Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück

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1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems 1 KURZGEFASST Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück Die Inhalte dieser Ausgabe: 1. Personalratswahlen - Wahlvorstände in Schulen 2. Sozialpädagogische Fachkräfte und Flüchtlingshilfe 3. Förderschulen sind notorisch unterversorgt 4. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Tätigkeiten 5. Wahlvorstandsschulungen durch den SBPR 6. Präsenzzeiten und Mitbestimmung - So sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von zusätzlichen Krankheits- und Urlaubsvertretungen freizustellen. 1. Personalratswahlen - Wahlvorstände Die Personalratswahlen werden durch die Wahlvorstände der Schulen vorbereitet und durchgeführt. Sie erhalten für diese Tätigkeiten zu Beginn des Jahres 2016 eine Schulung, Material und genügend Hilfen, um die Wahlen dann souverän durchzuführen. Darüber hinaus steht der Bezirkswahlvorstand auch für Rückfragen, Klärungen und Beratungen zur Verfügung. Kurztipps: Wahlvorstände sollen aus drei wahlberechtigten Personen bestehen. Ausnahme: Bei kleinen Schulen (mit weniger als 10 Wahlberechtigten) besteht der Wahlvorstand nur aus einer Person! Mitglieder des Wahlvorstands können nicht für den Personalrat der eigenen Schule aufgestellt und gewählt werden. Ausnahme: Wenn ein Personalräte nur aus einer Person bestehen (kleine Schulen mit 5 bis 20 Wahlberechtigten), können auch Mitglieder der Wahlvorstände für den Personalrat gewählt werden. - Versetzungen und Abordnungen dürfen nicht gegen ihren Willen angeordnet werden. Dies ist nur bei zwingenden dienstlichen Gründen möglich.

2 2 2. Sozialpädagogische Fachkräfte und Flüchtlingshilfe In Vorbereitung durch das Kultusministerium ist die Einstellung von sozialpädagogischen Fachkräften in Schulen. Landesweit sind dafür 100 Stellen vorgesehen: Regionalabteilung Hannover Regionalabteilung Braunschweig Regionalabteilung Osnabrück Regionalabteilung Lüneburg 30 Stellen 25 Stellen 25 Stellen 20 Stellen Offenbar stehen die Schulen, die mit einer sozialpädagogischen Fachkraft verstärkt werden sollen, schon fest. Dabei hat sich das Kultusministerium wohl durch die statistischen Daten und Prognosen der jeweiligen Schulen leiten lassen und die Quantität der gemeldeten Flüchtlingskinder zur Auswahl herangezogen. Beabsichtigt ist die Einstellung in vollen Stellen und für 2 Jahre! Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt noch die gewünschte Qualifikation der einzustellenden sozialpädagogischen Fachkräfte. Die Bandbreite der Überlegungen reicht von Sozialassistenten/- innen bis zu Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Das Kultusministerium muss hier noch eindeutige Vorgaben erstellen, erst dann werden die Landesschulbehörden diese Stellen in Zusammenarbeit mit den ausgewählten Schulen ausschreiben und besetzen können. 3. Förderschulen sind notorisch unterversorgt Förderschulen sind personell nicht gut ausgestattet. In der Regel liegt die Unterrichtsversorgung deutlich unter 100 % und in einigen Schulen sogar dauerhaft bei rund 80%. Damit können nicht nur die Aufgaben in den Förderschulen, sondern auch die Aufgaben und Erwartungen durch die Inklusion nur unzureichend erfüllt werden. Eine (Über-) Belastung der Förderschullehrkräfte ist zu verzeichnen zum Teil sind gewaltige Mehrarbeitsstunden geleistet worden. Auch der zweite Personalbereich in Förderschulen wird zum Teil stiefmütterlich behandelt. Obwohl es einen sogenannten Zuweisungserlass des Kultusministeriums für den Einsatz von pädagogischen und therapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt, ist die Realität in den Förderschulen durchaus anders. Ganz besonders betroffen durch die zurückhaltende Einstellungspraxis sind dabei die Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung. Seit Jahren hat das Kultusministerium keine neuen Stellen für PM an Förderschulen mehr zur Verfügung gestellt. Die Unterversorgung ist eklatant. Inzwischen gibt es auch klare und deutliche Worte aus den betroffenen Schulen, die diese Defizite kaum noch vertreten können und dringend personelle Entlastung benötigen. Denn eines klar: Gute Arbeit kann nur unter guter personeller Ausstattung geleistet werden! Und gefordert werden keine Unmöglichkeiten, sondern nur das, was der Erlass inhaltlich vorgibt.

