei den betroffenen Personen einzuholen und erst subsidiär bei anderen Personen oder Behörden. Es ist leider nach wie vor keine Selbstverständlichkeit, dass das oben genannte Prinzip beim Einholen von Informationen tatsächlich eingehalten wird. Wichtig ist zudem, dass die betroffenen Personen in der Regel im voraus informiert werden, dass und welche Informationen eingeholt werden und dass sie nachher über die erteilten Auskünfte informiert werden. Deshalb beantragen wir, den Art. 8b wie folgt zu ergänzen: Antrag: neuer Art. 8b, 1 (mit entsprechender Verschiebung der bestehenden Absätze 1-3 zu 2-4): Die erforderlichen Angaben und Auskünfte sind immer zuerst bei den betroffenen Personen einzufordern. Sollte diese hierzu nicht rechtzeitig in der Lage sein, sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen befugt, die erforderlichen Angaben und Auskünfte direkt bei den in Abs. 2-4 erwähnten Behörden und Personen einzuholen. Die betroffenen Personen sind in der Regel im Voraus darüber zu orientieren und werden anschliessend über die eingeholten Auskünfte informiert. Aufsicht über die Sozialdienste Die aktuelle Situation mit verschiedensten Aufsichtsinstanzen ist in der Praxis unbefriedigend. Die Bündelung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben bei den Regierungsstatthalterämtern ist sachlich sinnvoll. Wichtig ist hingegen, dass die GEF mittels Reporting und anderen Mitteln die Möglichkeit hat, einen Einblick zu erhalten, wie die individuelle Sozialhilfe in den Gemeinden umgesetzt wird. Dieser Einblick ist auch notwendig, um Änderungen der sozialen Probleme wahrnehmen zu können und bei der Steuerung der Angebote in der institutionellen Sozialhilfe zu berücksichtigen. Organisation und Aufgaben der Sozialbehörden Art. 16, 4 Diese Regelung ist sehr wichtig. Die Erfahrungen in den vergangenen Jahren haben klar gezeigt, dass es unverhältnismässig aufwändig ist, wenn mehrere Sozialbehörden für denselben Sozialdienst zuständig sind. Diese Verpflichtung ist wichtig. Art. 17 Eine klarere Regelung der Aufgaben der Sozialbehörde ist sehr zu begrüssen. In der Praxis zeigt sich jedoch schon länger eine deutliche Diskrepanz zwischen Art der Aufgaben und vorhandenen Kompetenzen zahlreicher Sozialbehörden. Die aufgelisteten Aufgaben erfordern in einem erheblichen Masse Fachkompetenz in den betreffenden Fragen. Wichtig sind beispielsweise Kompetenzen im Bereich von Sozialplanung und Bedarfsanalyse. Daher sollte definiert werden, welche fachlichen Anforderungen die Behördenmitglieder erfüllen sollten. Die verantwortungsvollen Aufgaben könnten deutlich besser erfüllt werden, wenn Behördenmitglieder über mehr Fachkompetenz verfügen würden. Antrag: Art. 17, 1 neu: Die Sozialbehörde ist zuständig für die strategische Ausrichtung der Sozialdienste. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche fachlichen Kompetenzen durch Behördenmitglieder abzudecken sind. Art. 17,2 b Der letzte Teil dieses Abschnittes steht in einem eklatanten Widerspruch zum Umgang mit sensiblen Personendaten. Wichtig ist unbestritten, dass Behördenmitglieder ihre Kontroll- und Controllingaufgaben wahrnehmen können und entsprechend Einblick in Dossiers und Listen benötigen. Nicht notwendig ist es hingegen, namentliche Listen an Behördenmitglieder auszuhändigen. Solche Listen mit besonders sensiblen Personendaten gelangen in Privatbesitz und können leicht in unbefugte Hände geraten.

