Persönlichkeitsschutz von Opfern in den Medien
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- David Feld
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1 Persönlichkeitsschutz von Opfern in den Medien Fortbildungsveranstaltung für Opferanwälte am 21. September 2012 in Mainz Prof. Dr. Georgios Gounalakis Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Medienrecht
2 A)Einleitung B)Der Schutz von Verbrechensopfern und -zeugen I. Unterlassungsanspruch bei Fotoaufnahmen vor dem Gerichtssaal (LG Berlin, Urt. v O 1016/08, abrufbar über juris) Der Kläger, der als Opfer einer Straftat gegen die vermeintlichen Täter aussagen sollte, wurde von dem beklagten Fotograf nach dem Verlassen des Sitzungssaals fotografiert, obwohl der Anwalt des Klägers Keine Fotos sagte Die angefertigten Bilder wurden in einer Tageszeitung veröffentlicht Dem Kläger stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, da eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Klägers in seinem Recht am eigenen Bild vorlag und eine Wiederholungsgefahr gegeben war 2
3 II. Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung eines Fotos der Mutter eines Verbrechensopfers (LG Münster, Urt. v O 626/03, NJW-RR 2005, 1065) Die beklagte Verlegerin einer Tageszeitung hatte einen Bericht über einen Schwurgerichtsprozess, der sich gegen den Ehemann der Klägerin richtete, veröffentlicht In dem Bericht war ein großformatiges Foto der Klägerin im Gerichtssaal abgedruckt, auf dem diese ins Leere schaute In dem Text des Berichts wurde geschildert, dass der Ehemann der Klägerin erst die beiden gemeinsamen Kinder lebensgefährlich verletzt und anschließend die Klägerin mit einem Hammerschlag von hinten auf den Kopf niedergestreckt habe 3
4 Der Klägerin stand ein Geldentschädigungsanspruch i.h.v zu, da ein schwerwiegender Eingriff vorlag und keine anderweitige befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bestand Eine Einwilligung von Zeugen von Verbrechen zur Veröffentlichung von Fotos ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil sie sich im Gerichtssaal aufhalten Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung genügt es nicht, dass der Betroffene gegen das Fotografieren nicht vorgeht 4
5 III. Unterlassungsanspruch und Geldentschädigung bei unzulässiger identifizierender Berichterstattung (KG Berlin, Urt. v U 208/09, ZUM-RD 2012, 27) Gegen den Stiefvater der Klägerin wurde ein Strafverfahren geführt, da er deren gemeinsame Tochter vergewaltigt haben soll Ein Journalist berichtete über das Strafverfahren gegen den Stiefvater der Klägerin sowie darüber, dass der Stiefvater auch die Klägerin jahrelang immer wieder vergewaltigt haben soll und sie von ihm ein Kind, die Tochter, bekam Die Klägerin und ihre Tochter wurden hierbei ungepixelt mit Porträtaufnahmen gezeigt unter Nennung ihres Vornamens und des Initials ihres Nachnamens sowie ihres Alters Der Klägerin stand ein Unterlassungs- und ein Geldentschädigungsanspruch i.h.v zu Die persönlichkeitsrechtlichen Belange von Zeugen in einem Strafverfahren bedürfen in der Regel in höherem Maße des Schutzes als die eines Angeklagten 5
6 IV. Unterlassungsanspruch bzgl. der Ausstrahlung eines Fernsehfilms (OLG Hamburg, Urt. v U 134/74, NJW 1975, 649) Der Ehemann der Klägerin hatte versucht, sie durch einen Dritten töten zu lassen, wobei das ungeborene Kind der Klägerin verstarb und die Klägerin schwer verletzt wurde Der Beklagte wollte über diesen Fall im ersten Fernsehprogramm der ARD einen Fernsehfilm mit dem Titel: Aus nichtigem Anlaß? - Berichte über eine Bluttat ausstrahlen, wobei sämtliche Beteiligte durch Schauspieler dargestellt wurden und das Geschehen weitgehend mit großer Genauigkeit wiedergegeben wurde Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu Das Opfer eines Mordversuchs hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das an ihm begangene Verbrechen nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und der Berichterstattung in der Presse nicht auch noch zum Gegenstand eines Fernsehfilms gemacht wird 6
7 C) Der Schutz von Angehörigen I. Veröffentlichung eines Fotos des verstorbenen Ehemanns (OLG Düsseldorf, Urt. v U 232/97, AfP 2000, 574) Der Ehemann der Klägerin war in einer Baugrube verschüttet worden und dort erstickt Die beklagte Verlegerin veröffentlichte ein Foto des tödlich verunglückten Ehemanns der Klägerin, auf dem sein Gesicht mit weit aufgerissenem Mund zu erkennen war Der Klägerin stand ein Geldentschädigungsanspruch i.h.v DM zu Die Klägerin wurde in ihrem Recht, mit der Trauer um ihren Ehemann für sich zu bleiben, verletzt Die Abbildung des toten Ehemannes überschritt die Schamgrenze und stellte daher einen schwerwiegenden Eingriff dar 7
8 II. Veröffentlichung eines Fotos des verstorbenen Sohns (OLG Jena, Urt. v U 910/04, NJW-RR 2005, 1566) Die Verlegerin einer Tageszeitung berichtete über den Suizid des 19jährigen Sohns der Eltern und fügte diesem ein Bild des Verstorbenen zu Lebzeiten bei Den Klägern stand kein Geldentschädigungsanspruch zu, da die Veröffentlichung weder rufschädigend war noch die Schamgrenze verletzte 8
9 III. Kein Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einem spektakulären Verbrechen getöteten Person gegen Bildveröffentlichung 15 Jahre nach der Tat (OLG Hamburg, Urt. v U 33/04), AfP 2005, 76) Die Tochter der Klägerin wurde im Jahre 1988 bei einer spektakulären Geiselnahme getötet Die Beklagte veröffentlichte anlässlich eines Ausgangs des Geiselnehmers aus der Haftanstalt ein Foto der Tochter, das diese zeigte, während der Geiselnehmer ihr eine Pistole an ihren Hals hielt Der Klägerin stand kein Unterlassungsanspruch zu Das öffentliche Interesse, anlässlich der Berichterstattung über eine zeitweise Entlassung des Täters erneut das Foto zu veröffentlichen, überwog etwaige Interessen und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin 9
10 IV. Persönlichkeitsrechtsverletzung der Eltern durch Verbreitung eines Fotos der getöteten Tochter (BGH, Urt. v VI ZR 123/11, LMK 2012, ) Die Tochter der Kläger verstarb bei einem Verkehrsunfall; in dem Fahrzeug des Unfallverursachers saß als Beifahrer der Musiker Max Mutzke Die beklagte Verlegerin veröffentlichte ein Porträtfoto der getöteten Tochter in Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Unfallhergang Den Klägern stand kein Geldentschädigungsanspruch zu, da keine unsachliche oder anderweitig entstellende Wort- oder Bildberichterstattung vorlag, die die Kläger in ihrem Pietätsgefühl hätte beeinträchtigen können Den Klägern stand auch kein Lizenzzahlungsanspruch zu, da zu Lebzeiten der Tochter kein kommerzielles Interesse an der Vermarktung ihres Fotos in der Öffentlichkeit bestand 10
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12 Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Widerruf (Ergänzung, Richtigstellung) Bereicherungsausgleich Unterlassung Ersatz immaterieller Schäden / Schmerzensgeld Gegendarstellung Schadensersatz 12
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