3 3 Der bestehende Erlass muss doch im Prinzip nur eins zu eins durch das Kultusministerium umgesetzt werden: Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung RdErl. d. MK v (SVBl. 6/2013 S.220) - VORIS Bezug: RdErl. d. MK v (VORIS 22410) 1. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt - bei ganztägigem Unterricht 46 Zeitstunden pro Klasse und - bei halbtägigem Unterricht 35 Zeitstunden pro Klasse für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit gestellt. Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt. 2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Ab dem Schuljahr 2013/2014 werden, aufsteigend ab dem ersten Schuljahrgang, allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung - bei ganztägigem Unterricht 36 Zeitstunden pro Klasse und - bei halbtägigem Unterricht 30 Zeitstunden pro Klasse von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die pädagogische Begleitung im Unterricht bereit gestellt. Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt. 3. Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung der Schwerpunkte geistige Entwicklung bzw. körperliche und motorische Entwicklung bedarfsorientiert bis zu fünf Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin bzw. einen Pädagogischen Mitarbeiter bereit gestellt werden. 4. Schlussbestimmungen Der RdErl. tritt am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. 4. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben Für Unsicherheit sorgen Informationen über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli In einer Pressemitteilung mit dem Leitsatz aus der Verhandlung und in Informationen der Verbände wird Folgendes mitgeteilt: Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe der Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Veraltungsaufgaben, wie z.b. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern die Urteilsbegründung in der Frage der Teilzeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg als rechtsfehlerhaft eingestuft. Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss die Frage der Arbeitsbelastung in Teilzeit und in den besonderen Fällen in denen zusätzlich noch eine Funktionstätigkeit wahrgenommen wird - erneut prüfen.

4 4 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt dem Gericht dabei deutliche Hinweise und es wird erwartet, dass der Zeitaufwand der Funktionstätigkeit deutlich festgestellt und dann bewertet werden muss. Eine arbeitszeitbezogene normative Regelung im Zusammenhang mit Funktionstätigkeiten wird zu prüfen sein. Fazit: Gute Ansätze, aber noch keine Entscheidung! Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg muss sich erneut mit der Arbeitsbelastung von Lehrkräften beschäftigen. Wir hoffen, dass sich daraus dann klare Handlungsanweisungen für das Kultusministerium in Hannover ergeben und es zu den notwendigen und überfälligen Entlastungen kommen wird! - Eine Befreiung von Pausenaufsichten ist bei gehbehinderten Schwerbehinderten aus Gründen der Fürsorgepflicht angebracht. Ebenso bei Schwerbehinderten, deren gesundheitliche Einschränkungen es erforderlich machen, dass sie die Schulpausen als Erholungspausen nutzen können. 5. Schulungstermine für Wahlvorstände Die Termine und Orte Wahlvorstandsschulungen für die PR-Wahl 2016 stehen fest. Alle Schulen erhalten in diesen Tagen ein Anschreiben mit Anmeldebogen! Region Termin Veranstaltungsort Ammerland BBS Rostrup Aurich Europahaus Cloppenburg Kreishaus Delmenhorst Gym. An der Wilmstr. Emden Pelzer-Haus Emsland, Lingen + Meppen BBS Lingen BBS Meppen Friesland BBS Jever Grafschaft Bentheim Gew. BBS Nordhorn Leer Teletta-Groß-Gym. OL-Land BBS Wildeshausen OL-Stadt Cäcilienschule OS-Stadt BBS Brinkstrasse OS-Land Nord BBS Bersenbrück OS-Land Süd BBS Westerberg Vechta Kreishaus Wesermarsch BBS Brake Wilhelmshaven OBS Stadtmitte Wittmund/ Altkreis Norden Rittersaal - Realschule Dornum

5 5 6. Präsenzzeiten und Mitbestimmung An einer Oberschule findet von montags bis donnerstags im Rahmen der Ganztagsschule bis 15:30 Uhr Unterrichts statt. Der Donnerstag wird von 15:45 18:00 Uhr als Konferenznachmittag festgelegt. In dieser Zeit sollen Konferenzen, aber auch Dienstbesprechungen stattfinden. Dagegen kann nichts gesagt werden ein verbindlicher Präsenztag kann sogar für die notwendige Planungssicherheit bei den Lehrkräften und Beschäftigten sorgen. Aber es gibt weitergehende Vorstellungen: Findet an einem Donnerstag keine Konferenz oder Dienstbesprechung statt, sollen die Lehrkräfte dennoch alle in der Schule sein. Diese Zeit von 15:45 bis 18:00 Uhr soll dann für Korrekturen, Unterrichtsvorbereitungen, Absprachen und andere sich ergebende Dinge genutzt werden. Es soll also eine Präsenzzeit festgelegt werden. In diesem Fall handelt es sich um eine Festlegung der Arbeitszeit durch die Schulleitung, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Die Festlegung der Arbeitszeit durch Anordnung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats, wenn der entsprechende Zeitraum sich regelmäßig wiederholt und an bestimmten Tagen ( siehe 66 Abs. 1 Ziff 1a NPersVG). Die Schulleitung kann die beabsichtigte Maßnahme nur dann rechtmäßig durchführen, wenn das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde und die Zustimmung des Personalrats vorliegt! Die GEW-Mitglieder im Schulbezirkspersonalrat Osnabrück, wünschen allen Lehrkräften und Beschäftigten eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit. Einen guten Rutsch in das neue Jahr und bis in 2016 Impressum: Kurzgefasst wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats Osnabrück herausgegeben Dezember 2015 Teil 2; Enno Emken GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, Oldenburg, Tel.: , info@gewweserems.de

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