3 Vernehmlassung SHG: Stellungnahme von AvenirSocial Sektion Bern, Februar Wesentlich sinnvoller wäre es, der Sozialbehörde eine nach sachlich relevanten Kriterien sortierte Liste (Dauer der Unterstützung, Hauptursache für Bedürftigkeit, spezielle Leistungen, etc.), zur Verfügung zu stellen. Das Aushändigen einer namentlichen Liste erachten wir als äusserst heikel und zur Erfüllung der behördlichen Aufgabe nicht als notwendig. Antrag: Satzteil streichen in Art. 17, 2 b:.; sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Liste der Dossiers aushändigt,: Art. 17, 2, d Antrag: belassen der bisherigen Formulierung: d grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe Begründung: Die bisherige Formulierung Fragestellungen ist klarer verständlich als Fragen. Daher sollte sie beibehalten werden, wie dies ja auch im Vortrag der Fall ist. Sonst ist nicht eindeutig, dass es um Grundsatzentscheide geht. Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die interinstitutionelle Zusammenarbeit ist sehr wichtig. Bei deren Umsetzung bestehen hingegen strukturelle Hindernisse, welche alleine mit einer Formulierung im SHG nicht gelöst werden können. Die Verankerung des Grundsatzes ist zu begrüssen. IIZ beinhaltet meist ein zeitaufwändiges Case-Management, was wichtig und zielführend ist. Die Pflege von IIZ sollte bei der Bemessung der Fallbelastung angemessen berücksichtigt sein, damit die hierfür nötigen zeitlichen Ressourcen auch effektiv zur Verfügung stehen. Wichtig ist u.a., dass die Angebote zur beruflichen oder sozialen Eingliederung durchlässig zugänglich sind, insbesondere auch für Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, aber keinen Anspruch auf ALV oder IV haben. So könnten bestehende Infrastrukturen, Ressourcen und Kompetenzen deutlich besser genutzt werden und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Klärung von Begrifflichkeiten: Art. 19c, Abs.2: harmonisieren : Es ist wichtig, in der Verordnung zu präzisieren, was mit diesem Begriff konkret gemeint ist und wie die Harmonisierung geschehen sollte. Kontaktgremium und Konsultationskommission Die separate Beschreibung der Aufgaben ist zu begrüssen. Unklar ist hingegen, was mit dem Begriff ganzheitliche Existenzsicherungspolitik des Kantons konkret gemeint ist. Wenn der Begriff Existenzsicherung im Rahmen des SHG verwendet wird, betrifft er nur einen kleinen Ausschnitt der Wirkungsbereiche des SHG: lediglich die wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der individuellen Sozialhilfe. Dies steht in einem Widerspruch zu den Ausführungen im Vortrag, welche auf Querschnittsaufgaben hinweist. Auch der Begriff ganzheitlich bedarf einer Konkretisierung. Sollte zum Ausdruck kommen, dass die Kommission sich mit politischen Wechselwirkungen und Zusammenhängen befasst, die über den Zuständigkeitsbereich des SHG hinausgehen, dann ist das sachlich sehr sinnvoll und zu begrüssen. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen bei der Interpretation des Auftrags empfehlen wir jedoch eine treffendere Formulierung, z.b: Antrag: Art.20,3: insbesondere im Hinblick auf eine ursachenorientierte, direktionsübergreifende Sozialplanung des Kantons.

4 Vernehmlassung SHG: Stellungnahme von AvenirSocial Sektion Bern, Februar Aufhebung von Zuschuss nach Dekret Handelt es sich um die Mitfinanzierung von Heimaufenthalten, ist nichts gegen die Aufhebung des Dekrets einzuwenden. Es gibt jedoch andere Bereiche, wie z.b. der Erhalt von einer Wohnsituation, die eine teure Heimeinweisung verzögern kann, oder um Zusatzleistungen für Personen, die kaum Angehörige haben, die sinnvollerweise immer noch ermöglicht werden sollten. In den Ausführungen ging vergessen, dass das Zuschussdekret in nicht wenigen Einzelfällen das einzige Mittel ist, um bei hochbetagten Personen teure Heimplatzierungen zu vermeiden. Nicht selten kann es hochbetagten Menschen nur mit Hilfe von Zuschüssen ermöglicht werden, weiterhin in ihrer Wohnung zu leben, weil die Wohnkosten über den Richtlinien der Ergänzungsleistungen liegen. Wenn hochbetagte Menschen alleine wegen zu hohen Wohnkosten in Zukunft umziehen müssten, dann hat dies für den Kanton unweigerlich Mehrkosten zur Folge: Ein erzwungener Umzug von hochbetagten Menschen hat meist mit einen massiven Verlust von Selbstständigkeit zur Folge und das stützende soziale Netz (Nachbarschaft) steht nicht mehr zur Verfügung. Heimaufenthalte werden unvermeidlich, die eigentlich gar nicht nötig gewesen wären. Die Finanzierung von Wohnkosten, die über den Richtlinien der Ergänzungsleistungen liegen, ist über die Sozialhilfe nicht möglich, da die Richtlinien der Sozialhilfe deutlich tiefer liegen. Einzig eine explizite Ausnahme würde es ermöglichen, in solchen Fällen massive Mehrkosten durch Heimaufenthalte zu vermeiden. Deshalb beantragen wir, die aktuelle Formulierung im Gesetz aufrecht zu erhalten und lediglich das Dekret entsprechend anzupassen: Antrag: Art. 33: NICHT aufheben. Alternativ wäre es möglich, diesen Teil des Dekrets in die Sozialhilfeverordnung zu integrieren und die hierfür nötigen Ausnahmen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (Wohnkosten, Vermögensfreibetrag, Gesundheitskosten, ambulante Pflege und Haushalthilfe, Mobilitätskosten, etc.) zwecks Vermeidung von unnötigen Heimaufenthalten explizit aufzuführen. Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe Art. 34 bis 45 Art. 34: Die Ergänzung mit dem Aspekt Leistungen Dritter ist zu begrüssen. Art. 40,1: Die generelle Rückerstattungspflicht gemäss Art. 40, 1 (wesentlich bessere finanzielle Verhältnisse) ist keine zeitgemässe Praxis mehr. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist das letzte Auffangnetz für Menschen, deren finanzielle Existenz nicht mehr gesichert ist. Immer mehr Menschen sind aus gesellschaftlich und konjunkturell bedingten Gründen auf Sozialhilfe angewiesen. Sozialhilfe überbrückt nicht nur individuelle Notlagen sondern ist ein wichtiger Pfeiler im sozialen Sicherungssystem. Die Gründe, weshalb die Menschen in eine solche Notlage geraten, sind von zahlreichen Bedingungen geprägt: sei es die fehlende Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Arbeitsmarkt, seien es Scheidungsfolgen, sei es dass die Leistung auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) gefragt ist, sei es fehlende berufliche Qualifikation oder Lücken in den Sozialversicherungen (z.b. selbständig Erwerbende). In zahlreichen Kantonen wurde die generelle Rückerstattungspflicht abgeschafft oder auf Lottogewinne und Erbschaften eingeschränkt. Die Ergänzungsleistungen sind, wie die Sozialhilfe auch, bedarfsorientierte Leistungen zur Existenzsicherung. Sie sind ebenfalls nicht generell rückerstattungspflichtig. Spezifische Rückerstattungspflichten hingegen gemäss Art. 40, 2 bis 5 sind angemessen. Menschen, die es schaffen, ihre Existenz langfristig wieder selber zu sichern und auch ihren Kindern eine Zukunft ohne Armutsrisiken zu ermöglichen, dürfen nicht länger verpflichtet werden, wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten. Menschen, die effektiv in wesentlich besseren finanziellen Verhältnissen leben können, zahlen wieder beträchtliche Steuern und ermöglichen ihrerseits die finanzielle Unterstützung von Menschen in existenziellen Notlagen. Die Möglichkeit, die Leistungen freiwillig zurückzuzahlen dies kommt durchaus vor besteht ja nach wie vor. Deshalb stellen wir folgenden Antrag: Antrag: Art. 40, 1: Ersatzlos streichen.

5 Vernehmlassung SHG: Stellungnahme von AvenirSocial Sektion Bern, Februar Art. 43, 3: Die bisherige Formulierung (Art. 43,2) soll hier beibehalten bleiben. Es gibt immer wieder Situationen, in welchen es auch aus Billigkeitsgründen angemessen ist, auf eine Rückerstattung zu verzichten. Beispielsweise können Personen, die auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind, gleichzeitig wertvolle nicht-monetäre Leistungen erbracht haben, welche zu honorieren sind. Dies kann beispielsweise sein: Pflege von Angehörigen, wesentliches unbezahltes Engagement in der Nachbarschaft, grosse Anstrengungen, die eigene Situation zu verbessern (Schulden abzahlen, Selbständigkeit verbessern, Suchtproblem bewältigen, etc.). Eine Reduktion des Absatzes auf finanzielle Härtefälle lässt es nicht mehr zu, immaterielle Aspekte der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. Deshalb beantragen wir, die bestehende Formulierung aufrechtzuerhalten. Antrag: Art. 43,3: In Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Aufsicht über die Leistungserbringer und Bewilligungspflicht Die Präzisierung der Aufsicht (Zuständigkeiten und Pflichten) ist zu begrüssen. Ebenfalls begrüssen wir die Definition der Bewilligungsvoraussetzungen im neuen Art. 66a. Bei 66a, 1d beantragen wir eine Ergänzung: Antrag: Art. 66a, 1d: über eine qualifizierte Leitung sowie genügend qualifiziertes Fach- und Hilfspersonal verfügt. Begründung: Damit eine qualitativ gute Leitung erbracht werden kann, braucht es nicht nur genügend Personal, sondern genügend Personal mit für die Aufgabe angemessener Qualifikation. Rechtsverhältnis Leistungserbringer und Leistungsempfänger Die Klärung des Rechtsverhältnisses als öffentlichrechtlichen Vertrag in Art. 77a ist sehr zu begrüssen. Eindeutig nicht angemessen wäre es, dieses Rechtsverhältnis privatrechtlich zu regeln. Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir danken für Ihre Kenntnisnahme und bitten um Zustellung der Ergebnisse der Vernehmlassung. Freundliche Grüsse AvenirSocial Sektion Bern Sign. Sign. Sarah Mürner Vorstandsmitglied Jutta Gubler Kläne-Menke Geschäftsleiterin

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